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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.07.2020 II 2020 53

15 luglio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,769 parole·~19 min·2

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG / unentgeltliche Verbeiständung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 53 Entscheid vom 15. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen GastroSocial Ausgleichskasse, Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG / unentgeltliche Verbeiständung)

2 Sachverhalt: A. A.________ war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der am 24. April 2017 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragenen C.________ GmbH in Liquidation mit Sitz in D.________. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb des Restaurants C.________ in D.________. A.________ hielt acht Stammanteile zu je Fr. 1'000.-- des Stammkapitals von insgesamt Fr. 20'000.--; zwölf Stammanteile zu je Fr. 1'000.-- hielt E.________. Mit Verfügung vom 30. August 2018 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts D.________ über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 30. August 2018 (11.00 Uhr) den Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 13. De-zember 2019 stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts D.________ das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Am 20. März 2020 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. B. Mit zwei Schadenersatzverfügungen vom 21. Februar 2020 (Bf-act. 4 f.) verpflichtete die GastroSocial A.________ gestützt auf Art. 52 AHVG zur Bezahlung von Fr. 1'461.90 für die Zeit vom 24. April 2017 bis 31. De-zember 2017 sowie von geschuldeten Beiträgen von Fr. 31'468.80 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018. C. Gegen diese Schadenersatzverfügungen liess A.________ mit Eingabe vom 20. März 2020 bei der GastroSocial Ausgleichskasse Einsprache erheben mit den folgenden Anträgen: I. Zur Sache Die Schadenersatzverfügungen vom 21. Februar 2020 im Betrag von Fr. 1'461.90 und Fr. 31'468.80, total Fr. 32'930.70, seien ersatzlos aufzuheben. II Zum Verfahren 1. Die Akten der Ausgleichskasse GastroSocial, die den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegen, seien zur Einsichtnahme zu edieren. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Es sei dem Einsprecher die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 wies die GastroSocial Ausgleichskasse das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG seien bezüglich des Einspracheverfahrens nicht gegeben. E. Gegen diese Zwischenverfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) unter Berücksichtigung des Fris-

3 tenstillstandes über die Osterzeit (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der GastroSocial vom 6. April 2020 sei aufzuheben. 2. Die GastroSocial sei richterlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren gegen die Schadensersatzverfügung vom 24. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. 3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 4. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der GastroSocial. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest, bestreitet die Ausführungen des Beschwerdeführers und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 29. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz. H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 verzichtet die Vorinstanz auf weitere Ausführungen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde gegen Verfügungen, mit welchen eine zuständige Ausgleichskasse einen Schadenersatz geltend macht, das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Die konkursite Unternehmung des Beschwerdeführers hatte ihren Sitz in D.________, Kanton Schwyz, weshalb das Versicherungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist (vgl. Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne, in: AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 52 Haftung N 27).

4 2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz es zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu gewähren. 2.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Als kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. auch § 75 VRP; Art. 29 Abs. 3 BV; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., N 36ff. zu Art. 37 ATSG mit u.a. Verweis auf BBl 1999 S. 4595). 2.2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 Erw. 3b mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 Erw. 5b mit Hinweisen). 2.2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu jener Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1; BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3), namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (Bundesgerichtsurteil 1P.338/1999 vom 20.7.1999 Erw. 2b/aa in fine). 2.2.3 Mit Art. 37 Abs. 4 ATSG hat der Gesetzgeber im Vergleich zur Regelung, welche im Verfahren vor der kantonalen Beschwerdeinstanz gilt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG: "wo die Verhältnisse es rechtfertigen") bewusst eine strengere Prüfung der massgebenden Voraussetzung der Notwendigkeit normiert in der Absicht, für das Verwaltungsverfahren (anders als im Beschwerdeverfahren) höhere Anforderungen zu stellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 39ff. zu Art. 37 ATSG). Eine Rechtspre-

5 chung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 631/06 vom 16.10.2006). 2.2.4 Die Auslegung des Begriffs "erfordern" in Art. 37 Abs. 4 ATSG darf grundsätzlich nicht strenger ausfallen als die Rechtsprechung zur in Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzten "Notwendigkeit". Dabei ist von Bedeutung, dass die Prüfung der Notwendigkeit die Waffengleichheit zu berücksichtigen hat. Ein Versicherungsträger ist gerade in organisatorischer Hinsicht und mit Blick auf die Ressourcen regelmässig im Vorteil gegenüber der versicherten Person, was an sich für die Notwendigkeit einer Vertretung spricht (vgl. Kieser, a.a.O., N 37 zu Art. 37 ATSG). Indes ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren restriktiv (vgl. auch Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar zum ATSG, herausgegeben von Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger, Basel 2020, N 48ff. zu Art. 37 ATSG mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 119 Ia 266 Erw. 3b; BGE 117 Ia 281 Erw. 5b/bb). Die Offizialmaxime rechtfertigt es indes, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c; BGE 114 V 235 Erw. 5b). Die Notwendigkeit ist namentlich mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und dass die Versicherungsträger sowie die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 136 V 376 Erw. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 2.1 mit Hinweisen, publiziert in SVR- Rechtsprechung 7/2017 IV Nr. 57). 2.2.5 Ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sachlich ausnahmsweise erforderlich ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Droht

6 das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich ebenfalls geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Solche besonderen Erschwernisse, welche ausnahmsweise einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren vor der Ausgleichskasse rechtfertigen, werden vom Bundesgericht beispielsweise in Konstellationen angenommen, in denen die versicherte Person vor Gericht eine Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung erlangt hat (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_557/2014 vom 18.11.2014 und 8C_468/2016 vom 13.9.2016 Erw. 3.2). 2.2.6 Sodann muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 2.1 mit Hinweisen, publiziert in SVR-Rechtsprechung 7/2017 IV Nr. 57). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG, SRSZ 380.100) eine Person, die in einer besonderen Lebenslage der Hilfe bedarf, bei der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle um Beratung und Betreuung nachsuchen kann. Diese gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Stellen (§ 27 Abs. 2 SHG; siehe auch § 11 Abs. 2 lit. c und e SHG, wonach die Sozialhilfe der Gemeinde auch die Vermittlung von Spezialhilfen und Abklärungen für die Rechtspflege umfasst). Ferner vermögen mangelnde Sprachkenntnisse oder eine fehlende berufliche Ausbildung für sich alleine keine Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen (vgl. Franziska Martha Betschart, a.a.O., N 54 zu Art. 37 ATSG mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts). 2.3 Im Urteil 8C_353/2019 vom 2. September 2019 betreffend unentgeltliche Prozessführung in einem IV-Verwaltungsverfahren beispielsweise hat das Bundesgericht entgegen der Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) erwogen (Erw. 5), selbst wenn in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen sei, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich seien, könne gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 132 V 200 Erw. 5.1.3) trotzdem nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen

7 Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen liessen. Mit Urteil 8C_48/2015 vom 10. April 2015 bestätigte das Bundesgericht betreffend Arbeitslosenentschädigung die von der Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) bejahte unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren; aufgrund der Komplexität wäre die versicherte Person überfordert gewesen. Trotz verschiedener Aufforderungen (schriftlich und telefonisch) seitens der Arbeitslosenkasse wusste die versicherte Person offenbar nicht, was von ihr verlangt wurde. Ebenso war belegt, dass die versicherte Person auch in sprachlicher Hinsicht nicht in der Lage war, eine Einsprache selbst zu verfassen, und als Laie offenbar keine Ahnung hatte, mit welchen weiteren Beweismitteln die Arbeitslosenkasse von den tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen zu überzeugen war. Die versicherte Person wurde sowohl in sprachlicher als auch in juristischer Hinsicht als nicht genügend gebildet erachtet, um ihre Belange bei der Arbeitslosenkasse in verständlicher Weise zu vertreten. Aufgrund der persönlichen Umstände war daher erforderlich, dass er nach Erhalt der abschlägigen Verfügung den Rat und die Hilfe eines Rechtsvertreters suchte. Mit Urteil H 179/03 vom 23. September 2003 bestätigte das Bundesgericht die unentgeltliche Rechtsvertretung (gestützt auf den bis 31.12.2002 anwendbaren Art. 81 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.1010] vom 31.10.1947; das ATSG trat erst per 1.1.2003 in Kraft) für das Einspracheverfahren in einem Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG. Einerseits wurde eine verfügungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 26'492.40 als ein "relativ schwerer Eingriff in die Rechtsstellung" des Betroffenen erachtet. Anderseits wurde das Verfahren sachverhaltsmässig als "zunächst nicht einfach" erachtet, da die Unterlagen der Unternehmung unklar bzw. sogar falsch waren, was der Betroffene im einlässlichen Einspruch aufzuzeigen versuchte. Zudem war er vorzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Gestützt auf den Einspruch reduzierte die Ausgleichskasse die Klageforderung auf Fr. 11'550.30. Die Notwendigkeit der Vertretung wurde daher bejaht (Erw. 6.2). 3.1 Die Vorinstanz verneinte mit der angefochtenen Zwischenverfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach sorgfältiger Prüfung der Aktenlage sei sie zum Schluss gekommen, dass die Notwendigkeit der Vertretung als gegeben angenommen werden könne. Die

8 Aussichtslosigkeit des Verfahrens stehe "allerdings relativ" fest. Im Weiteren stehe die Bedürftigkeit nicht zweifelsfrei fest. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der Ausgleichskasse beschwerdeweise (Rz. 4.- 11) sinngemäss u.a. wie folgt: - Der Beschwerdeführer sei zu einer Bezahlung von über Fr. 30'000.-- verpflichtet worden (S. 4 Ziff. 4). - Mit der Eingabe vom 20. April 2020 - nach Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung - habe er geltend gemacht, dass von einer willkürlich angenommenen Lohnsumme im Jahr 2018 von Fr. 199'000.-- ausgegangen worden sei; tatsächlich seien im Jahr 2018 Fr. 160'019.50 ausbezahlt worden, womit sich "die AHV-pflichtige Lohnsumme für das Jahr 2018 auf Fr. 23'019.--" reduziere (S. 5 Ziff. 6). - Am 30. April 2020 habe die Vorinstanz mitgeteilt, für den Zeitraum vom 24. April 2017 bis 31. August 2017 sei eine AHV-Schlussrevision erforderlich mit Fragen zur Buchführung (S. 5 Ziff. 7 mit Bf-act. 9). Die Erfolgschancen der Einsprache seien daher intakt (S. 6 Ziff. 9). - Die vorinstanzliche Beurteilung basiere auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (S. 5 f. Ziff. 8). - Er habe seine finanzielle Lage dargelegt; für die Monate August und September 2018 sei ihm eine IV-Rente ausbezahlt worden (S. 6 f. Ziff. 10 f.). 3.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 fest, dass "die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in dieser Sache nicht gegeben" sei. Es wäre dem Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Hilfe möglich gewesen, die wiederholt eingeforderten Lohnunterlagen für das Jahr 2018 einzureichen und die Schadenersatzverfügungen einspracheweise anzufechten. Der Zweck der Beschwerdebeilagen 10-15 sei nicht ersichtlich. 3.2.3 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass - sich die Vorinstanz mit ihrer Bestreitung der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung in Widerspruch zur Verfügung vom 6. April 2020 setze (S. 1 Ziff. 1); - die Vorinstanz nicht belege, dass sie den Beschwerdeführer zur Einreichung von Lohnunterlagen aufgefordert habe; - die Forderung nach Lohnunterlagen erst nach Einspracheergänzung durch den Beschwerdeführer am 20. April 2020 aufgestellt worden und bis dahin keine Kontrolle vorgesehen gewesen sei (S. 2 Ziff. 2); - die Vorinstanz gestützt auf die Einsprache am 29. Mai 2020 für das Jahr 2018 eine neue Schadenersatzverfügung erlassen und die für die paritäti-

9 schen Beiträge massgebende Lohnsumme auf Fr. 114'328.90 reduziert habe, womit die fehlende Aussichtslosigkeit feststehe (S. 2 Ziff. 3). - die Aussichtslosigkeit deswegen schon nicht gegeben sei, weil eine Korrektur bezüglich der Lohnsumme nach Einspracheergänzung vom 20. April 2020 durch die Vorinstanz stattgefunden habe, - die Beschwerdebeilagen 10-15 dazu dienen, den Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit zu erbringen. 3.3 Nachdem die Vorinstanz die Beiträge im Einspracheverfahren reduziert hat, kann der Einsprache die fehlende Aussichtslosigkeit nicht ernsthaft abgesprochen werden, auch wenn es sich hierbei um eine ex post-Beurteilung handelt und grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2). Offensichtlich ist auch die Vorinstanz diesbezüglich zu einer besseren Einsicht gekommen, hat sie doch ihre Argumentation in der Vernehmlassung (nunmehr Bestreitung der Notwendigkeit der Vertretung, vormals Annahme einer Aussichtslosigkeit der Einsprache) geändert. 3.4.1 Wenn die Vorinstanz, wie angesprochen, ihre Argumentation geändert hat, ist dies als ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) zu qualifizieren, das grundsätzlich keinen Rechtsschutz findet. Allerdings ist das Verwaltungsgericht an die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz nicht gebunden und kann die Frage der Notwendigkeit - wie auch die anderen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - frei überprüfen. 3.4.2 Mit der Einsprache vom 20. März 2020 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in allgemeiner Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers negiert und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenso in allgemeiner Weise behauptet, wobei die Ausführungen zur Bedürftigkeit teils substantiiert wurden. Mit der Einspracheergänzung 20. April 2020 hat der Beschwerdeführer eine Lohnzusammenstellung für das Jahr 2018, einen Kontoauszug vom 11. März 2020 und eine Abrechnung der Vorinstanz mit Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2018 vom 19. Februar 2019 einreichen lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde lassen erkennen, dass er davon ausgeht, dass diese Unterlagen zur AHV-Schlussrevision geführt haben (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). Das entsprechende Schreiben eines Revisors der Vorinstanz vom 30. April 2020 (Bf-act. 9) lässt diesen Schluss indes nicht ohne weiteres zu.

10 3.4.3 Angesichts dieser Sachlage ist die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu verneinen. Es ist weder erkennbar noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - als einziger vormaliger Geschäftsführer der Unternehmung - nicht in der Lage gewesen wäre, die Lohnzusammenstellung für das Jahr 2018, den Kontoauszug vom 11. März 2020 und die Abrechnung der Vorinstanz mit Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2018 vom 19. Februar 2019 selber direkt und ohne den Umweg über einen Rechtsvertreter der Vorinstanz einzureichen. Es war zwangsläufig der Beschwerdeführer als Geschäftsführer, der diese Unterlagen beschaffen konnte und musste. Dass hierfür besondere (rechtliche) Kenntnisse oder Fähigkeiten vorhanden sein mussten, ist weder ersichtlich noch wird dies (substantiiert) geltend gemacht. Abgesehen davon gehört unter anderem die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist), aber auch die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht) zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eines Geschäftsführers (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR). Der Geschäftsführer einer GmbH muss daher von Gesetzes wegen in der Lage sein, zumindest eine Lohnzusammenstellung und eine Abrechnung z.H. der Sozialversicherungsbehörden zu erstellen und diesen einzureichen. Es darf ebenfalls berücksichtigt werden, dass die Einsprache auch mündlich durch persönliche Vorsprache erfolgen kann (vgl. Einsprachehinweise auf den Schadenersatzverfügungen; Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002); die eingereichten Unterlagen hätten in diesem Rahmen allenfalls auch noch mündlich erläutert werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz gestützt auf diese (gleichen) Unterlagen - unabhängig von der Person des sie Einreichenden - die erforderlichen Abklärungen (Schlusskontrolle) in die Wege geleitet und eine allfällige Korrektur der Schadenersatzverfügungen vorgenommen hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre dem Beschwerdeführer für die beschwerdeweise Anfechtung eines abschlägigen Einspracheentscheides immer noch der Beizug eines Rechtsvertreters möglich gewesen. 3.5 Da die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren zu verneinen ist, spielt es keine Rolle mehr, dass von der Aussichtslosigkeit der Einsprache nicht die Rede sein kann. Ebenso ist es für die Beurteilung irrelevant und daher an und für sich nicht weiter zu prüfen, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist oder nicht (vgl. indessen nachstehend Erw. 4.1.3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

11 4. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 4.1.1 Die fehlende Aussichtslosigkeit wird durch die angesprochene widersprüchliche Argumentation der Vorinstanz illustriert (vorstehend Erw. 3.3 und 3.4.1). 4.1.2 Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und sich eine diesbezügliche Beschwerde als aussichtsreich erweisen kann, setzt eine gewisse Vertrautheit nicht nur mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen, sondern auch der hierzu ergangenen Rechtsprechung voraus. Die Notwendigkeit der Verbeiständung kann daher auch bejaht werden. 4.1.3 Bei der Prüfung der Bedürftigkeit stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz praxisgemäss auf die Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (nachstehend: Richtlinien) ab, wobei der monatliche Grundbetrag (Ziff. I.1) um 20% erhöht wird (vgl. VGE III 2018 28 vom 30.5.2018 Erw. 2.4; VGE III 2014 36 vom 24.9.2014 Erw. 2.4 mit Verweis auf VGE I 2010 174 vom 10.2.2011 Erw. 9.3). Bei den Auslagen ist mithin jedenfalls ein Grundbetrag von (monatlich) Fr. 1'500.-- (vgl. Richtlinien Ziff. I.1: Fr. 1'200.-- erhöht um 20%), der Mietzins samt Nebenkosten von Fr. 1'420.-- (Richtlinien Ziff. II.1 f.; Bf-act. 12) und die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von monatlich Fr. 405.05 (Richtlinien Ziff. II.3), nicht aber die Steuern (Richtlinien Ziff. III), zu berücksichtigen. Diesen Ausgaben von (mindestens) Fr. 3'325.-- steht gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Bf-act. 11) ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'971.50 entgegen. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht (wobei ohnehin dem Beschwerdeführer praxisgemäss ein gewisser "Notgroschen" zu belassen wäre, vgl. VGE III 2019 116 vom 21.11.2019 Erw. 5.4.1, VGE II 2018 50 vom 19.9.2018 Erw. 3.1.5; VGE III 2017 222 vom 23.2.2018 Erw. 5.3.1; VGE I 2010 174 vom 10.2.2011 Erw. 9.3). 4.1.4 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren können die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch knapp bejaht werden. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte [GebTRA; SRSZ 280.411] vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von

12 Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien nennt, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser ist mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat diese Vertretungskosten dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Juli 2020

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