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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.03.2020 II 2020 26

30 marzo 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,174 parole·~16 min·2

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (VGE II 2019 54 vom 18.9.2019; Revisionsgesuch) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 26 Entscheid vom 30. März 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Achilles Humbel, Präsident MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Gesuchsteller, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Gesuchsgegnerin, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (VGE II 2019 54 vom 18.9.2019; Revisionsgesuch)

2 Sachverhalt: A. A.________ wurde am 4. Februar 2019 durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 48 S. 109), nachdem ihm seine am 1. Juni 2015 angetretene Anstellung als "B.________" im Range eines "Directors" bei der C.________ AG per 31. August 2018 (mit krankheitsbedingtem Aufschub per 30.11.2018) gekündigt wurde. Am 6. Februar 2019 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2019 (Vi-act. 40 S. 93). Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 4. Februar 2019 ab, da er nach vorzeitiger Pensionierung nicht über die erforderliche Beitragszeit verfüge. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4. Juni 2019 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 liess A.________ am 3. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde einreichen mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Arbeitslosenversicherungsleistungen per 4. Februar 2019 zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Verwaltungsgerichtsentscheid II 2019 54 vom 18. September 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. C. Am 14. Februar 2020 gelangt A.________ neuerlich ans Verwaltungsgericht. Er sei sich nicht sicher, ob sein Anwalt seine Situation aus Sicht des Beschwerdeführers reflektiert habe. Er fasst die Geschehnisse rund um seine Entlassung, vorzeitige Pensionierung und die Arbeitslosigkeit zusammen und bittet das Gericht, das Urteil mit diesen Tatsachen zu überdenken und eine Ausnahme vorzuschlagen, damit er Anspruch auf Arbeitslosentaggeld habe. Das Gericht verzichtete auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf Beschwerde hin hatte das Verwaltungsgericht den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 geprüft. Es kam zum Ergebnis, die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht aus wirtschaftlichen Gründen

3 aufgelöst habe und der Beschwerdeführer nicht aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Es liege kein Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 vor, weshalb beim Beschwerdeführer nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werde, die er nach der Pensionierung ausgeübt habe. Eine solche liege, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, keine vor. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 13 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) nicht, weshalb es die Beschwerde abwies (vgl. VGE II 2019 54 vom 18.9.2019 Erw. 3.6). Der Entscheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden konnte. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Mithin ist der Entscheid VGE II 2019 54 vom 18. September 2019 in Rechtskraft erwachsen. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Ausnahmsweise kann die Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheides im Rahmen einer Revision beseitigt werden, um den betreffenden Entscheid aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides auf Grund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE 716/02 vom 12.2.2003, mit Hinweisen auf VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1a, Prot. S. 755; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz. 1978ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1324ff. mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., Rz. 1ff. zu § 86a ff. VRG-ZH). 2.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 regelt die Revision unter anderem wie folgt: § 61 1. Revisionsgründe

4 Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde; b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte; c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte; d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat. § 62 2. Revisionsinstanz, Frist Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat. Soweit die VRP keine Regelung enthält, erklärt sie im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) als sinngemäss anwendbar (§ 63b VRP). Diese regelt die Revisionsgründe in Art. 328 ZPO wie folgt: 1Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. 2Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Zudem legt auch die ZPO fest, dass ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Revision nicht mehr verlangt werden kann, ausser im Falle von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. Art. 329 ZPO).

5 2.3 Erweist sich das Revisionsbegehren wegen Fehlens einer Rechtsmittelvoraussetzung als unzulässig, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Kann auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar ZPO, Zürich 2015, Art. 332 N 1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 731 f.; VGE I 2017 7 vom 16.5.2017 Erw. 2.2.3). 2.4 Die Revision darf praxisgemäss nur bei schwerwiegenden Mängeln zugelassen werden (vgl. VGE 836/03 vom 26.6.2003 Erw. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz. 1219). Eine Revision ist regelmässig unzulässig, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1265 mit Verweis auf den BGE 138 I 61 Erw. 4.3). Sodann ist die Revision nach der Rechtsprechung nicht gegeben, um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (vgl. Bertschi, a.a.O., Rz. 16 zu § 86a VRG-ZH; VGE 716/02 vom 12.2.2003; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1b, Prot. S. 756 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9F_6/2016 vom 29.11.2016 Erw. 2.2, wonach die Revision nicht dazu dient, allfällige Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen). 2.5 Soweit als Revisionsgrund nachträgliche neue Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, ist zu beachten, dass diese Tatsachen oder Beweismittel erheblich sein müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Sinne einer Kausalität Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, den Ausgang des Beschwerde- und damit des Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen. Neue Tatsachen sind folglich nur dann erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1332 mit Hinweisen; August Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, herausgegeben von Auer/Müller/Schindler, Rz. 18 zu Art. 66 VwVG; Bertschi, a.a.O., Rz. 17 zu § 86a VRG-ZH; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2F_9/2018 vom 18.07.2018 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Der im Verfahren II 2019 54 anwaltschaftlich vertretene Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch vom 14. Februar 2020 vor, sich nicht sicher zu sein, ob

6 sein Anwalt die Situation aus der Sicht des Beschwerdeführers reflektiert habe, weshalb er nun den Sachverhalt und die damaligen Umstände aus seiner Sicht darstelle und um neuerliche Überprüfung des Entscheides ersuche. Er sei seit Juli 2015 bei der C.________ AG beschäftigt gewesen und habe diese im November 2018 verlassen. Zwei Jahre lang habe er gute Leistungsbeurteilungen erhalten. Im März 2017 habe ein neuer Chef die Abteilung übernommen, die Leistungsbeurteilung sei dann auf inakzeptabel reduziert worden und er habe an einer dreimonatigen strengen Leistungsüberprüfung teilnehmen müssen, die er nicht bestanden habe. Er sei gezwungen gewesen, im Mai 2018 zurückzutreten und im November 2018 abzureisen. Während dieses Prozesses habe er im Februar 2018 einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt mandatiert. Sie hätten insbesondere seine Optionen nach Anstellungsende besprochen. Ab März 2018 habe er die Möglichkeit gehabt, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen und möglicherweise eine monatliche Rente von ca. Fr. nn.-- zu beziehen. Er habe mit dem Anwalt drei Optionen besprochen: (1.) Pensionsgeld in ein 2.-Säule-Sperrkonto zu legen (worauf die Mittel im schlimmsten Fall erst in sechs Jahren bei Pensionierung 2025 verfügbar gewesen wären; (2.) Pensionsgeld in einen Pensionsplan einer Drittpartei einlegen (bei Pensionierung 2025 verfügbar) oder (3.) Vorruhestand und Bezug der Rente von Fr. nn.--/Monat. Er habe Option drei gewählt, weil die Zahlungen sofort beginnen würden und so ein Mindesteinkommen zusätzlich zum durch die Rente reduzierten Arbeitslosentaggeld gegeben sei. Die beiden anderen Optionen hätten die Leistung des Rentners minimiert. Die Diskussion mit dem Anwalt habe ihn dazu gebracht zu glauben, dass er bei vorzeitiger Pensionierung Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld habe, während er eine neue Arbeit suchen könne. Entsprechend habe er sich für die vorzeitige Pensionierung mit einer monatlichen Rente von Fr. nn.-- entschieden im Vertrauen, dass er auch Anspruch auf Arbeitslosentaggeld habe und so genügend Zeit, in seinem Alter (Jg. Y) eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er sei dann sehr erstaunt gewesen, als die Arbeitslosenkasse seinen Anspruch abgelehnt habe. Nach Darstellung dieser Umstände unterbreitet der Beschwerdeführer dem Gericht folgende Fragen: Mein Punkt für Sie ist, dass es realistisch vernünftig ist anzunehmen, dass ich Option 3 gewählt hätte, wenn ich ordnungsgemäss über die Regeln für Alters- und Arbeitslosengeld informiert worden wäre. Dabei entscheide ich mich, von CHF nn pro Monat zu leben, während ich weiterhin für alle Familien und Haushalte verantwortlich bin. Rechnungen einschliesslich einer monatlichen Krankenversicherung von fast CHF 2'000 pro Monat, einer Tochter an der Universität und keinem anderen Einkommen und einem sehr ernsten Problem bei der Arbeitssuche (ich werde in einem Monat 60 sein)?

7 Ist das Gesetz fair und vernünftig, eine solche Situation bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen? Seit Mai 2019 lebe er vom Ersparten, das auf Fr. nm.-- gesunken sei. Er bewerbe sich ständig, leiste Teilzeitarbeit, habe aber noch keine Anstellung gefunden. Er bitte, den Entscheid zu überdenken und eine Ausnahme vorzuschlagen, damit er Anspruch auf Arbeitslosentaggeld habe (auch nur schon 50%) und seinen Verpflichtungen nachkommen könne. 4.1 Damit das Gericht einen rechtskräftigen Entscheid in Revision ziehen kann, muss ein Revisionsgrund vorliegen, der innert 90 Tagen seit dessen Feststellung, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass des Entscheides beim Gericht schriftlich und begründet geltend zu machen ist (vgl. oben Erw. 2.2). 4.2 Im Wesentlichen ist der Beschwerdeführer bestrebt, den Sachverhalt und die Umstände, welche ihn zur vorzeitigen Pensionierung bewegt haben, in ein anderes, neues Licht zu rücken. Dass dies seines Erachtens entscheidend ist und vom Gericht gegebenenfalls falsch beurteilt wurde, musste ihm indes unmittelbar nach Erhalt des Entscheides VGE II 2019 54 vom 18. September 2019 (Versand am 24.9.2019) gewahr werden. In diesem Entscheid hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosentaggeldern habe verhindern wollen und hierzu Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden seien, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werde, die sie nach der Pensionierung ausgeübt hätten (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Von dieser Einschränkung habe der Gesetzgeber einzig jene Versicherte ausgenommen, die (lit. a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurden und (lit. b) die zudem einen Anspruch auf Altersleistungen erwerben, der geringer ist als die Entschädigung, die ihnen nach Art. 22 AVIG zustünde (Art. 12 Abs. 2 AVIV). Im Weiteren gab das Verwaltungsgericht den Sachverhalt gemäss den ihm vorliegenden Akten und Parteivorbringen wieder und es zeigte auf, dass dem Beschwerdeführer weder aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, noch dass er aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (vgl. VGE II 2019 54 Erw. 3). 4.3 VGE II 2019 54 datiert vom 18. September 2019, wurde am 24. September 2019 versandt und am 26. September 2019 zugestellt. Mithin wusste der Beschwerdeführer spätestens Ende September 2019, von welchem Sachverhalt das Gericht ausging, wie es diesen und die Gesamtumstände beurteilte und

8 weshalb es seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder verneinte. Was der Beschwerdeführer nun in seinem Gesuch vom 14. Februar 2020 vorträgt (unabhängig davon, ob es einen Revisionsgrund darstellt oder nicht) hätte er somit bereits im Oktober 2019 vorbringen können. Indem er das begründete Gesuch erst am 14. Februar 2020 einreicht, hat er die relative 90-tägige Frist gemäss § 62 VRP verstreichen lassen. Mithin erfolgt das Revisionsgesuch verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 5. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Gesuch im Übrigen abzulehnen wäre, wäre darauf einzutreten. 5.1 Damit das Gericht einen rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, muss ein Revisionsgrund vorliegen (§ 61 VRP; oben Erw. 2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, VGE II 2019 54 vom 18. September 2019 sei durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden (§ 61 lit. a VRP). Er macht auch nicht geltend, das Gericht habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, die er nicht rechtzeitig habe geltend machen können (§ 61 lit. c VRP). Auch weist der Beschwerdeführer nicht auf erhebliche Tatsachen hin, die sich aus den im Verfahren II 2019 54 vorliegenden Akten ergeben haben, die das Gericht aber aus Versehen nicht berücksichtigt hat (§ 61 lit. d VRP). Diese drei Revisionsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und fallen ohne Weiteres ausser Betracht. 5.3 Bleibt der Revisionsgrund, dass die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte (§ 61 lit. b VRP). Für die Erfüllung dieses Revisionsgrundes gebricht es an der Voraussetzung, dass alle vom Beschwerdeführer im Gesuch vom 14. Februar 2020 ausgeführten Vorbringen nicht zumutbarerweise bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Juli 2019 hätten vorgetragen werden können. Bereits damals stand der von ihm dargestellte Sachverhalt fest. Schon in der Beschwerde hätte er ausführen können, dass er sich im Hinblick auf die Entlassung beraten liess, dass er mit seinem Berater drei Optionen erarbeitet hatte und er sich bewusst für die vorzeitige Pensionierung entschied in der Annahme, dass er neben der Rentenzahlung auch Arbeitslosentaggelder erhalten würde. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, insbesondere keine neuen Tatsachen und Beweismittel, die er nicht ohne Weiteres bereits in der Beschwerde hätte vorbringen können. Dies trifft insbesondere auch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte besondere Härte zu, welche die Ablehnung des Taggeldanspruches für ihn mit sich bringt.

9 5.4 Selbst wenn die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers beachtlich wären, wäre VGE II 2019 54 vom 18. September 2019 nicht in Revision zu ziehen. Damit der Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel erfüllt ist, müssen die Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, den Ausgang des Beschwerde- und damit des Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen (vgl. oben Erw. 2.5). Im Zentrum des Entscheides VGE II 2019 54 standen die Erkenntnisse, dass dem Beschwerdeführer nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde und dass er nicht aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde. In seinem Gesuch vom 14. Februar 2020 bestätigt er, dass er an einer dreimonatigen Leistungsüberprüfung habe teilnehmen müssen, die er nicht bestanden habe, was zur Beendigung der Anstellung geführt habe. Mithin bestätigt er, dass ihm nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Zweitens führt er ausdrücklich aus, er habe mit seinem Berater drei Optionen ausgearbeitet und diskutiert, worauf er sich für die vorzeitige Pensionierung entschieden habe. Mithin bestätigt er, dass er nicht gezwungen war, vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Er hätte - gemäss eigener Darstellung - die Pensionskassengelder auch auf ein 2.-Säule-Sperrkonto überweisen oder in einen Pensionsplan einer Drittpartei einlegen und in beiden Fälle auf die vorzeitige Pensionierung verzichten können. Dass er sich für die vorzeitige Pensionierung entschied in der Fehlannahme (oder aufgrund einer fehlerhaften Beratung), neben der Rente habe er zusätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, ändert nichts an der Tatsache, dass die vorzeitige Pensionierung freiwillig war. Mithin vermögen auch die Ausführungen im Gesuch vom 14. Februar 2020 nicht zu begründen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AVIV ausnahmsweise auch jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werden soll, die er vor der vorzeitigen Pensionierung ausgeübt hat. Die neu vorgebrachten Tatsachen sind nicht geeignet, den Ausgang des Beschwerde- und damit des Revisionsverfahrens zu beeinflussen. 6. Zusammenfassend erweist sich das Gesuch um Überprüfung des Entscheides VGE II 2019 54 vom 18. September 2019 als unbegründet und wäre damit selbst dann abzuweisen, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre. Da es indes nicht innert 90 Tagen seit Feststellung des (vermeintlichen) Revisionsgrundes eingereicht wurde, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Kosten werden keine erhoben.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Überprüfung von VGE II 2019 54 vom 18. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Gesuchsteller (R) - und die Gesuchsgegnerin (R). Schwyz, 30. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. April 2020

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