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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2020 II 2020 22

15 maggio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,601 parole·~28 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen (Hypothetisches Einkommen) | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 22 Entscheid vom 15. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, verbeiständet durch B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Hypothetisches Einkommen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren …; nachstehend "Versicherte") ist seit dem 19. April 2017 mit C.________ (geboren 25.3.1994; nachstehend "Ehemann") verheiratet, der seit dem 11. April 2018 in der Schweiz wohnhaft ist und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (Vi-act. 1-1/4). Per 1. Mai 2017 wurde die Versicherte nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB verbeiständet (Vi-act. 2). Seit dem 1. August 2018 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (in der Höhe von monatlich Fr. 1'567.--; Vi-act. 4). Daneben geht sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz nach, wo sie monatlich rund Fr. 350.-- verdient (IV-act. 4-3/6, 47). Der Ehemann wurde mit Einsatzvertrag der Universal Job AG, Wil, vom 8. Oktober 2018, als Verpacker bei der Eugster/Frismag AG in Neuhaus angestellt mit Arbeitsbeginn per 3. Oktober 2018, einem Arbeitspensum von wöchentlich 38 Stunden (entsprechend einem Pensum von mindestens 90%) und einem Bruttolohn von Fr. 21.55/Stunde (Viact. 23-2/2). Zwischenzeitlich erhielt er im Herbst 2019 an der gleichen Arbeitsstelle eine Festanstellung (vgl. Beschwerde vom 7.2.2020). B. Am 22. Oktober 2018 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz am 31.10.2018) meldete sich die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 (Vi-act. 33) sprach die Ausgleichskasse Schwyz der Versicherten folgende Ergänzungsleistungen zu (in Franken): ab 01.08.2018 bis 30.09.2018 Ergänzungsleistungen 1'521.00 Prämienpauschale KVG 740.00 Total 2'261.00 ab 01.10.2018 bis 31.12.2018 Ergänzungsleistungen 0.00 Prämienpauschale KVG 740.00 Total 740.00 ab 01.01.2019 Ergänzungsleistungen 0.00 Prämienpauschale KVG 626.00 Total 626.00 Bei der Ermittlung des EL-Anspruches ab Oktober 2018 wurde neben dem Renteneinkommen der Versicherten von Fr. 18'804.-- (bzw. Fr. 18'960.-- ab 1.1.2019) und ihrem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'080.-auch ein Einkommen des Ehemannes von Fr. 40'268.-- berücksichtigt (vgl. Viact. 34 bis 36). Die Verfügung enthielt des Weiteren folgenden Hinweis (im Original in Fettdruck):

3 Das hypothetische Mindesterwerbseinkommen für den nicht erwerbstätigen Ehemann beträgt gemass LSE Fr. 64'368.- pro Jahr. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen erzielt er allerdings nur ein Einkommen von ca. Fr. 40'268.- pro Jahr. Der Ehemann muss sich deshalb zusätzlich um Arbeit bemühen oder das Pensum / Einkommen beim bisherigen Arbeitgeber erhöhen. Bis 8. Juli 2019 sind uns deshalb zusätzlich genügende Arbeitsbemühungen für die Monate März bis Juni 2019 (mind. 8-10 schriftliche Arbeitsbemühungen mit Stelleninseraten und Absageschreiben pro Monat, davon maximal 2 Spontanbewerbungen) einzureichen oder es ist uns anhand der Lohnabrechnungen auszuweisen, dass er das hypothetische Mindesterwerbseinkommen von Fr. 64'368.- pro Jahr erreicht. Sollten wir keine oder ungenügende Unterlagen erhalten, wird ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 64'368.- pro Jahr angerechnet. C. Mit Verfügung vom 3. September 2019 setzte die Ausgleichskasse Schwyz den EL-Anspruch der Versicherten ab dem 1. Juli 2019 wie folgt fest (Viact. 55 f.): ab 01.07.2019 bis 31.07.2019 Ergänzungsleistungen 0.00 Prämienpauschale KVG 626.00 Total 626.00 ab 01.08.2019 Ergänzungsleistungen 0.00 Prämienpauschale KVG 0.00 Total 0.00 Die Neuberechnung erfolgte einerseits aufgrund einer Erhöhung des Einkommens der Versicherten von Fr. 4'080.-- pro Jahr auf Fr. 4'200.-- pro Jahr. Anderseits wurden für den Ehemann im Juli 2019 ein hypothetisches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 41'495.-- und ab 1. August 2019 unter Bezugnahme auf den Hinweis gemäss der Verfügung vom 22. Februar 2019 neu ein solches von Fr. 64'368.-- angerechnet. D. Gegen diese Verfügung vom 3. September 2019 erhob der Beistand der Versicherten mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz mit dem Ersuchen, die Verfügung zu revidieren und die Berechnung entsprechend den tatsächlichen Zahlen anzupassen (IV-act. 62). Gerügt wurde insbesondere die Höhe des dem Ehemann als einem 25-jährigen ungelernten Mann aus Sri Lanka, der kaum Deutsch spreche, angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. E. Mit Entscheid Nr. 1215/19 vom 8. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab. F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 8.1.2020) erhebt der Beistand mit Eingabe vom 7. Februar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzei-

4 tig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden Antrag: Es sei bei den Berechnungsgrundlagen zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bei A.________ nicht das hypothetische Einkommen ihres Ehemannes gemäss der "Schweizerischen Lohnstrukturerhebung", sondern das effektiv ausgewiesene Einkommen zu berücksichtigen. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2020 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu beurteilen ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes der Versicherten von Fr. 64'368.-- pro Jahr statt des effektiv erzielten Einkommens von rund Fr. 40'000.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann sei ein junger Mann, der im April 2018 ohne Ausbildung in die Schweiz gekommen sei. Zum Zeitpunkt der Arbeitssuche habe er noch kein Deutsch und nur wenig Englisch gesprochen. Dennoch habe er durch ein Temporärbüro bald einmal eine Anstellung gefunden. An der gleichen Arbeitsstelle habe er im Herbst 2019 eine Festanstellung erhalten, ohne dass dabei sein Einkommen auch nur annähernd in die Nähe der von der Ausgleichskasse als Grundlage genommenen "Schweizerischen Lohnstrukturerhebung" zu liege komme. Das sei die Realität und es sei nicht einsichtig, wie der junge Mann innerhalb von Monaten auf einen Lohn von monatlich Fr. 5'364.-- kommen sollte. Für die Beschwerdeführerin habe die Berechnung der EL nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Höhe der individuellen Prämienverbilligung. 2.1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (vgl. auch

5 Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1.1.2020, Rz. 3481.01). 2.1.2 Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtungen auf Vermögen verzichtet hat; wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt; oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2016 71 vom 16.11.2016 Erw. 1.1; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2001 EL Nr. 5 Erw. 1b = Pra 2001 920; WEL Rz. 3482.02 ff.). 2.2.1 Da die Ergänzungsleistung (EL) den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der ELanspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1809 f., Rz. 129). 2.2.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist daher auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 142 V 12 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 516 mit Hinweisen; BGE 142 V 12 Erw. 3.2; 134 V 53 Erw. 4.1; BGE

6 117 V 287 Erw. 3a mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" (LSE) abzustellen, wobei es sich um Bruttolöhne handelt (VGE II 2019 45 vom 19.8.2019 Erw. 1.2.4 mit Hinweis auf WEL Rz. 3482.04; vgl. Urteile BGer P 21/01 vom 9.10.2001 Erw. 2.b; 9C_326/2012 vom 2.7.2012 Erw. 4.5). Dass ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Vermutung, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere) in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf/2009, S. 151). Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. VGE II 2014 48 vom 20.11.2014 Erw. 3.3 mit Verweis auf die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/35 vom 31.3.2009 Erw. 2.3, EL 2007/21 vom 8.11.2007 Erw. 2, EL 2007/14 vom 14.6.2007 Erw. 3 f.). 2.2.3 Im Unterschied zur Invalidenversicherung wird bei den Ergänzungsleistungen nicht - im Sinne eines objektiven Tatbestandselements für die Bemessung des IV-Grades - auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes ausgegangen (Urteil BGer 9C_908/2013 vom 22.5.2014 = BGE 140 V 267 Erw. 5.3). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Person zu berücksichtigen. Dabei kann die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse zum Beispiel durch die Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte des Bundesamtes für Statistik herausgegebenen, vorerwähnten LSE erfolgen (Urteil BGer P 6/04 vom 4.4.2005 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

7 2.2.4 Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 v 12 Erw. 3.2 und Erw. 5.4; Urteile BGer 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3). 2.3 Hinzuweisen ist auch auf die Schadenminderungspflicht, die als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ist (BGE 129 V 460 Erw. 4.2 i.f.). Demnach haben praxisgemäss nicht nur der EL-Bezüger, bei welchem sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegattin sämtliche, ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_589/2007 vom 14.4.2008 Erw. 6.1 mit Hinweisen). 3.1.1 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Frage des Verzichts auf Erwerbseinkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers beispielsweise die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'296.-- im Falle einer rund 60-jährigen, seit 26 Jahren in der Schweiz lebenden Ehegattin eines AHV-Rentners bestätigt, welches 30% des durchschnittlichen Jahresverdienstes einer Frau im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 51'852.-- gemäss den LSE entsprach (VGE II 2018 33 vom 19.4.2018). Bereits während einiger Vorjahre war ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Die Reduktion war namentlich mit dem Alter begründet worden. Angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz wurden zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache angenommen, welche das Finden einer Hilfsarbeiterstelle als möglich erachteten. Mit VGE II 2016 71 vom 16. November 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 34'776.-- bei einer chinesischen Ehefrau (geboren 1964), welches ebenfalls 70% des durchschnittlichen Einkommens aus einfachen Hilfsarbeiten (Fr. 49'680.--) entsprach. Die gewährte Kürzung des hypothetischen vollen Einkommens wurde mit dem Alter der Ehefrau und der Tatsache begründet, dass die bis anhin im Kunstbereich

8 selbständig erwerbstätige Ehefrau zuvor noch keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Auf LSE-Tabellen war auch im mit VGE II 2015 108 vom 16. Februar 2016 zu beurteilenden Fall abgestellt worden. Da die 1966 geborene Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nicht erwerbstätig war, wurde eine Reduktion von 20% des hypothetischen Einkommens von Fr. 50'760.-- vorgenommen, was einem Einkommen von Fr. 40'608.-- entsprach. Betreffend die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse hielt das Verwaltungsgericht auch in diesem Fall fest, bei einer Verweildauer in der Schweiz seit über 18 Jahren dürften zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse vorhanden sein. Im Falle, der mit VGE II 2010 63 vom 21. Oktober 2010 zu beurteilen war, war einer (rund 55-jährigen) Ehefrau Fr. 3'000.-- pro Monat aufgerechnet worden trotz schlechter Deutschkenntnisse und fehlender früherer Tätigkeit, was deutlich (30%) unter dem im Jahr 2008 durch eine weibliche Mitarbeiterin in leichten und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich erzielten Einkommen gemäss den LSE- Tabellen von Fr. 4'280.65 lag. Bestätigt hat das Verwaltungsgericht mit VGE II 2016 83 vom 24. Januar 2017: die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens von rund Fr. 35'000.-- bei einer (rund 50-jährigen) Ehefrau, die seit über 20 Jahren in der Schweiz lebte, früher eine Tätigkeit als Zimmerfrau ausgeübt hatte und zwischenzeitlich ausgesteuert worden war. Die Aufrechnung erfolgte nach wiederholter Unterschreitung der von der Ausgleichskasse geforderten Anzahl Bewerbungen. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ebenfalls an den Tabellenlöhnen der LSE und setzte das hypothetische Einkommen - bei grundsätzlicher Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit in einem Vollzeitpensum auf 70% hiervon fest. Mit VGE II 2015 12 vom 21. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde einer (rund 55-jährigen) Ehefrau gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gutgeheissen, da die Arbeitsbemühungen der Ehefrau sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als noch ausreichend und damit als genügend seriös und ernsthaft beurteilt wurden. Mit VGE II 2011 91 vom 27. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht das einer (rund 30-jährigen) Ehefrau eines invaliden Fahrenden angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 24'000.-- pro Jahr (entsprechend einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden in einer Hilfsarbeitertätigkeit gemäss der LSE [damaliges Anforderungsniveau 4: einfache und repetitive Arbeiten] bzw. wöchentlich 20 Stunden) auf Fr. 18'000.-- gekürzt. Das Verwaltungsgericht trug bei diesem Spezialfall auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach das

9 Recht zwischen sesshafter oder nomadischer Lebensweise zu wählen, als Ausdruck elementarer Persönlichkeitsentfaltung unter dem Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie dem Grundrecht auf Privatsphäre und Wohnungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 BV) steht. Das Verwaltungsgericht erwog, in Berücksichtigung der persönlichen konkreten Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers, unter anderem der fehlenden Ausbildung und Erfahrung im Berufsleben, erweise sich das angerechnete Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 24'000.- als zu hoch. Zudem sei auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es der Ehefrau sogar im Bereich von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (wie z.B. Reinigen, Bügeln, Küchenhilfe, Fliessbandarbeit etc.), nicht möglich (und auch nicht realistisch) sei, ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.-- zu erwirtschaften. 3.1.2 Diese Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden Sachverhalt zum einen dadurch, dass es sich jeweils um den Erwerbseinkommensverzicht der Ehefrau eines EL-Ansprechers handelte. Der verfassungsmässige Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), der durch den Kanton zu gewährleisten ist (vgl. § 10 KV), verbietet es jedoch bei vergleichbaren Verhältnissen grundsätzlich, den Erwerbseinkommensverzicht des Ehegatten einer EL-Ansprecherin anders zu beurteilen. Zum andern gingen in den dargestellten Fällen die Ehefrauen keiner Erwerbstätigkeit nach, womit auch nicht die Frage zu beurteilen war, ob nicht nur ein effektives, sondern ein höheres zumutbares - hypothetisches - Erwerbseinkommen anzurechnen war. Die vorliegende Konstellation, bei welcher der Ehepartner einer EL-ansprechenden Person zwar einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, ihm indes ein höheres hypothetisches Einkommen als das effektiv erzielte angerechnet wird, war - soweit ersichtlich - vom Verwaltungsgericht bis anhin noch nie zu beantworten. Entsprechend bezieht sich auch die Vorinstanz auf keinen kantonalen Präzedenzfall, sei es einen eigenen (Einsprache-)Entscheid oder einen verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Erw. 5) erwähnten Urteile des Bundesgerichts (8C_380/2008 vom 17.9.2008 Erw. 3.2 und 9C_717/2010 vom 26.1.2011 Erw. 3.1) betrafen ebenfalls Ehegattinnen von EL-Ansprechern, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen. 3.2.1 In den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen waren ebenfalls grossmehrheitlich nichterwerbstätige Ehegattinnen von EL-Ansprechern betroffen, denen ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (vgl. Urs Müller, a.a.O., Rz. 530 ff.). Im Urteil BGer 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 war die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens von rund Fr. 19'000.-- bei einer 1972 geborenen

10 Ehefrau mit thailändischer Staatsangehörigkeit, die sich bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhielt, zu beurteilen. Zwar verfügte sie über keinen Berufsabschluss, brachte aber nachweislich alle Voraussetzungen mit, um eine einfache und repetitive Tätigkeit auszuüben. Ein Arbeitszeugnis im Rahmen eines Einsatzprogrammes der Arbeitslosenversicherung hatte ihr "sehr gute Leistungen" bescheinigt und sie künftigen Arbeitgebern bestens empfohlen. Zudem verfügte sie dank der Absolvierung von Deutschkursen über genügend Deutschkenntnisse. Die Ehefrau hatte sich auch verschiedentlich beworben, doch handelte es sich bei den von ihr eingereichten Bewerbungsschreiben grösstenteils um wenig professionelle, verbesserungsfähige und zudem gleichlautende "Blindbewerbungen". Nach der gerichtlichen Beurteilung wurden damit die der Ehefrau zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und damit ihre Chancen auf dem freien Stellenmarkt offensichtlich nicht ausgeschöpft, weder hinsichtlich der Form und Qualität der Bewerbungsschreiben - wobei sie mit Unterstützung des Ehemannes oder des diesen betreuenden Sozialarbeiters jedenfalls bessere Bewerbungsschreiben hätte verfassen können - noch hinsichtlich des Feldes möglicher Arbeitsstellen. Das Bundesgericht wie das kantonale Gericht waren der Ansicht, dass für sie neben Tätigkeiten in einem Restaurant auch solche in der Produktion, Reinigungsbranche oder der Landwirtschaft in Frage kamen. Das Bundesgericht bestätigte die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens, "zumal dabei nicht der gesamte Lohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) aufgerechnet, sondern eine Reduktion um die Hälfte vorgenommen wurde, was angesichts der angenommenen vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zwar nicht nachvollziehbar ist, vom kantonalen Gericht mit Blick auf das Ermessen der Verwaltung jedoch bewusst nicht korrigiert wurde" (Erw. 3.3). Um die Anrechnung des hypothetischen Einkommens beim (37-jährigen) Ehemann einer EL-Ansprecherin ging es im Urteil BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 (in Bestätigung des Urteils ZL.2010.00108 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8.3.2012). Da er erst seit November 2009 über eine Arbeitsbewilligung verfügte, wurde vorerst bis Ende April 2010 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet, anschliessend jedoch ein jährliches Einkommen von Fr. 39'600.-- berücksichtigt. Er beantragte, das effektiv erzielte Einkommen, eventualiter (ab 1.2.2011) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der Ehemann hatte für die Monate März bis August 2010 Arbeitsbemühungen vornehmlich für im Internet ausgeschriebene Stellen als Gebäudereiniger oder Lagerist belegt, zudem zumeist mehrmals beim gleichen Arbeitgeber und auch für Stellen, bei denen ihm aufgrund fehlender Qualifikation von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Von November 2009 bis Anfang März 2010 und ab Mitte August 2010 bis zum Einspracheentscheid

11 vom 8. November 2010 waren keine Stellenbewerbungen aktenkundig. Körperlich war er gesund, seit 2004 in der Schweiz, womit er über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte und mit den hiesigen Gepflogenheiten umgehen konnte. Das kantonale Gericht und auch das Bundesgericht waren der Auffassung, trotz schwieriger Arbeitssuche wäre es ihm mit Beharrlichkeit und besonderem Einsatzwillen möglich gewesen, eine Stelle zu finden. Er habe sich aber weder im Gastgewerbe (Beispiel Küchenhilfe) noch für Kontroll- und Überwachungs-, Montage-, Fabrikarbeiten oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich (z.B. Detailhandel) beworben. Zudem sei die Arbeitssuche auch in den Nachbarkantonen grundsätzlich zumutbar. In Würdigung dieser Umstände sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Ehemann unmöglich gewesen sei, eine passende Anstellung zu finden. Das Bundesgericht bestätigte auch das angerechnete hypothetische Einkommen. Dieses war gestützt auf die LSE ermittelt worden. Die angerechneten Fr. 39'600.-- (36% der Ausgangsgrösse von Fr. 61'728.--) wurden in Anbetracht der konkreten "Konkurrenznachteile" des Ehemannes sowie unter Verweis auf das hohe Lohnniveau in dessen Wohnkanton für "sehr vorteilhaft" gehalten (Erw. 4.5). Anders verhielt es sich im Falle des Urteils BGer 8C_380/2008 vom 17. September 2008. Das der Ehefrau eines EL-Ansprechers angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 35'280.-- (ab 1.12.2006) war im kantonalen Gerichtsverfahren auf Fr. 50'465.-- erhöht worden. Dem EL-Ansprecher war bereits im Mai 2003 erstmals schriftlich mitgeteilt worden, dass von seiner (thailändischen) Ehegattin nach Absolvierung eines begonnenen Deutschkurses die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werde. Noch im Juli 2005 berief sich der Ansprecher dennoch darauf, dass seine Ehefrau kein Deutsch spreche. Die Erhöhung des angerechneten hypothetischen Einkommens erfolgte in Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktsituation. Die Ausgangslage der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde mit derjenigen einer stellensuchenden, beruflich unqualifizierten Asylbewerberin auf dem aktuellen örtlichen Arbeitsmarkt verglichen, obgleich die Ehegattin des EL-Bezügers schweizerischer Staatsbürgerschaft im Gegensatz zu Asylsuchenden für die Aufnahme einer erstmaligen Erwerbstätigkeit in der Schweiz keiner Bewilligung bedurfte. Hierbei wurden bei den Arbeitsmarktbehörden die lokal massgebenden Verhältnisse abgeklärt. Die Abklärungen zeigten, dass gerade im Wirtschaftsraum Bern viele Gesuche zum erstmaligen Stellenantritt zu Gunsten von Asylbewerbern gestellt würden. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass zwischen Juni 2006 und Juni 2007 unter Ausschluss des Baugewerbes und der Landwirtschaft insgesamt 49 Bewilligungen zum erstmaligen Stellenantritt von Asylsuchenden erteilt worden waren, wobei die meisten dieser Bewilligungen auf das Gastgewerbe sowie das Gesundheits- und So-

12 zialwesen entfielen. Gestützt auf diese Angaben wurde das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der entsprechenden statistischen Werte der LSE ermittelt. Im Urteil BGer 9C_653/2018 vom 26.7.2019 Erw. 6.1 wurde bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens einer Ehefrau eines EL-Ansprechers im Kanton St. Gallen auf die Angaben für die Grossregion Ostschweiz abgestellt und ein Abzug von 10% gewährt. 3.2.2 Es erweist sich mithin, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig ein mehr oder weniger hoher Einschlag auf dem statistischen Einkommen gewährt bzw. akzeptiert wurde. Ein Fall, in welchem einem voll erwerbstätigen Ehegatten das effektive Einkommen, welches unter dem statistischen Wert gemäss den LSE liegt, ohne weiteres auf den statistischen Wert angehoben wurde, ist nicht bekannt, gibt sich nicht aus den einschlägigen Kommentaren (Urs Müller, a.a.O.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O.; Carigiet/Koch, a.a.O.) und wird auch von der Vorinstanz nicht angeführt. Das auch von der Vorinstanz erwähnte Urteil BGer 8C_380/2008 vom 17. September 2008 betraf zum einen eine Ehefrau, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachging, zum andern erfolgte die Anrechnung des statistischen Einkommens zu (offensichtlich) 100% aufgrund umfassender konkreter Abklärung der Arbeitsmarktsituation und insbesondere unter Berücksichtigung des Einkommens, welches Asylsuchende erzielen konnten. 3.3 Die Kommentatoren Jöhl/Usinger-Egger (a.a.O., Rz.131 mit FN 539) weisen auf die Problematik der Situation in den - seltenen - Fällen hin, in denen die Arbeitskraft zwar in Bezug auf den Beschäftigungsgrad vollumfänglich eingesetzt, dabei aber ein unter dem Referenzeinkommen liegendes Erwerbseinkommen erzielt wird. Die Notwendigkeit, die Summe der anerkannten Ausgaben und Einnahmen genau zu ermitteln, würde an und für sich dazu zwingen, bereits bei einer kleinen Differenz zwischen den effektiv erzielten und dem hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen von einem Verzichtseinkommen auszugehen. Damit würde aber dem Umstand, dass gleichwertige Arbeit in der Regel nicht von allen Arbeitgebern gleich entschädigt wird, nicht Rechnung getragen. Bei Hilfskräften komme hinzu, dass zwischen den Branchen starke Lohnunterschiede bestehen können. Zudem sei es oft nicht einfach, die Leistungsfähigkeit einer Person zu bestimmen, um sie mit dem erzielten Lohn vergleichen zu können. Diese unvermeidbare Unschärfe bei der Ermittlung des möglichen und zumutbaren Erwerbseinkommens spreche dafür, auch eine grössere Differenz zwischen diesem Einkommen und dem effektiv erzielten Einkommen noch als objektiv gerechtfertigt zu akzeptieren und nicht von einem Verzicht auf Erwerbseinkünfte auszuge-

13 hen. Ermessensweise dürfte erst ab einer Abweichung von einem Viertel von einem Verzicht ausgegangen werden, wobei dann aber die konkreten Umstände sorgfältig ermittelt und gewürdigt werden müssten. 3.4.1 Die mittlere Lohnspanne von Hilfsarbeitern in der Schweiz bewegt sich zwischen rund Fr. 45'000.-- und Fr. 60'000.--, wobei man als Hilfsarbeiter durchschnittlich rund Fr. 4'000.-- pro Monat verdient (https://www.lohncheck.ch/de/ lohn/bau/hilfsarbeiter; eingesehen am 1.5.2020). Gemäss anderen Angaben beträgt das Jahresgehalt (ebenfalls Bruttolohn bei 100% Arbeitspensum inkl. 13. Monatslohn) eines Hilfsarbeiters zwischen Fr. 37'260.-- und Fr. 68'000.-- mit einem Median bei Fr. 52'100.-- (https://www.jobs.ch/de/lohn/?canton=ch&term =hilfsarbeiter; basierend auf 537 Lohnangaben; eingesehen am 1.5.2020). Für einen 27-jährigen Hilfsarbeiter mit vier Jahren Berufserfahrung im Kanton Schwyz, einer Wochenarbeitszeit von 45 Stunden und 30 Urlaubstagen wird ein Bruttolohn von rund Fr. 44'000.-- genannt (https://www.lohnanalyse.ch/ch/loehne/ details/hilfsarbeiterin.html). 3.4.2 Spezifischere Lohnangaben erlaubt der Nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner /home; Basis Lohnstrukturerhebung 2016). Demgemäss ergibt sich für die Branche "Lagerei", einem Alter des Erwerbstätigen von 26 Jahren, null Dienstjahren, fehlender abgeschlossener Berufsausbildung, der Berufsgruppe "Hilfskräfte im Transportwesen" und bei 42 Wochenstunden ein landesweiter Medianwert von Fr. 60'970.--/Jahr (monatlich Fr. 4'060.--), für 25% ein Verdienst von weniger als Fr. 52'780.--/Jahr (monatlich Fr. 3'890.--) und für 25% ein Verdienst von über Fr. 67'340.-- (monatlich Fr. 5'180.--), wobei zwischen den einzelnen (Gross-) Regionen teils erhebliche Unterschiede bestehen (für GR ergibt sich eine Spannbreite von Fr. 47'450.--/Jahr (monatlich Fr. 3'650.--) bis Fr 114'660.--/Jahr (monatlich Fr. 8'820.-- [!?]) bei einem Medianwert von Fr. 53'430.--/Jahr (monatlich Fr. 4'110.--). 3.4.3 Für den Lohn eines Lagermitarbeiters findet sich ein Medianwert von Fr. 3'846.--/Monat und ein durchschnittlicher Lohn von Fr. 46'147.-- pro Jahr bzw. Fr. 23.67 pro Stunde. Einsteiger verdienen jährlich Fr. 29'304.--, während erfahrene Arbeitskräfte bis zu Fr. 66'300.-- pro Jahr verdienen (https://neuvoo.ch/lohn/ ?job=Lagermitarbeiter, basierend auf 46 Lohnangaben; eingesehen am 1.5.2020). 3.4.4 Vergleichsweise sind beispielsweise auch die Löhne des Gastgewerbes heranzuziehen. Der Mindestlohn gemäss dem GAV für 2019/2020 von Gastrosuisse beträgt in der Stufe Ia (Mitarbeiter ohne Berufslehre) brutto monatlich https://www.lohncheck.ch/de/%20lohn/bau/hilfsarbeiter https://www.lohncheck.ch/de/%20lohn/bau/hilfsarbeiter https://www.jobs.ch/de/lohn/?canton=ch&term%20=hilfsarbeiter https://www.jobs.ch/de/lohn/?canton=ch&term%20=hilfsarbeiter https://www.lohnanalyse.ch/ch/loehne/%20details/hilfsarbeiterin.html https://www.lohnanalyse.ch/ch/loehne/%20details/hilfsarbeiterin.html https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner%20/home https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner%20/home https://neuvoo.ch/lohn/%20?job=Lagermitarbeiter https://neuvoo.ch/lohn/%20?job=Lagermitarbeiter

14 Fr. 3'470.-- bzw. Fr. 19.07/Stunde bei einer 42 Stundenwoche entsprechend jährlich Fr. 45'110.--, in der Stufe II (Mitarbeiter mit 2-jähriger beruflicher Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA) oder gleichwertiger Ausbildung Fr. 3'785.-bzw. Fr. 20.19/Stunde bei einer 42 Stundenwoche entsprechend jährlich Fr. 49'205.--. 4.1 Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechts- und Sachlage erweist sich die Erhöhung des vom Ehemann der Beschwerdeführerin erzielten effektiven Einkommens auf das durchschnittliche statistische Einkommen gemäss den LSE (Anforderungsniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) als unrechtmässig. 4.1.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der - was unbestritten ist - über keine nennenswerte Ausbildung verfügt und bei seiner Einreise in die Schweiz im Frühjahr 2018 lediglich über wenig Englischkenntnisse verfügte, indes noch kein Deutsch (oder eine andere Landessprache) sprach, hat dank einem Arbeitsvermittlungsbüro dennoch innert einem halben Jahr eine (feste) Anstellung als Lagerist antreten können, dies noch bevor sich die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Eines allfälligen Hinweises auf eine Schadenminderungspflicht und Gewährung einer Übergangsfrist zur Suche einer Arbeitsstelle ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bedurfte es nicht. Vielmehr ist der Ehemann (und die Beschwerdeführerin) gewissermassen antizipiert der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nachgekommen. Bereits insofern besteht ein erheblicher Unterschied zu den zitierten (und einer Vielzahl weiterer) Entscheiden. Der Hinweis im undatierten Schreiben der Vorinstanz betreffend die vollständige Zustellung verschiedener Unterlagen, der Ehemann sei nicht erwerbstätig, und mit der Aufforderung sämtliche Arbeitsbemühungen seit der Einreise zu belegen unter Androhung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 64'284.-- (Vi-act. 11-3/4), erfolgte offensichtlich in Unkenntnis des bereits erfolgten Stellenantrittes des Ehemannes; die Antwort des Beistandes vom 7. Dezember 2018, der Ehemann dürfe aufgrund seines Einreisestatus erst ab Dezember 2018 erwerbstätig sein (Vi-act. 13-2/2), ist offensichtlich entsprechend ebenso unzutreffend, nachdem die ersten Lohnabrechnungen für den Ehemann für die Zeit vom 3. Oktober bis 31. Oktober 2018 vom 6. November 2018 und für die Zeit vom 5. November bis 30. November 2018 vom 4. Dezember 2018 datieren (Vi-act. 29-2 f./3).

15 4.1.2 Aufgrund der vom Ehegatten (und der Beschwerdeführerin) eigeninitiativ (vgl. Art. 6 BV) gesuchten und gefundenen Arbeitsstelle konnte bei der Ermittlung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin bereits ab dem dritten Anspruchsmonat - und ohne Notwendigkeit der Gewährung einer gebührenden Übergangsfrist für die Stellensuche - ein Einkommen des Ehemannes angerechnet werden. 4.1.3 Das dem Ehemann bei der Berechnung der EL für den Monat Juli angerechnete effektive Einkommen von Fr. 41'495.-- entspricht rund 65% des von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 64'368.--. Dieser Einschlag liegt indes zum einen durchaus im Rahmen der vorstehend dargelegten Präzedenzfälle. Zum andern fällt dieses Einkommen aber insbesondere weder in positivem noch in negativem Sinne aus dem Spektrum von Lohnzahlungen für Hilfsarbeitertätigkeiten heraus. Hierbei dürfen und müssen namentlich auch die erwähnten persönlichen Voraussetzungen des Ehemannes adäquat berücksichtigt werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft derzeit nicht im Rahmen des ihm Möglichen verwertet. Angesichts der dargelegten Erwerbseinkommensvergleichswerte kann auch nicht gesagt werden, dass ihm ein erheblich, namentlich um über Fr. 20'000.--, höheres Einkommen zu erzielen möglich wäre. Vielmehr fällt bei der Beurteilung auch ins Gewicht, dass eine (arbeitswillige) Person aus EL-rechtlicher Sicht und im Lichte der Schadenminderungspflicht gerade auch einen unterdurchschnittlichen Lohn zu akzeptieren hat (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2 und 2.3). Wenn der Ehemann seine Anstellung durch die Vermittlung eines Temporärbüros finden konnte, kann auch hierin ein Indiz gesehen werden, dass es sich um eine den (derzeitigen) Fähigkeiten des Ehemannes entsprechende Tätigkeit handelt. 4.1.4 Die Vorinstanz ihrerseits hat es unterlassen, die Realisierbarkeit eines höheren Einkommens unter Abklärung der konkreten Arbeitsmarktsituation, wie sie für eine fremdländische Person mit den Voraussetzungen, wie sie dem Ehemann eigen sind, aufzuzeigen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3 und 3.2.1). Auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht sie hierzu keine Angaben. 4.1.5 Soweit der Ehemann mit der Verfügung vom 22. Februar 2019 aufgefordert wurde, sich zusätzlich um Arbeit zu bemühen oder das Pensum/Einkommen beim bisherigen Arbeitgeber zu erhöhen, ist festzuhalten, dass er von Anfang an ein Pensum von (mindestens) 90% versah. Eine zusätzliche Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber im Umfang von (maximal) 10% erscheint als unrealistisch. Hierbei ist auch der Arbeitsweg (Altendorf - Neuhaus) zu berücksichtigen,

16 der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln knapp eine Stunde in Anspruch nimmt. Wird von einem 8 Stundentag und 21.75 Arbeitstagen pro Monat ausgegangen, entsprechend 2'088 Jahresarbeitsstunden, resultiert bei einem Bruttolohn pro Stunde von Fr. 21.55 ein vom Ehemann derzeit maximal effektiv erzielbares Jahreseinkommen von Fr. 44'996.--, was bei einem im Juli angerechneten Einkommen von Fr. 41'495.-- einer Ausschöpfung der Arbeitskraft zu rund 92% entspricht. Wie weit der Ehemann die restlichen verbleibenden 8% an seiner Arbeitsstelle verwerten kann, dürfte im Wesentlichen vom Arbeitsanfall abhängen und damit seiner Einflusssphäre des Ehemannes entzogen sein. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht bereit ist, auch diese 8% an seiner Arbeitsstelle auszuschöpfen. Aus dieser Restkapazität kann daher nicht abgeleitet werden, der Ehemann komme seiner Schadenminderungspflicht nicht (mehr) genügend nach mit dem Argument, die gesuchstellende Person (wie auch ein Ehepartner) habe sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfüge, auch tatsächlich zu realisieren (vgl. z.B. Urteil BGer 8C_589/2007 vom 14.4.2008 Erw. 6.1; AHI 1997 S. 255 Erw. 3b). In Berücksichtigung der gesamten Umstände kann auch nicht gesagt werden und spricht nichts dafür, dass der Ehemann (und die Beschwerdeführerin) aus EL-rechtlichen Überlegungen davon abgesehen hat/haben, eine besser salarierte Anstellung zu finden. 4.1.6 Insgesamt lässt sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss den Lohnstrukturerhebungen anstelle des effektiven Einkommens im vorliegenden Einzelfall bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und -würdigung nicht halten. Diese Anrechnung findet keinen Rückhalt weder im Gesetz noch in der dargelegten Rechtsprechung. Sie steht in klarem Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen und droht dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderzulaufen; der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich mithin auch als willkürlich. Die Beschwerde ist begründet. 4.2 Mit der Einsprache vom 1. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin die gesamte Verfügung anfechten. Mit dieser Verfügung wurde die EL für den Monat Juli 2019 mit Anrechnung des effektiven Einkommens und für die Monate ab August 2019 mit Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ermittelt. Die Einsprache wie auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richten sich offenkundig nur gegen die ab dem August 2019 zugesprochene EL bzw. das bei der Ermittlung angerechnete hypothetische Einkommen. Der angefochtene Einspracheentscheid (und somit auch die mitangefochtene Verfügung vom 3.9.2019) ist mithin hinsichtlich des ab 1. August 2019 verneinten Anspruches auf eine EL aufzuheben. Die Vorinstanz wird den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. August 2019 gestützt auf das vom

17 Ehemann effektiv erzielte Einkommen neu zu ermitteln und hierüber zu verfügen haben. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Die verbeiständete, indessen nicht beanwaltete Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wird denn zu Recht auch nicht beantragt.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1215/19 vom 8. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2019 unter Anrechnung des effektiven Einkommens des Ehemannes zu ermitteln und hierüber neu zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Beistand der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Mai 2020

II 2020 22 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2020 II 2020 22 — Swissrulings