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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.07.2020 II 2020 2

15 luglio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,326 parole·~32 min·2

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 2 Entscheid vom 15. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. F.S.________, 3. M.________ GmbH, 4. T.________ AG, Beigeladene, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1972) ist im November 2017 aus dem Kanton Zürich in den Kanton Schwyz gezogen. Er war in der Zeit vom 01.11.2009 bis 06.12.2018 als unselbständiger Erwerbstätiger bei der Privatbank K.________ SA in H.________ tätig (Vi-act 3, 24, Bf-act. 3). B. Am 18. April 2019 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz für die Zeit ab 1. März 2019 als Selbständigerwerbender an; als Art der Tätigkeit/des Betriebs nannte er "Finanz Consulting". Neben zwei Rechnungen an Kunden reichte A.________ u.a die Verfügung des Amts für Arbeit Schwyz vom 6. März 2019 betreffend Vermittlungsfähigkeit ein (Vi-act. 1). C. Nach einem Austausch der jeweiligen Standpunkte am 13. Mai 2019 reichte A.________ am 16. Mai 2019 weitere Unterlagen betreffend die Selbständigkeit ein (Vi-act. 4). Nach Prüfung der Unterlagen und weiteren Abklärungen teilte die Ausgleichskasse der Vertreterin von A.________ mit E-Mail vom 12. Juni 2019 mit, dass sie ihn als Selbständigerwerbenden abweisen müsse, da er bei verschiedenen Gesellschaften (den Beigeladenen) im Handelsregister eingetragen sei (Vi-act. 5). D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse um den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Vi-act. 5). E. Am 19. Juni 2019 verfügte die Ausgleichskasse, dass A.________ ab 1. März 2019 als Arbeitnehmer der F.S.________, der M.________ GmbH, der T.________ AG und der S. LP.________ gelte (Vi-act. 6). F. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2019 Einsprache bei der Ausgleichskasse einreichen (Vi-act. 7). Mit Verfügungen vom 29. August 2019 lud die Ausgleichskasse die F.S.________, die M.________ GmbH und die T.________ AG ins Einspracheverfahren bei (Vi-act. 9, 10, 11). G. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1149/19) vom 20. November 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Zustellung am 21. November 2019) und bestätigte gleichzeitig die Verfügung vom 19. Juni 2019 (Vi-act. 24). H. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 lässt A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über die Weihnachtsferien) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine Tätigkeit als Finanzberater als selbständig erwerbend im Sinne des AHVG anzuerkennen;

3 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Vorinstanz. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 lud der instruierende Richter die F.S.________, die M.________ GmbH und die T.________ AG ins Verfahren (II 2020 2) ein. Es wurden ihnen und der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. Am 27. Februar 2020 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Die Beigeladenen reichen ihre Vernehmlassungen am 8. Januar 2020 (M.________ GmbH und T.________ AG) sowie am 10. März 2020 (I.________) ein. J. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer replizierend am 25. März 2020. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 14. April 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Seitens der Beigeladenen erfolgen innert Frist keine weiteren Eingaben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich namentlich danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946 sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Selbständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 ATSG). 1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

4 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Bundesgerichtsurteil 9C_669/2019 vom 7.4.2020 Erw. 3.1 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BGE 144 V 111 Erw. 4.2 m.w.H.; vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1260, Rz. 191 ff.). Dabei ist auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (OFK/AHVG/IVG-Frey, AHVG, Art. 9 N 1; Bundesgerichtsurteil 9C_132/2011 vom 26.4.2011 Erw. 3.2; 9C_1094/2009 vom 31.5.2010 Erw. 2.2 je m.w.H.). 1.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170f. m.H.). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 172; BGE 119 V 163 Erw. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 172). Weitere Indizien für die selbständige Erwerbstätigkeit sind das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die frei gewählte Organisation und

5 das Fehlen eines Entschädigungsanspruches bei (unverschuldetem) Ausbleiben der Arbeitsleistung – etwa bei Krankheit oder Unfall (vgl. Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/ Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, S. 129 m.H.; Lanz, Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, AJP 1997 S. 1468ff.; zum Ganzen vgl. auch U. Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 1261, Rz. 195 ff.). Zusammenfassend deuten folgende Einzelelemente auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 1261, Rz. 196): - Führen eines Betriebes mit Angestellten in eigenen Geschäftsräumlichkeiten; - Gleichstellung gegenüber derjenigen Person, welche den Auftrag erteilt hat; - Möglichkeit, gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen tätig sein zu können, ohne von diesen abhängig zu sein; - Tragen von Geschäftskosten; - erfolgsgebundene Entschädigung; - Haftung gegenüber Drittpersonen; - Wahl der Arbeitszeit, Erledigung der Arbeit zu Hause, keine Entgegennahme von Weisungen; - Heranziehen der betreffenden Person von Fall zu Fall; - und die gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit. 1.3.2 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. SVR 1/2000, AHV Nr. 3 Erw. 3c, 2. Abs., mit Verweis auf BGE 122 V 281 Erw. 2b; vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WML], gültig ab 1.1.2019, Stand: 1.1.2020). In der WML wird von unselbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen, wenn der Erwerbstätige kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (WML Rz. 1018).

6 Für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen zusammenfassend die folgenden Kriterien (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 1262, Rz. 198): - Fehlen von erheblichen Investitionen; - keine Bezahlung von Angestelltenlöhnen; - keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen; - Höhe des Einkommens in wesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit, nicht hingegen vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben; - Pflicht, sich an vorgegebene Weisungen zu halten; - keine Pflicht, Aufträge zu akquirieren; - Bindung an einen Arbeitsplan, Angewiesensein auf firmeneigene Einrichtungen, keine Tragung von erheblichen Unkosten; - regelmässige Arbeit für die nämliche Arbeitgeberin; - eingehende Festlegung der Arbeitsorganisation durch ein Reglement, Festlegung der Entschädigung nach einem Tarif; - regelmässige Auszahlung der zu qualifizierenden Beiträge; - wirtschaftliches Risiko erschöpft sich − bei einer unregelmässig ausgeübten Tätigkeit − in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg; - Pflicht, die einzelnen der betreffenden Person zugewiesenen Fälle zu bearbeiten; - Bestehen eines dergestalten Abhängigkeitsverhältnisses, dass beim Wegfall der Tätigkeit eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Von einem wirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis wird namentlich beim Vorhandensein folgender Faktoren ausgegangen (WML Rz. 1020): - Weisungsrecht; - Unterordnungsverhältnis; - Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; - Konkurrenzverbot; - Präsenzpflicht. 2.1 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für seine seit März 2019 ausgeübte Tätigkeit als unselbständig erwerbend (Standpunkt der Vorinstanz) oder selbständig erwerbend (Standpunkt des Beschwerdeführers und wohl der Beigeladenen) zu qualifizieren ist. 2.2.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2019 (Bf-act. 3) als vermittlungsunfähig beurteilt. Er sei nach

7 wie vor bei der K.________ SA als Mitglied der Geschäftsleitung mit Berechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen; solange der Eintrag bestehe, stehe ihm kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu. Zudem habe er mitgeteilt, sich ab dem 1. April 2019 mit den Firmen Th.________ GmbH (nachstehend Th. GmbH), M.________ GmbH (nachstehend M. GmbH) und F.S.________ (nachstehend F.S.) selbständig zu machen. 2.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf diese Verfügung (Beschwerde S. 2 Rz. 3). Replizierend hält er fest, dass es für ihn unverständlich und stossend sei, dass nun eine andere Verwaltungseinheit im gleichen Kanton sich darauf berufe, dass gerade die mögliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH eine selbständige Erwerbstätigkeit ausschliesse (Replik S. 3 Rz. 10). 2.2.3 Die Vorinstanz erwog hierzu im angefochtenen Entscheid zutreffend, dass einerseits das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich verbindlich ist (S. 13 Rz. 18.1 f.; BGE 119 V 156 Erw. 3a; BGE 145 V 200; vgl. auch BGE 126 V 212 Regeste), und dass das AVIG-Recht auch den Begriff der "arbeitgeberähnlichen" Stellung kennt, um Missbräuche zu vermeiden. Hinzu kommt, dass die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vorliegend bereits vor der Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender bei der Vorinstanz erging. Überdies merkt die Vorinstanz zu Recht an, dass der Entschädigungsantrag durch das Amt für Arbeit nicht zuletzt vor allem auch deshalb abgelehnt wurde, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ungenügend nachkam. 2.3 Die Vorinstanz hat ausgeführt, aufgrund der eingereichten Unterlagen stehe fest, dass der Beschwerdeführer aktuell (d.h. per 20.11.2019) geschäftliche Beziehungen neben den drei beigeladenen Gesellschaften auch zur schottischen S. LP.________ (nachstehend S. LP) unterhalte. Der Abschluss eines weiteren Mandatsvertrages stehe nach Angabe des Beschwerdeführers kurz bevor. Diesen Vertrag hat der Beschwerdeführer mittlerweile am 6. No-vember 2019 mit der C. LLP.________ (Bf-act. 12, nachstehend C. LLP) abgeschlossen. Die Vorinstanz hat die Statusfrage bezüglich jeder Unternehmung einzeln geprüft, was angesichts der gebotenen Beachtung der erwähnten Koordinationsgesichtspunkte (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu beanstanden ist. 3. Der Beschwerdeführer war bei der F.S. mit Sitz in C.________ im Zeitraum November 2015 bis November 2019 im Handelsregister mit Einzelprokura, jedoch ohne Funktion, eingetragen, nachdem er bereits von Mai bis September 2015 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungierte (Bf-act. 22).

8 Hierzu legte die Vorinstanz dar (angefochtener Einspracheentscheid Rz. 11.3 f.), der Beschwerdeführer habe in den Stellungnahmen vom 1. und 29. September 2019 bestätigt, dass er bis dato keine Tätigkeiten für die F.S. ausgeübt habe und auch keinerlei Vergütungen erhalten habe. Diese "Beziehung" sei deswegen von vornherein nicht geeignet, eine irgendwie geartete selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat hierzu keine Bemerkungen; festzuhalten sei, dass seine geschäftliche Neuausrichtung noch nicht abgeschlossen und er sich weiter im Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätigkeit befinde. Zudem ergänzt er, dass er per 8. November 2019 aus der Gesellschaft ausgetreten sei (Beschwerde S. 11 Ziff. 10). Ohne irgendwelche Tätigkeit(en) lassen sich naheliegenderweise auch keine Rückschlüsse auf einen allfälligen Beitragsstatus – weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit – ziehen. 4.1.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. Februar 2018 bei der M. GmbH mit Sitz in D.________ (seit 27.11.2017) als alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, nachdem er zuvor bereits mit Einzelunterschrift, aber ohne Funktion, eingetragen war (Einspracheentscheid S. 6 Rz. 13; Bf-act. 21). Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung ist E.________, die in Frankreich wohnhafte Mutter des Beschwerdeführers, die auch über alle Stammanteile (20 x Fr. 1'000.--) und somit das gesamte Stammkapital verfügt. Die M. GmbH bezweckt die Beratung von Organisationen im Medizinal- und Paramedizinalbereich. Vom 1. Januar 2019 datiert ein Beratungsvertrag (contrat de conseil), welcher seitens der M. GmbH von der Mutter des Beschwerdeführers unterzeichnet wurde (Bf-act. 20). Gemäss Ziffer 2 des Vertrages handelt es sich dabei insbesondere um folgende Dienstleistungen: - Beratung betreffend interne Organisation - Errichtung und Unterhalt eines Büros in F.________ - Status eines Direktors der Unternehmung - Akquisition von Klienten für die Unternehmung - Entwicklung und Unterhalt der Beziehung zur Versicherungsgesellschaft Arch. Der Berater kann zur Zielerreichung Mitarbeiter beiziehen, wenn er vorgängig die Zustimmung der Gesellschaft einholt (Pour la realisation de l'objet du contrat, le conseiller en publicite peut s'adjoindre les collaborateurs qu'il souhait e, s'il en demande l'autorisation prealable a la société).

9 Für diese Dienstleistungen hat der Einsprecher Anspruch auf ein Honorar in der Höhe von bis zu Fr. 18'000.-- pro Trimester, zahlbar jeweils anfangs jedes Trimesters. Die Gesellschaft garantiert dem Beschwerdeführer ein jährliches Honorar von Fr. 40'000.-- (Ziff. 3). Ziffer 5 (Ziffer 4 fehlt) enthält eine Geheimhaltungsoder Schweigeklausel. Gemäss Ziffer 6 verbleiben kommerzielle Rechte sowie Urheberrechte, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Einsprechers für die Gesellschaft stehen, grundsätzlich im Eigentum der Gesellschaft. Ziffer 7 bestimmt, dass der Einsprecher ein vorgängiges schriftliches Einverständnis der Gesellschaft benötigt, um in ihrem Namen öffentlich aufzutreten. Der Vertrag wird laut Ziffer 8 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform (Ziff. 9). 4.1.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (Rz. 13.5), der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer unbestrittenermassen Organ der M. GmbH. Entgelte, die einer Person als Organ einer juristischen Person zukämen, gehörten gemäss Art. 7 lit. h AHVV zum massgebenden Lohn. Die Organfunktion sei gemäss Beratervertrag ausdrücklicher Bestandteil des Beratermandats. Auch die anderen im Vertrag erwähnten Aufgaben, die der Beschwerdeführer als "Berater" übernehmen soll, seien typischerweise eher den Aufgaben eines Geschäftsführers einer GmbH zuzuordnen als einer Tätigkeit eines unabhängigen, selbständigen Finanzberaters. Es sei zudem vorgesehen, dass der Einsprecher diese Tätigkeiten für die M. GmbH dauerhaft und ohne Unterbrechungen übernehme. Viele dieser Tätigkeiten werde er ausserdem nicht in seinem eigenen Namen ausführen (können), sondern er werde im Namen der M. GmbH auftreten, z.B. für die Suche nach Klienten. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregister sogar der einzige sei, der über eine Zeichnungsberechtigung verfüge. Der Beschwerdeführer stelle der M. GmbH Rechnung für seine Dienste als Berater und Geschäftsführer, wobei diese Tätigkeiten im vorliegenden Fall sehr stark miteinander verknüpft seien. Nicht massgebend seien weder die zivilrechtlichen Verhältnisse noch die Umstände, dass der Beschwerdeführer nur in zeitlich geringem Umfang für die M. GmbH tätig sei und die Gesellschaft nicht die Absicht habe, Angestellte zu haben oder Löhne zu bezahlen. Das Risiko einer Abwahl (als Geschäftsführer) sei mit dem Stellenverlust eines Arbeitnehmers vergleichbar. Es sei zwar grundsätzlich denkbar, dass eine Person, die Organ einer juristischen Person sei, dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehe. Dazu werde aber verlangt, dass die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet werde, nicht mit der Stellung als Organ ver-

10 bunden sei und ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann. Von einer solchen Situation könne hier jedoch bei Weitem keine Rede sein, zumal schon in der Rechnungsstellung nicht zwischen den Positionen als Berater und Geschäftsführer unterschieden werde. Die Tätigkeiten, die der Einsprecher für die M. GmbH ausführe, stünden allesamt untrennbar in Verbindung mit seiner Stellung als Organ. Die im Beratungsvertrag umschriebenen Tätigkeiten sprächen klar für die Annahme eines insgesamt unselbständigen Erwerbs. Die Beratungstätigkeit sei Ausfluss des bereits länger bestehenden Geschäftsführermandats. All diese Umstände sprächen eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Das von der M. GmbH an den Einsprecher ausgerichtete Entgelt sei daher gesamthaft als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (Einspracheentscheid S. 8 Rz. 13.5). 4.1.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich beim Verhältnis zwischen ihm und der M. GmbH um ein fiduziarisches Mandat handle, welches er für seine Mutter unentgeltlich übernommen habe, da sie keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Die beigeladene M. GmbH hält in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2020, welche von der Mutter des Beschwerdeführers als einzige Gesellschafterin unterzeichnet ist, fest, dass sie den Beschwerdeführer nicht als ihren Angestellten erachte und dass sie ihm nie etwas bezahlt habe, bevor er als Selbständigerwerbender tätig geworden sei. 4.2.1 Bei der T.________ AG (nachstehend T. AG) mit Sitz in G.________ ist der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien. Gleichzeitig ist er im Besitz von 50% der Aktien der T. AG. Neben dem Beschwerdeführer gibt es zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder, die mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnen. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines "Multi-Family Office" im Bereich Strategie, Immobilien, Beteiligungen, Steuern, Recht und Finanzen (Bf-act. 13, 18; Stand Handelsregistereintrag gemäss "Zefix" per 23.6.2020). Gemäss einem Beratungsvertrag (contrat de conseil) vom 1. Januar 2019 (Bfact. 14) hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, für die T. AG als unabhängiger Berater (en qualité d'indépendant) gewisse Aufgaben im Bereich der Organisation und der Geschäftsentwicklung zu übernehmen (Ziff. 1). Gemäss Ziffer 2 des Vertrages handelt es sich dabei insbesondere um folgende Dienstleistungen: - Beratung betreffend interne Organisation - Errichtung von Büros in H.________ und G.________ - Suche nach Klienten für die Gesellschaft - Finden und Einführen von Mitarbeitern

11 - Entwicklung von Geschäftsideen und -konzepten Der Berater kann zur Zielerreichung Mitarbeiter beiziehen, wenn er vorgängig die Zustimmung der Gesellschaft einholt (Pour la realisation de l'objet du contrat, le conseiller en publicite peut s'adjoindre les collaborateurs qu'il souhait e, s'il en demande l'autorisation prealable a la société). Für diese Dienstleistungen hat der Einsprecher Anspruch auf ein Honorar in der Höhe bis zu Fr. 15'000.-- pro Trimester, zahlbar jeweils anfangs jedes Trimesters. Die Gesellschaft garantiert dem Beschwerdeführer ein jährliches Honorar von Fr. 40'000.-- (Ziff. 3). Ziffer 5 (Ziff. 4 fehlt) enthält eine Geheimhaltungs- oder Schweigeklausel. Gemäss Ziffer 6 verbleiben kommerzielle Rechte sowie Urheberrechte, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Einsprechers für die Gesellschaft stehen, grundsätzlich im Eigentum der Gesellschaft. Ziffer 7 bestimmt, dass der Einsprecher ein vorgängiges schriftliches Einverständnis der Gesellschaft benötigt, um in ihrem Namen öffentlich aufzutreten. Der Vertrag wird laut Ziffer 8 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden (vgl. Einspracheentscheid Rz. 14.4 i.V.m. Rz. 13.4). Gestützt auf diesen Vertrag hat der Beschwerdeführer der T. AG am 1. April 2019 für seine Tätigkeit Rechnung im Umfang von Fr. 12'866.-- und am 1. November 2019 im Umfang von Fr. 19'647.20 gestellt (Bf-act. 15, 16; Einspracheentscheid S. 9 Rz. 14.2). 4.2.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid (Rz. 14.4 f.) fest, dass der Beratungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der T. AG ähnlich formuliert ist wie derjenige mit der M. GmbH und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Einsprache vom 5.7.2019 S. 4 Rz. 8.3) als Standard-Mandatsvertrag bezeichnet wird. Es könnte grösstenteils auf die Ausführungen zur M. GmbH verwiesen werden. Auch für die T. AG übernehme der Beschwerdeführer kontinuierlich und auf Dauer diverse organisatorische und operative Aufgaben, die typischerweise mit einer Geschäftsführung und -leitung verbunden werden. Der Beschwerdeführer sei als Präsident des Verwaltungsrats zweifelsohne Organ der T. AG und von Gesetzes wegen auch mit der Geschäftsführung betraut. Er sei als Grossaktionär an der Gesellschaft beteiligt und scheine ausserdem auch persönlich bzw. familiär eng mit ihr verbunden zu sein. Für ihn bestehe daher ein nicht unerhebliches Interesse an einer erfolgreichen Geschäftsführung. Unter solchen Bedingungen könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von der Gesellschaft nur als unabhängiger Berater für gewisse Fragestellungen hinzugezogen werde. Es sei auch nicht anzuneh-

12 men, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die T. AG im eigenen Namen auftreten werde; dies gelte insbesondere für die Suche nach Klienten. Auch auf der Website der T. AG werde der Beschwerdeführer an prominenter Stelle als "CEO & Founder" der Gesellschaft erwähnt. Ein solcher Auftritt entspreche nicht der Stellung eines unabhängigen, selbständigen Beraters. Nicht sehr glaubwürdig und mit Sicherheit nicht entscheidend sei schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, dass er nicht allein für die Willensbildung der Gesellschaft zuständig sei, weil die Gesellschaft vier Organe mit je Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien habe und er deswegen ein wirtschaftliches Risiko trage, da der Mandatsvertrag durch die anderen Mitorgane jederzeit beendet werden könne. In Anbetracht der persönlichen Verflechtung mit der T. AG, der Funktion als deren Verwaltungsratspräsident und des bedeutenden Aktionariats wirke dieses Risiko sehr theoretisch und würde ohnehin nicht genügen, um ein charakteristisches Unternehmerrisiko zu begründen, das für eine selbständige Erwerbstätigkeit spräche. Die vom Beschwerdeführer für die T. AG im Rahmen des Beratungsvertrags ausgeführten Tätigkeiten seien mit seiner Stellung als Organ verbunden. Dies bestätige auch die Art der Rechnungsstellung, wo pauschal die Position "Consulting and Directorship" aufgeführt werde. In Anbetracht der gesamten Umstände sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die T. AG eindeutig als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren; die Kriterien einer unselbständigen Erwerbstätigkeit würden klar überwiegen (Einspracheentscheid S. 10 Rz. 14.5). 4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgericht, dass die vorinstanzliche Beurteilung bezüglich des Beratervertrags nicht zutreffe. Die im Vertrag erwähnten Aufgaben wie die Neuerstellung der internen Organisation, das Errichten von Büros in H.________ und G.________ usw. seien einmalige Aufgaben, die innerhalb eines gewissen Zeitrahmens erledigt sein werden. Für die Neuausrichtung der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen Fähigkeiten einen Auftrag erhalten (Beschwerde S. 8 Rz. 8.5). Bezüglich der unabhängigen Stellung des Beschwerdeführers verkenne die Vorinstanz, dass die Beratungsdienstleistungen gemäss Mandatsvertrag rein im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Beschwerdeführer abgewickelt werden. Der Beschwerdeführer werde nicht selber für die Gesellschaft operative Tätigkeiten vornehmen und Büroräumlichkeiten anmieten oder Mitarbeiter einstellen; hierfür gebe es weitere Verwaltungsratsmitglieder und angestellte Mitarbeiter. Bei den in Rechnung gestellten und hier fraglichen Beratungsdienstleistungen gehe es um eine (Beratungs-)Dienstleistung des Beschwerdeführers, die

13 keine Aussenwirkung entfalte; er trete somit in eigenem Namen auf und arbeite auf eigene Rechnung (Beschwerde S. 8 f. Rz. 8.6). Zudem verkenne die Vorinstanz die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die Willensbildung in einer Gesellschaft. Mit 50% der Aktien könne der Beschwerdeführer in der Generalversammlung nicht durchdringen. Nach Massgabe des Handelsregisterauszugs habe der Beschwerdeführer für die Gesellschaft kein Einzelzeichnungsrecht und gemäss aktuellen Statuten auch keinen Stichentscheid. Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Willensbildung der Gesellschaft tatsächlich nicht alleine beeinflussen und der Gesellschaft als gleichberechtigter Partner gegenüberstehen könne (Beschwerde S. 9 Rz. 8.7). Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass er Verwaltungsratspräsident der T. AG sei und in diesem Sinn auch strategische Aufgaben übernehme. Er habe jedoch dargelegt, dass ihm seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 2018 nie ein entsprechendes Honorar ausbezahlt worden sei. Dies habe sich bis heute nicht geändert. Es sei unüblich, dass so genannte interne Verwaltungsratsmitglieder, welche gleichzeitig auch Aktionäre sind, keine Entschädigung erhielten und dass das Engagement im Verwaltungsrat über eine mögliche Gewinnausschüttung abgegolten werde. Nur für seine gesonderte Beratungstätigkeit für die T. AG verlange er ein Beratungshonorar, welches nach Aufwand abgerechnet werde. Dass in der Rechnung des Beschwerdeführers pauschal für "Directorship and Consulting" Rechnung gestellt werde, sei ein redaktioneller Fehler (Beschwerde S. 9 f. Rz. 8.8 f.). 4.3.1 Zusätzlich hat der Beschwerdeführer am 15. April 2019 ein Beratungsmandat mit der S. LP mit Sitz in Grossbritannien abgeschlossen (Bf-act. 9). Dieser Beratungsvertrag (contrat de conseil) basiert ebenfalls auf dem Standard- Mandatsvertrag des Beschwerdeführers und entspricht im Übrigen den anderen Verträgen (wobei eine Ziff. 4 ebenfalls fehlt). Einzige konkret genannte Aufgabe ist die Suche von Klienten für die S. LP (Ziff. 2). Für diese Dienstleistungen hat der Einsprecher Anspruch auf ein Honorar in der Höhe bis zu Fr. 12'000.-- pro Trimester, zahlbar jeweils anfangs jedes Trimesters (Ziff. 3). Vom 6. November 2019 datiert der in englischer Sprache abgefasste Beratungsvertrag (Advisory Agreement) mit der C. LLP (Beschwerde S. 6 f. Rz. 7; Bf-act. 12). Auch dieser Vertrag (dem die Ziff. 4 ebenfalls fehlt) formuliert als einzige Aufgabe die Suche von Kunden (customer search for company). Das Honorar wird auf Fr. 16'000.-- pro Quartal begrenzt. 4.3.2 Die Vorinstanz geht bezüglich der beiden Mandatsverträge davon aus, dass der Beschwerdeführer für die beiden Gesellschaften als Vermittlungsagent

14 (Art. 418a ff. OR) tätig sei (Einspracheentscheid S. 11 Rz. 15.3). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts übten Agenten (Handels- oder Reisevertreter) in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus (Rz. 15.3; Urteile BGer 9C_675/2015 vom 31.5.2016 Erw. 3.2; 9C_946/2009 vom 30.9.2010 Erw. 2.2; auch Rz. 4016 WML). Das Arbeitsverhältnis von Agenten beurteile sich nach den Bestimmungen des AHVG und nicht nach denjenigen des OR. Ohne Belang seien vertragliche Abreden über die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Agenten. Agenten gälten selbst dann als unselbständig erwerbstätig, wenn sie keinen festen Lohn, sondern z.B. nur Provisionen bezögen. Nur ausnahmsweise könnten sie als Selbständigerwerbende gelten. Dazu müssten sie aber über ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, d.h. über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Tätigkeit für die S. LP sei ebenfalls als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 4.3.3 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an seinen Vorbringen gemäss der Einsprache fest. Er bringt (zu diesen beiden Verträgen) vor (Beschwerde S. 3 ff. Rz. 6 f.), er sei weder finanziell beteiligt noch übe er eine Organfunktion aus und sei auch nicht in die Organisationsstruktur eingebunden. Es gehe um die Suche von Kunden für US Investments (bei der S. LP). Die zivilrechtlichen Verhältnisse seien selbstverständlich mitentscheidend. Die Vorinstanz verkenne, dass der Mandatsvertrag ein Honorar nach entsprechender Aufwandsabrechnung vorsehe und keine Provisionsregelung enthalte. Das auftragsrechtliche Element der Beratung und Organisationsentwicklung für die Klientin stehe gemäss vertraglichem Wortlaut stets im Vordergrund. Typische Elemente eines Agenturvertrages wie nachvertragliches Konkurrenzverbot oder Karenzentschädigung fehlten im Vertrag gänzlich. Der Beschwerdeführer rechne gegenüber den Gesellschaften nach Aufwand ab, wie es ein selbständiger Handwerker oder Anwalt tun würde. Aufgrund des Inhalts des Vertrages sei es ebenfalls klar, dass es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis handle (Beschwerde S. 4 Rz. 6.2 ff.). 4.4 Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten (undatierten) "Übersicht Einnahmen 2019" (Bf-act. 23) hat er der M. GmbH am 1. April 2019, 13. Juni 2019 und 15. November 2019 Rechnungen über Fr. 11'466.--, EUR 9'500.-- und Fr. 16'416.-- ausgestellt, die bezahlt ("paid") wurden; der S. LP am 4. Mai 2019 und 23. Oktober 2019 von Fr. 9'000.-- und USD 42'500.-- (ebenfalls "paid"); der T. AG hat er am 1. April 2019 und 1. November 2019 Rechnungen über Fr. 12'886.-- und Fr. 19'647.-- ausgestellt ("unpaid"). 5.1 Der Beschwerdeführer qualifiziert seine Tätigkeit (initial, vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. II.3) als "Finanzberater". Die mit vier Unternehmen vertraglich vereinbar-

15 ten Dienstleistungen deuten indes nicht auf eine Finanzberatung hin (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1, 4.2.1, 4.3.1). In einem weiteren Sinn kann seine Tätigkeit als Unternehmensberatung qualifiziert werden, wobei die Akquisition von Kunden einen Schwerpunkt bildet. 5.2.1 Unternehmensberatung entspricht typischerweise selbständigem Erwerb. Gleichwohl ist es möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effektiven Beschäftigungsverhältnisses zwischen Berater und Einsatzbetrieb die Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen: Ein originär als selbständig zu qualifizierendes Auftragsverhältnis kann sich nachträglich in eine unselbständige Beschäftigung wandeln, wenn der Berater nicht (mehr) nur projektbezogen tätig ist, sondern direkt Führungsverantwortung übernimmt oder sonstwie in die Firmenadministration integriert wird. Dies trifft insbesondere zu, sobald dem Berater die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs zukommt; dessen Einkünfte sind massgebender Lohn. Für die Abgrenzung ausschlaggebend ist im Allgemeinen die Einbindung in die betriebliche Hierarchie im Sinne der Übernahme einer Linienfunktion, sofern dies nicht von bloss vorübergehender Natur ist, wie etwa bei Sanierungen (Urteil BGer H 55/04 vom 5.11.2004 Erw. 4.1). Generell hat bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund zu treten; daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 2C_669/2019 vom 7.4.2020 Erw. 5.1; BGE 144 V 111 Erw. 6.2.2 m.w.H.). Mit Urteil H 234/99 vom 3. April 2000 (Erw. 2.b, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, Lehre und WML) hat das Bundesgericht erwogen, dass Personen, welche Kunden akquirieren und Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen, regelmässig als unselbständig erwerbstätig einzustufen seien. Daran ändere die aus AHV-mässiger Sicht als charakteristisch zu bezeichnende weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (z.B. hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, Routenwahl) nichts. Eine selbständige Erwerbstätigkeit sei nur dann gegeben, wenn neben die relative arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit auch noch ein echtes Unternehmerrisiko trete. Ein solches ist etwa gegeben, wenn beträchtliche Investitionen (Miete von wohnungsfremden Räumen, von Ausstellungs- oder Lagerräumen, Kauf von Einrichtungsgegenständen usw.) oder Angestelltenlöhne zu tragen seien. Nicht als Unternehmerrisiko sei der Umstand zu werten, dass die Einkünfte eines Handelsvertreters von seinem Arbeitserfolg abhängig seien.

16 5.2.2 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer als alleinigem Geschäftsführer der M. GmbH, die zudem seiner Mutter gehört, zweifelsohne direkte Führungsverantwortung zu. Diese Funktion versah er bereits vor der Beendigung seiner Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis im Dezember 2018; sie ist auch nicht von bloss vorübergehender Natur. Die Funktion eines "Direktors der Unternehmung" lässt sich durchaus als diejenige des Geschäftsführers verstehen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Unternehmensgrösse; es ist von einem (kleineren) KMU-/Familienbetrieb auszugehen. Zwar spricht der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit der T. AG, welche Ausführungen auch für die M. GmbH Geltung hätten; vgl. Beschwerde S. 11 Rz. 9.3 i.V.m. S. 8 Rz. 8.6) von weiteren angestellten Mitarbeitern; konkrete Angaben hierzu werden aber nicht geliefert. Die Bestellung eines Direktors zusätzlich neben einem Geschäftsführer macht daher keinen Sinn. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass bei der Rechnungsstellung nicht zwischen den Positionen als Berater und Geschäftsführer ("Consulting & Directorship") differenziert wird, was ebenso für die T. AG gilt. Ebenso dürfte im konkreten Fall – angesichts der Unternehmensgrösse – die Auslagerung der internen Organisation, der Errichtung und des Unterhalts eines Büros, aber auch der Klientensuche und der Entwicklung sowie des Unterhalts von Geschäftsbeziehungen wenig Sinn machen. Hierbei handelt es sich um Aufgabenbereiche, welche bei kleineren GmbH regelmässig und typischerweise von der Geschäftsleitung wahrgenommen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass firmeninterne Organisationsreglemente entsprechende Auftragsvergaben an Dritte vorsähen. Wenn der Beschwerdeführer zur Einholung der Zustimmung der Gesellschaft zum Beizug von Dritten verpflichtet wird, kann hierin eine gewisse Weisungsgebundenheit gesehen werden. Da der Beschwerdeführer einzige zeichnungsberechtigte Person ist, kommt dieser Bestimmung indes so oder anders kein besonderes Gewicht zu. Dem Beschwerdeführer steht im Weiteren ein (garantiertes) jährliches Entgelt von Fr. 40'000.-- zu. Ein Risiko ist damit nicht verbunden; namentlich wurde keine Erfolgsabhängigkeit vereinbart. Das Entgelt wird gegen eine einfache Rechnungsstellung unter Angabe der aufgebrachten Arbeitsleistungen (Stunden) erbracht (vgl. Beilage 10 zur Einsprache vom 5.7.2019 [Vi-act. 7], vgl. Bf-act. 10, 11, 15, 16 [betr. die S. LP und T. AG]). Ein anderweitiges (Unternehmer-)Risiko des Beschwerdeführers besteht auch nicht bzw. unterscheidet sich nicht von demjenigen als Geschäftsführer, einer unbestrittenermassen als unselbständig anerkannten Tätigkeit (vgl. Urteil BGer 9C_409/2016 vom 21.12.2016 Erw. 5.3). Durchaus vergleichbar mit einem Anstellungsverhältnis ist die vereinbarte Kündigungsdauer des Beratungsvertrags von sechs Monaten unbesehen der Auftragserfüllung oder der auftragsrechtlichen jederzeitigen Beendigungsmöglichkeit.

17 Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der M. GmbH gestützt auf den Beratungsvertrag als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung. Soweit arbeitgeberähnliche Personen, beispielsweise Geschäftsführer einer Firma, einen massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung verdienen, fallen sie unter den Begriff der Arbeitnehmer. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie in der gleichen Firma zusätzlich Funktionen ausüben, die wirtschaftlich mit denjenigen eines selbständig Erwerbenden vergleichbar sind (vgl. Urteil BGer H 177/04 vom 14.4.2005 Erw. 2.2). 5.2.3 Das vorstehend Gesagte hat ebenso Geltung hinsichtlich der T. AG. Was diesen am 1. Januar 2019 unterzeichneten Beratungsvertrag anbelangt, fällt dabei auf und ins Gewicht, dass im Rubrum die Unternehmung als Th. GmbH, bei den Unterschriften als T. AG bezeichnet wird. Dies erklärt sich damit, dass die Th. GmbH mit Umwandlungsplan vom 15. März 2019 in die heutige T. AG umgewandelt wurde. Der Beschwerdeführer war bis zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter und Geschäftsführer der Th. GmbH mit Einzelunterschrift (Bf-act. 13; vgl. die Mutationsmeldung im SHAB vom 21. März 2019, Meldungsnummer HR02- 1004592787). Der Umstand, dass der Vertrag über diesen Zeitpunkt hinaus Geltung hat bzw. von der T. AG übernommen wurde (vgl. Art. 645 OR), spricht dafür, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und Aktionär auch weiterhin bei der T. AG einen erheblichen Einfluss hat. Beim dem Beschwerdeführer mit dem Beratungsvertrag übertragenen Einführen von Mitarbeitern dürfte es sich um eine Aufgabe handeln, die typischerweise einer mit den Betriebsaufgaben und abläufen vertrauten Person und – anders als allfällige Weiterbildung u.ä. – weniger einem externen Berater übertragen wird. Die Vorinstanz weist auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Kunden- und Mitarbeiterakquisition kaum in eigenem Namen auftreten wird; vielmehr wird er sich hierbei auch auf seine Funktion beziehen. Die Entwicklung von Geschäftsideen und konzepten betrifft die strategische Ausrichtung einer Unternehmung und ist gewissermassen genuine Aufgabe des Verwaltungsrates (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Die vertragliche Übertragung dieser Aufgabe an einen Verwaltungsrat lässt sich nicht von dessen vom Gesetz vorgegebenen Funktion innerhalb der Unternehmung trennen, ist klarerweise vom Beizug externer Berater und Beratungsunternehmungen abzugrenzen und kann konsequenterweise nicht zu einer (Um-)Qualifikation der Funktion des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat (und vormaliger Geschäftsführer der GmbH) in eine selbständige Erwerbstätigkeit führen. Im Übrigen kann (auch) im Falle der T. AG auf die vorinstanzliche Beurteilung verwiesen werden, die zu bestätigen ist.

18 5.2.4 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass der Aufbau einer selbständigen Geschäftstätigkeit einer gewissen (Übergangs-)Zeit bedarf. Neben den beiden erwähnten Beratungsverträgen, die keine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers begründen, hat er bis anhin allerdings erst zwei weitere Beratungsverträge abgeschlossen mit im Wesentlichen – bis auf die Beschränkung der zu erbringenden Dienstleistung (Kundenakquisition) – gleichen Inhalt. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hat er im Jahr 2019 erst von der S. LP ein Honorar bezogen. Erwähnenswert ist hierbei, dass vertraglich ein Honorar bis zu Fr. 12'000.-- pro Trimester (ohne Spesen; vgl. Vertrag = Bf-act. 9 Rz. 3) vereinbart wurde. Die Rechnung vom 23. Oktober 2019 betrifft das 3. und 4. Quartal (Bf-act. 10 f.) und übertrifft mit USD 42'500.-- den vertraglichen jährlichen (Höchst-)Betrag von Fr. 36'000.--, wobei mit diesem Betrag offensichtlich die erbrachten 156.50 Stunden abgegolten und keine Spesen ausgewiesen/erfasst sind. Dieser Widerspruch, der auf eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur S. LP hindeuten könnten, wird vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht geklärt oder erläutert. Letztlich ist dies für die Beurteilung jedoch nicht entscheidend. Die Berechtigung der vorinstanzlichen Qualifikation dieses Vertragsverhältnisses (wie auch desjenigen mit der C. LLP) als Vermittlungsagent (Vermittlung von Kunden) ist nicht von der Hand zu weisen. Wie die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Abrechnung zeigt, wird er dabei nicht an seinem Erfolg gemessen, sondern aufgrund der erbrachten Arbeitsstunden entschädigt (wobei das vertragliche Kostendach, wie dargelegt, sogar überschritten werden kann). Analog zu einem Anstellungsverhältnis wurde auch in diesen beiden Fällen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Damit wird auch in dieser Hinsicht das Risiko des Beschwerdeführers minimiert, zumal bei Agenturverträgen ansonsten (auch) betreffend die Beendigung des Vertragsverhältnisses das Auftragsrecht mit grundsätzlich jederzeitiger fristloser Widerrufbarkeit gilt (Art. 418b Abs. 1 OR i.V.m. Art. 412 Abs. 2 OR). 5.2.5 Für einen Beitragsstatus als unselbständig Erwerbender spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen im fraglichen Jahr nur aus drei Quellen, der M. GmbH (rund Fr. 37'000.--), der S. LP (rund Fr. 52'000.--) und der T. AG (rund Fr. 32'500.--, "unpaid") erzielt. Gleich einem unselbständig Erwerbenden besteht mithin eine erhebliche finanzielle Abhängigkeit, auch dies gleich einer anderen für einen oder einige wenige Arbeitgeber tätigen Person. 5.3 Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Gleichzeitig ist mit der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 3 Rz. 7) allerdings festzu-

19 halten, dass sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers in Zukunft durchaus rechtserheblich ändern kann, wenn weitere Mandate hinzukommen. 6.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 14.4.2020) - die Vorinstanz (R) - die Beigeladene Ziff. 2 (R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 14.4.2020) - die Beigeladene Ziff. 3 (R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 14.4.2020) - die Beigeladene Ziff. 4 (R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 14.4.2020) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A) Schwyz, 15. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Juli 2020