Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 12 Entscheid vom 30. März 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2015 und 2016: Aufrechnung von Einkäufen in die berufliche Vorsorge)
2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 23. August 2016 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ (nachstehend: Steuerpflichtige) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 221'600.-- (satzbestimmend Fr. 116'600.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'389'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 223'400.--. Das steuerbare Einkommen mindernd war ein Einkauf in die berufliche Vorsorge der Vorsorge-Einrichtung der B.________ von Fr. 25'000.-- (Code 432) berücksichtigt worden (Steuerakten 2015 act. 5 f. und 32). Mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 6. März 2018 (Versand) veranlagte die StV/VdBSt die Steuerpflichtigen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 218'100.-- (satzbestimmend Fr. 114'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'574'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 222'800.--. Das steuerbare Einkommen mindernd war ein Einkauf in die berufliche Vorsorge der Vorsorge- Einrichtung der B.________ in zwei Tranchen zu je Fr. 25'000.-- am 4. Oktober 2016 und am 27. Dezember 2016, insgesamt also von Fr. 50'000.-- (Code 432), berücksichtigt worden (Steuerakten 2016 act. 11 f. und 42). In beiden Veranlagungen wurde unter "Begründung/Hinweise" darauf aufmerksam gemacht, dass die geltend gemachten Einkäufe in die berufliche Vorsorge korrigiert werden, wenn innerhalb der Sperrfrist von 3 Jahren eine Kapitalauszahlung aus der 2. Säule erfolgt. B. Am 3. Januar 2018/ 2. März 2018 nahm der Steuerpflichtige einen Kapitalbezug von Fr. 52'223.40 aus der Kadervorsorge der B.________ vor (Einsprache-act. 2015 und 2016 act. 24 f. und 52). C. Mit berichtigter Veranlagungsverfügung 2015 vom 17. April 2018 (Versand) veranlagte die StV/VdBSt die Steuerpflichtigen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 246'600.-- (satzbestimmend Fr. 129'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'414'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 248'400.-- (Steuerakten 2015 act. 1 f.). Mit berichtigter Veranlagungsverfügung 2016 vom 17. April 2018 (Versand) veranlagte die StV/VdBSt die Steuerpflichtigen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 268'100.-- (satzbestimmend Fr. 141'100.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'649'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit ei-
3 nem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 272'800.-- (Steuerakten 2016 act. 1 f.). Die Einkäufe von Fr. 25'000.-- (2015) und Fr. 50'000.-- (2016) in die 2. Säule wurden rückwirkend aufgerechnet, da der Kapitalbezug von Fr. 52'223.40 innerhalb der dreijährigen Sperrfrist erfolgte. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 23. April 2018 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit dem Antrag, den Widerruf der Veranlagungsverfügungen 2015 und 2016 aufzuheben (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 37 f.). Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 nahm die StV Stellung zur Einsprache und empfahl den Steuerpflichtigen, die Einsprache zurückzuziehen (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 22). Mit E-Mail vom 24. Juni 2018 hielt der Steuerpflichtige an seiner Einsprache fest (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 21). E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 äusserte sich die StK zur Einsprache und informierte die Steuerpflichtigen über die beabsichtigte teilweise Gutheissung der Einsprache. Gleichzeitig wurden die Steuerpflichtigen ersucht, den beigelegten Erledigungsvorschlag unterschrieben zurückzusenden (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 13 f.). Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 erklärten die Steuerpflichtigen, an ihrer Einsprache festzuhalten; sie würden ihren Standpunkt notfalls auch vor Bundesgericht darlegen (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 11 f.). Hierauf überwies die StV/VdBSt die Einsprache am 4. Juli 2018 zur Behandlung an die StK (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 10). F. Am 13. Januar 2020 entschied die StK/VdBSt wie folgt (Entscheid Nr. 45/2018 und 46/2018): 1. Die Einsprache gegen die (berichtigte) Veranlagungsverfügung 2015 vom 17. April 2018 (Versand) wird abgewiesen. 2. Die Einsprache gegen die (berichtigte) Veranlagungsverfügung 2016 vom 17. April 2018 (Versand) wird teilweise gutgeheissen. Für das Jahr 2016 wird gemäss beiliegender Steuerausscheidung kantonal das steuerbare Einkommen neu auf CHF 245 400.-- (satzbestimmend CHF 129 100.--) und das steuerbare Vermögen neu auf CHF 1 626 000.-- festgesetzt (einfache Steuer CHF 9451.10). Bundessteuerlich wird das steuerbare Einkommen neu auf CHF 250 000.-- festgesetzt (Steuerbetrag CHF 19 062.--). 3. Die Kosten des kantonalen Verfahrens (Spruchgebühr CHF 1050.-- inkl. Kanzleikosten) werden den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit zu zwei Dritteln [d.h. Fr. 700.--] auferlegt; (…). 4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
4 Die teilweise Gutheissung wurde gestützt auf das Merkblatt BVG der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz (Sich häufig stellende Fragen [FAQ], Stand Juni 2015, S. 3) damit begründet, dass die Differenz zum Abzug zugelassen wird, wenn der Kapitalbezug binnen drei Jahren nach dem Einkauf kleiner ist als der frühere Einkaufsbetrag (d.h. Reduktion des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2016 um Fr. 22'777.-- entsprechend der Differenz aus dem Einkauf von Fr. 75'000.-- und dem Kapitalbezug von Fr. 52'223.--). G. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 17.1.2020) erheben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 13.1.20 sei aufzuheben. 2. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2015 vom 17.4.18 sei gutzuheissen. 3. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2016 vom 17.4.18 sei gutzuheissen. 4. Kostenfolge zu Lasten Staatskasse. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. I. Mit E-Mail vom 14. Februar 2020 erklären die Beschwerdeführer ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Beschwerdeführer (geboren 11/1956), der per Anfang 2018 in Pension ging, war einerseits bei der Stiftung Vorsorge-Einrichtung der B.________ BVGversichert. Bei einem versicherungstechnischen Eintritt am 1. Dezember 1981 betrug seine Austrittsleistung per 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung von Einkäufen von total Fr. 313'051.30 insgesamt Fr. 2'025'628.45 entsprechend einer monatlichen Altersrente von Fr. 10'215.40 (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 39 ff.). Anderseits war der Beschwerdeführer bei der Stiftung Kadervorsorge der B.________ (überobligatorisch) BVG-versichert (Eintritt am 1.1.2013). Die Austrittsleistung per 31. Dezember 2017 belief sich auf Fr. 52'223.40. Grundlage der Stiftung Kadervorsorge ist das Vorsorgereglement der Stiftung Kadervorsorge der B.________ vom 26. November 2012 (in Kraft getreten per 1.1.2013; mit Än-
5 derung vom 29.2.2016; Einspracheakten 2015 und 2016 act. 42-51). Art. 9 dieses Reglements enthält folgende Bestimmung: Art. 9 Einkäufe 1 Freiwillige Einkäufe oder Nachzahlungen können durch die MA [Mitarbeiter] oder den Arbeitgeber bis zum Maximum der reglementarischen Leistungen getätigt werden. 2 (Bestimmung der Einkaufssumme). 3 Einkäufe dürfen bis drei Jahre vor der Pensionierung, maximal bis zum 62. Altersjahr getätigt werden. 4 (Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung). 5 Vorbehalten bleiben die übrigen gesetzlichen Vorschriften. Als reglementarisches Pensionierungsalter gilt das vollendete 65. Lebensjahr (Art. 11 Abs. 1 Reglement). Bei Erreichen des reglementarischen oder vorzeitigen Pensionierungsalters hat der aktive oder invalide Mitarbeiter Anspruch auf die Altersleistung. Diese entspricht dem bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Altersguthaben samt Zinsen und wird in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet (Art. 11 Abs. 2 Reglement). 1.2 Nachstehend ist zu prüfen, ob der Kapitalbezug von Fr. 52'223.40 aus der Kadervorsorge (vgl. vorstehend Ingress lit. B) innerhalb von drei Jahren nach Einkäufen in die Vorsorgeeinrichtung (vgl. vorstehend Ingress lit. A) eine nachträgliche ordentliche Besteuerung dieser Einkäufe zur Folge hat (Standpunkt der Steuerbehörden) oder nicht (Standpunkt des Beschwerdeführers). 2.1.1 Von den Einkünften werden unter anderem die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990, Art. 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990 und § 33 Abs. 1 lit. d des kantonalen Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). 2.1.2 Wurden Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind (Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BVG; SR 831.40] vom 25.6.1982). Von der Begrenzung
6 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) vom 17. Dezember 1992 (Art. 79b Abs. 4 BVG). 2.1.3 Mit Urteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010 hat das Bundesgericht zu Art. 79b Abs. 3 BVG ausgeführt, es handle sich zwar um eine primär vorsorgerechtliche Norm; sie beruhe aber klar auf steuerrechtlichen Motiven. Mit dieser Bestimmung sollten dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden, welche schon die bundesgerichtliche Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung veranlasst hätten. Die konsequente - und grundsätzlich ausnahmslose - Gleichsetzung von Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist mit missbräuchlicher Steuerminimierung erweise sich auch im konkreten Einzelfall als zutreffend. Zwar sei eine klare Trennung zwischen später Einzahlung und Rentenausrichtung einerseits, langfristig angespartem Vorsorgevolumen und Kapitalauszahlung andererseits, vollzogen worden. Dieser Unterschied sei gegenüber dem klassischen Missbrauchsmodell aber nicht entscheidend. Wesentlich sei vielmehr die Übereinstimmung, die darin bestehe, dass kurz nach einer späten Einzahlung Vorsorgemittel ausbezahlt werden, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Versicherungsschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung erscheinen müsse. Dagegen wende sich Art. 79b Abs. 3 BVG (im hier massgeblichen steuerrechtlichen Rahmen) einheitlich und verbindlich, indem die Abzugsberechtigung immer dann zu verweigern sei, wenn innerhalb der Sperrfrist eine Kapitalauszahlung erfolge (Erw. 3.3). Dieses Urteil wurde seither verschiedentlich bestätigt (Urteile 2C_43/2010 vom 18.6.2010 Erw. 2.4 [in: StE 2011 B 27.1 Nr. 44]; 2C_614/2010 vom 24.11.2010; 2C_243+244/2013 vom 13.9.2013 [in: ASA 82 S. 232]; 2C_488+489/2014 vom 15.1.2015 i.S. U. + R. c. StV Schwyz Erw. 2.3). 2.1.4 Bereits die schweizerische Steuerkonferenz hat in ihrer Analyse vom 3. November 2010 des bundesgerichtlichen Leitentscheides vom 12. März 2010 unter anderem gefolgert (S. 5 lit. D), massgebend für die Abzugsberechtigung sei einzig die Einhaltung der Dreijahresfrist. Die weiteren Umstände des Einzelfalles seien dagegen nach dem Bundesgerichtsurteil nicht massgebend. Auch das subjektive Element scheine nicht relevant zu sein, nachdem das Bundesgericht von Art. 79b Abs. 3 BVG mehrfach als einheitlicher und verbindlicher Regelung spreche und keine Relativierung in subjektiver Hinsicht vornehme. Daraus sei zu
7 schliessen, dass eine Aufrechnung auch dann vorzunehmen sei, wenn der Kapitalbezug im Zeitpunkt des Einkaufs noch nicht voraussehbar gewesen sei. Die Dreijahresfrist sei somit als eine verobjektivierte Sperrfrist zu betrachten. Mit Urteil 2C_29/2017 vom 4. November 2019 (= StR 2020 S. 50 ff.; Erw. 3.5) hat das Bundesgericht betont, dass die ohne weitergehende Differenzierung ausgestaltete Objektivierung gesetzgeberisch gewollt und daher für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV). 2.1.5 Im Urteil 2C_488+489/2014 vom 15. Januar 2015 (vgl. auch Urteil BGer 2C_1051 vom 30.6.2015 [frz.] Erw. 3) hat das Bundesgericht in Bestätigung von VGE II 2013 140 vom 15. April 2014 festgehalten, dass von einer konsolidierten Betrachtungsweise der beruflichen Vorsorge als einem Ganzen auszugehen ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es nur schwer einzusehen und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip kaum vereinbar, wenn einem BVG-Versicherten mit Zugang zu mehreren Vorsorgeeinrichtungen das mit erheblichen Steuerersparnissen verbundene Verschieben von Geldern in die 2. Säule und deren Rückführung innert kurzer Frist möglich sein sollte, während dasselbe Vorgehen den übrigen Versicherten verwehrt bleibe (Erw. 3.2 f.). Mit dem vom Bundesgericht bestätigten VGE II 2013 140 vom 15. April 2014 hat das Verwaltungsgericht unter anderem erwogen, in der gesetzgeberischen Dreisäulenkonzeption sei grundsätzlich ein Indiz dafür zu sehen, dass jede Säule als in sich geschlossenes Vorsorgeinstitut zu betrachten ist, mithin von einer säulenbezogenen - konsolidierten Betrachtungsweise auszugehen sei (Erw. 3.1.1). Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit werde zwischen den Säulen 2a und 2b (obligatorische bzw. überobligatorische berufliche Vorsorge) im Gegensatz zur Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) und 3b (ungebundene Selbstvorsorge) nicht differenziert. Für die Abzugsfähigkeit spiele es keine Rolle, ob die Einzahlung in eine Säule 2a und 2b bei ein und derselben oder bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen getätigt werde, was ebenfalls für eine konsolidierte Betrachtungsweise im Bereich der Säule 2 spreche (Erw 3.1.2). Terminologisch unterscheide das BVG unter anderem zwischen "Vorsorge" (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG) und "Vorsorgeeinrichtung(en)" (zum Begriff der "Vorsorgeeinrichtung" vgl. Art. 30a BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen, denen ein Versicherter angeschlossen sei, sei es eine, seien es mehrere Vorsorgeeinrichtungen, stellten in ihrer Gesamtheit dessen Vorsorge im Sinne des BVG sicher. Wenn in Art. 79b Abs. 3 BVG der Begriff "Vorsorge" verwendet werde, deute dies mithin ebenfalls auf eine konsolidierte Betrachtungsweise hin (Erw. 3.2). Der Grundsatz der Angemessenheit (Art. 1 - 1b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2;
8 SR 831.441.1] vom 18.4.1984) basiere in besonderem Masse auf einer konsolidierten Betrachtungsweise der 2. Säule (Erw. 3.3.2; vgl. auch Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 33 DBG N 23d). Die Schweizerische Steuerkonferenz habe bereits in ihrer Analyse vom 3. November 2010 die Ansicht geäussert, wenn nur der steuerliche Aspekt zu beurteilen sei, liege eine Gesamtbetrachtung nahe. Denn für die steuerrechtlichen Auswirkungen spiele es keine Rolle, ob der Einkauf und der Kapitalbezug in denselben bzw. aus demselben Vorsorgeplan oder in dieselbe bzw. aus derselben Vorsorgeeinrichtung erfolgten oder nicht (Erw. 3.5.1). Das Bundesgericht habe mit Urteil 2C_614/2010 vom 24. November 2010 in Erw. 3.2.2 unter anderem ausgeführt, "le capital de prévoyance forme un tout et doit être pris dans son ensemble. Il ressort de cette interprétation de l'art. 79b al. 3 LPP que, en droit fiscal, tout versement d'une prestation en capital effetué avant l'écheance du délai de trois ans suivant un rachat doit, en général, être considéré comme abusif". Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass von einer konsolidierten Betrachtungsweise auszugehen sei (Erw. 3.5.2 f.). Bereits im Urteil 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004 Erw. 2.4.4, d.h. vor der Geltung von Art. 79b BVG (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2), habe das Bundesgericht zur Frage der konsolidierten Betrachtungsweise festgehalten, es "leuchtet ein, dass für die Beurteilung der Beiträge an und die Bezüge aus der beruflichen Vorsorge aus der Sicht eines einzelnen Vorsorgenehmers eine Gesamtbetrachtung der zweiten Säule anzustellen ist". 2.2.1 Angesichts dieser Rechtslage ist die vorinstanzliche Beurteilung zu bestätigen (angefochtener Entscheid insbesondere Erw. 3.2). Zum einen ist bei Beteiligung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen eine konsolidierte Betrachtung vorzunehmen. Zum andern ist für die steuerliche Beurteilung nicht relevant, dass der Bezug des Guthabens aus der einen Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich mittels Rente erfolgt, bei der andern jedoch zwingend eine Auszahlung einer Kapitalleistung erfolgt. Die gegenteilige Auffassung, d.h. eine isolierte Betrachtung der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung, hätte, wie das vorliegende Beispiel zeigt, zwangsläufig eine (steuerliche) Privilegierung der zusätzlich in einer Kaderkasse versicherten Personen zur Folge, wenn Einkäufe bis unmittelbar vor die (vorzeitige) Pensionierung vorgenommen und anschliessend Kapitalbezüge getätigt werden könnten; dabei kann es keine Rolle spielen, ob der (ganze oder teilweise) Kapitalbezug aus freien Stücken oder infolge einer reglementarischen Bestimmung erfolgt. Mit der in einem Reglement vorgesehenen zwingenden Verpflichtung zum Kapitalbezug kann ein
9 Bundesgesetz, das eine abschliessende Regelung vornimmt, nicht ausgehebelt werden. 2.2.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) hat das Bundesgericht die Frage, ob eine Gesamtbetrachtung mehrerer Vorsorgepläne vorzunehmen ist, nicht offengelassen. Seine Argumentation, das Vorsorgekapital würde geschmälert und der Versicherungsschutz im Bereich der Altersvorsorge verschlechtert werden, mag subjektiv allenfalls seine Berechtigung haben. Die subjektive Sicht wie auch die Umstände des Einzelfalles sind jedoch irrelevant (vgl. vorstehend Erw. 2.1.4). Diese subjektive Sicht verkennt, dass das Ziel eines Einkaufs von Beitragsjahren, nämlich der Aufbau bzw. die Verbesserung der beruflichen Vorsorge, verfehlt wird, wenn die gleichen Mittel kurze Zeit später der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen werden (BGE 142 II 399 Erw. 3.3.4). Dabei kann, es wie dargelegt, angesichts der gebotenen konsolidierten Betrachtungsweise und der gesetzlichen Objektivierung der Sperrfrist von drei Jahren keine Rolle spielen, ob der Einkauf in die eine Vorsorgeeinrichtung der Kapitalbezug innert drei Jahren nach Einkauf aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung erfolgt. 2.2.3 Soweit die Beschwerdeführer auf die Begründung in ihrer Einsprache verweisen, ist es fraglich, ob sie damit ihrer Substantiierungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sind. Sachimmanent können sich Argumentationen eines Einspracheverfahrens, welche die angefochtene Verfügung betreffen, nicht auf einen in der Folge ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid beziehen. Indes ist zum einen zu beachten, dass an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. VGE 867/03 vom 25.9.2003 Erw. 2; VGE 1022/03 vom 22.10.2003 Erw. 1a; BGE 117 Ia 126 Erw. 5d). Zum andern können die Beschwerdeführer auch aus der Einsprachebegründung nichts zu ihren Gunsten herleiten. Gemäss den Angaben in der Einsprache vom 23. April 2018 leistete der Beschwerdeführer "in den letzten Jahren" (i.e. vor der vorzeitigen Pensionierung) regelmässig erhebliche Einkäufe in die obligatorische Pensionskasse, um die vorzeitige Pensionierung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Mithin ging er planmässig vor, was indes nicht entscheidend ist. Vorliegend wusste der Beschwerdeführer aufgrund der Reglementsbestimmung, dass die Leistung aus der Kadervorsorge in Kapitalform bezogen werden musste. Dass ohne Einkäufe das Vorsorgekapital und die Rentenleistungen entsprechend tiefer ausfallen würden bzw. durch die Einkäufe der Versicherungsschutz verbessert wird, trifft auf alle vorsorgeversicherten Personen gleichermassen zu. Wäre diesem
10 Argument Erfolg beschieden, wäre die gesetzliche dreijährige Sperrfrist obsolet. Zudem werden durch die nachträgliche Besteuerung von Einkäufen innert der dreijährigen Sperrfrist das Vorsorgekapital und die sich daraus ergebenden Rentenleistungen nicht geschmälert. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 des Gesetesz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 2'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 3. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanzen (2) - den Gemeinderat Tuggen (A; im Dispositiv) - und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Bern (A). Schwyz, 30. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:
12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. April 2020