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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.02.2020 II 2020 1

13 febbraio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,127 parole·~16 min·2

Riassunto

Prämienverbilligung (Fristversäumnis) | Prämienverbilligung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 1 Entscheid vom 13. Februar 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)

2 Sachverhalt: A. Am 2. Dezember 2019 erkundigte sich A.________ bei der Ausgleichskasse betreffend Stand ihres Prämienverbilligungsgesuches 2020. Auf die Antwort hin, dass kein Gesuch eingegangen sei, unterzeichnete sie am 4. Dezember 2019 ein Gesuchsformular und reichte dieses mit erklärendem Begleitschreiben ein (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 trat die Ausgleichskasse auf dieses Gesuch infolge Fristversäumnis nicht ein (Vi-act. 2). B. Am 3. Januar 2020 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die Nichteintretensverfügung vom 6. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, ihr Gesuch um Prämienverbilligung 2020 positiv zu behandeln und ihr Prämienverbilligung zu leisten. Am 7. Januar 2020 reicht A.________ weitere Unterlagen ein. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Der Vernehmlassung begegnet die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe vom 23. Januar 2020. Am 28. Januar 2020 kontaktierte das Gericht die Sachbearbeiterin der Sanitas, welche die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson nannte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2020 der Beschwerdeführerin infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des Anspruches nimmt das Gericht nicht vor.

3 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 1.3). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15.4.2003 i.S. X. Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kanton Schwyz das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007, das mitunter auch die Prämienverbilligung regelt (VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 EGzKVG hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist - wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten - als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post

4 dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9). 2.4.1 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. 2.4.2 Die Vorinstanz weist auf dem Antragsformular für die Prämienverbilligung explizit auf diese Beweislast hin ("Beachten Sie bitte, dass Sie beweispflichtig sind, sollte das Anmeldeformular nicht bei der Ausgleichskasse eingehen"). 2.4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 Erw. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C.285/2003 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 216). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser

5 Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50). 2.6 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind die erhobenen Beweismittel durch den Richter bezüglich ihrer Beweiskraft zu würdigen. Dabei kann der Richter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Beweisergebnis nach freier Überzeugung, unabhängig von Regeln über den Wert von Beweismitteln, würdigen. Es kann auch die mittelbare Beweisführung durch Indizien und auf Indizien beruhenden tatsächlichen Feststellungen berücksichtigt werden (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, Art. 8 ZGB N 78 u. N 85 f.; VGE II 2010 1 vom 20.5.2010 Erw. 5.2). 3. Das Prämienverbilligungsgesuch vom 4. Dezember 2019 ist unbestrittenermassen verspätet. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, bereits zuvor und zwar rechtzeitig vor dem 30. September 2019 ein Gesuch eingereicht zu haben. 3.1.1 Dem Gesuch um Prämienverbilligung 2020 vom 4. Dezember 2019 hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben beigefügt. Sie habe nach ihrer Anmeldung per 1. Juli 2019 in Einsiedeln der SVA das Formular per Post eingereicht. Auf ihre Nachfrage am 2. Dezember 2019 hin sei ihr unterstellt worden, keine Anmeldung eingereicht zu haben. Seit Jahren erhalte sie Prämienverbilligung. Sie habe das Formular eingereicht und sich ebenso bei der AHV als Nichterwerbstätige angemeldet und den Beitrag von Fr. 126.65 am 25. Oktober 2019 einbezahlt. Sie glaube nicht, dass sie verantwortlich gemacht werden könne, dass die Vorinstanz das Formular nicht erhalten habe. Entweder liege das Problem bei der Vorinstanz oder bei der Post. Sie sei nicht gewillt, die Konsequenzen zu tragen. 3.1.2 Vor Verwaltungsgericht wiederholt die Beschwerdeführerin diese Darstellung. Sie sei im Sommer 2019 von St. Gallen nach Gross gezogen und habe sich auf der Gemeinde angemeldet. Auch habe sie sich umgehend einerseits bei der AHV als Nichterwerbstätige angemeldet sowie bei der 'SVA' betreffend Prämienverbilligung gemeldet. Einige Tage später habe sie das Gesuchsformular erhalten und ausgefüllt sowie mit Frau B.________ von der Sanitas telefonisch besprochen, ob alles korrekt sei. Da sie den Kanton gewechselt habe, habe sie al-

6 les richtig machen wollen. Nach der Bestätigung durch Frau B.________ habe sie das ausgefüllte Gesuchsformular auf dem Postweg an die 'SVA Zweigstelle' in Schwyz gesendet. Nun werde ihr gesagt, das Gesuch nicht eingereicht zu haben, weil die Vorinstanz nichts erhalten habe. Es sei belegt, dass sie seit Jahren Anspruch auf Prämienverbilligung habe. Sie sei eine äusserst zuverlässige und verantwortungsbewusste Person. Nie hätte sie es unterlassen, die Anmeldung einzuhalten, vor allem nicht in ihrer finanziellen Situation. Sie sei ob der Situation verzweifelt und bitte um Prüfung und Hilfe. Sie sei bereit vorzusprechen oder dass Frau B.________ kontaktiert werde. Sie könne nicht für Fehler anderer (Post usw.) verantwortlich gemacht werden. Als Belege reicht die Beschwerdeführerin neben dem am 4. Dezember 2019 unterzeichneten Gesuchsformular inkl. Begleitschreiben die Steuerrechnung 2019 Schwyz (Einkommen und Vermögen je Fr. 0.--) und jene von St. Gallen 2018 und 2019 (Einkommen und Vermögen je Fr. 0.--) ein sowie das Bestätigungsschreiben der Vorinstanz zur Erfassung als nichterwerbstätige Person vom 10. September 2019 inkl. provisorischer Verfügung. 3.1.3 Nachdem der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt wurde, meldete sie sich telefonisch beim Gericht, um Stellung zu nehmen, worauf sie angehalten wurde, sich schriftlich ans Gericht zu wenden. Hierauf teilte sie am 23. Januar 2020 mit, sich hilflos und ohnmächtig zu fühlen, da sie nicht wisse, was sie noch sagen könne, damit man ihr glaube. Sie habe doch nach ihrem Umzug alles korrekt gemacht und auch das Formular um Prämienverbilligung per Post eingereicht. Sie bitte inständig, ihr in dieser schwierigen Situation zu helfen. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, es könne nicht sein, dass sie die Folgen der Versäumnisse der Post oder der Vorinstanz tragen müsse, so muss präzisiert werden, dass sie als gesuchstellende Partei nur belegen muss, dass sie das Gesuch innert Frist direkt bei der Vorinstanz oder bei der Post übergeben hat. Kann sie die korrekte/fristgerechte Postaufgabe belegen, so ist die Frist gewahrt, was auch immer danach mit dem Gesuch passiert. Mithin hat sie keine Konsequenzen zu tragen, wenn der Nachweis gelingt, dass das Gesuch der Post übergeben wurde. Um diesen Nachweis erbringen zu können, ist es auf jeden Fall immer empfohlen, eine Eingabe eingeschrieben oder mindestens per A-Post-Plus zu versenden, so dass die Postaufgabe zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfolgt.

7 3.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassend zu Recht fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die fristgerechte Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung 2020 zu belegen. Auch wenn sie sich nach dem Zuzug in den Kanton Schwyz korrekt am Wohnort angemeldet hat, ist dies kein Beleg für die Gesuchseinreichung bei der Vorinstanz. Auch die Tatsache, dass sie sich als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse angemeldet hat und diese die Anmeldung erhielt, vermag kein Beleg abzugeben, dass auch die Anmeldung zur Prämienverbilligung erfolgt ist. Das gleiche gilt für die Kontaktaufnahme mit Frau B.________ von der Sanitas. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihr das korrekte Ausfüllen des Gesuchsformulars besprach (was Frau B.________ bestätigt), kann sie nicht auch bestätigen, dass das Formular anschliessend durch die Beschwerdeführerin rechtzeitig eingereicht wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine SVA Zweigstelle Schwyz, an welche die Beschwerdeführerin das Formular gesandt haben will, gar nicht existiert. Das Gesuchsformular nennt als Einreichungsstelle die Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz. Es besteht keine Veranlassung zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin zuverlässig und verantwortungsbewusst ist. Aber selbst wenn dem so ist, vermag dies weder die Rechtzeitigkeit noch die Eingabe überhaupt zu belegen. Auch die Tatsache, dass sie seit Jahren Prämienverbilligung erhält belegt einzig, dass in der Vergangenheit die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt wurden. Es bestätigt aber nicht, dass auch das Gesuch 2020 vor dem 30. September 2019 fristgerecht eingereicht wurde. Fristgerechte Einreichung bedeutet, dass das Gesuch spätestens am letzten Tag bei der Vorinstanz abgegeben oder bei der Schweizerischen Post aufgegeben wird (vgl. oben Erw. 2.3). Mithin muss die Beschwerdeführerin nur dies belegen. Wenn das Gesuch anschliessend bei der Post oder bei der Vorinstanz z.B. verloren geht, dann hat in der Tat nicht die Beschwerdeführerin die Konsequenzen dafür zu tragen. Vorliegend aber verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass sie das Gesuch fristgerecht bei der Vorinstanz abgegeben oder der Post übergeben hat. Die Konsequenzen hieraus trägt sie (vgl. oben Erw. 2.4). Weitere Beweise oder nur schon Hinweise, aus welchen das Gericht nachvollziehbar schliessen könnte, dass die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ohne solche (sondern allein aufgrund ihrer Aussage) darf das Gericht aber nicht darauf schliessen, die Anmeldung sei fristgerecht erfolgt. Wie eingangs erwähnt (Erw. 2.5), muss die fristgerechte Anmeldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, sie muss wahrscheinlicher sein als die Fristversäumnis. Vorliegend jedoch steht einzig die Darstellung der Beschwerdeführerin im Raum, dass sie früher Prämienverbilligung erhielt, ihren Zu-

8 zug rechtzeitig meldete und auch die Anmeldung bei der AHV korrekt erfolgt sei, sie die Anmeldung mit einer Sachbearbeiterin der Krankenkasse besprach sowie dass sie im Übrigen zuverlässig sei. Diese oder ähnliche Darstellungen tragen indes alle Personen vor, die eine fristgerechte Anmeldung geltend machen wollen. Sie vermögen die Fristeinhaltung nicht zu belegen. Es besteht damit keinerlei Grundlage, mit begründeter Überzeugung anzunehmen, das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fristgerecht eingereicht worden. Wie bereits auf dem Gesuchsformular vermerkt ist, ist aber die Beschwerdeführerin für die Rechtzeitigkeit der Einreichung beweispflichtig (weshalb es sich lohnt, das Prämienverbilligungsgesuch eingeschrieben einzureichen). Nachdem der Beschwerdeführerin dieser Beweis nicht gelingt, hat sie die Folgen der nicht erstellten fristgerechten Gesuchseinreichung zu tragen. 4. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend macht, dass der Wegfall der Prämienverbilligung für sie eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde und ihr dies nicht zugemutet werden könne, ist Folgendes anzufügen. 4.1 Einen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis bildet die Möglichkeit der Fristwiederherstellung bei unverschuldeter Verhinderung gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten.

9 Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3). 4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin keine unverschuldete Verhinderung geltend. Vielmehr macht sie Rechtzeitigkeit geltend (wofür aber - wie ausgeführt - keine Belege bestehen). Es finden sich auch in den Akten keine Gründe, die auf eine unverschuldete Verhinderung schliessen lassen oder diesbezüglich einer genauen Prüfung bedürfen. Anderseits kennt § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG als einzigen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis für eine Fristwiederherstellung die unverschuldete Verhinderung. Eine weitere Härtefallregelung, namentlich etwa finanzielle Schwierigkeiten bei Ausbleiben einer Prämienverbilligung, ist bei Fristversäumnis nicht vorgesehen (VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 3.4.2; VGE II 2011 vom 29.11.2011 Erw. 4.1.3). Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass der Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen, so auch die Beschwerdeführerin, hart treffen kann. Indessen ist dies letztlich die Folge der vom Gesetzgeber als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist bis spätestens 30. September des Vorjahres. Diese Härte der finanziellen Einbusse, welche regelmässig alle versicherten Personen trifft, welche ihre Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht haben oder die - wie die Beschwerdeführerin - den Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung nicht erbringen können, stellt jedoch keinen gewichtigen Grund für eine unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung dar. Eine Wiederherstellung der Frist ist daher ausgeschlossen. 5. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2020 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H.). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Februar 2020

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