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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.03.2020 II 2019 93

30 marzo 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,881 parole·~14 min·2

Riassunto

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2014; Kanton) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 93 Entscheid vom 30. März 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ und C.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2014; Kanton)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren 1935) führte zusammen mit seiner Ehefrau C.________ (geboren 1937) das Hotel F. in D.________ (KTN B.________ D.________), welches sie 1978 gekauft hatten. Seit 2007 hatten sie den Restaurationsbetrieb verpachtet (Steuerakten 2014 act. 84 und 81). Nachdem sie ab Mai 2012 wieder selber wirteten (Steuerakten 2014 act. 54 und 56), verkauften sie am 28. November 2014 (GB-Eintrag) die Liegenschaft KTN B.________ (Steuerakten 2014 act. 18) und zogen nach V. ZH. Damit ging die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit von A.________ einher (Betrieb Restaurant F.; vgl. Steuerakten 2014 act. 10). B. Mit Ordnungsbussenverfügung vom 30. Oktober 2015 (Versand) wurden die Steuerpflichtigen kantonal mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- belegt, weil sie trotz Mahnung die Steuererklärung 2014 nicht eingereicht hatten (Steuerakten 2014 act. 9). C. Mit Veranlagung vom 12. Oktober 2017 (betreffend Interkantonale Steuerausscheidung) setzte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen für den Kanton Zürich für das Jahr 2014 auf Fr. 37'500.-- (satzbestimmend Fr. 628'000.--) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- (satzbestimmend Fr. 1'109'000.--) fest (Einsprache-act. 15). D. Mit Veranlagungsverfügung vom 5. Dezember 2017 betreffend Sondersteuer auf Liquidationsgewinn veranlagte die kantonale Steuerverwaltung Schwyz (StV) die Steuerpflichtigen ermessensweise mit einem steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 501'700.-- (satzbestimmend Fr. 10'500.--) (Steuerakten 2014 act. 5). Mit Veranlagungsverfügung 2014 ebenfalls vom 5. Dezember 2017 (Versand) wurden die Steuerpflichtigen ermessensweise kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 78'900.-- (satzbestimmend Fr. 57'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 909'000.-- veranlagt (Steuerakten 2014 act. 1, vgl. Einsprache-act. 12 f.). Unter "Begründung/Hinweise" wurde angemerkt, "Die Veranlagung erfolgt nach Ermessen, weil die Steuererklärung nicht eingereicht wurde. Auf Einsprachen, die keinen Antrag bzw. keine Begründung enthalten und denen die Steuererklärung nicht beigelegt wird, kann nicht eingetreten werden (vgl. Rechtsmittelbelehrung)". E. Gegen die Veranlagungsverfügung 2014 vom 5. Dezember 2017 erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 Einsprache bei der StV. Er führte aus, am 12. Oktober 2017 habe er vom Kanton Zürich eine Veranla-

3 gungsverfügung und einen Einschätzungsentscheid für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 628'000.-- und Vermögen von Fr.1'109'000.-- erhalten. Dagegen habe er am 3. November 2017 Einspruch erhoben. Am 5. Dezember 2017 habe er von der StV Schwyz eine Veranlagungsverfügung erhalten für ein steuerbares Einkommen von Fr. 78'900.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 909'000.--. Er könne doch nicht von beiden Kantonen belangt werden; irgendetwas stimme da nicht. Er ersuche um Prüfung der Angelegenheit (Einsprache-act. 34). F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 informierte die StV die Steuerpflichtigen, da im Kanton Zürich (Hauptsteuerdomizil, primäre Steuerpflicht) die gleiche Einsprache eingegangen sei, werde gemäss Rücksprache mit der Kantonalen Steuerverwaltung Zürich eine detaillierte Stellungnahme durch den Kanton Zürich gemacht (Einsprache-act. 30). Am 27. August 2018 orientierte der Steuerpflichtige die StV über einen Zahlungsbefehl betreffend die Steuerrechnung vom 5. Dezember 2017, wogegen er Rechtsvorschlag erhoben habe. Bis heute habe er weder vom Kanton Zürich noch von der StV eine Stellungnahme erhalten. Irgendetwas laufe da komisch. Er erwarte von beiden Parteien eine Antwort (Einsprache-act. 27). Die Betreibung wurde von der StV in der Folge zurückgezogen (Einsprache-act. 26). Die Zürcher-Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. Februar 2019 abgewiesen (Einsprache-act. 22 und 17). Mit Stellungnahme vom 6. März 2019 teilte die StV dem Steuerpflichtigen mit, sie gehe davon aus, dass angesichts des Zürcher Einsprache-Entscheides auch die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2014 des Kantons Schwyz hinfällig werde. Der Steuerpflichtige werde um den Rückzug der Einsprache bis 20. März 2019 ersucht (Einsprache-act. 17 f.). G. Mit Schreiben vom 21. März 2019 legte die StV den Steuerpflichtigen die Rechtslage zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen dar und hielt fest, dass die Einsprache den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht gerecht werde und daher auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Es wurde noch einmal Frist zum Rückzug der Einsprache bzw. zur Rücksendung des Erledigungsvorschlags angesetzt (Einsprache-act. 8 f.). Nachdem seitens der Steuerpflichtigen keine Rückmeldung erfolgte, setzte ihnen die StV noch einmal Frist an zur Rücksendung des Erledigungsvorschlags (Einsprache-act. 7). Nachdem hierauf auch keine Reaktion seitens der Steuerpflichtigen erfolgte, wurde die Einsprache zur Beurteilung an die kantonale Steuerkommission (StK) überwiesen.

4 H. Mit Entscheid Nr. 20/2019 vom 22. November 2019 trat die StK auf die Einsprache nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 550.den Steuerpflichtigen (Disp.-Ziff. 2). I. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 26.11.2019) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (Postaufgabe am 9.12.2019) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden Antrag: Ich erwarte eine kantonale Entscheidung, wo ich pro 2014 steuerpflichtig bin. Im weiteren halte ich fest: Eine Ueberführung der Liegenschaft aus aktivem Geschäft in das Privatvermögen hat nicht stattgefunden. Durch die Zwischentaxation wird aber gemäss Steuergesetz eine neue Auflistung der Vermögenswerte fällig, worunter die Liegenschaft fällt. Nach meinem Ermessen handelt es sich hier nicht um eine Ueberführung, sondern um eine Massnahme, die zu einer korrekten Besteuerung führt. Ich bitte um entsprechende Antwort. Vergessen Sie aber nicht, dass ich ein korrekter Bürger sein will, und dass das Steuergesetz für Korrektheit geschaffen wurde. Am 10. Dezember 2019 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer die gleiche vom 6. Dezember 2019 datierende Beschwerde noch einmal mit dem Nachtrag und unter Beilage des Schreibens der StV vom 18. Dezember 2017 ein, wonach ihm eine Stellungnahme (des Kantons Zürich) in Aussicht gestellt worden sei (vgl. vorstehend lit. F). J. Die Vorinstanz beantragt vernehmlassend vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Beschwerde - wie bereits die Einsprache - wurde nur vom Beschwerdeführer, nicht aber von seiner Ehefrau unterzeichnet. Während die Steuererklärung gemäss § 133 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 grundsätzlich von beiden Eheleuten zu unterzeichnen ist, wird gemäss § 133 Abs. 3 StG bei weiteren Handlungen einer verheirateten Person die Zustimmung des anderen Eheteils vermutet. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt. Die allein vom Beschwerdeführer unterzeichnete und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist also rechtsgültig.

5 1.2 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). 1.3 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (statt Vieler VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1). 2.1.1 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (§ 149 Abs. 2 StG; vgl. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Bei der Ermessenseinschätzung hat die Steuerbehörde von Amtes wegen alle Unterlagen zu berücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Sie hat alle Umstände in Rechnung zu stellen, von denen sie Kenntnis hat, auch wenn sie möglicherweise nicht in den Akten vermerkt sind; denn die amtliche Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Der Steuerpflichtige soll möglichst entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Die Steuerbehörde hat dabei eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Steuerpflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu treffen: Es soll vermieden werden, dass derjenige Steuerpflichtige, der für die Möglichkeit der Nachprüfung der von ihm erklärten Verhältnisse Sorge getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als derjenige, bei dem eine solche Nachprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen (Bundesgerichtsurteil 2C_441/2008 vom 30.1.2009 Erw. 2.2, mit Hinweisen). 2.1.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist

6 zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 151 Abs. 3 StG; vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG). In der Begründung ist der Einsprachesachverhalt in substantiierter Weise darzulegen. Die Einschätzung kann nicht bloss in pauschaler Weise bestritten werden (Bundesgerichtsurteil 2C_579/2008 vom 29.4.2009 Erw. 2.1). Ein Steuerpflichtiger, der eine Ermessensveranlagung anficht, muss sich mit deren Elementen im Einzelnen auseinandersetzen und zeigen, dass die Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruht. Er hat klar darzutun und im Einzelnen zu belegen, dass und weshalb eine vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch sein soll bzw. wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt worden sind. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt somit zunächst eine qualifizierte Begründung. (Bundesgerichtsurteile 2C_441/2008 vom 30.1.2009 Erw. 3.2; 2C_440+441/2014 vom 10.10.2014 Erw. 11.1; 2C_849+850/2015 vom 3.6.2016 Erw. 4.2; 2C_179+180/2016 vom 9.1.2017 i.S. S. vs. StV u. VdBSt Schwyz Erw. 3.1). Der Einwand, das Einkommen sei im Rahmen der Ermessensveranlagung zu hoch geschätzt worden, ist deshalb zu allgemein und nichtssagend. Ebenso wenig genügt ein Antrag, das Einkommen sei so festzusetzen, wie es sich aufgrund der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ergeben werde (Bundesgerichtsurteil 2C_441/2008 vom 30.1.2009 Erw. 3.2). Eine solche Begründung und die Nennung allfälliger Beweismittel stellen Prozessvoraussetzungen dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache auch ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 56 ff.; BGE 131 II 548 Erw. 2.3). Um die Einsprache genügend begründen zu können, hat der Einsprecher die versäumte Handlung, derentwegen er nach Ermessen veranlagt wurde, in der Regel binnen der Rechtsmittelfrist nachzuholen, was bedeutet, dass der Einsprecher insbesondere die nicht abgegebene Steuererklärung samt notwendiger Unterlagen einzureichen oder weitere unterlassene Mitwirkungshandlungen zu erfüllen hat (Bundesgerichtsurteil 2C_910+911/2016 vom 20.3.2017 Erw. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 22.11.2018 i.S. M. AG [StKE 110/2016] Erw. 1.4 [= StPS 2018, S. 50 ff.]). Sind diese Prozessvoraussetzungen erfüllt und kann damit auf die Einsprache eingetreten werden, ist materiell zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die

7 offensichtliche Unrichtigkeit der ermessensweisen Einschätzung nachzuweisen vermag. Diese Grundsätze zu den Anforderungen an die Anfechtung einer ermessensweisen Veranlagung haben ihre Gültigkeit auch hinsichtlich des Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit einer nur teilweise ermessensweisen Veranlagung. 2.1.3 Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit kann grundsätzlich auch noch im Verfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erbracht werden, wobei dieses dieselbe eingeschränkte Überprüfungsbefugnis wie die Einspracheinstanz hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 140 N 79; § 147 N 49; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 132 DBG N 54; Hunziker/Mayer-Knobel, ebenda, Art. 140 DBG N 45). Der Unrichtigkeitsnachweis ist in der Einsprachefrist respektive der Beschwerdefrist anzutreten; er muss umfassend sein, d.h. mit Bezug auf den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Sachverhalt angetreten werden. Begründung und Beweismittelofferten können nach der Einsprache- respektive der Beschwerdefrist nicht mehr nachgebracht werden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N 41 f. und N 55). 2.2.1 Der Beschwerdeführer kann offensichtlich nicht verstehen, weshalb er (und seine Ehefrau) im Jahr 2014 sowohl im Kanton Zürich wie auch im Kanton Schwyz jeweils kantonal besteuert wurden bzw. in beiden Kantonen Steuern zu bezahlen haben. Diese Frage wurde von der Vorinstanz beantwortet. Sie hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass er (und seine Gattin) bis zum Verkauf der Liegenschaft F. am 30. November 2014 im Kanton Schwyz aufgrund Liegenschaftenbesitzes und selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig gewesen sei (sog. beschränkt steuerpflichtig). Mit dem Wegzug in den Kanton Zürich im November 2014 wurde er (und seine Gattin) im Kanton Zürich sogenannt unbeschränkt steuerpflichtig. Diese Differenzierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. 2.2.2 Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 normiert die "Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit" ("unbeschränkte Steuerpflicht", vgl. Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 3 StHG N 1). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

8 wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben (Art. 3 Abs. 1 erster Teilsatz StHG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. Art. 3 Abs. 2 StHG; vgl. § 4 Abs. 1 f. StG; § 3 Abs. 1 f. StG-ZH). Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (Art. 4b Satz 1 StHG). Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz erst im November 2014 in den Kanton Zürich verlegt hat, war er dennoch für die ganze Steuerperiode (= Jahr) 2014 im Kanton Zürich, wo er per Ende 2014 Wohnsitz hatte, steuerpflichtig. 2.2.3 Art. 4 StHG regelt die Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ("beschränkte Steuerpflicht", vgl. Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 4 StHG N 1). Gemäss Art. 4 Abs. 1 StHG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a f. StG; § 4 Abs. 1 lit. a f. StG-ZH). Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird (Art. 4b Abs. 2 StHG; vgl. § 12 Abs. 2a StG; § 10 Abs. 3 StG-ZH; vgl. Weber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 4b StHG N 10 ff.). Die Beschwerdeführer wurden also zu Recht wegen ihres Liegenschaftsbesitzes und der (im November 2014) aufgegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit auch im Kanton Schwyz besteuert. Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor. Im Kanton Schwyz wie auch im Kanton Zürich wurden die jeweiligen Steuerausscheidungen vorgenommen (vgl. Steuerakten 2014 act. 3 f.; Einspracheakten act. 15). 2.3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auch dargelegt, dass der Beschwerdeführer einerseits im Veranlagungsverfahren seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat und daher ermessensweise veranlagt wurde, und dass er anderseits mit der Einsprache weder eine Steuererklärung noch Beweismittel eingereicht hat. 2.3.2 Die Rechtsmittel der Veranlagungsverfügung vom 5. Dezember 2017 (vgl. auch vorstehend Ingress lit. D) enthielt den (mit Fettdruck gekennzeichneten)

9 "Hinweis zur Anfechtung von Ermessenveranlagungen", wonach auf eine Einsprache nur eingetreten werde, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht und die versäumte/ungenügende Mitwirkung innert der Einsprachefrist nachgeholt werde. Dies hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren offensichtlich nicht gemacht. 2.4 Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holt der Beschwerdeführer die sowohl im Veranlagungs- wie auch im Einspracheverfahren versäumten Mitwirkungspflichten bzw. den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit, sei dies durch Einreichung einer ordentlichen Steuererklärung noch durch anderweitiges Erbringen des Unrichtigkeitsnachweises der Ermessensveranlagung, nicht nach. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Bestreitung einer Überführung "der Liegenschaft aus aktivem Geschäft in das Privatvermögen". 2.5 Mit seinem Nachtrag (vgl. vorstehend Ingress lit. I) macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Jenes von der StV in Aussicht gestellte Schreiben betraf indes das (Einsprache-)Verfahren im Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer eine gleiche Einsprache eingereicht hatte. Wenn der Beschwerdeführer in jenem Verfahren allenfalls keine Stellungnahme der Zürcher Steuerbehörden erhalten haben sollte, kann er hierauf für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die hiesige StV hat sich nach dem Zürcher Einsprachentscheid am 6. März 2019 und ausführlicher am 21. März 2019 zur Einsprache geäussert (vgl. vorstehend Ingress lit. G). Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im schwyzerischen Einspracheverfahren hinlänglich gewahrt. 3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 6. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und den Gemeinderat D.________ (A; im Dispositiv). Schwyz, 30. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. April 2020

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