Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.04.2019 II 2019 9

17 aprile 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,972 parole·~15 min·3

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Anrechnung einer Altersleistung; Rückforderung) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 9 Entscheid vom 17. April 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ (Arbeitslosenkasse), Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Anrechnung einer Altersleistung; Rückforderung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. .________) wurde am 26. April 2016 durch das RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 121), nachdem ihm seine am 1. Januar 2016 angetretene Anstellung als Teamleader der Verkaufsorganisation bei der D.________ AG per 31. Mai 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Vi-act. 115, 118, 91). Am 8. Mai 2016 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2016 (Vi-act. 104). B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 informierte die B.________ A.________, ab dem 1. Juni 2016 könne er bis am 31. Mai 2018 insgesamt 520 Taggelder à Fr. 455.30 brutto beziehen (Vi-act. 85). Per 31. Mai 2018 wurde A.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet; am 1. Juni 2018 informierte ihn die B.________ über das Rahmenfristende per 31. Mai 2018 (Vi-act. 9, 12). C. Am 2. Dezember 2017 bestätigte die E.________ A.________ seine vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2017 und die Überweisung des Altersguthabens (inkl. Zins) von Fr. 572'459.65 aus seiner Freizügigkeitspolice auf das von ihm genannte Bankkonto (Vi-act. 34). D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 forderte die B.________ von A.________ einen Betrag von Fr. 5'109.55 zurück (mittels Verrechnung mit zukünftigen Leistungen) mit der Begründung, er habe die Kasse am 27. Januar 2018 über seine vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2017 informiert. Dem entsprechend habe er einen tieferen Taggeldanspruch, weshalb die zu viel geleisteten Arbeitslosenentschädigungen zurückgefordert würden (Vi-act. 33). Aus der Taggeldabrechnung ergibt sich sodann, dass die B.________ A.________ ab dem 1. Dezember 2017 ein Ersatzeinkommen aus Altersleistung von Fr. 2'773.55 pro Monat anrechnete (vgl. Vi-act. 32, 31, 29, 23, 16, 8). E. Am 7. März 2018 erhob A.________ gegen die Rückforderungs- und Anrechnungsverfügung vom 14. Februar 2018 Einsprache (Vi-act. 26), die von der B.________ mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. 3). F. A.________ erhebt gegen den Einspracheentscheid am 28. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung sei zu verzichten; es sei festzustellen, dass zu Unrecht Altersleistungen angerechnet worden seien.

3 Die B.________ beantragt am 26. Februar 2019 Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 21. Dezember 2018 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nachdem die Vorinstanz eine Kürzung der Taggeldleistungen und Rückforderung von bereits geleisteten Taggeldzahlungen infolge Bezug von Altersleistungen verfügt hatte (Ingress Bst. D), begründete der Beschwerdeführer seine dagegen eingereichte Einsprache wie folgt (Vi-act. 26): Entgegen der von der E.________ gewählten (irrtümlich bzw. falschen) Formulierung handelt es sich nicht um eine vorzeitige Pensionierung, sondern um die Auslösung einer Freizügigkeitsleistung (siehe Rubrum des Schreibens der E.________, welcher Bezug nimmt auf die Freizügigkeitspolice Nr. .________). Damit handelt es sich bei der Kapitalauszahlung auch nicht um den kapitalisierten Bezug von Altersleistungen. Gemäss dem seco-Kreisschreiben AVIG-Praxis Rz. C160 dürfen Freizügigkeitsleistungen nicht als Altersleistungen angerechnet werden. Aus diesem Grund ist von einer Anrechnung abzusehen. 1.2 Im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz an der Anrechnung von Ersatzeinkommen aus Altersleistungen fest (Vi-act. 3). Vor Verwaltungsgericht erneuert der Beschwerdeführer seine Begründung der Einsprache. Die E.________ habe die Leistung fälschlicherweise als vorzeitige Pensionierung bezeichnet. Bei der Kapitalauszahlung handle es sich nicht um den kapitalisierten Bezug von Altersleistungen. Die Freizügigkeitsleistung sei aus einem Konto erfolgt, das nicht durch das letzte Arbeitsverhältnis gespiesen worden sei, sondern aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Vorsorgeverhältnis. Daher habe auch keine vorzeitige Pensionierung erfolgen können. Im Arbeitsverhältnis, das kausal für seinen Arbeitslosenentschädigungsanspruch sei, habe er keine BVG-Leistungen bezogen oder erhalten und sei er auch nicht vorzeitig pensioniert worden. Mithin sei kein Versicherungs-, sondern ein Freizügigkeitsfall eingetreten, weshalb eine Anrechnung der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an die Arbeitslosenentschädigung zu unterbleiben habe. Da - entgegen der Bezeichnung durch die E.________ - mit der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens keine vorzeitige Pensionierung erfolgt sei, dürfe auch keine Anrechnung erfolgen. Falls eine Behandlung wie bei einer vorzeitigen Pensionierung erfolgen sollte, sei dies analog der Konstellation zu behandeln, "wo früher eine vorzeitige Pensionierung erfolgte (da das Freizügigkeitsguthaben aus einem früheren Anstellungsverhältnis stammte) und im Anschluss daran Beitragszeiten geleistet

4 wurden, welche wegen Verlust der Arbeitsstelle zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung führten (und wo ebenfalls keine Altersleistungen angerechnet werden, vgl. beispielsweise Konstellation nach AVIG-Praxis ALE Rz. C164, wo nach einer zwischenzeitlich 12monatigen Erwerbstätigkeit keine Altersleistungen angerechnet werden [bei mir ist es eine zweijährige Erwerbstätigkeit])" (Beschwerde vom 28.1.2019). 1.3 Es ist unbestritten, dass der arbeitslose Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- auf ein Taggeld von Fr. 455.30). Unbestritten ist ebenso, dass die E.________ dem Beschwerdeführer aus der Freizügigkeitspolice Nr. .________ eine Zahlung von Fr. 572'459.65 leistete und dies unter dem Titel "vorzeitige Pensionierung" (Vi-act. 34). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund dieser Zahlung die Arbeitslosenentschädigung zu Recht um monatlich Fr. 2'773.55 (bzw. um 6.1 Taggelder) gekürzt hat infolge Ersatzeinkommen aus Altersleistung. 2.1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 ALV Nr. 7 S. 21, C 72/03; AVIG-Praxis ALE C156 ff.). Diese Anrechnung der Altersleistung der beruflichen Vorsorge an die Arbeitslosenentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen und Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist Teil der Leistungskoordination. Ein Abzug ist dann vorzunehmen, wenn die versicherte Person für den gleichen Zeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und Altersleistungen erworben hat. Als erworben gelten die Altersleistungen, wenn diese bezogen werden, bzw. die Verfügbarkeit in der Dispositionsfreiheit der versicherten Person liegt. Dies gilt auch, wenn sie über die Altersleistungen nicht mehr frei verfügen kann, weil sie das erworbene Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt hat. Es wird die Altersleistung von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (BGE 141 V 681 Erw. 5.2). 2.2 Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" rechtsprechungsgemäss (BGE 120 V 306) das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (BGE 129 V

5 381 Erw. 4.1). Gemäss BGE 129 V 381 gilt dies grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) vom 17. Dezember 1993 (BGE 141 V 681 Erw. 2.1). 2.3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeitsleistungen - auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen - weil diese nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden (BGE 141 V 681 Erw. 2.2; BGE 123 V 142 Erw. 5a). 2.4 Nicht als Altersleistungen gelten somit Austritts- und Freizügigkeitsleistungen nach Art. 2, 4 und 5 FZG, da diese noch keinen Altersfall begründen. So gilt eine versicherte Person, die ausnahmsweise eine Austritts- / Freizügigkeitsleistung nach Art. 5 FZG verlangt, nicht als vorzeitig pensioniert und die Leistung damit nicht als Altersleistung (BGE 123 V 142 Erw. 5a). Auch freiwillige vom Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen innerhalb oder ausserhalb eines Sozialplanes (wie z.B. Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Treueprämien, AHV-Übergangsrenten bzw. AHV-Überbrückungszuschüsse, welche nicht reglementarisch vorgesehen sind sowie freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge) gelten nicht als Altersleistungen im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG. 2.5 Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder u.a. der beruflichen Vorsorge erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (ausser in den Fällen nach den Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG), wobei sich in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt (Art. 95 Abs. 1 und 1bis AVIG). 3.1 Aufgrund der Einsprache holte die Vorinstanz bei der E.________ weiterführende Informationen ein (Vi-act. 28). Sie erkundigte sich, ob es sich beim

6 ausbezahlten Betrag um eine Leistung aus frühzeitiger Pensionierung (Altersleistungen) handelte oder um Austritts-/Freizügigkeitsleistungen nach Art. 2, 4 oder 5 FZG. Zudem wurde das Leistungsreglement eingefordert. Gemäss Rückmeldung der E.________ vom 22. Mai 2018 erfolgte die Auszahlung infolge frühzeitiger Pensionierung, die vom Beschwerdeführer beantragt worden sei (Viact. 13). Zugestellt wurden ebenso die allgemeinen Bestimmungen zu den Freizügigkeitspolicen der E.________ (Vi-act. 14). Mit E-Mail vom 20. Dezember 2018 ersuchte die Vorinstanz die E.________ um Präzisierung, namentlich, ob dem Beschwerdeführer die Leistungen gestützt auf Punkt 3 oder Punkt 5 der allgemeinen Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice der E.________ ausgerichtet worden seien (Vi-act. 6). E.________ bestätigte am 21. Dezember 2018, dass der Beschwerdeführer sich diese Police infolge vorzeitiger Pensionierung gemäss den allgemeinen Bestimmungen Punkt 3 habe auszahlen lassen (Vi-act. 4). Gemäss Punkt 3 der allgemeinen Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice der E.________ (Ausgabe 2011) besteht bei Erreichen des Rentenalters gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Anspruch auf ein Alterskapital. Dieses entspricht dem vorhandenen Altersguthaben samt Zinsen. Der Bezug der Altersleistung ist frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters möglich. In Punkt 5 regeln die allgemeinen Bestimmungen die weiteren Fälle einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung (Übertritt in neue Vorsorgeeinrichtung; Übertrag auf andere Freizügigkeitseinrichtung; Anrecht auf volle Invalidenrente der IV; endgültiges Verlassen des Wirtschaftsraums CH/FL; Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit). 3.2 Die E.________ leistete die Zahlung unter dem Titel vorzeitige Pensionierung. Weder erfolgte eine Überweisung an eine andere Vorsorgeeinrichtung noch verwies sie auf eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 FZG (oder Punkt 5 ihrer allgemeinen Bestimmungen). Auch der Beschwerdeführer selber behauptet nicht, es sei mit der Zahlung der Vorsorgeschutz in anderer Form (Art. 4 FZG) erhalten worden oder die Barauszahlung sei gestützt auf Art. 5 FZG erfolgt. Mithin käme, um von einer Anrechnung der Kapitalleistung als Altersleistung nach Art. 18c AVIG absehen zu können, einzig noch ein Anwendungsfall der Austrittsleistung nach Art. 2 FZG in Frage (Erw. 2.4). 3.3 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Sie können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die

7 Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind (Art. 2 Abs. 1bis Satz 1 FZG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, stets zur Entstehung des Anspruches auf die reglementarischen Altersleistungen führen (Vorsorgefall Alter; BGE 129 V 381) hat der Gesetzgeber mit Art. 2 Abs. 1bis FZG insofern relativiert, als bei davon betroffenen versicherten Personen, welche die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind, nicht mehr zwingend der "Vorsorgefall Alter" eintritt. Sie können auch die Austrittsleistung verlangen (Walser, BVG und FZG, Bern 2010, Art. 2 FZG Rz. 3 f.). Diesfalls bedeutet Austrittsleistung dasselbe wie bei allen Austrittsleistungen nach Art. 2 FZG, die vor Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters ausgerichtet werden: Entweder wird die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen oder, wenn die versicherte Person einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice erfolgen, oder sie kann - bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen - die Barauszahlung nach Art. 5 FZG verlangen. Meldet sich die versicherte Person nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung an, bleibt sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur für die Risiken Tod und Invalidität unterstellt. In Bezug auf die Altersvorsorge gilt Folgendes: Die versicherte Person kann die Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Wenn das Reglement der bisherigen Einrichtung dies vorsieht, kann sie stattdessen ihre berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang freiwillig dort weiterführen. Falls dies im Reglement nicht vorgesehen ist, kann sie sich zu diesem Zweck bei der Auffangeinrichtung versichern lassen (vgl. BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 vom 24.11.2009 Rz. 716). 3.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auszahlung am 1. Dezember 2017 das frühestmögliche Rentenalter (fünf Jahre vor dem BVG-Rentenalter) erreicht hatte. Mithin standen ihm gemäss Freizügigkeitsgesetz verschiedene Möglichkeiten offen. Insbesondere konnte er Altersleistungen oder Austrittsleistungen beanspruchen. Dies unabhängig davon, ob es sich um die Vorsorge aus der letzten Arbeitsstelle handelte oder Mittel einer Freizügigkeitspolice betraf. Unbestrittenermassen erfolgte eine Barauszahlung an den Beschwerdeführer. Eine Austrittsleistung kann dies nur darstellen, wenn ein Fall von Art. 5 FZG vorlag; dies selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf sein Recht

8 nach Art. 2 Abs. 1bis FZG beruft (was er im Übrigen nicht macht). Wie bereits dargestellt, hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 FZG aber nicht erfüllt und er macht auch keine entsprechende Zahlung geltend (Erw. 3.2). Andere Austrittsleistungen hätten nicht in bar, sondern als Überweisung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes erfolgen müssen, was nicht der Fall war. Damit aber kann die per 1. Dezember 2017 erfolgte Auszahlung der Freizügigkeitspolice in der Höhe von Fr. 572'459.65 nur eine Altersleistung darstellen. Diese sind von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen (Art. 18c AVIG). 3.5 Auch die allgemeinen Bestimmungen der E.________ für die Freizügigkeitspolice bestätigen, dass es sich bei der geleisteten Zahlung um eine Altersleistung gehandelt hat (Vi-act. 14). Die Freizügigkeitspolice bezweckt eine garantierte Mindestverzinsung des Altersguthabens sowie Vorsorgeschutz im Alter und Todesfall (Punkt 1). Zudem kann auch ohne Vorsorgefall (Alter oder Tod) eine vorzeitige Barauszahlung erfolgen im Falle, dass Anspruch auf eine volle IV-Rente besteht sowie in den Fällen entsprechend den Art. 5 Abs. 1 lit. a und b FZG. Eine weitere Möglichkeit sieht die Freizügigkeitspolice nicht vor. Dass kein Fall von Art. 5 FZG vorliegt, wurde bereits ausgeführt. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, eine volle IV-Rente zu beanspruchen. Damit aber kommt nur noch eine Auszahlung unter dem Titel 'Altersleistung' in Frage. Gemäss Punkt 3 Abs. 2 der allgemeinen Bestimmungen konnte der Beschwerdeführer eine solche beantragen, nachdem er sich im fünften Jahr vor Erreichen des BVG-Rentenalters befand, resp. konnte er keine Auszahlung unter einem anderen Titel verlangen. Damit aber steht fest, dass die E.________ nicht fälschlicherweise von einer vorzeitigen Pensionierung sprach und die Auszahlung nicht zu Unrecht unter dem Titel vorzeitige Pensionierung gewährte, handelte es sich doch klarerweise um Altersleistungen. 3.6 An der Feststellung, dass es sich bei der Auszahlung der E.________ um Altersleistungen handelte, ändert die Tatsache nichts, dass nicht die Vorsorgegelder des letzten Arbeitgebers ausbezahlt wurden. Wesentlich ist, dass die Mittel der Freizügigkeitspolice als Barauszahlung an den Beschwerdeführer einzig unter dem Titel Vorsorgefall Alter ausgerichtet werden konnten. Damit handelt es sich um Altersleistungen, die nach Art. 18c AVIG an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen sind, selbst wenn der Beschwerdeführer arbeitslos ist oder beabsichtigt, weiterhin erwerbstätig zu sein (einen Fall von Art 5 FZG resp. Punkt 5 der allgemeinen Bestimmungen macht der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht geltend).

9 Ebenso wenig liegt vorliegend eine Konstellation gemäss AVIG-Praxis ALE C164 vor. Dergemäss sind Altersleistungen nicht anzurechnen bei versicherten Personen, die nach der vorzeitigen freiwilligen oder unfreiwilligen Pensionierung mindestens 12 Monate eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde liegt kein solcher Fall vor. Denn der Beschwerdeführer übte nicht nach Eintritt der vorzeitigen Pensionierung noch eine mindestens 12-monatige Erwerbstätigkeit aus, bevor er arbeitslos wurde. Vielmehr wurde er arbeitslos und er beanspruchte erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit die Mittel aus dem Vorsorgefall Alter, die Altersleistungen. 3.7 Die konkrete Berechnung des durch die Vorinstanz in Abzug gebrachten Ersatzeinkommens Altersleistungen bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Auszahlung des Altersguthabens samt Zins erfolgt gemäss allgemeinen Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice als Kapitalzahlung; ein Umwandlungssatz besteht daher nicht (Punkt 3 Abs. 1 allgemeine Bestimmungen). Für diesen Fall enthält die AVIG-Praxis ALE C161 eine Umrechnungstabelle. Dergemäss ist bei Männern im Alter von 60 für die Umwandlung einer Kapitalleistung in jährliche Renten ein Faktor 17.2 anzuwenden, was eine anrechenbare monatliche Altersleistung von Fr. 2'773.55 ergibt ([Fr. 572'459.65 / 17.2] / 12 = Fr. 2'773.55). In dieser Höhe hat die Vorinstanz ein Ersatzeinkommen aus Altersleistung angerechnet. 4.1 Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der E.________ per 1. Dezember 2017 an den Beschwerdeführer getätigte Auszahlung der Freizügigkeitspolice als Altersleistung qualifiziert und gestützt auf Art. 18c AVIG an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet hat. Nicht zu beanstanden ist ebenso die verfügte Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Dezember 2017 und Januar 2018 gestützt auf Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Mai 2019

II 2019 9 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.04.2019 II 2019 9 — Swissrulings