Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 89 Entscheid vom 14. Januar 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ GmbH, Gesuchstellerin, vertreten durch B.________, gegen C.________ (Sammelstiftung), Gesuchsgegnerin, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Revision von VGE II 2019 23 vom 17.4.2019 betreffend Beiträge; Beseitigung Rechtsvorschlag)
2 Sachverhalt: A. Die am 25. Juni 2012 im Handelsregister eingetragene A.________ GmbH mit Sitz in D.________ bezweckt namentlich die Planung und Ausführung von Renovationen und Innenausbauten, insbesondere Schreiner- und Zimmermannsarbeiten. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist E.________, slowakischer Staatsangehöriger. Mit Anschlussvertrag vom 3. Mai 2017 schloss sich die A.________ GmbH der C.________ zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Der Anschlussvertrag wurde rückwirkend per 1. März 2017 in Kraft gesetzt. In der Folge beglich die A.________ GmbH Beitragsrechnungen (vom 1.6.2017, 30.9.2017 und 14.12.2017) nicht. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 und vom 7. März 2018 mahnte die C.________ die A.________ GmbH, den Ausstand von Fr. 16'281.50 innert vierzehn Tagen zu begleichen unter Androhung unter anderem der Kündigung des Anschlussvertrages im Unterlassungsfall. Mit E-Mail vom 21. März 2018 übermittelte B.________ der C.________ die Lohndeklaration der AHV-Ausgleichskasse Schwyz, worauf die C.________ nach Nachfrage bei B.________ die Beiträge neu ermittelte und der A.________ GmbH den ausstehenden Saldo von Fr. 5'056.50 mit Schreiben vom 30. März 2018 in Rechnung stellte. Am 29. März 2018 kündigte die C.________ den Anschlussvertrag per 30. April 2018 androhungsgemäss auf. Mit der Kostenabrechnung vom 9. April 2018 wurden der A.________ GmbH Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt, womit sich der neue Ausstand auf Fr. 6'256.50 belief. Am 9. April 2018 wurde der A.________ GmbH zudem eine Beitragsrechnung für eine noch nicht berücksichtigte Anstellungsdauer eines Versicherten über Fr. 1'754.-- in Rechnung gestellt. Gegen den Kontoauszug vom 10. April 2018 mit einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 8'165.30 (Fr. 5'056.50 + Fr. 1'754.-- + Zinsen von Fr. 154.80) erhob die A.________ GmbH weder Einwände, noch beglich sie diesen Betrag (zum Ganzen vgl. Klage vom 26.2.2019, S. 3 ff. Ziff. II.1 ff. mit Hinweisen auf Beilagen). Am 28. Mai 2018 reichte die C.________ beim Betreibungsamt F.________ gegen die A.________ GmbH das Betreibungsbegehren über Fr. 8'165.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 19. Mai 2018 sowie Fr. 500.-- Administrationskosten ein. Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 19. Juni 2018 Teilrechtsvorschlag und bestritt die Forderung im Umfang von Fr. 6'565.--. Auf Schreiben der C.________ vom 21. Juni 2018 und 6. August 2018 hin wurde ihr von B.________ eine Aufstellung über die aus Sicht der A.________ GmbH
3 geschuldeten BVG-Beiträge übermittelt. Es folgten weitere Korrespondenzen zwischen der C.________ und der A.________ GmbH. Die Beitragsforderung wurde indes weder ganz noch teilweise beglichen (vgl. Klage vom 26.2.2019, S. 12 f. Ziff. 20 ff.). B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhob die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die A.________ GmbH mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19.5.2018 sowie zur Zahlung der Betreibungskosten von CHF 65.30 zu verpflichten. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________, sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte der instruierende Richter der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis spätestens 21. März 2019 an; die Verfügung wurde an die in der Klageschrift bezeichnete Anschrift der Beklagten, die deren im Handelsregister publizierten Domizil entsprach (G.________-strasse, D.________), adressiert. Dieses Schreiben wurde von der Schweizerischen Post retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Nachdem innert der im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2019 (S. ______ publizierten Fristansetzung (______2019) zur Einreichung einer Klageantwort keine Reaktion erfolgte, wurde der Beklagen im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis spätestens ______ 2019 angesetzt mit der Androhung, dass die Beklagte im Säumnisfall mit der Klageantwort ausgeschlossen bleibe. Innert der nicht erstreckbaren Nachfrist erfolgte ebenfalls keine Reaktion seitens der Beklagten. Die Beklagte blieb mit ihrer Klageantwort daher androhungsgemäss ausgeschlossen. D. Mit VGE II 2019 23 vom 17. April 2019 urteilte das Verwaltungsgericht wie folgt: 1.1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Mai 2018 sowie Betreibungskosten von Fr. 65.30 zu bezahlen. 1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________, Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2018, wird in der Höhe von Fr. 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Mai 2018 sowie Betreibungskosten
4 von Fr. 65.30 aufgehoben, und der Klägerin wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. (3.-4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). Dieses der Beklagten am 7. Mai 2019 zugesandte Urteil wurde von der Schweizerischen Post wiederum mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" ans Verwaltungsgericht retourniert. Das Urteil wurde daher im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2019 (S. ______) publiziert. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht der Klägerin, dass das Urteil (gegen welches bis zum 21.6.2019 beim Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren eröffnet worden war) in Rechtskraft erwachsen sei. E. Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersucht die A.________ GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz um die Revision des Urteils VGE II 2019 23 vom 17. April 2019 mit folgenden Anträgen: - Gestützt auf die Tatsache, dass es dem Verwaltungsgericht unbekannt war, dass sich die Firma A.________ GmbH in diesem Dossier seit Beginn der Auseinandersetzungen vertreten liess, sei dem Revisionsgesuch stattzugeben. - Die Firma A.________ GmbH bittet um Wiedererwägung des Urteils vom 17.4.2019; dieses sei wie folgt zu revidieren: - Die geschuldeten BVG Beiträge seien den effektiven Löhnen der Mitarbeiter von A.________ GmbH im Jahre 2017 anzupassen. - Die von der Klägerin geltend gemachten Unkosten sowie Zinsen zu stornieren. - Die Gegenpartei C.________ habe die Kosten und Nebenkosten dieser Revision zu tragen. F. Die Gesuchsgegnerin stellt mit Eingabe vom 27. November 2019 folgende Anträge: 1. Die Anträge der Gesuchstellerin in Ziff. 1 ihres Gesuchs vom 19.11.2019, insbesondere ihr Antrag auf Revision des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz vom 17.4.201 (VGE II 2019 23), seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. G. Mit Schreiben vom 30. November 2019 reichte die Gesuchstellerin einen "Nachtrag & Ergänzungen" ein und ersuchte auch um Zusendung der Klageschrift der Gesuchsgegnerin vom 26. Februar 2019. Diesem Ersuchen kam das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2019 nach. Innert angesetzter Frist
5 (16.12.2019) reichte die Gesuchstellerin keine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. November 2019 ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Ausnahmsweise kann die Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheides im Rahmen einer Revision beseitigt werden, um den betreffenden Entscheid aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides auf Grund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE 716/02 vom 12.2.2003, mit Hinweisen auf VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1a; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz. 1978ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1324ff. mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., Rz. 1ff. zu § 86a ff. VRG-ZH). 1.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 regelt die Revision unter anderem wie folgt: § 61 1. Revisionsgründe Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde; b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte; c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte; d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat. § 62 2. Revisionsinstanz, Frist Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat. § 63b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
6 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar. 1.3 Die ZPO regelt die Revision unter anderem wie folgt: Art. 328 Revisionsgründe 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. 2 Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen 1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b. 1.4 Erweist sich das Revisionsbegehren wegen Fehlens einer Rechtsmittelvoraussetzung als unzulässig, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Kann auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar ZPO, Zürich 2015, Art. 332 N 1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 731 f.; VGE I 2017 7 vom 16.5.2017 Erw. 2.2.3). 1.5 Die Revision darf praxisgemäss nur bei schwerwiegenden Mängeln zugelassen werden (vgl. VGE 836/03 vom 26.6.2003 Erw. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz. 1220). Eine Revisi-
7 on ist regelmässig unzulässig, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1265 mit Verweis auf den BGE 138 I 61 Erw. 4.3). Sodann ist die Revision nach der Rechtsprechung nicht gegeben, um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (vgl. Bertschi, a.a.O., Rz. 16 zu § 86a VRG-ZH; VGE 716/02 vom 12.2.2003; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1b, mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf ein Bundesgerichtsurteil vom 4.12.1987 Erw. 2c, publ. in ASA 58, S. 299, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 111 1b 210; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9F_6/2016 vom 29.11.2016 Erw. 2.2, wonach die Revision nicht dazu dient, allfällige Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen). 1.6 Soweit als Revisionsgrund nachträgliche neue Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden ist zu beachten, dass diese Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Sinne einer Kausalität Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, den Ausgang des Beschwerdeund damit des Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen. Neue Tatsachen sind folglich nur dann erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1332 mit Hinweisen; August Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, herausgegeben von Auer/Müller/Schindler, Rz. 18 zu Art. 66 VwVG; Bertschi, a.a.O., Rz. 17 zu § 86a VRG-ZH; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2F_9/2018 vom 18.07.2018 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1.1 Die Vertreterin der Gesuchstellerin macht geltend, sie habe vom VGE II 2019 23 vom 17. April 2019 erst anlässlich der Verhandlung zur Konkurseröffnung vor dem Bezirksgericht F.________ Kenntnis erhalten. Zur Begründung des Revisionsgesuchs führt sie aus, weder der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer noch sie seien informiert worden, "dass eine solche Verhandlung stattfinden würde". Sie beide hätten keine Vorladung erhalten. Die Post sei der Firma nicht zugestellt worden, obwohl der Briefkasten noch angeschrieben gewesen sei - ein in D.________ leider bekanntes Phänomen. Es habe keine Abholungseinladung für Einschreibebriefe gegeben. Die Vorladung hätte, wie dies auch das Bezirksgericht gemacht habe, an die Wohnadresse des Geschäftsführers gesandt werden müssen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin im Bilde darüber gewesen, dass sie (d.h. Frau B.________) sich um das Dossier kümmere, über die auch
8 die ganze Korrespondenz gelaufen sei. Die Gesuchsgegnerin habe auch eine Vollmacht gehabt. Diese Tatsache hätte die Gesuchsgegnerin dem Gericht mitteilen müssen. 2.1.2 Die Gesuchsgegnerin macht unter anderem namentlich geltend, es sei nicht Aufgabe einer klagenden Partei, das Gericht über allfällige Vertretungsverhältnisse der eingeklagten Partei aufzuklären; vielmehr sei es Sache der beklagten Partei, im Rahmen einer Klageantwort auf die bestehenden Vertretungsverhältnisse hinzuweisen und diese rechtsgenüglich auszuweisen. Zudem habe aus der bisherigen Korrespondenz zwischen der Gesuchsgegnerin und der Vertreterin nicht geschlossen werden können, dass die Vertreterin auch für eine allfällige Prozessführung vor Gericht als Stellvertreterin der Gesuchstellerin habe agieren dürfen. 2.2.1 Kann einer Partei eine gerichtliche Zusendung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen geeigneten Blättern veröffentlicht (§ 4 Abs. 2 VRP i.V.m. § 154 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 i.V.m. § 153 Abs. 1 JG; vgl. Art. 141 ZPO). Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen [SRSZ 140.200] vom 13.5.1987; vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO). Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen im Kanton (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen). 2.2.2 Das Verwaltungsgericht adressierte die Verfügung vom 28. Februar 2019, womit der Gesuchstellerin die Klageschrift vom 26. Februar 2019 zugestellt und Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis spätestens 21. März 2019 angesetzt wurde, an die von der Gesuchsgegnerin bezeichnete Adresse (G.________-strasse, D.________). An diese Adresse war im Vorfeld des gerichtlichen Klageverfahrens offensichtlich in der Regel auch die aussergerichtliche Korrespondenz der Gesuchsgegnerin gesandt worden. Dem Handelsregister liess sich ebenfalls keine andere Adressangabe entnehmen. Diese Adresse hatte auch bereits bei der Gründung der GmbH im Juni 2012 Geltung; die Vertreterin fungierte damals als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung. Sie trat per 12. Februar 2015 aus der Unternehmung aus; damals wurde gleichzeitig das Domizil an die H.________-strasse verlegt, per 15. Juni 2016 indes wieder an die G.________-strasse zurückverlegt. Bei diesem Abklärungsergebnis bestand kein Grund für weitergehende Abklärungen betreffend das Domizil. Von der Gesuchstellerin wird auch nicht be-
9 stritten, dass sich das Domizil an der A.________ befand/befindet. Es kann auch nicht von einer Zufälligkeit der von der Post deklarierten Unzustellbarkeit ausgegangen werden, nachdem die Verfügung vom 28. Februar 2019 und auch der am 7. Mai 2019 versandte Entscheid mit der gleichen Begründung nicht zugestellt werden konnten. Das Verwaltungsgericht war daher berechtigt, die Fristansetzung zur Einreichung einer Klageantwort und ebenso die Nachfristansetzung wie auch den Entscheid mittels Publikation im Amtsblatt zuzustellen bzw. zu eröffnen (vorstehend Ingress lit. C und D). Anzufügen ist, dass das Verwaltungsgericht am 8. März 2019 das Handelsregisteramt darüber informierte, dass die GmbH unter der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse postalisch nicht ermittelt werden könne. Am 4. November 2019 erfolgte eine Präzisierung des Domizils, welches seither neu "c/o I.________ B.________, G.________-strasse, D.________" lautet. 2.2.3 Beklagte war die GmbH (Gesuchstellerin). Für eine Zustellung der Klageschrift und entsprechend die vorgängige Eruierung der Adresse eines (allfälligen) Organs der Unternehmung bestand/besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Vorgabe. 2.2.4 Die Gesuchstellerin kann mithin aus der von der Post dem Verwaltungsgericht mitgeteilten Unzustellbarkeit der Verfügung betreffend die Fristansetzung zur Einreichung einer Klageantwort wie auch des Urteils und der daher in der Folge vorgenommenen gerichtlichen Publikationen im Amtsblatt nichts zu ihren Gunsten herleiten. Bei der diesbezüglichen Argumentation der Gesuchstellerin handelt es sich um keinen Revisionsgrund. Namentlich stellt ihre Argumentation keine neue erhebliche Tatsache dar, welche sie - angesichts der Publikationen im Amtsblatt - nicht schon früher hätte erkennen können; ebensowenig liegt die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift vor. Da die Publizitätswirkung mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung eintritt und das Revisionsgesuch im Wesentlichen mit der fehlenden Kenntnisnahme des Urteils bis zur Konkurseröffnung am 18. November 2019 begründet wird, ist das Gesuch vom 19. November 2019 um Revision des im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2019 publizierten Urteils vielmehr klarerweise verspätet. Auf das Revisionsgesuch kann insofern nicht eingetreten werden. Hieran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin offensichtlich zu Unrecht von einer nicht zugestellten Vorladung zu einer Verhandlung ausgeht. Das Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 ist grundsätzlich schriftlich, wie sich aus § 4 Abs. 2 zweiter Satz der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG
10 (VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 ergibt, wonach in der Regel nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wird. 2.3.1 Für eine Klage oder Beschwerde erhebende Partei besteht grundsätzlich kein Anlass, sich um allfällige Vertretungsverhältnisse bei der Partei, der die Klage oder die Beschwerde gilt, zu kümmern. Dies gilt selbst dann, wenn in einem allenfalls vorausgegangenen nichtstreitigen Verfahren ein Vertretungsverhältnis bestanden haben sollte. Entsprechend hat sich ein von einer Partei bestellter Vertreter auch im gerichtlichen Verfahren mit einer schriftlichen Vollmacht des Auftraggebers auszuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRP). Vorliegend ist die von der Gesuchstellerin eingereichte Vollmacht vom 2. November 2017 "in Bezug auf die Insolvenz der Firma A.________ GmbH" ausgestellt. Zudem lässt sich der Vollmacht kein Hinweis auf eine Geltung auch für gerichtliche Verfahren entnehmen. Der von der Gesuchstellerin ebenfalls eingereichte Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2018 ist indes entgegen der Vollmacht ebenfalls nicht an die Vertreterin adressiert, sondern an die GmbH und konnte an der angegebenen Adresse (G.________-strasse) offensichtlich auch zugestellt werden. Es ist mithin der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass die Gesuchstellerin im Lichte der angestrebten Revision auch nichts daraus ableiten kann, dass im Rubrum der Klage keine Vertreterin genannt wurde. 2.3.2 Selbst wenn das Fehlen der Nennung der Vertreterin in der Klageschrift als Mangel zu betrachten wäre, wäre dies der Gesuchstellerin unbehelflich. Eine Berufung auf den Grundsatz, dass einer Partei aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks keine Nachteile erwachsen dürfen, setzt voraus, dass ein Eröffnungsmangel (beispielsweise eine fehlerhafte Adressierung) vorliegt, dass die betroffene Person den Mangel nicht erkannte und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können (BGE 139 IV 228 Erw. 1.3; 138 I 49 Erw. 8.3.2), was treuwidriges Verhalten ausschliesst, und dass die betroffene Person durch die fehlerhafte Eröffnung tatsächlich einen Nachteil erleidet. Nach Treu und Glauben ist von einer vertretenen (juristischen oder natürlichen) Person zu erwarten, dass sie entweder ihre Vertretung informiert und um Kontaktnahme mit dem Absender der fehlerhaften Zustellung ersucht oder dies selber tut, um auf den Eröffnungsmangel hinzuweisen. Vorliegend war eine solche Information und Kontaktaufnahme zum einen vorerst nicht möglich, weil die Post die Gesuchstellerin unter ihrer Adresse nicht ermitteln konnte. Diesen Mangel der fehlenden Adresse hat indes die Gesuchstellerin zu vertreten, da sie offensichtlich nicht für eine entsprechend klare Adressierung ihres Domizils an Ort und Stelle gesorgt hatte. Zum andern greift die Publizitätswir-
11 kung der amtlichen Publikation der Verfügung vom 28. Februar 2019 (samt ebenfalls publizierter Nachfristansetzung) wie auch des Urteils VGE II 2019 23 vom 17. April 2019 gleichermassen gegenüber der Gesuchstellerin wie deren Vertreterin. 2.4 Die Gesuchstellerin äussert sich im vorliegenden Verfahren auch materiell zur Klage vom 26. Februar 2019. Ihre Argumentation beschränkt sich indes einerseits auf das Bestreiten der Rechtmässigkeit der eingeklagten und der Gesuchsgegnerin gerichtlich zugesprochenen Forderung. Anderseits bringt sie nichts vor, was sie nicht bereits in einer Klageantwort oder jedenfalls in einer fristgerecht eingereichten Beschwerde gegen das Urteil VGE II 2019 23 vom 17. April 2019 beim Bundesgericht hätte geltend machen können. Die gilt insbesondere für das Argument der Missbräuchlichkeit der Klage wie auch für die Bezugnahme auf eine Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherungen, worüber die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 informiert hat. 2.5 Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 3. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 126 V 143 Erw. 4b; Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Jaques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 BVG N 89 f.). Von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht abzuweichen.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Vertreterin der Gesuchstellerin (2/R) - die Gesuchsgegnerin (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A). Schwyz, 14. Januar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Januar 2020
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II