Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 75 Entscheid vom 21. Februar 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1931; geschieden von K. seit 2019, zuvor seit dem getrennt und güterrechtlich auseinandergesetzt; Vater von zwei Söhnen [D.________ und M.), lebte mit seiner Partnerin E.________ sel., die im Jahre 2017 verstarb (Vi-act. 2-2/2), in S.. Er wohnte vom 6. März 2018 bis 19. November 2018 im F.________ in H. Am 19. November 2018 zog er ins Alters- /Pflegezentrum in N. (Vi-act. 1, Vi-act. 6-2/17, Vi-act. 30). Er bezieht seit Januar 2001 eine ordentliche Altersrente der AHV (Vi-act. 4 und 14-6/100). B. Am 29. April 2018 (Eingang bei der Ausgleichskasse am 2.5.2018) meldete sich A.________ (nachstehend: Versicherter) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV an (Vi-act. 14-1/100; 14-75/100). Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten, dass er aufgrund der eingereichten Unterlagen einen monatlichen Anspruch von Fr. 2'121.-- habe; sofern er weiterhin die Übernahme der Pflegekosten geltend mache, habe er einen Anspruch von monatlich Fr. 2'468.--. Ein Doppelbezug von Ergänzungsleistungen und (Rückerstattung der) Pflegekosten sei nicht möglich (Vi-act. 14-73/100). Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 bestätigte der Versicherte, dass er sich für die Rückerstattung der Pflegekosten entscheide (Viact. 14-90/100). Hierauf verfügte die Ausgleichskasse am 23. Mai 2018 Nichteintreten auf die Anmeldung vom 2. Mai 2018 infolge Rückzugs der Anmeldung (Viact. 14-99/100). C. Am 19. Dezember 2018 (bei der Ausgleichskasse eingegangen am 21.12.2018) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-Rente an (Vi-act. 1). D. Mit Verfügung vom 22. März 2019 wurden dem Versicherten folgende Ergänzungsleistungen (jeweils zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung von monatlich Fr. 401.-- im Jahr 2018 und monatlich Fr. 413.-- im Jahr 2019) zugesprochen (Vi-act. 36): 1. März 2018 bis 31. März 2018 Fr. 3'672.-- 1. April 2018 bis 31. Mai 2018 Fr. 3'907.-- pro Monat 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 Fr. 3'319.-- pro Monat 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 Fr. 2'833.-- pro Monat 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 979.-- 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 Fr. 1'402.-- pro Monat ab dem 1. März 2019 Fr. 810.-- pro Monat.
3 Bei der Ermittlung des Anspruches wurde ein Verzichtsvermögen von Fr. 151'850.-- (für das Jahr 2018) und Fr. 141'850.-- (für das Jahr 2019) angerechnet (Vi-act. 38 - 44). E. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 10. Mai 2019 rechtzeitig Einsprache erheben (Vi-act. 45), welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1096/19 vom 26. August 2019 abwies (Vi-act. 54). F. Dagegen lässt der Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 1096/19 der Ausgleichskasse Schwyz vom 16. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. März 2019 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV für A.________, Versicherten-Nummer C.________, sei aufzuheben, und es seien unter Anpassung der entsprechenden Berechnungsblätter folgende Ergänzungsleistungen inklusive Pauschalbetrag an Krankenkassen für A.________ zu verfügen, bzw. festzulegen: 1. März 2018 bis 31. März 2018 auf Fr. 6'146.--; 1. April 2018 bis 31. Mai 2018 auf monatlich Fr. 6'381.--; 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 auf monatlich Fr. 5'793.--; 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 auf monatlich Fr. 5'306.--; 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 auf Fr. 3'453.--; 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 auf monatlich Fr. 3'685.--; ab 1. März 2019 auf monatlich Fr. 3'093.--. 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse Schwyz, und zwar auch für das Einspracheverfahren. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz An-
4 spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. 1.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a und b mit Hinweisen). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 Erw. 4.3f.). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 173). 1.3 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (BGE 120 V 182 Erw. 4 f; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2 m.H.). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) vom 15. Januar 1971 Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). 1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu bewei-
5 sen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417). 1.5 Laut Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen, soweit sie dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (BGE 138 III 548 nicht publ. Erw. 4.2 = Urteil BGer 9C_928/2011 vom 9.7.2012 [i.Sa. Erben W. vs. AK Schwyz] Erw. 4.2). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV). 1.6 Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Entäusserung massgebend (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2020, Rz. 3483.01). Die spätere Entwicklung des Vermögensgegenstandes, auf den verzichtet worden ist, ist irrelevant (Jöhl/Usinger- Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band 14, Soziale Sicherheit sécurité sociale, 3. Aufl., Rz. 184 S. 1867).
6 1.7 Als Verkehrswert gilt der Verkaufswert (Marktpreis), den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 Erw. 1; Urteil BGer 9C_396/2013 vom 15.10.2013 Erw. 7.1.1). Weil der so zu ermittelnde Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung eines EL-Anspruchs oft nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil BGer 8C_849/2008 vom 16.6.2009 Erw. 6.3.4). Von der Rechtsprechung anerkannt sind die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Steuerkommission, die Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwertes des Bodens, der Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert und die amtliche Schätzung (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 f.). 2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen sinngemäss, dass - zur Berechnung der Vermögenswerte, auf welche verzichtet worden sind (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) nicht der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis des Grundstücks von Fr. 660'000.--, sondern der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgebend sei, welcher Fr. 540'000.-- betrage; - zusätzlich vom massgebenden Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung ein Toleranzwert von 10% des Verkehrswertes in Abzug zu bringen sei und sich dadurch der für den Vermögensverzicht massgebende Verkehrswert auf Fr. 486'000.-- belaufe; - der für die Berechnung des Vermögensverzichts abzuziehende Kapitalwert des Wohnrechts falsch berechnet worden sei und demnach statt Fr. 107'250.-korrekterweise ein Kapitalwert des Wohnrechts von Fr. 123'958.10 in Abzug zu bringen sei; - für die Berechnung der Ergänzungsleistungen das als Einnahmen anrechenbare Vermögen bzw. ein Vermögensverzehr im Jahr 2018 von Fr. 24'722.-für die Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2019, nebst dem Pauschalabzug beim Vermögensverzicht von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a ELV, ebenfalls als hypothetischer Vermögensverzehr in Abzug zu bringen sei. 3.1.1 Der Beschwerdeführer verkaufte die Liegenschaft GB Nr. D.________, Grundbuch N., im Februar 2011 an seine beiden Söhne zum Preis von total Fr. 660'000.-- (Vi-act. 14-17/100). Der Verkaufspreis von Fr. 660'000.-- wurde beglichen mittels Übernahme der Hypothekarschuld von Fr. 305'900.--, einer Zahlung der Käuferschaft von Fr. 35'000.--, der Gewährung eines unverzinslichen Erbvorbezuges der Verkäuferschaft an beide Söhne von je Fr. 105'925.--
7 bzw. insgesamt Fr. 211'850.-- sowie der Einräumung der Wohnrechte im Wert von Fr. 107'250.-- zugunsten des Versicherten und dessen Partnerin. Dieser Barwert des Wohnrechts war nach den Barwertbestimmungen der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund des Mietwertes von Fr. 11'000.-- pro Jahr, einer Kapitalisierung von 5% sowie dem Multiplikationsfaktor von 9.75 ermittelt worden. Der Erbvorbezug wurde mit dem Vorbehalt verbunden, dass die Differenz, sollte der gesetzliche Erbteil kleiner als der Erbvorbezug sein, in den Nachlass der Verkäuferschaft (d.h. des Beschwerdeführers) einzubezahlen sei. Das Gleiche sollte auch für den Fall gelten, dass die Käuferschaft die Erbschaft ausschlägt, jedoch vermindert um den (hypothetischen) gesetzlichen Erbanteil (vgl. S. 5 Bestimmung III. des Kaufvertrages vom 11.2.2011). 3.1.2 Für die Vermögensverzichtsrechnung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Veräusserung (11.2.2011) relevant. Eine allfällige spätere Wertentwicklung ist, wie dargelegt (vorstehend Erw. 1.6), irrelevant. 3.2.1 Im Rahmen der ersten EL-Anmeldung des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz fest (Vi-act. 14-92/100), dass der Verkaufspreis Fr. 660'000.-- und der Verkehrswert Fr. 488'729.-- (d.h. der steueramtliche Verkehrswert gemäss Schätzung vom 18.5.2011 mit Gültigkeit ab Verkauf der Liegenschaft, vgl. Viact. 14-25/100) betrage. Da der Kaufpreis auch ohne Anrechnung des Wohnrechts über dem Verkehrswert liege, werde dieses nicht kapitalisiert. Die Erbvorbezüge müssten als Verzicht angerechnet werden. Die Vorinstanz ermittelte einen Vermögensverzicht per 1. Januar 2018 von Fr. 151'850.-- (Erbvorbezug von Fr. 211'850.-- vermindert um 6 x Fr. 10'000.-- [Jahre 2012 - 2017]). Bei der damaligen Berechnung des EL-Anspruches von Fr. 2'121.-- (vgl. vorstehend Ingress lit. B) berücksichtigte die Vorinstanz einerseits dieses Verzichtsvermögen von Fr. 151'800.-- sowie anderseits beim Einkommen einen Verzichtszins von Fr. 151.85 (Vi-act. 14-93/100). 3.2.2 Vom gleichen Verzichtsvermögen von Fr. 151'800.-- (bzw. Fr. 141'850.-für das Jahr 2019) sowie Verzichtszins von Fr. 151.-- (bzw. Fr. 70.-- im Jahr 2019) ging die Vorinstanz auch in der vorliegend strittigen Verfügung aus (Viact. 38 - 44), woran sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid festhielt. 3.3.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass der im Grundstückkaufvertrag vereinbarte Übernahmepreis von Fr. 660'000.-- willkürlich ohne weitere Abklärungen und unter Verzicht auf eine Schätzung der Liegenschaft vereinbart worden sei. Die Kaufvertragsparteien seien mit dem (massiv überhöhten) Kaufpreis einverstanden gewesen, weil ohnehin kein Geld habe fliessen sollen, der Preis schlicht irrelevant gewesen sei und die Parteien sich als juristische Lai-
8 en der möglichen Konsequenzen eines überhöhten Kaufpreises in Bezug auf Ergänzungsleistungen nicht bewusst gewesen seien (S. 5 f. Ziff. 8). Der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Grundstückverkaufs entspreche korrekterweise Fr. 540'000.-- anstatt Fr. 660'000.--. Die Vorinstanz habe keine Abklärungen zur Eruierung des Verkehrswertes des Grundstücks getroffen, weshalb der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben habe (S. 10; vgl. Vi-act. 48 = 9). Wertbasis dieses Schätzungsberichts vom 10. Dezember 2018 der "G.________" (nachstehend "G.________") sei das Jahr 2011 (S. 6; vgl. Vi-act. 48-2/18). 3.3.2 Die Vorinstanz führte unter Verweis auf BGE 120 V 185 Erw. 4d zum Schätzungsbericht "G.________" vom 10. Dezember 2018 aus, dass auf diesen nicht abgestellt werden könne, da es sich um eine private Schätzung handle (Viact. 54-4/6, Erw. 10). Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, dass die private Verkehrswertschätzung in Anbetracht der Art. 43 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (welches nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1994 in Kraft getreten ist) sehr wohl zu beachten sei, da es die Vorinstanz unterlassen habe, eigene Abklärungen in Bezug auf den Verkehrswert der Liegenschaft zu veranlassen. 3.3.3 Unbestritten ist, dass in erster Linie der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Veräusserung massgebend ist. 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt atypisch ist. Regelmässig resultieren Vermögensverzichte im Zusammenhang mit Liegenschaften dadurch, dass die Verkaufspreise mehr oder weniger erheblich unter dem Verkehrswert (= Marktwert) angesetzt werden, ebenso die veranschlagten Barwerte von Nutzniessungen, Wohn- und anderen Rechten. Dies ist insbesondere und naheliegenderweise – und im Unterschied zur vorliegenden Konstellation – bei familieninternen (Liegenschaften-)Geschäften sowie solchen unter sich nahestehenden Personen der Fall (vgl. z.B. VGE II 2010 88 vom 25.11.2010 Erw. 4.1 ff.; VGE II 2018 43 vom 26.6.2018 [Verkaufspreis von rund 60% des amtlichen Schätzungswertes]; VGE II 2013 15 vom 21.3.2013 [Verkaufspreis entsprechend einem Wohnrecht von rund 30% des Verkehrswerts]). In diesem Fall ist der EL-rechtlich relevante Verkehrswert zu ermitteln (vgl. vorstehend Erw. 1.7) und die Differenz zum unter dem Verkehrswert angesetzten Entgelt als Vermögensverzicht aufzurechnen. Das Verwaltungsgericht hat für die Ermittlung des Verkehrswertes in seiner Praxis bereits auf den amtlichen Schätzungswert (VGE II 2010 88 vom 25.11.2010 Erw. 4.2 und Erw. 5.1) wie auch eine (private,
9 nachvollziehbare und plausible) Liegenschaftsschätzung (VGE II 2014 147 vom 17.3.2015 Erw. 3.2) abgestellt. Diese Differenz zwischen Verkehrswert und vereinbartem Entgelt wird dabei regelmässig (zu Gunsten) der anspruchsberechtigten Personen nicht auf den ganzen Verkehrswert aufgerechnet, sondern es wird ein Einschlag von 10% gewährt (vgl. VGE II 2018 43 vom 26.6.2018 Erw. 3.3 mit Hinweis auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2018, Rz. 3481.03). Von einer Vermögensverzichtsanrechnung kann allenfalls abgesehen werden, wenn ein Verkaufspreis unter dem Verkehrswert aus einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten erfolgt und/oder ein Verkaufspreis im Bereich des Verkehrswerts aus objektiven Umständen nicht erzielbar ist (z.B. konjunkturbedingt vgl. VGE II 2014 147 vom 17.3.2015 Erw. 3.3 f.; VGE II 2019 20 vom 22.5.2019). Atypisch ist indessen auch und im Widerspruch zum Wesen des Menschen als eines homo oeconomicus, dass der Verkaufs-/Kaufpreis für Verkäuferschaft wie auch Käuferschaft irrelevant ist, weil/wenn ohnehin kein Geld fliesse. Immerhin hat zum einen der Verkaufspreis einer Liegenschaft Auswirkungen auf die Höhe des steuerbaren Grundstückgewinnes (vgl. § 113 StG); zum andern ist ein Erbe in der Regel daran interessiert, dass ein Erbvorbezug in Form einer Sachleistung auch einem adäquaten Gegenwert entspricht, zumal wenn allenfalls ein erbrechtlicher Ausgleich oder eine Herabsetzung droht (vgl. Art. 522 ff. ZGB; Art. 626 ZGB). Nachdem der Erbvorbezug, wie von den Beschwerdeführern bereits mit der Einsprache geltend gemacht wurde (S. 7), keinen realen Gegenwert fand, d.h. der Erbvorbezug einen Nonvaleur darstellt, ist es auch fraglich, ob er den behaupteten Kern (essentiale negotii) des Grundstückkaufvertrages ausmachte. Für die vorliegende Beurteilung ist diese Frage letztlich irrelevant. Die dargestellte atypische Konstellation ist indes bei der nachfolgenden Beurteilung mitzuberücksichtigen. 3.5 Die Bestimmung des Verkehrswerts setzt wie gesagt (vorstehend Erw. 1.7) eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Die Vorinstanz erkannte vorliegend offensichtlich das Missverhältnis zwischen dem vertraglichen Verkaufspreis und dem (mutmasslichen) EL-rechtlich massgebenden Verkehrswert und trug diesem Umstand bei der ersten EL-Berechnung auch teilweise Rechnung (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1). Indes wäre die Vorinstanz – analog zur typischen Konstellation (vgl. vorstehend Erw. 3.4), jedoch gewissermassen unter verkehrten Vorzeichen – an und für sich gehalten gewesen, nach den Gründen dieser Diskrepanz zu fragen bzw. die erforderlichen Abklärungen in die Wege zu leiten.
10 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann ihr dennoch nicht ohne weiteres vorgeworfen werden. Zum einen hat sie sowohl der Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung wie auch der Liegenschaftsschätzung "G.________" einen Beweiswert abgesprochen mit dem Argument, diese bezögen sich nicht auf den Verkaufszeitpunkt, sondern seien erst im Nachhinein erstellt worden und – sinngemäss – im Falle der Schätzung "G.________" als Privatgutachten nicht beweiskräftig (angefochtener Entscheid Erw. 9 f.). Anderseits darf (und muss) grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der in einem öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vereinbarte Preis auch dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht, unter Berücksichtigung von Marktpreisen vereinbart wurde, und der Grundstückkaufvertrag insgesamt gemäss den Grundsätzen der für ein liberales Staatswesen fundamentalen Vertragsfreiheit als einem Grundpfeiler der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR; BGE 116 II 164 Erw. 2.b; Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 1) zustande gekommen und als solcher auch zu respektieren ist. Sofern das EL-Recht vorschreibt, dass die Bestimmung des Verkehrswerts eine konkrete und aktuelle Schätzung voraussetzt und gestützt auf eine solche Schätzung entsprechend vom vertraglich vereinbarten Kaufpreis gegebenenfalls abgewichen werden darf, kann hierin im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers insofern tatsächlich eine allerdings im Recht vorgesehene Entliberalisierung des Grundstückverkaufs erkannt werden (Beschwerde S. 9 unten und S. 10 oben), welche sich im vorliegenden Fall indes zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, wie die nachstehende Beurteilung zeigt. Die Vorinstanz hat auch begründet, weshalb sie trotz den Einwänden des Beschwerdeführers – und unter Bezugnahme auf diese – am vereinbarten Preis als Verkehrswert festgehalten hat. Der Begründungspflicht wird rechtsprechungsgemäss Genüge getan, wenn es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Urteil BGer 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2; Urteile BGer 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Diesen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung wird der angefochtene Entscheid gerecht; der Beschwerdeführer konnte in Einschätzung der Tragweite des Entscheids diesen in voller Kenntnis der Sache ans Verwaltungsgericht weiterziehen.
11 Eine andere Frage ist, ob die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhaltes richtig ist und im Einklang mit dem Gesetz steht. Diesbezüglich ist vorweg zu bemerken, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz Wertbasis der steueramtlichen Schätzung vom 18. Mai 2011 der 11. Februar 2011 ist und diese Schätzung ausdrücklich als "Anpassungsschätzung infolge Erwerb" erfolgte, und Wertbasis der Schätzung "G.________" vom 10. Dezember 2018 erklärtermassen der 1. Januar 2011 ist (vgl. Vi-act. 51 und Vi-act. 48 = Vi-act. 9). 3.6 Der Beschwerdeführer hat mit der Einsprache vom 10. Mai 2019 den 18seitigen Schätzungsbericht "G.________" vom 10. Dezember 2018 eingereicht, welchen die Söhne des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hatten (Vi-act. 48 = Vi-act. 9). Als Grundlagen nennt der Bericht unter anderem das örtliche Mietpreisniveau per 31. Dezember 2011 der kantonalen Steuerverwaltung sowie die amtliche Steuerschätzung vom 18. Mai 2011. Der Schätzer nahm am 30. November 2018 auch einen Augenschein vor. Der Bericht beschreibt nach den einleitenden allgemeinen Bemerkungen die Liegenschaft und das Gebäude (Daten, Konstruktion, Gebäudetechnik, Ausbau/Zustand, Bauschäden, Raumprogramm usw.). Der Realwert (Zeitwert) des Gebäudes wird auf Fr. 470'156.-- ermittelt, der Bodenwert (nach der Lageklassenmethode) auf Fr. 200'000.-- entsprechend einem gesamten Realwert von Fr. 670'156.--. Für die beiden Garagen wird ein jährlicher Mietwert von je Fr. 1'200.--, für die 4-Zimmer-Wohnung von Fr. 9'584.-- und für die 3- Zimmer-Wohnung von Fr. 10'148.-- errechnet entsprechend einem totalen jährlichen Mietwert von Fr. 22'132.--. Dies ergibt bei einem Kapitalisierungssatz von 4.9% einen Ertragswert von Fr. 451'665.--. Bei einem Gewichtungskoeffizienten des Ertragswertes von 1.4 resultiert ein Verkehrswert von Fr. 542'703.--, zuzüglich Wert zusätzlichen Landes von Fr. 562.-- ein Total von Fr. 543'265.-- bzw. gerundet Fr. 540'000.--. Der Schätzungsbericht vom 10. Dezember 2018 sowie die darin ermittelten Werte, namentlich der Verkehrswert von Fr. 540'000.--, erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz macht denn auch keine inhaltlichen Mängel der Schätzung geltend. Überdies kann der Vorinstanz, wie bereits erwähnt, nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Schätzungsverfügung vom 18. Mai 2011, welche im Schätzungsbericht "G.________" mitberücksichtigt wurde, sei erst nach dem Verkauf des Grundstücks erfolgt. Bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung "G.________" nicht eine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes der Liegenschaft bildet, ist mithin darauf abzustellen. Es sprechen jedenfalls nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klarerweise objektive Gründe dafür, dass der ver-
12 einbarte Kaufpreis der Liegenschaft nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs entsprach. Anzufügen ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung der amtlichen Steuerschätzung sowie insbesondere mit dem von ihm veranlassten und eingereichten Schätzungsbericht "G.________" der ihn treffenden Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Für die Berechnung des Vermögensverzichtes aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft GB Nr. D.________, N., ist damit von einem Verkehrswert von Fr. 540'000.-- auszugehen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 3.7 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, dass vom massgebenden Verkehrswert ein Toleranzwert von 10% in Abzug zu bringen sei, da ein Verkauf der Liegenschaft zu einem maximal 10% tieferen Wert als der Verkehrswert noch als adäquat gelte und keinen Vermögensverzicht darstelle (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Diesem Vorbringen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Diskrepanz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von Fr. 660'000.-- und dem effektiven Verkehrswert von Fr. 540'000.-- (82% des Kaufpreises) oder sogar von rund Fr. 490'000.-- (rund 75%) gemäss der amtlichen Schätzung konnte (und durfte) dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen nicht verborgen bleiben (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Dabei fällt ins Gewicht, dass die amtliche Schätzung nur drei Monate nach der Handänderung erging, was die Vertragsparteien dennoch nicht zu einer Vertragsanpassung veranlasste. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die Vertragsparteien einen Einschlag aufgrund des familieninternen Liegenschaftsverkaufs oder aus anderweitigen Gründen (ebenfalls) nicht für erforderlich erachte(te)n. Wer jedoch, worauf die amtliche Schätzung schliessen lässt, wissentlich (selbst wenn die Erkenntnis erst im Nachhinein eintritt) und willentlich einen Kaufpreis über dem Verkehrswert festlegt, kann keinen Anspruch auf einen Einschlag von 10% auf dem für ihn ergänzungsrechtlich ohnehin bereits erheblich vorteilhafteren tieferen Verkehrswert erheben. Einen solchen Anspruch sieht für die vorliegende Konstellation auch das ELG nicht vor und lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung (BGE 122 V 394) ableiten. 3.8.1 In Bezug auf das Wohnrecht berücksichtigte die Vorinstanz den Kapitalwert von Fr. 107'250.-- gemäss dem Grundstückkaufvertrag vom 11. Februar 2011 (Vi-act. 14). Dies geht aus der Tatsache hervor, dass sie die Gegenleistungen gemäss Grundstückkaufvertrag vom 11. Februar 2011 ohne weitergehende
13 Prüfung so hinnahm und implizit anerkannte, und sich bezüglich des Vermögensverzichts einzig auf den Betrag des Erbvorbezugs stützte. 3.8.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Kapitalwert des Wohnrechts als zu tief. Der Kapitalwert des Wohnrechts sei bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen anhand der "Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten" der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu berechnen. Bei einem - allerdings zu tiefen - Jahresmietwert der 3-Zimmerwohnung von Fr. 11'362.-- (Mietwert der 3-Zimmerwohnung und Garage) gemäss der Steuerschätzung 2011 ergebe sich ein Kapitalwert des Wohnrechts von (mindestens) Fr. 123'958.10 (Beschwerde S. 14). 3.8.3 Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen - insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten - hat nach der "Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten" der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erfolgen (vgl. WEL Rz. 3483.05; Urteil BGer 9C_157/2014 vom 24.6.2014 Erw. 5.2). 3.8.4 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Verkaufs sein 79. Lebensjahr vollendet. Gemäss der erwähnten Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten vom Februar 2006 (Werte gültig ab 2005) ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 10.91 (1000/91.66). 3.8.5 Laut Kaufvertrag umfasst das Wohnrecht "die ausschliessliche Benützung der 3-Zimmerwohnung sowie die Mitbenützung der allgemeinen Räume und Anlagen wie Stiegenhaus, Waschküche, Umschwung und Parkplatz, usw., alles wie bisher". Gemäss der amtlichen Schätzungsverfügung vom 18. Mai 2011 (Vi-act. 51) beträgt der Mietwert der 3-Zimmerwohnung Fr. 8'492.--. Der Mietwert von Fr. 11'362.-- schliesst auch eine Garage (Mietwert von Fr. 2'870.--) mit ein, welche jedoch nicht Gegenstand des Wohnrechts war, wie es auch die Schätzungsverfügung in Entsprechung mit dem im Kaufvertrag definierten Wohnrecht ausweist. Bei einem Mietwert von Fr. 8'492.-- beläuft sich der kapitalisierte Wert des Wohnrechts auf Fr. 92'648.--. Gemäss der Schätzung "G.________" beträgt der Mietwert der 3- Zimmerwohnung Fr. 10'148.-- pro Jahr. Neben den beiden Garagen werden keine weiteren Räumlichkeiten/Anlagen/Flächen gesondert bewertet. Wird auf diese Schätzung abgestellt, besteht somit kein Anlass, für mitbenützte Räumlichkeiten und Anlagen ein zusätzliches Entgelt einzusetzen. In diesem Fall beläuft sich der kapitalisierte Wert des Wohnrechts auf Fr. 110'715.--.
14 Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer auf einen Mietwert von Fr. 11'362.-abgestellt würde (was im Vergleich mit der Schätzung "G.________" bedeuten würde, dass die Mitbenützung diverser Flächen mit Fr. 1'214.-- [Fr. 11'362.-minus Fr. 10'148.--] abgegolten würde, was als überhöhte Abgeltung erachtet werden müsste) und entsprechend einen kapitalisierten Wert des Wohnrechts von rund Fr. 124'000.--, könnte nicht gesagt werden, dass der von den Vertragsparteien vereinbarte Wert von Fr. 107'250.-- (rund 87%) - der sich im Übrigen im Bereich der drei unterschiedlich ermittelten kapitalisierten Werte bewegt - ergänzungsrechtlich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschwerdeführers korrigiert werden müsste. 3.8.6 Fragen liesse sich schliesslich auch, ob das Wohnrecht der vertraglich gewählten Terminologie entsprechend zu würdigen ist, oder ob es sich genau besehen nicht um eine Nutzniessung handelt. Das Wohnrecht ist unübertragbar und unvererblich (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Es ist weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar. Vielmehr steht es dem Berechtigten grundsätzlich bloss für seine Person zu. Kann die berechtigte Person das Wohnrecht gezwungenermassen nicht mehr ausüben und nach Gesetz auch nicht übertragen, so darf der Gegenwert dieses Rechts bei der Bemessung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden (BGE 99 V 110; Urteil BGer P 43/06 vom 11.4.2007 Erw. 4; WEL Rz. 3433.05 und 3482.13). Vorliegend wurde kaufvertraglich geregelt, dass bei endgültigem Wegzug, wie bei Einzug in ein Alters- oder Pflegeheim, sich jede berechtigte Person verpflichtet, auf das Recht ohne Gegenleistung zu verzichten. Diese Regelung bringt das Wohnrecht, bei welchem sie angesichts dessen Rechtsnatur nicht erforderlich ist, zum einen in die Nähe einer Nutzniessung. Zum andern lässt sich hieraus schliessen, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen (alters- und/oder pflegebedingten) Beendigung des Wohnrechts seitens des Beschwerdeführers in Betracht gezogen wurde und insbesondere bei der Festlegung der Kapitalisierung auch berücksichtigt wurde. Auch aus diesem Grunde lässt es sich vorliegend nicht vertreten, für das Wohnrecht einen höheren Barwert als vereinbart (Fr. 107'250.--) einzusetzen. 3.9 Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für das Jahr 2019 nicht nur der Pauschalabzug beim Vermögensverzicht nach Art. 17a ELV von Fr. 10'000.--, sondern auch das im Jahr 2018 als Einnahmen anrechenbare Vermögen bzw. ein Vermögensverzehr von Fr. 24'722.-- als hypothetischer Vermögensverzehr in Abzug zu bringen sei.
15 Diese Auffassung findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze (vgl. Carigiet, a.a.O., S. 176). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von Fr. 10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig von den konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.2.1 f.; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 403 mit Hinweisen auf Urteile BGer 9C_945/2011 vom 11.7.2012 Erw. 5.2 und 9C_36/2014 Erw. 3.2. [beide frz.]). 3.10 Die Tilgung des als Kaufpreis geltenden Schätzungswerts (= mutmasslicher) Verkehrswert) von Fr. 540'000.-- setzt sich also wie folgt zusammen: Kaufpreis Fr. 540'000.-- Hypothek Fr. 305'900.-- Barzahlung Fr. 35'000.-- Wohnrecht Fr. 107'250.-- Total Fr. 448'150.-- Differenz ("Erbvorbezug") = Vermögensverzicht Fr. 91'850.-- 3.11.1 Der so ermittelte Vermögensverzicht per 11. Februar 2011 von Fr. 91'850.-- ist in Anwendung von Art. 17a ELV um einen jährlichen Betrag von Fr. 10'000.-- zu reduzieren. Per 1. Januar 2018 resultiert somit ein Vermögensverzicht von Fr. 31'850.-- und per 1. Januar 2019 ein solcher von Fr. 21'850.--. Entsprechend ist auch der jeweilige Zinsertrag auf dem Vermögensverzicht zu korrigieren. Dieser beträgt für das Jahr 2018 neu Fr. 31.-- (statt wie bisher Fr. 151.--) und für das Jahr 2019 Fr. 10.-- (statt wie bisher Fr. 70.--). 3.11.2 Für das Jahr 2018 ergibt sich also folgende Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens: Vermögen im Jahr 2018 Sparguthaben/Wertschriften Fr. 6'763 Fahrzeuge Fr. 2'500 Vermögensverzicht Fr. 31'850 Grundeigentum (nicht selbstbewohnt) Fr. 0 -------------------------- Brutto-Vermögen Fr. 41'113 Freibetrag Fr. - 37'500 -------------------------- Anrechenbares Vermögen Fr. 3'613
16 Ausgehend von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 3'613.-- im Jahr 2018 sind die monatlichen Ergänzungsleistungen wie folgt neu zu berechnen (die Ausgaben sind jeweils unbestritten):
17 Periode 1. März 2018 bis 31. März 2018 Total Ausgaben Fr. 128'566 Einnahmen Anrechenbares Vermögen (1/5 von Fr. 3'613) Fr. 723 Renten Renten AHV/IV Fr. 21'156 Renten BVG/Pensionskassen Fr. 6'695 Renten Unfall-/Militärversicherung Fr. 1'152 Erträge aus Vermögensverzicht Fr. 31 Krankenkassenleistungen aus KVG (Grundversicherung) Fr. 22'995 Hilflosenentschädigung Fr. 2'820 -------------------------- Total Einnahmen Fr. 55'572 Ausgabenüberschuss Fr. 72'994 Abzüglich Direktzahlung Pauschalbetrag an KK Fr. - 4'812 -------------------------- Fr. 68'182 Ergänzungsleistung Monat März 2018 Fr. 5'682 Der Anspruch des Beschwerdeführers beläuft sich für den Monat März 2018 somit auf neu Fr. 5'682.-- gegenüber dem von der Vorinstanz auf Fr. 3'672.-festgesetzten Betrag (je zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung). Im Vergleich mit der Berechnung der Vorinstanz erhöhen sich die Ergänzungsleistungen für jeden Monat des Jahres 2018 um die Differenz aus den Einnahmen infolge anrechenbaren Vermögens von Fr. 23'999.-- (Fr. 24'722.-minus Fr. 723.--) zuzüglich Differenz des Ertrages aus Vermögensverzicht von Fr. 120.-- (Fr. 151.-- minus Fr. 31.--) entsprechend 24'119.-- bzw. Fr. 2'010.-- pro Monat. Es ergeben sich somit folgende Ansprüche (in Klammer jeweils inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 401.-- pro Monat): 1. März 2018 bis 31. März 2018 Fr. 5'682.-- (Fr. 6'083.--) 1. April 2018 bis 31. Mai 2018 Fr. 5'917.-- (Fr. 6'318.--) pro Monat 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 Fr. 5'329.-- (Fr. 5'730.--) pro Monat 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 Fr. 4'843.-- (Fr. 5'244.--) pro Monat 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 2'989.-- (Fr. 3'390.--). 3.11.3 Für das Jahr 2019 ergibt sich folgende Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens: Vermögen im Jahr 2019 Sparguthaben/Wertschriften Fr. 7'478 Vermögensverzicht Fr. 21'850 Grundeigentum (nicht selbstbewohnt) Fr. 0 Brutto-Vermögen Fr. 29'328 Freibetrag Fr. - 37'500 Anrechenbares Vermögen Fr. 0
18 Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 zugesprochenen Ergänzungsleistungen erhöhen sich mithin ceteris paribus um die von der Vorinstanz zu Unrecht angerechneten Einnahmen aus Verzichtsvermögen von Fr. 22'365.-- (1/5 von Fr. 111'828.--) zuzüglich den zu viel angerechneten Zins auf dem Verzichtseinkommen von Fr. 60.-- (Fr. 70.-- minus Fr. 10.--) entsprechend Fr. 22'425.-- bzw. monatlich Fr. 1'869.--. Der Anspruch für die Monate Januar und Februar 2019 einerseits und die Monate ab März 2019 anderseits erhöht sich somit von monatlich Fr. 1'815.-- auf Fr. 3'684.-- bzw. von Fr. 1'223.-- auf Fr. 3'092.-- (jeweils inklusive Pauschalbeitrag Krankenversicherung von monatlich Fr. 413.--). Es ergeben sich somit in der Übersicht folgende Ansprüche (in Klammer jeweils inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 413.-- pro Monat): 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 (monatl.) Fr. 3'271.-- (Fr. 3'684.--) ab März 2019 (monatl.) Fr. 2'679.-- (Fr. 3'092.--) 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. 4.2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4.2.2 Mit BGE 130 V 570 legte das Bundesgericht dar, dass die Entstehungsgeschichte von Art. 52 Abs. 3 ATSG klar zeigt, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Erw. 2.2). Ob auch Ausnahmen vorzubehalten seien, wo gestützt auf Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 im Einzelfall ein Anspruch auf Parteientschädigung anzuerkennen sei (vgl. BGE 117 V 405 oben, Erw. [II.] 1/b), könne offenbleiben (Erw. 2.3.1). Nicht zu entscheiden sei schliesslich die Frage, ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten) zulasse (Erw. 2.3.2).
19 4.2.3 Als besondere Umstände erachtet der Beschwerdeführer sinngemäss die eklatante Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sowie die fehlerhafte Ausübung ihres Ermessens. 4.2.4 Im Einspracheverfahren (wie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) waren keine übermässigen Aufwendungen zu tätigen. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bietet der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten (analog BGE 130 V 570 Erw. 2.3.2). Der Gutheissung eines Rechtsmittels liegt regelmässig eine falsche Rechtsanwendung (unter Einschluss der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes o.ä.) zugrunde. Im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu gewähren müsste zwangsläufig zur Folge haben, dass für jedes Einspracheverfahren im Falle des Obsiegens eine solche zu gewähren wäre, was nicht Sinn und Zweck von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG entspricht und diese Bestimmung letztlich aushebeln würde. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist daher zu verneinen. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind die vorstehend (namentlich Erw. 3.11.1 ff.) ermittelten Ergänzungsleistungen zuzusprechen. 6. Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unter Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte [GebTRA; SRSZ 280.411] vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien nennt, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgesetzt.
20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1096/19 vom 26. August 2019 im Sinne der Erwägungen aufgehoben, und der EL-Anspruch des Beschwerdeführers wird neu wie folgt festgelegt (in Klammer jeweils inkl. Pauschalprämie Krankenversicherung): 1. März 2018 bis 31. März 2018 Fr. 5'682.-- (Fr. 6'083.--) 1. April 2018 bis 31. Mai 2018 Fr. 5'917.-- (Fr. 6'318.--) pro Monat 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 Fr. 5'329.-- (Fr. 5'730.--) pro Monat 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 Fr. 4'843.-- (Fr. 5'244.--) pro Monat 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 2'989.-- (Fr. 3'390.--) 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 Fr. 3'271.-- (Fr. 3'684.--) pro Monat ab 1. März 2019 Fr. 2'679.-- (Fr. 3'092.--) pro Monat 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:
21 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Februar 2020