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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.01.2020 II 2019 72

14 gennaio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,558 parole·~13 min·2

Riassunto

Grundstückgewinnsteuer (Abzug Grundstückgewinnsteuer und Liegenschaftenhändlerpauschale) | Grundstückgewinnsteuer

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 72 Entscheid vom 14. Januar 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch …, gegen Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Grundstückgewinnsteuer (Abzug Grundstückgewinnsteuer und Liegenschaftenhändlerpauschale)

2 Sachverhalt: A. Die X.________ AG mit Sitz in U.________/SZ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art; Planung, Projektierung und Realisierung von Gebäuderenovationen, Umbauten und Neubauten; Verwaltung von Liegenschaften; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen (vgl. www.zefix.ch). B. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag veräusserte die steuerpflichtige Gesellschaft am 1. Juni 2017 in der Gemeinde W.________/SZ das Grundstück GB yyy (StWE: 33/100 ME an GB zzz) (vgl. Grundstückgewinnsteuerakten act. 23 ff.). C. Mit Veranlagungsverfügung (Verkaufsfall-Nr.: VO-2017-0588) vom 25. August 2017 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die steuerpflichtige Gesellschaft für die Veräusserung des vorerwähnten Grundstücks mit einem Grundstückgewinn von Fr. 1'934'763.-- (Verkaufserlös Fr. 2'941'000.-- abzüglich Notariat-/Grundbuchkosten Fr. 2'165.-- abzüglich Anlagekosten Fr. 1'002'072.-- abzüglich Freibetrag Fr. 2'000.--) und einem Steuerbetrag von Fr. 172'842.-- (vgl. Grundstückgewinnsteuerakten act. 1). D. Gegen die Veranlagungsverfügung liess die steuerpflichtige Gesellschaft mit Eingabe vom 29. September 2017 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission erheben (vgl. Einspracheakten act. 10 ff.). Mit Einspracheentscheid (Entscheid Nr. 18/2018) vom 7. August 2019 wies die kantonale Steuerkommission die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung betreffend Grundstückgewinnsteuer ab (vgl. Einspracheakten act. 1 ff. = Bf-act. 1). E. Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerkommission vom 7. August 2019 (Versand: 20.8.2019) lässt die steuerpflichtige Gesellschaft mit Schreiben vom 16. September 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Der steuerbare Grundstückgewinn sei auf CHF 1'753'263 festzulegen. Die Grundstückgewinnsteuer sowie die pauschalen Unkosten für Liegenschaftenhändler in der Höhe von total CHF 25'000 seien vom steuerbaren Gewinn in Abzug zu bringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss § 104 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG/SZ; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von Anteilen an solchen der Grundstückgewinnsteuer. Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird (§ 106 Abs. 1 StG/SZ). Nach § 113 Abs. 1 StG/SZ entspricht der Grundstückgewinn dem Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. 1.2. Die anrechenbaren Aufwendungen werden in § 116 Abs. 1 StG/SZ an sich abschliessend aufgezählt. Gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnde juristische Personen können gestützt auf § 116 Abs. 1 Bst. f StG/SZ die Grundstückgewinnsteuer als Aufwand geltend machen, sofern sie auf deren Berücksichtigung bei der Gewinnsteuer verzichten. Nach § 116 Abs. 1a StG/SZ bleiben allerdings die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Aufwendungen vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegenschaftenhändlern geltend gemacht werden. Nach der Praxis der Steuerverwaltung Schwyz handelt es sich bei diesen weiter gehenden Aufwendungen zum einen um Aufwandüberschüsse (zufolge über den Ertrag entstandener Gewinnungskostenüberschüssen und Schuldzinsen) und zum anderen um pauschale Unkostenanteile (zu den weiter gehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Steuerrecht vgl. § 119 Abs. 4 StG/SZ). 1.3. § 116 Abs. 1 Bst. f StG/SZ (Sonderbestimmung zur direkten Anrechnung der Grundstückgewinnsteuer), § 116 Abs. 1a StG/SZ (Ausweitung der Anrechnung von Aufwendungen analog interkantonalem Recht/Gleichstellung von inner- und ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern) und auch § 119 Abs. 4 StG/SZ (Ausweitung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten analog interkantonalem Recht auf alle im Kanton wohnhaften Grundeigentümer) sind (neu) mit der Teilrevision Steuergesetz per 2010 eingefügt worden. 1.3.1.Im erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage 15. April 2008 wurde zu § 116 Abs. 1 Bst. f (neu) StG/SZ ausgeführt, in der Regel könnten die interkantonal zu berücksichtigenden Aufwendungen im grundstückgewinnsteuerlichen Veranlagungsverfahren sofort und unbürokratisch abgerechnet werden. Eine Ausnahme bilde jedoch die schliesslich zu

4 entrichtende Grundstückgewinnsteuer, welche bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bereits vorweg grundstückgewinnsteuerlich als Aufwand anzurechnen sei. Gemäss der interkantonalen Rechtsprechung zu den Aufwendungen einer gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Person sei dieser Steuerbetrag bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinnes nämlich dann als Aufwand anzurechnen, wenn der Steuerbetrag gewinnsteuerlich mangels Ertrag nicht habe geltend gemacht werden können. Die Abklärung dieser Vorfrage, d.h. die Bestimmung des gewinnsteuerlich massgeblichen Liegenschaftsertrages könne in solchen Fällen sehr komplex und damit administrativ aufwendig sein. Neu solle deshalb die zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen generell bereits bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer als Aufwand geltend gemacht werden können, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Gewinnsteuer verzichteten. Dies führe sowohl bei der Steuerverwaltung als auch bei den juristischen Personen zu einer administrativen Entlastung. 1.3.2.Mit § 116 Abs. 1a (neu) StG/SZ wollte man gemäss dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vom 15. April 2008 berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Besteuerung des Grundeigentums insbesondere für interkantonale Liegenschaftenhändler verschiedene, aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) abgeleitete Ausscheidungsregeln gelten würden. So müsse etwa der Liegenschaftskanton einen - in der Regel pauschal festgelegten - Anteil an den mit dem An- und Verkauf der Liegenschaft verbundenen allgemeinen Unkosten des Liegenschaftenhändlers am Hauptsitz übernehmen. Diese Aufwendungen habe bisher ein im Kanton Schwyz wohnhafter gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler bei der Veräusserung einer innerkantonalen Liegenschaft im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerberechnung nicht geltend machen können. Neu sollten nun alle Aufwendungen, welche auf Grund der interkantonalen Vorgaben zu berücksichtigen seien, bei analogen innerkantonalen Verhältnissen ebenfalls geltend gemacht werden können, mithin solle der innerkantonale dem ausserkantonalen Liegenschaftenhändler gleichgestellt werden. 2.1. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die steuerpflichtige Gesellschaft die gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlern vorbehaltenen - Abzüge gemäss § 116 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a StG/SZ (Grundstückgewinnsteuer und Händlerpauschale) beanspruchen kann. Unbestritten ist, dass die steuerpflichtige Gesellschaft dem gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nachgeht (vgl.

5 angefochtener Einspracheentscheid Erw. 4.3). Die Vorinstanz vertritt jedoch die Auffassung, hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Liegenschaftenhändlers sei nicht zuletzt von Bedeutung, ob die Grundstücke zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehörten (mit Hinweis auf BGE 111 Ia 220 Erw. 2d S. 226 f. m.w.Hinw.). Es wird argumentiert, dass nach der Rechtsprechung für die anzurechnenden allgemeinen Unkosten ("Händlerpauschale") nur die auf den Handelsbestand, nicht aber die auf den Anlagebereich entfallenden Kosten berücksichtigt würden (Urteil des BGer 2C_689/2010 vom 4.4.2011 Erw. 2.2 u. 2.3, in: ASA 80, S. 361 ff.), weshalb daraus im Umkehrschluss (e contrario) geschlossen werden könne, dass bei der Veräusserung eines Grundstücks aus dem Anlagebereich keine Händlerpauschale zustehe (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 4.3). Desgleichen sei auch die Grundstückgewinnsteuer bei Veräusserung von Grundstücken aus dem Anlagebereich nicht zum Abzug zuzulassen, da § 116 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a StG/SZ den gleichen gesetzgeberischen Hintergrund hätten und sowohl für die Gewährung der Händlerpauschale als auch für den Abzug der Grundstückgewinnsteuer die Veräusserung von Grundstücken im Zusammenhang mit gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel voraussetzten (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 5.2). Nachdem unbestritten sei, dass die streitbetroffene Liegenschaft in der Vergangenheit Anlagevermögen gebildet habe, gelangt die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass der steuerpflichtigen Gesellschaft weder ein Abzug für allgemeine Unkosten zustehe, und auch die Grundstückgewinnsteuer nicht als Aufwendung geltend gemacht werden könne. 2.2. Die steuerpflichtige Gesellschaft beruft sich demgegenüber darauf, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin tätig gewesen sei. Die Bau- und Verkaufstätigkeit des Konsortiums, an der sie beteiligt gewesen sei und welche die hier verkaufte Liegenschaft erstellt habe, sei zweifelsfrei als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel zu qualifizieren. Beim Abzug der Grundstückgewinnsteuer handle es sich um eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit, die über die Abzüge in § 116 Abs. 1a StG/SZ (interkantonales Steuerrecht) hinausgehe. Aus dem Gesetzeswortlaut sei nicht ersichtlich, dass es sich um Liegenschaften des Umlaufvermögens handeln müsse. Eine Einschränkung auf Liegenschaften des Umlaufvermögens sei bei sämtlichen Abzügen in § 116 Abs. 1 Bst. a – f StG/SZ nicht vorgesehen. Für den Abzug gemäss § 116 Abs. 1 Bst. f StG/SZ andere Voraussetzungen und Bedingungen aufzustellen, würde dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik widersprechen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine "gewerbsmässige Veräusserung" bei einer unbestritten als

6 gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin tätigen juristischen Person. Da sie unbestritten wiederholt als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin aufgetreten sei, erfülle sie die Voraussetzungen für den Abzug der Grundstückgewinnsteuer. Dies unabhängig davon, ob die Liegenschaft als Anlage-, Umlauf- oder als eigengenutzte Betriebsliegenschaft qualifiziere. Wenn bei einer gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlerin Liegenschaften des Anlagevermögens veräussert würden, dann wechselten diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts automatisch ihre Funktion und würden zu Umlaufvermögen. Massgebend sei einzig der Verwendungszweck der Liegenschaft. Deshalb stehe die Zuordnung nicht ein für alle Mal (statisch) fest. Der Abzug der Grundstückgewinnsteuer sowie die Liegenschaftenhändlerpauschalen seien zu gewähren bzw. dürften nicht mit dem Hinweis auf das Vorliegen von Anlagevermögen verweigert werden. 2.3. Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Erw. 4.3 u. 5.2). Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist jedoch dem Urteil des BGer 2C_689/2010 vom 4. April 2011 Erw. 2.2 u. 2.3 nicht zu entnehmen, dass bei Veräusserung eines Grundstücks aus dem Anlagebereich keine Händlerpauschale zustehen würde (genau das Gegenteil scheint der Fall zu sein, wenn vom Bundesgericht bei der Händlerpauschale auch der Verkauf früherer Anlageobjekte bei der Berechnung der Bezugsgrösse der mit der Händlertätigkeit zusammenhängenden Auslagen als relevant erachtet wird). Entsprechend lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass bei Veräusserung von Grundstücken aus dem Anlagebereich keine Händlerpauschale zusteht und/oder die Grundstückgewinnsteuer nicht geltend gemacht werden kann. Wie die Entstehungsgeschichte von § 116 Abs. 1 Bst. f StG/SZ deutlich macht (vgl. Erw. 1.3.1 vorne), geht es bei der Sonderbestimmung zur direkten Anrechnung der Grundstückgewinnsteuer in erster Linie um eine administrative Entlastung im grundstückgewinnsteuerlichen Veranlagungsverfahren, insbesondere weil bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen nach interkantonalem Steuerrecht gegebenenfalls eine Verpflichtung des Kantons der gelegenen Sache besteht, die zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen grundstückgewinnsteuerlich zum Abzug zuzulassen (vgl. dazu insbesondere Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Interkantonale Doppelbesteuerung, Systematische Entscheidsammlung, Band 4, § 9, II Nr. 18; Bger. 27.4.1996 i.S. X. AG = BGE 92 I 198). Dementsprechend muss die Frage, ob gestützt auf § 116 Abs. 1 Bst. f StG/SZ die Grundstückgewinnsteuer

7 anrechenbar ist, deshalb in erster Linie auch entsprechend dem interkantonalen Recht bzw. den für interkantonale Liegenschaftenhändler geltenden bundesgerichtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Gemäss dem Wortlaut von § 116 Abs. 1 Bst. f StG/SZ ist bereits nach innerkantonalem Recht der Abzug der Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen gegeben. Auch die interkantonale Rechtsprechung des Bundesgerichts führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Frage der Qualifikation für die interkantonale Steuerausscheidung grundsätzlich die tatsächliche Verwendung im Veräusserungszeitpunkt massgebend (vgl. BGE 131 I 249 vom 19.11.2004 Erw. 2.1 S. 252). Werden ursprünglich als Anlagevermögen zu qualifizierende Liegenschaften veräussert, dann wechseln sie automatisch ihre Funktion und werden sie zu Umlaufvermögen (entsprechend auch Urteil des BGer 2C_107/2011 vom 2.4.2012 Erw. 4.3 betreffend Ersatzbeschaffung im gemischten Immobilienhandels- und -verwaltungsbetrieb, in: RDAF 2012 II 539, StE 2012 B 23.5 Nr. 6, StR 67/2012 S. 443; anders bei Betriebsliegenschaften, welche ihre Eigenschaft bis zum Zeitpunkt der Veräusserung beibehalten: BGE 131 I 249 vom 19.11.2004 Erw. 2.1 bestätigt in Urteil des BGer 2P.141/2004 vom 18.4.2005 Erw. 3.6). Im vorliegenden Fall spielt es deshalb keine Rolle, dass die streitbetroffene Liegenschaft in der Vergangenheit (unbestritten) Anlagevermögen bildete (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 4.3). Fest steht, dass die steuerpflichtige Gesellschaft die Liegenschaft in Ausnützung ihrer Kenntnisse im Immobilienhandel und auf dem Immobilienmarkt, d.h. als Liegenschaftenhändlerin veräussert hat (vgl. entspr. auch BGE 120 Ia 361 vom 2.12.1994 Erw. 3b S. 364 f.), und dass aufgrund der Massgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung der Liegenschaft entsprechend den für interkantonale Liegenschaftenhändler geltenden bundesgerichtlichen Grundsätzen die Liegenschaft jedenfalls (spätestens) im Zeitpunkt der Veräusserung ihre Funktion gewechselt hat und zu Umlaufvermögen geworden ist. Dementsprechend ist auch der Abzug der Grundstückgewinnsteuer bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns aufgrund § 116 Abs. 1 Bst. f StG/SZ zu gewähren, sofern auf deren Berücksichtigung bei der Gewinnsteuer verzichtet wird (vgl. zum Ganzen bereits: Entscheid des VGer SZ VGE II 2019 22 vom 18.11.2019 i.S. A. AG Erw. 2.3.). 3.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die steuerpflichtige Gesellschaft kann für die vorliegend veräusserte Liegenschaft die Abzüge gemäss § 116 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a StG/SZ (Grundstückgewinnsteuer und Händler-

8 pauschale) beanspruchen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Grundstückgewinnsteuern (d.h. insbesondere Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns unter Berücksichtigung des Anteils der zu gewährenden allgemeinen Unkosten sowie des Abzugs der Grundstückgewinnsteuer). 3.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. § 128 StG/SZ in Verb. mit § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) gehen die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'500.-- zu Lasten der Vorinstanz. Zudem hat die Vorinstanz der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 3.3 Die vorinstanzlichen Kosten des Verfahrens von Fr. 1'050.-- sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen und gehen vollumfänglich zu Lasten des Kantons Schwyz. Für das Einspracheverfahren ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz ebenfalls eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten (§ 154 Abs. 1 StG/SZ bzw. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001), welche in Beachtung der erwähnten Bemessungsgrundlagen und des Honorarrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 15 GebTRA) auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz von Fr. 1'050.-- werden neu verlegt und gehen vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz. Der Beschwerdeführerin wird für das Einspracheverfahren zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat am 26. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ein Rückerstattungsanspruch in gleicher Höhe besteht. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - und die Vorinstanz (2/EB). Schwyz, 14. Januar 2020

10 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Januar 2020

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