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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.11.2019 II 2019 71

13 novembre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,617 parole·~8 min·2

Riassunto

Güterschätzungen (Rechtmässigkeit einer generellen Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe) | Güterschätzungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter II 2019 71 Entscheid vom 13. November 2019 Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, Gegen 1. Kantonale Steuerverwaltung, Liegenschaftenschätzung, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beigeladener, Gegenstand Güterschätzungen (Rechtmässigkeit einer generellen Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe)

2 Sachverhalt: A. Am 31. Januar 2018 hat der Bundesrat die neue Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes zusammen mit der damit verbundenen Änderung der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses verabschiedet und per 1. April 2018 in Kraft gesetzt. Seither wird die Schätzungsanleitung 2018 für bodenrechtliche Bewertungen angewandt. Nach Erhebungen der kantonalen Steuerverwaltung erhöhten sich die verfügten Steuerwerte aufgrund der neuen Anleitung des Bundes um durchschnittlich 34 %. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine generelle Neuschätzung aller landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe erfüllt. Mit Beschluss (RRB) Nr. 3/2019 vom 15. Januar 2019 betreffend "Umsetzung eidgenössische Schätzungsanleitung zur Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe" bewilligte der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem Finanzdepartement für die generelle Neuschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe eine Ausgabe von 1.1 Mio. Franken und ermächtigte es zur vertraglichen Regelung der (freihändigen) Arbeitsvergabe. Die Publikation der freihändigen Vergabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 17 am 26. April 2019 (S. 988). Auf eine hiergegen am 6. Mai 2019 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2019 98 vom 26. Juni 2019 nicht ein. B. Mit einem Schreiben vom 19. Juli 2019 (Versand, vgl. https://www.sz.ch/unternehmen/steuern/liegenschaftenschaetzung/aktuelles.html/72-443-4441-3209- 3203) informierte die kantonale Steuerverwaltung (StV), Liegenschaftenschätzung, die Eigentümer landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke über die generelle Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe. Gemäss geltendem Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe vom 21. April 2004 sei mit jeder neuen Schätzungsanleitung auf den Zeitpunkt von deren Inkraftsetzung auch eine generelle Neuschätzung vorzunehmen, sofern sich die Schätzungswerte mit der neuen Schätzungsanleitung um mindestens 20 % veränderten. Im Kanton Schwyz hätten sich die Steuerwerte um durchschnittlich 34 % erhöht. Zusammen mit den konjunkturellen Wertveränderungen ergäben sich teilweise noch deutlich höhere Wertanpassungen. Des Weiteren wies die StV auf den noch nicht rechtskräftigen VGE III 2019 98 vom 26. Juni 2019 hin (der mittlerweile beim Bundesgericht angefochten wurde [Prozess-Nr. 2C_736/2019] und dort noch hängig ist). Deshalb würden vorläufig bloss vorbereitende Arbeiten vorgenommen, aber noch keine Schätzungen versandt. Mit einem diesem Schreiben beigelegten Informationsblatt orientierte die StV über die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der generellen Neuschätzung.

3 C. Am 6. September 2019 reichten die drei Kantonsräte Martin Brun, Bruno Hasler und Bruno Nötzli eine Motion (M 14/19 "Kein Automatismus") ein. Sie beantragen dem Regierungsrat, dass § 6 Abs. 1 LSchätzG dahingehend geändert werden soll, "dass nicht mehr ein Automatismus eine generelle Neuschatzung auslöst, sondern der Schwyzer Kantonsrat über eine generelle Neuschatzung zu befinden hat. Die Änderungen sollen per 01.01.2018 in Kraft gesetzt werden." Sie beantragen die Erheblicherklärung der Motion. An der ausserordentlichen Sitzung vom 18. September 2019 erklärte der Kantonsrat die Motion M 14/19 mit 70 zu 23 Stimmen für dringlich (vgl. summarisches Protokoll vom 19.9.2019 S. 1) und an der ausserordentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2019 - entgegen dem regierungsrätlichen Antrag (vgl. RRB Nr. 709/2019 vom 15.10.2019 Disp.-Ziff. 1) - mit 46 zu 45 Stimmen für erheblich (vgl. summarisches Protokoll vom 24.10.2019 S. 4). D. Mit Schreiben vom 16. September 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Das Verfahren sei zu sistieren. 2. Nach dem Entscheid des Kantonsrates vom 18. September 2019 über die Dringlichkeit sei eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Die "Verfügung" vom 19. Juli 2019 (inkl. Informationsblatt) sei aufzuheben. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 5. Es seien dem Beschwerdeführer alle Auslagen nach Kostennote zu ersetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen. In der Begründung führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, werde die Motion M 14/19 für dringlich und erheblich erklärt, werde das vorliegende Verfahren obsolet (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1). E. Mit Verfügung vom 17. September 2019 lud das Verwaltungsgericht den Regierungsrat ins Verfahren bei. Es hielt weiter fest, dass sich eine förmliche Sistierung derzeit noch nicht aufdränge. Gleichzeitig ordnete es - unter dem Titel der Erteilung der aufschiebenden Wirkung / Anordnung vorsorglicher Massnahmen - an, dass jegliche Vorkehrungen gestützt auf das Schreiben vom 19. Juli 2019 (samt Informationsblatt) vorläufig zu unterlassen seien. Der Vorinstanz und dem Beigeladenen wurde einerseits Frist bis 27. September 2019 angesetzt, um hierzu sowie zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen, anderseits Frist bis 18. Oktober 2019, um eine Vernehmlassung einzureichen.

4 F. Mit Zwischenbescheid VGE II 2019 79 vom 4. Oktober 2019 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts den Sistierungsantrag ab und entzog der Beschwerde die am 17. September 2019 erteilte aufschiebende Wirkung wieder bzw. hob die angeordnete vorsorgliche Massnahme wieder auf. Gemäss Disp.- Ziff. 3 wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides mit der Hauptsache entschieden. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 beantragt der Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 17. Oktober 2019 stellt die StV den analogen Antrag. H. Mit Schreiben vom 11. November 2019 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter Hinweis auf die kantonsrätliche Erheblicherklärung der Motion M 14/19 am 23. Oktober 2019 zurück. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz schreibt das Verfahren unter anderem ab, wenn die Partei ihr Begehren zurückzieht (§ 28 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Beschwerde vom 16. September 2019 kann somit einzelrichterlich (vgl. § 60 VRP) infolge Rückzugs als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben werden. 1.2 Wird ein verwaltungsgerichtliches Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz herabgesetzt werden (§ 25 Ziff. 32 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975). Mit der Kann-Formulierung wird § 72 Abs. 4 VRP Rechnung getragen, wonach der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde liegt, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird. Grundsätzlich sind die Kosten bei Gegenstandslosigkeit dem aufzuerlegen, der diese veranlasst hat, oder sie sind nach Billigkeit zu verlegen (vgl. VGE 596/92 vom 27.10.1992 Erw. 2a mit Hinweisen, u.a. auf Kölz, Kommentar zum VRG- Zürich, N 7 zu § 40, Prot. 1174). Eine generelle, in jedem Falle gültige Regel kann indessen nicht aufgestellt werden, sondern es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (EGV-SZ 1980 S. 8 Erw. 2). Das Gegenstandsloswerden wird einer Partei dann zugeschrieben, wenn es auf deren Zutun zurückzuführen ist. Es muss sich somit aus einem Verhalten ergeben, das eine - wenn auch nicht die alleinige - Ursache für die

5 Gegenstandslosigkeit gewesen ist. Das Parteiverhalten muss mit anderen Worten kausal für das Gegenstandsloswerden gewesen sein (vgl. VGE III 2007 203 vom 21.12.2007 Erw. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 110 VRPG N 1 ff.; Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N 79). 1.3 Das Verwaltungsgericht verzichtet namentlich bei Gegenstandslosigkeit infolge Rückzugs des Rechtsmittels in der Regel auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr. Vorliegend besteht kein Anlass von diesem Regelfall abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer den Beschwerderückzug für den Fall, dass die Motion M 14/19 für erheblich erklärt wird, angekündigt hat. 1.4 Diese Kostenlosigkeit des Verfahrens beschlägt indes nicht die Kosten für den Zwischenbescheid VGE II 2019 79 vom 4. Oktober 2019. Diese Kosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2. Eine Parteientschädigung ist bei Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss konstanter Praxis namentlich dann zuzusprechen, wenn die vorinstanzliche Behörde die angefochtene Verfügung widerruft und pendente lite so abändert, dass die abgeänderte Verfügung einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleichzusetzen ist (vgl. VGE III 2018 174 vom 29.8.2019 Erw. 8.3.1; VGE 1016/02 vom 11.9.2002 lit. H mit Hinweis auf EGV-SZ 1982 Nr. 4 Erw. 3; VGE 1011/99 vom 31.3.1999 lit. E mit weiteren Zitaten). Eine solche Konstellation liegt offenkundig nicht vor. Es besteht auch kein ursächliches Verhältnis zwischen der vorliegenden Beschwerde und der Erheblicherklärung der Motion M 14/19, welches allenfalls eine Schadloshaltung des Beschwerdeführers für die ihm im Rahmen der vorliegenden Beschwerde entstandenen Kosten und Auslagen rechtfertigen könnte. Dem Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung kann daher nicht stattgegeben werden.

6 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben. 2. Für das vorliegende Verfahren VGE II 2019 71 werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für den Zwischenbescheid VGE II 2019 79 vom 4. Oktober 2019 von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 27. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, womit ihm Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 4. Es werden in den beiden Verfahren VGE II 2019 71 und VGE II 2019 79 keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Kantonale Steuerverwaltung (unter Beilage des Rückzugsschreibens des Beschwerdeführers vom 11.11.2019) - und den Regierungsrat des Kantons Schwyz (unter Beilage des Rückzugsschreibens des Beschwerdeführers vom 11.11.2019). Schwyz, 13. November 2019 Der Einzelrichter: lic.iur. Achilles Humbel

7 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. November 2019

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