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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.06.2020 II 2019 69

3 giugno 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,712 parole·~29 min·2

Riassunto

Einkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer 2014 auf Liquidationsgewinn: Überführungswert von Liegenschaften) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 69 Entscheid vom 3. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw E.________ Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, , gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer 2014 auf Liquidationsgewinn: Überführungswert von Liegenschaften)

2 Sachverhalt: A. E.________ F.________ (geboren ), bis ______ im Ort als selbständiger G.________ mit eigenen Praxisräumlichkeiten tätig, reichte mit der Steuererklärung 2014 am 30. November 2015 auch das Formular "Deklaration Liquidationsgewinn für privilegierte Besteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (ab 1.1.2011)" vom 6. November 2015 per Liquidationsdatum 28. Februar 2014 ein (Steuerakten 2014 act. 54 ff.). Es wurde ein totaler Liquidationsgewinn (nach Abzug des AHV-Anteils) kantonal und bundessteuerlich von Fr. 188'805.-- deklariert. Der Überführungswert für die Geschäftsliegenschaft wurde auf Fr. 590'593.--, die Anlagekosten auf Fr. 596'220.-- beziffert entsprechend einem Wertzuwachsgewinn (bzw. Verlust) von minus Fr. 5'627.-- (Steuerakten act. 54). B. Mit Veranlagungsverfügung 2014 "Sondersteuer auf Liquidationsgewinn" vom 14. Februar 2017 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV) die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Liquidationsgewinn kantonal von Fr. 162'000.-- (satzbestimmend Fr. 3'300.--, bei einem fiktiven Einkauf von Fr. 0.--) und bundessteuerlich von Fr. 479'800.-- (satzbestimmend Fr. 95'900.--, bei einem fiktiven Einkauf von Fr. 0.--) (Steuerakten act. 7 f.). In Abweichung von der Selbstdeklaration ging die StV von einem Überführungswert der Geschäftsliegenschaft von Fr. 914'000.-- aus (Steuerakten act. 6, 46 f.). C. Gegen die Veranlagungsverfügung 2014 der Sondersteuer auf Liquidationsgewinn liessen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 15. März 2017 bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) Einsprache erheben mit den folgenden Anträgen (Einspracheschrift act. 1 ff.): 1. Die Liquidationsgewinnveranlagungsverfügung 2014 vom 14. Februar 2017 sei gemäss Selbstangaben zu korrigieren. Das steuerbare Einkommen für die Kantonssteuern wie auch für die direkte Bundessteuer sei mit Fr. 188'800.-- festzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, im Steuerrecht sei das Prinzip der Ist-Besteuerung verankert, d.h. es werde nicht der (maximal) erzielbare Ertrag besteuert (Soll-Besteuerung), sondern die bloss tatsächlich erzielten Erträge (BGE 107 Ib 325). In casu bilde der von der StV angenommene Verkehrswert von Fr. 914'000.-- nicht nur einen allfälligen Sollwert, sondern dieser Sollwert sei sogar hypothetischer Natur. Die Bemühungen des Steuerpflichtigen als G.________ um eine Nachfolgelösung unter Einbezug einer Ärzteberatungsge-

3 sellschaft seit 2011 sei erfolglos geblieben. Dies bedeute, dass nicht vom Fortführungswert, sondern vom viel tieferen Liquidationswert auszugehen sei. Die StV gehe jedoch vom Fortführungswert aus. Verkannt werde auch, dass die Praxisräumlichkeiten objektiv gar nicht mehr hätten genutzt werden können, sondern nur ein umfassender Umbau einen zukünftigen Ertrag ermöglicht habe. Wenn sich die StV auf einen einzigen Vergleichswert abgestützt habe, fehle es an der erforderlichen Repräsentativität dieses Vergleichswertes; im Einzelfall könnten verschiedenste Faktoren den Kaufpreis massgeblich beeinflussen. Vor dem Praxisumbau sei auch kein Augenschein vorgenommen worden; in der Aviatik würde man von einem Blindflug sprechen. Die Wertfestlegung der StV führte dazu, dass der Steuerpflichtige in seiner Eigenschaft als Privatperson unmittelbar nach der Überführung ins Privatvermögen einen Wertverlust von beinahe Fr. 500'000.-erzielen würde, d.h. die Umbaukosten von total rund Fr. 520'000.-- hätte er fast vollständig "in den Sand gesetzt". Dies sei umso abwegiger, als sich der Steuerpflichtige bereits vor der Praxisaufgabe im Februar 2014 mit dem notwendigen Umbau beschäftigt habe und die ungefähren Kosten somit habe abschätzen können. Wie jeder andere Investor auch, hätte er die zu erwartenden notwendigen Umbaukosten in den Kaufpreis einfliessen lassen. Selbstverständlich müsse dies auch beim Überführungswert berücksichtigt werden. Auch die Rück- oder Kontrollrechnung ergebe, dass der durch die StV abgeleitete Verkehrswert von Fr. 914'000.-- zu einem völlig falschen, willkürlichen Ergebnis führe. Als Überführungswerte seien gemäss Selbstangaben die Steuerwerte reduziert um den offensichtlichen Sanierungsbedarf der gesamten Liegenschaft angenommen worden. Der Wert für die zukünftige private Nutzung habe sich auf die 30-jährige Gebäudehülle beschränkt. Dieser Wert sei sicher tiefer als der Steuerwert aus dem Jahre 2007. Die Zugrundelegung des Steuerwertes als Überführungswert führe zu einem logischen, widerspruchsfreien Resultat. Im Ergebnis sei der Überführungswert sogar eher hoch geschätzt, d.h. es bestehe beim Überführungswert von rund Fr. 590'000.-- eine Toleranz von rund Fr. 170'000.-- zu Lasten des Steuerpflichtigen. Höchst fraglich sei auch, ob die Liquidation steuerrechtlich per 28. Februar 2014 abgeschlossen gewesen sei oder erst mit dem beendeten Umbau per Ende September 2014. D. Mit Schreiben vom 27. April 2017 sowie vom 2. Juni 2017 äusserte sich die StV zur Einsprache und empfahl den Rückzug der Einsprache (Einsprachevorverfahren 2014 act. 18 ff.; 10 f.). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 unterbreiteten die Steuerpflichtigen einen Vergleichsvorschlag: unpräjudiziell werde ein Überführungswert von Fr. 699'000.-- akzeptiert (Einsprachevorverfahren 2014 act. 7 ff.). Hierauf hielt die StV am 20. Juni 2017 an ihrem Standpunkt fest (Einsprachevorverfahren 2014 act. 3 f.). Auf Ersuchen der Steuerpflichtigen vom

4 21. Juni 2017 wurde die Sache am 22. Juni 2017 an die StK/VdBSt überwiesen mit dem Antrag auf Abweisung (Einsprachevorverfahren 2014 act. 1 f.). Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte die StV den Steuerpflichtigen erneut mit, dass die Abweisung der Einsprache vorgesehen sei (Einspracheverfahren 2014 act. 25 ff.). E. Am 26. Juli 2019 entschied die StK/VdBSt wie folgt (Entscheid Nr. 50/2017): 1. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2014 (Sondersteuer auf Liquidationsgewinn) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des kantonalen Verfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt; der Betrag von CHF 950.-- (…). 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung). F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 13.8.2019) lassen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 12. September 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei für die Kantonssteuern mit CHF 192'500 und für die direkte Bundessteuer mit CHF 205'300 festzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. G. Die Vorinstanzen beantragen mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer replizieren am 23. Oktober 2019. Die Vorinstanzen lassen sich nicht weiter vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das im vorliegenden Fall von der Liquidation (Überführung vom Geschäftsins Privatvermögen) betroffene Geschäftsvermögen setzt sich zusammen aus den Praxisräumlichkeiten, einer Garage sowie einem Hobbyraum (Archivraum). Die Praxisräumlichkeiten befinden sich auf dem Grundstück KTN C.________ im 1. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses (MFH) B (Baujahr 1987) und erstrecken sich über die zwei Stockwerkeinheiten (StWE) GB-Nrn. 0008 und 0009. Sie beinhalten eine Hauptnutzfläche von ____ m2 und eine Aussengeschossfläche von ____ m2, total _____ m2. Die Garage (GB-Nr. 0006.0005; ebenfalls Baujahr 1987) befindet sich ebenso auf dem Grundstück KTN C.________

5 in der Tiefgarage im Untergeschoss der Wohnüberbauung. Die Wertquote der Praxisräume und der Garage am Stammgrundstück KTN C.________ beträgt XX/1000. Der Hobbyraum (GB Nr. 0005; als Archiv benutzt; Baujahr 1981) mit einer Fläche von __ m2 befindet sich im Untergeschoss des MFH B, welches sich auf dem Grundstück KTN D.________ befindet. Die Wertquote des Hobbyraumes am Stammgrundstück KTN D.________ beträgt X/1000 (vgl. Einsprachevorverfahren act. 19, 14-17; Steuerakten 2014 act. 56; 32-39). 1.2.1 Die Beschwerdeführer ermittelten den Überführungswert von Fr. 590'593.-wie folgt (Steuerakten 2014 act. 56 f., 44 [in Franken]): StWE Geschäft [vor Umbau] 593'665 StWE Garage 48'332 StWE Archiv 27'596 Steuerwert 669'593 Sanierungsbedarf gerundet 65/1000 - 79'000 Überführungswert 590'593 Bei den Werten der StWE stützten sich die Beschwerdeführer auf die Steuerwerte aus dem Jahr 2007 (Wertbasis 31.12.2004) ab (Beschwerde S. 6 Ziff. 2). Der Sanierungsbedarf wurde wie folgt ermittelt: Sanierungsbedarf gemäss Protokoll StWG 1+3 vom 2011 1000/1000 1'472'997 Erneuerungsfonds StWG 1+3 per 31.12.14 1000/1000 256'699 Sanierungsbedarf Anteil M. F.________ 65/1000 95'745 Erneuerungsfonds Anteil M. F.________ 65/1000 - 16'685 Sanierungsbedarf Anteil M. F.________ 79'060 1.2.2 Die StV stellte für den Überführungswert auf die von ihr bei der Güterschatzungskommission in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen per 28. Februar 2014 vom 21. November 2016 ab (Steuerakten 2014 act. 32-39): Praxisräume 820'000 Garage 34'000 Bastelraum/Hobbyraum 60'000 Total 914'000 1.2.3 Unbestritten sind die Anlagekosten von Fr. 596'220.--. 1.3 Die Vorinstanzen erwogen, es bestehe kein Anlass vom deklarierten Zeitpunkt der Liquidation (28.2.2014) abzuweichen; dem nach diesem Zeitpunkt erfolgten Umbau komme keine Bedeutung zu (Erw. 2.1 f.). Der nachträgliche Umbau stelle keine Liquidationshandlung dar, könne nicht Gegenstand der Ver-

6 kehrswertschätzung zum Überführungszeitpunkt sein und habe bei der Festlegung des Verkehrswertes per 28. Februar 2014 unberücksichtigt zu bleiben (Erw. 3.1 f.). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sei zu beachten, dass die Praxisräume auch über den Überführungszeitpunkt hinaus grundsätzlich als Arztpraxis hätten verwendet werden können. Der Entscheid eines Umbaus in Wohnräume habe keinen Einfluss auf die Festlegung des Überführungswertes (Erw. 4.2). Die StV habe vor dem Umbau keine Verkehrswertschätzung in Auftrag geben können, weil sie über einen Umbau im Vorfeld nicht informiert worden sei (Erw. 5.1). Der Verkehrswert sei nach der Mischwertmethode ermittelt worden (Gewichtung von Sach- bzw. Realwert und Ertragswert), was nicht zu beanstanden sei (Erw. 5.7). Der Ertragswert ermittle sich aus der Kapitalisierung der jährlich erzielbaren Brutto- oder Nettomieterträge. Bei Mieten für ausgebaute Arztpraxen von durchschnittlich Fr. 320.-- pro m2, der Berücksichtigung einer Altersentwertung von gerundet 22.5 % (27 Jahre zu 0.75 % Entwertung) entsprechend Fr. 240 pro m2 und einer Fläche von 171.5 m2 betrage der Mietwert Fr. 41'160.--; kapitalisiert mit 5 % (3.25 % Geldkosten, 1.00 % Betriebs-/ Unterhalts-/ Verwaltungskosten, 0.1 % Mietzinsrisiko, 0.65 % Rückstellungen) ergebe sich ein Ertragswert von Fr. 823'200.-- (Erw. 6.1.1 ff.). Der (anteilige) Realwert der Praxisräume betrage Fr. 708'683.-- (62/1000 Anteil an der Stammliegenschaft von Fr. 11'430'361.--). Unter Einschluss von Mehrkosten für den Ausbau einer Arztpraxis von Fr. 115'000.-- (171.5 m2 x Fr. 675.-- [bei Mehrkosten in einer Bandbreite von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.--]) resultiere ein Realwert von insgesamt Fr. 823'683.-- (Erw. 6.2.1 f.). Bei einem Gewichtungskoeffizienten von je 1.0 für Realwert und Ertragswert belaufe sich der Verkehrswert auf (gerundet) Fr. 820'000.-- (Erw. 6.3). 1.4 Mit der Beschwerde argumentieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich wie in der Einsprache vom 15. März 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Zudem wird unter anderem ausgeführt, dass zuerst ein Praxisverkauf vorgesehen gewesen sei, ergebe sich aus der Verkehrswertschätzung der S (nachstehend: S.) vom 23. Februar 2012 (Bf-act. 4). Diese Schätzung habe einen Verkehrs-/ Fortführungswert von Fr. 820'000.-- ergeben unter Einschluss des Garagenplatzes von rund Fr. 40'000.--, also von rund Fr. 780'000.-- für die Praxisräume. Als sich die Unmöglichkeit eines Praxisverkaufs zur Gewissheit verdichtet habe, sei eine Kostenschätzung für einen Umbau erstellt worden, welcher sich auf rund Fr. 531'000.-- belaufen hätte; effektiv hätten die Umbaukosten dann Fr. 519'000.-- betragen. Infolge des Einbaus von Wänden habe sich die Netto-

7 nutzfläche von rund 171 m2 auf rund 163 m2 verringert. Der steueramtliche, neu geschätzte Verkehrswert nach dem Umbau betrage Fr. 879'000.-- (Beschwerde S. 3 f.). Die vorinstanzliche Ermittlung eines Fortführungswertes widerspreche fundamental dem tatsächlichen Sachverhalt. Zutreffend sei, dass grundsätzlich der Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen massgebend sei. Bei der Schätzung des Verkehrswertes seien jedoch alle Faktoren zu berücksichtigen, die diesen Wert massgeblich beeinflussen können. Es könne daher nicht einfach auf hypothetische Vergleichswerte abgestellt werden, wenn die individuell konkreten Verhältnisse anders seien. Massgebend könne nicht mehr der Preis sein, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen wäre. Vergleichsmassstab sei der Verkauf an eine Privatperson, welche die Praxis vollständig umbauen müsse. Ein solcher Käufer werde weder einen Ertragswert für die Praxis noch einen höheren Realwert für die Praxis bezahlen. Vielmehr werde er diese als Nachteil einkalkulieren. Ein unabhängiger Dritter werde eine Offerte für die notwendigen Umbaukosten einholen und ebenso versuchen, den Marktpreis einer relativ neuwertigen 6 ½-Zimmerwohnung zu eruieren. Hiervon werde er die erforderlichen Umbaukosten abziehen. Auch werde er das Alter des Gebäudes berücksichtigen (Beschwerde S. 4 f. lit. C Ziff. 1 ff.). Ein durch Vergleich ermittelter Verkehrswert dürfte genauer sein als ein geschätzter Wert. Die vorinstanzliche Schätzung nehme als Vergleichsmassstab einen Verkauf mit unveränderter Nutzung an. Dies sei nicht nur ein falscher Vergleich, sondern negiere auch die betriebliche Liquidation. Richtigerweise sei der Verkehrswert wie bei einer Privatentnahme mit einer Nutzungsänderung aufgrund der Verhältnisse nach der Nutzungsänderung zu berechnen. Das wirklich Verlässliche sei vorliegend der Zustand der Liegenschaft nach dem Umbau (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 1.4 ff.). Da die Praxis trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers nicht mehr habe weitergeführt werden können, beschränke sich der Wert auf die Gebäudehülle. Dieser Wert sei sicher tiefer als der Steuerwert aus dem Jahr 2007 (Fr. 594'000.--), der den Fortführungswert darstelle. Allein dadurch sei offensichtlich, dass der dem Antrag zugrunde gelegte Überführungswert an der obersten Wertgrenze zum Zeitpunkt der Praxisaufgabe liege. Dies werde auch durch den Vergleich mit dem Wert nach dem Umbau wie folgt erhärtet (Beschwerde S. 6 Ziff. 2 mit Bfact. 9, mit Vergleich mit der vorinstanzlichen Ermittlung). Antrag Vorinstanzen StWE Praxis vor Umbau 594'000 820'000 StWE Garage 34'000 34'000 StWE Archiv 60'000 60'000

8 Sanierungsbedarf - 79'000 Verkehrswert / Überführungswert 609'000 914'000 abzüglich StWE Garage und Archiv - 94'000 - 94'000 plus Umbaukosten 518'000 518'000 Überführungswert 1'033'000 1'338'000 Preis pro m2 Nettowohnfläche 6'318 8'183 (163.5 m2) Verkehrswert gemäss Neuschätzung 879'000 879'000 Differenz in % zu den höheren Invest.Kosten 18% 52% Privater Wertverlust bei einem Verkehrswert der Wohnung nach Umbau von 1'033'000 305'000 Mit Gesamtinvestitionen von Fr. 1'033'000.-- hätten sie sich eine zwar fast neuwertige 6 ½-Zimmerwohnung erworben, welche jedoch immer noch einen ausgewiesenen Renovationsbedarf für die Aussenhülle von Fr. 79'000.-- aufweise. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Umbaurisiko bei den Beschwerdeführern als Privatpersonen gelastet habe und es sich um eine 30-jährige Überbauung handle. Ein Preis von Fr. 6'318.-- pro m2 sei ein absoluter Höchstwert im Jahr 2014 (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.1 ff.). Die Wertfestlegung der Vorinstanzen würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsmann (Gewinn aus Verkauf von Fr. 484'000.-- [Total Überführungswerte von Fr. 914'000.-- minus Total Buchwerte von Fr. 430'000.--]) sich als Privatperson (privater Verlust von mindestens Fr. 305'000.--) übervorteilen würde. Dies stehe im Widerspruch zur bundes- und harmonisierungsrechtlichen Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.4, mit Hinweis auf StE 2019 B 23.2 Nr. 59). 1.5 Vernehmlassend vergleichen die Vorinstanzen die von den Beschwerdeführern eingereichte Verkehrswertschätzung der S. vom 23. Februar 2012, womit ein Verkehrswert von Fr. 818'800.-- ermittelt worden sei (Verkehrswertschätzung = Bf-act. 4 S. 12 oben) mit der eigenen Verkehrswertermittlung. Die Verkehrswertschätzung der S. berücksichtige den Hobbyraum (Fr. 60'000.--) nicht, mithin sei ein Schätzungswert von Fr. 878'800.-- einem Verkehrswert von Fr. 914'000.-gegenüberzustellen. Werde für zwei Jahre (2012 bis 2014) vereinfachend eine Altersentwertung von je 1 % (womit auch das Land, entgegen der üblichen Praxis, entwertet werde) eingesetzt, belaufe sich der Verkehrswert für die Praxisräume und die Garage gemäss der Verkehrswertschätzung der S. auf Fr. 802'424.-- (Fr. 818'800.-- abzüglich 2 % entsprechend Fr. 16'376.--) bzw. unter Einschluss des Hobbyraumes auf Fr. 862'424.--. Dieser Wert liege um rund 6 % unter dem von der StV angenommenen Verkehrswert von Fr. 914'000.--, was klarerweise innerhalb der in der Praxis anerkannten Schätzungstoleranz

9 von 10 % liege (Vernehmlassung S. 4 Ziff. 3.7 mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_90/2017 vom 7.7.2017 Erw. 2.3). 1.6 Soweit ersichtlich wird von den Beschwerdeführern der 28. Februar 2014 als massgeblicher Zeitpunkt der steuerrechtlichen Liquidation nicht mehr in Frage gestellt. Abgesehen davon wäre ihnen eine Bestreitung unbehelflich. Es kann auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanzen verwiesen werden (angefochtener Entscheid Erw. 2.1 f.). 2.1.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990; § 19 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 erster Teil DBG = § 19 Abs. 2 erster Teil StG; vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990). 2.1.2 Grundsätzlich haben Privatentnahmen zum Verkehrswert zu erfolgen. Es ist somit sowohl über die allfälligen wieder eingebrachten Abschreibungen wie auch über einen allfälligen Wertzuwachs abzurechnen. Der Überführungsgewinn entspricht deshalb der Differenz zwischen dem Verkehrswert des in das Privatvermögen überführten Geschäftsvermögens und dessen steuerlich massgebendem Buchwert (Grundsatz der veräusserungsgleichen Behandlung). Dabei ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatentnahme massgebend (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, Art. 18 N 88; Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 8 StHG N 38; von Ah, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 27 N 92; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, Art. 18 N 103; Treu, in: Komm StG BS, § 19 N 31). Sofern eine Privatentnahme durch einen alleinigen Geschäftsinhaber erfolgt, handelt es sich nicht um einen realen Einkommenszugang, da der Geschäftsinhaber Eigentümer sowohl des Geschäftswie auch des Privatvermögens ist. Die Besteuerung der Privatentnahme als Kapitalgewinn ist vielmehr ein Mittel, das verhindern soll, dass Geschäftsvermögen, das nicht zum Verkehrswert bilanziert worden war, ohne Besteuerung eines Aufwertungsgewinnes in das Privatvermögen übergeführt wird, wo der Kapitalgewinn nicht mehr steuerbar ist (VGE II 2009 129 vom 23.2.2010 Erw. 6.1).

10 2.1.3 Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes zu verstehen. Dieser Wert entspricht dem Preis, welcher bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu bezahlen bereit ist (Urteil BGer 2C_1057/2018 vom 7.4.2020 Erw. 4.1, mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_450/2013 vom 5.12.2013 Erw. 2.1 [= StR 2014, 216] und Dzamko-Locher/Teuscher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N 4 zu Art. 14 StHG; vgl. auch Urteile BGer 2C_1036/2014 + 2C_1037/2014 vom 21.4.2015 i.Sa. S. vs. StK SZ Erw. 3). Gemäss der Formulierung in BGE 128 I 240 (Erw. 3.1.2) gilt als Verkehrswert einer Liegenschaft der objektive Marktwert, d.h. jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist. Bei den Begriffen "Verkehrswert" und "Marktwert" handelt es sich um inhaltlich übereinstimmende Begriffe (BGE 128 I 240 Erw. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 124 I 145 Erw. 6a). Wird der Vermögensstand verkauft, entspricht der Kapitalgewinn grundsätzlich der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Einkommenssteuerwert (steuerlich massgebender Buchwert) (vgl. Kantonales Steueramt Aargau, Merkblatt "Kapitalgewinne" S. 11 Ziff. 4). Der Verkehrswert ist aufgrund von Schätzungen zu ermitteln, wenn ein Marktwert nicht ermittelt werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 16 N 98 ff.). Direktsteuerlich besteht keine einzig anerkannte Bewertungsmethode, die zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken heranzuziehen ist. Der steuerrechtliche Verkehrswert entspricht ohnehin keiner mathematisch punktgenau bestimmbaren Grösse. Zur Bestimmung sind regelmässig Schätzungen anzustellen und Vergleiche zu treffen. Mit jeder Schätzung ist zwangsläufig eine Streuung und gewisse Ungenauigkeit verbunden. Daher muss es zulässig sein, den Verkehrswert (und ebenso den Vermögenssteuerwert) von Grundstücken aufgrund vorsichtiger, schematischer Annäherungen festzulegen, auch wenn das dazu führt, dass die so ermittelten Werte in einem gewissen Mass von den tatsächlichen Marktwerten abweichen. Es darf zudem als allgemeinnotorisch gelten, dass die auf dem Markt tatsächlich erzielten Preise nicht nur erheblichen Schwankungen unterliegen, sondern mitunter auch ausgesprochen spekulative (beispielsweise bei Renditeobjekten) oder subjektive Preiskomponenten (so namentlich bei Stockwerkeigentumseinheiten und Einfamilienhäusern) enthalten (Urteil BGer 2C_181/2018 vom 12.3.2018 Erw. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 131 I 291 [i.Sa. Hauseigentü-

11 mer-verband SZ und Mitbeteiligte vs. Regierungsrat SZ Erw. 3.2.2; BGE 128 I 240 Erw. 3.2.1). 2.1.4 Gemäss der von den Beschwerdeführern angeführten Praxis der Kantone Solothurn und Luzern gilt grundsätzlich der Fortführungswert. Als Fortführungswert gilt der Marktwert einer Immobilie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Nutzung, jedoch ungeachtet eines möglichen Potentials durch alternative Nutzungen oder anderer Aspekte, welche den Wert beeinflussen (Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 5. Aufl., Aarau 2019, S. 21). Ist jedoch die Privatentnahme mit einer Nutzungsänderung verbunden oder ist in absehbarer Zeit mit einer Nutzungsänderung zu rechnen, wird der Verkehrswert aufgrund der Verhältnisse nach Nutzungsänderung berechnet (Steuerbuch Solothurn § 24 Nr. 3 Ziff. 4.2; Luzerner Steuerbuch § 25 Nr. 4 Ziff. 4.3). Dieser Wert kann dem Liquidationswert gleichgesetzt werden, d.h. der Höhe des Erlöses, der bei Auflösung des Unternehmens durch die Veräusserung erzielt werden kann (vgl. Das Schweizerische Schätzerhandbuch S. 22). Es kann diesbezüglich auch auf die betriebswirtschaftliche Bewertung von Geschäftsbetrieben oder kaufmännischen Gewerben verwiesen werden. Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln. Letzternfalls ist der Jahresabschluss, der normalerweise auf Fortführungswerten und damit Preisen des Beschaffungsmarktes beruht, auf Liquidationswerte, d.h. auf Preise des Veräusserungsmarktes umzustellen (vgl. BGE 136 III 209 Erw. 6.2.2 mit Hinweisen). 2.1.5 Was die Beweislast anbetrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 Erw. 4.3). 2.2.1 Gemäss der Verkehrswertschätzung der S. vom 23. Februar 2012 wurden zwei Stockwerkeinheiten zu einer Praxis mit 6 ½-Zimmern (mit Empfang/Sekretariat, Wartezimmer, Büro, zwei Sprechzimmern, einem Röntgenzimmer, einem Patienten-WC und einem WC für Arzt/Praxishilfen) zusammengelegt. Hinzu kommt ein Putz- und ein Archivraum (Medikamentenlager usw.). Gegenüber dem Grundstandard der beiden Wohnungen bzw. ursprünglichem Grundriss wurden grosse funktionelle Veränderungen vorgenommen, d.h. die Einteilung von Räumen auf eine G.praxis ausgelegt. Die Anordnung und Qualität der Räume sind optimal. Die Ausstattung zeitgemäss, hell und (G.-)freundlich (S. 4). Nach der Beurteilung des Schätzers erfüllt das Objekt die massgebenden Kriterien als Praxis des gehobenen Standards sehr gut; konkret nennt er die hellen und

12 grosszügigen Räume, die unverbaubare, zentrale und doch ruhige Lage, den optimalen Zugang für Fussgänger im Erdgeschoss. Da der Ort über einen sehr geringen Leerwohnungsbestand bzw. einen seit Jahren bestehenden Nachfrageüberhang aufweist, ist eine Vermietung oder ein Verkauf dieser Praxis als Wohnung oder die Unterteilung zu zwei Wohnungen jederzeit möglich und sie kann zu einem sehr guten Preis veräussert werden. Bei einer allfälligen Verwertung spielt es eine grosse Rolle, dass sich die Praxis (Wohnung) in einem Haus mit überschaubarer Grösse, in der Nähe von Einkaufsmöglichkeiten und öffentlichem Verkehr befindet (S. 7). Der Schätzer ermittelte den Verkehrswert mittels einer Realwertberechnung über die Stockwerkeinheit unter Einschluss von Zusatzausbauten für die Praxis, jedoch ohne Praxiseinrichtung (S. 7 Ziff. 6.1) und mittels einer Realwertberechnung über die ganze Liegenschaft mit Aufteilung auf die StWE des Beschwerdeführers (S. 8 ff. Ziff. 6.2) sowie mittels des Ertragswerts. Den Verkehrswert von Fr. 818'800.-- errechnete er aus dem Mittel der Mittel der beiden Realwertberechnungen (Fr. 875'356.-- und Fr. 770'640.-- entsprechend gerundet Fr. 823'000.--) und dem Ertragswert (Fr. 814'600.--). Dem Ertragswert mass der Schätzer infolge der Selbstnutzung der Praxis nur relative Bedeutung zu; sie zeige jedoch, dass die beiden Realwertberechnungen nahe am Ertragswert lägen (S. 11 Ziff. 6.3). Diese Schätzung ist insofern zu korrigieren/präzisieren, als die Baunebenkosten (des Gesamtgebäudes) zum Zeitwert in der Detailherleitung (S. 9 lit. b) auf Fr. 472'575.-- ermittelt werden, während bei der Zusammenstellung des Realwertes der ganzen Liegenschaft für die Baunebenkosten zum Zeitwert (S. 10 lit. d) nur Fr. 367'200.-- eingesetzt werden. Dies führt bei einem Miteigentumsanteil von 62/461 zu einem um Fr. 14'172.-- höheren Realwert der Arztpraxis, was im Endeffekt einen (geringfügig) um rund Fr. 3'500.-- höheren Verkehrswert (rund Fr. 822'300.--) ergibt. Den ermittelten Verkehrswert (= Marktwert) per 1. Mai 2012 von Fr. 818'800.-qualifiziert der Schätzer als Wert der Praxis, den diese im Verkauf erzielen sollte. Aufgrund der Marktlage im Ort und im direkten Vergleich mit anderen Angeboten erachtet er einen minimalen Marktwert von Fr. 820'000.-- als absolut realistisch. In diesem Marktpreis sind die praxisspezifischen Einrichtungen nicht enthalten (S. 12). Unter der Enthaftungsklausel (S. 12 Ziff. 8) wird schliesslich festgehalten, dass der angenommene Mietwert "den aktuellen, konzeptionellen und baulichen Voraussetzungen im heutigen wirtschaftlichen Umfeld für eine Arztpraxis entspricht".

13 2.2.2 Aus dieser Schätzung der S. ergibt sich zum einen zweifelsfrei, dass die Arztpraxis für eine weitere zeitgemässe Nutzung durchaus noch geeignet gewesen wäre. Zum andern erfolgte diese Schätzung mit Blick auf eine vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Übergabe der Praxis an einen Nachfolger. Vor diesem Hintergrund liesse sich ein Abstellen auf den Fortführungswert bzw. den für die G.praxis als solche ermittelten Verkehrswert rechtfertigen. 2.3.1 Wie ausgeführt entspricht der Verkehrswert dem Marktwert. Kann ein Marktwert nicht ermittelt werden, ist auf Schätzungen abzustellen (vorstehend Erw. 2.1.3). Eine Schätzung ist mithin ein Surrogat für den sich grundsätzlich am Markt ergebenden Verkehrswert. Ist das Unvermögen der Ermittlung eines Marktwertes auf die nicht oder nicht mehr nachgefragte Nutzung eines Objektes am Markt zurückzuführen, ist diesem Umstand - im Sinne der publizierten Luzerner und Solothurner Praxis - Rechnung zu tragen. Der mittels Schätzungen erhobene Verkehrswert hat in diesem Fall alternative Nutzungen mitzuberücksichtigen. 2.3.2 Die erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers, einen Praxisnachfolger zu finden, sind erstellt. An der Ernsthaftigkeit dieser Bemühungen können keine Zweifel bestehen. Hierfür spricht die zitierte vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung der S. ebenso wie der Beizug eines auf Praxisvermittlungen spezialisierten Unternehmensberatungsbüros (vgl. Bf-act. 3). Insbesondere aber wird diese Darstellung des Beschwerdeführers erhärtet durch den Beschluss des Regierungsrates (RRB) Nr. 1128/2014 vom 4. November 2014 betreffend die Beantwortung der Interpellation I 10/14 zur "Versorgung Kinder- und Jugendmedizin". Mit dieser Interpellation machten zwei Kantonsräte auf die erhebliche Gefährdung der medizinischen Grundversorgung von Kindern und Jugendlichen aufmerksam. Unlängst hätten die G.ärztinnen und -ärzte in einem offenen Brief an die Regierung auf den Versorgungsengpass aufmerksam gemacht. Trotz nationaler und internationaler Suche hätten sich keine G.ärztinnen und G.ärzte finden lassen, die mit den aktuellen Rahmenbedingungen im Kanton Schwyz praktizieren möchten. In seiner Beurteilung bestätigte der Regierungsrat unter Bezugnahme auf den kantonsärztlichen Dienst, dass die ambulante medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen "knapp genügend, jedoch unmittelbar gefährdet" sei. Falle nur eine Person aus und könne sie nicht ersetzt werden, drohe die wohnortsnahe Versorgung einzubrechen. Zu einem entsprechenden Engpass sei es im inneren Kantonsteil gekommen, da ein G.________ (hiermit wird auf den Beschwerdeführer angesprochen) nach der altersbedingten Aufgabe seiner Praxis nicht habe

14 ersetzt werden können (S. 3 Ziff. 1). In konzeptioneller Hinsicht äusserte sich der Regierungsrat dahingehend, da zunehmend Frauen in der G.medizin tätig seien, würden neue Versorgungsmodelle wie Gruppenpraxen und Gesundheitszentren begrüsst. Diese ermöglichten geregelte Teilzeitbeschäftigungen im Angestelltenverhältnis und Arbeiten im Team (S. 3 f. Ziff. 3). Schliesslich erwähnt der Regierungsrat auch noch, dass "in jüngster Vergangenheit" der kantonsärztliche Dienst die praktizierenden G.ärztinnen des inneren Kantonsteils bei der Suche nach einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers eines altershalber zurückgetretenen G. (d.h. des Beschwerdeführers) unterstützt habe (S. 4 Ziff. 4). 2.4.1 Vor diesem Hintergrund der (Mangel-)Situation von G.ärzten, jedenfalls im inneren Kantonsteil, wie auch der heutzutage favorisierten Versorgungsmodelle liess sich die Arztpraxis des Beschwerdeführers zwecks Weiterführung als solche am freien Markt nicht veräussern. Dem für die Arztpraxis ermittelten Verkehrswert als Marktwert kann mithin nur eine theoretische Bedeutung zukommen. Der Auffassung der Vorinstanzen, es sei davon auszugehen, dass die Praxisräume und -einrichtungen auch über den Einführungszeitpunkt hinaus "grundsätzlich" hätten weitergenutzt werden können (Erw. 4.2), kann folglich nur insoweit gefolgt werden, als sich dies auf den Zustand der Praxis bezieht; ansonsten handelt es sich um eine theoretische Betrachtungsweise, welche die real existierende Problematik im Bereich der Nachfolge von G.ärzten ausblendet. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer bereits vor der Geschäftsaufgabe im Jahr 2014 (Bf-act. 5) eine Kostenschätzung für einen Umbau erstellen liessen. Der Entschluss, einen Umbau in Betracht zu ziehen und hierfür eine Kostenschätzung einzuholen erfolgte offensichtlich erst nach der Erkenntnis, dass sich für die Arztpraxis kein Nachfolger finden lässt. Nachdem - mit anderen Worten - für eine Nutzung als Arztpraxis kein Markt (mehr) besteht, muss eine Verkehrswertschätzung im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführer andere Nutzungsmöglichkeiten mitberücksichtigen. Angesichts der Lage der Grundstücke in der Kernzone A (Grundstück KTN C.________), auf welchem sich die Praxisräumlichkeiten befinden und Wohnzone W4 (Grundstück KTN D.________ mit dem Hobbyraum) stehen dabei Wohnzwecke (neben Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, vgl. Art. 28 und 30 des kommunalen Baureglements vom 26.9.2010) im Vordergrund. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Umnutzung der Arztpraxis in eine anderweitige Nutzung - sei es eine Wohnnutzung oder eine anderweitige betriebliche Nutzung - mit einem mehr oder weniger erheblichen Kostenaufwand einhergeht. Ein unabhängiger Dritter wird diese Kosten bei der Kaufpreisgestaltung entsprechend auch in die Waagschale werfen.

15 2.4.2 Der von der Vorinstanz für die Arztpraxis ermittelte Verkehrswert (Überführungswert) von Fr. 914'000.-- wird von den Beschwerdeführern, soweit ersichtlich, nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Dies wäre den Beschwerdeführern angesichts des Vergleichs mit der Verkehrswertschätzung der S. auch unbehelflich. Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass die Abweichung der beiden Schätzungen innerhalb der Schätzungstoleranz von ± 10 % liegt. 2.4.3 Der als Beurteilungsmassstab dienende unbefangene Käufer (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3) hätte in seine Überlegungen zwangsläufig die für eine sinnvolle zonenkonforme Nutzung erforderlichen Umbaukosten einbezogen und von diesem Verkehrswert von Fr. 914'000.-- in Abzug gebracht. Es versteht sich dabei, dass hierfür nicht die von den Beschwerdeführern getätigten Investitionen als Massstab dienen und eins zu eins in Abzug gebracht werden können. Zwar sprechen die Beschwerdeführer von einem "ganz normalen Ausbaustandard". Gleichzeitig halten sie aber fest, der sehr umfassende Umbau sei auch durch die völlig neue Einteilung der Räume ersichtlich; es sei praktisch "kein Stein auf dem Anderen" geblieben; die meisten Wände seien abgebrochen und durch neue ersetzt worden (Beschwerde S. 3 unten). Diese Angaben werden durch den Vergleich der aktenkundigen Planunterlagen der Arztpraxis und der Wohnung verdeutlicht (vgl. Beilage zu Bf-act. 4 und Bf-act. 7). 2.4.4 Es ist jedoch nicht Sache des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, welchen Preis der erwähnte unbefangene Käufer mit Blick auf die erforderliche(n) Umnutzung/Umbauten für die G.praxis bezahlt hätte, bzw. welches der aus dieser Optik zu bestimmende Marktwert der G.praxis ist. Dies ist Aufgabe der von Gesetzes wegen hierfür zuständigen Steuerverwaltung. 2.5 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur neuen Verkehrswertschätzung der Arztpraxis des Beschwerdeführers an die Steuerverwaltung und - gestützt auf den neu ermittelten Verkehrswert - zur Neuveranlagung der Sondersteuer auf Liquidationsgewinn zurückzuweisen ist. 3.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteil BGer 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff. Erw. 12.1;

16 Urteil BGer 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5; VGE II 2008 50 vom 4.3.2009 Erw. 6 f.). 3.2.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG; § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.7.1974) gehen die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'500.-- zu Lasten des Kantons Schwyz. 3.2.2 Der Kanton Schwyz hat den vertretenen Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968; § 128 StG/SZ i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP). Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 3.3.1 Die Kosten des kantonalen vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 950.-- sind neu dem Kanton aufzuerlegen. 3.3.2 Die Beschwerdeführer haben für das vorinstanzliche kantonale (Einsprache-)Verfahren ebenfalls Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 154 Abs. 1 StG bzw. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG/SZ; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001), welche in Beachtung der erwähnten Bemessungsgrundlagen und des Honorarrahmens für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden gemäss § 15 GebTRA (Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.--) auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird. Für das Einspracheverfahren betreffend die direkte Bundessteuer darf den Beschwerdeführern mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 135 DBG N 18). 4. Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 S. 127 f. Erw. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt an-

17 fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Das Verwaltungsgericht geht entsprechend davon aus, dass der vorliegende Entscheid beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Bei einem allfälligen Weiterzug können die Beschwerdeführer hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 50/2017 vom 26. Juli 2019 (sowie die mitangefochtene Veranlagungsverfügung 2014 vom 14. Februar 2017) aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Verkehrswertschätzung der Arztpraxis des Beschwerdeführers an die Steuerverwaltung und - gestützt auf den neu ermittelten Verkehrswert - zur Neuveranlagung der Sondersteuer auf Liquidationsgewinn zurückgewiesen. 2.1 Die Kosten des Einspracheverfahrens (kantonal) von Fr. 950.-- werden neu dem Kanton auferlegt. 2.2 Der Kanton hat den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und MwSt.). 3. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden dem Kanton auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 24. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 4. Der Kanton hat den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-

18 sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

19 6. Zustellung an: - die Vertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanzen (2/EB) - den Gemeinderat ____ (A; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A). Schwyz, 3. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Juni 2020

II 2019 69 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.06.2020 II 2019 69 — Swissrulings