Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.10.2019 II 2019 66

16 ottobre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,462 parole·~17 min·2

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 66 Entscheid vom 16. Oktober 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)

2 Sachverhalt: A. A.________ stellte am 18. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 16. April 2019. Dies, nachdem er am 1. April 2019 über eine Personalvermittlerin eine Temporärstelle als Schwimmbadbauer antreten konnte, diese am 12. April 2019 per 15. April 2019 mit der Begründung "mangelnde Erfahrung" gekündigt wurde (Vi-act. 1). Bereits am 16. April 2019 wurde er durch das RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2). Gemäss A.________ handelt es sich um die siebte Rahmenfrist (Vi-act. 5). B. Anlässlich der Wiederanmeldung am 16. April 2019 wurde A.________ durch das RAV B.________ zum Erstgespräch auf den 18. April 2019, 15.30 Uhr, eingeladen (Vi-act. 3). Nachdem er diesem Gespräch fernblieb, wurde er durch das Amt für Arbeit am 23. April 2019 zur Stellungnahme eingeladen (Vi-act. 4), wovon er am 24. April 2019 Gebrauch gemacht hat (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 25. April 2019 stellte das Amt für Arbeit A.________ gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 6). C. Gegen die Einstellungsverfügung vom 25. April 2019 erhob A.________ am 18. Mai 2019 Einsprache (Vi-act. 7), die mit Einspracheentscheid Nr. 161/19 vom 23. Juli 2019 abgewiesen wurde (Vi-act. 9). D. Am 6. September 2019 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (unter Beachtung des Fristenstillstandes vom 15.7. bis 15.8.; Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 161/19 vom 23. Juli 2019 mit dem Rechtsbegehren: Meine in Aussicht gestellten (bereits getilgten) Einstelltage in der Anspruchsberechtigung (Sanktion!) ist durch Sie oder das Amt rückwirkend zu verringern. E. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2019 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. September 2019 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom RAV B.________ auf den 18. April 2019 zum Erstgespräch eingeladen wurde

3 und dass er der Einladung unentschuldigt keine Folge geleistet hat. Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der von der Vorinstanz verfügten 7 Einstelltage. Mithin ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführer infolge Missachtung der Einladung zum Erstgespräch für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Er hat insbesondere auch auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2.1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Darunter ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. die Urteile BGer 8C_697/2012 vom 18.2.2013 Erw. 2 und 8C_543/2009 vom 23.7.2009 Erw. 2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. So stellt rechtsprechungsgemäss etwa ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6.7.2017 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist, dass selbst dann, wenn es bei früherem Fehlverhalten - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen ist, dieses Verhalten, das zu einer Sanktion hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten ist - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen. Zu beachten ist allerdings, dass an den Nachweis in der Ver-

4 gangenheit liegender Geschehnisse, die einer versicherten Person nunmehr zum Vorwurf gereichen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind, hatte sie seinerzeit in aller Regel doch nie Gelegenheit, sich gegen eine entsprechende Kritik zur Wehr zu setzen. Nur wenn solche Vorkommnisse einwandfrei erstellt sind, werden sie bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase des Beobachtungszeitraumes als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden dürfen (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6.7.2017 Erw. 3.1). 2.2.3 Eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch kann zudem nur dann Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat. Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termines genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 119 III 82 Erw. 2). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand. Als entschuldbaren Grund in Bezug auf ein versäumtes Beratungsgespräch hat das Bundesgericht aber etwa auch ein nachvollziehbares sprachliches Missverständnis bezüglich Zeitpunkt (14.15 Uhr und 4.15 p.m.) anerkannt (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6.7.2017 Erw. 3.3). 2.3.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). 2.3.2 Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b, Chopard, a.a.O. S. 167 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125

5 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b). 2.3.3 Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 Erw. 2.3; BGE 138 V 346 Erw. 6.2; BGE 137 V 1 Erw. 5.2.3). 2.3.4 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1). 2.4.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

6 über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 mit Hinweisen), die diejenigen Beweismittel, die sie in Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen haben. Mithin kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4). 2.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 Erw. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.2). 3.1 Auf den Vorhalt des Fernbleibens vom Erstgespräch und die Androhung der Einstellung hin bemerkte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. April 2019, es sei ihm fristlos unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gekündigt (Mobbing) worden. Er habe sich gleichentags beim RAV angemeldet und zwar zur siebten Rahmenfrist. Er sei von der Kündigung wohl mehr getroffen worden als angenommen, schliesslich habe er für die Stelle als Schwimmbadbauer die Stelle als Sachbearbeiter gekündigt. Der Termin beim RAV sei sehr

7 kurzfristig gewesen; er sei davon ausgegangen, mit dem RAV alles erledigt zu haben. Das Ganze tue ihm leid und er bitte um einen neuen Termin. Die Abläufe sollten ihm bekannt sein; trotzdem habe er sich am Tag der Kündigung auf Ostern gefreut. Er bitte daher, ihm keinen Strick aus der Sache zu drehen, er sei doch stets zuverlässig. Es sei ihm peinlich und solle nicht mehr vorkommen (Viact. 5). 3.2 Am 25. April 2019 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer sieben Einstelltage. Begründend hielt sie fest, es handle sich um ein leichtes Verschulden (Vi-act. 6). 3.3 In der Einsprache vom 18. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, die finanziellen Konsequenzen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien zu radikal und sein Fernbleiben vom Erstgespräch sei entschuldbar. • Der Termin des Erstgespräches wäre am Donnerstag vor Karfreitag um 15.30 gewesen; einen alternativen Termin von Ende April habe er ausgeschlagen. • Zur Wiederanmeldung sei es gekommen, weil ihm der Temporäreinsatz im Schwimmbadbau kurzfristig, überraschend und ungerechtfertigt gekündigt worden sei. Er habe seine Stelle als Sachbearbeiter in grosser Vorfreude gekündigt, um künftig als Poolbauer zu arbeiten. • Der ihm die Stelle vermittelnde Angestellte des Temporärbüros arbeite nicht mehr da. • Am Tag der Wiederanmeldung (16.4.2019) habe er beim üblichen Autoputz feststellen müssen, dass sein Auto mutwillig zerkratzt worden sei, worauf er sich sofort mit dem Carrosseriespengler abgesprochen habe und ihm das Fahrzeug über Ostern zwecks Reparatur/Sachverhaltsabklärung überlassen habe. Just in diesem Moment sei der Termin beim RAV für ihn wie ausgelöscht gewesen, denn zum RAV reise er stets mit dem Auto. • Noch am selben Tag habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. • Da er aufgrund der Kündigung vor Ostern noch so durch den Wind gewesen sei, habe er den Sachverhalt betreffend Auto in der Stellungnahme vom 24. April 2019 nicht erwähnt. Erst im Verlaufe des Tages, da ihn die Polizei über den Weiterzug des Verfahrens informiert habe, habe es ihm gedämmert, auch die Vorinstanz über den Vorfall zu informieren. Dann sei aber die Verfügung bereits zugestellt worden.

8 Da die Einstelldauer von 7 Tagen finanziell zu einschneidend sei, sei die Dauer zu reduzieren. 3.4 Im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2019 führt die Vorinstanz hinsichtlich die Einstelldauer aus, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt mit dem Auto in seiner Stellungnahme nicht erwähnt habe, lasse darauf hindeuten, dass ihm das Ereignis zum Zeitpunkt der Stellungnahme nicht so wichtig erschienen sei, als dass er es hätte erwähnen müssen. Es sei davon auszugehen, dass er in der Einsprache einen zusätzlichen Grund gesucht habe und das Ereignis kaum der ausschlaggebende Punkt gewesen sei. Ohnehin sei zu erwähnen, dass dieses Ereignis, das keiner dringlichen Instandstellung oder Reparatur bedurft habe, grundsätzlich keinen entschuldbaren Grund für das Nichterscheinen zum Erstgespräch darstelle. Im Weiteren bringe der Beschwerdeführer keine Argumente vor, welche für eine Aufhebung der Verfügung sprechen würden. Die Einstellung sei zu Recht erfolgt. Die im Rahmen eines leichten Verschuldens verfügte Einstelldauer von 7 Tagen korrespondiere mit dem vom Seco festgesetzten Einstellmass-Raster. Danach sei bei erstmaligem Versäumnis ohne entschuldbaren Grund von einer Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen auszugehen. Die Rechtsprechung habe bis anhin die Sanktion von 7 Tagen bei erstmaligem unentschuldigten Fernbleiben gestützt. 3.5.1 Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Schilderung von Schaden an Mensch und Material, die zur erstmaligen Absenz in der 7. Rahmenfrist geführt hätten, seien weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid ausreichend berücksichtigt worden. Ein Dokument bei der Kantonspolizei sei nicht einverlangt worden. 3.5.2 In der Stellungnahme vom 16. September 2019 erneuert der Beschwerdeführer das Vorbringen, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen tätigen müssen. Zudem erwähnt er einen Entscheid der Vorinstanz betreffend versicherter Verdienst vom September 2019 sowie, dass es beim letzten Arbeitgeber mit einem Arbeitskollegen nicht gestimmt habe; dieser habe an der Streetparade 2019 gepöbelt und randaliert und sich dabei schwer verletzt. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Erstgespräch versäumt hat. Die Vorinstanz hat ihm leichtes Verschulden vorgeworfen und ihn für sieben Tage eingestellt. Gemäss Beschwerdeführer hingegen ist das Versäumnis entschuldbar. Mithin ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt, was eine Sanktionierung ausschliessen würde (vgl. oben Erw. 2.2.3).

9 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach der Anmeldung beim RAV B.________ am 16. April 2019 die Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug entdeckt, das Fahrzeug direkt beim Carrosseriespengler zurückgelassen und die Beschädigung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, so wird dies insoweit bestätigt, als der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kantonspolizei ins Recht legt (Bf-act. 1), wonach er am 16. April 2019, ca. 15.15 Uhr den Schaden (diverse Kratzer an Motorhaube, Stossstange Front, Kotflügel) festgestellt hat. Ausgestellt wurde die Bestätigung am 1. Mai 2019. 4.1.2 Wie die Vorinstanz indes zu Recht festgehalten hat, stellt dieser Sachverhalt keinen entschuldbaren Grund für das unentschuldigte Nichterscheinen zum Erstgespräch beim RAV am 18. April 2019 dar. Es ist wohl nachvollziehbar, dass eine entsprechende Sachbeschädigung aufreibend sein kann. Immerhin aber war der Beschwerdeführer umgehend fähig, die Schadensbehebung mit dem Carrosseriespengler in die Wege zu leiten und förmlich Anzeige zu erstatten. Er dürfte in seinen Fähigkeiten durch den Vorfall somit nicht wesentlich eingeschränkt worden sein. Keinesfalls stellt es ein Hindernis dar, einen zwei Tage später stattfindenden Termin wahrzunehmen. Keine Entschuldigung stellt auch der Hinweis dar, er sei stets mit dem Auto zum RAV gefahren, was ihm nun nicht mehr möglich gewesen sei. Das RAV B.________ befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof und ist vom Wohnort des Beschwerdeführers mit öV und einmaligem Umsteigen in rund 40 Minuten erreichbar. Dass der Termin mit der Übergabe des Wagens an den Carosseriespengler "wie ausgelöscht" war, hat ohnehin der Beschwerdeführer zu verantworten und ist nicht entschuldbar. 4.1.3 Keine hinreichende Entschuldigung ist auch die Tatsache, dass er die Kündigung eben erst erhalten habe (gemäss dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular erfolgte die Kündigung ohnehin bereits am 12.4.2019, mithin vier Tage vor der Wiederanmeldung und acht Tage vor dem geplanten Erstgespräch; Vi-act. 1) oder dass das Erstgespräch auf Gründonnerstag kurz vor Ostern terminiert war (immerhin entsprach auch dies offenbar seinem eigenen Wunsch, hätte er doch auch einen Termin Ende April wahrnehmen können; vgl. Begründung Einsprache, Vi-act. 7). 4.1.4 Letztlich bringt der Beschwerdeführer keinen Grund vor, der ihn effektiv und in entschuldbarer Weise gehindert hat, den Termin der Erstbesprechung am Gründonnerstag, 18. April 2019, wahrzunehmen. 4.2 Selbst wenn keine hinreichende Entschuldigung für das Versäumnis vorliegt, liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten nur dann vor, wenn ein Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst

10 wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. oben Erw. 2.2.2). 4.2.1 Diesbezüglich geht aus den Akten einzig hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage in der 7. Rahmenfrist steht. Auch führte er in seiner Stellungnahme vom 24. April 2019 aus, die Abläufe müssten ihm eigentlich bekannt sein. Er sei aber infolge der Kündigung "durch den Wind gewesen" und habe sich auf die Ostertage gefreut, so dass ihm der Termin schlicht durchgegangen sei. Das Ganze sei ihm peinlich, er entschuldige sich und bitte um einen neuen Termin. 4.2.2 Eine Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist für das Gericht nicht möglich. Es liegen - abgesehen von seiner Stellungnahme und den zwei Rechtsmitteleingaben - keine Anhaltspunkte weder für Gleichgültigkeit/Desinteresse, noch für Irrtümlichkeit/Unaufmerksamkeit vor. Auch ist nichts zu seinem Verhalten während der letzten sechs Rahmenfristen aktenkundig. Immerhin widerspricht die Vorinstanz nicht, dass es sich bereits um die siebte Rahmenfrist handle und der Beschwerdeführer seinen Pflichten bislang nachgekommen sei. 4.2.3 Da indes rechtsprechungsgemäss nicht die erstmalige Versäumnis eines Beratungsgespräches per se eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt, sondern insbesondere die Haltung des Versicherten, die dahintersteckt, sein übriges Verhalten und seine sonstige Pflichterfüllung beachtlich sind, müsste sich aus der Einstellungsverfügung resp. dem Einspracheentscheid auch hierzu eine nachvollziehbare Begründung ergeben. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall, wird doch die Einstellung einzig mit dem unentschuldigten Fernbleiben, dem Fehlen eines entschuldbaren Grundes und der Praxis für erstmaliges Fernbleiben begründet. 4.2.4 Da sich aus den Akten nichts zur Haltung des Beschwerdeführers und seiner Pflichterfüllung generell entnehmen lässt, ist die Sache nicht spruchreif. Sie ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dies bei der Beurteilung der Sanktionswürdigkeit der erstmaligen Versäumnis des Beratungsgespräches mitberücksichtigt. 5. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2019 und die Verfügung vom 25. April 2019 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Kosten werden keine erhoben.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2019 und die Verfügung vom 25. April 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Oktober 2019

II 2019 66 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.10.2019 II 2019 66 — Swissrulings