Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 48 Entscheid vom 18. November 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. B.________, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)
2 Sachverhalt: A. Gemäss Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 war A.________ seit dem 1. Juni 2017 bei der C.________ GmbH (nachfolgend: C.________) in einem Pensum zu 42 Stunden pro Woche angestellt (Vi-act. 64). Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts D.________ über die C.________ den Konkurs eröffnet (Vi-act. 90). B. Am 28. Juli 2018 (Eingang Arbeitslosenkasse am 3.8.2018) stellte A.________ Antrag auf Insolvenzentschädigung und gab an, am 14. November 2017 den letzten Arbeitstag geleistet zu haben (Vi-act. 27, 79). Mit Verfügung Nr. 616 vom 13. November 2018 lehnte die Arbeitslosenkasse diesen Antrag infolge Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen ab (Vi-act. 60; Bf-act. 2). Hiergegen erhob A.________ am 10. Dezember 2018 Einsprache (Vi-act. 30; Bf-act. 21). C. Mit Einspracheentscheid Nr. 9/2019 vom 7. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 5). D. Am 6. Juni 2019 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit/Arbeitslosenkasse vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Das Amt für Arbeit/Arbeitslosenkasse habe dem Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) die ihm zustehende Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2017 (maximal 4 Monate) aufgrund der Konkurseröffnung über die C.________ GmbH (Arbeitgeberin) per 4. Juli 2018 zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn u.a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligato-
3 rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG). 1.1.2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Entscheidend ist, dass die Möglichkeit zur massgeblichen Einflussnahme während des Leistungszeitraums bestand. Gemäss Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 AVIG gleich auszulegen wie Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (BGE 142 V 263 Erw. 4.1; Urteil BGer 8C_413/2017 vom 10.1.2018 Erw. 3.2; vgl. Nussbaumer, in: SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Aufl., IE N 594; Stöckli/Gächter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung & Konkurs II, 2. Aufl., Art. 51 AVIG N 5a). Die den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: der Eigenschaft als Gesellschafter, einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (Nussbaumer, a.a.O., KAE N 465). Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt immer auch eine gewisse Schutzwürdigkeit des Angestellten voraus (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, AL.2017.00105 vom 11.7.2018 Erw. 4.4), die den Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht zukommt. 1.2.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
4 lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6 S. 221 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3). 1.2.2 Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung herabgesetzt. Es braucht damit nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend wahrscheinlich besteht (vgl. betreffend den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorstehend Erw. 1.2.1). Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll (BGE 144 V 427 Erw. 3.3). Für die Glaubhaftmachung reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkursoder Betreibungsamtes aus (vgl. Gerhards, AVIG-Kommentar, Art. 52 N 11; Nussbaumer, a.a.O., IE N 622). Mithin genügt für den Insolvenzentschädigungsanspruch, dass eine Lohnforderung als solche glaubhaft ist. Davon zu unterscheiden ist, wie hoch die Insolvenzentschädigung tatsächlich ist. Die Kasse hat die Entschädigung nicht allein gestützt auf die Glaubhaftmachung auszubezahlen, sondern hat die Angaben betreffend den Lohnanspruch im Rahmen des Möglichen zu prüfen (Gerhards, a.a.O., Art. 52 N 8; Nussbaumer, a.a.O., IE N 622; AVIG-Praxis IE B17). 1.2.3 Zweck von Art. 74 AVIV ist es, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene Arbeitnehmer, welche bezüglich der Höhe ihrer Lohnforderungen in Beweisnot geraten, nicht zu verzögern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn angestellt sind, wird man sich bezüglich der Lohnhöhe, welche von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden abhängt, auf die glaubhaften Angaben des Arbeitnehmers verlassen müssen. Aus diesem Grund sieht Art. 74
5 AVIV vor, bezüglich dieser Frage vom im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweichen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 V 427 Erw. 3.3 m.w.H.). Denn selbst einem im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmer sollte es in der Regel möglich sein, den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen für vergangene Perioden, Zeugnis von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, Eintrag im Individuellen Konto der AHV, usw. mit dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Mit anderen Worten stellt sich die Frage nach dem Glaubhaftmachen des Lohnanspruchs erst dann, wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Insolvenzentschädigung beanspruchende Person in einem Arbeitsverhältnis (mit Beschäftigung in der Schweiz) zum insolventen Arbeitgeber stand (vgl. BGE 144 V 427 Erw. 4.2). Im Übrigen verpflichtet der Gesetzgeber die Arbeitgeber sowie das Betreibungsund Konkursamt, der zuständigen Arbeitslosenkasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann (Art. 56 AVIG). 1.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 1.4 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. § 26 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974); Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 N 10 ff.). Das Gericht kann deshalb einen im Ergebnis zutreffenden Einspracheentscheid mit einer anderen als der vorinstanzlichen Begründung bestätigen (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 10 m.H.a. BGE 125 V 368 Erw. 3b; vgl. VGE III 2019 13 vom 24.4.2019 Erw. 2.3.2 m.H.a. BGE 133 II 249 Erw. 1.4.1). 2.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer könne weder ein Arbeitsverhältnis glaubhaft ma-
6 chen noch einen tatsächlichen Lohnbezug ausweisen (Erw. 16). Die Vorinstanz erwog u.a. sinngemäss, beim Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 handle es sich um ein Simulationsgeschäft im Zuge der Vereinbarung vom Vortag (7.5.2017) betreffend Entschädigungsabrechnung, um für den Beschwerdeführer einen Sozialversicherungsschutz und Einarbeitungszuschüsse zu erwirken. Die diesbezüglichen Aussagen der C.________ seien glaubwürdig (Erw. 12). Der am 8. Mai 2017 abgeschlossene Arbeitsvertrag ersetze die am 7. Mai 2017 abgeschlossene Vereinbarung nicht. Eine entsprechende allgemeine Regelung in Bezug auf völlig unterschiedliche Vertragsarten und Inhalte existierten im Vertragsrecht nicht (Erw. 13). Im Rahmen der Privatautonomie sei es zwar theoretisch möglich zu vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer in Bezug auf Frei- und Ferientage völlig frei sei. Ein solches Arbeitsverhältnis sei aber höchst ungewöhnlich. Die Ausführungen des Einsprechers seien unglaubhaft. Wohl kein Arbeitgeber würde sich damit einverstanden erklären, dass die vom Arbeitnehmer erwirtschafteten Einnahmen direkt dem Arbeitnehmer gutgeschrieben würden (Erw. 14). Einzig in der Tatsache ein Arbeitsverhältnis zu orten, dass der Einsprecher auch Leistungen für die C.________ erbracht haben soll und seine Einkünfte nur im Wesentlichen, nicht aber umfassend selbst erwirtschaften musste, genüge nicht, um dem Erfordernis der Glaubhaftmachung des Anspruches gerecht zu werden. Ziffer 4 der Vereinbarung vom 7. Mai 2017 zeige eher, dass ein Auftrags- oder auftragsähnliches Verhältnis vorgelegen sei (Erw. 15). 2.2 Der Beschwerdeführer hat demgegenüber beschwerdeweise namentlich und sinngemäss eingewendet, er stütze sich zwecks Geltendmachung der Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2017 auf seinen Arbeitsvertrag mit der C.________ vom 8. Mai 2017, aus welchem hervorgehe, dass er ab dem 1. Juni 2017 als Unternehmensberater bei der C.________ und einem Lohn von Fr. 10'000.--/Mt. angestellt gewesen sei (S. 7 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer sei immer davon ausgegangen, dass er einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Mit der vorinstanzlichen Interpretierung des Arbeitsvertrags als Simulation sei er überhaupt nicht einverstanden (S. 7 Ziff. 15). Der Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 habe die frühere Vereinbarung vom 7. Mai 2017 praxisgemäss ersetzt bzw. ausser Kraft gesetzt (S. 8 Ziff. 16). Sofern die Vereinbarung vom 7. Mai 2017 doch zu berücksichtigen sei, sei zu beachten, dass diese ebenfalls auf ein gültiges Arbeitsverhältnis zwischen der C.________ und dem Beschwerdeführer hinweisen würde (S. 8 Ziff. 17). Dem Bezirksgericht D.________ habe die Vereinbarung vom 7. Mai 2017 auch vorgelegen. Trotzdem habe es dem Beschwerdeführer die Rechtsöffnung erteilt. Der C.________ sei es im Rechtsöffnungsverfahren nicht gelungen darzulegen,
7 dass der Beschwerdeführer nicht für die C.________ gearbeitet habe. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen in der Verfügung des Bezirksgerichts D.________ vom 1. März 2018 seien ignoriert worden. Stattdessen habe sich die Vorinstanz der Meinung der C.________ angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer nie für die C.________ gearbeitet haben solle, was nicht korrekt sei (S. 9 f. Ziff. 18). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den "zum Teil widersprüchlichen und unwahren Angaben der zwischenzeitlich konkursiten C.________" mehr Glauben schenke, als seinen Ausführungen (S. 10, Mitte), bzw. weshalb die Vorinstanz die Ausführungen in der Verfügung des Bezirksgerichts D.________ vom 1. März 2018 überhaupt nicht beachte und stattdessen den Unwahrheiten der C.________ glaube (S. 11 Ziff. 19). Dabei sei zu beachten, dass das Bezirksgericht D.________ am 4. Juli 2018 nur aufgrund des beharrlichen Vorgehens des Beschwerdeführers den Konkurs über die C.________ eröffnet habe. Dies fördere bekanntlich keine Sympathien, weshalb die Anschuldigungen und Behauptungen der C.________ bzw. des damaligen Geschäftsführers E.________ mit Vorsicht genossen werden müssten (S. 11 Ziff. 20 f.). Die Einsprache der C.________ vom 23. Juni 2017 gegen die Verfügung betreffend Einarbeitungszuschüsse bestätige, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei (S. 11, unten). Die C.________ führe darin klar aus, sie sei Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer Arbeitnehmer und als Angestellter sei er für die C.________ tätig. Unbestritten sei, dass E.________ (Geschäftsführer der C.________) und der Beschwerdeführer miteinander einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten zwecks Förderung der Projekte F.________, G.________ und H.________. Die C.________ sei indes gerade nicht Partei dieses Darlehensvertrags (S. 13 Ziff. 25). Für die Zeit von Juni 2017 bis Juli 2017 lägen Lohnabrechnungen vor, die sozialversicherungsrechtliche Abzüge ausweisen würden. Gemäss Lohnabrechnung 2017 habe die C.________ immerhin Fr. 3'500.-- ausbezahlt. Gleichwohl behaupte die Vorinstanz, es würde sich um simulierte Lohnabrechnungen handeln (S. 15 Ziff. 32). Aus dem Umstand, dass es die C.________ unterlassen habe, den Beschwerdeführer trotz auf den Lohnabrechnungen Juni 2017 und Juli 2017 ausgewiesenen Abzügen bei der 1. und 2. Säule anzuschliessen, dürfe ihm kein Schaden erwachsen (S. 16 Ziff. 33). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat. Dazu ist den Akten folgendes zu entnehmen:
8 3.1 Die C.________ mit Sitz in I.________ wurde am 9. August 2011 ins Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftszweck war u.a. die Erbringung von Dienstleistungen für KMUs wie Buchhaltungs- und Treuhandservice, Beratung und Unterstützung in wirtschaftlichen, technischen und steuerlichen Angelegenheiten sowie Handel mit Waren und Lizenzen und IT-Services (u.a.m.). Das Stammkapital belief sich auf Fr. 20'000.--. In der Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer figurierte E.________ mit Einzelunterschrift neben drei weiteren Gesellschaftern (vgl. Handelsregisterauszug, www.zefix.ch [gelöschte Rechtseinheiten suchen], C.________ in Liquidation; eingesehen am 24.10.2019). 3.2 Mit Arbeitsvertrag vom 12. November 2016 wurde der damals arbeitslose Beschwerdeführer bei der C.________ im Verkaufsinnendienst (Projektarbeit) ab dem 5. November 2016 befristet bis 28. Februar 2017 zu einem Monatslohn von Fr. 3'500.-- (x12) angestellt (Bf-act. 4). Bereits am 13. November 2016 wurde der Anstellungsvertrag geändert, indem die Anstellung bis Ende Dezember 2016 befristet wurde, weil das Projekt aus Kostengründen stark reduziert werden musste (Bf-act. 5 und 6). Ab dem 2. Januar 2017 bezog der Beschwerdeführer erneut Arbeitslosenentschädigung. 3.3 Am 30. April 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer als Darlehensgeber und E.________ als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag über maximal Fr. 150'000.-- (Vi-act. 37 und Bf-act. 28, je Ziff. 1). Als Darlehenszweck wurde festgehalten, dass das Darlehen "der Finanzierung der Projekte der Gesellschaften G.________ AG und H.________ GmbH" diene und es nicht für andere Zwecke eingesetzt werden dürfe (Ziff. 2). Die H.________ GmbH wurde 2008 gegründet mit dem Zweck "Kosmetikvertrieb". Im Oktober 2016 übernahm E.________ die Gesellschaft; sie bezweckte neu u.a. die Vermarktung und den Vertrieb von Kosmetikprodukten und -geräten, Planung, Einrichtung, Betrieb und Vermietung von Kosmetikstudios und ähnlichen Einrichtungen, Beratung und Schulung und weitere Dienstleistungen in diesem Bereich (vgl. Handelsregisterauszug, www.zefix.ch [gelöschte Rechtseinheiten suchen], H.________ GmbH in Liquidation; eingesehen am 24.10.2019). Die G.________ AG wurde 1997 als J.________ AG gegründet zwecks Herstellung und Vertrieb von Metallbauteilen sowie Handel mit Waren aller Art. Seit Juni 2016 domiziliert sie unter neuem Namen an derselben Adresse wie die C.________ GmbH und die H.________ GmbH und bezweckt seither die Projektierung, den Handel, die Installation, die Vermietung, den Betrieb und die Wartung von Geräten und Anlagen für die Entsorgungstechnik und den Umweltschutz sowie den Handel mit Waren aller Art (vgl. Handelsregisterauszug,
9 www.zefix.ch [gelöschte Rechtseinheiten suchen], G.________ AG in Liquidation; eingesehen am 24.10.2019). 3.4.1 Am 7. Mai 2017 schloss der Beschwerdeführer mit der C.________ eine "Vereinbarung betreffend Entschädigungsabrechnung" (Vi-act. 82; Bf-act. 24). Dieser Vereinbarung ist sinngemäss zu entnehmen, dass - die C.________ den Beschwerdeführer "als ordentlichen Mitarbeiter" anstelle und sich verpflichte, "die Sozialversicherungsabgaben abzuführen" und die "notwendigen Versicherungen und die Pensionskasse abzuschliessen; - der Beschwerdeführer eine "monatliche Lohnabrechnung" erhalte und die "entsprechende Auszahlung im Sinne einer Bevorschussung"; - der Beschwerdeführer "absolut frei in der Ausübung von Arbeiten irgendwelcher Art, in der Arbeitszeiteinteilung, im Bezug von Frei- und Feiertagen, usw." sei; - der Beschwerdeführer seine Einkünfte im Wesentlichen selbst zu erwirtschaften habe, die C.________ diese Einkünfte fakturieren und in eigenem Namen einkassiere werde und diese Einnahmen - neben den Leistungen für die C.________ direkt - dem Abrechnungskonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben würden; - diesem Abrechnungskonto der monatliche Bruttolohn zzgl. "Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungen sowie die Spesen, soweit sie nicht aus Aufträgen für C.________ entstanden", belastet werden; - dieses Abrechnungskonto ausgeglichen zu halten sei, wobei Habensaldi zusätzlich ausbezahlt werden und "grössere Sollsaldi innert 60 Tagen in bar oder durch Salärreduktion auszugleichen" seien. Schliesslich wurde in der Vereinbarung explizit festgehalten, dass sie internen Charakter habe und nicht nach Aussen kommuniziert werde. 3.4.2 Gemäss dem einen Tag später, 8. Mai 2017, unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer per 1. Juni 2017 unbefristet und bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 10'000.-- (x12) als Unternehmensberater bei der C.________ angestellt (Bf-act. 9). 3.5 Aus der am 23. Juni 2017 durch C.________ erhobenen Einsprache (Viact. 66) ergibt sich, dass C.________ für den Beschwerdeführer als Angestellter der C.________ Einarbeitungszuschüsse beantragt hatte, was das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 2. Juni 2017 ablehnte.
10 In dieser Einsprache machte die C.________ u.a. geltend, es bestünden beim Beschwerdeführer erhebliche Ausbildungs- und Einarbeitungskosten. Der Beschwerdeführer werde zwar in einer ersten Zeit bei der C.________ angestellt. Er vermittle aber nicht Produkte der Treuhandfirma C.________, sondern sei mit Projekten für den Aufbau eines Vertriebs- und Servicenetzes für Anwendungen in der "apparativen Kosmetik" und einer Verkaufs- und Serviceorganisation für Geräte aus dem Bereich "organisches Recycling" beschäftigt. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Kommunikations-, Versicherungs- und Vorsorgewesen und müsse sich diese neuen Kenntnisse vorerst aneignen, wozu ein umfangreiches Ausbildungs- und Einarbeitungsprogramm zusammengestellt worden sei. Später solle der Beschwerdeführer die operative Führung einer der Firmen (G.________ AG oder H.________ GmbH) übernehmen. Zudem werde der Beschwerdeführer dem Verein F.________ für diverse Aufgaben zur Verfügung stehen als Experte in Fragen von Geschäfts- und Behandlungsrisiken und deren Schutz. Der Verein bezwecke, Betriebe der Kosmetikbranche zu unterstützen und beraten mit dem Ziel, Risiken und Schadenfälle zu vermeiden (vgl. zu dem ebenfalls an der Adresse der C.________ domizilierten Verein F.________, der im Februar 2017 als Verein K.________ gegründet, durch E.________ präsidiert und im Dezember 2018 gelöscht wurde: Handelsregisterauszug, www.zefix.ch [gelöschte Rechtseinheiten suchen], F.________; eingesehen am 24.10.2019). Der Beschwerdeführer werde aus rein finanziellen Gründen im ersten Jahr durch die C.________ GmbH beschäftigt; eine Weiterbelastung seiner Kosten an betreute Firmen sei nicht vorgesehen; die C.________ GmbH behandle diesen Aufwand als reine Investitionskosten. C.________ könne sich diesen Aufwand besser leisten, wenn er durch Einarbeitungszuschüsse abgefedert werde. Der vereinbarte Bruttolohn von Fr. 10'000.-- sei sodann in der Annahme vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer zum Bezug einer Einarbeitungszulage berechtigt sei, andernfalls Anspruch nur auf einen stark gekürzten Lohn bestanden hätte (Vi-act. 66). 3.6 Die Lohnabrechnungen der C.________ der Monate Juni 2017 (Vi-act. 87; Bf-act. 10) und Juli 2017 (Vi-act. 86; Bf-act. 10) weisen je einen Brutto- bzw. nach Abzügen (BV-Prämie; Krankenkasse; AHV; ALV1; NBUV) einen Nettolohn von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 8'927.50 aus. 3.7 Mit Einschreiben vom 30. August 2017 fordert der Beschwerdeführer von der C.________ bzw. E.________ unter Androhung der Betreibung seine "ausstehenden Löhne" für die Monate Juni bis August 2017 (neben Spesen). Gemäss der "Zusammenstellung der aufgelaufenen Löhne und Spesen" des Beschwerdeführers werden vom Juni-Lohn erhaltene Fr. 3'500.-- abgezogen bzw.
11 vom Nettolohn (Fr. 8'927.50, vgl. vorstehend Erw. 3.4) noch deren Fr. 5'427.50 gefordert (Vi-act. 100; Bf-act. 11). 3.8 Im Einschreiben vom 13. September 2017 der C.________, unterzeichnet durch E.________, adressiert an den Beschwerdeführer betreffend "Darlehen von Dir an mich", hielt E.________ fest, es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer ein Darlehen von Fr. 150'000.-- zur Verfügung stelle, "um das Projekt F.________/G.________/H.________ voranzubringen, und ich Dir auf der anderen Seite helfe, für Dich einen Abrechnungsmodus zu finden um der Arbeitslosenkasse zu entgehen ohne dass Du in die Selbständigkeit gezwungen wirst." Fr. 80'000.-- seien vom Beschwerdeführer als Teilzahlung überwiesen worden, nicht jedoch die übrigen Fr. 70'000.--. Dies bringe "uns nun langsam in ernsthafte Schwierigkeiten". Er bitte darum, die restlichen Fr. 70'000.-- unverzüglich auszuzahlen, damit die Geschäfte weiterlaufen und die dem Beschwerdeführer zustehenden Zinsen bezahlt werden könnten. Mangels Geld könne er keine Bestellungen ausführen, was schlimm sei (Vi-act. 99; Bf-act. 26). Des weiteren legte E.________ dem Schreiben Lohnabrechnungen seit November 2016 bei mit der Bemerkung, der BVG-Abzug sei nicht korrekt und müsse noch korrigiert werden. "Nach dieser Aufstellung müsstest Du mir bis Ende August 2017 Fr. 40'142.-- einzahlen von denen ich Dir dann den Betrag von Fr. 28'324.- als Lohn auszahlen werde. Diese Gelder müssen real fliessen, eine Verrechnung ist nicht möglich, sonst hält das ganze einer AHV-Revision nicht stand. Ich bitte Dich um einen Vorschlag, wie wir dieses Problem lösen wollen. Da helfen auch die Beiträge des Arbeitsamtes nicht viel weiter, so sie denn gesprochen werden. Bereits fällig sind die Beitragszahlungen an BVG und AHV für rund Fr. 22'000.--. Ohne einen sehr schnellen und konstruktiven Lösungsvorschlag sehe ich mich gezwungen, das ganze zurückzufahren, diese Summen sind für mich unzahlbar!" (Vi-act. 99). 3.9 Am 27. September 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer als Darlehensgeber und E.________ als Darlehensnehmer ein "PROTOKOLL mit ergänzenden Bestimmungen zum […] Darlehensvertrag vom 30.04.2017" (Vi-act. 68). Die Parteien vereinbarten u.a. was folgt: 1.) Das der Arbeitsvertrag in keinerlei Zusammenhang steht mit dem Darlehen von 80000,00 CHF was Darlehensnehmer von Darlehensgeber erhalten hast im Namen meines Geldgebers. (…) 6.) Wenn die fälligen Raten für die Zinsen […], dass du als Darlehensnehmer auch nicht bezahlst erst später bezahlt werden wird der geschlossene Darlehensvertrag vom 30.04.2017 sofort fällig, sodass die komplette Rückzahlung des Darlehens sofort bezahlt werden muss.
12 7.) Das falls Punkt 6 zum Tragen kommt auch eine sogenannte Ausfallentschädigung von 5 % auf gewährte Darlehen und Darlehenszins zusätzlich erhoben werden kann, da ja in der Zeit für die Gesellschaft in deren Namen ich ja auftrete, keinerlei Gewinn ansonsten gemacht hat und es eine Menge Umtriebe auf den Darlehensgeber zukommen werden. 8.) Die Unterlagen möchte ich als Darlehensgeber sehen, weil ich prüfen möchte, an wen das gewährte Darlehen geflossen ist und prüfen kann wieviel Maschinen so finanziert wurden. Unser gemeinsames Interesse ist daraus eine lukrative Einnahme zu generieren. Unter diesen Voraussetzungen hast du dieses Darlehen gewährt bekommen. (…). 3.10 Mit Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2017 forderte der Beschwerdeführer von der C.________ ausstehende Löhne für die Monate November/Dezember 2016 sowie Juni bis September 2017 und Spesen Juni bis September 2017 (Viact. 97). Am 30. Oktober 2017 wurde hiergegen Rechtsvorschlag erhoben. 3.11 Mit Einschreiben vom 30. Oktober 2017 (Vi-act. 98; Bf-act. 12) fordert der Beschwerdeführer erneut die ausstehenden Löhne und Spesen ein. Erst bitte ihn E.________, bei ihm anzufangen, um seine Projekte zu unterstützen. Er akquiriere noch Kunden für die F.________-Mitgliedschaft. (…) Nachdem E.________ dann erfahre, dass der Einarbeitungszuschuss nicht zum Tragen komme, da sende er ihm nicht einmal die Ablehnung zu. Das Einzige was passiere, sei die komplette Schulung und die Schulungstermine komplett zu streichen. Er renne sich die Füsse wund um Kunden für eine Schulung zu begeistern und werde nicht einmal informiert. Im Oktober habe er noch versucht, seine Arbeit für E.________ aufrecht zu erhalten. Er sei von einem Kosmetikstudio zum nächsten gerannt und habe Beratungen durchgeführt. Aber jetzt gehe ihm das Geld aus. So könne er den Aussendienst nicht ausführen. Ab November werde er versuchen, seinen Job von zu Hause aus zu erfüllen. Er bitte, ihm sein Geld zu senden, damit er seinen Job ausführen könne. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer noch die Frage, ob es den Verein F.________ überhaupt noch gebe, da Vorstandsmitglieder ausgetreten seien und E.________ zu gemieteten Firmenräumen keinen Zugang mehr habe. Er wisse nicht, wie er sich ausstehenden Kunden gegenüber verhalten müsse. Mit Einschreiben vom 14. November 2017 stellt der Beschwerdeführer gegenüber E.________ fest, es seien weiterhin weder Lohn noch Spesen bezahlt worden. Wenn bis am 17. November 2017 kein Zahlungseingang erfolge, werde er die Arbeit niederlegen (Bf-act. 13). 3.12 Am 29. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung vom Oktober 2017 (vgl. oben Erw. 3.10).
13 Mit Verfügung vom 1. März 2018 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts D.________ dem Beschwerdeführer (zu Lasten der C.________) die provisorische Rechtsöffnung erteilt für die Lohnforderungen November/Dezember 2016 sowie Juni bis September 2017 (Vi-act. 95). Die vom Arbeitgeber unterzeichneten Einzelarbeitsverträge würden zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten Löhne, abzgl. Sozialhilfebeiträge, berechtigen. Somit lägen (u.a.) für die Monate Juni bis September 2017 für je Fr. 8'927.50 provisorische Rechtsöffnungstitel vor (S. 3 Erw. 5.1 in fine). Weiter hält der Einzelrichter sinngemäss fest, die Einrede der C.________, wonach der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe, sei entkräftet: Es läge eine Einsprache an das Amt für Arbeit vom 23. Juni 2017 im Recht, worin ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer für die C.________ tätig war und ist. Weiter lägen zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2017 bzw. vom 30. Oktober 2017 im Recht, mit welchen der Beschwerdeführer ausstehenden Lohn einfordere. 3.13 Mit Zahlungsbefehl vom 20. März 2018 forderte der Beschwerdeführer von der C.________ Lohnzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und Ferienentschädigung; gegen den Zahlungsbefehl wurde am 24. April 2018 Rechtsvorschlag erhoben (Vi-act. 96). 3.14 Mit Einschreiben vom 21. April 2018 forderte die C.________ vom Beschwerdeführer Gegenforderungen ein, nachdem er seine Lohnforderungen vor Gericht erstritten habe (Vi-act. 85): "Gemäss unserer Vereinbarung vom 07. Mai 2017 hast Du Dich verpflichtet, die von uns auszuzahlenden Gelder selbst beizubringen, in der Form, dass Du uns diese Einkünfte meldest, wir diese fakturieren und einkassieren (incl. MWST), Dir der Nettobetrag auf Dein Konto gutschreiben und der Nettoüberschuss ausbezahlt wird. Dein Konto bei uns weist derzeit einen Auszahlungsüberschuss von CHF 3200.-- auf. Es sind keine Einnahmen zu verzeichnen." C.________ machte zu ihren Gunsten einen Saldo von Fr. 23'151.40 geltend. 3.15 Am 20. März 2018 nimmt die C.________ gegenüber dem Amt für Arbeit betreffend Subrogation u.a. wie folgt Stellung: Die Beschäftigung des Beschwerdeführers beruhe auf dessen Bitte, er möge nicht als Selbständiger arbeiten, da ihm dann jeglicher Versicherungsschutz bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit fehle und er so auch keine Pensionskasse habe. Überdies habe man versucht, beim Amt für Arbeit für den Beschwerdeführer einen Einarbeitungszuschuss zu erwirken, welcher ihm den Übergang in die Selbständigkeit hätte erleichtern sollen. Weiter legt die C.________ in diesem Schreiben den Inhalt der Vereinbarung
14 vom 7. Mai 2017 offen. Nach dem negativen Entscheid des Amtes für Arbeit betreffend Einarbeitungszuschuss habe der Beschwerdeführer jegliches Interesse an dieser Vereinbarung verloren und nie Leistungen erbracht (zum Ganzen Viact. 81 S. 1). Im August (wohl 2017) habe die C.________ dem Beschwerdeführer Abrechnungen unterbreitet mit der Bitte, umgehend die fehlenden Leistungen beizubringen. Diese Gelder seien aber nie einbezahlt worden, woraufhin die C.________ die Vereinbarung aufgehoben habe. Nun werde man die Leistungen beim Beschwerdeführer einfordern (total rund Fr. 61'000.--, vgl. Vi-act. 84). Man erwäge auch, ihn anzuzeigen, da er seine Forderung entgegen dem Wissen der Zusammenhänge durchgesetzt habe. Er habe gewusst, dass die ihm zur Verfügung gestellten Abrechnungen keine realen Lohnabrechnungen waren, sondern einzig dazu dienten, die finanziellen Abhängigkeiten darzustellen. Der Beschwerdeführer habe nie bzw. "keine Minute" für die C.________ gearbeitet. Die Verträge hätten einzig dem Schutz des Beschwerdeführers gedient, es habe nie die Absicht bestanden, ihn zu beschäftigen. Er habe "unsere Freundschaft und Hilfsbereitschaft" ausgenutzt (Vi-act. 81). 3.16 Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts D.________ über die C.________ den Konkurs mit Wirkung ab 4. Juli 2018, 15.00 Uhr, nachdem der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 das Konkursbegehren gestellt hatte (Vi-act. 90). 3.17 Am 28. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen Juli bis November 2017. Auch habe die C.________ keine Spesen vergütet und seines Wissens die Beiträge an AHV und Pensionskasse nicht abgeführt (Vi-act. 79). 3.18 Aufgrund der Information der C.________ hegte die Vorinstanz Zweifel am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, weshalb sie mit der Bitte um eine Stellungnahme ans Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gelangte (Vi-act. 77). In einer Stellungnahme vom 14. September 2018 hält das SECO sinngemäss fest (Vi-act. 76), dass zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag und entsprechende Lohnabrechnungen vorlägen. Die Glaubhaftigkeit dieser Auskünfte sei aber aufgrund der Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der versicherten Person, wonach es sich bei den auszubezahlenden Beträgen um eine "Bevorschussung" handle, die selbst erwirtschaftet werden müssten und der Aussage der Arbeitgeberin, wonach das Arbeitsverhält nur simuliert worden sei, fraglich und zu bezweifeln. Sodann habe die versicherte Person nie einen Lohn von Fr. 10'000.-im Monat bezogen. Nur eine einzige Zahlung von Fr. 3'500.-- im Juni 2017 sei ausgewiesen. Die simulierten Abrechnungen für die restlichen Monate würden
15 hieran nichts ändern. Die Arbeitgeberin habe in der Einsprache betreffend Einarbeitungszuschuss angegeben, dass die "Entlöhnung" lediglich unter der Annahme vereinbart worden sei, dass Einarbeitungszuschüsse fliessen würden. In Anbetracht der vorliegenden Umstände (namentlich Simulation, Verdacht auf Missbrauch und Rechtsumgehung) sei der Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Abschliessend hält das SECO fest, dass der Rechtsöffnungsrichter mit seiner verfügten provisorischen Rechtsöffnung die AVIG-spezifische Beurteilung nicht zu präjudizieren vermöge. Mithin sei die Arbeitslosenkasse nicht an diese Verfügung gebunden. Das SECO empfehle, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung abzulehnen. 4. Der Beschwerdeführer stützt sich zur Geltendmachung seines Anspruches auf Insolvenzentschädigung auf den Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017. Die Vorinstanz indes hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung abgelehnt mit der sinngemässen Begründung, beim Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 handle es sich um ein simuliertes Rechtsgeschäft. Aus der wesentlichen Vereinbarung vom 7. Mai 2017 zwischen der C.________ und dem Beschwerdeführer könne kein Arbeitsverhältnis abgeleitet werden. Sodann könne kein tatsächlicher Lohnbezug mit aktenkundlichen Lohnabrechnungen ausgewiesen werden. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Lohnfluss um ein Kriterium handelt, welches namentlich hinsichtlich eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung geprüft wird, derweil vorliegend ein geltend gemachter Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu prüfen ist. Mit dem SECO (vgl. Vi-act. 76 S. 3) ist aber festzuhalten, dass mit einem Nachweis von effektiv geleisteten Lohnzahlungen Missbräuche im Sinne von fiktiven Lohnvereinbarungen verhindert werden können. Der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, bildet im Übrigen ein bedeutsames Indiz für eine tatsächlich ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit (vgl. BGE 131 V 444 Erw. 3.2.2 und Erw. 3.3 in fine). Der Beschwerdeführer fordert Insolvenzentschädigung für 4 Monate ab 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2017 (vgl. Antrag Ziff. 2). Gemäss dem aktenkundigen Arbeitsvertrag war am 1. Juni 2017 Anstellungsbeginn. Soweit dem Beschwerdeführer tatsächlich Anspruch auf Insolvenzentschädigung für den erwähnten Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2017 zukommen sollte, so ist zumindest der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gar nie einen Lohn (von Fr. 10'000.--) bezogen, unbehelflich, soweit damit die Monate Juli 2017 bis Oktober 2017 gemeint sind. Denn der Beschwerdeführer fordert gerade für diesen Zeitraum, einen Monat nach Stellenantritt, Insolvenzentschädigung gestützt auf eine mutmassliche, nicht erfüllte Lohnforderung. Soweit der vorinstanzliche Hinweis den Juni 2017 betrifft, so ist ihr insofern beizupflichten, dass auch für diesen
16 Monat ein Bezug des im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnes von Fr. 10'000.-nicht ausgewiesen ist. Ob der Beschwerdeführer im Juni 2017 eine Zahlung von Fr. 3'500.-- erhalten hat (vgl. Verfügung Nr. 616 vom 13.11.2018 S. 2 zweitletzter Abschnitt; Vi-act. 76 S. 3 zweitletzter Abschnitt; Beschwerdeschrift S. 4 oben Ziff. 3; Bf-act. 10 = Vi-act. 18) oder nicht (vgl. angefocht. Einspracheentscheid Erw. 16), kann bei dem Ausgang dieses Verfahrens offenbleiben. Diese Zahlung, wenn sie denn tatsächlich erfolgt wäre, könnte so oder anders nicht als Lohnzahlung in einem Angestelltenverhältnis qualifiziert werden. 4.2.1 Die Frage nach dem Glaubhaftmachen des Lohnanspruchs stellt sich gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann, wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Insolvenzentschädigung beanspruchende Person in einem Arbeitsverhältnis (mit Beschäftigung in der Schweiz) zum insolventen Arbeitgeber stand (vgl. vorstehend Erw. 1.2.3). Die Arbeitslosenkasse hat nach ihrer eingehenden Prüfung, welche auch eine bei der C.________ eingeholte Auskunft (vgl. vorstehend Erw. 1.2.3 mit Hinweis auf Art. 56 AVIG; Erw. 3.15) umfasst, erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, namentlich weil der Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis habe glaubhaft machen können (vgl. angefocht. Einspracheentscheid Erw. 16). Ob die Vorinstanz dabei von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen ist (wie erwähnt muss der Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht nur glaubhaft, sondern mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt werden) ausgegangen ist, kann hier offenbleiben: Ist das Arbeitsverhältnis nicht glaubhaft gemacht, so ist dessen Bestand von vornherein auch nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit der Vereinbarung vom 7. Mai 2017 zwischen der C.________ und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis begründet worden war. Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht insbesondere die Ausgestaltung der an diesem Tag getroffenen Entschädigungsvereinbarung, wonach - der "monatliche Bruttolohn" bevorschusst werde; - der Beschwerdeführer in der Ausübung von Arbeiten irgendwelcher Art, in der Arbeitszeit, im Bezug von Frei- und Ferientagen "absolut frei" sei; - der Beschwerdeführer seine Einkünfte selbst erwirtschafte, diese von der C.________ fakturiert, einkassiert und neben den Leistungen des Beschwerdeführers für die C.________ selber dem Abrechnungskonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben würden;
17 - dieses Abrechnungskonto mit der an den Beschwerdeführer geleisteten Bevorschussung sowie den von der C.________ geleisteten Sozialversicherungsabgaben sowie Spesen belastet werde und das Abrechnungskonto ausgeglichen zu halten sei und - (grössere) Sollsaldi durch den Beschwerdeführer auszugleichen seien. 4.2.3 Zu Recht weist die Vorinstanz (vgl. Verfügung Nr. 616 vom 13.11.2018 S. 2; so auch das SECO: Vi-act. 76 S. 2 unten) darauf hin, dass diese Vereinbarung Elemente eines Agenturvertrages aufweist. Sodann sind Elemente eines Auftragsverhältnisses zu erblicken (vgl. angefocht. Einspracheentscheid Erw. 15). 4.2.4 In der Praxis bereitet die Unterscheidung zwischen dem Handelsreisendenvertrag als einem besonderen Arbeitsvertrag (Art. 347-350a OR) und dem Agenturvertrag als einer Unterart des Auftrags (Art. 418a-418v OR) spezielle Schwierigkeiten. Da der Aufgabenkreis von Handelsreisenden und Agenten identisch ist, stellt die Judikatur für die Abgrenzung das Moment der Selbständigkeit und das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses in den Vordergrund. Als Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags können beispielsweise Vorschriften der Kundenwahl, der Reiserouten oder der Arbeitszeiten, regelmässige Rapportierung oder ein hohes Fixum gewertet werden. Gegen die Annahme eines Arbeitsvertrags sprechen insbesondere die Aufnahme von Bestellungen ohne jegliche Arbeitsverpflichtung sowie das Fehlen einer arbeitsorganisatorischen Eingliederung (Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich AL.2015.00260 vom 13.7.2016 Erw. 4.5 mit Hinweis auf Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, § 5 Rz. 30; zum Subordinationsverhältnis bzw. zu den engen Grenzen der Weisungsbefugnisse des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags sowie zur Abgrenzung des Agenturvertrags ggü. dem Arbeitsvertrag, insbesondere in der Form als Handelsreisendenvertrag, siehe ferner BGE 136 III 518 Erw. 4.4 und BGE 129 III 664 Erw. 3.2). 4.2.5 Die explizit vereinbarte Möglichkeit der freien "Ausübung von Arbeiten irgendwelcher Art" sowie der ins Belieben des Beschwerdeführers gestellten Arbeitszeiteinteilung mit frei wählbaren Frei- und Ferientagen (in zeitlicher sowie quantitativer Hinsicht; vgl. vorstehend Erw. 4.2.4) sprechen klar gegen eine Qualifikation als Arbeitsvertrag. Ein hierfür erforderliches Subordinationsverhältnis (Spoerri, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar OR, 2016, Art. 418a N 4 ff.) ist nicht ersichtlich. Vorschriften bezüglich Kundenwahl sowie Arbeitszeiten-, Frei- und Ferientagsregelungen fehlen. Es fällt sodann auf, dass die Vereinbarung letztlich lediglich die Ausrichtung von Entgelt vorsieht, wenn der
18 Beschwerdeführer Einkünfte selber erwirtschaften kann. In der Höhe seiner Einkünfte erhält er eine Gutschrift. Ein Fixum wurde nicht vereinbart, schon gar kein hohes. Viel mehr verhält es sich so, dass mit der getroffenen Vereinbarung ein Einkommen für den Beschwerdeführer nicht gewährleistet ist. Gelingt es ihm nämlich nicht, Einkünfte zu erwirtschaften (vgl. Ziff. 2), ist er gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung verpflichtet, den Bruttolohn zzgl. Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungen zurückzuzahlen. 4.2.6 Die beschwerdeführerischen Vorbringen (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 17) betreffend die in dieser Vereinbarung gewählten Terminologien (namentlich: "ordentlicher Mitarbeiter", "Abführung von Sozialversicherungsabgaben"; "monatliche Lohnabrechnung") vermögen am dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Ein klarer Wortlaut ist für die Auslegung nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung unzulässig. Selbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich KK 2004.00030 vom 22.2.2006 Erw. 3.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 127 III 444 Erw. 1b; Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, a.a.O., Art. 18 N 10). 4.2.7 Auch der Agent ist im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers tätig (Spoerri, a.a.O., Art. 418a N 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht der Passus in Vereinbarungsziffer 2, wonach C.________ die vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Leistungen fakturieren und in eigenem Namen einkassieren werde, nicht per se dafür, dass der Beschwerdeführer Arbeitnehmer war. 4.2.8 Soweit der Beschwerdeführer eine Arbeitnehmertätigkeit daraus ableiten will, dass er die Einkünfte "nur im Wesentlichen" selber erwirtschaften müsse (vgl. Beschwerde S. 9 oben Ziff. 17), ist ihm was folgt entgegenzuhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Vereinbarung erhellt, dass die nicht selbst erwirtschafteten Einkünfte überwiegend wahrscheinlich aus Aufträgen der C.________ an den Beschwerdeführer stammen, was sich namentlich aus Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung ergibt ("Diese [selbst erwirtschafteten] Einnahmen […] werden, nebst den Leistungen für C.________ direkt […]"; "Dem Abrechnungskonto belastet werden […] Spesen, soweit sie nicht aus Aufträgen für C.________ entstanden"). Die direkt für die C.________ erbrachten Leistungen stammen damit überwiegend wahrscheinlich aus Aufträgen der C.________. https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-127-III-444
19 Es kann im Übrigen auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz (angefocht. Einspracheentscheid Ziff. 14 f.) zu den inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Vorbringen in der Einsprache (vgl. Einsprache vom 10.12.2018 S. 4 ff. Ziff. 11) verwiesen werden. 4.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Untermauerung seines anbegehrten Anspruches auf Insolvenzentschädigung auf den aktenkundlichen Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 mit Verdienstangabe (Fr. 10'000.--/Mt. [x 12]) sowie die Lohnabrechnungen. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der vorliegende Arbeitsvertrag sei simuliert. Zweck der Simulation sei gewesen, Einarbeitungszuschüsse (vgl. Art. 65 AVIG) zu erwirken sowie die notwendigen Versicherungen für den Versicherten abzuschliessen und Sozialversicherungsabgaben abzuführen (vgl. angefocht. Einspracheentscheid Erw. 12-14). 4.3.2 Sowohl ein Arbeitsvertrag als auch Lohnabrechnungen können geeignet sein, einen Lohnanspruch glaubhaft zu machen. Indes stellt sich nach dem oben Gesagten die Frage des Lohnanspruches erst dann, wenn der Bestand eines Arbeitsverhältnisses überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. 4.3.3 Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen. Im ersten Fall wird von sog. absoluter (reiner) Simulation, im zweiten Fall von sog. Dissimulation gesprochen. Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist das simulierte Rechtsgeschäft als Scheingeschäft nichtig. Der dissimulierte Vertrag ist nur dann gültig, wenn er mit den Vorschriften des wirklich gewollten Rechtsgeschäfts vereinbar ist. Die Simulation ist vom Richter von Amtes wegen zu berücksichtigen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 18 N 19 ff.; vgl. BGE 123 IV 61 Erw. 5c/cc). Der simulierte Vertrag ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verhältnis zu Dritten (grundsätzlich) unwirksam. Nach der (neueren) Rechtsprechung beweist eine einfachschriftliche Vertragsurkunde, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. Hingegen beweist sie für sich allein nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen. Insbesondere beweist sie nicht, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien auszuschliessen sind und dass keine Simulation vorliegt. In einem schriftlichen Vertrag werden nur die von den Parteien abgegebenen Erklärungen verurkundet, nicht aber, dass diese Erklärungen auch tatsächlich dem wirklichen Willen der Vertragspart-
20 ner entsprechen und diese die Verbindlichkeit seines Inhalts anerkennen. In der blossen Unterzeichnung eines Vertrages durch die Vertragsparteien liegt daher keine objektive Garantie, welche dessen inhaltliche Richtigkeit gewährleistet (zum Ganzen vgl. BGE 123 IV 61 Erw. 5c/cc mit weiteren Hinweisen). Dass der Arbeitsvertrag auch als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt wird, führt ebenfalls nicht zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit. Der verurkundeten Schuldanerkennung kommt lediglich die Funktion eines Beweismittels ohne erhöhte Beweiskraft zu, gegen welche der Betriebene Einwendungen bloss glaubhaft machen muss (Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11.4.1889). Eine gesetzliche Bestimmung, aus welcher ganz allgemein eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Arbeitsvertrages hergeleitet werden könnte, besteht nicht. 4.3.4 Der Beschwerdeführer vermag mit dem Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Bestand eines Arbeitsverhältnisses darzulegen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 um ein simuliertes Rechtsgeschäft handelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Aussagen der C.________, wonach der Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 im Zuge der Vereinbarung vom Vortag ein Simulationsgeschäft gewesen sei, um einerseits Sozialversicherungsschutz und anderseits Einarbeitungszuschüsse zu erwirken, als glaubwürdig und in sich kohärent beurteilt wurden, wie nachfolgend aufgezeigt. 4.3.5 Einarbeitungszuschüsse wurden tatsächlich beantragt und es wurde von Seiten der C.________ - unter Aufrechterhaltung der Simulation gemäss Arbeitsvertrag - Einsprache gegen den entsprechenden negativen Bescheid des Amtes für Arbeit erhoben (vgl. Bf-act. 25). 4.3.6 Der Beschwerdeführer bezog vor dem (simulierten) Arbeitsbeginn am 1. Juni 2017 gemäss dem (simulierten) Arbeitsvertrag bzw. vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Vereinbarung vom 7. Mai 2017 Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenkasse, war mithin arbeitslos (vgl. Vi-act. 58 [= Bf-act. 7] S. 2; Bf-act. 8). Dem IK-Auszug kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2014, 2015 und 2016 Arbeitslosenentschädigung bezog (Bf-act. 7). In dem rein internen Schreiben zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ vom 13. September 2017 (vgl. oben Erw. 3.8) erinnert letztere u. a. daran, dass der Abrechnungsmodus nur dazu diene, dass der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse entgehen könne und nicht in die Selbständigkeit gezwungen werde. Auch wird
21 sehr klar angesprochen, dass die gegenseitigen Zahlungen effektiv erfolgen müssten, da das Konstrukt ansonsten vor der AHV-Revision nicht standhalte. Damit aber wird mehr oder minder deutlich angesprochen, dass etwas simuliert wird, was in Tat und Wahrheit nicht Bestand hat. 4.3.7 Mit Schreiben vom 20. März 2018 an das Amt für Arbeit deckt die C.________ die Simulation auf. Eine gerichtliche Würdigung zeitigt in Gesamtbetrachtung aller Umstände das Ergebnis, dass die Ausführungen in diesem Schreiben an das Amt für Arbeit ohne Weiteres glaubwürdig sind. Mithin erscheint es als überwiegend wahrscheinlich zutreffend, dass der Beschwerdeführer und die C.________ eine (simulierte) Anstellung anstrebten. Ziel war es, die eigentliche Selbständigkeit durch einen simulierten Arbeitsvertrag dem äusseren Anschein nach als Angestelltenverhältnis darzustellen, um namentlich wie ein unselbständig Erwerbender sozialversichert zu sein. Die Aussage, wonach die Einarbeitungszulagen dafür hätten dienen sollen, dem Beschwerdeführer "den Übergang in die Selbständigkeit" zu erleichtern, ist ebenso schlüssig: Die angesprochene Selbständigkeit ergibt sich nach dem oben Gesagten ohne Weiteres aus der Vereinbarung vom 7. Mai 2017 und der angesprochene Übergang in die Selbständigkeit nach Bezug von Arbeitslosenentschädigung deckt sich zeitlich mit dem Beantragen der Einarbeitungszuschüsse. Ferner korrespondiert die Aussage der C.________ im Schreiben vom 20. März 2018, wonach der Beschwerdeführer nicht als Selbständiger habe arbeiten mögen, mit den Ausführungen im Brief der C.________ an den Beschwerdeführer vom 13. September 2017 (vorstehend Erw. 3.8), wonach ein Abrechnungsmodus zu finden sei, damit der Beschwerdeführer nicht "in die Selbständigkeit gezwungen" werde. Zudem hatte die C.________ bereits in ihrer Einsprache gegen die Ablehnung der Einarbeitungszuschüsse am 23. Juni 2017 deutlich ausgeführt, die Anstellung bei der C.________ erfolge rein aus finanziellen Gründen und nur für ein Jahr. Er arbeite nicht für die C.________, sei auch gar nicht im Treuhandbereich der C.________ tätig. Ziel sei, dass er später die operative Führung einer Firma übernehme, für welche er nun tätig sei. Offengelegt wurde auch, dass der vereinbarte Lohn von Fr. 10'000.--/Mt. eine Finanzierung durch Einarbeitungszuschüsse berücksichtige. Dies wiederum passt zur Tatsache, dass die C.________ den Beschwerdeführer ein halbes Jahr zuvor lediglich zu einem Lohn von Fr. 3'500.--/Mt. anstellte (und offenbar auch diesen Lohn nicht bezahlte). Schon damals war er für Projektarbeit angestellt (vgl. Bf-act. 4). Dass nun ebenfalls für Projektarbeit ein dermassen höherer Lohn geschuldet sein sollte, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich keine Fachkenntnisse für die Projekte mitbrachte (Kosmetik und Entsorgung), ist nicht wahrscheinlich. Mithin bestanden bereits damals mindestens Anzeichen dafür, dass keine Anstellung vor-
22 liegt und kein Arbeitsverhältnis zwischen der C.________ und dem Beschwerdeführer. Auf jeden Fall kann nicht gesagt werden, die C.________ argumentiere nun plötzlich anders und dies aus Ärger, weil der Beschwerdeführer für den Konkurs der C.________ verantwortlich sei. Vielmehr sind all die Äusserungen stimmig und passen mit der Erklärung zusammen, dass nur ein simulierter Arbeitsvertrag vorliege. 4.3.8 Es ist sodann nicht ersichtlich, warum die C.________ eine Simulation darlegen sollte, wenn da keine gewesen wäre, zumal diese Simulation bzw. die dahinterliegende Absicht für sie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (vgl. auch Verfügung Nr. 616 vom 13.11.2018 S. 2 zweitletzter Abschnitt). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich als unselbständig Erwerbender tätig sein wollen, so ist bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Grund ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan -, warum er einer Entschädigungsvereinbarung wie jener vom 7. Mai 2017 hätte zustimmen sollen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Abrechnungsmodus gemäss Vereinbarung vom 7. Mai 2017 unterzeichnet worden war, um - trotz selbständiger Tätigkeit im Rahmen eines Agenturvertrags-/Auftragsverhältnisses (vgl. vorstehend) - einen Sozialversicherungsschutz wie bei einem Angestelltenverhältnis sowie Einarbeitungszuschüsse zu erwirken. Festzuhalten ist des Weitern, dass E.________ und der Beschwerdeführer vereinbarten, dass der Beschwerdeführer ein Darlehen von maximal Fr. 150'000.-gewährt, um die Projekte der G.________ AG und H.________ GmbH voranzubringen. Geschäftsführer dieser Firmen war E.________. Der Beschwerdeführer seinerseits sollte diese Firmen durch Projekte voranbringen und mit den dabei erzielten Einnahmen seinen Lohn finanzieren und ebenso letztlich einen Darlehenszins von 12% p.a. Die Abrechnungen sollten dazu über die C.________ laufen, wo ein Anstellungsverhältnis simuliert wurde. Mithin steht die Gewährung des Darlehens insoweit in einer Beziehung, als für den Beschwerdeführer und Darlehensgeber ein Abrechnungsmodus gefunden wurde, der ein Anstellungsverhältnis simulierte. Der am 8. Mai 2017 unterzeichnete und simulierte Arbeitsvertrag war in Würdigung aller Umstände logische Konsequenz: Er wurde eigens deswegen erstellt, um, insbesondere gegenüber den Sozialversicherern, ein Arbeitsverhältnis vorzutäuschen. Hinzuweisen ist schliesslich auf die Umstände, wonach die Vereinbarung vom 7. Mai 2017 - konsequenterweise - gemäss Ziff. 6 nach aussen nicht zu kommunizieren war. Die Simulation verdeutlicht sich schliesslich auch aufgrund einer zeitlichen Komponente: Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte sich am 8. Mai 2017 als Arbeitnehmer anstellen lassen wol-
23 len, nachdem er nur einen Tag zuvor eine klar für eine selbständige Tätigkeit sprechende Vereinbarung unterzeichnet hatte, erweist sich als unglaubwürdig. Nachdem überwiegend wahrscheinlich von einem simulierten Arbeitsvertrag auszugehen ist, welchem Nichtigkeit zukommt, konnte dieser von vornherein und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vereinbarung vom 7. Mai 2017 nicht ersetzen. Der Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 enthält denn auch keinen Hinweis darauf, dass er eine alte Vereinbarung ersetzen sollte. Dies im Gegensatz zum Vertrag im November 2016, wo eine Anstellungsänderung zwischen den Parteien noch förmlich festgehalten wurde (vgl. Bf-act. 4 bis 6). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich aus diesem Grund. 4.4.1 Der Beschwerdeführer kann auch mit dem Hinweis auf die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts D.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Vorinstanz und im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Beweiswürdigung frei sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der Tragweite des Arbeitslosenversicherungsrechts auseinanderzusetzen hatte bzw. sich damit auch nicht auseinandergesetzt hat. Hinzuweisen ist schliesslich auf das bereits oben Gesagte, wonach ein Arbeitsvertrag zwar als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt wird, dies indes nicht zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit führt. Der verurkundeten Schuldanerkennung kommt lediglich die Funktion eines Beweismittels ohne erhöhte Beweiskraft zu. 4.4.2 Auch die Auflistung getätigter Arbeiten durch den Beschwerdeführer vermag kein Anstellungsverhältnis als überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen (vgl. Bf-act. 32). Zum einen ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer tätig war; strittig ist einzig, ob dies im Rahmen einer Anstellung oder als selbständig Erwerbender der Fall war. Zum andern bestätigt die Auflistung denn auch, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten für die Treuhandfirma C.________ leistete, sondern - wie verschiedentlich festgehalten - sich in die neuen Themengebiete Kosmetik und Entsorgung einarbeitete und Aufbauarbeit für G.________ AG, H.________ GmbH und F.________ leistete und (Kalt)Akquise betrieb. Dies entspricht der Vereinbarung vom 7. Mai 2017. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Bestand eines Anstellungsverhältnisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen vermag. Als überwiegend wahrscheinlich erweist sich derweil, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender (Agent/Beauftragter) mit Aufbauarbeiten für G.________ AG, H.________ GmbH und F.________ tätig war (bzw. hätte tätig sein sollen) und dass in Anbetracht der Vereinbarung vom
24 7. Mai 2017 der Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 ein simuliertes Rechtsgeschäft darstellt. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. November 2019