Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.05.2019 II 2019 30

22 maggio 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,454 parole·~12 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 30 Entscheid vom 22. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren .________ 1936, verwitwet) bezieht seit Februar 2001 eine AHV-Rente (Vi-act. 8). Am 4. April 2014 meldete er sich erstmals bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Vi-act. 3). B. Nachdem A.________ auf Anfrage der Ausgleichskasse Schwyz weitere Unterlagen nachgereicht hatte, verneinte diese mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (zugestellt am 23. Januar 2015) A._______s Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2014 (Vi-act. 62, 63, 70). Aufgrund von nicht nachvollziehbaren Vermögensabnahmen in den Jahren 2002 bis 2014 wurde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Vermögensverzicht von Fr. 275'000.-- ab 1. April 2014 bzw. von Fr. 265'000.-- ab 1. Januar 2015 angerechnet (Vi-act. 48 - 58, 62, 63). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (Posteingang) Einsprache mit Verweis auf seine finanziell desolate Lage (Vi-act. 71). Mit Entscheid Nr. 1027/15 vom 1. Mai 2015 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 75). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides bzw. auf Gewährung von Ergänzungsleistungen (Vi-act. 78). Mit VGE II 2015 60 vom 22. Juli 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Sachverhaltsabklärung und anschliessendem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Vi-act. 80). Grund für diese Rückweisung bildeten Unklarheiten bezüglich der Berechnung des Vermögensverzichts im Jahre 2009. D. Nach weiteren Schriftenwechseln verneinte die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erneut, infolge eines weiterhin bestehenden Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 206'000.-- (2014) bzw. Fr. 196'000.-- (2015) (Vi-act. 91, 94-96). Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 wiederum Einsprache (Vi-act. 97) mit Verweis auf seine finanziell desolate Situation. Der Einsprache legte er diverse Urkunden bei (Vi-act. 98-103). Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 reichte er weitere Urkunden nach (Vi-act. 105).

3 Die von A.________ gegen diesen Einspracheentscheid am 11. Februar 2016 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE II 2016 44 vom 9. Juni 2016 (Vi-act. 111) abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 30. November 2018 wandte sich A.________ erneut an die Ausgleichskasse Schwyz. Er erklärte, dass er zwischenzeitlich aus seiner Wohnung ausgewiesen worden sei und dass sich seine finanzielle Situation weiter verschlechtert habe, weshalb er um Hilfe ersuchte. Dem Schreiben legte er einen Verlustschein des Betreibungsamtes B.________ bei (Vi-act. 112 f.). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 (Vi-act. 114) stellte ihm die Ausgleichskasse Schwyz das Anmeldeformular zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHVoder IV-Rente zu, welches der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2018 - zusammen mit einem weiteren Schreiben sowie Beilagen - retournierte (Vi-act. 115- 125). F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz das Gesuch ab. Sie kam zum Schluss, es bestehe infolge des Vermögensverzichts gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 respektive ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2015 und unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation weiterhin kein EL-Anspruch (Vi-act. 126 f.). Dagegen erhob A.________ mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 Einsprache (Vi-act. 128) und erklärte, er sei auf die finanzielle Unterstützung seiner Geschwister angewiesen, weil ihm am Monatsende kein Geld für Nahrungsmittel bleibe. Er habe nach weiteren Unterlagen gesucht und gar die Zügelmänner, welche ihm beim Umzug nach B.________ geholfen hätten, danach gefragt. G. Nach weiteren Briefwechseln, in welchen die Ausgleichskasse Schwyz A.________ unter anderem zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufforderte (Vi-act. 129-135) wies die Ausgleichskasse Schwyz mit Entscheid Nr. 1221/18 vom 6. März 2019 die Einsprache ab. H. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1221/18 vom 6. März 2019 erhebt A.________ mit Schreiben vom 25. März 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beruft sich auf seine finanziell unerträgliche Situation. Im Übrigen verweist er auf den beiliegenden Brief an die zuständige Rechtsanwältin der Vorinstanz (Vi-act. 140; Bf-act. 1). I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2019 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und hält an ihrer Begründung gemäss Einspracheentscheid fest. Ferner weist sie darauf hin, dass das Verwaltungsgericht bereits im Juni 2016 über den angefochtenen Vermö-

4 gensverzicht befunden habe (Vi-act. 111) und seither diesbezüglich keine neuen Belege durch den Beschwerdeführer eingereicht worden seien. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]). Als Einnahmen werden u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c 1. Satz ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2009, S. 163). 1.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen aber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.3 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (Cari-

5 giet/Koch, a.a.O., S. 176). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (BGE 120 V 182 Erw. 4 f; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2 m.H.). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). 1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417). 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

6 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je mit Hinweisen). 2.1.1 Mit Einspracheentscheid Nr. 1184/15 vom 20. Januar 2016, welcher vom Verwaltungsgericht mit VGE II 2016 14 vom 9. Juni 2016 bestätigt wurde errechnete die Vorinstanz die jeweiligen Vermögensverzichtssituationen zu Jahresbeginn wie folgt (Vi-act. 107, 111 Erw. 2.2): Vermögensverzicht in CHF Berechnung in CHF per 1.1.2003 56'000 =56'000 per 1.1.2004 106'000 =56'000+60'000-10'000 per 1.1.2005 96'000 =106'000-10'000 per 1.1.2006 86'000 =96'000-10'000 per 1.1.2007 76'000 =86'000-10'000 per 1.1.2008 151'000 =76'000-+85'000-10'000 per 1.1.2009 141'000 =151'000-10'000 per 1.1.2010 246'000 =141'000+115'000-10'000 per 1.1.2011 236'000 =246'000-10'000 per 1.1.2012 226'000 =236'000-10'000 per 1.1.2013 216'000 =226'000-10'000 per 1.1.2014 206'000 =216'000-10'000 per 1.1.2015 196'000 =206'000-10'000 In Anwendung von Art. 17a ELV muss der Vermögensverzicht auch in den Berechnungen der Folgejahre berücksichtigt werden und darf lediglich um Fr. 10'000.-- pro Jahr reduziert werden. Es resultiert folgender anzurechnender Vermögensverzicht: Vermögensverzicht in CHF Berechnung in CHF per 1.1.2016 186'000 =196'000-10'000 per 1.1.2017 176'000 =186'000-10'000 per 1.1.2018 166'000 =176'000-10'000 2.1.2 Die Vorinstanz notierte per 1. Januar 2017 einen Vermögensverzicht von Fr. 177'000.-- (Vi-act. 137 Rz. 10). Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen wie die per 1. Januar 2016 und 1. Januar 2018 an gleicher Stelle vermerkten Vermögensverzichte von Fr. 186'000.-- und Fr. 166'000.-- belegen. Das redaktionelle Versehen hat indes keinerlei Konsequenzen für die vorliegende Beurteilung.

7 2.1.3 Der Beschwerdeführer liefert keinen Beleg dafür, dass die massgeblichen Vermögensabgänge (2002: Fr. 56'000, Fr. 2003: Fr. 60'000, 2007: Fr. 85'000, 2009: Fr. 115'000) Folge einer rechtlichen Verpflichtung waren bzw. er dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte. Ein solcher Beleg wäre aber Voraussetzung, damit der Vermögensverzicht nicht länger bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müsste (vgl. Erw. 1.4). 2.2.1 Bei der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente vom 9. Dezember 2018 lagen ein Schreiben des Beschwerdeführers, sowie diverse Beilagen, welche unter anderem die Ausgaben und Einnahmen sowie den Kontostand des Privatkontos des Beschwerdeführers ausweisen (Viact. 116, 118-124). Der Vorinstanz lagen zudem die definitiven Veranlagungsverfügungen kantonale Steuern/direkte Bundessteuer der Jahre 2004-2017 vor. Gestützt auf diese Unterlagen erliess die Vorinstanz am 13. Dezember 2018 die den EL-Anspruch verneinende Verfügung (Vi-act. 126). Gemäss Berechnungsblatt (Vi-act. 127) bestanden die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus den AHV-Renten in der Höhe von Fr. 28'200.--. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die eingereichte Rentenbescheinigung der AHV (Vi-act. 118). Das Vermögen errechnete die Vorinstanz wie folgt: Vermögensposition Betrag [CHF] Beleg (Vi-act.)/Grund Sparguthaben/Wertschriften 617 121 Fahrzeuge 1'500 115 Vermögensverzicht 166'000 Erw. 2.1.1; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG = Brutto-Vermögen 168'117 ./. Freibetrag -37'500 Art. 11 Abs. 2 lit. c aELG Anrechenbares Vermögen 130'617 Die Ausgaben errechnete die Vorinstanz wie folgt: Ausgabenposition Betrag [CHF] Beleg (Vi-act.)/Grund Prämienpauschale KV (IPV) 4'812 119 Miete 11'880 120 Lebensbedarf 19'290 Art. 10 Abs. 1 lit. a. Ziff. 1 aELG Total Ausgaben 35'982 Es kann festgehalten werden, dass sämtliche in die Berechnung eingeflossenen Werte anhand der Akten nachvollzogen werden können oder auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. 2.2.2 Zu den anerkannten Einnahmen ist in der Folge bei Altersrentnern ein Zehntel des anrechenbaren Reinvermögens sowie ein hypothetischer Ertrag

8 aus Verzichtsvermögen hinzuzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; vgl. Erw. 1.1). Das Gesetz lässt hier keinen Raum für Ermessen. Vom Ergebnis sind anschliessend die Ausgaben in Abzug zu bringen. Übersteigen die Ausgaben das Total der Einnahmen (inkl. Vermögensverzicht), so können keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden (vgl. Erw. 1.1). Vorliegend stehen dem Total der Ausgaben von Fr. 35'982.-- Einnahmen von Fr. 41'427.-- (Rente: Fr. 28'200.--; 1/10 des anrechenbaren Vermögensverzichts von Fr. 130'617.-- entsprechend Fr. 13'061.-- sowie Vermögensertrag von Fr. 166.-- aus Vermögensverzicht) gegenüber, weshalb die Vorinstanz keine Ergänzungsleistungen verfügen konnte 2.2.3 Dabei fallen weiterhin die unerklärten Vermögensabgänge der Jahre 2002, 2003, 2007 und 2009 ins Gewicht. Der Beschwerdeführer vermochte diese im Verfahren VGE II 2016 14 nicht plausibel zu erklären und rechtsgenüglich nachzuweisen und kann diesen Nachweis auch im vorliegenden Verfahren nicht erbringen (wobei eine Änderung nur unter den Voraussetzungen einer Revision oder Wiedererwägung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG in Frage käme). Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Akten einreicht, ohne in seiner Einsprache bzw. Beschwerde erläuternd darauf Bezug zu nehmen, bleibt im Übrigen anzufügen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein kann, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1; VGE II 2018 28 vom 26.6.2018 Erw. 4.2.6). Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer letztmals für das Jahr 2009 ein Vermögensverzicht (von Fr. 115'000.--) angerechnet (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). Auslagen nach diesem Zeitpunkt können den zuvor entstandenen Vermögensschwund nicht erklären. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-II-244%3Ade&number_of_ranks=0#page244 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-177%3Ade&number_of_ranks=0#page177 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-177%3Ade&number_of_ranks=0#page177

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Mai 2019

II 2019 30 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.05.2019 II 2019 30 — Swissrulings