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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.04.2019 II 2019 2

17 aprile 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,250 parole·~16 min·3

Riassunto

Berufliche Vorsorge (Beiträge / Beseitigung Rechtsvorschlag) | Berufliche Vorsorge (ohne med. SV)

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 2 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Klägerin, gegen B.________, Beklagte, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Beitragsforderung/Beseitigung Rechtsvorschlag)

2 Sachverhalt: A. B.________ (vormals C.________) ist bzw. war Inhaberin der am 2. Juli 2014 im Handelsregister eingetragenen "Krippe D.________" in E.________ (F.______ [Kanton]). Mit Anschlussvertrag vom 4. Juli 2014/12. August 2014 schloss sich B.________ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.________ (nachstehend: A.________) an (Vertrag Nr. 315940). Mit Schreiben vom 31. August 2018 kündigte die A.________ den Anschlussvertrag per 30. September 2018 gestützt auf Ziff. 7.3 der Vertragsbestimmungen mit der Begründung, die Zusammenarbeit werde seit Längerem durch beträchtliche Schwierigkeiten belastet. In der Folge leitete die A.________ die Betreibung gegen B.________ über die Beitragsausstände ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. November 2018 in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes G.________ über eine Forderungssumme aus Beiträgen aus Personalvorsorgevertrag in der Höhe von Fr. 11'079.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 22. November 2018 sowie Zins von Fr. 502.80 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. November 2018 (und Betreibungskosten von Fr. 95.30) erhob B.________ am 3. Dezember 2018 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 erhebt die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen B.________ betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 11'079.80, den Zins vom 01.01.2018 bis 21.11.2018 von CHF 502.80 plus Zins zu 5.00% seit 22.11.2018 auf der Kapitalforderung [erg.: zu bezahlen]. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ______) des Betreibungsamtes G.________ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. C. Mit Klageantwort vom 31. Januar 2019 bestreitet die Beklagte ihre Beitrags- und Zahlungspflicht grundsätzlich nicht, hingegen "die Summe der Jahresabrechnung 2017/2018". Es seien Mitarbeitende in der Jahresbrutto-Abrechnung aufgelistet worden, die entweder nicht in der Krippe D.________ "existent oder innerhalb dem Kalenderjahr 2017 und noch innerhalb der Probezeit abgemeldet wurden". Auch seien Kosten erhoben, die nicht nachvollziehbar seien. Die Beklagte legt eine "Korrektur der Liste Jahresübersicht 2017/2018" bei. Sie erwarte von der Klägerin eine korrekte Auflistung der Jahresbruttolohnsummen 2017/2018, um die noch ausstehenden Beiträge begleichen zu können. Zudem

3 informiert die Beklagte, dass das Einzelunternehmen per 1. Januar 2019 an einen anderen Krippenanbieter verkauft worden sei und der Handelsregistereintrag nach Geschäftsabschluss beim Handelsregister Aarau gelöscht werde. D. Mit Replik vom 14. Februar 2019 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. E. Am 15. Februar 2019 setzte das Verwaltungsgericht der Beklagten unter Androhung der Säumnisfolgen Frist bis 11. März 2019 an, um eine Duplik einzureichen. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten bei der Post nicht abgeholt und ans Verwaltungsgericht retourniert. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 wiederholte das Verwaltungsgericht die Zustellung der Replik und setzte die Frist zur Einreichung einer Duplik neu spätestens auf den 18. März 2019 an. Auch dieses Schreiben wurde von der Beklagten bei der Post nicht abgeholt und ans Verwaltungsgericht retourniert. Die Beklagte ist daher androhungsgemäss mit der Duplik ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 sind vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. VGE 102/01 vom 18.12.2002 Erw. 1; VGE 46/02 vom 18.12.2002 Erw. 1, je m.H. u.a. auf BGE 115 V 375; Meyer, Die Rechtswege nach dem BVG, ZSR 1987, S. 614). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in H.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist vorliegend somit zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), was auch unbestritten ist. 1.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der

4 Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 2001, S. 560 m.H.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a je m.H.). Dazu gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen (VGE 103/05 vom 8.2.2006 Erw. 1.4 m.H. auf Urteil EVG B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.2; SZS 2001, S. 562 Erw. 1a/bb m.H.; VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 1.2; VGE II 2009 51 vom 18.12.2009 Erw. 1; VGE II 2009 42 vom 15.10.2009 Erw. 1). 2.1 Die Klägerin führt in ihrer Klage unter anderem aus, für jede Person, welche von der Beklagten zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldet worden sei, und ebenso bei späteren Gehaltsmutationen wie bei Überweisungen und entsprechenden Gutschriften der Freizügigkeitsleistungen habe sie jeweils einen Vorsorgeausweis zuhanden der versicherten Person sowie einen sogenannten Sammelausweis und eine Beitragsrechnung an die Beklagte übermittelt. Die Beitragsrechnung könne eine Jahresrechnung oder eine pro rata-Rechnung sein. Sie setze sich aus einem Risiko- und einem Sparbeitrag zusammen. Der Risikobeitrag sei anfangs Jahr bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden fällig, der Sparbeitrag Ende Jahr bzw. bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach unterjährigen Dienstaustritten erfolge deshalb einerseits eine Beitragsbelastung für die Sparprämie und andererseits eine Beitragsentlastung für die Risikoprämie. Aus einem Sammelausweis seien im Wesentlichen die Personaldaten, die versicherten Leistungen, die jährlichen Kosten und die monatlichen Arbeitnehmerabzüge ersichtlich. Im Sinne eines Beispiels legt die Klägerin ihrer Klage einen Sammelausweis und eine Beitragsrechnung bei. Die Übrigen offerierte sie zur Edition (S. 2 f. Ziff. III.2).

5 Die in Rechnung gestellten Zinsen hätten ihre Grundlage in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages. Entsprechend dem Kostenreglement (Ziff. 2.1) sei die Klägerin berechtigt, für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen Fr. 300.-- und für Betreibungen Fr. 500.-- in Rechnung zu stellen (S. 3 Ziff. 3). Sie habe die Beklagte mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, sie förmlich gemahnt und in der Folge auch betrieben. Die Beklagte habe ohne Grund-angabe Rechtsvorschlag erhoben (S. 4 Ziff. 5). 2.2 Die Beklagte reicht mit der Klageantwort unter anderem folgende "Übersicht Bruttolöhne und Beschäftigungsdauer" ein: 2018 Vertrags-Nr. Name Pensum Zeitraum Jahresbruttolohn (Fr.) 6 I. 60% 1.1.-31.3. 9'450.-- 8 J. 100% 1.1.-30.9. 31'500.-- 15 K. 100% 1.1.-30.9. 41'400.-- Gesamtsumme 2018 82'350.-- 2017 Vertrags-Nr. Name Pensum Zeitraum Jahresbruttolohn (Fr.) 9 L. 60% 1.6.-1.12. 13'970.-- 10 M. 40% 1.5.-31.8. 7'700.-- 11 N. 40% 1.8.-1.11. 7'500.-- 12 O. 100% 1.9.-1.10. 4'500.-- 13 P. 70% 1.8.-1.11. 9'450.-- 14 Q. 100% 1.9.-1.11. 9'600.-- 15 K. 100% 1.10.-31.12. 13'800.-- 8 J. 60% 1.6.-31.12. 12'600.-- 6 I. 60% 1.1.-31.12. 24'960.-- Gesamtsumme 2017 104'080.-- Des Weiteren hat die Beklagte auf einem Doppel des von der Klägerin (exemplarisch) eingereichten Personalvorsorge-Sammelausweises wie auch der Beitragsaufstellung (Ausdruck je vom 27.2.2018; Kläg-act. 5 und 4) die Vertrags-Nr. 16 (R.________) ohne Kommentar gestrichen. Auf einem Formular "Gehaltsanpassungen per 01.01.2018" vom November 2017, auf welchem die Beklagte das Gehalt der Mitarbeitenden einzutragen hatte, auch wenn sich dieses nicht veränderte, hat die Beklagte mit Datum vom 30. Januar 2018 folgende Änderungen eingetragen (nachstehend jeweils zweite Zeile): Vertrags-Nr. Name Pensum (Zeitraum) Jahresgehalt 6 I. 60% alt 24'960.-- 90% 1.1.-31.03 neu 31'512.--

6 8 J. 60% alt 31'500.-- 100% neu 45'500.-- 9 L. 60% alt 13'970.-- Austritt 1.12.2017 10 M. 40% alt 30'578.-- Austritt 31. August 2017 11 N. 40% alt 32'500.-- Austritt 15. Okt. 2017 12 O. 100% alt 58'500.-- Austritt 15. Okt. 2017 13 P. 70% alt 40'950.-- Austritt 20. Okt. 2017 14 Q. 100% alt 62'400.-- Austritt 25. Okt. 2017 15 K. 100% alt 54'000.-- Neu 59'800.-- 2.3 Replizierend bringt die Klägerin vor, sie gehe aufgrund der von der Beklagten eingereichten Unterlagen davon aus, dass diese "die Existenz" von R.________ (Police 16) negiere. Der Klägerin liege die Anmeldung für R.________ per 1. Januar 2018 vor (Kläg-act. 9), jedoch keine Abmeldung dieser Police während der Vertragsdauer, weshalb der Austritt der Police 16 per Vertragsauflösung (30.9.2018) erfolgt sei (Replik S. 2 Ziff. III.2). Entgegen der Annahme der Beklagten seien für I.________ (Police 6) für das Jahr 2018 nur die Monate Januar bis März 2018 fakturiert worden (Replik S. 2 Ziff. III.3 mit Beilage 10). Im Übrigen seien die Gehaltsanpassungen gemäss Beilage der Beklagten (Gehaltsanpassungen per 1.1.2018) vorgenommen worden (Replik S. 2 Ziff. III.4). Auf dem Auszug für "Konto 12000 Prämieninkasso" vom 27. Februar 2018 habe die Beklagte zwei Beträge eingekreist, ohne sich dazu im Detail zu äussern. Hierbei handle es sich um Mutationsgutschriften zu Gunsten der Beklagten für M.________ (Police 10). Die dazugehörige Beitragsrechnung sei der Beklagten am 23. Februar 2018 zugestellt worden (Replik S. 2 f. Ziff. III.5). Es sei der Klägerin bewusst, dass die Beitragsrechnungen nicht auf den ersten Blick verständlich seien, was einerseits an der Komplexität des BVG-Geschäfts und anderseits an der Schwierigkeit liege, die ganzen Vorgänge möglichst kompakt darzustellen. Indes sei jede von der Beklagten gemeldete Mutation nachvollziehbar dokumentiert worden (Replik S. 3 Ziff. 6). 3.1 Der "Auszug Konto 12000 - Inkassokonto" der Klägerin vom 28. Dezember 2018 (Kläg-act. 6) listet einerseits die einzelnen Beitragsrechnungen (unter Einschluss der Rückbuchungen z.G. der Beklagten), Zinsbelastungen, Mahnkosten sowie Betreibungskosten und anderseits die Zahlungen der Beklagten seit

7 13. August 2014 auf. Der Saldo von Fr. 11'079.80 zu Gunsten der Klägerin per 10. September 2018 entspricht der von der Klägerin eingeklagten Kapitalforderung. Die auf dem von der Klägerin (exemplarisch) eingereichten Personalvorsorge- Sammelausweis für die Police-Nrn. 6 I.________), 8 J.________) und 15 (K.________) ausgewiesenen gemeldeten Jahresgehälter von Fr. 31'512.--, Fr. 45'500.-- und Fr. 59'800.-- (Kläg-act. 5) entsprechen den Angaben, welche die Beklagte mit ihrer Klageantwort zu den betreffenden Mitarbeitern gemacht hat (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Soweit die Beklagte eine Beitragspflicht für die Vertrags-Nr. 16 (R.________) ohne Begründung verneint, hat die Klägerin replizierend die diesbezügliche Anmeldung vom 8. Oktober 2017, unterzeichnet von der Beklagten, ins Recht gelegt (Kläg-act. 9). Mit dieser Anmeldung wurde für R.________ ein Eintritt per 23. Oktober 2017 und ein Versicherungsbeginn per 1. Januar 2018, ein Beschäftigungsgrad von 60% und ein voraussichtlich AHV-pflichtiger Jahreslohn von Fr. 32'400.-- deklariert. Der vom Eintrittsdatum abweichende Versicherungsbeginn erklärte sich gemäss am 28. November 2017 telefonisch mitgeteilter Begründung der Beklagten damit, dass R.________ zunächst im Stundenlohn angestellt wurde. Eine spätere Korrektur dieser Mitteilung oder sogar ein Widerruf derselben ist weder aktenkundig noch wird dies von der Beklagten geltend gemacht. Die unbegründete Negation einer AHV-pflichtigen Anstellung von R.________ erweist sich daher als unglaubwürdig. Auf der erwähnten Beitragsaufstellung (vgl. vorstehend Erw. 2.2) hat die Beklagte bei I.________ (Police-Nr. 6) handschriftlich "1.1.-31.03" vermerkt. Damit will sie offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass für I.________ Beiträge für ein zu langes Anstellungsverhältnis in Rechnung gestellt worden seien. Replizierend klärt die Klägerin auch diese (sinngemässe) Rüge der Beklagten als unhaltbar. Laut der "Prämienrekapitulation zur Police Jahr 2018" (Ausdruck vom 12.2.2019; Kläg-act. 10) wurden für I.________ nur für die drei Monate Januar bis März Beiträge von total Fr. 465.-- in Rechnung gestellt (wovon ein Arbeitnehmeranteil von Fr. 232.55). Mit der replizierend ins Recht gelegten "Beitragsrechnung der beruflichen Vorsorge - Faktura-Nummer 2018/869031" vom 23. Februar 2018 (Kläg-act. 11) bestätigt die Klägerin ihre Erklärung betreffend die von der Beklagten auf dem "Auszug für Konto 12000 Prämieninkasso" vom 27. Februar 2018 (Beilage zur Klageantwort) - kommentarlos - eingekreisten Beträge von Fr. 6.50 und Fr. 594.20 (Faktura Nr. 869031) zu Gunsten der Beklagten. Da diese Verbuchung zu Gunsten der Beklagten erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, was sie mit

8 ihrem Anstreichen dieser beiden Beträge bezweckt bzw. welche Rüge sie damit verbinden will. Anzufügen ist, dass diese Beträge von Fr. 6.50 und Fr. 594.20 wie auch der vor Abzug bzw. nach Abzug dieser Beträge bestehende Saldo von Fr. 8'521.70 bzw. Fr. 7'921.-- auf dem Kontoauszug per 28. Dezember 2018 korrekt ausgewiesen sind. Im Übrigen weist der "Auszug Konto 12000 - Inkassokonto" der Klägerin vom 28. Dezember 2018 (Kläg-act. 6) rund 30 Fakturen zu Lasten der Beklagten und rund 20 Fakturen zu Gunsten der Beklagten aus. Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass die jeweiligen effektiven Anstellungsdauern der einzelnen Mitarbeitenden korrekt berücksichtigt wurden bzw. auf entsprechende Meldungen hin korrigiert wurden. Insgesamt können an der Rechtmässigkeit der von der Klägerin geltend gemachten und ausgewiesenen Beitragsausstände keine Zweifel bestehen. Demgegenüber substantiiert die Beklagte ihre Darstellung nicht. 3.2.1 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). 3.2.2 Ziff. 5 des Anschlussvertrages regelt die Beitragszahlung und die Fälligkeit. Das Unternehmen verpflichtet sich, die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen (Ziff. 5.1 Satz 1). Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Gehalts-, Leistungs- und Beitragsanpassungen erfolgen in der Regel nur per Stichtag (Ziff. 5.2). Auf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin erfolgt eine Zinsgutschrift, auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Stiftung ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen. Die Zinssätze können jederzeit neuen Gegebenheiten angepasst werden (Ziff. 5.4 Abs. 1). Gemäss dem Kostenreglement werden für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen Fr. 300.-- und für Betreibungs-, Fortsetzungs- und Konkurs- resp. Pfandverwertungsbegehren je Fr. 500.-- in Rechnung gestellt (Ziff. 2). 3.2.3 Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2017 gemahnt und hierfür in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement Fr. 300.-- in Rechnung gestellt. Für die Einleitung des Betreibungsverfahrens (Betreibungsbegehren) hat die Klägerin der Beklagten ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement Fr. 500.-- in Rechnung gestellt, was sie der Beklagten zudem mit Schreiben vom 8. Februar 2018 angezeigt hat (Kläg-act. 7.1).

9 3.2.4 Die Höhe der Verzugszinsen gemäss Art.66 Abs. 2 Satz 2 BVG richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30.3.1911 (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 66 Rz. 23). Der von der Klägerin in Rechnung gestellte Verzugszins von 5% entspricht dem gesetzlichen Zins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Er wurde von der Klägerin der Beklagten jeweils mitgeteilt (vgl. "Auszug Konto 12000 - Inkassokonto" der Klägerin vom 28. Dezember 2018 = Kläg-act. 6; Beitragsrechnung vom 27.2.2018 = Kläg-act. 4; Mahnschreiben vom 12.9.2017 = Kläg-act. 7.3). Indes sind im Forderungsbetrag von Fr. 11'079.80 auch die Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 500.-- enthalten. Diese sind zum einen erst nach dem 1. Januar 2018 entstanden und werden zum andern von der Fälligkeits-/Verzugsbeginnregel von Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages nicht erfasst. Sie sind mithin von der Zinsberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. November 2018 auszunehmen. Der Zins von 5% auf Fr. 10'579.80 für diesen Zeitraum beläuft sich auf Fr. 471.-- (Fr. 10'579.80 x 5% : 365 x 325). Anzufügen ist, dass auch der von der Klägerin errechnete Zins geringfügig zu korrigieren wäre. Der Zins auf Fr. 11'079.80 für die Dauer vom 1. Januar 2018 bis zum 21. November 2018 beträgt bei einem Zinssatz von 5% Fr. 493.30 (Fr. 11'079.80 x 5% : 365 x 325; bzw. nach deutscher/kaufmännischer Usanz [Monate zu 30 Tagen; Jahr zu 360 Tagen] Fr. 492.45 [Fr. 11'079.80 x 5% : 360 x 320). 3.2.5 Rechtmässig und zu bestätigen sind folglich auch die erhobenen Mahnund Betreibungskosten sowie die Zinsen mit der vorerwähnten geringfügigen Korrektur. Diese geringfügige Korrektur rechtfertigt keine bloss teilweise Gutheissung der Klage. 3.3 Zusammenfassend ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass der von der Klägerin geforderte Betrag von Fr. 11'079.80 plus Zins von 5% seit 22. November 2018 sowie Zinsen von Fr. 471.-- für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. November 2018 ausgewiesen ist. In diesem Sinne bzw. Umfang ist Antrag Ziff. 1 gutzuheissen. 4. Die nach Art. 79 SchKG angerufene Behörde, welche im Rahmen des ordentlichen Prozessweges über die Begründetheit des Anspruches entscheidet, ist befugt, zugleich mit dem Sachentscheid die definitive Rechtsöffnung auszusprechen, ohne dass der Gläubiger noch das besondere Verfahren nach Art. 80 SchKG durchzuführen hat (Praxis 1981 Nr. 52; ZAK 1982, S. 357; VGE 26/96

10 vom 12.6.1996 Prot. 614 ff.; vgl. VGE II 2014 106 vom 17.3.2015 Erw. 3; VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 3). Entsprechend ist antragsgemäss (Klagebegehren Ziff. 2) der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes G.________ vom 26. November 2018 für den klageweise zugesprochenen Betrag von Fr. 11'079.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. November 2018, zuzüglich Zins von Fr. 471.-- für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. November 2018 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen Verfahren keine Parteientschädigung zulasten des Versicherten zugesprochen werden (BGE 126 V 143 Erw. 4b; Ulrich Meyer/ Laurence Uttinger, in: Jaques- André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 BVG N 89 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Beklagten kann keine Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorgeworfen werden (BGE 128 V 323 Erw. 1a und 1b; BGE 124 V 285 Erw. 3a; vgl. VGE II 2014 106 vom 17.3.2015 Erw. 4.1). Hieran ändert die Verweigerung der Annahme der Replik seitens der Beklagten nichts.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte im Sinne der Erwägungen verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'079.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 22. November 2018 sowie Zinsen von Fr. 471.-- für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. November 2018 zu bezahlen. 1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes G.________, Zahlungsbefehl vom 26. November 2018, wird in der Höhe von Fr. 11'079.80 zuzüglich Zins von 5% seit 22. November 2018 sowie Zinsen von Fr. 471.-- für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. November 2018 aufgehoben, und der Klägerin wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Klägerin (R) - die Beklagte (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. Mai 2019

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