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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2019 II 2018 89

16 gennaio 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,114 parole·~26 min·1

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Erfüllung der Beitragszeit; massgebliche Höchstzahl der Taggelder) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 89 Entscheid vom 16. Januar 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Erfüllung der Beitragszeit; massgebliche Höchstzahl der Taggelder)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1955) hat sich am 5. Mai 2017 beim RAV C.________ angemeldet (Vi-act. 76). Am 24. Mai 2017 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2017 (Vi-act. 72). Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte die B.________ A.________ mit, seinen Anspruch abgeklärt zu haben. Aufgrund seiner mehr als 12 Monate dauernden Krankheit habe man die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Juni 2017 eröffnet; innerhalb der Rahmenfrist bestehe ein Anspruch auf 90 Taggelder (Vi-act. 48). B. Am 6. Dezember 2017 teilte die B.________ A.________ mit, nach Abrechnung der Kontrollperiode November 2017 sei sein maximaler Taggeldanspruch von 90 Taggeldern ausgeschöpft; ab dem 11. November 2017 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr (Vi-act. 20). Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 wurde die Information vom 6. Dezember 2017 dahingehend korrigiert, dass der maximale Taggeldanspruch von 90 Taggeldern nach Abrechnung der Kontrollperiode Oktober 2017 ausgeschöpft sei und ab dem 12. Oktober 2017 kein Anspruch mehr bestehe (Vi-act. 18). C. Am 22. Februar 2018 verfügte die B.________ die Ausschöpfung des Höchstanspruchs von 90 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge Reduktion der maximalen Bezugsdauer (Vi-act. 16). Hiergegen erhob A.________ am 14. März 2018 Einsprache (Vi-act. 7), welche die B.________ mit Einspracheentscheid vom 19. September 2018 abwies (Vi-act. 3). D. A.________ reicht am 13. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid zu prüfen und seinen Höchstanspruch an Taggeldern aufgrund einer längeren Beitragszeit neu festzusetzen. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 beantragt die B.________ die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 6. November 2018 ersucht das Gericht D.________ (Unfallversicherung) um Auskunft bezüglich des Bestandes von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit verschiedenen Unfällen bzw. Versicherungsleistungen. Am 19. November 2018 erteilt D.________ (Unfallversicherung) die ersuchte Auskunft. Sie wird den Parteien am 21. November 2018 zugestellt, wozu sich diese nicht äussern.

3 F. Am 4. Januar 2019 zeigt das Gericht dem Beschwerdeführer an, man beabsichtige eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid. Da nicht ausgeschlossen sei, dass eine neue Beurteilung durch die Vorinstanz im Ergebnis eine beitragsbefreite Zeit von weniger als 12 Monaten ergebe, was für ihn eine Verschlechterung bedeute, werde ihm das rechtliche Gehör mit der Möglichkeit des Beschwerderückzugs gewährt. Am 10. Januar 2019 teilt der Beschwerdeführer telefonisch mit, an der Beschwerde festzuhalten. Die entsprechende Aktennotiz des verfahrensleitenden Richters wird den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. B.________ sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2018 einen Höchstanspruch von 90 Taggeldern zu und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 19. September 2018. Der Beschwerdeführer erfülle die minimale Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 nicht. Da er jedoch während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als 12 Monaten zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, erfülle er die Bedingungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Damit erfülle er die Voraussetzungen für einen Höchstanspruch von 90 Taggeldern ab dem 1. Juni 2017. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als 12 Monaten in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe damit die Mindest-Beitragszeit erfüllt. Mithin ist vorliegend die Dauer der während der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllten Beitragszeit strittig resp. die Anzahl der Taggelder, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hat. 2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG).

4 2.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten u.a. wegen Krankheit (Art. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). 2.4 Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (Urteil BGer 8C_137/2015 vom 23.9.2015 Erw. 2.1 mit Hinweis auf Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2248 Rz. 233). Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Urteil BGer 8C_137/2015 vom 23.9.2015 Erw. 4.1 und 4.3.1; SVR 2011 ALV Nr. 12 S. 34, Urteil BGer 8C_750/2010 vom 11.5.2010 Erw. 7.2; ARV 2004 S. 269, Urteil BGer C 106/03 vom 13.4.2004 Erw. 3.2; T. Nussbaumer, a.a.O., S. 2256 Rz. 254). 2.5 Nach der Rechtsprechung muss beim gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden haben muss, da bei kürzerer Verhinderung der versicherten Person während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist genügend Zeit bleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 141 V 625 Erw. 2 m.w.H.). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 Erw. 2b S. 387).

5 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert damit eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG). 2.6 Art. 27 Abs. 1 AVIG sieht vor, dass sich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) bestimmt. Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG beläuft sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 (lit. a) und bei einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf 520 Taggelder haben versicherte Personen, die eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen können (lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt haben (Ziff. 1) oder eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (Ziff. 2). Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG). Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder (Art. 27 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 41b Abs. 1 AVIV). 2.7.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und − im Beschwerdefall − das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mög-

6 lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6 S. 221 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). 2.7.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 6.8.2; Urteil BGer 9C_634/2014 vom 31.8.2015 Erw. 6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 Erw. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.3.1). 3.1.1 Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2017 (Vi-act. 72). Die Vorinstanz eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Juni 2017 (Vi-act. 48). Entsprechend dauert die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 3.1.2 Die Vorinstanz anerkannte dem Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist der Beitragszeit eine mehr als zwölfmonatige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Da die Krankheit länger als ein Jahr dauerte, konnte er innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist die minimale Beitragszeit von 12 Monaten gar nicht erreichen. Gestützt auf Art. 27 Abs. 4 AVIG sprach sie ihm wegen Beitragsbefreiung einen Taggeldanspruch von 90 Taggeldern zu.

7 3.1.3 Mit Verweis auf seine Arbeitsverträge bei der E.________ AG und bei der F.________ GmbH macht der Beschwerdeführer demgegenüber eine erfüllte Beitragszeit von mehr als zwölf Monaten geltend. 3.2 Die massgebliche Rahmenfrist, in welcher die Beitragszeit erfüllt sein muss, ist unbestritten und dauerte vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017. Für diese Zeit befinden sind in den Akten verschiedene Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen sowie Arbeitsunfähigkeitsatteste und Taggeldabrechnungen, so namentlich: 3.2.1 Am 24. Juni 2014 schloss der Beschwerdeführer mit der E.________ AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab (Bf-act. 1a). Im Recht liegt die seitens Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung vom 24. September 2015 per 1. November 2015 (Bf-act. 1b). Eingereicht hat der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der E.________ AG für die Monate Juli bis Dezember 2014 (Bf-act. 1c; sie liegen auch in den Vorakten Vi-act. 52). Sowohl in den Akten der Vorinstanz (Vi-act. 54) als auch den Beilagen des Beschwerdeführers (Bf-act. 1b) liegt je eine Arbeitgeberbestätigung (AGB) der E.________ AG. Sie sind allerdings nicht identisch. Durch den Geschäftsinhaber unterschrieben sind beide, datiert (31.12.2014) einzig die AGB in den vorinstanzlichen Akten. Gemäss AGB Vi-act. 54 dauerte das Anstellungsverhältnis vom Juli 2014 bis Dezember 2014 (gemäss Bf-act. 1b bis Oktober 2015). Gemäss AGB Vi-act. 54 hat der Arbeitgeber am 24. September 2014 per Dezember 2014 gekündigt (gemäss Bf-act. 1b kündigte der Arbeitnehmer am 24.9.2014 per "Novem."). Die AGB Vi-act. 54 nennt den 31. Dezember 2014 als letzten geleisteten und besoldeten Arbeitstag (das Formular Bf-act. 1b ist mit Tipp-Ex korrigiert; es nennt den 23.12.2014, ursprünglich den 30.10.2014 als letzten Arbeitstag und den 23.12.2014, ursprünglich den 31.? [nicht entzifferbar] 2014 als letzten besoldeten Tag). Die AGB Vi-act. 54 nennt eine unfallbedingte Absenz vom 7. August bis 31. Dezember 2014 (das Formular Bf-act. 1b vom 7.8. bis 31.10.2014). Vi-act. 54 ist eine Kopie; Bf-act. 1b ein Original, wobei auffällt, dass es mit mindestens 3 verschiedenen Kugelschreibern ausgefüllt wurde (zudem sind die Handschriften der beiden Formulare unterschiedlich). Der Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 1. März 2018 (Vi-act. 8) weist Lohnzahlungen der E.________ AG aus für Juli 2014. Mit Entscheid vom 1. Februar 2017 hat der Einzelrichter über die E.________ AG den Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst (Vi-act. 6). 3.2.2 Am 30. Oktober 2015 unterzeichnete der Beschwerdeführer mit der F.________ GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Anstellungsbeginn 2.

8 November 2015 (Bf-act. 2a). Im Recht liegt ebenso die Kündigung dieser Anstellung durch die Arbeitgeberin vom 18. Mai 2016 per 30. Juni 2016 infolge nicht Absehbarkeit der Arbeitsunfähigkeit (Bf-act. 2b). Eingereicht hat der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der F.________ GmbH für die Monate November 2015 bis Mai 2016 (Bf-act. 2c). Lohnabrechnungen liegen ebenso in den Vorakten (Vi-act. 11, 15, 51, 60, 62 und 63), wobei diese nicht genau identisch sind (Bf-act. 2c weist für Januar 2016 keine Krankentaggelder aus; November 2015 weist unterschiedliche Ausstellungsdaten aus; bei Dezember 2015 ist der Monat [Nov.] korrigiert). Gemäss Arbeitgeberbestätigung (AGB) der F.________ GmbH (Vi-act. 69; undatiert) dauerte die Anstellung vom 2. November 2015 bis Juni 2016; gekündigt habe die Arbeitgeberin am 30. Juni 2016 per 31. Juli 2016 mangels Aufträgen/Arbeit. Im Zeitpunkt der Kündigung habe keine Verhinderung der Arbeitsleistung bestanden, zuvor jedoch Unfalltaggeld. Der letzte geleistete Arbeitstag sei der 7. Dezember 2015 gewesen; Lohn sei bis Ende Juni 2016 geleistet worden. Der Beschwerdeführer sei vom 8. Dezember 2015 bis 30. Juni 2016 unfallbedingt absent gewesen. Der Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 1. März 2018 (Vi-act. 8) weist Lohnzahlungen der F.________ GmbH aus für November und Dezember 2015. 3.2.3 Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis 31. Mai 2017 wegen eines am 7. Dezember 2015 erlittenen Unfalls ärztlich vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act. 49, 61). Gemäss Taggeldübersicht leistete die D.________(Unfallversicherung) vom 7. Dezember 2015 bis am 31. Mai 2017 Taggelder infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 57). Ab dem 1. Juni 2017 leistet sie eine IV-Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15% (Vi-act. 59). In den Vorakten liegt sodann ein Schreiben der D.________(Unfallversicherung) an den Beschwerdeführer vom 20. März 2015 (Vi-act. 13) betreffend eines Unfallereignisses vom 6. August 2014. Demgemäss war der Beschwerdeführer per 30. März 2015 70%, per 13. April 2015 80% und per 27. April 2015 100% arbeitsfähig und die D.________(Unfallversicherung) richtete entsprechend Taggelder aus. Zudem liegt eine D.________ (Unfallversicherung)-Taggeldabrechnung vom 1. März 2018 im Recht, wonach dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausgerichtet wurden (Vi-act. 12).

9 Am 2. November 2017 kam die D.________(Unfallversicherung) sodann auf eine Verfügung vom 3. März 2016 zurück und sie teilte dem Beschwerdeführer mit, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Vi-act. 9). Der Hintergrund des Schreibens ist nicht bekannt; insbesondere ergibt sich daraus nicht, für welche Zeit die D.________(Unfallversicherung) in der Folge welche Leistungen erbracht hat. 3.2.4 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellt der Beschwerdeführer per 1. Juni 2017 (Vi-act. 72). Seine letzte Arbeitgeberin sei die F.________ GmbH gewesen, wo er vom 1. November 2015 bis Juni 2016 angestellt gewesen sei. Bis Mai 2017 habe er D.________ (Unfallversicherung)-Taggelder erhalten. Er sei vom 7. Dezember 2015 bis 31. Mai 2017 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Als weiteres Anstellungsverhältnis nennt er die E.________ AG für die Zeit von Juni 2014 bis Oktober 2015. 3.3 Mit Schreiben vom 19. November 2018 beantwortete die D.________(Unfallversicherung) verschiedene, ihr durch das Gericht unterbreitete Fragen zu Unfällen des Beschwerdeführers, Leistungen des Unfallversicherers und allfälligen Anstellungsverhältnissen (VG-act. 08). Am 12. März 2015 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es bestehe nach wie vor ein Arbeitsverhältnis mit der E.________ AG und anlässlich einer Aussendienstbefragung vom 6. Februar 2018 habe er mitgeteilt, er habe die Kündigung per 31. Oktober 2015 eingereicht, da sein Lohn nicht mehr ausbezahlt worden sei. Da das Unfallereignis vom 1. Juni 2015 erst im Einspracheverfahren 2018 anerkannt worden sei, habe man die Taggelder direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt, die Firma sei zu diesem Zeitpunkt in Liquidation gestanden. Aufgrund der eigenen D.________ (Unfallversicherung)-Akten sei davon auszugehen, dass in der Periode vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 kein Anstellungsverhältnis mehr bestanden habe. 4.1 Unbestritten ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017. Ab dem 1. Juni 2017 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenkasse (Vi-act. 41). 4.2 Unbestritten ist die Anstellung bei der F.________ GmbH per 2. November 2015. Die Kündigung erfolgte per 30. Juni 2016. 4.3 Unbestritten sind ein Unfallereignis vom 7. Dezember 2015 sowie die anschliessende vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 31. Mai 2017. Mithin war der Beschwerdeführer ab Juli 2016 (nach Anstellungsende bei der F.________ GmbH) beitragsbefreit, da er in dieser Zeit nicht in einem Anstellungsverhältnis stand und infolge Unfall die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Es sind dies total 11 Monate (Juli 2016 bis und mit Mai

10 2017). Damit verbleiben innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit dreizehn Monate (1.6.2015 bis 30.6.2016), während welcher der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten hätte erfüllen können (vgl. Art. 13 AVIG), ausser es lägen weitere Befreiungen von der Beitragszeit vor. Weder in der Verfügung vom 22. Februar 2018 (Vi-act. 16) noch im Einspracheentscheid vom 19. September 2018 (Vi-act. 3) führt die Vorinstanz aus, welche Zeit sie als beitragsbefreite Zeit anerkennt. Mithin ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf eine beitragsbefreite Zeit von mindestens 12 Monaten kommt. Einzig in einer internen Mailkorrespondenz wird ausgeführt (Vi-act. 11), der Beschwerdeführer könne für die Zeit vom 2. November 2015 bis 30. Juni 2016 lediglich 7.9 Monate Beitragszeit vorweisen und in der restlichen Zeit mindestens 12 Monate 100% AUF (1.1.2016 bis 31.5.2017). Indes ergibt auch dies während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mindestens 12 Monate Beitragsbefreiung. 4.4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2018 anerkennt die Vorinstanz eine Beitragszeit von 7.980 Monaten, nämlich die Zeit der Anstellung bei der F.________ GmbH vom 2. November 2015 bis 30. Juni 2016. Eine weitere Erwerbstätigkeit mit Beitragszahlungen während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.6. bis 1.11.2015) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Mithin fehlen gemäss Vorinstanz etwas mehr als vier Beitragsmonate zur Erfüllung der minimalen Beitragszeit. 4.4.2 In seiner Einsprache vom 14. März 2018 machte der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 13 Monaten innerhalb der Rahmenfrist geltend (Vi-act. 7). Neben der Anstellung bei der F.________ GmbH habe er auch Beitragszeit bei der E.________ AG erfüllt. Da sei er vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2015 angestellt gewesen. Die Firma habe im März, April und Mai 2015 sowie September und Oktober 2015 keinen Lohn ausgerichtet und er habe auch keine Unfalltaggelder erhalten. Erst durch seine spätere Einsprache bei der D.________(Unfallversicherung) seien eine Neuberechnung der Taggelder und die Taggeldauszahlungen erfolgt. Dies müsse seines Erachtens ebenso als Beitragszeit angerechnet werden. In der Beschwerde vom 13. Oktober 2018 betont der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der E.________ AG, die vom 24. Juni 2014 bis 1. November 2015 angedauert habe. Dies erhelle aus dem Anstellungsvertrag, der Kündigung, den Lohnabrechnungen sowie eingereichten Beilagen betreffend Baustellen, auf welchen er tätig gewesen sei.

11 4.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Erwerbs- und Beitragszeit für die Zeit vor dem 1. Juni 2015 geltend macht, bleibt dies unmassgeblich. Relevant sind einzig geleistete Beiträge während der Rahmenfrist für die Beitragszeit, die erst am 1. Juni 2015 begann (vgl. Erw. 4.1). Da die Vorinstanz eine beitragsbefreite Zeit von mindestens 12 Monaten anerkannt hat, ist es unmöglich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten noch 13 Beitragsmonate aufweisen könnte, wie er selber geltend macht. Allerdings ist - wie aufgezeigt (Erw. 4.3) - unklar, wie die Vorinstanz die beitragsbefreite Zeit von mindestens 12 Monaten errechnet, steht doch eine solche mit Gewissheit nur für die Zeit von Juli 2016 bis und mit Mai 2017, d.h. für elf Monate fest. Mithin wären theoretisch 13 Beitragsmonate möglich, ausser es seien weitere beitragsbefreite Monate ausgewiesen. 4.6 Strittig ist namentlich, ob der Beschwerdeführer mit einer Anstellung bei der E.________ AG bis 31. Oktober 2015 resp. 1. November 2015 weitere Beitragszeit erfüllt hat. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen: Damit der Beschwerdeführer die minimale Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist erfüllen könnte, müsste er in den fünf Monaten Juni bis Oktober 2015 Beiträge wenig über vier Monaten nachweisen können (elf Monate war er unbestrittenermassen unfallbedingt arbeitsunfähig und damit beitragsbefreit. 7.98 Beitragsmonate anerkennt die Vorinstanz). Trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer für die Monate Juni bis Oktober 2015 nie Lohnabrechnungen eingereicht (Viact. 58). Er führt denn auch selber aus, in den Monaten September und Oktober 2015 habe die E.________ AG keinen Lohn ausgerichtet. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arbeitgeberbestätigung der E.________ AG (Bf-act. 1b) ist seitens Arbeitgeber zwar unterschrieben, aber nicht datiert. Betreffend Beendigung der Anstellung ist sie widersprüchlich. Einerseits soll die Anstellung bis Oktober 2015 gedauert haben. Anderseits habe der Arbeitnehmer am 24. September 2014 per November (ohne Jahrangabe) gekündigt. Der letzte geleistete Arbeitstag soll der 23. Dezember 2014 gewesen sein, die Lohnzahlung soll ebenfalls bis dahin gedauert haben, wobei auf dem Formular ursprünglich der 30. Oktober 2014 als letzter Arbeitstag und der 31. ? [nicht entzifferbar] 2014 als letzte Lohnzahlung geschrieben stand und durch Tipp-Ex korrigiert wurde. Zudem werden unfallbedingte Absenzen für die Zeit vom 7. August bis 31. Oktober 2014 deklariert, wo er doch nachweislich auch im 2015 taggeldberechtigt war (vgl. Vi-act. 13; VG-act. 08). Demgegenüber nennt die in den vorinstanzlichen Akten auf den 31. Dezember 2014 datierte und unterschriebene Arbeitgeberbestätigung (Vi-act. 54) den 31. Dezember 2014 als Anstellungsende,

12 letzten Arbeitstag und letzte Lohnzahlung, sowie eine unfallbedingte Absenz vom 7. August bis 31. Dezember 2014. Gekündigt habe der Arbeitgeber am 24. September 2014 per Dezember und nicht der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberbestätigung der E.________ AG in den Vorakten datiert vom 31. Dezember 2014 und wurde von der Vorinstanz am 26. Juli 2017 eingescannt (vgl. Vi-act. 54). Die angebliche Kündigung der Stelle durch den Beschwerdeführer, datierend vom 24. September 2015, reichte der Beschwerdeführer erst mit der Einsprache am 14. März 2018 ein. Sie widerspricht der Arbeitgeberbestätigung in den Vorakten, indem gemäss dieser die Anstellung bereits per Ende Dezember 2014 aufgelöst wurde und die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte. Mit der Arbeitgeberbestätigung in den Vorakten korrespondieren die Lohnabrechnungen der E.________ AG, welche Lohnzahlungen nur für das Jahr 2014 ausweisen. Aktenkundig ist sodann ein Unfallereignis im August 2014 mit anschliessender Taggeldzahlung, weshalb auch der IK-Auszug plausibel ist, wonach die E.________ AG nur im Juli 2014 Lohn mit Sozialversicherungsbeiträgen abgerechnet hat. Bei allen Widersprüchen der beiden Arbeitgeberbestätigungen, die überwiegend wahrscheinlich im 2014 ausgestellt wurden, ist nicht ausgeschlossen, dass auch im 2015 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ AG (wieder) bestand. Dem mag widersprechen, dass das Schreiben der D.________(Unfallversicherung) vom 20. März 2015, mit welchem dem Beschwerdeführer die anerkannten Arbeitsfähigkeiten ab 30. März 2015 mitgeteilt wurden, nur an den Beschwerdeführer adressiert war und auch nicht in Kopie an die E.________ AG ging, was ein Hinweis sein kann, dass kein Anstellungsverhältnis bestand (Vi-act. 13). 4.7 Keine eigentliche Klarheit bringen die Antworten der D.________(Unfallversicherung) vom 19. November 2018 (VG-act. 08). Einerseits hält die D.________(Unfallversicherung) fest, aus ihren Akten gehe hervor, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles am 1. Juni 2015 nicht mehr für die E.________ AG gearbeitet habe; die Unfalldeckung sei über den vorherigen Unfall gegeben gewesen. Anderseits ist sowohl der Notiz zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 6. Februar 2018 als auch der Notiz zur Besprechung vom 12. März 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der E.________ AG angestellt gewesen sei. Konkret führte der Beschwerdeführer aus, der (Verkehrs-)Unfall vom 1. Juni 2015 habe sich auf dem Arbeitsweg, Firma E.________ AG, ereignet. Dies sei so im Polizeirapport festgehalten. Er sei ins Spital G.________ überbracht und dort bis am 6. Juni 2015 stationär behandelt wor-

13 den. Ein weiteres Ereignis (Schwindel und Sturz mit Nasenverletzung) wird für Juli 2015 dokumentiert. Die E.________ AG habe den Lohn nicht bezahlt und einen Unfall nicht gemeldet, weshalb der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2015 gekündigt habe. Den Unfall vom 1. Juni 2015 anerkannte die D.________(Unfallversicherung) erst im Einspracheverfahren 2018. In der Folge wurden die Taggelder direkt dem Beschwerdeführer ausgerichtet, da die E.________ AG in Liquidation stand. Der Zahlungsfluss vermag daher ein Anstellungsverhältnis weder zu belegen noch zu widerlegen. Die D.________(Unfallversicherung) ihrerseits geht davon aus, dass im Unfallzeitpunkt kein Arbeitsverhältnis bestand. 4.8 Die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten bezüglich Anstellungsverhältnisse hingewiesen. Diese Unstimmigkeiten vermögen indes weder ein Anstellungsverhältnis zu belegen oder widerlegen noch eine beitragsfreie Zeit (kein Arbeitsverhältnis, keine Beitragszeiterfüllung infolge Krankheit/Unfall; Art. 14 AVIG) zu begründen oder widerlegen. Vielmehr bestehen ungeklärte Punkte. Hierzu kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Beweislast liege beim Beschwerdeführer; er vermöge die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Erw. 2.7). Vorliegend wirkt es sich auf die Sachverhaltsabklärung sicherlich erschwerend aus, dass die E.________ AG in Liquidation steht. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass Verantwortungsträger der Firma noch erreichbar und Akten einsehbar sind. Auch legt der Beschwerdeführer selber Beweisanträge ins Recht, indem er auf Baustellen verweist, wo er mit anderen Angestellten für die Firma tätig gewesen sein will. Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus den D.________ (Unfallversicherung)-Akten, allenfalls auch den medizinischen Berichten oder Polizei-

14 rapporten zum Unfall vom 1. Juni 2015. Es ist auf jeden Fall nicht ausgeschlossen, für die relevante Zeit von Juni bis Oktober 2015 weitere Informationen zu erschliessen, welche die noch bestehenden Zweifel aus dem Weg zu räumen vermögen. Solange diese Zweifel und ebenso Möglichkeiten zu deren Klärung bestehen, ist die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln, der wahrscheinlich der Wahrheit entspricht. Nachdem es sich beim Verkehrsunfall vom 1. Juni 2015 um einen Berufsunfall gehandelt hat, besteht die (zu klärende) Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in einem Anstellungsverhältnis stand. Die durch den Unfall vom 1. Juni 2015 verursachte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 31. August 2015. Sollte ein Anstellungsverhältnis nicht während der gesamten Zeit bestanden haben, ist womöglich eine beitragsbefreite Zeit anzunehmen bzw. anzurechnen. Ab September 2015 will der Beschwerdeführer erneut für die E.________ AG tätig gewesen sein, was ebenso zu überprüfen ist. 4.9 Nachdem an dem von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt noch erhebliche Zweifel bestehen und angenommen werden muss, dass die Zweifel durch weitere Abklärungen ausgeräumt werden können, ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Sie wird die noch ungeklärten fünf Monate Juni bis Oktober 2015 zu untersuchen haben, wobei den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft. Die bisher vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten reichen dabei nicht aus, um das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im fraglichen Zeitraum nachzuweisen (allenfalls können vom Beschwerdeführer u.a. Bemühungen zur Erlangung von Lohnforderungen eingereicht werden; zudem kann vom Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die Vorinstanz bspw. auch eine Liste mit den Kontaktangaben von Auskunftspersonen erwartet werden). Kann für den genannten Zeitraum eine Beitragszeit von etwas mehr (sofern der 1.11.2015 [ein Feiertag] nicht angerechnet werden kann) als vier Monaten bestätigt werden, hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt. Anderseits wird die Vorinstanz auch noch die von ihr bislang angenommene beitragsbefreite Zeit von mindestens zwölf Monaten nachprüfen müssen. Zu klären hat die Vorinstanz ebenso einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf 120 zusätzliche Taggelder gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 41b Abs. 1 AVIV, nachdem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit Geburtsdatum 2. November 1955 am 1. Juni 2017 und damit innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eröffnet wurde. Hierzu hat sie sich bislang nicht geäussert. 5. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als der Einspracheentscheid vom 19. September 2018 und die Verfügung vom 22. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Kosten werden keine erhoben;

15 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 19. September 2018 und die Verfügung vom 22. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft seco, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die

16 sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Januar 2019

II 2018 89 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2019 II 2018 89 — Swissrulings