Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 85

22 novembre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,964 parole·~20 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen (hypothetisches Einkommen der Ehefrau) | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 85 Entscheid vom 22. November 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (hypothetisches Einkommen der Ehefrau)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren ________ 1953) ist seit dem ________ 1975 mit C.________ (geboren ________ 1955) verheiratet. Zusammen haben sie zwei erwachsene Kinder (geboren 1976 und 1978). Seit 1996 leben sie in der Schweiz und verfügen über die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). A.________ erhält seit dem 1. März 2018 eine Rente der AHV. B. Mit Schreiben vom 27. März 2018 (eingegangen am 3.4.2018) bzw. Anmeldeformular vom 18. April 2018 (eingegangen am 23.4.2018) meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente ab 1. März 2018 an (Vi-act. 1 und 7). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Leistungsanspruch ab 1. März 2018 (Vi-act. 28), da sie - unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'607.-- - einen Einnahmenüberschuss ermittelte und mithin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als nicht erfüllt erachtete (vgl. Vi-act. 29). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. August 2018 Einsprache (Vi-act. 30), welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1133/18 vom 6. September 2018 abwies (Vi-act. 39). D. Dagegen reicht A.________ am 13. September 2018 (Eingang am 14.9.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Gleichzeitig beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurde A.________ Frist angesetzt, das Formular bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen; gleichzeitig wurde ihm das Verzeichnis der im Kanton Schwyz praktizierenden Rechtsanwälte (Anwaltsregister) zugestellt. Am 27. September 2018 reicht der von A.________ beauftragte Rechtsanwalt das URP- Formular samt Beilagen ein und ersucht, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 bejahte das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 trägt die Vorinstanz - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 6. September 2018 - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

3 zulasten des Beschwerdeführers an. Hierzu lässt A.________ am 26. Oktober 2018 Stellung nehmen und Folgendes beantragen: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 6. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 1. März 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'244.00 zuzusprechen. 3. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorinstanz hat mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid Nr. 1133/18 vom 6. September 2018 einen EL-Leistungsanspruch ab 1. März 2018 verneint (vgl. ferner Verfügung vom 18.6.2018). Sie vertritt die Auffassung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Mithin sei es ihr zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen. Da es an Arbeitsbemühungen fehle, sei von einem Verzicht auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Erw. 5). Eine bescheidene Berufserfahrung sowie mangelnde Sprachkenntnisse würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine leichte Kontroll- und Sortiertätigkeit bzw. Hilfsarbeitertätigkeit nicht ausschliessen (vgl. Erw. 7 und 8). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das Arztzeugnis vom 7. Juni 2018 vorbringe, seine Ehefrau sei zu 100% arbeitsunfähig, so könne nicht darauf abgestützt werden. Denn es sei unklar, wie lange die Ehefrau schon arbeitsunfähig sei und wie lange dieser Zustand noch andauern werde. Da zudem bis dato keine IV-Anmeldung der Ehefrau bei der IV-Stelle eingegangen sei, sei grundsätzlich von einer vollen Erwerbstätigkeit der Ehefrau auszugehen (vgl. Erw. 9). Auch sei das Alter kein Hinderungsgrund, obschon sie im Jahre 2019 das ordentliche Pensionsalter erreiche. Denn sie lebe bereits seit 1996 in der Schweiz und habe genügend Zeit gehabt, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch ohne Ausbildung hätte sie eine entsprechende Hilfsarbeitstätigkeit finden können, gleichwohl sie noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. Erw. 10). Mithin resultiere aus den genannten Gründen - Alter, fehlende Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse sowie medizinische Einschränkungen - keine die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verbietende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau (vgl. Erw. 13). Unter Berücksichti-

4 gung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'607.-- liege mithin ein Einnahmenüberschuss vor, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtungen von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. März 2018 sei ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu ermitteln. Zur Begründung führt er aus, indem die Vorinstanz weder die gesundheitliche Beeinträchtigung noch die konkreten Aussichten der Ehegattin auf dem lokalen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der personenbezogenen Umstände des vorliegenden Einzelfalls umfassend abgeklärt (vgl. S. 4f. Ziff. 5) und mithin zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung lediglich aufgrund der unterbliebenen IV-Anmeldung sowie aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte abgestellt habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. S. 5 Ziff. 5c und S. 6 Ziff. 7). Der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Verletzung von Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 nicht festgestellt worden (vgl. S. 5 Ziff. 5c und S. 7 Ziff. 7). Das eingereichte, ärztliche Attest vom 7. Juni 2018 weise klar und unmissverständlich auf eine seit Jahren zu 100% fortdauernde Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers hin. Inwiefern dieser Bericht nicht den Anforderungen an ein Arztzeugnis entsprechen soll, sei nicht nachvollziehbar (vgl. S. 7 Ziff. 8). Schliesslich sei die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der EL-Anmeldung bereits 63 Jahre alt und mithin kurz vor der Pensionierung gewesen (vgl. S. 8 Ziff. 9). Erschwerend komme hinzu, dass sie infolge des von ihnen gewählten Ehemodells zu keiner Zeit erwerbstätig gewesen sei (vgl. S. 8 Ziff. 10), über keine Berufsausbildung sowie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfüge. Infolgedessen sei ihr selbst die Aufnahme einer Hilfsarbeit, zumal diese anzahlmässig und aufgrund der grossen Nachfrage nur bedingt vorhanden sei, nicht zumutbar (vgl. S. 9 Ziff. 11). Aufgrund dieser konkreten Umstände seien die Aussichten der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Stelle zu finden, aussichtslos, weshalb denn auch von der Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens abzusehen sei (vgl. S. 9 Ziff. 12). 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides 63½-jährigen nicht erwerbstätigen Ehegattin des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - trotz der vorgebrachten Gründe - zumutbar ist, sodass bei der Ermittlung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. März 2018 (vgl. Verfügung vom 18.6.2018; Vi-act. 28/29; Einspracheentscheid Nr. 1133/18 vom 6.9.2018;

5 Vi-act. 39) auf der Einnahmenseite ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'607.-- für die Ehefrau anzurechnen ist. 2.1 Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtungen auf Vermögen verzichtet hat; wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt; oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2016 71 vom 16.11.2016 Erw. 1.1; VGE II 2015 108 vom 16.2.2016 Erw. 1.1; VGE II 2015 12 vom 21.5.2015 Erw. 2.1; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen auf SVR 2001 EL Nr. 5 Erw. 1b = Pra 2001 920; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2018, Rz. 3482.03 ff.). Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es schliesslich nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (vgl. WEL 318.682, a.a.O., Rz. 3482.03 letzter Absatz). 2.2 Da die EL den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL- Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] [XIV] - Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1810, Rz. 129). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 Erw. 3b; vgl. auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1809 f. Rz. 129). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE

6 117 V 287 Erw. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 Erw. 4.1; 117 V 287 Erw. 3a). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 Erw. 3.2; Bundesgerichtsurteile 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3). Von der Einräumung einer Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL- Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 Erw. 5.3; Bundesgerichtsurteil 9C_293/2018 vom 16.8.2018 Erw. 3.2.1). Beim Alter ist nicht der Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend, sondern jenes anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Bundesgerichtsurteil 9C_717/2010 vom 26.1.2011 Erw. 5.3; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2). 3.1 Im Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 sah das Bundesgericht im Alter der im massgeblichen Zeitpunkt 55-jährigen Ehegattin - trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse - keinen Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird auch für Witwen ohne minderjährige Kinder (vgl. Art. 14b ELV) und selbst für Teilinvalide (vgl. Art. 14a ELV) bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen. Entsprechend bejahte das Bundesgericht mit Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 (Erw. 3.3.2) auch die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die 54-jährige Ehefrau eines Leistungsansprechers. Der dem Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Ehefrau eines Versicherten, der einer gewissen Pflege durch dieselbe bedurfte. Dies wurde indes nicht als Hindernis für die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit erachtet, zumal zudem die Deutschkenntnisse sowie die Tatsache, dass der Ehefrau (geboren 22.3.1960) mehrere Jahre bis zum Er-

7 reichen des Pensionsalters verblieben, "für eine realistischerweise verwertbare Erwerbsfähigkeit" sprachen (Erw. 3.2.2). Mit BGE 138 V 457, der allerdings die Invalidenversicherung betraf, stützte das Bundesgericht die von der kantonalen IV-Stelle bestrittene Beurteilung der Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau), wonach eine rund 61-jährige Frau, welche in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig war, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden konnte. Mit Urteil P 6/04 vom 4. April 2005 bejahte das Bundesgericht die EL-rechtliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit eines teilinvaliden (rund 60%-ige Arbeitsfähigkeit) 55-jährigen Ehemannes, der über recht gute Deutschkenntnisse, jedoch ein geringes Ausbildungsniveau verfügte, dem aber eine gute Lernbereitschaft attestiert wurde. Auch die angespannten Arbeitsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt könnten es dem seit über sechs Jahre nicht mehr erwerbstätigen Versicherten nicht erschweren, eine passende Stelle zu finden. Betreffend die rund 50-jährige Ehefrau dieses Versicherten und Mutter eines noch unmündigen Kindes, welche mangelnde Deutschkenntnisse, keine Berufsausbildung und Erfahrung im Erwerbsleben hatte, erachtete es das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Versicherten nicht als "Ding der Unmöglichkeit", dass die Ehefrau auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden kann, doch müsse dies erfahrungsgemäss in der Tat als sehr schwierig gelten. Namentlich bei den gegebenen persönlichen Umständen lasse die hypothetische Frage, ob der Ehegattin eines EL-Bezügers eine (volle) Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall ein schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte oder mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagten, nicht zu. Das Angebot an offenen, geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen - auf dem Arbeitsmarkt in der Nähe des Wohnortes andererseits seien zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse könne zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der LSE erfolgen. Die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau seien ungenügend abgeklärt worden. Die Vorinstanzen schlössen von den persönlichen Eigenschaften der Gattin ohne Weiteres auf die Verfügbarkeit passender Stellen, was angesichts des Alters, der mangelhaften Sprachkenntnisse und vor allem der vollständig fehlenden Berufserfahrung der

8 Betroffenen nicht zulässig sei. Aufgrund diesbezüglich unvollständiger Aktenlage sei die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe (Erw. 3.2.2 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit den gleichen Erwägungen zum Erfordernis vorgängiger Abklärungen hielt das Bundesgericht mit Urteil 9C_539/2009 vom 29. Februar 2010 fest, im Allgemeinen könne angenommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei (Erw. 5.1.1). Der konkrete Fall betraf eine (zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides) 60-jährige Frau, welche weder über eine Schulbildung noch über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügte. Ob, allenfalls wie lange und in welchem Umfang sie erwerbstätig gewesen war, liess sich den Unterlagen nicht schlüssig entnehmen. Hinweise deuteten auf eine mindestens zeitweilige Tätigkeit in einem Reisebüro eines Schwagers und im Lebensmittelgeschäft ihres Ehegatten hin. Zusätzliche diesbezügliche Abklärungen habe die Vorinstanz nicht in die Wege geleitet, obwohl sie hiezu grundsätzlich verpflichtet gewesen sei; die Vorinstanz habe erwogen, ein hypothetisches Einkommen könne allein schon wegen der fehlenden Stellenbemühungen angerechnet werden. Das Bundesgericht erkannte hierin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Erw. 5.2.1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung allfälliger beruflicher Tätigkeiten der Ehefrau sowie der lokal massgeblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt sah das Bundesgericht in Anbetracht der konkreten Umstände jedoch ab. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die Aussichten der 60-jährigen Frau, eine (teilzeitliche) Arbeitsstelle zu finden, als äusserst gering. Massgebend war nach der Beurteilung des Bundesgerichts die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren (fehlende Schul- und Ausbildung, ausländische Staatsangehörigkeit/mangelnde Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche [wenn auch nicht invalidisierende] Probleme, allfällige bisherige berufliche Teilzeittätigkeit ausschliesslich in Betrieben naher Angehöriger) im Verbund mit der Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums, wonach eine Person mit den persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts der anzahlmässig sehr beschränkt vorhandenen leichten Hilfsarbeiten im fraglichen Gebiet keine Stelle finden könnte. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müsse damit insgesamt als nicht mehr zumutbar bezeichnet werden, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor Bundesrecht nicht stand halte.

9 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VGE II 2018 33 vom 19. April 2018 erwogen, die Ehefrau des Versicherten, deren IV-Leistungsbegehren von der IV- Stelle abgewiesen worden sei, sei wie eine Nichtinvalide zu beurteilen, weshalb in ihrem Fall nicht automatisch mit Erreichen des 60. Lebensjahres auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne. Stattdessen sei das Alter "nur" (aber immerhin) bei der Bemessung des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen (Erw. 3.2.1). Die in der Person der Ehefrau des Beschwerdeführers liegenden Nachteile könnten keinen Nachweis der nichtverwertbaren Arbeitsfähigkeit zu belegen, doch sie führten dazu, dass die Ehefrau sich zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anstellen lassen müsse, mithin das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen den Nachteilen entsprechend Rechnung zu tragen habe, was die Vorinstanz berücksichtigt habe (Erw. 3.2.3). Anzumerken ist, dass es sich hierbei um eine Anmeldung des Versicherten für EL-Beiträge handelte, nachdem vorausgehende Gesuche bereits unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau abgewiesen worden waren. 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des Eintritts der AHV-Rentenberechtigung des Beschwerdeführers 62 Jahre und 10 ½ Monate alt und stand somit selber nur ein Jahr und 1 ½ Monate vor dem für Frauen geltenden AHV-Alter von 64 Jahren. Es ist unbestritten, dass sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, weder eine Berufsausbildung absolviert noch Berufserfahrung hat. Zeit ihrer Ehedauer, also seit 1975, war sie für die Haushaltführung zuständig und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Hinzu kommt, dass gemäss einer ärztlichen Bestätigung (Dr.med. D.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, ________) vom 7. Juni 2018 die Ehefrau bei der Diagnose eines Status nach lumbaler Diskusherniation L4/5 mit Nervenwurzelirritation und in der Vergangenheit (2012-2014) Infiltrationen sowie chronischem, gut abgeklärtem Schwindel seit Jahren aus medizinischer Sicht bis anhin verhindert gewesen sei, einer regelmässigen 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.3.1 Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung muss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung der Vorinstanz als nicht mehr zumutbar erachtet werden. Hieran können die Argumente der Vorinstanz nichts ändern. 3.3.2 Dies gilt namentlich betreffend die mangelnden Deutschkenntnisse der Ehefrau. Auch wenn dies angesichts der über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz allerdings nur schwer verständlich ist, und zumindest grundlegende

10 Kenntnisse der deutschen Sprache erwartet werden dürften (analog VGE II 2018 33 vom 19.4.2018 Erw. 3.2.2), ändert dies vorliegend an der Beurteilung nichts. 3.3.3 Soweit die Vorinstanz vergleichsweise das Bundesgerichtsurteil P 6/04 vom 4. April 2005 anführt (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7), kann sie hieraus insbesondere aus zwei Gründen nichts zu ihren Gunsten herleiten. Einerseits nimmt die Vorinstanz nur Bezug auf den dort erwähnten teilinvaliden Ehemann, der mit 55 Jahren noch zehn Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter stand. Zudem wurde diesem Versicherten, was die Vorinstanz ausblendet, eine gute Lernbereitschaft attestiert, welche es ihm ermöglichte, während seiner "Berufslaufbahn als Gesunder selbst qualifizierte Tätigkeiten auszuüben" (Erw. 3.1.3). Anderseits wurde berücksichtigt, dass die rund 50-jährige Ehefrau noch nie berufstätig gewesen war. Insbesondere hat das Bundesgericht dargelegt, dass die Behörden die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten dieser Frau abklären hätten müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung dieser Möglichkeiten (unter der gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers) kann vorliegend indes abgesehen werden, weil - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung - mit dem im Sozialversicherungsbereich geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nicht angenommen werden kann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (noch) angestellt würde bzw. spätestens per 1. März 2018 angestellt worden wäre. Wie gesagt, verbietet sich vorliegend der Schluss von den persönlichen Eigenschaften der Ehefrau auf die Verfügbarkeit einer passenden Stelle a priori. 3.3.4 Es kann vorliegend der Ehefrau auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie seit 1996 genügend Zeit gehabt hätte, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Zwar legt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 142 V 12 Erw. 5.4 und Regeste) zutreffend dar (angefochtener Entscheid Erw. 10), dass dem Ehepartner eines EL-Ansprechers ab Beginn des potenziellen EL- Bezugs keine (realistische) Übergangsfrist einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Zeichnet sich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des (zukünftigen) EL- Ansprechers ab, kann der Ehepartner desselben nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten. Die gegenteilige Betrachtungsweise nähme in Kauf, dass die Eheleute durch entsprechende Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechtigung zu optimieren vermöchten, was abzulehnen ist (BGE 142 V 12 Erw. 5.4).

11 Vorliegend war der Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers ins AHV- Rentenalter an und für sich klar. Dieser Zeitpunkt ist naturgegeben in der Regel denn auch lang im Voraus bekannt. Dennoch kann auch im Lichte der ELrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, dass ein Ehepartner entgegen der allfälligen ehelichen Aufgaben-/Rollenverteilung (vorliegend hat die Ehefrau auch nach der Volljährigkeit der beiden Kinder, d.h. nach 1996, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen) ebenso lang im Voraus eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Auch diesbezüglich gilt es im Sinne einer Anpassungsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns des EL- Ansprechers hin eine entsprechende zeitliche Begrenzung vorzunehmen. Eine solche im konkreten Fall festzulegen, erübrigt sich. Zum einen bleibt selbst bei Annahme einer Vorlaufzeit von einem runden halben Jahr nach wie vor äusserst fraglich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Anstellung hätte finden können. Zum andern besteht aber insbesondere kein Anhaltspunkt an der Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung zu zweifeln, wonach die Ehefrau an einer lumbalen Diskusherniation L4/5 mit Nervenwurzelirritation im Zeitraum von 2012 bis 2014 litt, auch wenn sich dieses Arztzeugnis nicht weiter zu Untersuchungs- und Behandlungszeitpunkten und neben den Infiltrationen allfälligen weiteren Behandlungsmassnahmen äussert. Jedenfalls lässt es dieser Umstand als plausibel und nachvollziehbar erscheinen, dass die Ehefrau in den Jahren nach 2014 nicht an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dachte bzw. eine solche nicht in Betracht zog. Es kann daher auch von einer (nachträglichen) Abklärung der effektiven Arbeitsfähigkeit der Ehefrau in diesen Jahren abgesehen werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die fehlende Anmeldung bei der IV nicht ohne weiteres und bei glaubhaft gemachten gesundheitlichen Problemen insbesondere nicht ohne medizinische Abklärungen auf eine (volle) Erwerbsfähigkeit schliessen lässt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen, wobei die EL-Organe den Gesundheitszustand gestützt auf medizinische Unterlagen grundsätzlich selber zu prüfen haben (Bundesgerichtsurteil 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 7.1 f.; vgl. vorstehend Erw. 2.3). 3.4 Die Beschwerde ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ist zu verzichten. Es resultiert somit bei einem bisherigen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 8'500.--, der sich nunmehr um das angerechnete hypothetische Einkommen von rund Fr. 23'500.-- reduziert, ein Ausgabenüberschuss und folglich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Vorinstanz wird die Er-

12 gänzungsleistungshöhe entsprechend zu ermitteln und hierüber neu zu verfügen haben. 4.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen. Das URP-Gesuch (vgl. vorstehend Ingress lit. D und E) ist angesichts des Verfahrensausganges obsolet.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 1133/18 vom 6. September 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu ermitteln und hierüber neu zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Dezember 2018

II 2018 85 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 85 — Swissrulings