Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 81 Entscheid vom 16. Januar 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1966, serbischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung Ausweis C) arbeitete zuletzt im Teilzeitpensum als Zeitungsverträger bei der E.________ AG in Emmenbrücke. Infolge, seit 29. August 2016 andauernder, 100%iger Arbeitsunfähigkeit von A.________, teilte ihm der Arbeitgeber Ende Februar 2017 mit, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Sperrfrist per 30. April 2017 aufgelöst werde (vgl. angefocht. Einspracheentscheid Erw. 11). Am 14. Februar 2017 stellte A.________ einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für ein Teilzeitpensum (15 Stunden/Woche). Er gab an, zur Zeit 100% arbeitsunfähig zu sein (Vi-act. 1). Gleichentags meldete ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Goldau zur Arbeitsvermittlung an (Vi-act. 1 und 2). Gemäss den eingereichten Zeugnissen seines Hausarztes war A.________ ab 22. März 2017 noch 80% arbeitsunfähig (vgl. Vi-act. 14 Beilage 2, vgl. auch Vi-act. 3 und 4) B. Am RAV-Beratungsgespräch vom 27. September 2017 wurde A.________ mitgeteilt, dass er zur Prüfung seiner Vermittlungschancen für die Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) beim Verein Impuls in Ibach aufgeboten werde (Vi-act. 3); die Einsatzvereinbarung (mit vorgesehener Einsatzdauer vom 4.12.2017-3.6.2018) unterzeichnete A.________ am 29. November 2017 (Vi-act. 5). Am 13. Dezember 2017 wurde das PvB vorzeitig abgebrochen (Vi-act. 6). C. Am 13. Dezember 2017 überwies das RAV Goldau dem Amt für Arbeit das Dossier von A.________ zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 ersuchte das Amt für Arbeit A.________ um Beantwortung mehrerer Fragen. Die Antworten reichte A.________ am 22. Dezember 2017 ein (Vi-act. 8 und 9). Er führte darin aus, dass er sich weiterhin für eine leidensangepasste Tätigkeit im 20%-Pensum (2h/Tag) als arbeitsfähig erachte. D. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 verneinte das Amt für Arbeit für A.________ die Vermittlungsfähigkeit ab dem 14. Dezember 2017. Der Entschädigungsantrag wurde ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres abgewiesen (Viact. 10). Dagegen liess A.________ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 2. Februar 2018 und vom 23. März 2018 Einsprache erheben (Vi-act. 11 und 14). Am 11. Juni 2018 wurde u.a. das Arztzeugnis von Hausarzt Dr.med. B.________ vom 8. Juni 2018 eingereicht, nach welchem A.________ vom 29. August 2016 bis 21. März 2017 vollständig und ab 22. März 2017 zu 80% arbeitsunfähig geschrieben war (Vi-act. 19).
3 E. Mit Einspracheentscheid (Nr. 125/18) vom 3. Juli 2018 weist das Amt für Arbeit die Einsprache vom 23. März 2018 ab und bestätigt die Verfügung vom 5. Januar 2018 (Vi-act. 20). F. Mit Eingabe vom 3. September 2018 lässt A.________ gegen den am 4. Juli 2018 zugestellten Einspracheentscheid unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristenstillstandsregelung (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegners vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei weiterhin als vermittlungsfähig einzustufen. Es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung volle Arbeitsentschädigungsleistungen im Sinne der Vorleistungspflicht auszurichten. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegners vom 3. Juli 2018 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner sei insb. anzuweisen, eine Untersuchung i.S. von Art. 15 Abs. 3 AVIG anzuordnen und dem Beschwerdeführer nach Erhalt die Möglichkeit zu geben, zum Arztzeugnis Stellung zu nehmen. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegner vom 3. Juli 2018 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bis 13. Dezember 2017 volle Arbeitslosenentschädigungsleistungen im Sinne der Vorleistungspflicht auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Verfahrensrechtlich beantragt der Beschwerdeführer den Beizug sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, der IV-Akten, der RAV-Akten sowie der Akten der Unia. E. Am 18. September 2018 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Bf-act. 10a, 14 und 15 sowie am 13.12.2018 Bf-act. 10b). Mit Eingabe vom 25. September 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zudem lässt er eine Honorarnote einreichen. Auf gerichtliche Aufforderung (Schreiben vom 20.11.2018) hin reichen das RAV Goldau am 21. November 2018 und die Einrichtung Impuls am 23. November 2018 Stellungnahmen zum Abbruch des PvB-Einsatzes ein. Hierzu äussert sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2018. Am
4 2. Januar 2019 reicht er ein weiteres Arztzeugnis ein, das dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis 27. Januar 2019 attestiert. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h., wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983 und BGE 120 V 385 Erw. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 Erw. 5.1; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_53/2014 vom 26.8.2014 Erw. 2.1). 1.2 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium (BGE 135 V 185 Erw. 6.1.3; Th. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 283 S. 2352 m.w.H.). 1.3.1 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum
5 Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_53/2014 vom 26.8.2014 Erw. 2.1). Zusammengefasst ist damit die Arbeitslosenversicherung bis zum IV-Entscheid vorleistungspflichtig, wenn die versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (BGE 135 V 185 Erw. 6.1.3). 1.3.2 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 Erw. 7.1; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 8C_53/2014 vom 26.8.2014 Erw. 2.1 und 8C_401/2014 vom 25.11.2014 Erw. 2.2). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der behinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 Erw. 7.3). 1.4 Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit erfolgt - abweichend vom Normalfall - aufgrund von zwei Kriterien. Einerseits ist die Vermittelbarkeit des Behinderten "unter Berücksichtigung seiner Behinderung" zu prüfen, weshalb nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen wird. Anderseits ist der Begriff "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" Bezugsgrösse, der auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - Arbeits- und Stellenangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen durch die Arbeitgeber rechnen können. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche "voll oder stark überwiegend" auf den Gesundheitszustand eines Behinderten zurückzuführen ist, sollte nicht mehr zu dem von der ALV gedeckten Risiko gehören (BGE 135 V 185 Erw. 6.1.3; Th. Nussbaumer, a.a.O., Rz. 281 S. 2351f.).
6 1.5 "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt - auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_904/2014 vom 3.3.2015 Erw. 2.2.3; SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f., C 188/05 Erw. 5). 1.6.1 Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Diese Aufgliederung spricht die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit an, zu deren Annahme es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf. Das bedeutet, dass der Begriff der Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG zu sehen ist (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 264 S. 2345 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 120 V 388 Erw. 3a). 1.6.2 Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (sog. "Vermittlungsbereitschaft", vgl. BGE 126 V 378 Erw. 1b, BGE 125 V 57 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen). Bei einem gesundheitlich angeschlagenen Versicherten, dessen Rentenberechtigung in Abklärung ist, hat sich die Vermittlungsbereitschaft auf ein Pensum zu beziehen, das seiner ärztlich attestierten (Rest-)Arbeitsfähigkeit entspricht (BGE 136 V 103 Erw. 7.3). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG; AVIG-Praxis ALE B219-221). 1.6.3 Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine
7 neue Stelle können nach der Rechtsprechung ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es indes besonders qualifizierter Umstände (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98 mit Hinweisen, EVG- Urteil C 161/96, und Bundesgerichtsurteil 8C_99/2012 vom 2.4.2012 Erw. 3.3). Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lassen auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen, wobei bereits bei der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_931/2011 vom 24.7.2012 Erw. 2 mit Hinweis auf Th. Nussbaumer, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 273 S. 2349; AVIG-Praxis ALE B280). 1.7 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (BGE 120 V 385 Erw. 2) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Bundesgerichtsurteil 8C_966/2012 vom 16.4.2013 Erw. 2.3). 1.8.1 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere (lit. a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; (lit. b) beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; (lit. c) die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder (lit. d) Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. 1.8.2 Neben Bildungsmassnahmen und speziellen Massnahmen sieht das AVIG insbesondere auch Beschäftigungsmassnahmen vor (vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (PvB; Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16 Abs. 1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht an-
8 gemessen ist (vgl. VGE II 2009 57 vom 24.9.2009 Erw. 1.1). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Th. Nussbaumer, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 724 S. 2484). 1.9 Auch im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens ist nach dem im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz und auf Grund freier Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil BGer C 102/06 vom 30.1.2007 Erw. 4.2.2; Urteil EVGer C 165/06 vom 14.11.2006 Erw. 2.2.3). Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides, d.h. grundsätzlich des Einspracheentscheides, gegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 54; vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 11) aus, dass dem Versicherten das letzte Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar 2017 mit der Begründung aufgelöst wurde, er sei seit dem 29. August 2016 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ausserdem habe der Versicherte am 27. Februar 2017 mitgeteilt, dass in absehbarer Zeit nicht mehr mit einer Arbeitsaufnahme gerechnet werde. Unter Berücksichtigung der Sperrfristen sei die ordentliche Kündigung per 30. April 2017 ausgesprochen worden. Der versicherte Verdienst sei auf Basis der letzten beitragspflichtigen Tätigkeit berechnet worden (Angaben ALK Unia, versicherter Verdienst Fr. 1'474.--) und im Rahmen der Vorleistungspflicht sei das volle Taggeld vergütet worden, soweit der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. Der Anwalt des Versicherten lasse ausser Acht, dass die Bereitschaft zur Annahme einer Arbeitnehmendentätigkeit ein wesentliches Element der Vermittlungsbereitschaft darstelle. Die versicherte Person müsse der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, jede zumutbare Arbeit annehmen, sich selbst intensiv um eine zumutbare Arbeit bemühen und an den Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. (…). Notabene habe sich der Versicherte auch in der Zeit vom Januar bis März 2018 um keine zumutbare Arbeit bemüht. Die Vermittlungsfähigkeit sei ihm ab dem 14. Dezember 2017 zu Recht abgesprochen worden (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 11). In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob der Versicherte zwischenzeitlich wieder als vermittlungsfähig einzustufen sei. Gemäss dem Arztzeugnis seines Hausarztes vom 22. März 2017 (nicht aktenkundig, vgl. aber Vi-act. 9 S. 2)
9 sei der Versicherte ab dann im Umfang von 20% mit eingeschränkter Belastungsfähigkeit wieder arbeitsfähig. Aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung müsse der Versicherte bereit und in der Lage sein, eine zumutbare leidensangepasste Tätigkeit (20%) anzunehmen und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Versicherte habe seine letzte Tätigkeit als Zeitungsverträger, welche als leichte Beschäftigung mit Wechselbelastung zu beurteilen sei, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Im PvB sei dann geprüft worden, ob er für eine leidensangepasste Tätigkeit in der Produktion (Verarbeitung, Montage) im Umfang von 20% arbeitsfähig sei. Dort habe sich gezeigt, dass der Versicherte zwar willig gewesen sei zu arbeiten, er sich jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes immer wieder länger erholen habe müssen und schmerzbedingt sehr gelitten habe. Die Mitarbeiterin PvB habe gesagt, dass es in diesem Zustand zu einem Arbeitsunfall kommen könnte. Zusammen mit dem Personalberater sei das PvB dann beendet worden. Im April 2018 habe der Versicherte lediglich vier persönliche Blindbewerbungen als Reinigungsmitarbeiter und im Mai 4 telefonische Bewerbungen als Lagermitarbeiter getätigt. Diese Blindbewerbungen hätten die Möglichkeit einer Anstellung nicht erhöht. Auch gehöre die Arbeit in einem Warenlager wohl nicht zu den ihm gesundheitlich noch zumutbaren Arbeiten. (…). Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass die Erwerbslosigkeit, welche im vorliegenden Fall "voll oder stark überwiegend" auf den Gesundheitszustand des Versicherten zurückzuführen sei, nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko gehöre, weshalb die Vermittlungsfähigkeit weiterhin zu verneinen sei (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 12). 3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich in Bezug auf Arbeitsfähigkeit und die berufliche Situation des Beschwerdeführers was folgt: 3.1 Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer depressiven Erkrankung, erheblicher Rückenprobleme (Bandscheibenvorfall 1996) sowie eines im April 2014 erlittenen Knieunfalls rechts bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Beschwerde S. 6; eine erste IV-Anmeldung erfolgte 2006, eine zweite 2007; das Leistungsbegehren wurde abgewiesen, was vom Bundesgericht mit Urteil 8C_109/2014 vom 9.4.2014 bestätigt wurde; vgl. auch VGE I 2013 71 vom 17.12.2013). Im Juli 2016 bot ihn die IV im Institut für Rechtsmedizin in Zürich zur verkehrsmedizinischen Begutachtung auf, weil Zweifel an der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs bestanden; der Führerausweis wurde ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2016 vorsorglich entzogen. Im Bericht von Dr.med. C.________ (Verkehrsmedizinerin SGRM) zur verkehrsmedizinischen Begutachtung des Be-
10 schwerdeführers vom 2. Februar 2017 (Untersuch am 19.12.2016) wurde die folgende Beurteilung abgegeben (Vi-act. 26 S. 4f.): Bei gesamthafter Betrachtung aller vorliegenden Befunde und Berichte liegen bei Herrn (…) mehrere verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen vor. Einerseits leidet Herr (…) an einem Schmerzsyndrom, wobei er glaubhaft geltend macht, nach Einnahme von opiodhaltigen Medikamenten nicht Auto zu fahren. Verkehrsmedizinisch relevante körperliche Einschränkungen bestehen zurzeit nicht. Anderseits leidet Herr (…) an einer depressiven Störung, wobei letztmals vom Oktober bis Dezember 2016 eine schwere depressive Episode vorlag. Auch zum Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Untersuchung wirkte Herr (…) depressiv. Aufgrund der Hospitalisation bis Dezember 2016 mit einer schweren depressiven Episode und der noch bestehenden depressiven Symptomatik muss die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt verneint werden. 3.2 Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer (bei der E.________ AG, bei der er seit 2010 angestellt war) zuletzt 15 Stunden pro Woche als Zeitungsverträger (ausgehend von einem 42h/Wochen-Pensum entspricht dies ca. einem 35%-Pensum). Der letzte Arbeitstag war am 29. August 2016, das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 2017 aufgelöst. Gemäss Arztzeugnis seines Hausarztes (Vi-act. 9; Untersuchung am 22.12.2017) war der Beschwerdeführer vom 29. August 2016 bis 21. März 2017 krankheitsbedingt 100% und ab 22. März 2017 80% arbeitsunfähig (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 18.12.2017, Vi-act. 8). 3.3 In der ALV-Anmeldung vom 14. Februar 2017 (Vi-act. 1) kreuzte der Beschwerdeführer u.a. an, zur Zeit 100% arbeitsunfähig zu sein. Zum Grund der Kündigung gab er an, dass keine Kündigung bestehe. Wegen seiner gesundheitlichen Lage könne er nicht arbeiten, der Arbeitgeber wolle ihm seit November 2016 nichts zahlen (Zeugnisse seien vorhanden), aber kündigen wolle der Arbeitgeber auch nicht. Ende Februar 2017 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Ende April 2017 auf (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 11). 3.4 Zur Prüfung der Verwertbarkeit der hausärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 20% wurde der Beschwerdeführer für die Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in der Einrichtung Impuls in Ibach für die Zeit vom 4. Dezember 2017 bis 3. Juni 2018 verpflichtet (Vi-act. 3, 4 und 5). In der vom Beschwerdeführer am 29. November 2017 unterzeichneten Einsatzvereinbarung wurde als Einsatzbereich "Produktion (Verarbeitung, Montage)" festgehalten (Vi-act. 5). Das Pensum wurde mit 100% beziffert (vgl. bezüglich Pensum nachfolgend Erw. 3.5 u. 3.11; es ist von einem 20%-Pensum verteilt auf zwei Halbtage auszugehen).
11 Gemäss dem Austritt-Schreiben (Vi-act. 6) wurde der Einsatz bereits am 13. Dezember 2017 wieder beendet. Ein Austrittsgrund wurde nicht genannt (respektive "Gemäss zuweisende Stelle"). Das Austrittsschreiben ging an das RAV Goldau. 3.5 In den Akten befindet sich der von der Vorinstanz im Einspracheverfahren eingeholte E-Mail-Auszug vom 30. Mai 2018, in welchem eine Mitarbeiterin der Einrichtung Impuls, gegenüber der Vorinstanz schildert, weshalb beim Beschwerdeführer das PvB abgebrochen wurde (Vi-act. 17): Habe RAV darüber informiert, dass Herr A.________ zwar willig ist zu arbeiten, aber sein Gesundheitszustand lässt das, meiner Meinung nach, fast nicht zu. Er muss sich immer wieder länger erholen und leidet sehr. Sein Arzt hat ihm empfohlen, 2 Stunden täglich zu arbeiten. Er hat sich wegen dem Anfahrtsweg für 2 halbe Tage entschieden. Ich habe ihm erklärt, dass es in seinem Zustand zu einem Unfall kommen könnte und wir dies nicht verantworten können. Der Einsatz wurde in Absprache mit dem RAV Berater aufgelöst. (…). 3.6 Im RAV-Beratungsprotokoll vom 22. Dezember 2017 (Vi-act. 7; Gespräch vom 21.12.2017) wird unter anderem festgehalten, dass beim Versicherten die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde. Er sei im PvB gewesen und habe seinen Einsatz aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen können. Er habe bis zum 2. Januar 2018 Zeit, seine Antworten abzugeben, danach werde entschieden. Der Versicherte sei nach wie vor zu 80% arbeitsunfähig. Im Januar (2018) werde es gemäss dem Versicherten keine Änderung geben. Es bleibe alles beim Alten. Es seien kein offenen Stellenangebote / Zuweisungen aus dem letzten Beratungsgespräch vorhanden. Es wurde die Dauer der Stellensuche und des Taggeldbezugs besprochen. Die Hälfte der Leistungen sei bereits bezogen worden. Es wurden weiterhin mindestens vier Arbeitsbemühungen pro Monat vereinbart. 3.7 Am 22. Dezember 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der Vorinstanz zur Vermittlungsfähigkeit gemäss Schreiben vom 18. Dezember 2017 (Vi-act. 8 und 9). Er sei weiterhin bereit und aus gesundheitlichen Gründen in der Lage, 20% zu arbeiten ("2 Std. tgl."). In zeitlicher Hinsicht gab er "Tagesarbeit, keine Nachtarbeit, kein Wochenende" an. Die ihm zumutbaren Tätigkeiten beschrieb er wie folgt: "leichte wechselhafte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und witterungsabhängig". Er müsse den ÖV benutzen, so dass nur ein Umkreis von 5-10 Kilometer von seinem Wohnort in Frage komme. Die Frage, in welche Richtung seine Arbeitsbemühungen zielten, antwortete der Beschwerdeführer "kann ich nicht beurteilen; bewerbe mich um z.B. Reinigungsarbeiten oder Botendienste".
12 Dem Antwortschreiben legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis seines Hausarztes vom 22. Dezember 2017 bei, nach welchem der Beschwerdeführer vom 29. August 2016 bis 21. März 2017 100% und vom 22. März 2017 bis 28. Januar 2018 80% arbeitsunfähig geschrieben wurde (Vi-act. 9). Gemäss weiteren Zeugnissen des Hausarztes verlängerte sich die 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis zuletzt am 27. Januar 2019 (Vi-act. 19 Beilage 2b, Bf-act. 10a bis c). 3.8 Im RAV-Beratungsprotokoll vom 18. April 2018 wird festgehalten, dass die Situation beim Versicherten unverändert sei. Er sei weiterhin nicht vermittlungsfähig. Nach eigenen Angaben sei er jetzt arbeitsfähig ("Gemäss Stes ist er jetzt arbeitsfähig"). Er habe nicht gewusst, dass er trotz Vermittlungsunfähigkeit persönliche Arbeitsbemühungen (PAB) machen könne. Er werde die PABs jetzt machen (Vi-act. 15; für die Kontrollperioden Januar bis März 2018 fehlen dementsprechend Arbeitsbemühungen, vgl. Vi-act. 23). Im RAV-Beratungsprotokoll vom 4. Juni 2018 wird festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Versicherten nicht besser, sondern eher schlechter geworden sei. Er habe erneut Schwindel und fühle sich nicht gut. Trotzdem sei er zu 20% beim RAV angemeldet. Der Personalberater versuche nun mit der Arbeitslosenkasse abzuklären, ob der Versicherte Anrecht auf Vorleistungspflicht habe, weil er bei der IV angemeldet sei. Es seien weiterhin keine offenen Stellenangebote vorhanden. Es wurden weiterhin monatlich mindestens vier Arbeitsbemühungen vereinbart. Im RAV-Beratungsprotokoll vom 12. September 2018 wird festgehalten, dass die Situation beim Versicherten unverändert sei. Er rede nur noch von seiner Krankheit und seinen Schmerzen. Er könne nicht laufen und jede Bewegung tue weh. Die IV sei noch am Laufen. (…). Die Vorinstanz habe telefonisch bestätigt, dass der Versicherte rückwirkend per 14. Februar 2017 (recte wohl: 14. Dezember 2017) abgemeldet werden könne. Der Personalberater gab dem Versicherten am Ende des Gesprächs die Abmeldebestätigung ab (Vi-act. 21). Nachdem das RAV Kenntnis vom laufenden Beschwerdeverfahren erhielt, widerrief es die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung. 3.9 In den Akten findet sich der Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom April bis Juli 2018, wonach er sich jeden Monat persönlich oder telefonisch auf vier Stellen beworben habe, allerdings nur Absagen erhielt (Vi-act. 24). 3.10 Zuhanden des Gerichts hielt der zuständige RAV-Berater im Schreiben vom 21. November 2018 fest, dass der Auftrag für die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten über das Informationssystem für die Arbeitsver-
13 mittlung und die Arbeitsmarktstatistik übermittelt worden sei. Im beigefügten Printscreen wird folgender Grund für die am 13. Dezember 2017 erfolgte Meldung aufgeführt: "Überprüfung VMF, der Stes ist nicht in der Lage 20% am PvB teil zu nehmen". Die Mitarbeiterin der Einrichtung Impuls habe den RAV-Berater informiert, dass der Versicherte zwar willig sei zu arbeiten, sein Zustand dies aber nach ihrer Meinung kaum zulasse. Der Versicherte leide während des Einsatzes sehr und müsse sich immer wieder länger erholen. Die übrigen Ausführungen decken sich mit denjenigen der Mitarbeiterin der Einrichtung Impuls in der E-Mail vom 30. Mai 2018. Die Mitarbeiterin und der RAV-Berater hätten gemeinsam entschieden, den PvB-Einsatz aufzulösen und die Sache der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu übermitteln. 3.11 Die Mitarbeiterin der Einrichtung Impuls hielt im Schreiben vom 23. November 2018 zuhanden des Gerichts fest, dass der Beschwerdeführer vom RAV für einen Einsatz von 100% zugewiesen worden sei. Es sei auf der Zuweisung vermerkt worden, dass für 80% ein Arztzeugnis vorliege und der Teilnehmer nur 20% einsatzfähig sei. Im (Erst-)Gespräch am 29. November 2017 habe der Beschwerdeführer gezittert und er habe nicht ruhig sitzen können. Zwischendurch habe er wegen den Schmerzen aufstehen müssen. Das Gespräch sei frühzeitig abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich für den Einsatz von zwei halben Tagen entschieden. An welchen Tagen habe er nicht sagen können, es komme auf den Gesundheitszustand morgens an. Gemäss der beigefügten AM-Bescheinigung war der Beschwerdeführer an drei Tagen (je 2 Stunden Nachmittags) in der Einrichtung Impuls anwesend (5., 12. und 13.12.2017), wobei er am 12. Dezember 2017 den Arbeitsplatz wegen Unwohlsein bereits um 13 Uhr wieder verlassen musste. An drei weiteren Nachmittagen war der Beschwerdeführer krank mit Arztzeugnis. Am ersten Einsatztag (4.12.2017) entschuldigte sich der Beschwerdeführer am Morgen telefonisch (8.15 Uhr) wegen eines Arzttermins/Therapie. Der Beschwerdeführer sei in der Abteilung Montage Verarbeitung tätig gewesen. Er habe an einer Schleifmaschine mit Holzstaub-Absauganlage 12 bis 32 cm lange Holzteile geschliffen. An dieser Anlage werde mit einer Schutzbrille gearbeitet. Diese Tätigkeit werde sitzend oder stehend ausgeführt. Im Gespräch mit dem ehemaligen Fachleiter habe der Beschwerdeführer über gesundheitliche Probleme im Rücken geklagt. Er habe die Arbeit während der vorgesehenen Arbeitszeit nicht am Stück durchführen können.
14 Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei von der Einrichtung Impuls nicht beurteilt worden. Nach Ansicht der Einrichtung Impuls sei die Unfallgefahr zu hoch gewesen. Die Impuls sei ein der Suva unterstellter Industriebetrieb, in welchem Maschinen zum Sägen, Schneiden, Bohren, Verleimen, Hobeln und Lackieren verwendet würden. Deshalb habe man am 13. Dezember 2017 dem RAV-Berater vorgeschlagen, den Einsatz des Beschwerdeführers zu beenden. Der Beschwerdeführer habe sich zwar willig gezeigt, trotz Schmerzen den Einsatz durchzuführen, doch habe er viele zusätzliche Pausen gebraucht. So sei auch beobachtet worden, dass er teilweise wegen seinen Schmerzen nicht die Treppe runterlaufen konnte und sich danach habe erholen müssen und die Arbeit nicht mehr habe aufnehmen können. Der Beschwerdeführer sei von der (das Schreiben vom 23.11.2018 unterzeichnenden) Mitarbeiterin persönlich darüber informiert worden, dass der Einsatz in Absprache mit dem RAV-Berater aus Sicherheitsgründen (Unfallgefahr) beendet werde. Der Beschwerdeführer habe diese Nachricht ruhig entgegen genommen. 4.1.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil sich die Vorinstanz bei der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit vollumfänglich auf die Rückmeldung des PvB stütze, die sich aber nicht in den Verfahrensakten befinde, was bereits in der Einsprache moniert worden sei. 4.1.2 Das betreffende Schriftstück reichte die Vorinstanz erstmals zusammen mit ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2018 ein (Vi-act. 17; E-Mail- Auszug vom 30.5.2018, vgl. vorn Erw. 3.5). Nach der Zustellung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 diesbezüglich fest, dass der E-Mailauszug der Mitarbeiterin PvB mehr als fünf Monate nach dem Arbeitsversuch datiere, weshalb die Aussagekraft dieses Beweismittels zu bezweifeln sei. Auch sei die E-Mail viel zu knapp gehalten, um darauf eine Vermittlungsunfähigkeit stützen zu können (Eingabe vom 29.10.2018, S. 4). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 umfasst den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün-
15 dung eines Verwaltungsakts oder Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1; 1P.40/2004 vom 26.10.2004 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 4.3 Im Lichte dieser Ausführungen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche überdies - nachdem der Beschwerdeführer sich vor Verwaltungsgericht zum besagten E-Mail-Auszug vom 30. Mai 2018 (Rückmeldung des PvB) umfassend äussern konnte - geheilt wäre (vgl. S. Bollinger in: Kommentar KVG/UVG, Kieser / Gehring / Bollinger, 2018, N 13 zu Art. 42 ATSG). Die Vorinstanz hat bereits in der Verfügung vom 5. Januar 2018 (wenn auch knapp) dargelegt, dass sie die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneine, weil er (gesundheitlich) nicht in der Lage war, eine leidensangepasste Tätigkeit im PvB auszuführen (Vi-act. 10 S. 2 unten). Im Übrigen ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für den PvB-Abbruch (angeschlagener Gesundheitszustand) von Seiten der Einrichtung Impuls mitgeteilt wurden. Dies bestätigt die Impuls-Mitarbeiterin in ihrer Antwort vom 23. November 2018; sie habe den Beschwerdeführer persönlich über den Abbruch aus Sicherheitsgründen informiert, was er ruhig entgegen genommen habe (VG-act. 22). Dass der angeschlagene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für den Abbruch des PvB ausschlaggebend war, ergibt sich ebenso aus dem RAV- Beratungsprotokoll vom 22. Dezember 2017, welches dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgängig zur Einspracheerhebung zugestellt wurde (Viact. 7 = Einsprache-Beilage 4 [Vi-act. 14]). Es findet sich im Protokoll kein Vermerk, dass der Beschwerdeführer über den Abbruchsgrund nicht informiert war oder dass er damit nicht einverstanden gewesen sei. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer explizit eröffnet, dass die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde, weil er seinen Einsatz aus gesundheitlichen Gründen nicht habe fortsetzen können. Auch wurde besprochen, dass der Beschwerdeführer genau hierzu bis am 2. Januar 2018 Stellung nehmen könne. Mithin war es dem Beschwerdeführer bewusst und möglich, sich zu den Gründen, welche die Vorinstanz für die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit aufführte, rechtsgenüglich zu äussern (vgl. hierzu Einsprache vom 23.3.2018 S. 2 unten, Vi-act. 14).
16 Dem Beschwerdeführer ist allerdings insoweit zuzustimmen, dass die Vorinstanz den E-Mail-Auszug vom 30. Mai 2018 dem Beschwerdeführer richtigerweise im Einspracheverfahren zur Stellungnahme zugestellt hätte, zumal er dies in der Einsprache explizit beantragt hat. Dessen ungeachtet kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass die unterlassene Zustellung des E-Mail-Auszugs vom 30. Mai 2018 im Einspracheverfahren unabhängig vom vorliegenden Verfahrensausgang bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei, weil sich der Beschwerdeführer allein deswegen zur Beschwerdeerhebung veranlasst gesehen habe (Stellungnahme vom 28.10.2018 S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer hält auch in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2018 zum E-Mail-Auszug vom 30. Mai 2018 an seinen Beschwerdeanträgen fest. 5. In Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gilt folgendes: 5.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einer depressiven Erkrankung, mit zuletzt aktenkundiger mittelschwerer depressiven Episode im Spätjahr 2016, welche eine Hospitalisation vom Oktober bis Dezember 2016 notwendig machte. Er ist bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet, ein Entscheid steht noch aus. Gemäss bestätigter verkehrsmedizinischer Begutachtung vom 19. Dezember 2017 ist der Beschwerdeführer seit Juli 2016 bis auf weiteres krankheitsbedingt nicht in der Lage, ein Motorfahrzeug zu führen. Vom Hausarzt war der Beschwerdeführer vom 29. August 2016 bis 21. März 2017 100% arbeitsunfähig geschrieben. Seit 22. März 2017 war der Beschwerdeführer durchgehend bis zuletzt 27. Januar 2019 (Bf-act. 10c) 80% arbeitsunfähig geschrieben. Seine letzte Stelle als Zeitungsverträger im Teilzeitpensum (15h/Woche; letzter Arbeitstag im August 2016) wurde infolge krankheitsbedingter Abwesenheit vom Arbeitgeber auf Ende April 2017 gekündigt. Das von der Vorinstanz veranlasste Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) ab 4. Dezember 2017 (Einsatzbereich Produktion [Verarbeitung, Montage]) sah vor, die Verwertung der beim Beschwerdeführer noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von 20% zu prüfen. Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag je zwei Stunden arbeitet (Verarbeiten von Holzteilen an einer Schleifanlage [sitzend/stehend]). Das PvB musste bereits nach wenigen Einsätzen abgebrochen werden (der Beschwerdeführer war vom 4. bis 13.12.2017 lediglich an drei von [sieben möglichen] Halbarbeitstagen anwesend), weil von Seiten PvB der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer zwar willig sei zu arbeiten, sein Gesundheitszustand dies aber nicht zulasse, er sehr leide und sich immer wieder länger erholen müsse. Der Beschwerdeführer erachtet sich selber weiterhin zu 20% arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten ("leichte wechselhafte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und
17 witterungsabhängig"; Vi-act. 9) und er wird seit April 2018 auch wieder vom RAV beraten. Seit dann hat er jeden Monat vier (persönliche/telefonische) Arbeitsbemühungen getätigt. Er hat sich (erfolglos) für Stellen als Küchenhilfe, Reinigung oder Lagerarbeiter beworben (Vi-act. 24). 5.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine vorübergehende Verminderung der Arbeits- bzw. Vermittlungsfähigkeit. Art. 28 AVIG findet also keine Anwendung. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nach Massgabe von Art. 15 Abs. 2 AVIG (i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. vorn Erw. 1.3.1ff.) zu prüfen, was denn auch unbestritten ist. In der AVIG-Praxis ALE wird diesbezüglich das Prüfungsschema zusammengefasst wie folgt aufgeführt: Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn (AVIG-Praxis ALE B248): - ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte; - sie bereit und in der Lage ist, eine ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes zumutbare Arbeit anzunehmen und - sie sich bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung angemeldet hat. Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit einer behinderten Person erfolgt nach zwei Kriterien (AVIG-Praxis ALE B251): - Die Vermittelbarkeit ist unter Berücksichtigung der Behinderung zu prüfen. Das bedeutet, dass nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen wird. - Der Begriff "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" wiederum bedeutet, dass die versicherte Person nicht nur bei Hochkonjunktur und Arbeitskräftemangel als vermittelbar gelten darf. Bei offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen der ALV (objektives Kriterium) (AVIG-Praxis ALE B254b). Zu verneinen ist der Anspruch, wenn sich die behinderte Person bis zum Entscheid der IV als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine zumutbare Arbeit sucht noch eine solche annimmt (subjektives Kriterium). Daran vermag auch ein anders lautendes Arztzeugnis nichts ändern (AVIG-Praxis B254c). Nicht vermittlungsfähig ist, wer lediglich noch in einer geschützten Werkstatt arbeiten kann. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf eine arbeitsmarktli-
18 che Massnahme (AVIG-Praxis ALE B254d). Die Vermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person hat also auf der hypothetischen Grundlage der "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" zu erfolgen, diese umfasst auch ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil EVG C 77/01 vom 8.2.2002 Erw. 3c mit Verweis auf ARV 1993/94 Nr. 13). 5.3 Der Beschwerdeführer ist bei der IV angemeldet. Er ist bereit, eine Arbeit anzunehmen, mithin vermittlungsbereit. Die wenigen von ihm getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wurden seitens RAV als genügend akzeptiert. Diese Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit sind damit erfüllt. 5.4.1 Hingegen bestanden im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel, ob bei ihm - entgegen dem hausärztlichen Attest - eine verwertbare (Rest-)Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") noch vorhanden ist, die er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte, was die Vorinstanz veranlasste, den Beschwerdeführer an einem PvB teilnehmen zu lassen. Die vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünfte der Einrichtung Impuls und des zuständigen RAV-Beraters zeigen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, seine Resterwerbsfähigkeit im Rahmen des PvB-Einsatzes, welcher ausschliesslich leidensangepasste Tätigkeiten beinhaltete, zu verwerten. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass die Einrichtung Impuls grosse Erfahrung im Bereich der Arbeitsversuche aufweist, mithin die Einschätzung der Mitarbeiterin der Einrichtung, dass die versicherte Person die ihr zugeteilten Aufgaben nicht (ohne erhebliche Unfallgefahr) verrichten konnte, nicht leichthin als falsch abzutun ist. Dies bestätigt sich in den Ausführungen der Impuls-Mitarbeiterin vom 23. November 2018. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben dem Gericht jedenfalls keine Veranlassung, an der fachmännischen Einschätzung der Einrichtung Impuls, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage war, das PvB abzuschliessen, zu zweifeln. Auch ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu verrichtenden Arbeit in der Einrichtung (Produktion [Verarbeitung, Montage]) um eine Tätigkeit handelte, die den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit bestmöglich Rechnung trug. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte am PvB gesundheitlich unzumutbare Tätigkeiten verrichten müssen (inwiefern Reinigungsarbeiten, auf welche er in der Stellungnahme vom 20.12.2018 verweist, seinen Beschwerden besser Rechnung tragen würden als die leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bei Impuls, begründet er nicht). Im Gegenteil erachtet
19 sich der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten weiterhin als arbeitsfähig (zu 20%). Hingegen gelangte die Einrichtung Impuls nach wenigen Tagen zum Schluss, das PvB wegen zu hoher Unfallgefahr und Leidensdruck beim Beschwerdeführer abzubrechen und offensichtlich auch von der Zuweisung anderer Arbeiten abzusehen. Zwar trifft zu, dass Impuls nicht die Vermittlungsfähigkeit zu beurteilen hatte und sich dazu auch nicht äusserte (vgl. VG-act. 22), wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 korrekt festhält. Tatsache ist aber, dass zusammen mit dem Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit vereinbart wurde und die Arbeitszeiten seinen Wünschen entsprechend festgelegt wurden. Dennoch klagte der Beschwerdeführer über gesundheitliche Probleme und er konnte seine (kurze) Arbeitszeit nicht am Stück ausführen, so dass sich Impuls bald veranlasst sah, mit dem RAV Rücksprache zu halten und die PvB nach Besprechung mit dem Beschwerdeführer vorzeitig zu beenden. Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht fähig war, selbst die vereinbarte Arbeit bei Impuls zu leisten, auch wenn sich Impuls nicht ausdrücklich zur Vermittlungsfähigkeit äusserte. 5.4.2 Bei dieser Aktenlage war es dem Beschwerdeführer im Dezember 2017 infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich, das PvB, welches im geschützten Rahmen eine leidensangepasste Tätigkeit an zwei Halbtagen in der Woche vorsah, wie vereinbart zu absolvieren. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer - trotz anderslautendem hausärztlichen Attest - eine seinen gesundheitlichen Leistungsdefiziten angemessene Einsatzmöglichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden ist bzw. ihm auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin auf Stellen bewirbt, die er angesichts seines aktenkundigen Gesundheitszustands nicht wird ausüben können. Eine derzeit vollständige Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers drängt sich erst recht auf, wenn (prospektiv) berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV-Berater im Verlauf des Jahres 2018 einen sich verschlechternden Gesundheitszustand geschildert hat. In Berücksichtigung des aktenkundigen (seit Anfang 2017 unveränderten) Gesundheitszustands mit depressiver Symptomatik sowie Knie- und Rückenbeschwerden und nachdem das PvB wegen dieser Beeinträchtigungen kurz nach Beginn abgebrochen werden musste, muss bei objektiver Betrachtungsweise der Schluss gezogen werden, dass für den Beschwerdeführer eine zumutbare, seinem Gesundheitszustand angemessene (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht gefunden werden kann. Für diese Beurteilung spricht auch die
20 Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer seit Juli 2016 wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr erlaubt ist, ein Motorfahrzeug zu führen. 5.4.3 Nicht zielführend sind die Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2018. Es war weder die Aufgabe des RAV-Beraters noch der Impuls, sich zur Vermittlungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit zu äussern (vgl. oben). Vermittlungsfähigkeit ist auch nicht gegeben, weil der RAV-Berater im Gespräch vom 21. Dezember 2017 weiterhin Arbeitsbemühungen verlangt und einen weiteren Beratungstermin vereinbart hat. Solange dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit nicht durch die zuständige Behörde rechtskräftig abgesprochen wurde, hatte das RAV seine Beratung weiterzuführen und den Beschwerdeführer zu den Kontrollvorschriften anzuhalten. Immerhin erhellt aus dem Protokoll aber auch, dass die Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes überprüft wird. Offenkundig hat der RAV-Berater diese nur veranlasst, weil er erhebliche Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit hatte. 5.4.4 Der Vorinstanz kann auch keine Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflichten vorgeworfen werden, zumal eine Verletzung mit den Abklärungen im Beschwerdeverfahren durch das Gericht (welchem volle Kognition zukommt) geheilt wäre. Mit dem von der Vorinstanz veranlassten PvB wollte sie die verbliebene Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers überprüfen (vgl. AVIG-Praxis ALE B253). Die Einrichtung Impuls hat den Einsatz kurz nach Beginn wegen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers abgebrochen. Die Vorinstanz durfte daher von der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, da es ihm nicht möglich war, seine Restarbeitsfähigkeit von 20% im geschützten Rahmen zu verwerten (so bereits in der Verfügung vom 5.1.2018 [Vi-act. 10] Erw. 3, wonach der Versicherte nicht in der Lage sei, im zweiten Arbeitsmarkt einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen). Eine vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIG drängte sich nicht auf, zumal der Beschwerdeführer bereits bei Eintritt in die Rahmenfrist unbestrittenermassen 80% arbeitsunfähig war und mithin nur die Restarbeitsfähigkeit Gegenstand einer ärztlichen Prüfung gewesen wäre, von deren Nichtverwertbarkeit die Vorinstanz aufgrund des PvB-Abbruchs ausgehen durfte. Auch kann auf den Beizug der IV-Akten verzichtet werden, da die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. vorn Erw. 1.5). Der Beizug der Unia-Akten ist ebenfalls nicht erforderlich. 5.5 Dem Gesagten nach ist der Beschwerdeführer spätestens seit Abbruch des PvB offensichtlich nicht mehr vermittlungsfähig. Es besteht damit kein Anspruch
21 auf ALV-Leistungen. Im Ergebnis ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ab dem 14. Dezember 2017 als nicht vermittlungsfähig beurteilt hat. Dass sich der Beschwerdeführer weiterhin für ein 20%- Pensum als arbeitsfähig betrachtet und dementsprechend auch persönliche und telefonische Arbeitsbemühungen vornimmt, mithin vermittlungsbereit ist, ändert daran nichts. 5.6 Nicht Verfahrensgegenstand bilden die Höhe der Taggelder sowie der versicherte Verdienst (die durch die Arbeitslosenkasse und nicht die Vorinstanz festgesetzt werden). Die Vorinstanz hat sich dazu in der Verfügung vom 5. Januar 2018 und im angefochtenen Einspracheentscheid nicht geäussert und musste dies auch nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (S. 15ff. Ziff. 3.1-3.6) ist nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7. Es werden keine Kosten erhoben. Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG). Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 8C_843/2014 vom 18.3.2015 Erw. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die für die Kosten des Beschwerdeführers ursächlich wäre, liegt nicht vor. Wie ausgeführt, haben auch die Abklärungen des Gerichts nichts ergeben, was mit dem Beschwerdeführer nicht bereits besprochen wurde und ihm daher unbekannt gewesen wäre.
22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Januar 2019