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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2018 II 2018 79

29 ottobre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,071 parole·~10 min·2

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung; Fristversäumnis) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 79 Entscheid vom 29. Oktober 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung; Fristversäumnis)

2 Sachverhalt: A. A.________ war bei der B.________ AG tätig, über welche mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts C.________ vom 17. Oktober 2017 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst wurde (SHAB vom 23.10.2017 und 10.11.2017). B. Am 5. Dezember 2017 reichte A.________ beim Konkursamt C.________ eine Forderungsanmeldung über seine ausstehenden Lohnforderungen gegenüber der B.________ AG ein (Vi-act. 20). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 erhielt er vom Notariat C.________, Konkursamt, eine Kopie der Forderungsanmeldung mit dem Hinweis, diese mit den entsprechenden Belegen zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung der Kant. Arbeitslosenkasse Schwyz weiterzuleiten (Vi-act. 19). C. Am 4. Juni 2018 hat A.________ der kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz Kopien diverser Unterlagen im Zusammenhang mit seinen offenen Lohnforderungen, die bei der Kasse offenbar nie angekommen seien, eingereicht mit der Frage, was er tun könne (Vi-act. 19 – 27). Noch am gleichen Tag setzte die Arbeitslosenkasse A.________ darüber in Kenntnis, dass sein Antrag auf Insolvenzentschädigung wegen zu später Einreichung abgelehnt werden müsse (Viact. 16 und 14). Hierzu nahm A.________ mit Schreiben vom 8. Juni 2018 Stellung (Vi-act. 15). D. Mit Verfügung Nr. 292 vom 12. Juni 2018 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von A.________ auf Insolvenzentschädigung zufolge verspäteter Geltendmachung ab (Vi-act. 14). Die am 8. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 4) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid Nr. 36 / 2018 vom 13. Juli 2018 ab und sie bestätigte die Verfügung Nr. 292 vom 12. Juni 2018 (Vi-act. 03). E. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 36 / 2018 vom 13. Juli 2018 reicht der Beschwerdeführer am 10. August 2018 (Postaufgabe am 11.8.2018) frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid Nr. 36 / 2018 vom 13. Juli 2018 des Amtes für Arbeit (Arbeitslosenkasse) aufzuheben und ihm eine Insolvenzentschädigung auszuzahlen. F. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines der folgenden, im Gesetz genannten, zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat (vgl. BGE 134 V 88 Erw. 2): - Wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und den Arbeitnehmern in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art.51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder - Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder - Sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder - Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder - richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag von Fr 10'500.-- (Art. 52 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982). Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. 1.2 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 131 V 454 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_336/2010 vom 1.6.2010 Erw. 2.1), die als solche stets von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 136 II 187 Erw. 6). Sie ist gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG weder erstreckbar, noch kann sie unterbrochen werden. Ebenfalls ist kein Fristenstillstand vorgesehen, weshalb Art. 38 Abs. 4 ATSG nicht anwendbar ist (SBVR Soziale Sicherheit, Nussbaumer, 3. Aufl., Basel 2016, 9. Kap. N 612; AVIG-Praxis IE B29). Vorbehalten ist jedoch die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG; ist die gesuchstellende Person oder ihre

4 Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 1.3 Die Frist ist gemäss Art. 41 ATSG gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wurde oder bei der zuständigen Arbeitslosenkasse schriftlich oder mündlich gestellt wurde (Nussbaumer, a.a.O., 9. Kap. N 612). Gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt das Gesuch selbst dann als rechtzeitig und fristwahrend eingereicht, wenn es bei einer unzuständigen öffentlichen Arbeitslosenkasse, bei einer privaten Kasse oder bei einer anderen unzuständigen Behörde gestellt wurde (Nussbaumer, a.a.O., 9. Kap. N 617). 2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 36 / 2018 vom 13. Juli 2018 (Vi-act. 03) nach Darlegung des bisherigen Geschehensablaufs festgehalten, dass in der Verfügung Nr. 292 vom 12. Juni 2018 (Vi-act. 14) der Antrag auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgewiesen worden sei, weil die Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigungsansprüche ab Publikation des Konkurses im SHAB zu laufen beginne und diese Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Beschwerdeführer bereits abgelaufen sei. Es handle sich bei der Frist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG um eine gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden könne. Gemäss Art. 41 ATSG wäre die Frist der Wiederherstellung zugänglich, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln. Der Beschwerdeführer mache jedoch keinen solchen Umstand geltend und es sei auch kein solcher anhand der Akten feststellbar (Erw. 5). Da es sich bei der Frist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG um eine gesetzliche Frist handle, habe die Arbeitslosenkasse keinen Ermessenspielraum (Erw. 6). 2.2 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss darauf, dass formelle Fehler nicht dazu führen dürfen, dass der gesetzliche Anspruch auf Insolvenzentschädigung untergehe. 3.1 Massgebend für die Auslösung der 60 tägigen Frist zur Geltendmachung des Anspruches durch den Beschwerdeführer war die Konkurspublikation im SHAB Nr. 219 vom Freitag, 10. November 2017 (Publikation gemäss Art. 232 SchKG; AVIG-Praxis IE B26). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Frist am 9. Januar 2018 abgelaufen ist.

5 3.2 Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse verschiedene Unterlagen ein. Gemäss diesen versuchte er verschiedentlich, mit der Arbeitslosenkasse Kontakt aufzunehmen, um seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend zu machen. Indes datiert keines der eingereichten Dokumente aus der Zeit bis am 9. Januar 2018. Der vom Beschwerdeführer unternommene erste Versuch, sich per E-Mail mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung zu setzen, datiert vom 29. März 2018 und erfolgte folglich offensichtlich verspätet. Es kann deshalb offen bleiben, ob das E-Mail vom 29. März 2018 den Formvorschriften bezüglich eines Antrags auf Insolvenzentschädigung genügt. Und nachdem im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG bereits abgelaufen und der Anspruch verwirkt war, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer richtigerweise auch keine Nachfrist gemäss Art. 77 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 zur Vervollständigung der notwendigen Unterlagen angesetzt. 3.3 Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht ferner nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) und nur dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte innert der gesetzlichen, 60-tägigen, Frist (vgl. Art. 53 AVIG) mit der zuständigen Arbeitslosenkasse in Verbindung setzt. Folglich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, dass formelle Fehler in einem Rechtsstaat nicht zu der Abweisung eines gesetzlichen Anspruchs führen dürften, als unzutreffend. Denn ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht gemäss den geltenden Rechtsbestimmungen gerade nur dann, wenn sämtliche formellen und materiellen Anforderungen erfüllt sind. Wird das Gesuch um Insolvenzentschädigung verspätet eingereicht, ist der gesetzliche Anspruch folglich verwirkt. 4.1 Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine nicht gewahrte Frist ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Diesfalls kann sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Restitution ersuchen. Die Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn der versicherten Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Bezüglich fehlendem Verschulden ist ein strenger Massstab anzuwenden. Ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 Erw. 5.4.1). Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt werden Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen oder dergleichen (BGE 136 II 187 Erw. 6).

6 4.2 Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 macht der Beschwerdeführer bezüglich verspäteter Anmeldung des Insolvenzanspruchs sinngemäss geltend, dass er seinen Anspruch aufgrund von Unwissenheit und technischen Problemen nicht fristgerecht hätte einreichen können (Vi-act. 15). Zudem seien die Lohnforderungen gegenüber der B.________ AG seit längerem ausstehend gewesen, weshalb er sich selber hätte verschulden müssen, damit er sich um die Bedürfnisse seine Familie habe kümmern können. Die Lohnforderungen würden ferner nur einen Bruchteil dessen ausmachen, was ihm von der B.________ AG zustehen würde. Auch in der Einsprache vom 8. Juli 2018 (Vi-act. 04) bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auf seine beiden E-Mails von der Arbeitslosenkasse Schwyz keine Antwort erhalten habe. Überdies habe er unter "Schock" gestanden, da ihm die B.________ AG seinen Lohn niemals pünktlich ausbezahlt habe. Der Einsprache legt der Beschwerdeführer diverse Unterlagen bei (Vi-act. 05 – 12), mit welchen der Beschwerdeführer postuliert, dass er diverse Investitionen in die B.________ AG getätigt habe, welche bislang nicht rückvergütet worden seien (Vi-act. 05 – 07). Der Beschwerdeführer hat die B.________ AG sodann mit Schreiben vom 31. Januar 2017 erfolglos um die Begleichung der offenen Forderungen aufgefordert (Vi-act. 07). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ihn unverschuldeterweise an der fristgerechten Geltendmachung seines Anspruches gehindert hätte. Selbst wenn seine Kontaktnahmen mit der Arbeitslosenkasse per E-Mail aus technischen Gründen nicht zustande gekommen wären (was offen bleiben kann), gilt zu wiederholen, dass der erste Versuch bereits verspätet erfolgt ist. Zudem erhellt aus seinen Unterlagen, dass dem Beschwerdeführer die finanzielle Lage der B.________ AG bereits seit langem, spätestens jedoch seit dem Januar 2017, bekannt war. Von einem "Schock"-Zustand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kann folglich nicht ausgegangen werden. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss andeutet, die Frist zur Geltendmachung seines Anspruches sei ihm nicht bekannt gewesen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 215 Erw. 2b/aa; Urteile BGer 8C_511/2015 vom 7.8.2015, C 20/07 vom 22.10.2007). Mithin stellt die Rechtsunkenntnis auch keinen Grund dar, eine versäumte Frist wieder herzustellen (Urteil BGer H 142/05 vom 16.1.2006 Erw. 3.2). Einen anderen Grund, der ihn gehindert hätte, seinen Anspruch bis am 9. Januar 2018 geltend zu machen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und kann den Akten auch nicht entnommen werden. Mithin besteht keine Veranlassung, die Frist gestützt auf Art. 41 ATSG wieder herzustellen.

7 5. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung wegen verspäteter Geltendmachung abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 6. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, 3003 Bern (A). Schwyz, 29. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Dezember 2018

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