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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2018 76

20 agosto 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,955 parole·~10 min·2

Riassunto

Krankenversicherung (Befreiung vom KVG-Obligatorium) | Krankenversicherung (ohne med. SV)

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 76 Entscheid vom 20. August 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (Befreiung vom KVG-Obligatorium)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1995) zog mit ihrer Familie am 1. Februar 2018 vom Kanton Waadt in den Kanton Schwyz. Am 28. Februar 2018 reichte sie ein Gesuch um Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht bei der Ausgleichskasse Schwyz ein (Vi-act 1). Am 2. März 2018 verlangte die Ausgleichskasse Schwyz von ihr die Bestätigung des Versicherungsschutzes der ausländischen Krankenkasse sowie eine Begründung für das Befreien von der KVG-Versiche-rungspflicht (Viact. 2). Dieser Aufforderung kam sie per 19. März 2018 nach und erwähnte unter anderem, der ausländische Versicherungsschutz sei durch den Kanton Waadt bislang anerkannt worden. Am 27. März 2018 verlangte die Ausgleichskasse Schwyz von ihr mit Frist bis 17. April 2018 die Zustellung einer Kopie der Befreiungsbestätigung des Kantons Waadt (Vi-act. 4). In einer Telefonnotiz vom 18. April 2018 dokumentierte die Ausgleichskasse Schwyz, dass keine Befreiung der KVG-Versicherungspflicht durch den Kanton Waadt vorliegen würde; A.________ lebe seit Geburt in der Schweiz und sei mit der Mutter in Österreich krankenversichert; sie habe hier Wohnsitz und mache ein Studium (Vi-act. 5). Daraufhin lehnte die Ausgleichskasse Schwyz gleichentags eine Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht ab (Vi-act. 6). B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 erhob A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April 2018 (Vi-act. 7). Der Einsprache legte sie eine Bestätigung des Kantons Waadt vom 26. März 1998 bei, gemäss welcher ihr eine Befreiung der KVG-Versicherungspflicht gewährt wurde, sowie je eine Bestätigung ihrer Krankenversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Zusatzversicherung der Generali Versicherung AG aus Österreich, wonach ihr Versicherungsschutz auch für die Schweiz gelte (Vi-act. 7). Am 2. Juli 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache von A.________ ab (Vi-act. 10). C. A.________ erhebt am 23. Juli 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihrem Gesuch auf Befreiung der KVG-Versicherungspflicht sei zu entsprechen. Mit Eingabe vom 7. August 2018 lässt sich die Ausgleichskasse Schwyz dazu vernehmen.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). 1.2 Der Bundesrat hat in Art. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht normiert. So sind unter anderem nach Art. 2 Abs. 1 lit. f KVV Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Personen in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, von der Versicherungspflicht befreit. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV sind Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind, nicht der Versicherungspflicht unterstellt. Art. 2 Abs. 1 lit. d KVV entbindet Personen von der Versicherungspflicht, die wegen eines Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind. Weiter sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV Personen von der Versicherungspflicht entbunden, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem EFTA- Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g KVV sind ferner Personen, die als Familienangehörige einer Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben, von der Versicherungspflicht befreit. Ebenso sind nach Art. 2 Abs. 8 KVV auf Gesuch hin von der Versicherung ausgenommen, Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische

4 Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszugstandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in B.________. Dies wird weder von ihr noch von der Ausgleichskasse Schwyz bestritten. Entsprechend ist sie grundsätzlich verpflichtet, eine Versicherung für die Krankenpflege in der Schweiz abzuschliessen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch vom 28. Februar 2018 mit dem Verweis auf Art. 2 Abs. 8 KVV (Vi-act. 1). Auf Rückfrage der Vorinstanz hin führte sie am 19. März 2018 als Begründung zusätzlich aus, ihre an derselben Adresse wohnhafte Mutter sei in Österreich erwerbstätig und deshalb dort obligatorisch krankenversichert. Als Tochter sei sie automatisch und obligatorisch mitversichert. Zudem verfüge sie in Österreich über eine Zusatzversicherung. Sie legte sowohl eine Bestätigung der Versicherungsanstalt als auch der Zusatzversicherung bei mit dem Hinweis, ihr Versicherungsschutz sei seit Kindheit durch den Kanton Waadt als gültig anerkannt worden (Vi-act. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung hin keine Bestätigung der Befreiung durch den Kanton Waadt beibringen konnte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 18. April 2018 ab (Vi-act. 4-6). 2.2 In der Einsprache vom 7. Mai 2018 (Vi-act. 7) wiederholte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei durch ihre Tätigkeit in Österreich pflichtversichert und dadurch vom KVG-Obligatorium in der Schweiz befreit. Sie als Studentin sei automatisch und pflichtmässig mit der Mutter in Österreich versichert. Eine zusätzliche Versicherung in der Schweiz käme einer Doppelversicherung gleich. Der Eingabe legte sie ein Schreiben des Kantons Waadt vom 26. März 1998 bei, in welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Mutter der Beschwerdeführerin und sie selbst anerkannt wurde. Im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin stütze ihr Gesuch auf Art. 2 Abs. 8 KVV. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium seien nicht erfüllt (Vi-act. 10). Entsprechend wurde das Gesuch abgelehnt.

5 2.3 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Studentin ohne Einkommen und dadurch automatisch und unausweichlich durch ihre Mutter, die in Österreich arbeite, bei der österreichischen gesetzlichen Krankenkasse mitversichert. Sie verweist zudem auf das Freizügigkeitsabkommen, gestützt auf welches sie von der Versicherungspflicht auszunehmen sei. Sie sei vom Obligatorium zumindest für so lange zu befreien, als sie in Österreich automatisch und obligatorisch mit ihrer Mutter bei der österreichischen gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sei und über kein ausreichendes eigenes Einkommen verfüge. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Befreiung vom Obligatorium sei gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV zu Recht verweigert worden. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin erhelle indes, dass ein unter das FZA fallender Sachverhalt gegeben sei, weshalb ein Befreiungsgrund nach Art. 2 Abs. 1 KVV in Frage komme. Ob ein Befreiungsgrund vorliege, habe das Gericht zu entscheiden. 3.1 Im Formular "Abklärung der KVG-Versicherungspflicht" (Vi-act. 1) kreuzte die Beschwerdeführerin als Befreiungsgrund Art. 2 Abs. 8 KVV (andere Gründe) an. In der Folge überprüfte die Vorinstanz das Vorliegen des Befreiungsgrundes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV. Weitere mögliche Gründe wurden nicht überprüft. 3.2 Das Sozialversicherungsrecht ist beherrscht vom Untersuchungsprinzip (Art. 43 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Dieses gilt auch im Bereich der Krankenversicherung und insbesondere auch im Bereich der Abklärung der Versicherungspflicht (vgl. Urteil BGer 9C_263/2017 vom 21.3.2018 Erw. 7.2.3.1). Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Immerhin gilt es aber auch die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Parteien zu berücksichtigen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Namentlich wenn eine Person um Befreiung von der Versicherungspflicht ersucht, hat sie mitzuwirken und der Behörde die zur Befreiung notwendigen Informationen zu liefern. 3.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, man habe gestützt auf das Gesuch die Erfüllung des Befreiungstatbestandes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV geprüft. Aus der Beschwerdeschrift sei "hingegen" deutlich geworden, dass sich die Beschwerdeführerin zur Befreiung vom KVG-Obligatorium auf die Grenzgängereigenschaft ihrer Mutter berufe (Vernehmlassung Ziff. 2). Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Gesuchsformular in der Tat Art. 2 Abs. 8 KVV, andere Gründe, als Begründung ih-

6 res Gesuches angekreuzt. Allerdings muss diesbezüglich festgehalten werden, dass im Formular nur vier Gründe zur Auswahl gestellt werden und insbesondere kein einziger Grund nach Art. 2 Abs. 1 KVV angekreuzt werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin daher "andere Gründe" ankreuzt, so kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bereits in ihrem Antwortschreiben vom 19. März 2018 hat die Beschwerdeführerin dann gegenüber der Vorinstanz explizit ausgeführt (Vi-act. 3; Hervorhebung nicht im Original): Meine Mutter C.________ (wohnhaft an derselben Adresse) ist in Österreich erwerbstätig und deshalb dort obligatorisch krankenversichert. Als ihre Tochter bin ich durch sie mitversichert, da ich selber noch nicht erwerbstätig bin. Diese Mitversicherung erfolgt automatisch und ist obligatorisch. In ihrer Einsprache vom 7. Mai 2018 wiederholt die Beschwerdeführerin, sie sei als Studentin automatisch und pflichtmässig mit der Mutter in Österreich mitversichert (Vi-act. 7). Mithin war der Vorinstanz bereits frühzeitig bekannt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine Grenzgängerin (wohnhaft in der Schweiz mit Arbeitsort Österreich) und als in Österreich Erwerbstätige da krankenversichert sein soll. Auch war bekannt, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund dieser Sachlage sei sie selber in Österreich automatisch und obligatorisch mitversichert. Mithin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die sich aus dem Freizügigkeitsabkommen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz ergebenden Voraussetzungen zu prüfen. 3.4 Entsprechende Abklärungen hat die Vorinstanz keine getätigt. Entsprechend befinden sich in den dem Gericht eingereichten Unterlagen auch keine Informationen, welche eine entsprechende Prüfung zulassen würden. Nachdem diese notwendigen Abklärungen gänzlich unterblieben sind, kann es nicht Aufgabe des Gerichtes sein, diese nachzuholen. Vielmehr ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 und die Verfügung vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. September 2018

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