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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.12.2018 II 2018 70

13 dicembre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,778 parole·~29 min·2

Riassunto

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2010 und 2011) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 70 Entscheid vom 13. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2010 und 2011)

2 Sachverhalt: A.1 Die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) veranlagte A.________ (geboren A.________1941) mit Veranlagungsverfügung 2010 vom 21. April 2015 (Versand) bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 104'300.-- (satzbestimmend Fr. 177'500.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 186'200.--. Unter anderem wurde unter Code 170 eine durch die E.________ Generalunternehmung AG ausgerichtete Kapitalleistung von Fr. 32'389.-- an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als geldwerte Leistung qualifiziert und als zusätzliches Einkommen aufgerechnet. Des Weiteren wurde unter Code 410 (betreffend die Kollektivgesellschaft E.________ & Co.) die Verbuchung eines Schuldbriefes über das Konto der Liegenschaft S. (in F.________) von Fr. 180'000.-- als steuerbare Aufwertung betrachtet. Eigenlöhne wurden nicht als Geschäftsaufwand akzeptiert. Dies führte zu einem neuen Reingewinn bei der Kollektivgesellschaft von Fr. 73'974.-- (Verlust gemäss Selbstangaben von Fr. 24'000.--; Aufwertung von Fr. 180'000.--; verbuchte Eigenlöhne von Fr. 65'923.-- entsprechend total Fr. 221'923.--, davon 1/3 Anteil). A.2 Mit Veranlagungsverfügung 2011 ebenfalls vom 21. April 2015 (Versand) veranlagte die StV/VdBSt A.________ kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 129'200.-- (satzbestimmend Fr. 257'500.--) und einem Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 558'300.--. Unter anderem wurde unter Code 410 (betreffend die Kollektivgesellschaft E.________ & Co.) wiederum festgehalten, dass Eigenlöhne keinen Geschäftsaufwand darstellten. Die realisierten stillen Reserven aus dem Verkauf der Liegenschaft H.________ wurden um wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 667'900.-- gemäss der Abschreibungstabelle sowie bei der direkten Bundessteuer zudem um einen Wertzuwachsgewinn von Fr. 876'556.-- gemäss der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich ergänzt. Bei der direkten Bundessteuer wurde überdies ein Wertzuwachsgewinn G.________ (in F.________) von Fr. 4'216.-- gemäss der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich aufgerechnet. Für die Gewinne aus den Liegenschaftsveräusserungen wurde eine pauschale AHV-Rückstellung von Fr. 155'000.-- zum Abzug gebracht. Es resultierte somit bei den kantonalen

3 Steuern ein neuer Reingewinn bei der Kollektivgesellschaft von Fr. 173'901.-- (Verlust gemäss Selbstangaben von Fr. 12'198.--; verbuchte Eigenlöhne von Fr. 21'000.--; pauschale AHV-Rückstellungen Liegenschaftsgewinne von Fr. 155'000.--; wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 667'900.-- entsprechend insgesamt Fr. 521'702.--; davon 1/3 Anteil) und bei der direkten Bundessteuer von Fr. 467'491.-- (zusätzlich Wertzuwachsgewinne von Fr. 876'556.-- und Fr. 4'216.-- bzw. je 1/3 Anteil hiervon). B. Gegen diese beiden Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 erhob A.________, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Einsprache (und [handschriftlich vermerkt] Revisionsbegehren) bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien die Verfügungen für die Jahre 2010 und 2011 aufzuheben. 2. Es sei eine Einschätzung aufgrund der Steuererklärung 2010 und 2011 vorzunehmen. 3. Es seien sofort neue Rechnungen zuzustellen. 4. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Steuerpflichtige AHV-Rentner ist. (früher bei der E.________ & Co, war er im Jahr 2010 und 2011 (bis zur Auflösung) Gesellschafter war, im internen Verhältnis jedoch Teilhaber zu 1/3). 6. Es sei davon auszugehen, dass die Werte der Bilanz E.________ & Co (insbes. auch für Geschäftsliegenschaften) massgebend sind. 7. Es seien sämtliche Akten der Jahre 2008, 2009 und weitere Jahre, beizuziehen. Es sei eine Steuer-Revision für die letzten 10 Jahre durchzuführen d.h. ab 2001 bis 2011 (Kantons-, Gemeinde und Direkte Bundessteuer). 8. Es sei dem Steuerpflichtigen resp. Vertreter Gelegenheit zu geben, Einsicht in sämtliche Akten, auch beigezogenen Akten von anderen Gemeinden, Kantonen usw. zu nehmen und Kopien anfertigen zu lassen. 9. Es sei dem Steuerpflichtigen resp. Vertreter Gelegenheit zu geben, an einer persönlichen Besprechung teilnehmen zu können. 10. Es sei davon auszugehen, dass die Verfügung teilweise auf willkürlichen, aktenwidrigen Annahmen ausgefertigt wurde. 11. Es sollen nur Personen mitwirken, welche als neutral gelten können. 12. Es seien Steuerausscheidungen aufgrund einer neuen Berechnung mit dem Kanton Zürich, Kanton St. Gallen und Kanton Wallis vorzunehmen. 13. Evtl. seien Bewertungen von Geschäftsliegenschaften in separaten Verfahren mit erheblich anderen Steuersätzen durchzuführen, mittels Revision z.B. für die Jahre 2007, 2008, 2009, evtl. früher (evtl. seit Beginn der IV-Rente resp. Ende der Berufstätigkeit).

4 C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die StV dem Einsprecher unter Verweis auf die Begründung der Veranlagungsverfügungen mit, dass an der Veranlagung 2010 festgehalten werde. Bei der Veranlagung 2011 werde dagegen von Amtes wegen die privilegierte Besteuerung infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss § 39b StG und Art. 37b DBG gewährt (Einsprache-act. 24 f.). Am 28. Juli 2015 erfolgte im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Besprechung mit dem Vertreter des Einsprechers. Dieser zeigte sich mit den Aufrechnungen unter Code 170 und 410 nicht einverstanden. Betreffend die geldwerten Leistungen unter Code 170 sei noch ein Verfahren bei der E.________ Generalunternehmung AG hängig. Betreffend den Wertzuwachsgewinn auf der Liegenschaft H.________ sei gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung eine Einsprache hängig. Im Weiteren erkundigte sich der Einsprecher, wie er ein Revisionsgesuch stellen müsse (Einsprache-act. 23). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 teilte die StV dem Einsprecher mit, er habe sich entgegen der in Aussicht gestellten schriftlichen Stellungnahme nicht mehr vernehmen lassen. Es werde ihm daher Frist bis 28. Oktober 2015 angesetzt, um eine Stellungnahme abzugeben oder die Erledigungsvorschläge unterschrieben zu retournieren. Andernfalls werde das Vorverfahren abgeschlossen und die Sache an die StK weitergeleitet (Einsprache-act. 22). Nachdem sich der Einsprecher nicht vernehmen liess, überwies die StV die Einsprache am 10. Dezember 2015 zur Behandlung an die StK (Einsprache-act. 14). D. Aus dem Parallelverfahren II 2018 72 (betreffend B.________) ist bekannt, dass mit Entscheid vom 27. September 2016 das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Rechtmässigkeit des auf dem Verkauf der Liegenschaft H.________ (KTN C.________ Affoltern a.A.) veranlagten Grundstückgewinnes von Fr. 876'500.-- bestätigte. E. Mit Entscheid Nr. 88/2015 und 89/2015 vom 4. Juni 2018 entschied die StK/VdBSt wie folgt über die Einsprache: 1. Die Einspracheverfahren Nr. 88/2015 und Nr. 89/2015 werden vereinigt. 2. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2010 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2011 wird teilweise gutgeheissen. Für das Jahr 2011 wird kantonal das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 85 400.-- und das steuerbare Vermögen

5 unverändert auf CHF 0.-- sowie bundessteuerlich das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 93 700.-- festgelegt. Die Steuerbeträge für das Jahr 2011 belaufen sich kantonal neu auf CHF 2754.50 (einfache Steuer) und bundessteuerlich neu auf CHF 2474.80. Der steuerbare Liquidationsgewinn 2011 wird kantonal auf CHF 0.-- (steuerbar) bzw. CHF 6800.-- (satzbestimmend) und bundessteuerlich auf CHF 464 600.-- (steuerbar) bzw. CHF 92 900.-- (satzbestimmend) festgelegt. Der Sondersteuerbetrag auf dem Liquidationsgewinn beträgt kantonal CHF 0.-und bundessteuerlich CHF 12 112.60. 4. Auf das Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügungen 2001 bis 2011 wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten des kantonalen Verfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) im Umfang von CHF 1000.-- werden dem Einsprecher zur Hälfte auferlegt; (…). (6./7. Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung). F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 11.6.2018) erhebt A.________, vertreten durch seinen Bruder B.________, mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien die Entscheide vom 4. Juni 2018 aufzuheben. 2. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung anzuberaumen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer ein Rechtsbeistand, welcher sich in Steuersachen auskennt, zur Verfügung zu stellen. 4. Es seien sämtliche relevanten Akten beizuziehen. 5. Es sei Rechtsstillstand zu gewähren. 6. Es sei Vertretern zu bewilligen, weitere Anträge zu stellen. 7. Es sei Vertretern zu bewilligen, die Rechtsschrift zu ergänzen. G. Mit der Kostenvorschussverfügung vom 11. Juli 2018 verwies der instruierende Richter den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Antrag Ziff. 3 auf das im Internet publizierte Mitgliederverzeichnis des Schwyzer Anwaltsverbandes und die Zulassung von Treuhändern und Steuerberatern zur Vertretung in Steuersachen vor dem Verwaltungsgericht, sofern sie die Voraussetzungen von § 15 VRP erfüllen, hin. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 12. Juli 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag), die sinngemäss/inhaltlich auch als für die Parallelverfahren II 2018 71 und 72 geltend bezeichnet wird, stellt der Beschwerdeführer folgende (gegenüber der Beschwerde vom 10. Juli 2018 ergänzte) Anträge: 1. Es seien die Entscheide vom 4. Juni 2018 aufzuheben.

6 2. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung anzuberaumen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer ein Rechtsbeistand, welcher sich in Steuersachen auskennt, zur Verfügung zu stellen. 4. Es seien sämtliche relevanten Akten beizuziehen, der Jahre 2010 und 2011. 5. Es sei Rechtsstillstand zu gewähren, es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Es sei Vertretern zu bewilligen, weitere Anträge zu stellen. 7. Es sei Vertretern zu bewilligen, die Rechtsschrift zu ergänzen. 8. Es sollen nur Personen mitwirken, welche noch nie an Verfahren beteiligt waren, an denen der Antragssteller Partei oder Vertreter war. Es soll mitgeteilt werden, welche Personen als Richter, Gerichtsschreiber, Auskunftspersonen, Zeugen usw. vorgesehen sein werden. 9. Es sei das Verfahren in zwei Teile aufzuteilen, nämlich 1. Kantons- und Gemeindesteuern Gegenpartei: Kanton Schwyz, vertreten durch Kantonale Steuerkommission, 6430 Schwyz 2. Direkte Bundessteuern Gegenpartei: Schweiz. Eidgenossenschaft vertreten durch Kantonale Verwaltung für die Direkte Bundessteuer, 6431 Schwyz 9. Es sei eine Einschätzung aufgrund der Steuererklärung 2010 und 2011 vorzunehmen. 10. Es seien sofort neue Rechnungen zuzustellen. 11. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Steuerpflichtige Alfred [bzw. Erwin] E.________ AHV-Rentner ist. (Alle Jahre bis zur Auflösung der Kollektivgesellschaft E.________ & Co war er im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen als Arbeitnehmer angestellt. Siehe HR Eintrag usw. Gemäss privatem Vertrag war er bis zur Auflösung der Kollektivgesellschaft im Jahr 2011 im internen Verhältnis Teilhaber zu 1/3, auch am Verlust und auch an offenen Forderungen mitbeteiligt. 12. Es sei davon auszugehen, dass die Werte der Bilanz der E.________ & Co der Jahre 2010 und 2011 (insbes. auch für Geschäftsliegenschaften) massgebend sind. 13. Es seien die Steuer-Akten der Jahre 2010 und 2011 beizuziehen und zu berücksichtigen. 14. Es sei dem Steuerpflichtigen, resp. Vertreter Einblick in die Akten 2010 und 2011 zu gewähren, davon Kopien anfertigen zu können usw. VOR einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, VOR einer Entscheidfällung. 15. Es sei davon auszugehen, dass die angefochtenen Entscheide auf willkürlichen Annahmen, aktenwidrigen, unvollständigen Behauptungen von vorein-

7 genommenen, vorbefassten mitwirkenden Mitarbeitenden, Salär-Empfänger und Honorar-Empfänger des Kantons Schwyz, von Mitarbeitenden der Gemeinde F.________ Steueramt usw. und evtl. von Mitarbeitenden des Kantons Zürich (Kant. Steueramt usw.) ausgefertigt worden sind. 16. Es sollen nur Personen mitwirken, welche als neutral gelten können. 17. Es seien Steuerausscheidungen aufgrund einer neuen Berechnung mit dem Kanton Zürich und Kanton Wallis vorzunehmen. 18. Für die Berechnung von Steuern sei auf den Buchwert von CHF 3'050'000 abzustellen. (Uebernahmewert (Buchwert Bilanz) Gewerbe-Liegenschaft Kat. Nr. C.________ S.Strasse 12, I.________ F.________ 19. 1. Die im Grundbuch eingetragene Grundlast vom 22. Februar 2008, welche als Sicherungsrecht im Sinne einer Gült (heute Grundpfandverschreibung) zu verstehen ist, sei in keinem Fall zu berücksichtigen. 2. Es sei der vollständige Text des Grundbucheintrages betreffend Einschränkungen zu berücksichtigen. BO : Grundbuch-Eintrag vom 22. Februar 2008 Beizug Expertise 20. Es sei Vormerk zu nehmen, dass betreffend Uebertrag der Liegenschaft Kat. Nr. C.________ im Jahr 2011 von der E.________ & Co auf die J.________ AG ein gerichtliches Verfahren betr. allf. Grundstückgewinnsteuern (GGst) beim Steuerrekursgericht Zürich hängig ist und bezüglich Eintrag einer Grundlast als Sicherungsrecht kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Es sei Vormerk zu nehmen dass kein Wertzuwachsgewinn, keine wiedereingebrachte Abschreibungen kein Liquidationsgewinn kein steuerbarer Liquidationsgewinn erzielt worden sind. BO: Frau Susanne Leuenberger als Zeuge Herr Markus Meier als Zeuge Herr Markus Gasser als Zeuge Herr Martin Gallusser als Zeuge weitere Personen (Namen werden beigebracht) als Zeugen A.________ persönliche Befragung Werner E.________ persönliche Befragung B.________ persönliche Befragung Expertise 21. Es sei das Verfahren beförderlich, gemäss gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen, es seien keine weiteren Rechtsverzögerungen zuzulassen, es sei dafür zu sorgen, dass bis spätestens 15. Sept. 2018 ein Entscheid vorliegen wird. Weiter wurden "im Zusammenhang mit Revisions-Begehren" folgende Anträge gestellt: 22. Es seien

8 1. der Kanton Schwyz, vertreten durch die zuständigen Mitglieder von Behörden (z.B. Kantonales Steueramt Schwyz, usw.) anzuweisen, eine Revision für die Jahre 2001 bis 2009 an Hand zu nehmen, betreffend sämtlicher ergangenen Verfügungen wie Steuereinschätzungen, Bussen, Auferlegen von Verfahrenskosten, Zinsen, Rechnungen, Zahlungen usw. 2. der Staat der schweiz. Eidgenossenschaft vertreten durch absolut neutrale, unabhängige Mitarbeiter von Behörden oder Vertreter anzuweisen, eine Revision für die Jahre 2001 bis 2009 an Hand zu nehmen, betreffend sämtlicher ergangenen Verfügungen wie Steuereinschätzungen, Bussen, Auferlegen von Verfahrenskosten, Zinsen, Rechnungen, Zahlungen usw. 23. In den Revisionsverfahren seien Bewertungen (Bilanzwerte) von Geschäftsliegenschaften der E.________ & Co, F.________ in separaten Verfahren mit erheblich anderen Steuersätzen zu berücksichtigen, und es soll jeweils die privilegierte Besteuerung infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (A.________ und Werner E.________) berücksichtigt werden. Die Buchwerte der Gewerbe-Liegenschaft Kat. Nr. C.________, Lindenmoosstrasse 12, I.________ F.________ lauten wie folgt Buchwert gern. Bilanz E.________ & Co jeweils per 31.12. Kat. Nr. C.________ Eigentümer: E.________ & Co Gesamt Anteil je 1/3 Jahr CHF Anpassung plus 2005 2'330'000 CHF CHF 2006 2'630'000 300'000 100'000 2007 2'648'000 18'000 6'000 2008 2'648'000 0 2009 2'870'000 222'000 74'000 2010 3'050'000 180'000 60'000 24. Evtl. sei ein Beweisverfahren durchzuführen. Mit einem für die drei Verfahren II 2018 70, II 2018 71 und II 2018 72 gemeinsamen (Begleit-)Schreiben vom 27. Juli 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) reicht der Beschwerdeführer eine vom 26. Juli 2018 datierende "Beschwerde / Ausstandsbegehren usw." ein, womit im Wesentlichen wiederum die vorstehend zitierten Anträge gestellt werden. I. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragen die Vorinstanzen die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar,

9 soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994). 1.2 Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (§ 42 Abs. 1 VRP). Weder das StG noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 regeln die aufschiebende Wirkung. Der vorliegenden Beschwerde als suspensivem Rechtsmittel kommt mithin aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 140 DBG N 1). 1.3 Die Vorinstanzen haben die Akten der Veranlagungsverfahren 2010 und 2011 sowie des Einspracheverfahrens eingereicht. 1.4 Der Beschwerdeführer wurde auf sein Ersuchen hin, ihm sei ein Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen, auf das Verzeichnis der im Kanton registrierten Anwälte verwiesen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sich der Beschwerdeführer (und seine beiden Brüder) im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (vgl. vorstehend Ingress lit. D) hatte beanwalten lassen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren hingegen keinen Rechtsbeistand bestellt und selber eine Beschwerdeergänzung eingereicht bzw. durch seinen Bruder einreichen lassen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Für die Gewährung der URP ist angesichts der steuerlich ausgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse davon auszugehen, dass es an der Voraussetzung der Bedürftigkeit (vgl. § 75 Abs. 1 VRP) fehlen dürfte. 1.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sollen nur Personen (an der Beurteilung seiner Beschwerde) mitwirken, welche noch nie bei Verfahren mitgewirkt hätten, in welchen er Beschwerde geführt habe, und er ersucht um Mitteilung (unter anderem) der als Richter und Gerichtsschreiber vorgesehenen Personen. 1.5.2 Dem Beschwerdeführer sind die Richter und Gerichtsschreiber bekannt, welche bei Verfahren, in denen er Beschwerde führte, mitwirkten (u.a. Verfahren II 2012 50, II 2012 57, II 2013 18). Des Weiteren sind die Namen der Richter und Gerichtsschreiber sowie die Regelbesetzung der einzelnen Kammern, so auch

10 der Kammer II für die Beurteilung von Beschwerden und Klagen im Abgaberecht, im Staatskalender publiziert (vgl. https://www.sz.ch/public/upload/as-sets/35999/ Gerichte.pdf). Sofern der Beschwerdeführer mithin den Ausstand bestimmter Richter/Richterinnen und Gerichtschreiber/Gerichtsschreiberinnen beantragen wollte, wäre ihm dies daher ohne weiteres möglich gewesen. 1.5.3 Auf den Ausstand sind gemäss (§ 4 Abs. 2 VRP i.V.m.) § 132 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 anwendbar, welche die Ausstandsgründe in Art. 47 Abs. 1 regelt. Der Ausstand von Gerichtspersonen muss die Ausnahme bleiben und darf nicht leichtfertig bejaht werden, bestünde doch andernfalls die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte und damit der Anspruch auf Beurteilung durch die ordentlichen, durch Rechtssatz bestimmten Gerichte ausgehöhlt werden könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_109/2012 vom 3.5.2012 Erw. 3.2.2 f. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 105 Ia 157 Erw. 6a; BGE 122 II 471 Erw. 3b). Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten (Bundesgerichtsurteil 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19.10.2007 Erw. 5.1; BGE 114 Ia 50 Erw. 3b). Der Umstand, dass einem Verfahrensbeteiligten das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, bildet für sich allein keinen Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat (Bundesgerichtsurteile 1B_203/2018 vom 18.6.2018 Erw. 2.1; 2C_466/2010 vom 25.10.2010 Erw. 2.3.1). 1.5.4 Die Mitwirkung gleicher Richter und Gerichtsschreiber in früheren Verfahren kann mithin nicht per se einen Ausstandsgrund bilden. Andere Ausstandsgründe werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Soweit sich ein Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht wie gegen eine ganze Behörde bzw. eine Amtsstelle richtet, ist es grundsätzlich von vornherein unzulässig und darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: VGE III 2012 67 vom 31.5.2012 Erw. 2.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteile 2C_305/2011 vom 22.8.2011 Erw. 2.6f.; 9C_509/2008 vom 29.12.2008 Erw. 3.2; 2C_253/2007 vom 26.6.2007 Erw. 2; BGE 105 Ib 301; BGE 97 I 862 je m.H.; VGE 819/03 vom 28.5.2003). 1.5.5 Diese Ausführungen gelten auch für die vorinstanzlichen Verfahren, soweit der Beschwerdeführer Befangenheit der mit der Veranlagung und Beurteilung der Einsprache befassten Personen geltend macht (vgl. Eingabe vom 26.7.2018 S. 15 f.). https://www.sz.ch/public/upload/as-sets/35999/

11 Ein Anschein der Befangenheit kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung zuständig zur Beurteilung von Einsprachen bei der direkten Bundessteuer ist. Einerseits entspricht dies der gesetzlichen Regelung. Gemäss § 6 VVzDBG entscheidet der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung über Einsprachen bei der direkten Bundessteuer; die kantonale Steuerkommission, die Einsprachen bei den kantonalen Steuern in Abteilung von je drei Mitgliedern entscheidet (§ 126 Abs. 3 StG), setzt sich gemäss § 126 Abs. 2 StG aus dem Vorsteher der Steuerverwaltung als Präsident und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die nicht der Verwaltung angehören dürfen. Anderseits ist das Einspracheverfahren seiner Natur nach ein fortgesetztes Veranlagungsverfahren, weshalb ganz oder zumindest zum Teil die gleichen Personen über die Einsprache entscheiden, welche zuvor den Veranlagungsentscheid getroffen haben. Die Kantonale Steuerkommission als Einsprachebehörde muss deshalb nicht eine von der Verwaltung unabhängige Gerichtsinstanz sein. Auch besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung, neben dem kantonalen Verwaltungsgericht eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorzusehen (vgl. Bundesgerichturteil 2C_1075/2017 vom 30.7.2018 Erw. 2.1.2 publiziert in: StPS 2018). Keine Anhaltspunkte bestehen für ein falsch und insbesondere für ein willkürlich falsch programmiertes Computerprogramm (Eingabe vom 26.7.2018 S. 16). 1.6 Weder das StG noch das DBG sehen einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder eine öffentliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vor. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus der VRP. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist - unter Vorbehalt abweichender Vorschriften - schriftlich (vgl. § 17 Abs. 1 VRP). § 140 Abs. 2 JG erklärt die Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht explizit für nicht öffentlich. Ebensowenig lässt sich ein diesbezüglicher Anspruch aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950, die auf Steuersachen nicht anwendbar ist, ableiten (vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_114/2017 vom 14.2.2018 Erw. 2.2; 2C_1012+1013/2014 vom 14.11.2014 Erw. 3.1; VGE II 2012 57 vom 24.10.2012 Erw. 2.1 ff. [betr. den Beschwerdeführer]; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 153 N 52). 1.7 Der Beschwerdeführer wirft auch die Frage nach der gesetzlichen Grundlage auf, welche (behördliche) Sendungen per A-Post plus zulässt (für die drei

12 Verfahren III 2018 70, 71 und 72 gemeinsame Eingabe vom 12.7.2018 S. 8 Ziff. 9). Weder das DBG noch das StG schreibt den Steuerbehörden für die Eröffnung von Verfügungen eine bestimmte Zustellform vor. Zulässig ist namentlich auch der Versand über herkömmliche (A- oder B-)Post; eine Zustellung auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung ist nicht zwingend erforderlich. Bei der Versandmethode mit A-Post Plus werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind "A-Post Plus"- Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Diese Art von Sendung stellt mithin eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_875/2015 vom 2.10.2015 [betreffend ein Steuerverfahren] Erw. 2.2.1; 2C_430/2009 vom 14.1.2010 Erw. 2.5; 2C_855/2015 vom 1.10.2015 [betreffend ein Grundstückgewinnsteuerverfahren] Erw. 2.1; 2C_784/2015 vom 24.9.2015 Erw. 2.1; 2C_1126/2014 vom 20.2.2015 Erw. 2.2, auch zur Abgrenzung von Einschreibesendungen). (Behördliche) Zustellungen mittels A-Post plus sind folglich nicht zu beanstanden. 1.8 Bei einem Abschluss des Vorverfahrens und Überweisung der Sache zur Beurteilung an die Vorinstanzen am 10. Dezember 2015 (vgl. angefochtener Entscheid Ingress lit. F) und einem Einspracheentscheid am 4. Juni 2018 ist die Verfahrensdauer als zu lang zu beurteilen und lässt sich mit dem Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung nur schwerlich vereinbaren. Hieran ändert sich auch nichts, sofern aus guten Gründen der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2016 abgewartet worden sein sollte. Indes hat der Beschwerdeführer infolge dieser langen Verfahrensdauer keinen (erkennbaren) Nachteil erlitten. 2.1.1 Die Vorinstanzen haben im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Juli 2015 die Bewertungen der StV anerkannt habe mit Ausnahme der geldwerten Leistung unter Code 170 und des Einkommens aus Kollektiv-/Kommanditgesellschaft unter Code 410 (Erw. 6). Der Beschwerdeführer habe zur Begründung auf anderweitige hängige

13 Verfahren verwiesen (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.7.2018 S. 12). 2.1.2 Die Vorinstanz hat im Weiteren die Aufrechnung von Fr. 32'389.-- als geldwerte Leistung (vgl. Ingress lit. A.1) als rechtmässig bestätigt (Erw. 6.1). 2.1.3 Ebenso haben die Vorinstanzen die von der StV ermittelten, dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnenden Reingewinne bei der Kollektivgesellschaft bestätigt (Erw. 6.2; vgl. vorstehend Ingress lit. A.1 und A.2). Zudem sind die Vorinstanzen der von der Steuerverwaltung im Vorverfahren aufgrund der Geschäftsaufgabe des Beschwerdeführers (Geschäftssitz im Kanton Zürich) für das Jahr 2011 vorgenommenen privilegierten Besteuerung auf dem Liquidationsgewinn gemäss § 39b StG und Art. 37b DBG gefolgt (Erw. 6.2; vgl. Einsprache-act. 15 ff. und 32; vorstehend Ingress lit. E). Die ermittelten Liquidationsgewinne von Fr. 171'011.-- (kantonal) bzw. Fr. 464'602.-- (Bund) hatten zur Folge, dass sich das steuerbare (und satzbestimmende) Einkommen 2011 auf Fr. 85'400.-- bzw. auf Fr. 93'700.-- reduzierte. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung insgesamt. Namentlich macht er geltend, bei den Fr. 32'389.-- handle es sich um eine Rückzahlung von Darlehen, welche er und sein Bruder Alfred gemeinsam an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bezahlt hätten. Sie beide, nicht die E.________ Generalunternehmung AG, hätten die provisorischen Prämien bezahlt (Eingabe vom 12.7.2018 S. 5 Ziff. 2; Eingabe vom 26.7.2018 S. 12). Bestritten werde auch die Ermittlung des als Einkommen angerechneten Reingewinnes der Kollektivgesellschaft (Eingabe vom 12.7.2018 S. 6 f.). In der Eingabe vom 26. Juli 2018 äussert sich der Beschwerdeführer insbesondere zur Bewertung des Grundstückes H.________ (KTN C.________ Affoltern a.A.). Für eine korrekte Steuereinschätzung sei ein Wert von Fr. 3'050'000.-- zu berücksichtigen und für die Eigentumswohnung an der Zürichstrasse (Affoltern a.A.) ein solcher von Fr. 300'000.--. Diese Werte entsprächen den Bilanzen 2010 und 2011 der vormaligen Kollektivgesellschaft resp. der J.________ AG des Jahres 2011 (S. 12 f.). Eine Phantasiesumme von Fr. 4'536'000.-- werde ausdrücklich bestritten (S. 13). 3.1 Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, unter anderem insbesondere auch geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c StG; Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Geldwerte Vorteile bilden neben den

14 offenen auch die verdeckten Gewinnausschüttungen. Nach der bundesgerichtlichen Definition sind dies Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten, denen keine oder keine genügenden Leistungen gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch, a.a.O., Art. 20 DBG N 46 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 II 57 Erw. 2.2 ff. und Bundesgerichtsurteil 2C_252/2014 vom 12.2.2016 Erw. 2.1). 3.2.1 Aktenkundig ist eine Meldung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Rotkreuz, vom 17. August 2010, wonach eine Kapitalleistung von Fr. 64'778.50 (Vorsorgenehmer: E.________ Generalunternehmung AG) ausbezahlt wurde (Steuerakten 2010 act. 29 ff. = Einsprache-act. 34 ff.). Verwaltungsräte dieser Unternehmung, die mit der Sitzverlegung von F.________ nach K.________ per 3. Juni 2011 (Eintrag im Tagesregister) in Coronado Immobilien AG umfirmierte, sind der Beschwerdeführer und sein Bruder Alfred (Steuerakten 2010 act. 32 f. = Einsprache-act. 37 f.). Gemäss einer Aktennotiz vom 6. März 2013 handelt es sich bei dieser Kapitalleistung um eine Rückzahlung zu viel bezahlter BVG-Prämien (Arbeitgeberbeiträge) für die Zeit vom 31. August 2008 bis 20. August 2010; die Auszahlung erfolgte an den Beschwerdeführer und seinen Bruder (Steuerakten 2010 act. 34 = Einsprache-act. 39). Würde es sich bei diesem Betrag von Fr. 64'778.50 um von der Unternehmung entrichtete Arbeitgeberbeiträge handeln, hätte die Rückzahlung richtigerweise an die Unternehmung erfolgen sollen. In diesem Fall wäre die (direkte) Ausbezahlung an die beiden Verwaltungsratsmitglieder als eine verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. 3.2.2 Indes ist ebenfalls die Verfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. Januar 2016 im Einspracheverfahren der Coronado Immobilien AG betreffend Nachsteuer- und Strafverfügung für die Steuerperiode 2010 im Zusammenhang mit dieser Kapitalleistung aus dem Parallelverfahren II 2018 72 (betreffend den Vertreter [B.________] des Beschwerdeführers) aktenkundig (Verfahren II 2018 72 Einsprache-act. 13 f.). Demgemäss konnten der Beschwerdeführer und sein Bruder im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 26. August 2015 mit einem Bankbeleg nachweisen, dass sie - und nicht die Unternehmung, d.h. die Arbeitgeberin - die zu viel bezahlten Prämien einbezahlt hatten, und von der Unternehmung auch nicht verbucht worden waren. Das kantonale Steueramt Zürich urteilte, dass die Rückzahlung daher auch nicht zu versteuern sei, da die Einzahlungen steuerlich auch nicht in Abzug gebracht worden seien. Mithin liege keine Unterbesteuerung vor. Entsprechend sei weder eine Nachsteuer zu erheben und auch von einer Busse abzusehen.

15 3.2.3 Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung des kantonalen Steueramtes Zürich abzuweichen. Folglich kann die Rückzahlung der zu viel bezahlten Prämien an den Beschwerdeführer und seinen Bruder auch keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. 3.2.4 Die Verfügung des kantonalen Steueramtes Zürich wurde mit E-Mail vom 24. Mai 2016 übermittelt. Auf dem diesbezüglichen Ausdruck (Verfahren II 2018 72 Einsprache-act. 12) findet sich unter anderem die handschriftliche Bemerkung "kann im Einspracheverfahren korrigiert werden". Im vorliegend angefochtenen Entscheid wird indes nur kurz festgestellt, die Vorinstanz (d.h. die StV) habe den Betrag von Fr. 32'389.-- "zutreffend" als geldwerte Leistung berücksichtigt. Ob damit der Begründungspflicht (wie auch dem Untersuchungsgrundsatz) hinreichend Rechnung getragen wurde, muss indessen nicht weiter geprüft werden. Die Beschwerde erweist sich betreffend die Aufrechnung von Fr. 32'389.-- als begründet. 4.1 Betreffend die rechtlichen Grundlagen für die privilegierte Besteuerung der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 55. Altersjahr kann auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Erw. 6.2; § 39b StG und Art. 37b DBG). 4.2 Bei der Ermittlung des Liquidationsgewinnes sind die wieder eingebrachten Abschreibungen (auf KTN C.________) von insgesamt Fr. 667'900.-- belegt, ebenso der Buchwert von Fr. 3'050'000.-- per Ende 2011 (vgl. Steuerakten 2011 act. 105). Auf der Liegenschaft G.________ (KTN D.________) wurden keine Abschreibungen gemacht (vgl. Steuerakten 2011 act. 106). Im Jahr 2011 erfolgte der Verkauf dieser Liegenschaft an die J.________ AG zum Preis von Fr. 300'000.-- (bei einem Buchwert von Fr. 296'270.--). Die Vorinstanzen haben bei der Berechnung des Liquidationsgewinnes entsprechend auf einen Verkaufspreis (bzw. Buchwert) von (insgesamt) Fr. 3'350'000.-bzw. bei einem Drittelanteil auf Fr. 1'116'667.-- abgestellt. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, was die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers bezweckt, da er diese Beträge von Fr. 3'050'000.-- und Fr. 300'000.-- selber auch als richtig erachtet. Sofern sich seine Rüge auf die Vermögensbesteuerung beziehen sollte, könnte hierauf nicht eingetreten werden, da er bei einer Veranlagung des steuerbaren Vermögens mit Fr. 0.-- diesbezüglich nicht beschwert ist.

16 4.3 Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich ermittelte mit seinem Entscheid vom 27. September 2016 (vgl. vorstehend Ingress lit. D) auf dem Verkauf der H.________ zwar einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 886'005.50, verzichtete indessen aufgrund der geringen Differenz zum (mit dem dort angefochtenen Einspracheentscheid) veranlagten steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 876'500.-- auf eine Steuererhöhung (Erw. 4 [Verfahren II 2018 72 Einsprache-act. 22]). Auf der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich basiert auch der Wertzuwachsgewinn auf der Liegenschaft G.________ von Fr. 4'216.--. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass von dieser Beurteilung abzuweichen. Entgegen dem Antrag Ziff. 20 ist das Verfahren betreffend die Liegenschaft H.________ (KTN C.________) beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich nicht mehr hängig. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen zu haben. Es besteht angesichts des Entscheids des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich diesbezüglich auch kein Anlass zur Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise (persönliche wie Zeugen-Befragungen). 4.4 Gegen die weiteren Aufrechnungen bringt der Beschwerdeführer keine Einwände, jedenfalls keine substantiierten, vor. Es spricht denn auch nichts gegen die Rechtmässigkeit der steuerlichen Nichtakzeptanz der Eigenlöhne des Beschwerdeführers als Kollektivgesellschafter aus der Kollektivgesellschaft als Geschäftsaufwand (vgl. Steuerakten 2010 act. 112; Steuerakten 2011 act. 102 f.; vgl. § 10 Abs. 1 StG und Art. 10 Abs. 1 DBG) sowie der auf der Liegenschaft H.________ vorgenommenen Aufwertung von Fr. 180'000.-- (vgl. Steuerakten 2010 act. 114). 5.1.1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2). Die Frist für das Revisionsbegehren beträgt 90 Tage nach Entdeckung des Revisionsgrundes (vgl. Art. 148 DBG). Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung

17 oder den früheren Entscheid erlassen hat (Art. 149 Abs. 1 DBG). Ähnlich regelt das kantonale Recht die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide (vgl. § 169 StG). 5.1.2 Art. 147 DBG (wie auch § 169 StG) bezwecken die Berichtigung prozessualer Mängel bzw. tatsächlicher Unrichtigkeiten und nicht die Durchsetzung eines anderen Rechtsstandpunktes. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung bilden keinen Revisionsgrund (Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil Art. 102-222 DBG, Therwil/Basel 2015, Art. 147 N 13). Die unrichtige Rechtsanwendung berechtigt ebenso wenig zur Revision (Locher, a.a.O., Art. 147 N 39; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 155 N 28). 5.2 Die Vorinstanzen sind auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten, weil betreffend die Steuerjahre 2010 und 2011 noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, und es bezüglich der Jahre 2009 und früher an ihrer Zuständigkeit fehlt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nichts entnehmen, was auf die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens schliessen lässt. Die privilegierte Besteuerung infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann nur einmal greifen und nicht bei mehreren Veranlagungen berücksichtigt werden (Antrag Ziff. 23). Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 5.3 Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten (vgl. Vernehmlassung S. 2), dass dem Verwaltungsgericht keine Weisungsbefugnis ihnen bzw. den Steuerbehörden gegenüber zukommt. 6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Veranlagungsverfügung 2010 insoweit begründet, als die Kapitalleistung von Fr. 32'389.-zu Unrecht als geldwerte Leistung qualifiziert wurde. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanzen werden den Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 entsprechend neu zu veranlagen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 6.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (kantonal) von insgesamt Fr. 1'000.-- neu zu einem Viertel, d.h. im Umfang von Fr. 250.-- (statt zur Hälfte [Fr. 500.--]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Kosten des verwaltungsgericht-

18 lichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel (Fr. 500.--) den Vorinstanzen bzw. dem Kanton Schwyz aufzuerlegen. 6.4 Eine Parteientschädigung ist dem nicht beanwalteten (bzw. durch seinen Bruder, der kein zugelassener gewerbsmässiger Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP ist, vertretenen) Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Veranlagungsverfügung 2010 im Sinne der Erwägungen (Erw. 3.2.1 ff. und Erw. 6.1) aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2010 an die Vorinstanzen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 1.2 Die Kosten des Einspracheverfahrens von insgesamt Fr. 1'000.-- werden neu zu einem Viertel (Fr. 250.--) dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln (Fr. 750.--) dem Kanton Schwyz auferlegt. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 1'500.-- festgesetzt und zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel (Fr. 500.--) dem Kanton Schwyz auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 17. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, so dass ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Hinsichtlich des Kantonsanteils wird auf eine interne Verrechnung verzichtet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

19 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanzen (2/EB) - den Gemeinderat K.________ (A; im Dispositiv) - und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

20 Versand: 9. Januar 2019

II 2018 70 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.12.2018 II 2018 70 — Swissrulings