Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 63 Entscheid vom 19. September 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jahrgang 1991), gelernte Dentalassistentin, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jg. 2013, 2015 und 2017), von denen das jüngste am ___ 2017 zur Welt kam. Ab 1. September 2015 arbeitete A.________ im C.________, ehe sie am 15. Juli 2017 auf Ende ihres Mutterschaftsurlaubs (___.2017) kündigte (letzter Arbeitstag am 10.1.2017). Gegenüber dem Amt für Arbeit des Kantons Schwyz gab sie später als Begründung an, an Schwangerschaftsdepressionen gelitten und Probleme mit der Kinderbetreuung gehabt zu haben. B. Am 18. September 2017 stellte A.________ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang eines Vollzeitpensums ab 26. September 2017. Gleichentags meldete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lachen sie per 25. September 2017 zur Arbeitsvermittlung an (Vi-act. 1 und 2). C. Am 26. Oktober 2017 fand das RAV-Erstgespräch statt. Mit Schreiben vom 6. November 2017 wurde A.________ mitgeteilt, dass sie zur Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) beim Verein Impuls in Lachen aufgeboten werde. Am 15. November 2017 unterzeichnete A.________ die Einsatzvereinbarung für einen Einsatz "Büro-Empfang" vom 20. November 2017 bis 19. März 2018 beim Verein Impuls (Vi-act. 4-6). D. Vom 27. November bis 17. Januar 2018 war A.________ 100% krankgeschrieben. Am RAV-Beratungsgespräch vom 8. Februar 2018 wurde ihr deshalb mitgeteilt, es sei vorgesehen, das PvB zu verlängern (Vi-act. 8). Gleich im Anschluss an dieses Gespräch teilte A.________ dem Amt für Arbeit per E-Mail mit, dass sie keine Verlängerung wünsche (Vi-act. 9). Am 22. Februar 2018 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern des Vereins Impuls und A.________ statt, an welchem sie ihr Anliegen erneuerte, die Programmteilnahme nicht zu verlängern. Daran hielt A.________ auch am 26. Februar 2018 fest (Vi-act. 12). E. Am 27. Februar 2018 überwies das RAV Lachen dem Amt für Arbeit das Dossier von A.________ zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Mit Schreiben vom 2. März 2018 ersuchte das Amt für Arbeit A.________ um Beantwortung mehrerer Fragen. Die Antworten reichte A.________ am 14. März 2018 ein (Vi-act. 15 und 16). F. Mit Verfügung vom 21. März 2018 verneinte das Amt für Arbeit für A.________ die Vermittlungsfähigkeit ab dem 20. März 2018. Der Entschädi-
3 gungsantrag wurde ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres abgewiesen (Vi-act. 17). Dagegen liess A.________ durch ihre Rechtsschutzversicherung mit Eingaben vom 29. März 2018 und 1. Mai 2018 Einsprache erheben mit dem Antrag, dass ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei (Vi-act. 18+20). G. Mit Einspracheentscheid Nr. 152/18 vom 18. Mai 2018 wies das Amt für Arbeit die Einsprache von A.________ ab (Vi-act. 21 = Bf-act. 2). H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 lässt A.________ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 152/18 des Amtes für Arbeit vom 18. Mai 2018 sei aufzuheben, und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zu bejahen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 152/18 des Amtes für Arbeit vom 18. Mai 2018 dahingehend abzuändern, dass der Vermittlungsgrad der Beschwerdeführerin angepasst wird. 3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides Nr. 152/18 des Amtes für Arbeit vom 18. Mai 2018 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2018 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Replik vom 13. Juli 2018 lässt die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen festhalten. Die Vorinstanz reicht innert angesetzter Frist keine Duplik ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die versicherte Person, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 erfüllt. Danach erforderlich ist unter anderem die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die versicherte Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). 1.2.1 Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen
4 (BGE 126 V 378 Erw. 1b, BGE 125 V 57 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG; AVIG- Praxis ALE B219-221). 1.2.2 Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können nach der Rechtsprechung ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es indes besonders qualifizierter Umstände (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98 mit Hinweisen, EVG- Urteil C 161/96, und Bundesgerichtsurteil 8C_99/2012 vom 2.4.2012 Erw. 3.3). Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lassen auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen, wobei bereits bei der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_931/2011 vom 24.7.2012 Erw. 2 mit Hinweis auf Th. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 273 S. 2349; AVIG-Praxis ALE B280). 1.2.3 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (BGE 120 V 385 Erw. 2) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Bundesgerichtsurteil 8C_966/2012 vom 16.4.2013 Erw. 2.3). 1.3.1 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere (lit. a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; (lit. b) beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; (lit. c) die Gefahr von
5 Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder (lit. d) Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. 1.3.2 Neben Bildungsmassnahmen und speziellen Massnahmen sieht das AVIG insbesondere auch Beschäftigungsmassnahmen vor (vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (PvB; Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16 Abs. 1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (vgl. VGE II 2009 57 vom 24.9.2009 Erw. 1.1). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Th. Nussbaumer, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 724 S. 2484). 1.4.1 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Befolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich in dem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht, ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ((Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 848 u. Rz. 854; ARV 2004 Nr. 30 S. 283 Erw. 1.4). 1.4.2 Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) in der AVIG-Praxis über Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1.7.2018) wird der Nichtantritt bzw. Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung / Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger wie folgt sanktioniert: Erstmals (= mittleres Verschulden) bei Nichtantritt mit 21-25 Einstelltagen und bei Abbruch mit 16-20 Einstelltagen. Zweitmals (= mittleres bis schweres Verschulden) bei Nichtantritt mit 31-37 Einstelltagen und bei Abbruch mit 24 bis 30 Einstelltagen. Dies hat zudem mit dem Hinweis zu er-
6 folgen, dass bei erneuter Ablehnung / erneutem Abbruch die Vermittlungsfähigkeit überprüft wird. Beim dritten Mal erfolgt eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle. Sie hat dannzumal die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit als schwerste Sanktion zu prüfen (vgl. Erw. 1.2). 1.5 Auch im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens ist nach dem im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz und auf Grund freier Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil BGer C 102/06 vom 30.1.2007 Erw. 4.2.2; Urteil EVGer C 165/06 vom 14.11.2006 Erw. 2.2.3). Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides, d.h. grundsätzlich des Einspracheentscheides, gegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 54; vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit im Wesentlichen mit der Begründung abgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit der Weigerung, die Verlängerung des Einsatzes beim Verein Impuls zu unterzeichnen und mit dem Austritt aus dem PvB klar bewiesen habe, dass sie per 20. März 2018 nicht mehr vermittlungsfähig sei (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 12). Den Akten lässt sich hierzu u.a. folgendes entnehmen: 2.1 Im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme begann die Beschwerdeführerin ab dem 20. November 2017 ihren PvB-Einsatz beim Verein Impuls in Lachen. Der Einsatz war bis 19. März 2018 befristet. Gemäss der Einsatzvereinbarung vom 15. November 2017 war vorgesehen, die Beschwerdeführerin im Büro und im Empfang einzusetzen. Das Pensum betrug 100% (Vi-act. 6). 2.2 In den Akten findet sich das Schreiben des Vereins Impuls vom 23. Januar 2018 (Vi-act. 7), worin festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin der zugewiesenen Beschäftigung ferngeblieben sei. Das zugestellte Arztzeugnis sei gültig bis 17. Januar 2018. Bis heute (23.1.2018) liege kein entsprechendes Folgezeugnis vor. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihren Einsatzverpflichtungen nachzukommen und sich spätestens am Montag, 29. Januar 2018 wieder in Lachen einzufinden oder sonst umgehend ein aktuelles Arztzeugnis per Post einzureichen. 2.3.1 Gemäss dem Beratungsprotokoll der RAV-Beraterin vom 8. Februar 2018 war die Beschwerdeführerin vom 27. November 2018 bis 17. Januar 2018 arbeitsunfähig ("AUF"; zur Anwesenheit der Beschwerdeführerin vgl. nachfolgend
7 Erw. 2.8 zweiter Absatz). Bei der Situationsbeurteilung hielt die RAV-Beraterin allerdings auch fest, die Versicherte habe mitgeteilt, dass ihr die Tätigkeit bei der Impuls gut tue, sie bekomme bei ihrer Stellensuche Hilfe, wenn sie diese brauche. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei das PvB verlängert worden, worüber die Versicherte heute informiert worden sei. Sie sage, dass sie im März 2018 keine Kinderbetreuung haben werde und bittet deshalb, das PvB nicht zu verlängern. Die RAV-Beraterin notierte anschliessend, dass die Vermittlungsfähigkeit überprüft werden müsse (Vi-act. 8). 2.3.2 Gleich anschliessend an das RAV-Beratungsgespräch vom 8. Februar 2018 verfasste die Beschwerdeführerin eine E-Mail an die RAV-Beraterin. Sie nehme nochmals Stellung, wie sie sich im Impuls Lachen fühle. Sie habe hier nicht viel gelernt und nicht viel profitiert. Am schlimmsten sei für sie die Stimmung hier, sie bekomme jeden Tag Kopfschmerzen. Sie habe sehr zu kämpfen. Ihre Anforderungen seien bereits alle erfüllt. Sie sei noch mehr als einen Monat hier, das sei genug. Sie fühle sich hier einfach nicht wohl, zwinge sich aber trotzdem jeden Tag hier her zu kommen. Dies, weil sie wolle, dass die Mitarbeiterin des Amtes für Arbeit wisse, dass es mit der (Kinder-)Betreuung gehe. Die Tagesmutter sei seit vier Monaten immer für sie da gewesen und habe ihre Kinder betreut. Jetzt wünsche sich die Tagesmutter Ferien, sie habe diese schon gebucht (Viact. 9). 2.4 Gemäss der "Standortbestimmung (Zielvereinbarung)" vom 22. Februar 2018 (Vi-act. 11) war vorgesehen, dass der PvB-Einsatz bis 19. Mai 2018 verlängert werden sollte. Das Dokument ist von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. In einer E-Mail an die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2018 hielt die zuständige Mitarbeiterin des Vereins Impuls fest, dass die Beschwerdeführerin am Gespräch vom 22. Februar 2018 nochmals gesagt habe, dass sie keine Verlängerung wünsche. Sie sei gebeten worden, nachdem ihr die Konsequenzen aufgezeigt wurden, es sich bis 26. Februar 2018 nochmals zu überlegen. Sie habe dann wieder abgelehnt (Vi-act. 12). Gemäss der Verfügung vom 2. März 2018 überwies das RAV Lachen am 27. Februar 2018 das Dossier der Versicherten der Vorinstanz zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Viact. 15). 2.5 Im Bericht "Standortbestimmung (Austritt)" vom 6. März 2018 wurde der Austrittsgrund "Regulärer Austritt (Ablauf Einsatzvereinbarung)" festgehalten (Viact. 14), dies bei einer Einsatzdauer vom 20. November 2017 bis 19. März 2018.
8 Die Tätigkeiten der Versicherten umfassten u.a. die Auskunft und Beratung am Telefon und Empfang, die Einarbeitung neuer Teilnehmenden am Empfang, den Posteingang und Postausgang, die allgemeine Betriebskorrespondenz u.w. Im Abschnitt Zielerreichung wird festgehalten, dass der Suchbereich geklärt sei, die Versicherte kenne ihren realistischen Suchbereich und könne sich zielgerichtet im (erweiterten) Suchbereich bewerben. Ein weiteres Ziel des PvB war der Erwerb oder Ausbau der praktischen Erfahrungen. Die erworbene Erfahrung und Routine im Berufsalltag steigere die Attraktivität des Stellensuchenden im Stellenmarkt. Die Belastbarkeit, Ausdauer und Sorgfalt seien überprüft/gesteigert. Hierzu findet sich der Vermerk, dass die Versicherte dieses Ziel nicht erreicht habe (Vi-act. 14 S. 2). Der Bericht wurde von der Versicherten unterzeichnet. In den Akten befindet sich zudem das Dokument "Austritt" (Eingangsdatum beim RAV am 9.3.2018), in welchem ebenfalls als Austrittsgrund ein regulärer Austritt (Ablauf Einsatzvereinbarung) festgehalten wird (Vi-act. 14). 2.6 Mit Schreiben vom 2. März 2018 zeigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, dass ihre Vermittlungsfähigkeit überprüft werde. Nachdem die Beschwerdeführerin vom 27. November 2017 bis 17. Januar 2018 krankgeschrieben gewesen sei, sei seitens des RAV entschieden worden, das PvB um weitere drei (recte wohl: zwei) Monate zu verlängern. Die Beschwerdeführerin habe die Einsatzverlängerung nicht unterschrieben. Die Vorinstanz stellte daraufhin der Beschwerdeführerin mehrere Fragen, welche diese am 14. März 2018 wie folgt beantwortete (Vi-act. 15 S. 2 und Vi-act. 16; Fragen und Antworten [in kursiv] durch das Verwaltungsgericht zusammengeführt): 1. In welchem zeitlichen Umfang und zu welchen Zeiten sind Sie bereit und aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber Ihren Kindern in der Lage, eine Stelle anzutreten oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen (Stunden pro Tag, pro Woche, Tageszeiten und Wochentage)? Bis zu 10 Stunden pro Tag. 45 Stunden pro Woche, von Montag-Freitag, 8:00- 17:00. Ich habe der Frau […] gesagt, es ist unterschiedlich, manchmal bringe ich die Kinder zu der Tagesmutter und manchmal der Mann und die meiste Zeit kommt die Tagesmutter zu uns nach Hause. Das war meine Aussage. Sie muss jetzt nicht gleich behaupten, die Kinderbetreuung sei nicht geklärt!! Ich habe zum Glück die Unterstützung von meinem Mann. 2. Weshalb haben Sie die Verlängerung des Einsatzes im PvB nicht unterschrieben. Ich habe die Verlängerung nicht unterschrieben, weil Frau […] zuerst 1. Monat Verlängerung gesagt hat und plötzlich heisst es hier im Impuls 2 Monate Verlängerung. Und jetzt in Ihrem Brief steht sogar 3 Monate. Ich fühle mich von Frau […] nicht richtig beraten und ein bisschen verarscht. Ich habe alle meine
9 Ziele erfüllt. Mir geht es psychisch nicht gut. Ich fühle mich hier nicht wohl. Ich habe mit der schlechten Stimmung zu kämpfen. 3. Welche Tätigkeiten sind Sie bereit und aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber Ihren Kindern in der Lage auszuüben? Ich bin in der Lage, meine vorherigen Tätigkeiten auszuüben. Alle Tätigkeiten als Dentalassistentin und Administrative Arbeiten. Ich bin schon seit 10 Jahren, 2008 bis 2017 100% am Arbeiten. (4.-5). 6. Wer übernimmt während Ihrer berufsbedingten Abwesenheit von zu Hause die Betreuung Ihrer Kinder? Bitte die Person oder Institution angeben, die die Betreuung übernimmt. Seit Jahren betreut meine Tagesmutter [Angabe des Namens und der Adresse]. 2.7 In der Verfügung vom 21. März 2018 verneinte die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit im Wesentlichen mit der nachfolgenden Begründung (Vi-act. 17 S. 2 Ziff. 7): Die Argumente der Versicherten anlässlich ihrer Stellungnahme vom 14.03.2018 sind nicht stichhaltig. Sie hat im Jahr 2017 ein Kind geboren und es ist aus der Sicht des Amtes für Arbeit nachvollziehbar, dass sie die ersten Monate ihr Neugeborenes selbst betreuen möchte. Dies würde auch mit den diversen Arztzeugnissen korrespondieren, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 17.11.2017 [recte wohl: 27.11.2017] bis 17.01.2018 attestiert haben. Nachdem die Versicherte sehr häufig dem PvB ferngeblieben ist, hat die Personalberaterin den Einsatz verlängert, um die tatsächliche Verfügbarkeit der Versicherten zu prüfen. Die Versicherte ist verpflichtet, Weisungen des RAV Folge zu leisten. Aufgrund der aufgezeigten Fakten gilt die Versicherte ab dem 20.03.2018 als nicht vermittlungsfähig und der Entschädigungsanspruch wird ab diesem Zeitpunkt abgewiesen. 2.8 In der Einsprache vom 1. Mai 2018 wird zusammengefasst geltend gemacht, die Verlängerung der arbeitsmarktlichen Massnahme sei nur deshalb ins Auge gefasst worden, um damit die Kinderbetreuung zu prüfen bzw. "die tatsächliche Verfügbarkeit der Versicherten zu prüfen". Dies stehe in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche Instrumente zur Verhütung von drohender oder zur Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit seien (Vi-act. 20 S. 3). Sodann wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt ihres dritten Kindes zweifache Mutter gewesen sei und zu dieser Zeit bereits 100% gearbeitet habe, womit dieser Nachweis erbracht sei (Vi-act. 20 S. 4). Zusammen mit der Einsprache wurden auch die AM-Bescheinigungen für die Dauer des PvB eingereicht. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer krankheitsbedingten Absenz seit dem 27. November 2018 ab dem 29. Januar 2018 bis 9. März 2018 wieder am Programm im Impuls teilnahm.
10 In der letzten Woche des bis 19. März 2018 befristeten Einsatzes bezog sie Ferien (Vi-act. 20 Beilagen 3-7). 2.9 Im angefochtenen Einspracheentscheid Erw. 9 wird zu den Einwänden in der Einsprache ausgeführt, es sei der ursprüngliche Gedanke der RAV-Beraterin gewesen, den Einsatz im PvB aufgrund der langen krankheitsbedingten Abwesenheit zu verlängern, damit die Versicherte auch genügend davon profitieren könne. Es sei nicht die Intention gewesen, zu testen, ob die Kinderbetreuung gewährleistet sei, da die Versicherte erst nach der Information, den PvB-Einsatz zu verlängern, bekannt gab, dass die Kinderbetreuung im März nicht gewährleistet sei. In ihrer E-Mail vom 8. Februar 2018 (vgl. vorn Erw. 2.3 letzter Absatz) widerspreche sich die Beschwerdeführerin selber, wenn sie einerseits in der E-Mail schreibe, dass sie im PvB nicht viel Neues gelernt habe und wenn sie anderseits am gleichen Tag kurz vorher gegenüber der RAV-Beraterin mitteilte, der Einsatz im PvB tue ihr gut und sie erhalte bei der Stellensuche Hilfe, wenn sie diese brauche. Zudem bringe sie in der E-Mail zum Ausdruck, dass sie für die Zeit der bevorstehenden Einsatzverlängerung niemanden für die Kinderbetreuung zur Hand habe, da die aktuelle Tagesmutter in die Ferien gehe. Mit dieser E-Mail bestätige die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung den Einsatz im PvB nicht verlängern könne und deshalb ab dem Zeitpunkt der Einsatzverlängerung als vermittlungsunfähig zu gelten hätte, wenn sie den Einsatz nicht antritt (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 9 in fine). 2.10 In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Einspracheentscheid fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin bestätigt habe, es liege (für die Dauer der Einsatzverlängerung) keine Kinderbetreuung vor. Die Beschwerdeführerin habe lediglich festgehalten, dass die Tagesmutter in die Ferien gehe. Sie habe mit der Tagesmutter extra vereinbart, dass diese erst in die Ferien gehe, wenn das PvB vorbei sei (Beschwerde S. 6 Rz 15). Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug den Betreuungsnachweis verlangen dürfen. Sie habe damit gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung und die AVIG-Praxis ALE verstossen (Beschwerde S. 8 Rz 18). Auch sei es zweifelhaft, ob überhaupt eine arbeitsmarktliche Massnahme hätte angeordnet werden dürfen. Art. 59 Abs. 2 AVIG sehe solche Massnahmen zur Eingliederung von Personen vor, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar seien. Im Falle der Beschwerdeführerin könne davon keine Rede sein. Als Dentalassistentin mit 10 Jahren Berufserfahrung sei sie gefragt auf dem Arbeitsmarkt. Die Massnahme (bzw. der PvB-Einsatz) habe ihre Vermittlungsfähigkeit nicht verbes-
11 sert. Sie laufe auch nicht Gefahr, für lange Zeit arbeitslos zu werden. Selbst wenn die Massnahme notwendig gewesen wäre, hätte ein PvB-Einsatz vom November 2017 bis März 2018 sicherlich ausgereicht. 2.11 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest, ebenso die Beschwerdeführerin in ihrer Replik. 3. Eine gerichtliche Würdigung dieser Ausführungen zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse: 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualstandpunkt, es sei ihr allenfalls der Vermittlungsgrad anzupassen (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Sie verkennt damit, dass der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen ausschliesst. Entweder liegt die Vermittlungsfähigkeit vor oder nicht (vgl. Th. Nussbaumer, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 263 mit Verweis auf BGE 136 V 97 Erw. 5.1 u.w.). Aufgrund des Verfahrensausgangs erübrigen sich indes weitere Ausführungen hierzu. 3.2 Die Beschwerdeführerin wirft Zweifel an der Rechtmässig- bzw. Notwendigkeit des PvB-Einsatzes ab November 2017 auf. Hierzu ist nachfolgendes festzuhalten: 3.2.1 Eine versicherte Person, welche verpflichtet wird, an einem Weiterbildungskurs oder an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen, hat kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der hiezu anweisenden Verfügung. Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. In einem allfälligen Beschwerdeverfahren hat das Gericht vorfrageweise zu prüfen, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu Recht ergangen ist (Urteil EVG C 85/03 vom 20.10.2003 [ARV 2004 Nr. 30] Erw. 2.2 mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3d). 3.2.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass von Seiten des RAV und der Vorinstanz die Einsatzverlängerung bis Ende Mai 2018 in erster Linie deshalb angeregt wurde, weil die Beschwerdeführerin bereits am 27. November 2017 - mithin eine Woche nach Einsatzbeginn im Verein Impuls - bis Ende Januar 2018 krankheitsbedingt am PvB nicht teilnahm. Mit der Einsatzverlängerung soll erreicht werden, dass die Beschwerdeführerin erstmals (ohne längere Abwesenheiten) am PvB teilnimmt und dabei die vereinbarten Ziele erreicht.
12 In diesem Zusammenhang kann auf den Bericht "Standortbestimmung (Austritt)" vom 6. März 2018 (Vi-act. 14 S. 2) verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin bei Beendigung des PvB noch nicht alle Ziele erreicht hatte. Der Beschwerdeführerin kann deshalb auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die arbeitsmarktliche Massnahme sei nur deshalb angesetzt worden, um zu prüfen, ob sie die Kinderbetreuung gewährleisten könne, wobei der Vorinstanz vorgeworfen wird, dass diese zum damaligen Zeitpunkt (im November 2017) noch gar keinen Betreuungsnachweis hätte verlangen dürfen (Beschwerde S. 8 Rz. 18). Im Einspracheentscheid wird zutreffend ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin selber war, die erstmals Probleme bei der Kinderbetreuung nannte und diese als Grund gegen die Einsatzverlängerung aufführte ("Ferien der Tagesmutter"). Auch wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und im Einspracheentscheid mehrmals auf die Kinderbetreuung Bezug nimmt, so ist letztlich doch davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der verweigerten Teilnahme an der Einsatzverlängerung und nicht wegen einer nicht gewährleisteten Kinderbetreuung abgesprochen hat. 3.2.3 Im Weitern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn mit dem PvB-Einsatz einverstanden war, etwas Gegenteiliges lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Massnahme bringt sie erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor. Es sind indes keine Gründe ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihr diese Massnahme nicht zumutbar wäre, sei es aufgrund des Alters, persönlicher Verhältnisse oder dem Gesundheitszustand (vgl. vorn Erw.1.3.2). Darüber hinaus kann der (sinngemässen) Beschwerdeargumentation auch nicht gefolgt werden, dass die Massnahme überflüssig sei, da die Beschwerdeführerin als Dentalassistentin eine auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Fachkraft sei und sie mithin keine Massnahmen zur Steigerung ihrer Vermittlungsfähigkeit bedürfe (Beschwerde S. 9 Rz. 21). Abgesehen davon, dass es an der Vorinstanz liegt, zu beurteilen, welche Massnahmen sinnvollerweise anzuwenden sind, um die Arbeitslosigkeit einer versicherten Person möglichst kurz zu halten, ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin (noch im Juni 2018, vgl. Vi-act. 22) auf Stellensuche war, was eben gerade aufzeigt, dass in ihrem Falle arbeitsmarktliche Massnahmen zur Steigerung der Vermittlungsfähigkeit angezeigt waren (und sind). 3.3.1 Dem Gesagten nach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme am PvB beim Verein Impuls zumutbar war und weiterhin zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz mit E-Mail vom 8. Februar 2018
13 (vorn Erw. 2.3.2) sowie am Gespräch vom 22. Februar 2018 und nach eingeräumter Bedenkzeit auch am 26. Februar 2018 (vorn Erw. 2.4) klar gemacht, dass sie keine Verlängerung des PvB möchte bzw. nicht teilnehmen werde. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Weigerung nicht vermittlungsfähig. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde erstmals am 8. Februar 2018 durch ihre RAV-Beraterin informiert, dass das PvB verlängert werde, woraufhin die Beschwerdeführerin darum ersuchte, von der Verlängerung abzusehen (Vi-act. 8). In der Folge hielten das RAV und die Vorinstanz einerseits sowie die Beschwerdeführerin anderseits an ihren Standpunkten fest, sodass ihr mit Verfügung vom 21. März 2018 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde. Mit der Weigerung an der Teilnahme am verlängerten PvB ist die Beschwerdeführerin zweifellos den Weisungen der Vorinstanzen und damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Wie ausgeführt (vorn Erw. 3.2), ist der Beschwerdeführerin die weitere Teilnahme am PvB zumutbar, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, daran teilzunehmen. Die Schadenminderungspflicht wurde damit unzweifelhaft verletzt, was eine Sanktion nach sich zieht. 3.3.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit der Absprache der Vermittlungsfähigkeit die schwerste Sanktion auferlegt. Dies zu Unrecht. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine erhärteten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin unwillig oder unfähig wäre, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen (Erw. 1.2.2). Namentlich aus ihrer Weigerung, das PvB zu verlängern, kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt oder fähig wäre, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Gegenteil zeigen die weiteren Akten, dass sich die Beschwerdeführerin trotz abgesprochener Vermittlungsfähigkeit weiterhin um eine Stelle als Dentalassistentin bemüht und dabei auch weiterhin die Hilfe des RAV in Anspruch nimmt (vgl. RAV-Beratungsprotokolle vom 17.4.2018 und vom 28.6.2018 [Vi-act. 19+22]). Dass die Mutterschaft resp. die Kinderbetreuung die Vermittlungsfähigkeit nicht ausschloss, wurde bereits ausgeführt (Erw. 3.2.2). Mithin lassen auch die weiteren Umstände keine fehlende Vermittlungsbereitschaft und -fähigkeit erkennen. 3.3.4 Die Verweigerung der Teilnahme am verlängerten PvB stellt jedoch klarerweise ein sanktionierungswürdiges Verhalten dar, das eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht (für welche die Vorinstanz zuständig ist; Art. 30 Abs. 2 AVIG). Dies gilt erst recht, nachdem die Beschwerdeführerin bis 17. Januar 2018 ärztlich krankgeschrieben war, am PvB aber erst wieder teilnahm
14 (ab 29.1.2018), nachdem sie zuvor vom Verein Impuls am 23. Januar 2018 schriftlich auf ihre Einsatzverpflichtungen aufmerksam gemacht werden musste (vgl. Vi-act. 7). In Berücksichtigung dieser Sachlage wird die Vorinstanz über die Anordnung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu befinden haben. Da der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab dem 20. März 2018 abgesprochen wurde, steht weder der Anordnung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung noch dem Vollzug dieser Sanktion etwas entgegen (vgl. Urteil BGer 8C_49/2015 vom 14.10.2015 Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 114 V 350 Erw. 2.b). 3.4 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid Nr. 152/18 vom 18. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Diesem Ergebnis entsprechend hat die beanwaltete Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Sie ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien wird die Parteientschädigung in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgesetzt.
15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 152/18 vom 18. Mai 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Anordnung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) auszurichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. September 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. September 2018
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II