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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 45

26 giugno 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,879 parole·~19 min·1

Riassunto

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 45 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. Am 7. Juni 2017 (eingegangen am 6. Juli 2017) meldete sich A.________ (Jahrgang 1943) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente an (Vi-act. 1). Am 25. Juli 2017 (Vi-act. 13-20) sowie 6. September 2017 (Vi-act. 25-35) reichte er ergänzende Unterlagen nach. Mit Verfügung vom 13. September 2017 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Leistungsanspruch ab 1. Juli 2017 (Vi-act. 38), nachdem sie aufgrund eines angerechneten Verzichtsvermögens von Fr. 624'000.-- einen Einnahmenüberschuss ermittelte (vgl. Vi-act. 39-1/2). B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Oktober 2017 Einsprache (Vi-act. 41). Am 8. November 2017 reichte er weitere Unterlagen nach (vgl. Vi-act. 46-48). Mit Einspracheentscheid Nr. 1156/17 vom 12. März 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 51). C. Dagegen reicht A.________ mit Eingabe vom 10. April 2018 (Postaufgabe: 11. April 2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Gleichzeitig reicht er Bankauszüge der Jahre 2005 bis 2016 ein. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. D. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 trägt die Ausgleichskasse Schwyz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser

3 beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Erwin Carigiet/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). 2.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse wie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc. grundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab S. 427] mit Verweis auf BGE 115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174 unten f.). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt. 2.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels

4 entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a und b mit Hinweisen). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 2.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer- Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417). 2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). 3.1 Der Verfügung vom 13. September 2017 bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 1156/17 vom 12. März 2018 und mithin ihrer EL-Berechnung legte die Vorinstanz ein Vermögen des Beschwerdeführers (per 31.12.2016) gemäss der Steuererklärung 2016 von Fr. 23'606.-- (Code 900), von

5 Fr. 20'000.-- (Code 910) sowie ein Verzichtsvermögen - unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung um Fr. 10'000.-- - für die Jahre 2005 bis 2016 von Fr. 624'000.-- zugrunde (vgl. Vi-act. 39-1/2; Vi-act. 51-9f. und 14/14). Dies führte im Ergebnis zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 54'703.-- und mithin zur Verneinung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (vgl. Vi-act. 38-1/2). 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sämtliche seiner Geldgeschäfte in den Jahren 2005 bis 2016 direkt über seine Bankkonti abgewickelt. Die seinerseitige Überprüfung anhand der jeweiligen Jahreskontoabschlüsse habe entgegen der vorinstanzlichen Annahme eine ungeklärte Vermögensabnahme bzw. einen Vermögensverzicht von lediglich Fr. 389'687.40 und nicht Fr. 620'000.-- ergeben. Verteile man nun den von ihm ermittelten Vermögensverzicht auf die zwölf Bemessungsjahre, so ergäbe dies pro Jahr eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 32'473.95. Aufgeteilt auf die entsprechenden Tage verbleibe schliesslich ein Vermögensverzicht von lediglich Fr. 90.20 pro Tag. Die Differenz sei ein Faktor von 1.59. 3.3 Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 620'000.-- angerechnet hat und in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2017 verneint hat. 4.1 Bei der Vermögensverzichtsberechnung vergleicht die Vorinstanz die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Stellt sie eine Reduktion fest, die vom Versicherten nicht hinreichend erklärt werden kann, rechnet sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht an. Um die Anrechnung eines Vermögensverzichts zu verhindern, hat die versicherte Person den Beweis der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe zu erbringen (vgl. vorstehend Erw. 2.3). 4.2 Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen, die sich im Anhang zur Verfügung vom 13. September 2017 (Vi-act. 38) befindet, geht hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 2017 einen "Vermögensverzicht" in der Höhe von Fr. 624'000.-- anrechnete (vgl. Vi-act. 39-1/2 sowie Vi-act. 51-14/14). Dabei ist sie gestützt auf die Steuerveranlagungen der Jahre 2004 bis 2016 (Code 900, 907 und 910 bzw. 400, 408 und 412 [Vi-act. 11]) von folgenden Vermögenswerten (exkl. Liegenschaft) des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. Vi-act. 37-2/6; Vi-act. 51-10/14):

6 Jahr Wertschriften Lebensversicherung Auto 2004 Fr. 169'747.— Fr. 75'302.— Fr. 60'000.— 2005 Fr. 21'378.— Fr. 73'375.— Fr. 0.— 2006 Fr. 24'728.— Fr. 78'963.— Fr. 0.— 2007 Fr. 164'072.— Fr. 81'046.— Fr. 0.— 2008 Fr. 308'194.— Fr. 0.— Fr. 65'000.— 2009 Fr. 434'946.— Fr. 0.— Fr. 40'000.— 2010 Fr. 393'488.— Fr. 0.— Fr. 80'000.— 2011 Fr. 381'683.—* Fr. 0.— Fr. 60'000.— 2012 Fr. 98'976.— Fr. 0.— Fr. 50'000.— 2013 Fr. 22'225.— Fr. 0.— Fr. 40'000.— 2014 Fr. 62'046.— Fr. 0.— Fr. 40'000.— 2015 Fr. 317'276.— Fr. 0.— Fr. 26'500.— 2016 Fr. 23'606.— Fr. 0.— Fr. 20'000.— * Wertschriften (Code 900): Fr. 321'683.--; Übrige Vermögenswerte (Code 920): Fr. 60'000.-- 4.3 Gestützt darauf ging die Vorinstanz bei der Ermittlung des jährlichen Vermögensverbrauchs und der nicht erklärbaren Vermögensabnahme für die Jahre 2005 bis 2016 (per 1.1. des jeweiligen Jahres) von folgender Vermögensverzichtssituation aus (vgl. Vi-act. 37-3ff./6; Vi-act. 51-11ff./14): 2005 Vermögen per 31.12.2004: Fr. 169'747.— + Einkommen Fr. 112'834.— + Liegenschaftenertrag Fr. 11'949.— + Hypothek Fr. 410'000.— - Liegenschaft Fr. 477'788.— - Beiträge Säule 3a Fr. 5'587.— - Berufsauslagen Fr. 7'300.— - Hypothekarzinsen Fr. 6'820.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Umbaukosten gemäss Liste Fr. 19'338.61 Vermögen per 31.12.2005: Fr. 163'840.39 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2005 Fr. 21'378.— ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 142'462.39 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 142'000.— 2006 Vermögen per 31.12.2005: Fr. 21'378.— + Einkommen Fr. 117'792.— + Liegenschaftsertrag Fr. 11'949.— - Einzahlung Lebensversicherung Fr. 5'588.— - Rückzahlung Hypothek Fr. 8'200.— - Berufsauslagen Fr. 7'720.— - Hypothekarzinsen Fr. 11'256.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— Vermögen per 31.12.2006: Fr. 94'499.— ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2006 Fr. 24'728.— ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 69'771.— Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 69'000.—

7 2007 Vermögen per 31.12.2006 Fr. 24'728.— + Einkommen Fr. 130'221.— + Liegenschaftsertrag Fr. 13'640.— - Einzahlung Lebensversicherung Fr. 2'083.— - Rückzahlung Hypothek Fr. 4'100.— - Berufsauslagen Fr. 6'600.— - Hypothekarzinsen Fr. 11'240.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Umbaukosten gemäss Liste Fr. 10'702.15 Vermögen per 31.12.2007: Fr. 110'007.85 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2007 Fr. 164'072.— ungeklärte Vermögenszunahme + Fr. 54'064.15 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 0.— 2008 Vermögen per 31.12.2007: Fr. 164'072.— + Einkommen Fr. 64'238.— + Rente Fr. 22'100.— + Liegenschaftsertrag Fr. 13'640.— + Rückzahlung Lebensversicherung Fr. 81'046.— + Kapitalauszahlung PK Fr. 431'028.— - Rückzahlung Hypothek Fr. 10'000.— - Steuer Kapitalauszahlung Fr. 37'002.45 - Autokauf Fr. 67'218.— - Berufsauslagen Fr. 6'600.— - Hypothekarzinsen Fr. 11'182.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Umbaukosten gemäss Liste Fr. 322.80 - Zahlungen inheritance Fund Fr. 47'360.60 Vermögen per 31.12.2008: Fr. 572'852.15 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2008 Fr. 308'194.— ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 264'388.15 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 264'000.— 2009 Vermögen per 31.12.2008: Fr. 308'194.— + Rente Fr. 27'360.— + Liegenschaftsertrag Fr. 13'640.— - Hypothekarzinsen Fr. 10'570.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Krankheitskosten gemäss Liste Fr. 185.— - Umbaukosten gemäss Liste Fr. 5'050.— Vermögen per 31.12.2009: Fr. 309'533.— ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2009 Fr. 434'946.— ungeklärte Vermögenszunahme + Fr. 125'413.— Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 0.—

8 2010 Vermögen per 31.12.2009: Fr. 434'946.— + Rente Fr. 27'360.— + Liegenschaftsertrag Fr. 12'125.— - Autokauf Fr. 40'000.— - Hypothekarzinsen Fr. 9'729.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Krankheitskosten gemäss Liste Fr. 3'659.— - Umbaukosten gemäss Liste Fr. 4'813.51 Vermögen per 31.12.2010: Fr. 392'373.49 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2010 Fr. 393'488.— ungeklärte Vermögenszunahme + Fr. 1'114.51 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 0.— 2011 Vermögen per 31.12.2010: Fr. 393'488.— + Rente Fr. 27'840.— + Liegenschaftsertrag Fr. 12'125.— - Hypothekarzinsen Fr. 9'159.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Bügeleisen Fr. 798.— - Krankheitskosten gemäss Liste Fr. 5'980.— - Umbaukosten gemäss Bankbeleg Fr. 13'156.45 Vermögen per 31.12.2011: Fr. 380'503.55 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2011 Fr. 381'683.— ungeklärte Vermögenszunahme + Fr. 1'179.45 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 0.— 2012 Vermögen per 31.12.2011: Fr. 381'683.— + Rente Fr. 27'840.— + Einkommen Fr. 1'053.— + Liegenschaftsertrag Fr. 12'125.— - Schillig AG, Autokauf Audi A7 Fr. 62'000.— - Rückzahlung Hypothek Fr. 27'700.— - Hypothekarzinsen Fr. 8'671.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Krankheitskosten gemäss Liste Fr. 5'614.— - Umbaukosten gemäss Bankbeleg Fr. 5'917.55 - Zahlungen inheritance Fund Fr. 11'304.15 Vermögen per 31.12.2012: Fr. 277'638.30 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2012 Fr. 98'976.— ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 178'662.30 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 178'000.— 2013 Vermögen per 31.12.2012: Fr. 98'976.— + Rente Fr. 28'080.— + Einkommen Fr. 1'018.— + Liegenschaftsertrag Fr. 12'125.— - Hypothekarzinsen Fr. 8'625.—

9 - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Krankheitskosten gemäss Liste Fr. 16'432.— - Umbaukosten gemäss Bankbeleg Fr. 54.— - Gebühren Liegenschaftsverk. gemäss Liste Fr. 963.— - Zahlungen inheritance Fund Fr. 28'260.50 Vermögen per 31.12.2013: Fr. 62'008.50 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2013 Fr. 22'225.— ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 39'783.50 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 39'000.— 2014 Vermögen per 31.12.2013: Fr. 22'225.— + Rente Fr. 28'080.— + Einkommen Fr. 1'053.— + Liegenschaftsertrag Fr. 11'688.— + Verkauf Liegenschaft Fr. 25'000.— + weitere Einkünfte Fr. 81'200.— - Berufskosten Fr. 211.— - Hypothekarzinsen Fr. 8'625.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Lunettes Optik Fr. 1'730.— - Umbaukosten gemäss Bankbeleg Fr. 271.— - Krankheitskosten gemäss Liste Fr. 2'322.— - Gebühren Liegenschaftsverk. gemäss Liste Fr. 1'707.05 - Zahlungen inheritance Fund Fr. 49'061.85 Vermögen per 31.12.2014: Fr. 81'462.10 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2014 Fr. 62'046.— ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 19'416.10 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 19'000.— 2015 Vermögen per 31.12.2014: Fr. 62'046.— + Rente Fr. 28'200.— + Einkommen Fr. 1'053.— + Liegenschaftsertrag Fr. 11'591.— + Verkauf Liegenschaft Fr. 720'000.— - Rückzahlung Hypothek Fr. 387'700.— - Berufskosten Fr. 211.— - Hypothekarzinsen Fr. 11'556.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Krankheitskosten gemäss Liste Fr. 2'174.— - Umbaukosten Fr. 12'396.70 - Notariatskosten Fr. 15'878.40 - Zahlungen inheritance Fund Fr. 48'269.50 Vermögen per 31.12.2015: Fr. 320'848.40 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2015 Fr. 317'276.— ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 3'572.40 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 3'000.—

10 2016 Vermögen per 31.12.2015: Fr. 317'276.— + Rente Fr. 28'200.— + Einkommen Fr. 1'041.— - Berufskosten Fr. 208.— - Miete (2'360.00 x 12) Fr. 28'320.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— - Krankenkassenprämien (380.50 x 12) Fr. 4'566.— - Krankheitskosten gemäss Liste Fr. 4'831.— - Toptip Leuchte Fr. 2'546.— - Zahlungen inheritance Fund Fr. 242'203.05 Vermögen per 31.12.2016: Fr. 44'552.95 ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2016 Fr. 23'606.— ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 20'946.95 Anrechnung Vermögensverzicht Fr. 20'000.— 4.4 Gestützt auf diese jährlichen Berechnungen ermittelte die Vorinstanz für die Jahre 2005 bis 2016 einen anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 734'000.-bzw. von Fr. 624'000.-- (unter Berücksichtigung eines jährlichen Jahresabzugs von Fr. 10'000.--). 4.5 Im Einspracheentscheid legte die Vorinstanz unter anderem dar, dass die Vermögensschwankungen gemäss den eigenen Berechnungen des Beschwerdeführers teils noch höher ausfielen. Beispielsweise weise er für das Jahr 2012 eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 280'882.-- gegenüber Fr. 178'662.30 gemäss der Berechnung der Verwaltung aus (S. 5 Erw. 6 mit Verweis auf Viact. 47-8/12). Im Jahr 2005 könnten die effektiven und nachgewiesenen Krankenkassenprämien von Fr. 8'854.20 (statt Fr. 4'566.--) berücksichtigt werden, was sich geringfügig zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, indem die ungeklärte Vermögensabnahme um rund Fr. 4'000.-- geringer ausfalle (S. 7 Erw. 7.8). Generell sei festzuhalten, dass die Verwaltung bei der Würdigung der Akten eher grosszügig gewesen sei und den Vermögensverzicht sehr zu Gunsten des Beschwerdeführers berechnet habe. So seien diverse Krankheitskosten und Umbaukosten angerechnet worden, die der Beschwerdeführer nur anhand selbst erstellter Übersichten aufgezeigt habe (S. 7 Erw. 8). Weiter fielen Zahlungen des Beschwerdeführers in einen "inheritance fund" (rund Fr. 430'000.-- in den Jahren 2008 bis 2016) auf. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe Zahlungsversprechen von über $ 12 Mio. erhalten, wenn er einen gewissen Betrag überweise. Dies habe er über Jahre gemacht, bis er der Sache nicht mehr getraut und der Polizei gemeldet habe, als er erfahren habe, betrogen worden zu sein. Die Verwaltung habe diese Zahlungen ohne Abklärung akzeptiert. Bei einer allfälligen späteren Neuanmeldung würde sich eine detaillierte Prüfung dieser Zahlungen aufdrängen, ob sie nicht gegebenenfalls als Vermö-

11 gensverzicht zu qualifizieren und auch aufzurechnen wären. Vorliegend spiele dies keine Rolle (S. 7 Erw. 9). 5.1 Die Richtigkeit der Berechnungen der Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht substantiiert in Frage. Die in den entsprechenden Berechnungen aufgeführten Ausgaben entsprechen denn auch unbestrittenermassen den gemäss Gesetz von den Behörden zu berücksichtigenden Auslagen und Ansätzen und einnahmeseitig den vom Beschwerdeführer der Vorinstanz eingereichten Unterlagen. Ebenfalls haben aufgrund der Angaben in den Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2003 bis 2016 die Vermögenswerte der entsprechenden Jahre als erstellt zu gelten, auf welche sich die Vorinstanz vorliegend denn auch zu Recht beruft (vgl. Steuerveranlagungsverfügungen, Auflistung von Vermögensabnahmen etc. [vgl. Vi-act. 3 bis 21 und Vi-act. 25 bis 33]). 5.2 Es ist weder ersichtlich noch ist vom Beschwerdeführer anhand der nachgereichten Bankkontoauszüge der Jahre 2005 bis 2016 schlüssig dargelegt, inwiefern der obgenannte, von der Vorinstanz berechnete EL-Bedarf des Beschwerdeführers der Jahre 2005 bis 2016 nicht belegt bzw. nicht nachvollziehbar sein soll. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich einzig auf die Jahreskontoabschlüsse der Jahre 2005 bis 2016, aus welchen sich eine ungeklärte Vermögensabnahme von lediglich Fr. 389'687.40 und nicht von Fr. 620'000.-- ergebe. Weitergehende seine Darstellung konkretisierende Unterlagen und Belege vermochte der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht beizubringen. Soweit der Beschwerdeführer lediglich vereinzelte Kontoauszüge der Jahre 2005 bis 2016 einreicht, hat er indessen aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden pauschal geltend gemachten Ausgaben, welche über die in den gesetzlichen Pauschalen enthaltenen anrechenbaren Auslagen hinausgehen, zu konkretisieren. Dabei gilt es klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein kann, in einem Stapel von zahlreichen Bankkontoauszügen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; BGE 132 I 249 Erw. 5; BGE 130 V 177 Erw. 5.4.1). In solchen Fällen trifft den Gesuchsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu belegen hätte, für welche Auslagen ihm eine adäquate Gegenleistung zu Teil wurde bzw. für welche ihn eine rechtliche Verpflichtung traf (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Diesbezüglich ist indes anzufügen, dass im Einspracheentscheid zutreffenderweise darauf hingewiesen wird, dass von der Verwaltung auch Zahlungen angerechnet wurden, die auf blossen - und weiter nicht belegten - Zusammenstellungen des Beschwerdeführers basierten (vgl. vorstehend Erw. 4.6; Vi-act. 25-3/3; 42-2 ff./13), was sich zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirkt. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-II-244%3Ade&number_of_ranks=0#page244 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-177%3Ade&number_of_ranks=0#page177

12 5.3 Schliesslich gilt es auch festzuhalten, dass, selbst wenn bei der Berechnung des Vermögensverzichts auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kennzahlen gemäss den Bankkontoauszügen der Jahre 2005 bis 2016 abzustellen wäre - obschon diese (teilweise) nicht belegt sind -, unbestrittenermassen nach wie vor eine ungeklärte Vermögensabnahme in der Höhe von Fr. 389'687.40 verbliebe. An einem Einnahmenüberschuss würde somit selbst dann nichts ändern, wenn die beschwerdeführerische Berechnung lediglich anhand der jeweiligen Jahresabschlüsse der Bankkonti übernommen würde und sämtliche insoweit geltend gemachten Ausgaben bzw. Vermögenswerte berücksichtigt würden, obschon diese - wie bereits zuvor erwähnt - nicht gänzlich nachbzw. ausgewiesen sind. Selbst dann würde noch immer eine, vom Beschwerdeführer anerkannte, ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 389'687.40 und damit im Ergebnis folgender Einnahmenüberschuss resultieren: Ausgaben - Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr. 4'740.— - Mietzins Fr. 13'200.— - Lebensbedarf Fr. 19'290.— Total Ausgaben Fr. 37'230.— Einnahmen - Vermögen - Sparguthaben/Wertschriften Fr. 23'607.— - Fahrzeuge Fr. 20'000.— - Vermögensverzicht Fr. 389'687.— Bruttovermögen Fr. 433'294.— Freibetrag - Fr. 37'500.— Anrechenbares Vermögen Fr. 395'794.— davon 1/10 Fr. 39'579.— - anrechenbares Einkommen Fr. 12.— - Renten Fr. 28'200.— - Vermögenserträge Fr. 711.— Total Einnahmen Fr. 68'502.— Total Ausgaben Fr. 37'230.— Total Einnahmen Fr. 68'502.— Einnahmenüberschuss Fr. 31'272.— Mithin würde selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten ungeklärten Vermögensverzichts von Fr. 389'687.-- kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen. Denn, wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. hierzu vorstehend Erw. 1), setzt ein solcher voraus, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 5.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, wenn man den von ihm neu ermittelten Vermögensverzicht von Fr. 389'687.40 auf die zwölf Bemessungsjahre verteile, so ergäbe dies pro Jahr eine ungeklärte Vermögensabnahme von

13 Fr. 32'473.95. Aufgeteilt auf die entsprechenden Tage verbleibe ein Vermögensverzicht von nur Fr. 90.20 pro Tag. Die Differenz sei ein Faktor 1.59. Was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist indes nicht nachvollziehbar. Dieser Umrechnung des Vermögensverzichts auf einen (statistischen) Tageswert kommt keine Bedeutung zu. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers können nicht darüber hinweg täuschen, dass einmal ein beträchtliches Vermögen bestand, welches zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden ist, und dass der Beschwerdeführer mithin während der Jahre 2005 bis 2016 - eine erhebliche, ungeklärte Vermögensabnahme (von mindestens Fr. 389'687.40) zu verzeichnen hat, die es als Verzichtsvermögen bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu berücksichtigen gilt (vgl. hierzu vorstehend Erw. 2). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat, dass er eine Summe von Fr. 734'000.-- des gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügungen ermittelten (und einmal vorhandenen) Vermögens in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder gegen adäquate Gegenleistungen veräussert hat. Mithin hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet. Selbst wenn in Berücksichtigung der Vorbringen vom Beschwerdeführer nur von einem Verzichtsvermögen von (mindestens) Fr. 389'687.-- auszugehen wäre, würde noch ein erheblicher, einen EL-Anspruch ausschliessender Einnahmenüberschuss resultieren. Die Vorinstanz hat den beschwerdeführerischen Anspruch auf Ergänzungsleistungen somit zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1156/17 vom 12. März 2018 erweist sich als rechtens und ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974).

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Juli 2018

II 2018 45 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 45 — Swissrulings