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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 43

26 giugno 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,204 parole·~11 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 43 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am .________ 1926, verwitwet) meldete sich mit Gesuch vom 17. Oktober 2017 (Posteingang) zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente an (Vi-act. 1-5). Der Anmeldung lag unter anderem eine Vollmacht lautend auf seine Tochter B.________ bei. B. Nachdem die Ausgleichskasse Schwyz beim Versicherten zusätzliche Unterlagen eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse rechnete (bezogen auf das Jahr 2007) neben zwei Schenkungen von je Fr. 50'000.-- sowie einer ungeklärten Vermögensabnahme von Fr. 36'000.-- auch einen "Verzicht beim Liegenschaftsverkauf (Fr. 203'441.--)" als Vermögensverzicht an. Bei diesem Liegenschaftsverkauf handelt es sich um den am 11. August 2007 öffentlich beurkundeten Vertrag betreffend "Kauf/Schenkung" der Liegenschaften GB 01.________ und GB 02.________ zwischen dem Versicherten (Verkäufer/Schenker) und seinen vier Nachkommen (Käufer/Beschenkte). Der Kaufpreis von Fr. 450'644.-- wurde durch die Übernahme der Grundpfandschuld von Fr. 390'000.-- sowie ein Wohnrecht im (kapitalisierten) Wert von Fr. 60'644.-- getilgt. Die Ausgleichskasse ging bei ihrer Berechnung des Vermögensverzichts von den Vermögenssteuerwerten der beiden Liegenschaften von Fr. 699'928.-und Fr. 58'950.-- entsprechend total Fr. 758'878.-- aus, berücksichtigte hiervon 90% entsprechend Fr. 682'991.-- und zog hiervon die übernommene Grundpfandschuld sowie das auf Fr. 89'550.-- kapitalisierte Wohnrecht ab (vgl. Vi-act. 3 und 31). C. Gegen diese Verfügung erhob B.________ im Namen ihres Vaters am 9. Januar 2018 Einsprache. Sie erklärte sich mit der Berechnung weitgehend einverstanden; einzig die Berechnung hinsichtlich des Vermögensverzichts beim Liegenschaftsverkauf sei zu hoch ausgefallen. Ihre Versuche, die Liegenschaft zu verkaufen, hätten gezeigt, dass der geschätzte Verkehrswert nicht erreicht werden könne. D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (Posteingang) reichte B.________ im Namen ihres Vaters eine weitere Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente ein und wies auf die Konsolidierung von dessen Bankkonten, dessen gesteigerten Pflegebedarf sowie die sukzessive Rückzahlung der Darlehensschuld durch ihren Bruder hin. Nach ergänzenden Abklärungen erklärte die zuständige Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse B.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2018, der Versi-

3 cherte habe ab 1. Januar 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 401.- - pro Monat; allerdings würde er aus Pflegefinanzierung Fr. 775.-- pro Monat erhalten. Da Ergänzungsleistungen grundsätzlich der Pflegefinanzierung vorgehen, letztere jedoch höher ausfällt, wurde B.________ gebeten, innert zehn Tagen mitzuteilen, welche Leistungen sie geltend machen möchte. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 (Posteingang) erklärte B.________, dass sie für ihren Vater gerne die Leistungen der Pflegefinanzierung geltend machen möchte. Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse Schwyz, dass auf die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente vom 29. Januar 2018 infolge Rückzugs des Gesuchs nicht eingetreten werde. E. Mit Entscheid Nr. 1004/18 vom 15. März 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 8. Januar 2018 ab. F. Am 9. April 2018 (Eingang) ersuchte B.________ wiederum um Neuberechnung der EL-Ansprüche ihres Vaters, da sich die Pflegestufe geändert habe. Mit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte ihr die Ausgleichskasse Schwyz, A.________ habe neu einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'067.-- bzw. Fr. 1'712.-- aus Pflegefinanzierung. Frau B.________ wurde wiederum um Mitteilung gebeten, welchen Anspruch sie geltend machen wolle. G. Mit Eingabe vom 5. April 2018 (Postaufgabe am 6.4.2018) reicht B.________ für ihren Vater beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1004/18 vom 15. März 2018 ein und beantragt, es sei bei der Berechnung des EL-Anspruches von A.________ für die Liegenschaften GB Nr. 01.________ und 02.________ (GB E.________) von einem Verkehrswert von Fr. 630'000.-- (statt Fr. 758'878.--) auszugehen. H. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 19. April 2018 reicht B.________ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie den Vertrag vom 16. April 2018 über den Verkauf der beiden Grundstücke GB 01.________ und GB 02.________ E.________ von den Nachkommen des Versicherten an eine Drittpartei zu einem Preis von Fr. 630'000.-- ein. Die Vorinstanz erklärt am 3. Mai 2018 den Verzicht auf Gegenbemerkungen.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seiner Beschwerde vom 5. April 2018 erklärt sich der Beschwerdeführer einzig mit dem der Vermögensverzichtsrechnung zugrundeliegenden Steuerwert der GB Nr. 01.________ und 02.________ (GB E.________) nicht einverstanden. Dieser Wert sei zu hoch, wie der aktuelle Verkauf der beiden Grundstücke zum Preis von Fr. 630'000.-- zeige (vgl. vorstehend Ingress lit. G bis I). Nachstehend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und/oder das Recht unrichtig angewendet hat. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen werden u.a. bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Im Kanton Schwyz wird gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 bei Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet. 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Vermögenswerte bilden − als sogenanntes hypothetisches Vermögen − Teil des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anrechenbaren Vermögens. Der eigentliche Verzicht besteht also in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, zum Zwecke der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen. Praxisgemäss ist von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn ein EL-Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ohne Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 176 S. 1858 f.). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Ver-

5 pflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 173; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/Basel 2014, Rz. 465 f.). Bei der Bemessung des hypothetischen Vermögens ist der Zufluss einer adäquaten Gegenleistung für jene Vermögenswerte zu fingieren, auf die verzichtet worden ist. Das läuft in der Regel auf die Hypothese eines Verkaufs zum Marktwert hinaus (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 183 S. 1866). Laut Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen, soweit sie dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (BGE 138 III 548 nicht publ. Erw. 4.2 = Urteil 9C_928/2011 vom 9.7.2012 [i.Sa. Erben W. vs. AK Schwyz] Erw. 4.2). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV). 2.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV). 2.4 Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Entäusserung massgebend (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2018, Rz. 3483.01). Die spätere Entwicklung des Vermögensgegenstandes, auf den verzichtet worden ist, ist irrelevant (Jöhl/Usinger- Egger, a.a.O., Rz. 184 S. 1867). 2.5 Als Verkehrswert gilt der Marktpreis, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 Erw. 1). Weil der so zu ermittelnde Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist

6 diese Bewertungsmethode für die Ermittlung eines EL-Anspruchs oft nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 Erw. 6.3.4). Von der Rechtsprechung anerkannt sind die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Steuerkommission, die Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwertes des Bodens, der Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert und die amtliche Schätzung (Carigiet/Koch, a.a.O. S. 171 f.). 3.1 Der Beschwerdeführer verkaufte die Liegenschaften GB Nr. 01.________ und 02.________ am 11. August 2007 an seine Nachkommen zum Preis von total Fr. 450'644.-- (vgl. vorstehend Ingress lit. B). In diesem Zeitpunkt entäusserte er sich der Grundstücke, weshalb für die Vermögensverzichtsrechnung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Eine allfällige spätere Wertentwicklung ist, wie dargelegt (vorstehend Erw. 2.4), irrelevant. Massgebend ist daher der Verkehrswert in jenem Zeitpunkt. 3.2 Für die Berechnung des Vermögensverzichts zog die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.2) korrekterweise die Werte aus den aufgrund von (Ab-) Parzellierungen vorgenommenen Schätzungsverfügungen nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom 31. August 2007 mit Gültigkeit ab 4. Dezember 2006 (Wertbasis 31.12.2004) bei (Vi-act. 11, 20), wonach die steueramtlichen Verkehrswerte Fr. 699'928.-- (GB-Nr. 01.________) und Fr. 58'950.-- (GB-Nr. 02.________), total Fr. 758'878.-- betrugen. Diesen Schätzungen aus dem Jahr 2007 ist jedenfalls für dieses Jahr eine hohe Verlässlichkeit zuzubilligen, und es ist grundsätzlich auch nicht daran zu zweifeln, dass sie eine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften bilden bzw. als Verkehrswert gelten können. Gegenüber dem Stand insbesondere der Liegenschaft auf GB 01.________ (Baujahr 1981 [?], vgl. Vi-act. 11) zur Zeit dieser Schätzungen dürfte seither eine (weitere) Wertminderung eingetreten sein, die sich entsprechend im Verkaufspreis niedergeschlagen hat (zur Wertminderung und den Grundsätzen für deren Bemessung vgl. Kantonale Steuerverwaltung, Anhang zur Schätzungsanleitung, Teil III [RRB Nr. 1099/2005 vom 24.8.2005], Kapitel 4, S. 4 ff. Ziff. 1.3.5 ff.). Der Beschwerdeführer lässt jedenfalls nichts vorbringen (z.B. z.B. einen nachvollziehbaren und schlüssigen [abweichenden] Schätzungsbericht, vgl. VGE II 2014 147 vom 17.3.2015 Erw. 3.2 f.), was - zudem mit dem erforderlichen Beweisgrad der

7 überwiegenden Wahrscheinlichkeit - dafür spricht, dass der damalige Schätzungswert nicht den damaligen Verkehrswert abbildet. 3.3 Gemäss WEL Rz. 3481.03 ist eine Gegenleistung als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr Wert mindestens 90% des Werts der Leistung beträgt. Diesem Umstand trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie den als Verkehrswert angenommenen Vermögenssteuerwert der Grundstücke Nr. 01.________ und 02.________ um 10% reduzierte. Dieses Vorgehen, das sich für den Beschwerdeführer positiv auswirkt, ist nicht zu beanstanden. Korrekterweise zog die Vorinstanz sodann die Grundpfandschuld von Fr. 390'000.-- sowie das kapitalisierte Wohnrecht (Fr. 89'550.--) ab (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Zusammen mit den vorliegend unbestrittenermassen erfolgten Schenkungen von je Fr. 50'000.-- an zwei Nachkommen und der ebenfalls nicht bestrittenen nicht weiter begründeten Vermögensabnahme von Fr. 36'000.-- verzichtete der Beschwerdeführer im Jahr 2007 insgesamt auf Fr. 339'441.--, welche infolge der pauschalen jährlichen Reduktion (vgl. vorstehend Erw. 1.3) in der EL-Berechnung des Jahres 2017 mit Fr. 239'441.-- dem Vermögen hinzugerechnet wurde. 4. Zusammenfassend beruht die vorinstanzliche Berechnung des Vermögensverzichts hinsichtlich der Entäusserung der Liegenschaften GB Nr. 01.________ und 02.________ (GB E.________) weder auf einem falsch festgestellten Sachverhalt, noch auf falscher Rechtsanwendung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000).

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Juni 2018

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

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