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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 4

19 aprile 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,158 parole·~21 min·1

Riassunto

Kausalabgaben (Abwasser- und Kehrichtgebühren) | Kausalabgaben

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 4 Entscheid vom 19. April 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Sattel, Dorfstrasse 22a, 6417 Sattel, Vorinstanz, Gegenstand Kausalabgaben (Abwasser- und Kehrichtgebühren)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des in der Gemeinde Sattel gelegenen Wohnhauses auf GB B.________, X. Am 22. November 2017 stellte die Gemeinde Sattel Rechnung für das Abwasser, die Kehrichtgrundgebühr sowie den Feuerwehrbeitrag im Gesamtbetrag von Fr. 1‘225.85. B. Gegen diese Rechnung erhob A.________ mit Eingabe vom 27. November 2017 sinngemäss Einsprache beim Gemeinderat Sattel. Der Gemeinderat Sattel wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 ab. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm der Gemeinderat Stellung zu verschiedenen, von A.________ in der Einsprache aufgeworfenen Fragen und erläuterte die Gebührenrechnung, wobei in Bezug auf die Abwassergebühr eine leichte Korrektur in Aussicht gestellt wurde. Die korrigierte Rechnung für Abwasser, Kehrichtgrundgebühr und Feuerwehrbeitrag über einen Gesamtbetrag von Fr. 1‘130.-- wurde am 21. Dezember 2017 erlassen. C. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 fristgemäss Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, wobei er sinngemäss die in Rechnung gestellten Abwassergebühren sowie die Kehrichtgrundgebühr beanstandete. D. Der Regierungsrat hat die Beschwerde mit Verfügung vom 9. Januar 2018 gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) zum Entscheid ans Verwaltungsgericht überwiesen. E. Der Gemeinderat Sattel beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Die Gemeindeversammlung Sattel hat an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 das Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement, nachfolgend AbR) vom 11. Dezember 2015 angenommen. Der Regierungsrat hat das Reglement mit RRB Nr. 447/2016 vom 24. Mai 2016 genehmigt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AbR entrichten die Grundeigentümer für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen: a) einen einmaligen Erschliessungsbeitrag, b) eine einmalige Anschlussgebühr und c) wiederkehrende Benutzungsgebühren.

3 Die vorliegend umstrittenen Benutzungsgebühren werden in Art. 28 AbR geregelt. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AbR haben die Grundeigentümer der Objekte, welche der öffentlichen Kanalisation angeschlossen sind, oder das Abwasser auf anderem Wege über die ARA entsorgen, eine jährliche Benutzungsgebühr gemäss Tarifordnung (Anhang 1 Ziff. 3) zu bezahlen. Die jährliche Benutzungsgebühr besteht aus a) einer Grundgebühr, b) einer Verbrauchsgebühr und c) einer Pauschalen bei Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die Kanalisation (Art. 28 Abs. 2 AbR). Die Grundgebühr berechnet sich gemäss Art. 29 Abs. 1 AbR nach Einwohnergleichwerten gemäss Tarifordnung (Anhang 1, Ziff. 3 und 4). Die Verbrauchsgebühr wird gemäss Art. 29 Abs. 2 AbR nach Frischwasserverbrauch gemäss Ablesung der Wasseruhr berechnet. Die Wasserwerke und Wasserbezüger sind verpflichtet, die Daten über den Wasserverbrauch der Gemeinde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde kann den Einbau oder den Ersatz von zu alten oder defekten Wasseruhren zu Lasten des Eigentümers verfügen. Sind berechtigterweise keine Wasseruhren installiert, so erfolgt die Berechnung gemäss Art. 29 Abs. 3 AbR pauschal pro Einwohnergleichwert. Dazu sind die Ansätze so zu berechnen, dass sie dem Verbrauch in einem Gebäude mit Wasseruhren entsprechen. Die im Anhang 1 zum AbR aufgeführte Tarifordnung für die Siedlungsentwässerung sieht in Ziff. 3.1 eine jährliche Grundgebühr (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AbR) von Fr. 50.-- pro Einwohnergleichwert und in Ziff. 3.2 eine jährliche Verbrauchsgebühr (im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und 5 AbR) von Fr. 1.-- pro m3 Frischwasserbezug bei Liegenschaften mit Wasseruhren oder von Fr. 40.-- pro Einwohnergleichwert bei Liegenschaften ohne Wasseruhren vor. Gemäss Ziff. 4 der Tarifordnung sind bei Wohnungen bis und mit 3 Zimmern 3 Einwohnergleichwerte (EG), bei Wohnungen bis und mit 5 Zimmern 4 EG und bei Wohnungen mit mehr als 5 Zimmern 5 EG anzurechnen. 1.1.2 Mit angefochtener Rechnung vom 22. November 2017 hat die Gemeinde Sattel die Abwassergebühr für den Beschwerdeführer wie folgt festgelegt: Basis Ansatz MwSt Betrag CHF (Satz) (inkl. MwSt) Abwasser bis 5 Zimmer 1 Fr. 200 8.00 216.00 Abwasser über 5 Zimmer 1 Fr. 250 8.00 270.00 Abwasser pauschalisiert nach EG 9 Fr. 40 8.00 388.80 In der rektifizierten Rechnung vom 21. Dezember 2017 wurde die Abwassergebühr wie folgt festgelegt:

4 Basis Ansatz MwSt Betrag CHF (Satz) (inkl. MwSt) Abwasser bis 3 Zimmer 1 Fr. 150 8.00 162.00 Abwasser über 5 Zimmer 1 Fr. 250 8.00 270.00 Abwasser pauschalisiert nach EG 8 Fr. 40 8.00 345.60 Im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird zur Korrektur erläuternd festgehalten, dass die erste Rechnung auf der bisherigen Einstufung der beiden Wohnungen im Wohnhaus des Beschwerdeführers beruhe. Beim Vergleich mit der rechtskräftigen steueramtlichen Schätzungsverfügung habe sich herausgestellt, dass die Wohnung im 1. OG 3 Zimmer aufweise (3 EG) und jene im 2./3. und 4. OG sechs Zimmer habe (5 EG). Damit ergebe dies einen Wert von total 8 Einwohnergleichwerten. 1.2.1 Die Abfallgebühren werden im Abfallreglement vom 24. April 1992 geregelt, welches von den Stimmbürgern der Gemeinde Sattel am 17. Mai 1992 angenommen (teilweise Revision angenommen am 28. November 1999) und vom Regierungsrat am 18. August 1992 (teilweise Revision genehmigt am 11. Januar 2000) genehmigt wurde. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Abfallreglement sind die durch die obligatorische Abfallentsorgung, die Spezialabfuhren, den Betrieb von Sammelstellen, die Verwertung, Unschädlichmachung und Beseitigung entstehenden Kosten vollumfänglich durch Gebühren zu decken, die sich aus einer Grundgebühr und der eigentlichen "Sackgebühr" zusammensetzen. Die Sackgebühren decken insbesondere die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Verbrennung und/oder das Deponieren des Kehrichts (Art. 17 Abs. 2 Abfallreglement). Die übrigen Kosten für die Abfallbeseitigung – Separatsammlungen (Papier, Karton, Eisen, Weissblech, Aluminium, Altöl, Glas etc.), Betrieb von Sammelstellen, Administration, etc. – werden durch die Grundgebühr gedeckt (Art. 17 Abs. 3 Abfallreglement). Die Grundgebühr beträgt Fr. 45.-- (Art. 17 Abs. 3 Abfallreglement). Die Grundgebühr wird pro Wohnung, pro Gewerbebetrieb und Campingstandplatz in gleicher Höhe erhoben (Art. 19 Abs. 2 Abfallreglement). 1.2.2 Mit den vorerwähnten Rechnungen vom 22. November 2017 bzw. vom 21. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Kehrichtgrundgebühr für zwei Wohnungen in Rechnung gestellt (insgesamt Fr. 90.--). 1.3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es gehe nicht an, die Abwassergebühr anhand der Anzahl Zimmer zu bemessen. Die berechneten Zimmer würden keinen zusätzlichen Liter Abwasser in die Kanalisation einbringen. Die Neuregelung der Gebühren habe zu einer ungerechtfertigten Gebühre-

5 nerhöhung geführt. Die Pauschalisierung sei unsolidarisch. Wer wenig Wasser verbrauche, zahle mehr. Er habe eigenes Wasser, weshalb die Gebühr pauschalisiert erhoben werde. In ihrem Haushalt mit einer Wohnung von über fünf Zimmern wohnten drei Personen. Die 3-Zimmerwohnung im ersten Stock sei nicht bewohnt. Für beide Wohnungen zahlten sie insgesamt Fr. 720.-- Abwassergebühren. Richtigerweise und in Berücksichtigung des Verursacherprinzips könne nur pro Person und Haushalt eine Gebühr einbezogen werden. In der Gemeinde Sattel würde fast die Hälfte der Abwassergebühren durch die Grundgebühr finanziert, was nicht angehe. 1.3.2 In Bezug auf die Abfallgrundgebühr macht der Beschwerdeführer geltend, mehr als die Hälfte der Kosten für die Abfallentsorgung werde gemäss der Gemeinderechnung über die Grundgebühr finanziert. Die Kosten müssten vermehrt den Verursachern auferlegt werden. Dadurch könnte die Grundgebühr gesenkt bzw. diese ganz weggelassen werden. Der Beschwerdeführer stört sich im Weiteren daran, dass in der Gemeinde Sattel die Gebühr für die Abfallsäcke gesenkt wurde, die Grundgebühr aber belassen wurde. Vor einer Senkung der Sackgebühr hätte die Grundgebühr gesenkt werden müssen. 1.4.1 Der Gemeinderat führt vernehmlassend aus, dass die Gemeinde bis 2016 für nicht bewohnte Wohnungen jeweils eine Reduktion auf der Gebührenrechnung (für Abwasser und Kehricht, nicht aber für Wasser) gewährt habe. Gemäss damaliger Regelung (vom 21.12.1992) sei die Abwassergebühr ausschliesslich als pauschalisierte Gebühr erhoben worden und es sei keine Unterscheidung zwischen Grundgebühr und Verbrauchsgebühr vorgenommen worden. Mit dem neuen Abwasserreglement gelte das Prinzip von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr. Die Grundgebühren würden auch für nicht bewohnte Wohnungen erhoben. Die Gemeinde müsse die Grundinfrastruktur auch für vorübergehend oder längere Zeit nicht bewohnte Wohnungen bereithalten. Da der Beschwerdeführer nicht Abonnent der Wasserversorgung der Gemeinde sei und bei ihm keine Wasseruhr installiert sei, seien auch die Verbrauchsgebühren pauschal nach Einwohnergleichwerten berechnet worden. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen, den Wasserverbrauch seines Hauses mit einer Wasseruhr zu erfassen und der Gemeinde für die Berechnung der Abwassergebühr die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen, um zu vermeiden, dass die Abwasser-Verbrauchsgebühr pauschalisiert werde. Die Gemeinde habe die Grundeigentümer mittels Informationsschreiben vom 20. Oktober 2016 (Vi-act. 8a und 8b) und durch Aufrufe im Gemeindeinformationsblatt auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer habe jedoch davon keinen Gebrauch gemacht. In Bezug auf das Verhältnis Grundgebühr – Verbrauchsgebühr hält die Vor-

6 instanz fest, dass die Abwasserentsorgung mit ca. 64% aus der Grundgebühr und mit ca. 36% aus der Verbrauchsgebühr finanziert werde. Zu berücksichtigen sei, dass sich in Sattel ca. 150 Zweitwohnungen befänden, welche mitverantwortlich seien für eine auf Spitzenauslastung ausgerichtete Infrastruktur, und welche bei einer zu einseitigen Belastung durch die Verbrauchsgebühr die erforderlichen Infrastrukturanlagen nur ungenügend mitfinanzieren würden. 1.4.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Senkung der Sackgebühr weist der Gemeinderat vernehmlassend darauf hin, dass das Einsammeln, der Transport und die Verbrennung des Kehrichts durch den Zweckverband Kehricht Region Innerschwyz (ZKRI) organisiert werde. Der Preis der Sackgebühr werde denn auch nicht von der Gemeinde festgelegt. Die übrigen Abfallkosten würden der Gemeinde anfallen; sie müssten durch die Grundgebühr gedeckt werden. Es bestehe kein Spielraum für deren Senkung. Die Budgets 2017 und 2018 würden in der Kehrichtrechnung von einem Fehlbetrag von Fr. 10‘000.-- bzw. Fr. 7‘000.-ausgehen. Beim Kehricht belaufe sich der Ertrag aus den Grundgebühren auf ca. Fr. 60‘000.--, derjenige aus den Sack- und Containergebühren gemäss Schätzungen des ZKRI auf Fr. 95‘000.--. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die mit rektifizierter Rechnung erhobene Abwassergebühr dem AbR der Gemeinde entspricht. Es ist unbestritten, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers über zwei Wohnungen verfügt. Die Wohnung im ersten Geschoss verfügt gemäss rechtskräftiger Steuerschätzung über 3 Zimmer (3 Einwohnergleichwerte), die Wohnung in den Obergeschossen über 6 Zimmer (5 Einwohnergleichwerte, vgl. Vi-act. 7). Die mit rektifizierter Rechnung erhobene Grundgebühr für Abwasserentsorgung ausgehend von 8 Einwohnergleichwerten à Fr. 40.-- entspricht dem im AbR vorgesehenen Tarif. Auch die in Rechnung gestellte Abfallgrundgebühr für zwei Wohneinheiten à Fr. 45.-- entspricht den im Abfallreglement festgelegten Vorgaben. 2.2 Abwasser- und Abfallentsorgungsgebühren gehören als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen entrichtet werden müssen (Urteil BGer 2C_995/2012 vom 16.3.2013 Erw. 5.1; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Rz 508). Die Kausalabgaben haben sowohl das Äquivalenzprinzip als auch das Kostendeckungsprinz zu beachten. Für den Bereich der Abfall- und Abwasserentsorgung gilt zudem das Verursacherprinzip.

7 2.3 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung, BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 140 I 176 Erw. 5.2; 139 III 334 Erw. 3.2.4). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Die beiden Kriterien sind indes blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts einer staatlichen Leistung (Urteile BGer 2C_161/2016 vom 26.9.2016 Erw. 3.2; 2C_160/2014 vom 7.10.2014 Erw. 6.4.1; BGE 139 III 334 Erw. 3.2.4). Dabei bleibt aber eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung zulässig und ist eine solche auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (BGE 139 I 138 Erw. 3.5; 138 II 111 Erw. 5.3.4; 137 I 257 Erw. 6.1.1). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten (BGE 124 I 11 Erw. 6c m.H.). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 124 I 11 Erw. 6c m.H.). 2.4 Beim Verursacherprinzip handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz im Umweltrecht, der auf Verfassungs- und Gesetzesstufe verankert ist (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG, SR 814.01). 2.4.1 Für den Bereich der Abwasserentsorgung wird er in Art. 60a des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20) konkretisiert. Danach haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (Art. 60a Abs. 1 GSchG). Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen. Entsprechend dieser Zielsetzung normiert § 31 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG, SRSZ 712.110), dass alle durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer entstehenden Kosten in der Regel vom Verursacher zu tragen sind. Gemäss § 32 Abs. 1 EGzGSchG decken die Gemeinden die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung (neben Beiträgen von Bund und Kanton) durch Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren. Die Be-

8 nutzungsgebühr wird gemäss § 34 Abs. 1 EGzGSchG jährlich für die Benutzung der Abwasseranlagen erhoben und deckt insbesondere die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt dieser Anlagen. Sie besteht aus einer konstanten Grundgebühr und einer variablen Mengengebühr. 2.4.2 Für den Bereich der Abfallentsorgung wird das Verursacherprinzip in Art. 32 und 32a USG konkretisiert. Gemäss Art. 32 Abs. 1 USG trägt der Inhaber von Abfällen die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt. Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls; b. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen; c. die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen; d. die Zinsen und e. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (Art. 32a Abs. 1). Dementsprechend sind die Gemeinden bzw. die Gemeindeversammlungen gemäss § 9 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 24. Mai 2000 (EGzUSG; SRSZ 711.110) verpflichtet, ein Reglement über die Abfallentsorgung zu erlassen. Dieses hat insbesondere die Grundsätze der Finanzierung der Abfallentsorgung festzulegen (§ 9 Abs. 2 lit. c EGzUSG). 2.5 Innerhalb der dargestellten bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt den Gemeinden bei der Ausgestaltung der entsprechenden Erlasse (in casu Abwasser- und Abfallreglement) ein weiter Gestaltungsspielraum. Weder Bundesrecht noch kantonales Recht schreiben bei der Gebührenregelung bestimmte Bemessungskriterien vor (Urteil BGer 2C_161/2016 vom 26.9.2016 Erw. 3.1; BGE 128 I 46 Erw. 5b/bb). 3.1 In Bezug auf die Abwasserentsorgung sieht das Reglement der Gemeinde Sattel gemäss vorstehender Darstellung in Übereinstimmung mit dem Bundesund dem kantonalen Recht bei der Bemessung der jährlichen Benützungsgebühr eine Kombination von Grundgebühr und Mengengebühr vor. Eine solche Kombination ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht verlangen, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen

9 Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr überbunden werden (Urteil BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004 Erw. 3.2). Bei der Mengengebühr hat die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufzuweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors jedoch nicht ausschliesst (vgl. Urteile BGer 2C_995/2012 vom 16.3.2013 Erw. 6.4; 2P.266/2003 vom 5.3.2004 Erw. 3.1 m.H.). 3.2 Die Grundgebühr wird gemäss kommunalem Abwasserreglement pro Wohnung und in Abhängigkeit der Grösse der Wohnung erhoben. Die entsprechende Pauschalisierung ist nicht zu beanstanden und entspricht den kantonalrechtlichen Vorgaben. Gemäss § 34 Abs. 2 EGzGSchG bestimmt sich die Grundgebühr einzeln oder kombiniert nach Wohneinheiten, Einwohnergleichwerten, versiegelter Fläche oder der massgeblichen Nutzfläche. Die Erhebung einer Grundgebühr pro Wohneinheit nach Anzahl der Einwohnergleichwerte ist mithin gesetzeskonform. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht zu unterscheiden zwischen bewohnten und nicht bzw. nur während eines Teils des Jahres bewohnten Wohnungen. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf die Grundgebühr auch für nicht oder nur teilweise bewohnte Wohneinheiten erhoben werden, da auch diese Wohneinheiten die fragliche Infrastruktur jederzeit benutzen könnten (vgl. VGE II 2010 6 vom 23.2.2010 Erw. 3.2; VGE 720/01 vom 22.3.2002 Erw. 2 m.H.). Der kommunale Gesetzgeber musste deshalb bei der Ausgestaltung der Grundgebühren keine Differenzierung zwischen ständig und nur teilweise bzw. nicht bewohnten Wohnungen vornehmen (vgl. VGE 720/01 vom 22.3.2002 Erw. 2). 3.3 Im Weiteren bestehen weder bundesrechtlich noch kantonalrechtlich Vorschriften zum Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Gemeinden grundsätzlich autonom bei der Ausgestaltung dieses Verhältnisses. In Berücksichtigung der grossen Unterschiede zwischen den Gemeinden (Grad der Bautätigkeit, Anteil an Ferienwohnungen etc.) ist eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr anerkannt. Dem Verursacherprinzip und dem Äquivalenzprinzip wird nachgekommen, wenn der Anteil der Grundgebühr ca. 70% beträgt (Urteile BGer 2C_995/2012 vom 16.3.2013 Erw. 6.4 und 6.5; 2P.266/2003 vom 5.3.2004 Erw. 3.2). Ob auch eine prozentual noch etwas höhere Grundgebühr dem Verursacherprinzip entsprechen würde, kann vorliegend offen sein, denn nach unbestrittenen Darstellungen der Vorinstanz beläuft sich das Verhältnis zwischen Grundgebühr und Verbrauchsgebühr in der Gemeinde Sattel auf 64% zu 36% und ist mithin rechtskonform.

10 3.4 Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass in Bezug auf die Bemessung der Verbrauchsgebühr auf den Bezug der Frischwassermenge abgestellt wird. Es ist anerkannt, dass die Abwassermenge zumindest teilweise vom Wasserbrauch abhängt, so dass der Verbrauch an Frischwasser als zulässiges Kriterium für die Bemessung der variablen Abwassergebühr gilt (BGE 129 I 290 Erw. 3.2). Dass der Verbrauch mit einer Wasseruhr kontrolliert wird, gibt ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung. Damit wird eine klare und objektiv überprüfbare Bemessungsgrundlage geschaffen. Die Bemessung der Verbrauchsgebühr gestützt auf den Verbrauch an Frischwasser scheitert in denjenigen Fällen, in welchen – wie vorliegend – Wasser aus einer privaten Quelle bezogen und keine Wasseruhr zur Messung des Verbrauchs installiert wurde. Die Gemeinde Sattel hat für diesen Fall eine Pauschalierung der Verbrauchsgebühr nach Einwohnergleichwerten pro Wohneinheit vorgesehen. Damit wird eine durchschnittliche Nutzungsintensität einer Wohneinheit und mithin ein durchschnittlicher Verbrauch bzw. eine durchschnittliche Abwassermenge als Grundlage für die Bemessung der Verbrauchsgebühr herangezogen. Es ist nicht zu verkennen, dass damit dem Verursacherprinzip nur mehr beschränkt Rechnung getragen wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. Es ist jedem Gebührenpflichtigen, der bis anhin über keine Wasseruhr verfügte, frei gestellt, eine solche zu installieren und dadurch eine unmittelbar verbrauchsabhängige Bemessung der Benutzungsgebühr zu ermöglichen. Die Einwohner der Gemeinde Sattel wurden vor Inkrafttreten des neuen Abwasserreglementes über die neuen Bemessungsregelungen und die Notwendigkeit der Installation einer Wasseruhr informiert (vgl. Vi-act. 8a und 8b). Dem Beschwerdeführer musste mithin klar sein, dass die Verbrauchsgebühr für seine zwei Wohnungen pauschalisiert bemessen würde, wenn er keine Wasseruhr installiert. Der Einbau einer Wasseruhr bzw. eines Wasserzählers wäre für den Beschwerdeführer mit einem geringen Aufwand verbunden und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte. Es kann nicht angehen, dass die Weigerung, eine Wasseruhr einzubauen, im Ergebnis zur Kürzung bzw. zum Erlass der Verbrauchsgebühr führt. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, dass verursachergerechte Abgaben praktikabel sein müssen. Insbesondere soll ihre Ermittlung und Erhebung nicht zu einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand führen (Brunner in: Kommentar USG, Art. 32a Rz 41). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, wie die Gemeinde ohne Installation einer Wasseruhr die ausgehend von den Wohneinheiten des Beschwerdeführers verursachten Abwassermengen ermitteln könnte. Eine Pauschale pro Bewohner – wie der Beschwerdeführer geltend macht – wäre offenkundig auch nicht bzw. nur bedingt verursachergerecht.

11 Die Bemessung der pauschalisierten Verbrauchsgebühr ist im Übrigen angemessen. So liegt der statistisch durchschnittliche Wasserverbrauch in einem Haushalt mit 6 Zimmern bei ca. 230 m3/Jahr und bei einem Haushalt mit 3 – 4 Zimmern bei ca. 170 m3/Jahr (vgl. Andreas Zadi, Vergleich der Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren in den 50 grössten Städten der Schweiz, Hrsg: EVD, Preisüberwachung, Bern 2011, S. 1). Ausgehend von diesen statistischen Verbrauchszahlen würde bei der Bemessung der Verbrauchsgebühr nach Frischwasserbezug/m3 eine Gebühr von Fr. 230.-- für die 6-Zimmerwohnung und von Fr. 170.-- für die 3-Zimmerwohnung anfallen. Die in Rechnung gestellte Verbrauchsgebühr von Fr. 345.60 (für beide Wohnungen) liegt relevant unter diesem statistischen Wert. 3.5 Die Abwasserbeseitigung stellt in der Gemeinderechnung eine Spezialfinanzierung dar. Die entsprechende Rechnung der Gemeinde Sattel ist gemäss Rechnung 2016 und Voranschlag 2017 sowie 2018 (vgl. Bf-act. 2) ausgeglichen. Wie der Beschwerdeführer richtig festgestellt hat, haben sich die Ausgaben gemäss Voranschlag 2017 und 2018 gegenüber der Rechnung 2016 um fast 100% erhöht. Das ist darauf zurück zu führen, dass das Abwasser der Gemeinde neu nicht mehr über die (sanierungsbedürftige und den Vorgaben des Gewässerschutzrechts nicht mehr genügende) gemeindeeigene Anlage entsorgt und gereinigt wird, sondern, dass die Gemeinde neu dem Abwasserverband Schwyz angeschlossen ist (VGE III 2012 6 vom 21.8.2013). Dort fallen entsprechende Betriebskostenanteile an; zudem waren erhebliche Investitionen erforderlich, welche im Rahmen von Abschreibungen in der Rechnung berücksichtigt werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt), dass die erhobenen Benutzungsgebühren dem Kostendeckungsprinzip nicht entsprechen würden. 4.1 Auch in Bezug auf die Abfallgebühr ist die reglementarisch vorgesehene und in Rechnung gestellte Kombination von Grundgebühr und Mengengebühr nicht zu beanstanden. Analog der Abwassergebühr verlangt das Gesetz nicht, dass die Abfallgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des erzeugten Abfalles erhoben werden (Urteil BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004 Erw. 3.1; BGE 129 I 290 Erw. 3.2 m.H.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Infrastruktur für die Abfallentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, weshalb ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden darf (Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 Erw. 3.2 m.H.; VGE II 2017 89 vom 14.12.2017 Erw. 4.2). Zudem fallen Kosten für die

12 separat gesammelten Abfälle an, für die aus praktischen oder ökologischen Gründen keine Gebühren erhoben werden (z.B. Glas, Papier, Blech, Altöl usw.). Auch diese Kosten sind über die Grundgebühr abzudecken. Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden genannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft, evtl. Gebäudeversicherungswert (Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 Erw. 3.2 m.H.; BGE 138 II 111 Erw. 5.3.4). Da die Grundgebühr der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Verursacherprinzip auch nicht, wenn sie pro Wohnung zu bezahlen ist (vgl. Urteil BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010 Erw. 3 m.H.; VGE II 2011 6 vom 16.2.2011 Erw. 3.2) und zwar – wie bereits vorstehend in Bezug auf die Abwassergebühren festgehalten – unabhängig davon, ob die Wohnung nicht oder nur teilweise bewohnt ist (VGE II 2010 6 vom 23.2.2010 Erw. 3.2). Denn als Verursacher der fixen Kosten sind auch jene Haushalte und Betriebe zu betrachten, welche die Infrastruktur im Moment gerade nicht benutzen, sie aber jederzeit benutzen könnten (Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999 S. 55; VGE II 2014 29 vom 17.12.2014 Erw. 4.3; VGE II 2014 82 vom 17.12.2014 Erw. 4.4). 4.2 Was das Verhältnis zwischen der Grundgebühr und den mengenabhängigen Gebühren anbelangt, wird für den Bereich der Abfallentsorgung vom BUWAL empfohlen, dass die Mengengebühren ca. 40-70% der Gesamtkosten decken sollten (Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, Bern 2001, S. 25). Im vorliegenden Fall belaufen sich die mengenunabhängigen Grundgebühren gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz auf ca. 36% (Fr. 60‘000.-- aus Grundgebühren, Fr. 95‘000.-- aus Sackgebühren). Die Grundgebühr von Fr. 45.-pro Wohneinheit ist mithin im Verhältnis zur Verbrauchsgebühr offenkundig nicht zu hoch bemessen. In Berücksichtigung des umfassenden Entsorgungsangebots in der Gemeinde Sattel und im Vergleich mit anderen Gemeinden hält sich die jährliche Grundgebühr auch in einem vernünftigen Rahmen. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung ist im konkreten Fall nicht ersichtlich (vgl. auch VGE II 2017 89 vom 14.12.2017 Erw. 4.3; VGE II 2010 6 vom 23.2.2010 Erw. 3.3; VGE 713/03 vom 14.11.2003 Erw. 1.c/cc). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die gemäss rektifizierter Rechnung erhobenen Gebühren für Abwasser und Kehricht sind zu bestätigen.

13 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat am 12. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Schwyz, 19. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. April 2018

II 2018 4 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 4 — Swissrulings