Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 33 Entscheid vom 19. April 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jahrgang 1945) ist mit B.________ (Jahrgang 1956) verheiratet. A.________ arbeitete ab 1. September 1990 als Zuschneider bei der Badewannenfabrik D.________. Infolge eines Verhebetraumas im Februar 2006 erhält er seit 1. Januar 2008 eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10% (VGE I 2008 101 vom 16.9.2008). A.________ bezieht seit 1. Dezember 2008 eine ordentliche Altersrente (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1) B. In den Akten findet sich der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 3. April 2013, wonach A.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2013 von Fr. 851.-- zugesprochen wurde (Vi-act. 4 S. 2). In der EL-Berechnung wurde der Ehefrau B.________ ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30'000.-- angerechnet. Dieser Einspracheentscheid ist, soweit ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz A.________ ab 1. Januar 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 27.-- sowie eine Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 790.-- zu (Vi-act. 3-1/4). Im Berechnungsblatt zu dieser Verfügung wurde der Ehefrau B.________ wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30'000.-- angerechnet (vgl. Vi-act. 4-1/2). D. Am 4. Januar 2017 meldete sich B.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an. Am 10. April 2017 fand eine Vor-Ort-Abklärung statt. Im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. April 2017 wurde zusammenfassend festgehalten, dass bei B.________ keine Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung vorliege (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ab, weil kein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vorliege. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs erfolge sowie dass die Einschränkungen im Haushalt 9% betragen (Vi-act. 26-3/8). E. Im Rahmen der periodischen EL-Revision ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ am 4. Mai 2017 um Auskunft, ob seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Für den Fall, dass die Ehefrau nicht erwerbstätig sei, wurde A.________ ersucht, detaillierte Arbeitsbemühungen (8-10 pro Monat, schriftliche Bewerbungen zusammen mit den Stelleninseraten, Absageschreiben etc.) einzureichen. Sollten keine genügenden Arbeitsbemühungen zugestellt
3 werden, werde für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 34'776.-- angerechnet. Am 27. April 2017 antwortete A.________, dass seine Ehefrau wegen ihrer Gesundheit nicht arbeiten und nur teilweise Hausarbeiten erledigen könne (Vi-act. 20-3/3). F. Am 17. Mai 2017 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz für A.________ für die Zeit ab 1. April 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 0.-und Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 790.-- (Vi-act. 24-1/3). Für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Mai 2017 forderte sie zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen von Fr. 54.-- (2x Fr. 27.--) zurück. Im angefügten Berechnungsblatt wurde für B.________ ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'296.-- angerechnet (bzw. 2/3 davon nach Abzug Freibetrag von Fr. 1'500.-- , somit Fr. 23'197.--) (Vi-act. 23-1/2). G. Mit Einsprache vom 17. Juni 2017 beantragte A.________, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für B.________ zu verzichten sei (Vi-act. 25-1/5). In der Einsprache wurde u.a. geltend gemacht, dass die Ehefrau des Versicherten am 15. Juni 2016 das 60. Altersjahr erreicht habe und aus diesem Grund auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sei. H. Am 22. Dezember 2017 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz für A.________ für die Zeit ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 0.-- und Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 802.-- (Vi-act. 28-1/4). Im angefügten Berechnungsblatt wurde für B.________ erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'296.-- angerechnet (Vi-act. 29- 1/2). I. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1102/17) vom 31. Januar 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache von A.________ vom 17. Juni 2017 ab unter gleichzeitiger Bestätigung der EL-Verfügung vom 17. Mai 2017 (Vi-act. 35- 5/6). J. Mit Eingabe vom 5. März 2018 (Datum Postaufgabe) erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 (Versand gleichentags) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Nummerierung durch das Gericht vorgenommen): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 betreffend Ergänzungsleistungen aufzuheben. 2. Es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und dem Beschwerdeführer bei den Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau anzurechnen.
4 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. K. In der Vernehmlassung vom 26. März 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtungen auf Vermögen verzichtet hat; wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt; oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2016 71 vom 16.11.2016 Erw. 1.1; VGE II 2015 108 vom 16.2.2016 Erw. 1.1; VGE II 2015 12 vom 21.5.2015 Erw. 2.1; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen auf SVR 2001 EL Nr. 5 Erw. 1b = Pra 2001 920; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.1.2011, Stand 1.1.2018, Rz. 3482.03ff.). 1.2 Da die EL den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1810, Rz. 129). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 142 V 12 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden
5 kann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/Basel 2014, Rz. 518ff. mit Hinweisen; BGE 142 V 12 Erw. 3.2; 134 V 53 Erw. 4.1; BGE 117 V 287 Erw. 3a mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Indem sich der Ehegatte/ die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht, verletzt sie/er die − mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ihr/ihm obliegende − Schadenminderungspflicht (Bundesgerichtsurteil 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2 in fine mit Hinweis auf Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151f.). 1.3 Dass ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Vermutung, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere) in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151). Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. VGE II 2016 83 vom 24.1.2017 Erw. 1.2 mit Verweis auf VGE II 2014 48 vom 20.11.2014 Erw. 3.3 mit Verweis auf die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/35 vom 31.3.2009 Erw. 2.3, EL 2007/21 vom 8.11.2007 Erw. 2, EL 2007/14 vom 14.6.2007 Erw. 3 f.). 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, das hypothetische Erwerbseinkommen für die Ehefrau sei auf Basis eines durchschnittlichen Jahresverdienstes einer Frau im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) festgelegt worden. Von diesem Verdienst seien 30% infolge Alter der Ehefrau und weiterer Kriterien abgezogen worden. Nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- seien vom Rest 2/3 als Einnahme (Fr. 23'197.--) angerechnet worden. Faktisch entspreche dies einer Vollzeitstelle
6 mit deutlich reduzierter Leistungsfähigkeit oder einer 70%-Stelle mit vollem Einsatz (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 9). Die Ehegattin halte sich seit 1991 in der Schweiz auf. Es sei davon auszugehen, dass im Verlauf von über 26 Jahren genügend Gelegenheit bestanden habe, sich ausreichende Sprachkenntnisse und berufliche Fähigkeiten anzueignen (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 11). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Altersgrenze von 60 Jahren beziehe sich auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei Invaliden. Nichtinvalide könnten bis zum Erreichen des Rentenalters arbeiten. Die Ehefrau sei nicht invalid und gelte grundsätzlich als arbeitsfähig, selbst wenn sie gewisse gesundheitliche Beschwerden habe. Das Alter bilde keinen Anlass, auf die grundsätzliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Es möge zutreffen, dass es in der konkreten Situation schwierig sei, eine Stelle zu finden. Allerdings werde weder behauptet, geschweige denn bewiesen, dass sich die Ehefrau aktuell oder in früheren Jahren jemals um eine Stelle bemüht habe (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 12 u. 13). Der Altersunterschied zum Ehemann (Beschwerdeführer) betrage elf Jahre. Im Hinblick auf seine Pensionierung und die dadurch zu erwartende Einkommensminderung wäre es angezeigt gewesen, dass sich die Ehefrau frühzeitig um eine Stelle und um die entsprechende berufliche Qualifikation bemüht. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht nach Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 habe einen hohen Stellenwert, weshalb solche Leistungen auch bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen berücksichtigt würden. Die Berufung auf die aktuelle Situation gehe deshalb fehl. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers (und damit die Möglichkeit, EL-Ansprüche geltend zu machen) sei nicht überraschend gekommen. Im Rahmen der Beurteilung sei auf die Gesamtsituation abzustellen. Es wäre der Ehefrau schon vor Jahren möglich gewesen, sich rechtzeitig um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insofern seien die Kriterien Alter, Abwesenheit vom Berufsleben und fehlende Deutschkenntnisse nur beschränkt zu berücksichtigen (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 14). 2.2 In der Beschwerde wird (sinngemäss) geltend gemacht, dass im Rahmen des IV-Verfahrens von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, diese Restarbeitsfähigkeit jedoch trotz "eingereichter Abklärungsakten (Arzt und Haushaltsabklärung)" nicht geprüft worden sei. Im "Rahmen der Zusatzleistungen" sei von einem realen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Überprüfung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe ergeben, dass für die Ehefrau kein realer Arbeitsmarkt vorhanden sei (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3.1).
7 Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2010 während sechs Monaten Arbeitsbemühungen getätigt und diese eingereicht habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde keine Anmeldung beim RAV verlangt (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1). Die Ehefrau habe ausreichende erfolglose Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sei. 3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet worden ist (vgl. Stellungnahme des Bf vom 16.1.2010, IV-act. 2 S. 1 erster Absatz; vgl. auch Bf-act. 4 S. 2 Erw. 1). Es stellt sich im vorliegenden Fall deshalb auch nicht die Frage, ob der Ehefrau eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewährt wurde (vgl. hierzu BGE 141 V 12 Erw. 5.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.4). Nicht bestritten, jedenfalls nicht substantiiert, ist die Ermittlung des von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens (Fr. 51'852.-- [Kompetenzniveau 1] abzüglich 30% = Fr. 36'296.--; bzw. 2/3 davon nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.--, somit Fr. 23'197.--; so bereits auch in der Verfügung vom 17.5.2017, vgl. Ingress lit. F und H). Streitig und zu prüfen ist an dieser Stelle einzig, ob das Alter, der Gesundheitszustand und weitere in der Person der Ehefrau des Beschwerdeführers liegende Nachteile der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein entgegenstehen. 3.1.1 Im Abklärungsbericht Hilflosigkeit der IV-Stelle Schwyz vom 12. April 2017 (IV-act. 1; vgl. auch Vi-act. 26-4ff./8) wurde festgehalten, dass die (damals) 60jährige Versicherte (Ehefrau des Beschwerdeführers) adipös sei und die meiste Zeit an Stöcken gehe. Sie habe immer noch Beschwerden im linken Fuss, welchen sie sich im August 2014 gebrochen habe. Mit den Stöcken habe sie einen besseren Halt und fühle sich damit sicherer beim Stehen und Gehen. Sie sei in der Mobilität eingeschränkt und im Alltagsleben wenig aktiv. Die Tochter meine, dass das passive Verhalten der Versicherten im Zusammenhang mit dem Unfalltod ihres Sohnes stehe. Sie habe depressive Verstimmungen. Tagsüber liege die Versicherte viel und beschäftige sich kaum mit etwas. Das Haus verlasse sie nur selten. Nachts schlafe sie schlecht. Wegen den Schulter- und Rückenschmerzen erwache sie häufig. Auch habe sie Atemnot und klage über geschwollene und unruhige Beine (…) (IV-act. 1 S. 2 oben). Bei der Position "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" ging die IV-Abklärungsperson von einer Beeinträchtigung der Versicherten seit August 2014 aus. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität benötige die Versicherte bei bestimmten notwendigen
8 Verrichtungen und für Kontakte ausserhalb des Hauses regelmässig eine Begleitperson. Die Versicherte gehe an Stöcken, das Treppensteigen sei erschwert. Der Ehemann begleite sie meistens auf dem Spaziergang. Sie gehe auch alleine in der nahen Umgebung spazieren, wenn auch selten (IV-act. 1 S. 4 Ziff. 2.6). Zusammenfassend gelangte die Abklärungsperson zur Beurteilung, dass die Versicherte seit August 2014 in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung und Kontaktaufnahme) regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (IV-act. 1 S. 5). 3.1.2 In der IV-Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. April 2017 zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt. Gemäss angefügtem Auszug des Abklärungsberichts (Vi-act. 26-4ff./8) wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Ernährung für die Position "Jahresreinigung der Küche" (Kühlschrank abtauen, Küchenschränke innen und aussen) eine Einschränkung von 50% attestiert. Weiter wurde der Ehefrau bei der Wohnungspflege für die Position "Wochenkehr" (Bodenreinigung trocken/nass, Staub wischen, Fenster, Bett frisch beziehen, Wartung technischer Hilfsmittel) eine Einschränkung von 33% und bei der Position "Saisonale Reinigung der Wohnung" (Fenster, Vorhänge ab- und aufhängen, Rahmen, Decken und Wände, Plättli abwaschen, Storen und Fensterläden reinigen, Teppiche schamponieren, Aussenanlagen [Balkon, Terrasse, Garage, Trottoir]) eine Einschränkung von 50% attestiert. Eine weitere Einschränkung von 33% ergab sich bei der Wäsche- und Kleiderpflege für die Position "Wäsche sortieren / waschen / aufhängen / trocknen / transportieren" (vgl. Vi-act. 26-4ff./8). In der Beurteilung hielt der IV-Sachbearbeiter fest, dass die Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch die zuhause lebenden Familienangehörigen 9% betrage (Vi-act. 26-7/8). 3.1.3 In den Akten findet sich zudem der Bericht des Hausarztes der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2017 (Vi-act. 26-8/8), Dr.med. C.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin), der festhielt, dass die Ehefrau an einem metabolischen Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie leide. Im Oktober 2015 sei aufgrund einer Gonarthrose rechts eine Knie- Teilprothese implantiert worden. Im Juni 2016 sei ein Vorhofflimmern diagnostiziert worden, welches im September 2016 elektrokonvertiert worden sei. Aufgrund von Brustschmerzen sei am 31. März 2017 eine Koronarangiographie durchgeführt worden, welche normale Konorararterien und eine normale systolische Funktion des linken Ventrikels gezeigt habe. Zusammenfassend hielt Dr.med. C.________ fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers infolge des Übergewichts im Alltag eingeschränkt sei. So habe sie z.B. Mühe beim Schuhe
9 anziehen, sei in der Beweglichkeit und Ausdauer eingeschränkt und leide unter Knieschmerzen. 3.2 Was die Einwände anbelangt, wonach es der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge Alters, fehlender Berufsausbildung und mangelnden Deutschkenntnissen sowie Analphabetismus unzumutbar sein soll, eine entsprechende Stelle zu finden, ist folgendes zu berücksichtigen: 3.2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 Erw. 3.3.2 das Alter einer im massgebenden Zeitpunkt 54-jährigen Ehefrau nicht als Argument gegen die Zumutbarkeit gelten lassen (mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.1 und 4.3, wo das Alter einer 55-jährigen Ehegattin − trotz gesundheitlicher Einschränkungen sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse − kein Grund war, die Verwertbarkeit der [Rest-]Arbeitsfähigkeit zu verneinen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Erreichen des 60. Lebensjahrs führe zwangsläufig zur Verneinung der Zumutbarkeit der Verwertung der Arbeitsfähigkeit, kann dem nicht gefolgt werden. Er beruft sich damit (zumindest sinngemäss) auf die Bestimmung von Art. 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971, wonach bei nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen ein abgestufter Mindestbetrag bis maximal zum 60. Altersjahr anzurechnen ist. Gemäss dem Bundesgericht ist diese Bestimmung weder direkt noch analog anwendbar, wenn die Ehegattin der versicherten Person im rechtlichen Sinne nicht invalid ist (Bundesgerichtsurteil 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.2.1 m.w.H.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtskräftig (soweit ersichtlich) abgewiesen. Die Ehefrau ist daher wie eine Nichtinvalide zu beurteilen, weshalb in ihrem Fall nicht automatisch mit Erreichen des 60. Lebensjahres auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden kann. Stattdessen ist das Alter "nur" (aber immerhin) bei der Bemessung dieses Erwerbseinkommens zu berücksichtigen (hierzu nachfolgend Erw. 3.2.3). 3.2.2 Auch in fehlenden Sprachkenntnissen erblickt das Bundesgericht praxisgemäss keinen Grund, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (dies gilt gemäss Bundesgericht erst recht für Hilfsarbeiten, bei denen grundsätzlich weder [gute] Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich seien; Bundesgerichtsurteil 9C_539/2009 vom 9.2.2010 Erw. 5.2.2). Für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich seit 1991 dauerhaft in der Schweiz aufhält, sind zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen
10 Sprache anzunehmen. Auch fehlende Schriftkenntnisse der Ehefrau lassen nicht den Schluss zu, dass es ihr unzumutbar wäre, eine Hilfsarbeiterstelle zu finden. 3.2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit folgendes Bild: Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des hier massgebenden EL-Anspruchs ab 1. April 2017 noch nicht ganz 61-jährig. Es ist unbestritten, dass bei ihr gesundheitliche Einschränkungen bestehen, welche indes keinen invalidisierenden Charakter haben. Bei dieser Ausgangslage liegt bei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Häufung ungünstiger Faktoren für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit vor. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, es wäre der Ehefrau von vornherein unzumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die in der Person der Ehefrau begründeten Nachteile erschweren zwar grundsätzlich die Verwertung der Arbeitsfähigkeit, sie können aber durch einen unter dem Durchschnitt liegenden Lohn kompensiert werden (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1817 Rz. 133). Mit anderen Worten vermögen die in der Person der Ehefrau des Beschwerdeführers liegenden Nachteile keinen Nachweis der nichtverwertbaren Arbeitsfähigkeit zu belegen, doch sie führen dazu, dass die Ehefrau sich zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anzustellen hat, mithin das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen den Nachteilen entsprechend Rechnung zu tragen hat. Dies hat die Vorinstanz bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau berücksichtigt, indem sie dieses Einkommen basierend auf einem durchschnittlichen (vollzeitlichen) Jahresverdienst einer Frau im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) festgelegt und von diesem Verdienst infolge der ausgewiesenen Nachteile 30% abgezogen hat (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 9; vgl. auch Berechnungsblatt zur Verfügung vom 17.5.2017, Vi-act. 23-1/2). 3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, nach welcher der Nachweis, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen zu erbringen ist (VGE II 2016 71 vom 16.11.2016 Erw. 3.11 mit Verweis auf BGE 140 V 267 Erw. 5.3; vgl. auch VGE II 2015 12 vom 21.5.2015 Erw. 4.3; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw. 4.2). Werden solche (ausreichenden) Arbeitsbemühungen (während eines Zeitraums von mindestens einigen Monaten) eingereicht, muss die EL-Stelle anerkennen, dass die tatsächlichen Verhältnisse des infrage kommenden Arbeitsmarktes keine Verwertung zulassen und auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens verzichten (vgl. BGE 140 V 267 Erw. 5.3).
11 Dass solche Stellenbemühungen in quantitativ und qualitativ genügender Anzahl erfolgt wären, macht der Beschwerdeführer weder substantiiert geltend noch reicht er entsprechende Belege ein. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach solche Arbeitsbemühungen gemacht wurden, reicht hierfür nicht aus. Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2010 seien während sechs Monaten Arbeitsbemühungen eingereicht worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1). Mit der Erfolglosigkeit der Stellenbemühungen in der Vergangenheit lässt sich für die Zukunft nicht belegen, dass weitere Stellenbemühungen von vorneherein zum Scheitern verurteilt wären (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1816 Rz. 132). Abgesehen davon sind einerseits die damals mit Schreiben vom 16. Januar 2010 (Bf-act. 2) geltend gemachten (telefonischen) Bewerbungen wie auch die im Einspracheentscheid Nr. 1014/13 vom 3. April 2013 (Erw. 6) erwähnten vergeblichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau vom Beschwerdeführer nicht belegt worden. Anderseits ist es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass auch seither im Wissen um die EL-rechtliche Bedeutung von Arbeitsbemühungen (in der Hoffnung auf IV-Leistungen) keine überprüfbaren Stellenbemühungen unternommen wurden. 3.4 Dem Gesagten nach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der EL- Berechnung für die Zeit ab 1. April 2017 zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.2 Aufgrund der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens erübrigt sich der Beschwerdeantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend selbständig innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde erhoben hat, besteht nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen auch keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, was in der Beschwerde denn auch nicht begründet wird. Es besteht damit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. April 2018