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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 31

19 aprile 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,352 parole·~17 min·1

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; ARt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 31 Entscheid vom 19. April 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1980) war seit dem 1. Juli 2015 bei der B.________ AG, C.________ (Ort), als Leiter interne Revision angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde am 26. Januar 2016 per 30. September 2016 aufgelöst. Am 3. Oktober 2016 wurde er durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet; am 12. Oktober 2016 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2016 (Vi-act. 1 und 2). B. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wurde A.________ durch das RAV D.________ eingeladen, zur Erhöhung der Vermittlungschancen an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, PvB). Er wurde gebeten, sich innert 2 Arbeitstagen zwecks Vereinbarung des Beginns eines 100% Einsatzes beim Veranstalter E.________ in F.________ zu melden. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Teilnahme verpflichtet sei und ein Missachten der Vorschrift zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 führe (Vi-act. 3). Am 26. Oktober 2017 teilte der E.________ den Behörden mit, A.________ habe sich nicht gemeldet (Vi-act. 6). C. Mit Schreiben vom 10. November 2017 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Vorwurf, am PvB ungerechtfertigt nicht teilgenommen zu haben und es stellte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht. Er wurde hierzu zur Stellungnahme eingeladen. Am 23. November 2017 erklärte sich A.________ (Vi-act. 7 und 8). D. Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte das Amt für Arbeit A.________ für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein wegen der Nichtfolgeleistung einer Zuweisung ins PvB (Vi-act. 9). Dagegen erhob A.________ am 8. Januar 2018 Einsprache (Vi-act. 10), die mit Einspracheentscheid Nr. 106/18 vom 20. Februar 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. 12). E. Am 24. Februar 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen sei ersatzlos aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2018 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch das RAV mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zur Teilnahme am PvB aufgefordert wurde (Vi-act. 7). Aus den Akten ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung erhalten hat, kontaktierte er doch deswegen am 23. Oktober 2017 den Leiter des RAV D.________ (Bf-act. 4). Nachdem das RAV mit Mail vom 25. Oktober 2017 an der Aufforderung festhielt (Bf-act. 4), orientierte der Beschwerdeführer das RAV gleichentags über seine Skepsis gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen und teilte mit, er habe das PvB nicht angetreten und das RAV dürfe es bereits als für beendet erklären (Bf-act. 4). Mithin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Teilnahme zum PvB keine Folge geleistet hatte. Strittig ist, ob er damit eine Weisung der zuständigen Amtsstelle missachtet und eine arbeitsmarktliche Massnahme zu Unrecht nicht angetreten hat und damit zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören die so genannten Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen arbeitsmarktli-

4 chen Massnahmen und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b). 2.2 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist der Versicherte gehalten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme unverzüglich anzutreten. Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist (vgl. § 2 lit. b Vollzugsverordnung zur AVIV, SRSZ 364.111). 2.3 Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Nussbaumer, 3. Auflage, Rz 724). 2.4 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Überprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung (vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 Erw. 3a f. mit Hinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 Erw. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12, S. 37 Erw. 3). 2.5 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 126 V 523; 124 V 227 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.6 In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-

5 weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. Urteil EVGer C 76/05 vom 13.7.2006 Erw. 2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 126 V 360). 3.1 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 hat das RAV D.________ den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung eingeladen und ihn aufgefordert, sich innert 2 Tagen beim Veranstalter, dem E.________ in F.________ zwecks Vereinbarung des Einsatzbeginns zu melden. Das Einsatzgebiet umfasse allgemeine Verwaltungsarbeiten in der G.________ in F.________ und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil. Bezweckt war damit, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers zu erhöhen (Vi-act. 3). Als oberstes Ziel des PvB waren die Steigerung der Anzahl Einladungen zu Vorstellungsgesprächen und die schnellstmögliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt definiert. Als Unterziele die Steigerung der Anzahl Bewerbungen / Arbeitsbemühungen, die qualitative Besserung der Bewerbungen / Arbeitsbemühungen sowie das Vorliegen eines Leistungsnachweises in Form von Arbeitszeugnissen/-bestätigung und Referenzen (Vi-act. 4). 3.2.1 Nach Erhalt der Aufforderung kontaktierte der Beschwerdeführer den Leiter des RAV-D.________. Er teilte mit, sein Berater ignoriere seinen Wunsch nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; er unterstütze ihn nicht dabei. Das Programm sei ohne Besprechung mit ihm ausgewählt worden; die Institution entspreche nicht seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung oder seiner Erfahrung. Er bezweifle, dass dies seine Vermittlungsfähigkeit erhöhe. Zudem habe er ja bereits Kurse besucht, welche für Kaderpersonen zugeschnitten gewesen seien (Vi-act. 5). 3.2.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Androhung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte der Beschwerdeführer am 23. November 2017, der Aufforderung zur Teilnahme am PvB keine Folge geleistet zu haben (Vi-act. 8). Er habe seinen RAV-Berater mehrfach darauf hingewiesen, dass er bei erfolgloser Stellensuche bis Ende 2017 per 1. Januar 2018 auf die Selbständigkeit setzen wolle. Dieser habe dies ignoriert und ihn ohne weitere Abklärungen in das Programm des E.________ zugewiesen, anstelle eines Kurses zur Vorbereitung der Selbständigkeit. Er habe sich dann eigenständig für den Informationstag FsE (Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit) angemeldet und das Gesuch für FsE eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei die Zuweisung zum PvB unpassend. Sollte er für die Selbständigkeit nicht geeignet sein, so hätte das RAV ein anderes Programm auswählen können. Der Inhalt des zugewiesenen Programmes sei ihm nicht erläutert worden; er habe ihn im Internet angeschaut. Der Inhalt entspreche weder seiner Ausbildung noch Erfahrung noch in-

6 dividuellen Fähigkeiten. Kurse in MS Office brächten ihm keine Weiterqualifikation, Tätigkeiten im Bereich Empfang oder Bewerbungskorrespondenz sei seinen vorherigen Tätigkeiten nicht angemessen und die Kurse im Bereich Bewerbungskompetenz seien Basiskurse, da habe er bereits zwei Kurse absolviert, die Ziele bereits erreicht. Zusammenfassend sei er zur Erkenntnis gelangt, das Ziel der Massnahme, nämlich seine Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen, werde dadurch nicht erreicht. Es sei mehr Disziplinarmassnahme als Unterstützung. 3.2.3 In der Einsprache gegen die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 23. November 2017, ohne weitere Argumente anzufügen (Vi-act. 10). 3.2.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Februar 2018 bestätigt der Beschwerdeführer, das zugewiesene PvB nicht angetreten zu haben. Er habe den RAV-Berater am 19. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass er sich per Anfang Jahr selbständig machen wolle, sollte er bis dahin keine Anstellung finden. Dies habe er bereits an den zwei vorangehenden Besprechungen angetönt. Es sei vom Berater ignoriert worden, er sei in dieser Absicht nicht unterstützt worden. Dies habe er dem RAV-Leiter am 23. Oktober 2017 telefonisch mitgeteilt, worauf er am 25. Oktober 2017 von seinem RAV-Berater einen Link mit Informationen bezüglich Aufnahme der Selbständigkeit erhalten habe. Gleichzeitig habe er die Zielvereinbarung für die Teilnahme am PvB erhalten, die jedoch entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid nicht gemeinsam erarbeitet worden sei, was seine fehlende Unterschrift belege. Das Formular sei vom RAV-Berater gegen seinen Willen erstellt worden. Der Zwang zur Teilnahme an einem PvB bei gleichzeitig bestehendem Willen zur Selbständigkeit sei gesetzeswidrig. Im Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE B302 sei festgehalten, dass das Programm subsidiärer Natur sei. Daher wäre die Unterstützung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit prioritärer Natur gewesen und die Zuweisung zum PvB nur dann angezeigt, wenn keine andere arbeitsmarktliche Massnahme möglich gewesen wäre. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer, das konkrete PvB hätte seine Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht (vgl. Erw. 3.2.2). Auch müsse ihm keine Tagesstruktur geboten werden und wenn diese wie vorliegend inhaltlich bereits besuchten Kursen entspreche, erhöhe dies nur die Frustration und sei kontraproduktiv. Auch bestreitet der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Schadenminderungspflicht zur Teilnahme verpflichtet gewesen sei. Das PvB sei überhaupt nicht auf seine Person zugeschnitten gewesen und hätte deshalb nur Kosten ohne Zusatznutzen verursacht. Es handle sich um eine reine Disziplinarmassnahme seitens RAV, weil er in die Langzeitarbeitslosigkeit gerutscht sei.

7 4.1 Der Beschwerdeführer erfüllte seit dem 3. Oktober 2016 in der dritten Rahmenfrist die Kontrollvorschriften nach Art. 17 Abs. 2 AVIG. Das Erstgespräch beim RAV D.________ fand am 17. Oktober 2016 statt (Vi-act. 13). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass er eine Stelle als interner Revisor, Controller oder Business Analyst suchte. Die bisherigen persönlichen Arbeitsbemühungen wurden akzeptiert. Der Beschwerdeführer wurde über seine Pflichten informiert und es wurde eine Vereinbarung über die persönlichen Arbeitsbemühungen getroffen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in einen Kaderkurs zugewiesen. Aus den weiteren Protokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, ihm durch das RAV diverse Stellen zugewiesen wurden, er sich indes nur selten vorstellen konnte und die Absagen in der Regel wegen Über- oder Unterqualifizierung erfolgten. Die Protokolle enthalten zudem regelmässig den Vermerk "Kein ZV" [Zwischenverdienst] (Vi-act. 14 - 22). Verschiedentlich ist festgehalten, der Beschwerdeführer müsse mehr machen, mehr persönliche Arbeitsbemühungen wären angezeigt, die Suche sei intensiv zu betreiben. Im Protokoll vom 19. Oktober 2017 ist festgehalten: "Keine VG nichts, er sieht noch die Chance im Bereich Gastro ein Restaurant zu übernehmen oder zu eröffnen. Auch Beratung für Firmen, die in Lateinamerika Fuss fassen wollen. Ist diesbezüglich mit seco in Kontakt. Falls bis anfangs Jahr keine Anstellung." (Vi-act. 21). Auch ist festgehalten, dass als AMM das Büro F.________ mit dem Ziel der Hilfe bei Stellensuche anstehe. 4.2.1 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, den Beschwerdeführer in das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zuzuweisen. Er war zu jenem Zeitpunkt seit über einem Jahr arbeitslos; auch Zwischenverdienste ergeben sich weder aus den Akten noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Mithin war er seit über einem Jahr nicht mehr im Arbeitsmarkt. Verschiedene Kurse sowie ein Einzelcoaching waren bereits absolviert. Dennoch stiegen die Chancen nicht. In dieser Situation ist eine vorübergehende Beschäftigung gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG eine angezeigte Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit. 4.2.2 Wird eine versicherte Person einem PvB zugewiesen, besteht grundsätzlich eine Teilnahmepflicht. Die Unzumutbarkeit, welche eine Nichtteilnahme rechtfertigen würde, richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und liegt vor, wenn die Massnahme dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Auf Unangemessenheit ist nur zurückhaltend zu schliessen (vgl. Erw. 2.3). Der Beschwerdeführer führt keinen dieser Unzumutbarkeitsgründe an, sondern bezweifelt, dass die Massnahme seine Vermittlungsfähigkeit verbessert hätte.

8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das PvB berücksichtige seine bisherige Tätigkeit, Ausbildung und Erfahrung zu wenig, ist dies nicht zu hören (vgl. Erw. 2.3). Auch ergibt sich die Unrechtmässigkeit der angeordneten Massnahme nicht etwa aus dem Umstand, dass das Einsatzgebiet des vorgesehenen Beschäftigungsprogramms mit allgemeinen Verwaltungsarbeiten umschrieben wurde und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil umfasste (Vi-act. 3). Aufgrund dieser Umschreibung ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Bezug zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Revision, Controlling) grundsätzlich gegeben war. Einer allenfalls auf die konkreten Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnittenen Anpassung der Massnahme hätte gerade das Vorstellungsgespräch dienen können, zu welchem es der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal kommen liess. Entsprechend unangezeigt sind die vom Beschwerdeführer aufgrund allgemeiner, nicht konkreter Programm-Informationen geäusserten Zweifel an der Effektivität der Massnahme. Nachdem er bereits verschiedene Kurse und Coachings absolviert hat, ohne dass diese einen Erfolg zeitigten, bestand kein Grund, Zweifel an der Massnahme zu äussern, bevor sie überhaupt im Detail abgesprochen und angetreten wurde. Da er seit über einem Jahr stellenlos war und auch keinen Zwischenverdienst erzielte, stellte die vorübergehende Beschäftigung eine Chance dar, für deren Verweigerung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 4.2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf das seco-Kreisschreiben, wonach eine vorübergehende Beschäftigung nur subsidiär sei. Entgegen seiner Darstellung stand dem PvB vorliegend nichts entgegen, insbesondere nicht seine geäusserte Absicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Subsidiarität bedeutet, dass der versicherten Person keine andere Beschäftigung zugewiesen werden kann, durch die PvB etwa auch kein Zwischenverdienst verhindert wird (BGE 125 V 475 Erw. 6b; BGE 125 V 365 Erw. 4b). Aus dem RAV-Protokoll vom 19. Oktober 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung des PvB keinen Zwischenverdienst erzielte, keine Stelle in Aussicht hatte und keine andere Beschäftigung ausübte. Seine Vorstellungen einer Selbständigkeit waren noch ziemlich unklar und bestanden zur Hauptsache in der Absicht, sich selbständig zu machen, sofern bis Ende Jahr keine Stelle gefunden ist. Mithin waren die Absichten noch wenig konkret und der Beschwerdeführer selber war mindestens so interessiert, eine Anstellung zu finden. Er zeigt denn auch nicht auf, inwieweit ihn das PvB gehindert hätte, seine Absicht einer Selbständigkeit weiter zu verfolgen. Seine Zweifel an der Effektivität des PvB vermögen nicht zu begründen, dass andere Massnahmen prioritär resp. anstelle des PvB hätten ergriffen werden müssen. Diesbezüglich ist von Belang, dass seine Anstrengungen

9 zur Selbständigkeit noch nicht weit fortgeschritten waren, ein FsE-Gesuch erst eingereicht war und das PvB deren Fortschritt keineswegs gehindert hätte. 4.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer bereits über ein Jahr arbeitslos war, bereits verschiedene Massnahmen wie Kurse und Coaching absolviert wurden, keine Anhaltspunkte für eine baldige Neuanstellung vorlagen (was vor Verwaltungsgericht auch nicht geltend gemacht wird) und im Zeitpunkt der Zuweisung nur vage Absichten einer Selbständigkeit bestanden, durfte das RAV berechtigterweise eine berufliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zum Zwecke einer raschen und dauerhaften Wiedereingliederung anordnen (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG). Weder stand dem Programm (subsidiärer Natur) eine Erwerbstätigkeit oder eine andere Massnahme entgegen noch war das PvB unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG oder lagen entschuldbare Gründe für die Verweigerung vor. 5.1 Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten, ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Ist eine Einstellung zu verfügen, so bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt individuell. Es sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1; AVIG-Praxis ALE, D 64). Für die Bemessung der Einstelldauer ist vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) auszugehen. Dieser Wert ist bei qualifiziertem Verhalten entsprechend zu erhöhen, bei privilegiertem Verhalten zu mindern (BGE 123 V 150 Erw. 3c). 5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die ersatzlose Aufhebung der Einstellung; zur verfügten Einstelldauer äussert er sich nicht.

10 5.2.2 In der Verfügung vom 27. November 2017 erkennt die Vorinstanz auf ein mittelschweres Verschulden und legt die Einstellungsdauer auf 21 Tage fest (Viact. 9). Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die AVIG-Praxis ALE gehe bei einem erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung von einem Sanktionsmass von 21 bis 25 Tagen aus; die verfügten 21 Tage aufgrund eines mittelschweren Verschuldens würden damit korrespondieren. 5.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr arbeitslos war, keinen Zwischenverdienst erzielte und keine Stelle in Aussicht hatte sowie die Absicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen erst vage war, ist die Qualifikation der Verweigerung, nur schon das Eintrittsgespräch zum PvB zu führen, als mittelschweres Verschulden nicht zu beanstanden. Mittelschweres Verschulden zieht eine Einstellung von 16 bis 30 Tagen mit sich. Gemäss AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C.1 soll der erstmalige Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung mit 21 bis 25 Einstelltagen geahndet werden. Mit den verfügten 21 Tagen bewegte sich die Vorinstanz im untersten Bereich dieses Rasters. Es besteht keine Veranlassung, dies zu korrigieren. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten werden keine erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Mai 2018

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