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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2016 11

15 dicembre 2016·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,330 parole·~27 min·8

Riassunto

Einkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer auf Liquidationsgewinne 2013) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2016 11 Entscheid vom 15. Dezember 2016 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Abteilung Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdeführerin, gegen 1. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer auf Liquidationsgewinne 2013)

2 Sachverhalt: A. Der Steuerpflichtige, A.________, war als selbständiger Landwirt tätig und bewirtschaftete in der Gemeinde H.________ einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4.00 Hektaren Eigenland und 2.70 Hektaren Pachtland. Auf dem (zum Eigenland gehörenden) landwirtschaftlichen Grundstück GB-Nr. C.________ H.________ mit 5'100 m2 Land stehen Wohnhaus, Stall und Remise. Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück GB-Nr. D.________ H.________ mit 14'000 m2 Land steht ein Weidestall. Auf den übrigen landwirtschaftlich genutzten (eigenen) Grundstücken (GB-Nrn. E.________ [1'970 m2], 67 [10'730 m2] und 81 [10'500 m2] H.________) stehen keine Gebäude. Nach dem Wegfall des Direktzahlungsanspruchs (bei Erreichen des 65. Altersjahres bzw. des ordentlichen AHV-Alters) und einer starken Reduktion der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte per Ende 2013 die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Überführung des landwirtschaftlichen Betriebs (Liegenschaften und Inventar) vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. B. Mit Veranlagungsverfügung 2013 vom 12. Januar 2016 legte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) bei den direkten Bundessteuern den steuerbaren Liquidationsgewinn auf Fr. 36'200 fest und berechnete als Sondersteuer Bund auf dem Liquidationsgewinn (fiktiver Einkauf Fr. 36'200 und übriger Liquidationsgewinn Fr. 0) einen Steuerbetrag von Fr. 34.45 (vgl. Steuerakten 2013 act. 3 f.). Hierbei nahm die Steuerverwaltung für die Berechnung des Liquidationsgewinns bzw. der wiedereingebrachten Abschreibungen bei der Überführung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen eine Einzelbewertung (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) auf der Basis des detaillierten Verkehrswerts der zum landwirtschaftlichen Grundstück gehörenden Einzelobjekte vor: Anlagewert Kumulierte Abschreib. Buchwert Verkehrswert Wiedereingebr. Abschreib. Wohnhaus 93'481 19'651 73'830 93'481 19'651 Jauche/Stall 210'262 152'231 58'031 76'000 17'969 Remise/Öko- Gebäude 55'512 30'354 25'158 41'000 15'842 Land GB-Nr. C.________ 561 - 561 561 - Weidestall 2'400 1'976 424 2'400 1'976 Land GB-Nr. D.________ 4'089 4'089 4'089 - Total 366'305 204'212 162'093 217'531 55'438

3 C. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 erhebt die Eidg. Steuerverwaltung fristgerecht mit Datum vom 3. Februar 2016 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen: 1. Die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das Jahr 2013 in Sachen A.________, 8864 H.________, betreffend die direkte Bundessteuer sei aufzuheben. 2. Der steuerbare Liquidationsgewinn aus der Überführung des Grundstücks GB Nr. F.________ [und GB Nr. G.________] sei auf Fr. 204'212.-- festzusetzen und die direkte Bundessteuer 2013 für A.________ auf Fr. 1'934.-- festzusetzen. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückzuweisen. - unter Kostenfolgen - Im Unterschied zur Steuerverwaltung des Kantons Schwyz geht die Eidg. Steuerverwaltung bei der Überführung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen davon aus, dass die Ermittlung des Liquidationsgewinns bzw. der wiedereingebrachten Abschreibungen (bis zur Höhe der Anlagekosten) aufgrund einer Gesamtbewertung (ohne Aufteilung in die Einzelobjekte Land und Gebäude) auf der Basis des gesamten Verkehrswerts resp. des tieferen gesamten Anlagewerts des jeweiligen landwirtschaftlichen "Grundstückes" (GB Nr. F.________ und GB Nr. G.________) zu erfolgen hat: Landw. Grundstück Anlagewert Kumulierte Abschreib. Buchwert Verkehrswert (>Anlagewert) Wiedereingebr. Abschreib. GB-Nr. C.________ 359'816 202'236 157'580 366'529 202'236 GB-Nr. D.________ 6'489 1'976 4'513 2'400 1'976 Total 366'305 204'212 162'093 368'929 204'212 D. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und A.________ als Beschwerdegegner beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 24. März 2016 bzw. 31. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere auch jene aus einem Land- und

4 Forstwirtschaftsbetrieb, steuerbar. Einkünfte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Gewerbe beruhen auf einer selbständigen Erwerbstätigkeit und unterliegen als solche der Einkommenssteuer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.2.5; 2A.22/2004 vom 5.10.2004 Erw. 2.1). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG können (bei selbständiger Erwerbstätigkeit) von den steuerbaren Einkünften die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen nach Art. 28 und 29 DBG (Art. 27 Abs. 2 Bst. a DBG) und die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG). 1.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Satz 1). Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Satz 2). Dabei haben grundsätzlich sämtliche Privatentnahmen zum Verkehrswert zu erfolgen. Es ist somit sowohl über die allfälligen wiedereingebrachten Abschreibungen wie auch über einen allfälligen Wertzuwachsgewinn abzurechnen. Der Überführungsgewinn entspricht deshalb der Differenz zwischen dem Verkehrswert des in das Privatvermögen überführten Geschäftsvermögens und dessen steuerlich massgebendem Buchwert (Grundsatz der veräusserungsgleichen Behandlung) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 88 zu Art. 18 DBG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_1036/2014, 2C_1037/2014 vom 21.4.2015 Erw. 3; 2A.5/2002 vom 3.7.2002 Erw. 2.3). 1.3 Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sieht Art. 18 Abs. 4 DBG eine Sonderregelung vor: Die Gewinne aus der Veräusserung solcher Grundstücke werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Wertzuwachsgewinne in der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten bleiben bei der direkten Bundessteuer damit steuerfrei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_162/2016, 2C_163/2016 vom 29.9.2016 Erw. 4.1; 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.2.5). Gleiches gilt anerkanntermassen für Aufwertungsgewinne sowie insb. auch die Gewinne aus Privatentnahmen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl. 2008, N 65 zu Art. 18 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 162 zu Art. 18 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 1. Aufl. 2001, N 189 zu Art. 18 DBG; vgl. auch BGE 126 II 473 Erw. 3c S. 476).

5 1.4 Mit Art. 18 Abs. 4 DBG wird im Bereich der direkten Bundessteuer an der grundsätzlichen Steuerfreiheit unter dem alten Recht von nicht in einem buchführungspflichtigen Betrieb erzielten Veräusserungsgewinnen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken festgehalten. Indem die Gewinne nur bis zur Höhe der Anlagekosten den steuerbaren Einkünften zugerechnet werden, bleiben Wertzuwachsgewinne steuerfrei (bzw. werden Wertzuwachsgewinne nur auf kantonaler Ebene bei der Veräusserung des Grundstücks mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990). Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind folgerichtig die wiedereingebrachten Abschreibungen, da diese ja bei der Begründung zu Steuerentlastungen geführt haben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 161 zu Art. 18 DBG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_162/2016 vom 29.9.2016 Erw. 3.3; 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.2.5). Dank der Wiedereinbringung der Abschreibungen wird die seinerzeitige Einkommensminderung durch den nunmehrigen Einkommenszufluss wieder rückgängig gemacht (Locher, a.a.O., N 186 zu Art. 18 DBG). Art. 18 Abs. 4 DBG ist jedoch keine Besteuerungsgrundlage, sondern hat nur eine Begrenzungsfunktion; Kapitalgewinne (oder Überführungsgewinne) auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (bis zur Höhe der Anlagekosten) sind deshalb nicht nach Art. 18 Abs. 4 DBG, sondern nach Art. 18 Abs. 2 DBG steuerbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 159 zu Art. 18 DBG; Locher, a.a.O., N 186 zu Art. 18 DBG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.2.5 a.E.). 1.5 Umstritten ist vorliegend die Berechnung des Liquidationsgewinns bei der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes, resp. des Kapitalgewinns bzw. der wiedereingebrachten Abschreibungen bei der Überführung der landwirtschaftlichen Grundstücke (Land und Gebäude) vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Vorgehen bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke bei der Überführung). Konkret geht es um die Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, wonach dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen steht, statt der Ermittlung der wiedereingebrachten Abschreibungen auf Basis des gesamten Verkehrswerts eine Überführung auf der Basis des detaillierten Verkehrswerts zu verlangen, sofern ein aufgeteilter Buchwert vorliegt (detaillierte Aufteilung auf Boden, Gebäude wie Wohnhaus, Stall usw.). Nach dieser Praxis wird grundsätzlich der Verkehrswert des Einzelobjektes beim Überführungswert berücksichtigt. Liegt jedoch der Anlagewert des Einzelobjektes tiefer als der Verkehrswert, so wird beim Überführungswert der Anlagewert angerechnet. Voraussetzung für die

6 Einzelbewertung (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) ist, dass spätestens in der Schlussbilanz des Veräusserers eine entsprechende Aufteilung vorliegt (vgl. Merkblatt Landwirtschaft der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 4.12.2006 zur Überführung von Liegenschaften des Geschäfts- in das Privatvermögen, abrufbar im Internet unter: www.sz.ch/documents/merkblaetter_landwirt-schaft.pdf). Im Übrigen ist hier die privilegierte Besteuerung der zulässigen möglichen (fiktiven) Einkäufe zum Satz für Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie des Restbetrags des Liquidationsgewinns zum Satz von einem Fünftel dieses Restbetrags (in jedem Fall zu einem Satz von mindestens 2 Prozent) nicht umstritten (vgl. Art. 37b Abs. 1 DBG). 2.1 Die Eidg. Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) ist der Ansicht, dass die von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz angewandte Praxis im Zusammenhang mit der privilegierten Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG nicht bundesrechtskonform sei. Die Eidg. Steuerverwaltung stellt in Frage, ob die von der Steuerverwaltung angewandte Methode der "Einzelfallbetrachtung" in Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG dem Gesetzeswortlaut entspricht oder zu einer zu tiefen Besteuerung führt und folglich eine Gesamtbetrachtung anzuwenden ist. Die Eidg. Steuerverwaltung argumentiert, da das Steuerrecht keine eigene Definition des Grundstückbegriffs vorsehe, habe sich die Definition des steuerrechtlichen Grundstücks nach dem Zivilrecht auszurichten. Aufgrund des Akzessionsprinzips seien auch alle fest mit dem Boden verbundenen Gebäude diesem Grundstück zuzurechnen und der Boden und die Gebäude steuerlich als Einheit zu behandeln. Weil in Art. 18 Abs. 4 DBG ausdrücklich von (landwirtschaftlichen) "Grundstücken" die Rede sei, sei somit eine "Einzelfallbetrachtung" nicht sachgerecht, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass die einzelnen fest mit dem Boden verbundenen Gebäude einzeln bilanziert und abgeschrieben worden seien. Für die Berechnung der nach Art. 18 Abs. 4 DBG zu versteuernden Differenz zwischen den Anlagekosten (sofern diese tiefer ausfielen als die Verkehrswerte) und den Buchwerten sei deshalb von einer Gesamtbetrachtung auszugehen (kumulierte Anlagekosten minus kumulierte Buchwerte). Davon ausgehend, dass die kumulierten Verkehrswerte höher ausfielen als die kumulierten Anlagekosten, bedeute dies folglich, dass die Differenz zwischen den kumulierten Anlagekosten aller mit dem Grundstück GB Nr. F.________ verbundenen Objekte (vorliegend Fr. 366'305.--) und den kumulierten Buchwerten aller mit dem Grundstück verbundenen Objekte (vorliegend Fr. 162'093.--) zu besteuern seien (dies entspreche den wiedereingebrachten Abschreibungen), was zur Besteuerung des Gewinns aus der Überführung des Grundstücks GB Nr. F.________ vom Geschäfts- ins

7 Privatvermögen in der Höhe von Fr. 204'212.-- führe. Demgegenüber habe die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern pro Objekt die Differenz zwischen Verkehrswerten oder Anlagekosten und den Buchwerten besteuert (die Steuerverwaltung habe jeweils pro Objekt den tieferen Wert herangezogen). Die Überlegungen lassen nach Ansicht der Eidg. Steuerverwaltung nur den einen Schluss zu, dass das Grundstück GB Nr. F.________ als Einheit betrachtet werden müsse und eine objektmässige Behandlung unzulässig sei, da sonst eine ungewollt zu tiefe Besteuerung resultiere (vorliegend Kapitalgewinn anstatt Fr. 204'212.-- lediglich Fr. 55'438.--). Sollten die kumulierten Verkehrswerte tiefer ausfallen als die kumulierten Anlagekosten, so wäre nach Ansicht der Eidg. Steuerverwaltung (wiederum entsprechend einer Gesamtbetrachtung) die Differenz zwischen den tieferen kumulierten Verkehrswerten und den kumulierten Buchwerten zu besteuern. 2.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erachtet demgegenüber die Auffassung der Eidg. Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) aus zwei Gründen als nicht stichhaltig. Zum einen sei dies die Abkehr von der steuerlichen Berücksichtigung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften und somit von der Stetigkeit der Buchhaltung. Zum anderen würden mit der Berücksichtigung der Verkehrswertschätzung der gesamten Grundstücke für die Festlegung der wiedereingebrachten Abschreibungen (immer) die Anlagekosten zum Tragen kommen, weil der Verkehrswert des gesamten Grundstückes die Wertzuwachsgewinne des Wohnhauses und Landes berücksichtige und dieser Verkehrswert dadurch (immer) einen höheren Wert aufweise als die Anlagekosten. Indirekt würden damit die Wertzuwachsgewinne von Wohnhaus und Land besteuert bzw. die effektiven Wertminderungen der Objekte (Stall inkl. Jauchegrube und Remise) als fiktive wiedereingebrachte Abschreibungen zur Besteuerung herangezogen. Der Wertzuwachsgewinn von Wohnhaus und Land müsse deshalb unberücksichtigt bleiben und es sei somit der Überführungswert mittels objektweiser Betrachtung unter Berücksichtigung der erfolgten Wertminderungen der verschiedenen Objekte (Stall, Gebäude, etc.) zu ermitteln. 2.3 Der Beschwerdegegner kommt insbesondere unter Bezugnahme auf den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern LGVE 2014 IV Nr. 11 vom 17. Oktober 2014 ebenfalls zum Ergebnis, dass für die Überführung der landwirtschaftlichen Grundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen die Methode der buchmässigen Einzelbewertung von Gebäuden und Boden zu belassen sei. Dabei wird vom Beschwerdegegner hervorgehoben, dass es nicht um die Auslegung des Grundstückbegriffs im steuergesetzlichen Tatbestand gehe, sondern um die Zuordnung von Abschreibungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

8 Die Tatsache, dass die Gebäude in der Buchhaltung einzeln bilanziert und abgeschrieben worden seien, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von entscheidender Bedeutung. Weshalb die gesonderte Bewertung von Gebäuden und Boden, wie sie von den Steuerbehörden mit den entsprechend gestalteten Formularen verlangt werde, erst und gerade für die Überführung der Gebäude und des Bodens vom Geschäfts- ins Privatvermögen geändert werden solle, indem Gebäude und Boden im Sinne des zivilrechtlichen Grundstückbegriffs zusammengefasst würden, sei nicht ersichtlich. Im Handelsrecht sei eine Verrechnung von Mehr- und Minderwerten nur zwischen gleichartigen Vermögensgegenständen zulässig, woran es bei Gebäuden und Boden in aller Regel fehle. Die Beschwerdeführerin leite genau diese unzulässige Verrechnung aus dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff und dem damit verbundenen Akzessionsprinzip ab, und verkenne damit, dass der zivilrechtliche Grundstücksbegriff einzig für die Frage massgebend sei, ob ein zu beurteilendes Grundstück in den Geltungsbereich von Art. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und somit in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 4 DBG falle. Die Beschwerdeführerin bringe keine sachlichen Gründe für eine steuerrechtliche Korrektur vor, welche ein Abweichen von der Gliederung der Vermögensbestandteile und der Bewertungsmethode rechtfertigen würden. Die ganze Argumentation der Beschwerdeführerin beschränke sich auf den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff, während das Rechnungslegungsrecht und insbesondere das im Steuerrecht geltende Massgeblichkeitsprinzip vollkommen ausgeblendet würden. Nach Ansicht des Beschwerdegegners ist die objektbezogene Einzelbehandlung der Gebäude und des Landes bei der Besteuerung der kumulierten Abschreibungen nicht nur zulässig, sondern geradezu zwingend. Sinn und Zweck von Art. 18 Abs. 4 DBG sei es, die durch"„Überabschreibungen" erwirkte Reduktion des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Realisation dieser "Überabschreibungen" (nachträglich) der systematisch korrekten Besteuerung, nämlich der Einkommenssteuer zuzuführen. Abschreibungen könnten begriffslogisch nur "wiedereingebracht" werden, wenn diese im Veräusserungszeitpunkt (bzw. bei der Überführung ins Privatvermögen) auch tatsächlich realisiert werden könnten. Demgegenüber würden nach der Meinung der Beschwerdeführerin die nicht mehr realisierbaren Abschreibungen kurzerhand auf das (nicht abgeschriebene) Land und die Gebäude (mit einem höheren Verkehrswert) "umgelagert", wodurch jedoch faktisch ein Teil des aus der Veräusserung bzw. Überführung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes realisierten (Wertzuwachs-)Gewinns dem Sinn und Zweck von Art.

9 18 Abs. 4 DBG widersprechend den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugewiesen würde. 3.1 Vorliegend steht nicht in Frage, dass das Recht der direkten Bundessteuer oder auch das Steuerharmonisierungsgesetz (anders die kantonale Grundstückgewinnsteuer: vgl. § 105 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG/SZ; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) keine eigenständige Definition des Begriffs des Grundstücks kennt und daher (vermutungsweise) der in Art. 18 Abs. 4 DBG verwendete Grundstücksbegriff sich mit der zivilrechtlichen Definition deckt (oder entsprechend der kantonalen Grundstückgewinnsteuer sich jedenfalls weitgehend an das Zivilrecht anlehnt). Insofern darf auch angenommen werden, dass nicht nur der Boden sondern entsprechend dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip (superficies solo cedit) auch die darauf befindlichen Gebäude und Bauten vom steuerrechtlichen Begriff des (land- und forstwirtschaftlichen) "Grundstückes" erfasst werden. Darüber hinaus hat das Bundesgericht entschieden, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaftlichen" Grundstückes im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkretisiert werden muss (vgl. BGE 138 II 32 = Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2011 vom 2.12.2011). Dass es sich im vorliegenden Fall bei den überführten Grundstücken um land- oder forstwirtschaftliche handelt, deren Einzelobjekte (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) nach einer zivilrechtlichen Betrachtung unter die privilegierte Besteuerung von Art. 18 Abs. 4 DBG fallen, ist insoweit unbestritten. 3.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist damit jedoch noch nichts darüber gesagt, ob bei der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes (oder Überführung vom Geschäftsvermögens in das Privatvermögen) für die Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen, gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG, eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden zur Anwendung kommt, oder eine Gesamtbewertung des Grundstückes (Land und Gebäude zusammen) zu erfolgen hat. Dass mit der Verwendung des Begriffs des (land- oder forstwirtschaftlichen) "Grundstückes" im Gesetzeswortlaut zugleich die Bewertungsmethode (Einzel- oder Gesamtbetrachtung) bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in bestimmter und verbindlicher Weise geregelt werden sollte, ist nicht zu vermuten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 18 Abs. 4 DBG nur eine Begrenzungsfunktion hat und keine Besteuerungsgrundlage ist (vgl. vorne Erw. 1.4). Dass Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zur Höhe der Anlagekosten den steuerbaren Einkünften

10 zugerechnet werden, entspricht der grundsätzlichen Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne (Wertzuwachsgewinne) auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Bereich der direkten Bundessteuer. Mit der (nachträglichen) Besteuerung der sog. wiedereingebrachten Abschreibungen wird demgegenüber (nur) dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Abschreibungen bei ihrer Bildung die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb geschmälert und zu einer Steuerentlastung bei der Einkommenssteuer geführt haben, welche nunmehr wieder rückgängig gemacht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.2.5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 161 zu Art. 18 DBG; Locher, a.a.O., N 186 zu Art. 18 DBG). 3.3 Grundsätzlich ist daher für die Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen von den allgemeinen Regeln für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (insbes. Überführungsgewinnen/-verlusten gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG) auszugehen. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Dabei gilt es zu beachten, dass im Bereich der Einkommenssteuer selbständig erwerbender Personen ebenso das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz Anwendung findet. Dieses stellt keine Eigenheit der Gewinnsteuer juristischer Personen dar: Art. 18 Abs. 3 DBG verweist für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, für die Gewinnermittlungsmethode auf die Berechnung des Reingewinns bei juristischen Personen (Art. 58 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 StHG). In seinem Aspekt als "Bemessungsprinzip" bestimmt das Massgeblichkeitsprinzip, dass der handelsrechtskonforme Einzelabschluss an sich auch steuerrechtlich verbindlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_162/2016 vom 18.1.2016 Erw. 4.5; 2C_16/2015 vom 6.8.2015 Erw. 2.2.2). Ein handelsrechtlich zulässiger Wertansatz ist steuerlich massgebend (Urteil 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 4.3.1). Landwirtschaftsbetriebe, welche keine Buchhaltung führen (müssen), unterstehen zumindest einer umfassenden Aufzeichnungspflicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 132 zu Art. 18 DBG). Veränderungen im Bestand des Geschäftsvermögens und Abschreibungen - der Einkommenssteuerwert jedes einzelnen Abschreibungsobjekts ist in diesem Fall nachzuführen - sind einzeln aufzuzeichnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 142 zu Art. 18 DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische

11 Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2013, 2C_372/2013 vom 18.7.2014 Erw. 2.2). Überführungsverluste in der Differenz zwischen Veräusserungs- bzw. Verkehrswert und dem höheren Buchwert stellen ebenfalls abzugsfähigen Aufwand dar. 3.4 Bereits im Handelsrecht kommt beim Bewertungsvorgehen der Frage der Einzel- oder Gesamtbewertung (bzw. nach der Terminologie im neuen Rechnungslegungsrecht nunmehr "Gruppenbewertung" genannt) eine wesentliche Bedeutung zu. Einzelbewertung bedeutet, dass die Vermögensgegenstände (und Passivposten) einzeln zu bewerten sind. Die Regeln für Wertberichtigungen (Niederstwertprinzip, verlustfreie Bewertung u.a.) sind für die Vermögensgegenstände einzeln anzuwenden, wogegen allfällige Wertsteigerungen bei anderen Posten derselben Bilanzposition wegen der konsequenten Befolgung des Kostenwertprinzips nicht geltend gemacht werden können. Bei der Methode der Gesamtbewertung wird der Grundsatz der Vorsicht in weniger strenger Art ausgelegt; es wird lediglich verlangt, dass der ausgewiesene Posten als Ganzes korrekt bewertet ist; Minderwerte und Wertsteigerungen innerhalb des Bilanzpostens sind zur kompensatorischen Verrechnung zugelassen (vgl. Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Bd. 1, 2009, S. 141 f.; zum neuen Rechnungslegungsrecht: HWP, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2014, S. 60). Das alte Rechnungslegungsrecht äusserte sich zu den Methodenalternativen der Einzel- oder Gesamtbewertung nicht (HWP [2009], S. 141). In jahrelanger Rechnungslegungspraxis hat sich ein Methodenwahlrecht entwickelt. Die Methode der Einzelbewertung als konsequente Ausgestaltung des Vorsichtsprinzips findet sich ebenso wie die Gesamtbewertung. Nach überwiegender Auslegungsart ist allerdings bei der Gesamtbewertung eine Verrechnung von Mehr- und Minderwerten nur zwischen artgleichen Vermögensgegenständen (und Passivposten) zulässig (HWP [2009], S. 142). Da bei der Alternative Einzel- oder Gesamtbewertung ein Methodenwahlrecht vorliegt, ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (Art. 662a Abs. 3 OR) zu beachten (HWP [2009], S. 143). Mit dem neuen Art. 960 Abs. 1 OR (in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23.12.2011 [Rechnungslegungsrecht], in Kraft seit 1.1.2013) wurde der Grundsatz der Einzelbewertung im Rechnungslegungsrecht eingeführt. Nach neuem Recht müssen Aktiven und Verbindlichkeiten einzeln bewertet werden, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung

12 nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden (Art. 960 Abs. 1 OR). Danach erscheint klar, dass Grundstücke, wobei unter "Grundstück" in der Rechnungslegungspraxis nur das Land verstanden wird, und Bauten in der Regel einzeln zu bewerten sind (vgl. HWP [2014], S. 189 und S. 191). Gleichzeitig wird jedoch eingeräumt, dass es in sachlich begründeten Einzelfällen vertretbar sein kann, betrieblich gemeinsam genutzte Grundstücke und Bauten für die Abschlusserstellung als Bewertungseinheit zusammenzufassen (HWP [2014], S. 191). Soweit im neuen Rechnungslegungsrecht die Beurteilung der Zulässigkeit der Gruppenbewertung einen Ermessensspielraum beinhaltet, stellen Willkürfreiheit und die Stetigkeit in der Anwendung wichtige Kriterien dar (HWP [2014], S. 61). Das neue Rechnungslegungsrecht verlangt ebenfalls, dass bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden sind (vgl. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR). 3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll im schweizerischen Steuerrecht (grundsätzlich) das Prinzip der Einzelbewertung gelten. Danach ist in der Bilanz jedes einheitliche Wirtschaftsgut für sich zu bewerten und darf die Wertsteigerung eines Vermögenswertes nicht mit der Entwertung eines anderen kompensiert werden. Zwar kann eine Gruppenbewertung bei mehr oder weniger gleichartigen Gütern - etwa bei der Bilanzierung des Vorratsvermögens ausnahmsweise zulässig sein. Für hochwertige Wirtschaftsgüter ist die Einzelbewertung jedoch die Regel und jedenfalls handels- und steuerrechtlich nicht unzulässig (vgl. Urteile 2C_1155/2014 Erw. 3.3.2; 2A.201/2006 vom 22.8.2007 Erw. 3.3; 2A.549/2005 vom 16.6.2006 Erw. 3; 2P.259/2005 vom 27.9.2005 Erw. 3; 2A.22/2004 vom 5.10.2004 Erw. 2.2.2; 2A.571/1998 Erw. 3b). Aus dem Prinzip der Einzelbewertung leitet die Rechtsprechung des Bundesgerichts (zunächst) ab, dass bei der Bewertung von Liegenschaften normalerweise die einzelne Bodenparzelle die Bewertungseinheit bildet. Wertabnahmen, die ausnahmsweise auf einzelnen Parzellen eintreten, dürfen daher nicht mit Wertzunahmen ausgeglichen werden, die auf anderen Parzellen eingetreten sind, kann doch der Steuerpflichtige nicht zur bilanzmässigen Aufwertung dieser Parzellen gezwungen werden. Diese Grundsätze gelten auch für landwirtschaftliche Grundstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.3.2; 2A.201/2006 vom 22.8.2007 Erw. 3.3; 2A.571/1998 vom 25.1.2000 Erw. 3b). Ferner hat das Bundesgericht bei dieser Gelegenheit bereits durchblicken lassen, dass es bei bebauten Grundstücken inzwischen ebenfalls der Betrachtungsweise folgt (vgl. Markus Reich/Marina Züger, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl. 2008, N 15

13 und N 20 zu Art. 28 DBG; Locher, a.a.O., N 20 f. zu Art. 28 DBG; dazu bereits Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. Aufl. 1992, N 243 und N 248 zu Art. 49 Abs. 1 Bst. b BdBSt), wonach Boden, da grundsätzlich nicht abnutzbar, sowie Gebäude und Bauten als Abschreibungsobjekte getrennt zu bewerten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A_22/2004 vom 5.10.2004 Erw. 2.2.2; vgl. auch Urteil 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.3.2). Grund und Boden unterliegen in der Regel keiner Abnutzung und sind damit auch nicht abschreibungsbedürftig (Urteil des Bundesgerichts 2C_142/2012 vom 12.12.2013 Erw. 2.4). Demgegenüber ging das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung bei der Frage, ob bei Grundstücken Baugrund und Gebäude als zwei verschiedene Abschreibungsobjekte zu betrachten sind, noch von der zivilrechtlichen Betrachtung (superficies solo cedit) aus, weshalb Wertverminderungen auf Gebäuden mit Wertvermehrungen auf Grund und Boden ausgeglichen werden konnten (vgl. BGer 23.11.1962 publiziert in ASA 32 [1963/64], S. 26 Erw. 3; ASA 31, S. 434; ASA 30, S. 36; ASA 26, S. 448; ASA 29, S. 76). Im Weiteren hatte sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Vornahme von Abschreibungen auf landwirtschaftlichen Grundstücken auch bereits mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der Bewertungsmethode steuerlich statthaft ist. Im Urteil 2P.259/2005 vom 27. September 2005 erachtete das Bundesgericht es nicht als willkürlich, dass von den Steuerbehörden (und Steuerjustizbehörden) eine ausserordentliche Abschreibung auf einem einzelnen Grundstück verweigert wurde, weil die Grundstücke in der Buchhaltung stets gesamthaft unter einer Position bilanziert worden waren, weshalb Abschreibungen nur soweit zugelassen wurden, als sie mit Blick auf den einen einzigen Bilanzposten bildenden Gesamtwert des Bodens angezeigt waren (vgl. Erw. 3). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2A.201/2006 vom 22. August 2007 ist dagegen ein Wechsel von der Gesamt- zur Einzelbewertung oder eine Kombination der Bewertungsarten nicht ausgeschlossen, wenn das fragliche Land sofort nach Erwerb buchmässig eindeutig ausgesondert, d.h. separat bilanziert und bewertet wird. Wo das zugekaufte Grundstück demgegenüber erst später ausgeschieden und separat bewertet werden soll, wird ein Übergang zur Einzelbewertung sämtlicher Parzellen als unumgänglich erachtet. Weitergehende Wahlmöglichkeiten würden nach Ansicht des Bundesgerichts zu unübersichtlichen Verhältnissen führen und damit die Überprüfung durch die Steuerbehörden übermässig erschweren (vgl. Erw. 4.4).

14 3.6 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist in einem früheren Entscheid im Zusammenhang mit der Vornahme von Abschreibungen auf einer überbauten Geschäftsliegenschaft (Fabrikgebäude sowie Grund und Boden) der Einzelbetrachtung gefolgt (vgl. VGE 344/79 vom 21.9.1979 i.S. M. AG publiziert in StPS 1984 S. 92 ff.). In seinen Erwägungen führte es aus, in der Unternehmenswirtschaftslehre gelte der Grundsatz der Einzelbewertung, welcher besagt, dass jedes Wirtschaftsgut, welches einer individuellen Bewertung fähig sei, auch individuell zu bewerten sei. Dass zivilrechtlich gesehen das Eigentum an Grund und Boden auch alle Bauten umfasse, stehe der individuellen Erfassung von Boden und Bauten nicht entgegen. Wenn nicht die Einzelbewertung angewandt werde und wenn eine Abschreibung nur bis zum aktuellen Verkehrswert des Bodens zugelassen werde, so führe dies dazu dass Wertverminderungen auf der Baute durch Wertvermehrungen auf dem Boden ausgeglichen würden. Nicht nur werde das Unternehmen mit Hilfe einer steuerrechtlich fingierten buchmässigen Höherbewertung um eine geschäftsmässig begründete und damit zulässige Abschreibung gebracht, sondern es werde auch der die handels- und steuerrechtliche Erfolgsermittlung beherrschende Grundsatz der Imparität missachtet (vgl. Erw. 5). 3.7 Die Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz berücksichtigt im Bereich der Abschreibungen grundsätzlich das Merkblatt A 1995 der Eidg. Steuerverwaltung betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe sowie die besonderen Merkblätter für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe [Merkblatt A/2001], Elektrizitätswerke, Schifffahrtsanlagen und Luftseilbahnen (abrufbar im Internet unter: www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundes-steuer/direktebundessteuer/fachinformationen/merkblaetter.html) (vgl. Schwyzer Steuerbuch 70.21: Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen [WAWR] vom 24.10.2006). Bei der Höhe der Abschreibungssätze wird grundsätzlich unterschieden, ob die Gestehungskosten der Gebäude bzw. der restliche Buchwert separat aktiviert sind, oder Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. Die Merkblätter richten sich an kantonale Steuerbehörden sowie an Steuerpflichtige. 3.8 Ausgangspunkt für die Ermittlung der wiedereingebrachten Abschreibungen bei der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke muss deshalb sein, dass bei Grundstücken des Anlagevermögens geschäftlicher Betriebe das Land sowie die darauf stehenden Gebäude und Bauten handels- und steuerrechtlich regelmässig einer Einzelbewertung unterliegen und separate Abschreibungsobjekte darstellen. http://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundes-steuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/merkblaetter.html http://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundes-steuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/merkblaetter.html

15 Eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden (statt einer Gesamt- bzw. Gruppenbewertung) ist bei geschäftlichen Grundstücken handelsrechtlich und steuerrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht auch den Weisungen der Steuerbehörden und Merkblättern der Eidg. Steuerverwaltung. Der Grundsatz der Einzelbewertung von Land und Gebäuden gilt jedoch nicht nur für die Frage der Zulässigkeit von ordentlichen Abschreibungen, sondern selbstredend auch für allfällige (ausserordentliche) Wertberichtigungen und/oder Verluste bei Veräusserung oder Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Nach zu befürwortender Ansicht ist deshalb für die Ermittlung der wiedereingebrachten Abschreibungen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf eine Einzelbetrachtung abzustellen (vgl. Julia von Ah, in: Klöti- Weber/Siegrist/ Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 163 zu § 27 StG/AG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau). Die Ergebnisse der Einzelbetrachtung sind anschliessend gemeinsam in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Als Landwirt war der Beschwerdegegner grundsätzlich nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet (vgl. Art. 934 aOR; Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] vom 17.10.2007) und demgemäss auch nicht buchführungs- und rechnungslegungspflichtig (Art. 957 Abs. 1 aOR; vgl. zum neuen Rechnungslegungsrecht in Kraft seit 1.1.2013: Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Beschwerdegegner hat jedoch freiwillig eine kaufmännische Buchhaltung geführt (vgl. Steuerakten 2013 act. 41 ff.). Dabei hat er nachweislich eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden geführt und die Buchwerte (Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Leichtbauten, Mast- und Legehallen, Boden) wurden in der Bilanz (inkl. Schlussbilanz; Steuerakten 2013 act. 10) und in der Finanzbuchhaltung im Anlageinventar im Detail ausgewiesen (vgl. Beschwerdeakten act. 13 ff.). Entgegen der Beschwerdeführerin lässt die Verwendung des Begriffs des "Grundstückes" im Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht den Schluss zu, dass ungeachtet der Verbuchungsart (Einzel- oder Gesamtbetrachtung) bei der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes (oder Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen) für die Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen, gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG, eine Gesamtbewertung des Grundstückes (Land und Gebäude zusammen) zu erfolgen hat und eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden nicht zur Anwendung kommt. Insbesondere kann Art. 18 Abs. 4 DBG nicht als steuerrechtliche Korrekturnorm betrachtet werden, welche ein steuerliches

16 Abweichen von einer (bisher) gewählten handelsrechtskonformen Bilanzierungsund Bewertungsmethode erlauben würde. Ebenso wenig drängt sich aus Rechtsgleichheits- und Praktikabilitätsgründen die Schlussfolgerung auf, wonach ungeachtet der (bisherigen) Verbuchungsart für die Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen, nach Art. 18 Abs. 4 DBG, die Differenz zwischen den Anlagekosten für das Grundstück inkl. Bauten und dem Buchwert für das Grundstück inkl. Bauten zu berechnen sei (anders offenbar Verwaltungsgericht des Kantons Aargau VGE vom 20.5.2009, WBE.2008.385 Erw. 5.3.4.3 f.; VGE vom 16.6.2010, WBE.2009.245, Erw. 4.2; zit. bei Julia von Ah, a.a.O., N 163 zu § 27 StG/AG). Die Gleichbehandlung ist vielmehr dadurch zu gewährleisten, indem den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, eine Überführung aufgrund einer Einzelbewertung (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) zu verlangen. Voraussetzung für die Einzelbewertung ist, dass spätestens in der Schlussbilanz eine entsprechende Aufteilung vorliegt, welche durch die Steuerbehörden überprüft werden kann (vgl. auch Ziff. 3 des Merkblatts Landwirtschaft der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 4.12.2006). Damit kann auch den Erfordernissen der Praktikabilität entsprochen werden. Wenn unter den gegebenen Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen eine Überführung aufgrund einer Einzelbewertung verlang wird, kann darin auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) oder den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit erblickt werden. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem ist dem obsiegenden Beschwerdegegner zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1‒3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.

17

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Eidg. Steuerverwaltung gegen die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. 3. Dem Beschwerdegegner wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Bern (R) - die Vorinstanz (EB) - und den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

19 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Januar 2017

II 2016 11 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2016 11 — Swissrulings