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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.05.2026 III 2026 72

11 maggio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,156 parole·~21 min·2

Riassunto

Politische Rechte (Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Bezirksgemeindebeschlüssen sowie von Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken; Bezirksgemeinde vom 13.4.2026; Aussetzung Urnenabstimmung) | Politische Rechte

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 72 Zwischenbescheid vom 11. Mai 2026 im Hauptverfahren III 2026 66 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ gegen Bezirk Einsiedeln, vertreten durch den Bezirksrat, Paracelsuspark 3, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Bezirksgemeindebeschlüssen sowie von Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken; Bezirksgemeinde vom 13.4.2026; Aussetzung Urnenabstimmung)

2 Sachverhalt: A. Der Bezirksrat Einsiedeln lud die Stimmberechtigten des Bezirks zur Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 ein. Unter Traktandum 6 "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" stellte der Bezirksrat den Antrag (Botschaft S. 85): Dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken sei zuzustimmen. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) empfahl den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern den Antrag des Bezirksrates in vorliegender Form zur Annahme. Die Sachvorlage wurde der Bezirksgemeinde zur Beratung und Überweisung an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 vorgelegt. B. Anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 wurden im Rahmen der Beratung von Traktandum 6 von zwei Stimmberechtigten ein Rückweisungsantrag gestellt und von A.________ ein Verschiebungsantrag. Der Bezirksammann nahm keinen der Anträge entgegen. Die Sachvorlage wurde an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 überwiesen. C. Am 23. April 2026 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit den Anträgen: a) Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?" sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen. b) Anträge in der Sache 1. Der anlässlich der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 gefasste Entscheid des Bezirksammanns B.________, wonach der Verschiebungsantrag des Beschwerdeführers zu Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) nicht entgegengenommen und somit nicht zur Abstimmung gebracht wurde, sei aufzuheben. 2. Der Bezirksrat sei anzuweisen, die Bezirksgemeindeversammlung betreffend Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) zu wiederholen und über den Verschiebungsantrag abstimmen zu lassen. 3. Die Überweisung an die Urne des Traktandums 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 sei aufzuheben. 4. Für den Fall, dass die Volksabstimmung zur Abstimmungsfrage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000

3 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?" durchgeführt wird, sei die Volksabstimmung als ungültig zu erklären und der entsprechende Volksentscheid aufzuheben. c) Verfahrensanträge 1. Es seien die vollständigen Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) beizuziehen. 2. Es seien das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu sichern und beizuziehen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in die Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) und der Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu gewähren. 4. Es seien dem Beschwerdeführer das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung (Audiodatei) der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zur Einsicht bzw. Anhörung zu überlassen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Akteneinsicht und Anhörung der Tonaufzeichnung angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. 6. Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aufrechtzuerhalten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks. D. Mit Verfügung vom 24. April 2026 wird dem Bezirk eine Frist bis zum 15. Mai 2026 angesetzt, um eine Vernehmlassung zur Beschwerde, sowie eine Frist bis zum 6. Mai 2026, um eine Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme einzureichen. E. Am 30. April 2026 lässt sich der Bezirk sowohl zur Beschwerde als auch zum Antrag der vorsorglichen Massnahme vernehmen. Er stellt dabei die Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, und zwar sowohl unverzüglich in Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei unverzüglich aufzuheben. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheides bildet ausschliesslich der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Antrag a; vgl. Ingress Bst. C), nämlich das Begehren, die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 über die

4 Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800'000 Franken) und dem Landerwerb (1'000'000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1'800'000 Franken zustimmen?" sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen. 2. 2.1 Bei vorsorglichen Massnahmen geht es um einen einstweiligen Rechtsschutz, womit der Streitgegenstand (z.B. Verhinderung eines Hausabbruchs, einer Waldrodung, einer widerrechtlichen Baute etc.) vorläufig gesichert wird (Baumann, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 95). Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass der Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch wird (vgl. VGE III 2012 86 vom 3.7.2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Kiener, in: Kommentar VRG § 6 N 30). 2.2 Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bedarf praxisgemäss einerseits eines dringlichen Falles und anderseits des Vorliegens besonderer Gründe. Es müssen überwiegende öffentliche oder private Interessen für die vorsorgliche Massnahme gegeben sein und die Sachlage muss so sein, dass der definitive materielle Entscheid nicht sogleich getroffen werden kann. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit in dem Sinne voraus, dass es sich als notwendig erweisen muss, die fraglichen Vorkehren zu treffen (Urteil BGer 1C_344/2021 vom 14.1.2022 E. 2.6). Voraussetzung ist auch, dass ein schwerer Nachteil droht. Ein solcher liegt vor, wenn (ohne die vorsorgliche Massnahme) ein Zustand geschaffen wird, der sich nicht mehr leicht im Sinne der Endentscheidung ändern liesse. Als Massstab kann die Wahrscheinlichkeit dienen, dass die Endentscheidung infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstands oder des Rechtschutzinteresses gegenstandslos würde. Es bedarf somit eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu rechtfertigen, wobei der schwere Nachteil, der zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme führt, gewichtiger sein muss als die bei einem Verzicht zu erwartenden Nachteile (vgl. VGE III 2008 104 vom 9.6.2008 E. 4.2 mit Hinweis; VGE III 2012 111 vom 20.7.2012 E. 3.1). 2.3 Hat eine Behörde über eine vorsorgliche Massnahme zu entscheiden, tut sie dies anhand der ihr bis dahin zur Verfügung stehenden Akten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich bereits vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen (BGE 139 III 86 E. 4.2). Bei der entsprechenden Interessenabwägung kommt der Behörde praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE

5 130 II 149 E. 2.2). Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Indessen soll der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen den durch die Endverfügung zu regelnden Zustand weder präjudizieren noch verunmöglichen bzw. das Hauptverfahren nicht von vornherein als gegenstandslos erscheinen lassen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteile BGer 2C_303/2022 vom 4.5.2022 E. 3.2; 2C_149/2020 vom 23.7.2020 E. 3.1). 2.4 Das Verwaltungsgericht bzw. der zuständige Einzelrichter als verfahrensleitender Richter ist bei der Beurteilung bzw. Gutheissung von Anträgen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Vorfeld von Bezirksgemeinden bzw. Urnenabstimmungen praxisgemäss sehr zurückhaltend. Dies gilt insbesondere bei Begehren um Abtraktandierung eines Sachgeschäftes bzw. Aussetzung der Urnenabstimmung bei Stimmrechtsbeschwerden gegen Vorbereitungshandlungen und gegen Beschlüsse der vorberatenden Gemeinde- bzw. Bezirksversammlung. Diese Zurückhaltung wird vorwiegend pragmatisch begründet (zusätzliche Umtriebe und Kosten, Stimmmaterial bereits gedruckt, ggfs. versendet etc.). Aber auch prozessökonomische Überlegungen sprechen gegen die Absetzung eines Sachgeschäfts, da im Falle der Ablehnung die Stimmrechtsbeschwerde ohnehin gegenstandslos werden dürfte (vgl. VGE III 2025 158 vom 29.8.2025 E. 2.5; VGE III 2025 126 vom 27.6.2025 E. 1.5 je mit weiteren Hinweisen). Eine Absetzung wäre etwa dann zu rechtfertigen, wenn sich ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Sachund Rechtslage ergäbe, dass gravierende Mängel vorliegen, welche die freie Willensäusserung der Stimmberechtigten verunmöglichen und deswegen eine Stimmrechtsbeschwerde offensichtlich begründet ist (vgl. VGE III 2017 153 vom 17.2.2017 E. 3.3: VGE III 2012 45 vom 16.4.2012 E. 4.5; vgl. allgemein zur restriktiven Praxis der Absetzung von Abstimmungen Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 377, siehe aber insbesondere auch dessen Kritik an der restriktiven Praxis des Bundesgerichts, S. 380; Arta, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahmen auf kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, AJP 3/96, S. 279; Griffel, in Griffel et al., Kommentar VRG, 3. Auflage, § 27b Rz. 21). 3. Anlässlich der Bezirksgemeinde stellte der Bezirksrat die Vorlage Traktandum 6 "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" vor (vgl. Vi-act. 2, vom Bezirksrat noch nicht genehmigtes Protokoll der Bezirksgemeinde vom 13.4.2026, S. 19 ff). Die Ausführungen schlossen mit den Worten "Seit rund 32 Jahren werde versucht, an diesem Standort eine Schulraumerweiterung zu realisieren, und seit zwölf Jahren liefen konkrete Verhandlungen ohne Er-

6 folg. Der Bezirk bleibe offen für eine realistische und rechtsverbindliche, machbare Lösung, sei jedoch nach all den Jahren und Bemühungen bereit, ein Verfahren einzuleiten" (Protokoll, S. 21). Im Rahmen der Beratung stellte D.________ den Antrag auf Rückweisung des Traktandums, er sei nicht gegen den Bau einer Turnhalle, fordere jedoch eine saubere Kommunikation und eine sachgerechte Lösung, weshalb er die Rückweisung der Vorlage beantrage (Protokoll, S. 22, 24). Seitens der FDP stellte C.________ ebenfalls einen Rückweisungsantrag mit dem Ziel, den Parteien nochmals die Möglichkeit zu geben, aufeinander zuzugehen (Protokoll, S. 26). Schliesslich äusserte sich auch der Beschwerdeführer. Die Äusserungen seines Vorredners, des Vermittlers des Bezirks, hätten ihn bewogen, einen formellen Antrag auf Verschiebung - ausdrücklich nicht Rückweisung - der Vorlage zu stellen. Die Sachvorlage sei zu verschieben; der Bezirksrat solle beauftragt werden, den Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt eine oder allenfalls zwei vollständige, transparente und mit sämtlichen finanziellen und rechtlichen Auswirkungen hinterlegte Vorlage vorzulegen, was innerhalb eines Jahres geschehen könne. Gemäss Botschaft habe bislang keine Einigung (zwischen Bezirk und Landeigentümer) erzielt werden können; anlässlich der Bezirksgemeinde wisse man nun, dass die Verhandlungen im März 2026 gescheitert und abgebrochen worden seien; eine Einigung über den Landerwerb liege aktuell nicht vor. Solange grundlegende Voraussetzungen fehlten, bestehe keine tragfähige rechtliche und planerische Grundlage für die Lancierung eines Projekts. Eine Volksabstimmung über ein derart weitreichendes Geschäft setze voraus, dass die Stimmberechtigten im Sinne von Treu und Glauben über vollständige, transparente und verlässliche Entscheidungsgrundlagen verfügen würden, was seines Erachtens bei der vorliegenden Vorlage nicht gegeben sei. Und schliesslich gemäss Protokoll: "Zusammenfassend hält er fest, dass die Vorlage unvollständig und intransparent sei. Sie solle deshalb verschoben und erst dann erneut vorgelegt werden, wenn der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei, offene Fragen zur Standortwahl, zum Projekt und zu möglichen Varianten geprüft seien und damit eine verlässliche Projektgrundlage geschaffen worden sei, sodass die Stimmberechtigten in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden könnten" (Protokoll, S. 28 f.). Am Ende der Beratung stellte der Bezirksammann fest, die Rückweisungsanträge seien im Wortlaut gleich. Sie verlangten, dass der Bezirksrat mit der Vorlage erst wieder vor die Stimmberechtigten trete, wenn der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei. Damit aber würde der Grundeigentümerin ein faktisches Entscheidungsrecht eingeräumt, ob und zu welchem Preis sie das Land überhaupt abtreten wolle; der Bezirk wäre nicht mehr Verhandlungspartner, sondern Empfänger; ein solches Vorgehen sei für den Bezirksrat nicht annehmbar bzw. nicht möglich. Die Rückweisungsanträge seien rechtlich nicht umsetzbar, da in zentralen Punkten die

7 Entscheidungskompetenz fehle. Aus Sicht des Bezirksrates kämen solche Rückweisungen faktisch einer Ablehnung gleich. Er nehme die Rückweisungsanträge daher nicht entgegen; es sollen die Stimmberechtigten am 14. Juni 2026 an der Urne über das Sachgeschäft entscheiden. Auch den Antrag auf Verschiebung des Beschwerdeführers habe er gleich beurteilt. Er betonte, dass die Verhandlungen ausgeschöpft seien und man keine weiteren Möglichkeiten sehe, um noch einen Schritt weiterzukommen. Aus diesem Grund werde auch der Verschiebungsantrag nicht entgegengenommen (Protokoll, S. 32). 4. Gegenstand des Hauptverfahrens (III 2026 66) bildet allein die Nichtannahme des Verschiebungsantrags des Beschwerdeführers (nicht auch die Nichtannahme der Rückweisungsanträge). Entsprechend gilt es auch für die Beurteilung des vorliegenden Antrags einer vorsorglichen Massnahme ausschliesslich diesen Verschiebungsantrag zu beachten. 4.1 Im Rahmen der Bezirksgemeindeberatung sind auch bei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung unterliegen, namentlich die formellen Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung (§ 28 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017) sowie materielle Anträge auf Abänderung (§ 29 Abs. 2 GOG) des Sachgeschäfts grundsätzlich zulässig. Ein Verschiebungsantrag verpflichtet den Bezirksrat nicht zu neuen resp. zusätzlichen Abklärungen, sondern bezweckt die Beratung und Beschlussfassung zu einem späteren Zeitpunkt. Zur Begründung sind stichhaltige Gründe anzugeben wie bspw. das Abwarten des Ganges von bestimmten Ereignissen, die Sammlung von Erfahrungen, vorherige Erfüllung von anderen wichtigen Gemeindeaufgaben. Dabei gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber die in § 12 GOG aufgelisteten Sachgeschäfte ausdrücklich und zwingend (vorbehältlich § 97 lit. a GOG) der Beschlussfassung an der Urne vorbehalten hat, was durch die Beratung an der Bezirksgemeinde nicht vereitelt werden darf. Aus diesem Grund ist gegenüber Anträgen, welche als Verschiebungsanträge (oder Rückweisungsanträge) bezeichnet werden, hinsichtlich deren Zulässigkeit eine gewisse Zurückhaltung geboten; wenn sie sachlich einem Nichteintretensoder Ablehnungsantrag gleichkommen, sind sie als verdeckte oder getarnte Abweisungs- oder Nichteintretensanträge unzulässig und nicht zur Abstimmung zu bringen. Wann ein Verschiebungsantrag als verdeckter Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag zu qualifizieren und demzufolge unzulässig ist, lässt sich abschliessend nicht generell, sondern nur einzelfallweise anhand der konkreten Umstände beurteilen. Hierbei ist auf den tatsächlichen Willen des Antragstellers abzustellen; nicht entscheidend ist eine allenfalls unrichtige Wortwahl. Es ist darauf abzustellen, was der Antragsteller beabsichtigt und welche Weisungen er mit dem

8 Antrag verbindet (zusätzliche Abklärungen, umfassendere Berichterstattung etc.) bzw. wie der Antrag und Ausführungen dazu in der Versammlung verstanden werden durften und mussten. Notfalls hat der Versammlungsleiter dies mit Rückfragen zu klären. Beim Verschiebungsantrag geht es dabei nicht um den Inhalt des Sachgeschäfts. Denn dieser bleibt auch bei Annahme des Verschiebungsantrages grundsätzlich unberührt. Vielmehr gilt es, über das Sachgeschäft erst später zu befinden, weil noch konkrete, ausserhalb des Sachgeschäfts liegende Bedingungen eintreten sollen. Entsprechend muss sich aus der Begründung des Antrages ergeben, warum erst später zu entscheiden ist, welche Umstände einen zeitlichen Aufschub der Beschlussfassung über den gestellten Antrag notwendig machen oder zumindest rechtfertigen. Dies immer vor dem Hintergrund, dass später das gleiche Sachgeschäft unverändert noch einmal vorgelegt wird (vgl. zum Ganzen EGV-SZ 2023 B 7.2). 4.2 Die Frage der Zulässigkeit eines Verschiebungsantrages ist nicht immer einfach zu beantworten. Auch vorliegend erscheint das Ergebnis der Beurteilung nicht geradezu offensichtlich zu sein. Anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 bildete der für den Neubau der Schulanlage Willerzell notwendige Landerwerb einen Hauptdiskussionspunkt. Bereits aus der Botschaft ergab sich, dass der Bezirk bemüht sei, die notwendige Fläche von der Grundeigentümerin zu erwerben, bis dahin keine Einigung erzielt werden konnte, eine amtliche Schatzung einen Landwert von Fr. 325/m² ergeben habe und die Landerwerbskosten im Antrag vorsichtig mit Fr. 500/m² veranschlagt seien (Vi-act. 1, Botschaft, S. 83). Anlässlich der Bezirksgemeinde bestätigte sich, dass hinsichtlich Landerwerb trotz jahrelanger Verhandlungen bis dahin keine Einigung möglich war. Zudem erklärte der Bezirk, bei fehlender Einigkeit das Enteignungsverfahren durchführen zu wollen. Man befinde sich aktuell an dem Punkt, an dem die Bevölkerung grundsätzlich darüber entscheiden solle, ob sie eine Schulanlage mit Turnhalle in Willerzell wünsche. Bei einer Zustimmung werde der Bezirk erneut versuchen, mit der Grundeigentümerin eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, was nach wie vor das primäre Ziel des Bezirksrates sei (vgl. Protokoll, S. 21). Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) wiederholte die in der Botschaft abgedruckte Empfehlung, den Antrag des Bezirksrates anzunehmen. Weiter nahm sie Bezug auf die neue Informationslage und erklärte, dass für sie das Projekt weiterhin unbestritten sei. Gleichzeitig wies sie auf das Risiko hin, "dass bei einem vollständigen Projektabbruch die bereits aufgelaufenen Planungskosten abzuschreiben seien. Eventuelle Kosten für rechtliche Verfahren sind weder durch den Bezirksrat beantragt noch Teil unserer Stellungnahme" (Protokoll, S. 22). In der anschliessenden Beratung bildete der Landerwerb resp. ein mögliches Enteignungsverfahren den Hauptdiskussionspunkt. Das Projekt selbst (Neubau Schulanlage) wurde kaum oder aber positiv gewürdigt (wo-

9 bei sich kritische Stimmen etwa zur Notwendigkeit einer Turnhalle äusserten). Eine eigentlich ablehnende Haltung wurde nicht vertreten. Die Voten betrafen in erster Linie ein mögliches Enteignungsverfahren, dessen Unwägbarkeiten, Risiken, Verzögerungen und finanziellen Unsicherheiten sowie die Frage, ob nun über die Sachvorlage zu befinden sei. Der Vermittler des Bezirks wies auf die gegenteiligen Interessen der Grundeigentümerin und des Bezirks hin aber auch auf deren Risiken bei Nichteinigung, namentlich auch aufgrund zeitlicher Verzögerung wegen Gerichtsverfahren. Er appellierte daher an alle Beteiligten, eine Lösung zu finden, da ein gemeinsames Interesse daran bestehe, dass Willerzell - wie die andern Viertel - über eine Schulanlage mit Turnhalle verfüge. Er regte an, dem Bezirksrat die Möglichkeit zu geben, in weiteren Verhandlungen allenfalls auch preislich entgegenzukommen (Protokoll, S. 27). Auf dieses Votum nahm der Beschwerdeführer in seiner Wortmeldung einleitend explizit Bezug. Es habe ihn ermutigt, einen förmlichen Verschiebungsantrag zu stellen; die Sachvorlage sei zu verschieben. Sie sei erst dann erneut vorzulegen, wenn der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei, offene Fragen zur Standortwahl, zum Projekt und zu möglichen Varianten geprüft seien und damit eine verlässliche Projektgrundlage geschaffen worden sei, so dass die Stimmberechtigten in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden könnten (Protokoll, S. 29). Den Verschiebungsantrag nahm der Bezirksammann nicht entgegen. Die Verhandlungen seien ausgeschöpft; man sehe keine weiteren Möglichkeiten, um noch einen Schritt weiterzukommen (Protokoll, S. 32). 4.3 Ob der Beschwerdeführer einen unzulässigen Antrag auf Verschiebung (nämlich einen verdeckten Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag oder einen unmöglichen Antrag) stellte, der vom Bezirksammann zu Recht nicht entgegengenommen wurde, oder ob die Bezirksgemeinde über den Antrag und damit die Verschiebung der Sachvorlage hätte abstimmen müssen, bildet Gegenstand des Hauptverfahrens. Die Beurteilung dieser strittigen Frage ist, wie erwähnt, nicht trivial. Namentlich lässt im vorliegenden Fall auch eine summarische Prüfung kein schnelles Urteil zu. Entgegen der Darstellung des Bezirks erscheint der Verschiebungsantrag nicht geradezu unrechtmässig; namentlich sticht nicht ins Auge, dass es sich um einen verdeckten Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag handeln sollte. Das Nämliche gilt auch, wenn - wie vom Bezirk vorgetragen - der Verschiebungsantrag bei genauerer Betrachtung als Rückweisungsantrag qualifiziert werden müsste. 4.4 Wenn aber die Möglichkeit einer Beschwerdegutheissung realistisch ist (weil der Verschiebungsantrag zu Unrecht nicht entgegengenommen und zu Unrecht nicht an der Bezirksgemeinde über die beantragte Verschiebung abgestimmt wurde), so ist ebenso wenig auszuschliessen, dass auch die Urnenabstimmung

10 vom 14. Juni 2026 kassiert werden muss. Denn falls der Verschiebungsantrag zulässig war, wäre die Vorlage zu Unrecht überhaupt an die Urne überwiesen worden. Dem Urnengang würde es an der zwingenden Voraussetzung einer rechtmässigen Überweisung durch die Bezirksgemeinde mangeln, was zwingend und unabhängig vom Abstimmungsausgang zur Kassation des Abstimmungsergebnisses führen muss (vgl. VGE III 2022 133 vom 22.2.2023 E. 8). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Streitfall (über die Zulässigkeit der Nichtentgegennahme eines Verschiebungsantrages) von anderen Unregelmässigkeiten (namentlich Vorbereitungshandlungen, welche die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen), wo eine Kassation des Urnengangs zusätzlich voraussetzt, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach ihrer Art oder ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (vgl. § 54 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz [WAG; SRSZ 120.100] vom 15.10.1970). Wurde den Stimmberechtigten an der Bezirksgemeinde die Abstimmung über die Verschiebung (oder Rückweisung oder Trennung) einer Sachvorlage widerrechtlich vorenthalten, liegt keine rechtsgültige Überweisung vor, womit die Urnenabstimmung per se ungültig und zu kassieren ist. 4.5 Unter diesem Gesichtspunkt muss auch die oben in E. 2.4 dargelegte, zurückhaltende Gerichtspraxis betreffend Aussetzung eines Urnenganges differenziert betrachtet werden. So entfällt vorliegend bereits der 'pragmatische Grund' (der in der Praxis als für die Zurückhaltung prioritär bezeichnet wird), wonach die Stimmrechtsbeschwerde bei Ablehnung des Sachgeschäfts an der Urne ohnehin gegenstandslos wird, da das Urnenergebnis im Fall einer widerrechtlichen Überweisung unabhängig vom Abstimmungsausgang zwingend zu kassieren und die Bezirksgemeinde zu wiederholen ist. Aber auch die Berücksichtigung einer Hauptsachenprognose ist zu relativieren, da nicht die Willensbildung der Stimmberechtigten zur Beurteilung steht, sondern die Rechtmässigkeit der Überweisung als Grundlage der Urnenabstimmung. Wohl kann auch in der Frage, ob ein Verschiebungsantrag zu Recht nicht entgegengenommen wurde, eine Hauptsachenprognose vorgenommen werden. Für eine Absetzung der Urnenabstimmung kann indes nicht eine Prognose verlangt werden, dass die Widerrechtlichkeit (und damit die Stimmrechtsverletzung) selbst ohne vertiefte Auseinandersetzungen mit der Sach- und Rechtslage offenkundig sein muss. Denn anders als bei Vorbereitungshandlungen, welche die freie Willensbildung und -äusserung der Stimmberechtigten beeinflussen, führt jede Unregelmässigkeit zur Kassation. Eine Aussetzung der Urnenabstimmung kann daher in diesen Fällen auch angezeigt sein, wenn gemäss Hauptsachenprognose eine Beschwerdegutheissung in Betracht zu ziehen ist und eine Kassation des Urnenganges damit realistisch erscheint. Hierfür spricht darüber hinaus auch eine Interessenabwägung, wobei hier nicht Partikularinteressen

11 gegeneinander abzuwägen sind, sondern das öffentliche Interesse der Stimmbürgerschaft an der rechtmässigen Durchführung von Abstimmungen beachtlich ist: Dieses gebietet, die Kassierung von Volksentscheiden aus staatspolitischen Gründen möglichst zu vermeiden (Hiller, a.a.O., S. 380). In casu sind die Stimmberechtigten auf den 14. Juni 2026 so oder so zur Urne aufgerufen und es ist ohnehin eine Urnenabstimmung durchzuführen. Die Überweisung der Sachvorlage "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" an diese Urnenabstimmung resp. deren Aussetzung hat somit auf den administrativen Aufwand und den Abstimmungsgang der Stimmberechtigten als solchen keinen grossen Einfluss. Auch ist zu anerkennen, dass die Durchführung der Urnenabstimmung (d.h. der Verzicht auf die Aussetzung als vorsorgliche Massnahme) keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringt, kann das Abstimmungsergebnis doch kassiert werden. Allerdings muss die Wirkung einer Kassation eines durchgeführten Urnenganges als problematisch beurteilt werden. So ist es nach Möglichkeit zu vermeiden, die Stimmberechtigten einen Abstimmungskampf führen, ihren abschliessenden Willen zu einer Sachvorlage bilden und sie abstimmen zu lassen, ein Ergebnis als Willen der Stimmberechtigten zu erheben und dann diese Abstimmung (in Kenntnis des Ergebnisses) nachträglich durch das Gericht zu kassieren sowie erneut eine Bezirksgemeinde und eine neue Sachabstimmung durchzuführen. Dies alles, weil bereits die Überweisung an die Urne widerrechtlich war. Die eingangs dargelegte, zurückhaltende Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Aussetzung von Urnenabstimmungen kann daher dann nicht greifen, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer Kassation als ebenso stichhaltig einzuschätzen ist wie die Abweisung einer Beschwerde. Die vorwiegend pragmatisch begründete Zurückhaltung gegenüber der Aussetzung von Urnenabstimmungen (vgl. oben E. 2.4) ist diesfalls abzulegen. Wenn die Gutheissung der Beschwerde möglich ist, soll die Urnenabstimmung ausgesetzt werden. Sollte sich die Beschwerde schliesslich als unbegründet erweisen, kann der Termin der Urnenabstimmung neu festgesetzt werden (wozu der Bezirksrat zuständig ist; vgl. § 17 Abs. 2 WAG). Es bringt dies wohl eine gewisse Verzögerung mit sich. Im Vergleich zur Kassation eines durchgeführten Urnengangs ist dies aber in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Demokratie als weniger gewichtig zu beurteilen. 4.6 Damit aber ist im vorliegenden Fall der Antrag auf Aussetzung der Urnen abstimmung vom 14. Juni 2026 über die Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?" gutzuheissen. Die Urnenabstimmung ist nicht durchzuführen, bevor rechts-

12 kräftig über die strittige Frage der Rechtmässigkeit des Verschiebungsantrages resp. der Nichtentgegennahme des Verschiebungsantrages entschieden ist. 5. Über die Kosten dieses Zwischenbescheides ist mit der Hauptsache zu befinden. 6. Der Beschwerdeführer erhält zusammen mit diesem Zwischenbescheid die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 30. April 2026. Eine etwaige Replik ist dem Gericht bis spätestens am 1. Juni 2026 zuzustellen. 7. Grundsätzlich können nur Endentscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG; von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, BGG, Rz. 2ff. zu Art. 90 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 BGG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn der Zwischenbescheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Fraglich ist, ob diese genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (vgl. BSK BGG-Uhlmann Art. 92 N 4). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der vorliegende Zwischenbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien im Falle eines Weiterzugs daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Der Urnengang vom 14. Juni 2026 über die Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?" wird ausgesetzt. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Replik bis spätestens am 1. Juni 2026 einzureichen; im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen. 3. Über die Kostenfolge dieses Zwischenbescheids wird mit der Hauptsache entschieden. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R; unter Beilage der Vernehmlassung vom 30.4.2026) - und die Vorinstanz (R). Schwyz, 11. Mai 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Mai 2026

III 2026 72 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.05.2026 III 2026 72 — Swissrulings