Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 66 Entscheid vom 27. Juli 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Bezirk Einsiedeln, vertreten durch den Bezirksrat, dieser vertreten durch Landschreiber lic.iur. Patrick Schönbächler, Paracelsuspark 3, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Bezirksgemeindebeschlüssen sowie von Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken; Bezirksgemeinde vom 13.4.2026)
2 Sachverhalt: A. Der Bezirksrat Einsiedeln lud die Stimmberechtigten des Bezirks zur Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 ein. Unter Traktandum 6 "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" stellte der Bezirksrat den Antrag (Botschaft S. 85): Dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken sei zuzustimmen. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) empfahl den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern den Antrag des Bezirksrates in vorliegender Form zur Annahme. Die Sachvorlage wurde der Bezirksgemeinde zur Beratung und Überweisung an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 vorgelegt. B. Anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 wurden im Rahmen der Beratung von Traktandum 6 von zwei Stimmberechtigten ein Rückweisungsantrag gestellt und von A.________ ein Verschiebungsantrag. Der Bezirksammann liess keinen der Anträge zu. Die Sachvorlage wurde an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 überwiesen. C. Am 23. April 2026 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit den Anträgen: a) Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?" sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen. b) Anträge in der Sache 1. Der anlässlich der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 gefasste Entscheid des Bezirksammanns B.________, wonach der Verschiebungsantrag des Beschwerdeführers zu Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) nicht entgegengenommen und somit nicht zur Abstimmung gebracht wurde, sei aufzuheben. 2. Der Bezirksrat sei anzuweisen, die Bezirksgemeindeversammlung betreffend Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) zu wiederholen und über den Verschiebungsantrag abstimmen zu lassen. 3. Die Überweisung an die Urne des Traktandums 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 sei aufzuheben. 4. Für den Fall, dass die Volksabstimmung zur Abstimmungsfrage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000
3 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?" durchgeführt wird, sei die Volksabstimmung als ungültig zu erklären und der entsprechende Volksentscheid aufzuheben. c) Verfahrensanträge 1. Es seien die vollständigen Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) beizuziehen. 2. Es seien das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu sichern und beizuziehen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in die Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) und der Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu gewähren. 4. Es seien dem Beschwerdeführer das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung (Audiodatei) der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zur Einsicht bzw. Anhörung zu überlassen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Akteneinsicht und Anhörung der Tonaufzeichnung angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. 6. Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aufrechtzuerhalten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks. D. Mit Verfügung vom 24. April 2026 wird dem Bezirk eine Frist bis zum 15. Mai 2026 angesetzt, um eine Vernehmlassung zur Beschwerde, sowie eine Frist bis zum 6. Mai 2026, um eine Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme einzureichen. E. Am 30. April 2026 lässt sich der Bezirk sowohl zur Beschwerde als auch zum Antrag der vorsorglichen Massnahme vernehmen. Er stellt die Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, und zwar sowohl unverzüglich in Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei unverzüglich aufzuheben. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenbescheid III 2026 72 vom 11. Mai 2026 erkennt das Verwaltungsgericht, der Urnengang vom 14. Juni 2026 über die Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000
4 Franken zustimmen?" werde ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird Frist zur Replik angesetzt. G. Mit Replik vom 13. Juni 2026 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest. Am 6. Juli 2026 dupliziert der Bezirksrat und beantragt sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Bezirksammann anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 den vom Beschwerdeführer gestellten 'Verschiebungsantrag' zu Recht nicht entgegengenommen und zur Abstimmung zugelassen hat. 2. Im Rahmen der Beratung sind bei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung unterliegen, namentlich die formellen Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung (§ 28 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017) sowie materielle Anträge auf Abänderung (§ 29 Abs. 2 GOG) des Sachgeschäftes grundsätzlich zulässig (vgl. § 13 Abs. 2 GOG). 2.1 Mit dem Antrag auf Rückweisung wird der Bezirksrat verpflichtet, ein Geschäft einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Der Sinn dieses Antrages besteht vorab darin, die Möglichkeit zu schaffen, um eine für die Behandlung des Geschäftes wesentliche Abklärung zu treffen, sei es, weil das Geschäft unzureichend vorbereitet ist, oder sei es, weil die Beratung noch wesentliche, neue Gesichtspunkte hervorgebracht hat. Mit der Rückweisung bekunden die Versammlungsteilnehmer, dass die Sachvorlage noch nicht beschlussreif ist, sondern noch weiterer Vorarbeiten bedarf. Der Antrag kann aus formellen Gründen (bspw. mangelhafte Vorbereitung oder ungenügende Information) oder aus materiellen Gründen (bspw. günstigere Ausführung; neue Vorschläge für die Gestaltung eines Projektes) gestellt werden (EGV-SZ 2010 B 7.1 E. 2.2.2; Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz. 42; Huwyler/Beeler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2. Aufl., S. 139; Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl. 2000, S. 161 und 336; Griffel, in: Jaag/Rüssli/Jenni, GG, Kommentar zum Züricher Gemeindegesetz, 2017, § 16 Rz. 11; derselbe, a.a.O., § 22 Rz. 24). 2.2 Der Verschiebungsantrag verpflichtet den Bezirksrat dagegen nicht zu neuen resp. zusätzlichen Abklärungen, sondern bezweckt lediglich die Beratung
5 und Beschlussfassung zu einem späteren Zeitpunkt. Zur Begründung sind stichhaltige Gründe anzugeben wie bspw. das Abwarten des Ganges von bestimmten Ereignissen, die Sammlung von Erfahrungen, vorherige Erfüllung von anderen wichtigen Gemeindeaufgaben (Schönbächler, a.a.O., Rz. 43; Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 140; Thalmann, a.a.O., S. 336). 2.3 Sowohl bei Rückweisungs- als auch Verschiebungsanträgen gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber die in § 12 GOG aufgelisteten Sachgeschäfte ausdrücklich und zwingend (vorbehältlich § 97 lit. a GOG) der Beschlussfassung an der Urne vorbehalten hat, was durch die Beratung an der Bezirksgemeinde nicht vereitelt werden darf. Denn die Gemeindeorganisation überträgt bei diesen Sachgeschäften die Entscheidkompetenz der Urnenabstimmung und nicht der Bezirksgemeinde. Entsprechend haben die Stimmberechtigten das Recht, über eine traktandierte Sachvorlage (z.B. einen gemeinderätlichen Antrag oder eine Initiative) an der Urne abzustimmen, was die Überweisung an die Urne voraussetzt und mithin verlangt. Aus diesem Grunde betonen Lehre und Rechtsprechung, dass im Verfahren der beratenden Bezirksgemeinde gegenüber Anträgen, welche als Rückweisungsoder Verschiebungsanträge bezeichnet werden, hinsichtlich deren Zulässigkeit eine gewisse Zurückhaltung geboten ist. Wenn solche Anträge sachlich einem Nichteintretens- oder Ablehnungsantrag gleichkommen, sind sie als verdeckte oder getarnte Abweisungs- oder Nichteintretensanträge unzulässig und nicht zur Abstimmung zu bringen (vgl. Urteil BGer 1C_373/2010 vom 21.2.2011 E. 5.2; EGV-SZ 2010 B 7.1 E. 2.2.2; VGE III 2009 235 vom 24.2.2010 E. 2; Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 139; Schönbächler, a.a.O., Rz. 46 ff.; Griffel, a.a.O., § 16 Rz. 11; Thalmann, a.a.O., S. 336). Diese Praxis ergibt sich aus dem Sinn des zweigeteilten Entscheidungsfindungsprozesses mit der Beratung in der Bezirksgemeinde und der Schlussabstimmung an der Urne. Die Urnenabstimmung soll nicht durch verdeckte Rückweisungs- oder Verschiebungsanträge ausgeschaltet werden dürfen oder anders ausgedrückt, es soll das in § 13 Abs. 2 GOG statuierte Verbot von Ablehnungs- und Nichteintretensanträgen durch Anträge, welche anders benannt, aber inhaltlich nahe bei einem Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag liegen, nicht unterlaufen werden dürfen. Denn der Entscheidungsfindungsprozess ist - nachdem der Bezirksrat einen entsprechenden Antrag verabschiedet hat - gemäss der zuvor dargestellten Gemeindeorganisation auf die beiden Organe Bezirksgemeinde und Urnenabstimmung aufgeteilt. Die Aufteilung weist jedem der beiden Organe spezifische Funktionen zu und diese Funktionen sollen einerseits nicht durch bestimmte Verfahrensanträge beeinträchtigt werden, andererseits aber auch tatsächlich wahrge-
6 nommen werden können (Urteil BGer 1C_373/2010 vom 21.2.2011 E. 5.1). Die Stimmberechtigten sollen an der Ausübung ihres Rechts nur durch echte und zweifelsfreie Rückweisungs- und Verschiebungsanträge gebremst oder gar ausgeschlossen werden können (vgl. VGE III 2009 235 + III 2010 3 vom 24.2.2010 E. 7.3 mit Verweis auf VGE 566/96 vom 21.6.1996 E. 8c). 2.4 Wann ein Rückweisungs- oder Verschiebungsantrag als verdeckter Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag zu qualifizieren und demzufolge unzulässig ist, lässt sich abschliessend nicht generell, sondern nur einzelfallweise anhand der konkreten Umstände beurteilen. Es kann nicht in abstrakter Weise festgehalten werden, wann tatsächlich ein verdeckter Abweisungsantrag oder aber ein zulässiger Rückweisungs- oder Verschiebungsantrag vorliegt. Es ist anzuerkennen, dass der Entscheid, ob ein echter Rückweisungsantrag oder ein verdeckter Ablehnungsantrag vorliegt, durch den hierfür zuständigen Versammlungsleiter nicht immer leicht zu treffen ist (vgl. EGV SZ 1988 S. 108 m.H.). Und dennoch muss er über die Zulassung eines Antrages noch während der Beratung entscheiden. In seiner Entscheidfindung hat er hierbei auf den tatsächlichen Willen des Antragstellers abzustellen; dessen allenfalls unrichtige Wortwahl bei der Antragstellung anlässlich einer Bezirksgemeinde kann nicht entscheidend sein. Es ist darauf abzustellen, was der Antragsteller beabsichtigt und welche Weisungen er mit dem Antrag verbindet (zusätzliche Abklärungen, umfassendere Berichterstattung, Abwarten eines andern Entscheides etc.) bzw. wie der Antrag und die Ausführungen dazu in der Versammlung verstanden werden durften und mussten. Eine solche Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrages bedingt damit, dass der Antragsteller nicht nur seinen Antrag formuliert, sondern diesen mit weiteren Ausführungen begründet bzw. zumindest Ausführungen macht, welche auf seine Absicht und den Zweck des Antrages schliessen lassen. Er hat nachvollziehbar aufzuzeigen, warum die Sachvorlage an den Bezirksrat zurückzuweisen ist oder warum das Geschäft zu verschieben ist. Notfalls hat der Versammlungsleiter dies mit Rückfragen zu klären (VGE III 2025 131 vom 11.8.2025 E. 6.4; Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 139; Schönbächler, a.a.O., Rz. 48). Im Übrigen ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten zu prüfen, ob ein Rückweisungs- oder Verschiebungsantrag zulässig ist. Im Gegensatz zur Praxis bei der Zulässigkeitsprüfung von Abänderungsanträgen ist dabei nach dem Gesagten bei Rückweisungs- und Verschiebungsanträgen eine erhöhte Zurückhaltung angezeigt. 2.5 Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist somit im Rahmen der konkreten Umstände wesentlich von der Absicht des Antragstellers und dem von ihm verfolgten Zweck auszugehen. Deckt sich seine Absicht mit dem Zweck des gestellten Antrages auf Rückweisung oder Verschiebung, ist eher nicht von einem verdeckten Ab-
7 lehnungs- oder Nichteintretensantrag auszugehen. Besteht hingegen keine Übereinstimmung, drängt es sich auf, einen verdeckten Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag anzunehmen. Zu wiederholen ist, dass die vom Antragsteller getroffene Wortwahl nicht ausschlaggebend ist. 2.5.1 Beim Verschiebungsantrag geht es nach dem Gesagten nicht um den Inhalt des Sachgeschäftes. Denn dieser bleibt auch bei Annahme des Verschiebungsantrages grundsätzlich unberührt. Vielmehr gilt es, über das Sachgeschäft erst später zu befinden, weil noch konkrete, ausserhalb des Sachgeschäftes liegende Bedingungen eintreten sollen (vgl. oben E. 2.2). Entsprechend muss sich aus der Begründung des Antrages ergeben, warum erst später entschieden werden soll, welche Umstände einen zeitlichen Aufschub der Beschlussfassung über den gemeinderätlichen Antrag notwendig machen oder diesen zumindest rechtfertigen. Dies immer vor dem Hintergrund, dass später das gleiche Sachgeschäft unverändert noch einmal vorgelegt wird. 2.5.2 Bei der Rückweisung andererseits steht die Entscheidreife der Sachvorlage im Zentrum (vgl. oben E. 2.1). Zeigt sich in der Beratung, dass eine Sachvorlage zu wenig ausgereift ist, dass entscheidrelevante Punkte nicht berücksichtigt wurden oder dass weiterer Klärungsbedarf besteht, bevor ein definitiver Entscheid getroffen werden kann, dann soll ein Geschäft für diese notwendigen Zusatzarbeiten an den Bezirksrat zurückgewiesen werden. Ein Rückweisungsantrag ist daher in aller Regel das Ergebnis und folgt am Schluss einer Beratung, da diese den noch bestehenden Klärungsbedarf zeigte (Thalmann, a.a.O., S. 161). Wesentlich ist, dass sich diese noch offenen Fragen auf den behördlichen Antrag, das vorgelegte Sachgeschäft beziehen müssen. Es geht um das Schliessen von Lücken für die Entscheidfassung zum vorgelegten Sachgeschäft. Ziel der Rückweisung ist die Herbeiführung der Entscheidreife des Sachgeschäftes, wobei sich die weitere Prüfung wegen unzureichender Vorbereitung oder wegen neuer Gesichtspunkte auf zusätzliche Abklärungen oder in materieller Hinsicht auf eine andere Gestaltung oder eine weniger aufwendige Lösung beziehen kann (Urteil BGer 1C_373/2010 vom 21.2.2011 E. 5.2). Dem entsprechend hat der Antragsteller aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorlage noch nicht entscheidreif ist, welche weiteren Vorarbeiten - zum vorgelegten Geschäft - noch zu tätigen sind (vgl. Griffel, a.a.O., § 22 Rz. 24; Thalmann, a.a.O., S. 161). Unproblematisch dürften dabei all jene Fälle sein, da eine Beratung klare Lücken eines Sachgeschäftes aufzeigt im Sinne von zu erwartenden Vorarbeiten, welche der Bezirksrat nicht getätigt hat, weswegen das ganze Geschäft noch nicht entscheidreif ist (z.B. fehlende Ermittlung und Darlegung der Folgekosten, welche der Stimmberechtigte kennen will, bevor er über die Vorlage entscheidet). Die Vorlage
8 geht in einem solchen Falle nach Annahme des Rückweisungsantrages zurück an den Bezirksrat, damit er die noch offenen Punkte klärt und die Vorlage später unverändert oder angepasst (oder auch gar nicht mehr) der Bezirksgemeinde vorlegt. Problematischer sind Rückweisungsanträge aus inhaltlichen Gründen. Für Änderungen an einer Sachvorlage sind in erster Linie Änderungsanträge zu stellen. Diesen sind allerdings Grenzen gesetzt. Der Abänderungsantrag muss zur Vorlage immer einen akzessorischen Charakter haben (vgl. Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 143; Schönbächler, a.a.O., Rz. 54 ff.). Überschreitet ein Änderungsvorschlag die Grenze eines zulässigen Änderungsantrages, so kann auch mit einem Rückweisungsantrag nicht die Prüfung einer entsprechenden Änderung/Variante beantragt werden. Ein entsprechender Antrag wäre als verdeckter Ablehnungsantrag unzulässig. Bewegt sich indessen ein Änderungs- bzw. Variantenvorschlag im Rahmen eines zulässigen Änderungsantrages, fehlen der Bezirksgemeinde aber die notwendigen Informationen, um fundiert zwischen der Vorlage und der Variante entscheiden zu können, ist es zulässig, mittels Rückweisungsantrag vom Bezirksrat zu verlangen, Anpassungen der Vorlage im Sinne des Änderungsvorschlages/der Variante zu prüfen (vgl. EGV-SZ 2023 B 7.2 E. 4.5.2). 2.6 Nach dem Gesagten hat der Bezirksammann nach der Antragstellung noch an der Beratung umgehend über die Zulassung des Antrages zu entscheiden. Dies basierend auf den damaligen Verlautbarungen, einem ggf. schriftlich eingereichten Antrag sowie der weiteren Diskussion. Auch für die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sind diese Informationen massgebend. Soweit in den Rechtsschriften Weiterungen folgen, welche sich weder aus dem Protokoll noch der Tonaufnahme ergeben, sind diese nicht zu hören, da diese auch für den Entscheid des Bezirksammanns keine Grundlage bilden konnten (vgl. auch VGE III 2022 133 vom 22.2.2023 E. 6.4). Denn strittig und zu klären ist allein, ob der Bezirksammann die an der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 gestellten Anträge auf Basis der damals vorliegenden Informationen nicht annehmen durfte. Spätere Informationen können nur insoweit massgebend sein, als sie Auskunft über den Informationsstand im Zeitpunkt der Bezirksgemeinde geben können. 3. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 besucht und anlässlich der Beratung von Traktandum 6 einen Antrag gestellt hat. In seiner Beschwerde vom 23. April 2026 gibt er seinen Antrag wie folgt wieder (vgl. Beschwerde Rz. 45): Die Sachvorlage Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell, welche der Bezirksgemeinde Einsiedeln am 13. April 2026 zur Beschlussfassung
9 und zur Überweisung an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 unterbreitet wird, ist zu verschieben. Im Protokoll der Bezirksgemeinde wird das Votum des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben (Vi-act. 2 S. 38): [Das Votum seines Vorredners] habe ihn dazu bewogen, einen formellen Antrag auf Verschiebung - ausdrücklich nicht Rückweisung - der Vorlage zu stellen. Er führt aus, der Antrag laute, die heute behandelte Sachvorlage zu verschieben. Der Bezirksrat solle beauftragt werden, den Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt eine oder allenfalls zwei vollständige, transparente und mit sämtlichen finanziellen und rechtlichen Auswirkungen hinterlegte Vorlagen vorzulegen. Wenn die Verhandlungen zügig geführt würden, könne dies seiner Ansicht nach allenfalls innerhalb eines Jahres geschehen. Anhand der Tonaufnahme der Bezirksgemeinde liesse sich das Votum auch wie folgt festhalten (vgl. Tonaufnahme Vi-act. 3): [Das Votum des Vorredners] hat mich dazu bewogen, anundfürsich formellen Antrag auf Verschiebung, nicht Rückweisung, auf Verschiebung der Vorlage zu tendieren. Der Antrag, dass die Sachvorlage, welche heute behandelt wird, verschoben werden soll und der Bezirksrat wird angehalten, den Stimmberechtigen des Bezirks ein oder allenfalls zwei vollständige, transparente und mit allen finanziellen und rechtlichen Auswirkungen hinterlegten Vorlagen zu einem späteren Zeitpunkt, und ich denke, wenn man wirklich die Verhandlungen zügig führen kann, dann müsste das in einem Jahr möglich sein, dann wieder zur Abstimmung vorzulegen. 3.1 Gemäss Protokoll der Bezirksgemeinde (auf welches auch nach Anhören der Tonaufnahme abgestellt werden kann und das in diesem Punkt auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird) begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag derart, dass die Verhandlungen über den Landerwerb gescheitert seien; eine Einigung liege nicht vor. Solange grundlegende Voraussetzungen fehlen würden, bestehe keine tragfähige rechtliche und planerische Grundlage für die Lancierung eines Projekts. Eine Volksabstimmung über ein derart weitreichendes Geschäft setze voraus, dass die Stimmberechtigten im Sinne von Treu und Glauben über vollständige, transparente und verlässliche Entscheidungsgrundlagen verfügen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. In der Botschaft schreibe der Bezirksrat, ergänzend zum Schulhaus sei eine Turnhalle vorgesehen und dies entspreche der Strategie, wonach jedes Viertel über ein eigenes Schulhaus und eine eigene Turnhalle verfügen solle. Diese Zielsetzung werde wohl breit unterstützt, und auch er stehe dahinter. Er sei indes erstaunt, dass derselbe Bezirksrat im am 11. März 2026 genehmigten kommunalen Richtplan im Fazit zur Raumbedarfsanalyse festhalte, dass in den Vierteln heute wie auch künftig ausreichend Sporthallen vorhanden seien. Dies stelle für ihn einen Widerspruch dar. Zudem werde in der Botschaft nicht erwähnt, dass bei einer Realisierung des Projekts eine mindestens zweijährige Übergangslösung erforderlich sei. Das bestehende Gebäude
10 müsse abgebrochen und neu erstellt werden, währenddessen müsse der Schulbetrieb weitergeführt werden. Die damit verbundenen Kosten - etwa für Container, Turnunterricht sowie Miet- und Unterhaltskosten - seien in der Botschaft nicht enthalten. Es handle sich dabei um einen erheblichen Betrag im sechsstelligen Bereich, der nicht einfach ausgeblendet werden könne. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf frühere Landverhandlungen mit der Kirchgenossenschaft Willerzell. 2022 habe sich diese noch geweigert, Land der OeBA-Zone im Baurecht abzugeben oder zu verkaufen, was für viele unverständlich gewesen sei. Der Bezirksrat habe eine Enteignung als ultima ratio wohl in Betracht gezogen, aber wohl aus Respekt vor dem Privateigentum oder wegen Prozessrisiken nicht weiterverfolgt. Umso erfreulicher sei es, dass mit der Kirchgenossenschaft nun eine Baurechtslösung möglich geworden sei. Daraus schliesse er, dass solche Lösungen offenbar doch möglich seien. Zum kommunalen Richtplan führte der Beschwerdeführer aus, die Eigentümerin der Parzelle 1620 habe im Mitwirkungsverfahren beantragt, den verbleibenden Grundstücksteil von rund 7500 m² von der TBA- in eine Wohn-, Misch- und Zentrumszone umzuzonen. Der Bezirksrat habe dies abgelehnt, obwohl damit eine Grundlage für weitere Verhandlungen hätte geschaffen werden können. Ebenso hätte dies den Weg für eine spätere Anpassung in eine W3-Zone eröffnet. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf das Projekt Badi Roblosen, bei dem zunächst der Landerwerb der Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt worden sei und erst danach würden weitere Planungsschritte erfolgen. Daraus leitet er ab, dass es sinnvoll sei, zuerst den Landerwerb zu sichern und erst anschliessend ein Projekt zu planen. Mit Blick auf die Nachbargemeinde Feusisberg stellte er fest, dass dort ein ähnlicher Fall offenbar funktioniere, während dies im Bezirk nicht gelinge. Und weiter kritisiert er, der Bezirksrat spreche öffentlich davon, den Landerwerb im gesetzlichen Verfahren - also gegebenenfalls mittels Enteignung - anzugehen, obwohl dies in der Botschaft nicht klar dargestellt worden sei. Eine Enteignung sei mit erheblichen Risiken verbunden, könne mehrere Jahre dauern und zu nicht abschätzbaren Mehrkosten führen. Zudem sei sie rechtlich angreifbar und mit erheblichen Prozessrisiken verbunden. lm Falle einer Enteignung würde der Landpreis nicht von den Parteien, sondern von einer dritten Instanz festgelegt und könne zwischen den genannten Preisvorstellungen von 500 Franken beziehungsweise 1800 Franken pro Quadratmeter liegen. Daraus ergebe sich die Frage, wie der Bezirksrat den Stimmberechtigten allfällige Mehrkosten plausibel erklären wolle. Zusammengefasst sei die Vorlage unvollständig und intransparent. Sie solle daher verschoben und erst dann erneut vorgelegt werden, wenn der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei, offene Fragen zur Standortwahl, zum Projekt und zu möglichen Varianten geprüft seien und so eine ver-
11 lässliche Projektgrundlage geschaffen werde, sodass die Stimmberechtigten in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden könnten. 3.2 Am Ende der Beratung gab der Bezirksammann bekannt, die von zwei anderen Votanten gestellten Rückweisungsanträge seien rechtlich nicht umsetzbar, da in zentralen Punkten die Entscheidungskompetenz fehle. Aus Sicht des Bezirksrats kämen solche Rückweisungen faktisch einer Ablehnung gleich. Die Anträge würden daher nicht entgegengenommen. Auch den Antrag auf Verschiebung habe er gleich beurteilt. Er betonte, die Verhandlungen seien ausgeschöpft und man sehe keine weiteren Möglichkeiten, um noch einen Schritt weiterzukommen. Aus diesem Grund werde auch der Verschiebungsantrag nicht entgegengenommen. Hierauf hielt der Beschwerdeführer zuhanden des Protokolls fest, sein Antrag auf Verschiebung sei gemäss § 28 GOG zulässig. Es sei weder ein Ablehnungs- noch ein Nichteintretensantrag und müsse daher zugelassen werden. 3.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, Verschiebungsanträge seien einzig dann unzulässig, wenn sie sich als verdeckte Ablehnungs- oder Nichteintretensanträge erweisen würden, wenn sie darauf abzielen würden, ein Geschäft definitiv zu verhindern. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Er habe den Antrag begründet, die Entscheidgrundlagen seien unklar und unvollständig, es liege keine hinreichende Entscheidreife vor. Das Projekt als solches habe er nicht in Frage gestellt. Er habe verlangt, dass über das Geschäft erst entschieden werde, wenn der Landerwerb gesichert sei, offene Fragen zur Standortwahl und zu möglichen Varianten geprüft seien und eine vollständige, transparente und verlässliche Entscheidungsgrundlage bestehe. Im Zentrum hätten nachvollziehbare, sich erst anlässlich der Beratung gezeigte Unsicherheiten gestanden, namentlich der Weg des Landerwerbs und welche zeitlichen und finanziellen Risiken damit verbunden seien. Die Risikoeinschätzungen anlässlich der Bezirksgemeinde hätten stark divergiert. Ungeklärt sei auch, ob es überhaupt eine Turnhalle brauche. Abklärungen zu Alternativstandorten und Angaben zur Übergangslösung während der Bauphase würden gänzlich fehlen. Es seien dies alles stichhaltige Gründe für eine Verschiebung. Ein Wille, das Geschäft zu verhindern, könne seinem Votum nicht entnommen werden, im Gegenteil habe er betont, nicht gegen den Bau eines Schulhauses und einer Turnhalle zu sein. Soweit der Bezirksrat geltend mache, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unsicherheiten seien bereits geklärt, betreffe dies nicht die Zulässigkeit des Verschiebungsantrags, sondern dessen materielle Begründetheit, worüber die Bezirksgemeinde im Rahmen der Abstimmung zu befinden habe.
12 3.4 Der Bezirksrat hält fest, der Verschiebungsantrag sei formeller Natur und verpflichte nicht zu neuen Abklärungen, sondern bezwecke lediglich die Beratung und Beschlussfassung zu einem anderen Zeitpunkt. Hierfür seien stichhaltige Gründe anzugeben; verdeckte Nichteintretens- und Ablehnungsanträge seien zu verhindern. Bei korrekter Betrachtung habe der Beschwerdeführer nicht einen Verschiebungs-, sondern de facto et de iure einen verkappten Rückweisungsantrag gestellt, da er mit einem konkreten Antrag an den Bezirksrat verbunden sei, die Sachvorlage neuerlich zu prüfen. Allerdings sei dies belanglos, da nicht der Wortlaut entscheidend sei. Bezüglich der Antragsbegründung des Beschwerdeführers verweist der Bezirksrat auf das Protokoll der Bezirksgemeinde (vgl. oben E. 3.1). Anlässlich der Bezirksgemeinde sei ausführlich dargelegt worden, dass mit der Grundeigentümerin seit rund 12 Jahren erfolglos und in Varianten und Alternativen Verhandlungen geführt worden seien und auch eine gemeinsame, unabhängige Landschätzung zu keinem Ergebnis geführt habe; die Forderung der Grundeigentümer ginge über das Bezirksangebot (Fr. 500/m² bei einer Schätzung von Fr. 325/m²), welches die Sparsamkeit und Wirksamkeit ritze, weit hinaus. Zusätzlich werde die Einzonung der Restparzelle (7'482 m²) in die Wohnzone W3 gefordert. Auch der Beschwerdeführer knüpfe daran an. Der Bezirk sehe auf dieser Basis weder eine realistische noch (rechtlich) realisierbare und mit Blick auf das FHG-BG überhaupt zulässige und vertretbare Einigungsmöglichkeit. Auch sei an der Bezirksgemeinde erwähnt worden, was die Grundeigentümerin während den Verhandlungen bereits vorgekehrt habe, nämlich die OeBA-Fläche von GB 1620 abparzelliert und das Grundstück mit Dienstbarkeiten belastet mit dem offensichtlichen Zweck, jegliche Überbauung für schulische Zwecke zu verunmöglichen. Aus dieser Verhaltensweise könne vernünftigerweise nur der Schluss gezogen werden, dass keine realistische Verkaufsabsicht bestehe. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Sachvorlage erst dann wieder den Stimmberechtigten vorzulegen, wenn der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei, laufe daher de facto auf eine unzulässige Ablehnung der Sachvorlage hinaus. Denn ob eine solche den Stimmberechtigten wieder vorgelegt werde, würde einzig vom Wohlwollen der Grundeigentümerin abhängen. Dieses aber liege wie dargelegt nicht vor. Gegen die Entgegennahme des Antrages habe auch gesprochen, dass der Bezirksrat wiederholt festgehalten habe, dass eine Einzonung am Seeufer Willerzell in die Wohnzone W3 nach raumplanerischen Grundsätzen nicht realistisch, geschweige denn zulässig sei; auch sei er hierzu nicht entscheidkompetent. Zudem könne den Stimmberechtigten keine Vorlage vorgelegt werden, welche den Grundsatz der Einheit der Materie missachte. Planungskredit und Landerwerb Neubau Schulanlage Willerzell könnten daher nicht in einer einzigen Abstimmungsfrage mit
13 einer Einzonung verknüpft werden. Wirtschaftlich möge dies ein "Deal" sein; sachlich aber habe das eine mit dem andern nichts zu tun und verunmögliche den Stimmbürgern eine differenzierte Meinungsbildung. "Kurzum: Der Antrag des Beschwerdeführers, ob als Verschiebungs- oder Rückweisungsantrag, ist untauglich, rechtlich nicht möglich, verfolgt ein unzulässiges Ziel und ist aufgrund der 12jährigen Verhandlungen (mit auch bereits verschiedenen geprüften Varianten) und der dargelegten Verhaltensweise bzw. dem Unwillen der Grundeigentümerin […] auch nicht realistisch" (Vernehmlassung S. 6). Der Antrag stelle eine verkappte Ablehnung der Sachvorlage dar, weshalb ihn der Bezirksammann zu Recht nicht entgegengenommen habe. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, so hätte es gemäss Bezirksrat eine Mehrheit an der nie repräsentativen Bezirksgemeinde in der Hand, mittels Rückweisungsanträgen stets 'rechtlich verbindlich gesicherte Landkäufe' zu verlangen und damit jeglichen zwangsweisen Erwerb für öffentliche Zwecke zu verhindern. Dies sei weder im Sinne des Enteignungsrechtes noch im Sinne der Öffentlichkeit. Die Stimmberechtigten sollen an der Urne darüber entscheiden, ob sie eine Enteignung im Interesse des Neubaus einer Schulanlage Willerzell in Kauf nehmen möchten oder nicht. Gegenstand der Sachvorlage sei nicht die Frage, wie das Land zu erwerben sei, sondern die Ausgabenbewilligung für einen Landerwerb. Mit seinem Entscheid ermögliche der Bezirksammann allen Stimmberechtigten einen Entscheid über die Sachvorlage an der Urne. 3.5 Replizierend betont der Beschwerdeführer, es sei ihm entgegen der Behauptung des Bezirksrates nicht um die Verhinderung der Sachvorlage gegangen; Ziel sei einzig, eine Informationslage herbeizuführen, gestützt auf welche sich die Stimmberechtigten eine fundierte Meinung bilden und entsprechend abstimmen könnten, was nach wie vor nicht gegeben sei. Ergänzende Abklärungen seien noch immer angezeigt. Einen Entscheid, ob dem Neubau der Schulanlage inkl. Turnhalle zuzustimmen sei oder nicht, könnten die Stimmberechtigten nur fällen, wenn sie hinreichend informiert seien. Hierzu müssten die offenen Fragen zum Landerwerb, zur Standortwahl, zum Projekt selbst sowie zu möglichen Varianten geprüft, transparent dargelegt und beantwortet werden. Dies sei jetzt nicht der Fall. So bestehe keine Aussicht auf einen einvernehmlichen Landerwerb. Die bezirksrätlichen Ausführungen zu zeitlichen und finanziellen Risiken seien mehrheitlich falsch gewesen und hätten von den begründeten und nachvollziehbaren Voten verschiedener Teilnehmer abgewichen. Der Grundlagenbericht und Richtplantext hätten dessen Ausführungen widersprochen und wesentliche Aspekte wie Angaben zur Umsetzung und zu Kosten notwendiger Übergangslösungen seien nicht behandelt worden. Dies sei etwa dadurch bestätigt, dass der Bezirksrat den Grundlagenbericht und Richtplantext habe "präzisieren" müssen und er im Abstim-
14 mungsbüchlein ergänzt habe, dass im Falle einer Enteignung sehr wohl prozessuale und zeitliche Risiken bestünden. Besonders ins Gewicht falle, dass gemäss dieser Information, die Planung im Falle einer Enteignung erst nach Klärung der Landfrage angegangen werde. Damit anerkenne er, dass die Landfrage zuerst geklärt werden müsse und die Abstimmung über den Planungskredit verfrüht erfolgt sei. Damit aber sei die beantragte Verschiebung begründet, angezeigt und notwendig. Falsch sei sodann die bezirksrätliche Darstellung, wonach sein Antrag nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin umsetzbar sei. Er verlange keinen einvernehmlichen Landerwerb, sondern eine vollständige und transparente Vorlage, wozu u.a. ergänzende Abklärungen zum Landerwerb notwendig seien. Könne das Land auf keinem Weg erhältlich gemacht werden, brauche es auch keinen Planungskredit. Auch habe er nie die Umzonung in eine Wohnzone W3 verlangt, sondern lediglich ausgeführt, der Bezirksrat habe eine Möglichkeit für eine einvernehmliche Lösung nicht ausreichend genutzt. Damit aber sei der Antrag auf Verschiebung mit der damit verbundenen Weisung, eine vollständige und transparente Vorlage zu unterbreiten, tatsächlich und rechtlich möglich. Der Bezirksrat dupliziert, das Abstimmungsbüchlein habe die an der Bezirksgemeinde geäusserten Voten und Diskussionen korrekterweise aufgenommen; damit habe der Bezirksrat gezeigt, dass er gewillt gewesen sei, die Stimmberechtigten im Nachgang zur Bezirksgemeinde adäquat zu informierten. Die gemachten Hinweise änderten nichts an dem an der Bezirksgemeinde dargestellten Verfahren und Zeitprogramm; ein Landerwerb werde nichtsdestotrotz als zeitnah möglich erachtet und die Risiken als überschaubar eingeschätzt. Sodann gehe es bei der Abstimmung nicht um die Frage 'Enteignung ja oder nein' und auch nicht um Verfahrensfragen bei der Umsetzung; es bestehe kein erheblicher Aufklärungs- und Informationsbedarf. Weiter bekräftigt der Bezirksrat, beim Verschiebungsantrag handle es sich um einen verdeckten Nichteintretens- bzw. Ablehnungsantrag; die Begründung habe auf eine Ablehnung abgezielt bzw. eine solche eventualiter mindestens ganz klar in Kauf genommen, was sich aus seiner Begründung (Protokoll S. 29) ergebe. Der Beschwerdeführer lasse die langjährigen Verhandlungen ausser Acht; ein Auftrag an den Bezirksrat, erst wieder mit der Sachvorlage zu kommen, wenn eine rechtlich verbindlich gesicherte Lösung vorliege, sei daher weder ernsthaft noch realistisch. Der Antrag bewirke nur eine für den Bezirksrat unmögliche Verhandlungsposition gegenüber der seit 12 Jahren unwilligen Grundeigentümerin und führe dazu, dass diese allein darüber entscheide, ob sie Land zur Verfügung stellen wolle. Weiter bestreitet der Bezirksrat bestehende Unklarheiten. Es liege in der Kompetenz des Bezirksrates zu entscheiden, wann genug verhandelt sei und wann man nicht mehr vorwärtskomme. Nach 12 Jahren Diskutieren
15 und Verhandeln, geprüften Alternativen und Möglichkeiten, gemeinsamen Schätzungen usw. habe er dies auch willkürfrei entscheiden können. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hatte an der Bezirksgemeinde den formellen Antrag auf Verschiebung gestellt und dabei explizit betont, er stelle keinen Rückweisungssondern Verschiebungsantrag (vgl. oben E. 3). Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, spielt es für die Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Antrages keine entscheidende Rolle, wie er vom Antragsteller betitelt wird; entscheidend ist, was der Antragsteller beabsichtigt, welche Weisungen er mit dem Antrag verbindet, wie der Antrag und die Ausführungen dazu in der Versammlung verstanden werden durften und mussten (vgl. oben E. 2.4 f.). Vorliegend ist dem Bezirksrat auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht einen Verschiebungs-, sondern einen Rückweisungsantrag gestellt hatte. Denn der Beschwerdeführer beantragte nicht bloss eine Wiedervorlage des Geschäftes zu einem späteren Zeitpunkt, sondern verknüpfte dies mit der Weisung an den Bezirksrat, bis zur Wiedervorlage weitere Vorarbeiten zu tätigen. Mehrfach monierte er, die Vorlage sei noch nicht entscheidreif, sein Antrag habe auf Herstellung der Entscheidreife abgezielt, der Bezirksrat müsse bei der Wiederauflage der Sachvorlage vollständige, transparente und verlässliche Entscheidgrundlagen vorlegen. Auch erkennt er eine Stimmrechtsverletzung darin, dass der Bezirksammann den Stimmberechtigten den Entscheid darüber vorenthalten habe, ob die Vorlage entscheidreif sei oder nicht. Die Schaffung von Entscheidreife aber ist das Abgrenzungskriterium für einen Rückweisungsantrag (vgl. oben E. 2.1, 2.5.2). Damit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Rückweisungsantrag zulässig gewesen war oder vom Bezirksammann zu Recht nicht zugelassen wurde (vgl. oben E. 2.5.2). 4.2 Nach dem Gesagten sind Rückweisungsanträge grundsätzlich zulässig (vgl. § 28 GOG). Wenn sie jedoch sachlich einem unzulässigen Nichteintretens- oder Ablehnungsantrag gleichkommen (§ 13 Abs. 2 GOG), dürfen sie nicht zugelassen werden. Zwischen dem zulässigen Rückweisungsantrag (zwecks Herstellung von Entscheidreife) und dem unzulässigen Rückweisungsantrag (als verdeckter Nichteintretens- oder Ablehnungsantrag) besteht dabei ein gewisses Spannungsverhältnis in dem Sinne, als den Stimmberechtigten weder das Recht, an der Urne über die Sachvorlage zu befinden, genommen werden darf noch das Recht, an der Bezirksgemeinde über die Frage der genügenden Entscheidreife zu befinden. Beides ist Teil der Gemeindeorganisation und beides kann eine Stimmrechtsverlet-
16 zung bedeuten. So ist es namentlich Aufgabe und Recht der Bezirksgemeinde, eine Sachvorlage des Bezirksrates, über welche an der Urne zu entscheiden ist, an der Bezirksgemeinde zu beraten und dabei auch zu beurteilen, ob die Vorlage entscheidreif ist oder weiterer Vorarbeiten bedarf, bevor über das Geschäft an der Urne entschieden werden kann. Gelangt ein Stimmberechtigter zum Schluss, diese Entscheidreife sei nicht gegeben, ist er berechtigt, die Rückweisung zu beantragen, worüber die Bezirksgemeinde und nicht der Versammlungsleiter zu entscheiden hat. Hingegen ist es Aufgabe und Pflicht des Versammlungsleiters zu prüfen und entscheiden, ob der vom Antragsteller verfolgte Zweck tatsächlich in der Rückweisung der Sache zur weiteren Prüfung und Neuauflage liegt oder ob die Urnenabstimmung zu dieser Sachvorlage verhindert werden soll (wobei eine unrechtmässige Verhinderung auch vorliegt, wenn mittels Rückweisung eine zur Sachvorlage nicht mehr akzessorische Änderung erwirkt werden soll; vgl. oben E. 2.5.2). Denn im letzteren Fall würden die Rechte der Stimmberechtigten, an der Urne über die Vorlage zu entscheiden, verletzt. 4.3 4.3.1 Anlässlich der Bezirksgemeinde stellte der Bezirksrat das Geschäft "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" vor (vgl. Vi-act. 2, Traktandum 6). Das aktuelle Schulhaus (von 1844, umgebaut 1982) sei wirtschaftlich nicht zu sanieren und sei mit einer Turnhalle zu ergänzen. An der Viertelstrategie, wonach jedes Viertel über ein Schulhaus mit Turnhalle verfügen solle, werde festgehalten, sie sei in Willerzell aber noch nicht umgesetzt. Auch an der Schulorganisation solle festgehalten werden, wonach Willerzell und Euthal eine Einheit bilden würden mit je einem Kindergarten und drei Primarklassen je mit entsprechendem Angebot pro Standort. Der Bezirksrat habe ein Raumprogramm verabschiedet und eine Machbarkeitsstudie habe gezeigt, dass dieses auf dem vorgesehenen Areal umsetzbar sei; das neue Schulhaus an in etwa gleicher Stelle wie heute und die Turnhalle auf der seit jeher dafür vorgesehenen Parzelle. Gemäss Machbarkeitsstudie sei mit Kosten von total Fr. 12.1 Mio. (+/- 25%) zu rechnen; für die weitere Planung sei ein Planungskredit von Fr. 800'000 notwendig. Für den Landerwerb seien zwei Bereiche betroffen. Das notwendige Land der Kirchgenossenschaft (130 m², ggf. auch 200 m²) sei im Baurecht für 100 Jahre gesichert. Anders verhalte es sich mit den 2'000 m² der C.________ AG. Der Bezirksrat zeigte die langjährigen Bemühungen auf, dieses Land zu erwerben, das 1994 in eine OeBA-Zone für eine Schulhausnutzung umgezont worden sei. 2010 sei die Parzelle von der C.________ AG übernommen worden und 2014 sei der für den Schulzweck nicht notwendige Parzellenteil in eine TBA-Zone umgezont worden; der Rest sei in der OeBA-Zone verblieben, da der Bezirk signalisiert habe, dieses Gebiet für die Schulraumerweiterung erwerben zu wollen. Seit 12 Jahren bemühe
17 sich der Bezirk um eine Lösung des Landerwerbs. 2023 habe eine Schätzung einen Wert von Fr. 325/m² ergeben, der Bezirk habe Fr. 500/m² offeriert, total Fr. 1 Mio. sowie die Aufhebung der Rückzonungsregelung auf der Parzelle. Die C.________ AG sei zum Verkauf unter diesen Bedingungen bereit, knüpfe aber an diese noch zusätzliche Bedingungen wie eine Umzonung der Restparzelle in die Wohnzone W3. Bei gegebenem Nutzungsplanungsverfahren sei eine verbindliche Zusicherung hierzu aber nicht möglich. Zweitens werde eine rechtskräftige Baubewilligung gemäss Machbarkeitsstudie verlangt. Hierfür müsste indes die Planung bis zu den genehmigungsreifen Plänen vorangetrieben werden ohne Eigentum am Land. Der Verkäuferin käme damit quasi ein Vetorecht zu und aufgrund der Rechtsmittelmöglichkeiten kämen weitere Unwägbarkeiten hinzu. Zudem erläuterte der Bezirksrat 'der Vollständigkeit halber' auch noch das Enteignungsverfahren. Der Eigentumswechsel wäre dann in rund zwei Jahren zu erwarten, worauf der Bezirk eigenständig weiterplanen und die Baubewilligung einholen könnte. In einem zweiten Verfahren würde der Landpreis festgelegt, was u.U. länger dauern könne. Gemäss Bezirksrat befinde man sich nun an einem Punkt, da die Bevölkerung grundsätzlich entscheiden solle, ob sie in Willerzell eine Schulanlage mit Turnhalle wünsche. Bei Zustimmung werde man weiter eine einvernehmliche Lösung suchen, was nach wie vor primäres Ziel sei. 4.3.2 In der Folge las die RPK ihren Bericht vor und empfahl das Geschäft zur Annahme. Bezugnehmend auf die neue Informationslage führte die RPK zudem aus, sie weise daraufhin, dass das Projekt für sie weiterhin unbestritten sei. Der Sanierungsbedarf sei ausgewiesen und für die Umsetzung sei der Bezirksrat verantwortlich. Die RPK wies sodann auf das Risiko hin, dass bei einem vollständigen Projektabbruch die bereits aufgelaufenen Planungskosten abzuschreiben seien. Eventuelle Kosten für rechtliche Verfahren seien weder durch den Bezirksrat beantragt noch Teil der RPK-Stellungnahme. 4.3.3 Im Rahmen der Beratung stellte ein erster Redner (Stimmbürger und Verwaltungsratspräsident der C.________ AG; vgl. Protokoll S. 1, Vi-act. 2) einen Rückweisungsantrag. Der Bezirksrat habe unvollständig, irreführend und teilweise falsch informiert. Gemäss Botschaft habe betreffend Landerwerb bis dato keine Einigung erzielt werden können, was aus seiner Sicht irreführend sei, da der Bezirksrat wenige Tage vor Versand der Botschaft die Verhandlungen gegenüber der C.________ AG als gescheitert erklärt habe. Einige Tage vor Abbruch habe die RPK Annahme beantragt. Es bestehe keine Aussicht auf Landerwerb, ausser via Enteignung, was erstmals an der Bezirksgemeinde geäussert worden sei. Weder die Botschaft noch die Medien hätten dies erwähnt. Die Kosten von Fr. 1.8 Mio. gemäss Botschaft seien falsch. Der Bezirksrat stütze sich auf die kantonale Schät-
18 zung von Fr. 325/m². Gemäss eigener Schätzung der C.________ AG liege der Wert bei Fr. 1'800/m². Welchen Preis am Schluss der Richter festlege, sei völlig offen. Das Enteignungsverfahren bringe weitere Kosten, was die RPK richtig festhalte. An der Informationslage der RPK, deren Bericht sie vor dem Scheitern der Verhandlungen abgegeben habe, habe er Zweifel. Weiter widersprach er, der Vorschlag der C.________ AG sei politisch, rechtlich und planerisch nicht umsetzbar. Er sei im Gegenteil im Vergleich zu dem mit vielen Risiken behafteten Enteignungsverfahren vorteilhaft. In der Folge widersprach der Bezirksammann den geäusserten Vorwürfen. Zudem informierte er, die C.________ AG habe, ohne den Bezirksrat zu informieren, das Land abparzelliert und im Grundbuch belastet, worüber der Vorredner nicht informiert habe. Eine Bezirksrätin fasste danach die Landerwerbsbemühungen seit 1994 zusammen. Man habe während rund 30 Jahren zahlreiche Anstrengungen unternommen; es stelle sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt weitere Verhandlungen nicht mehr zielführend seien und der nächste Schritt eingeleitet werden müsse. Ein Willerzeller kam auf die Abparzellierung und die Belastung der Neuparzelle zu sprechen, welche einen Turnhallenbau praktisch verunmögliche und eine Frechheit sei. Es sei für ihn unglaubwürdig und ziele einzig auf Verhinderung der Schulanlage ab, auf welche die Willerzeller Anspruch hätten. Für einen weiteren Redner wäre es wünschenswert, wenn die Parteien nochmals aufeinander zugehen würden. Das Projekt sei aktuell schlecht aufgestellt, es stehe eine Enteignung im Raum, Kosten und Zeitplan seien damit unklar. Auch sei fraglich, ob eine Enteignung überhaupt durchgesetzt werden könne, sei doch an der Erforderlichkeit zu zweifeln. Üblich sei die Notwendigkeit einer Turnhalle für zehn Klassen; Willerzell und Euthal hätten zusammen acht und eine Turnhalle sei vorhanden. Bei Überweisung des Geschäfts und anschliessendem Enteignungsverfahren bestehe das Risiko eines Misserfolgs, dessen man sich bewusst sein müsse. Namens der FDP stellte der Redner daher einen Rückweisungsantrag mit dem Ziel, den Parteien nochmals die Möglichkeit zu geben, aufeinander zuzugehen. Die Vorlage sei erst dann wieder vorzulegen, wenn der für das Gesamtprojekt, insbesondere Schulhaus, Turnhalle und Aussenanlagen erforderliche Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei. Hierauf nahm der Bezirksrat Stellung zur Erforderlichkeit einer Turnhalle. Sie sei gegeben aufgrund des Bildungsauftrages, aufgrund der Nutzung als Mehrzweckraum sowie aufgrund der Bedeutung für ausserschulische Nutzungen. Alles im Sinne der Viertelstrategie. Weiter äusserte sich der Vermittler des Bezirks und verwies auf seine Erfahrung aus rund 3'000 Schlichtungsverfahren. Er kenne die Situation solch strittiger Verfahren. Sie würden viel Zeit und Geld beanspruchen. Hinzu komme die Baukostensteigerung. Im Endeffekt werde alles viel teurer. Er appelliere an alle Beteiligten, eine Lösung zu finden, da ein gemeinsames Interesse bestehe, dass Willerzell
19 wie alle Viertel über Schulhaus und Turnhalle verfüge. Er regte an, dem Bezirksrat die Möglichkeit zu geben, in weiteren Verhandlungen allenfalls auch preislich Entgegenkommen zeigen zu können. Der Bezirksammann äusserte, es sei dies auch im Interesse des Bezirksrats, er sei aber überzeugt, dass nun die Abstimmung durchgeführt werden könne. Dann wisse man, ob die Stimmberechtigten die Schulanlage überhaupt entwickeln wollten. Die Landerwerbsfrage könne man noch Jahre diskutieren und man wisse nicht, ob die Bürger dies überhaupt wollten. Dies sei für den Bezirksrat die zentrale Frage. Auf die Frage nach einem Plan B erläuterte der Bezirksammann, es brauche aktuell keinen Plan B und C; der Bürger solle entscheiden, bevor man weitergehe. Der Präsident der Kirchgenossenschaft Willerzell appellierte, der Vorlage zuzustimmen und sie an die Urne zu überweisen. Eine weitere Rednerin merkte an, sie sei für Schulhaus und Turnhalle, wie dies auch die C.________ AG sei; sie denke, gemeinsam mit dieser käme man finanziell besser davon und auch rascher; die AG arbeite nicht gegen Willerzell. Anschliessend sprach der Beschwerdeführer, verwies auf die Ausführungen des Vermittlers und stellte seinen Verschiebungsantrag [recte Rückweisungsantrag] (vgl. oben E. 3.1). Der Redner der SP zeigte sich überzeugt, dass genügend Informationen vorlägen, um über das Geschäft abzustimmen, es sei keine intransparente Vorlage. Auch das Vorgehen sei korrekt, wonach das Volk nun entscheiden solle, ob der Bezirk das Land zum offen kommunizierten Preis erwerben solle. Die Haltung der C.________ AG hielt er für stur, nachdem ihr beim Landerwerb das Bezirksinteresse am Land bekannt gewesen sei. Sie habe auch mehrere MFH gebaut und nehme nun in Kauf, dass die Kinder in eine "Ruine" zur Schule müssten; mit der W3-Zone plane sie noch mehr Wohnraum, während die Schulhausfrage ungelöst sei. Einem Rückweisungsantrag sei daher nicht zuzustimmen. Der SP-Präsident ergänzte, die zwei Parteien sollen sich wieder zusammensetzen, eine Lösung sei nahe. Eine Verschiebung oder Rückweisung würde eine weitere jahrelange Verzögerung mit sich bringen. Das Stimmvolk solle nun entscheiden, ob es die Vorlage wolle; der Bezirk solle vorangehen. Der FDP-Präsident erkundigte sich nach dem Kernpunkt des Scheiterns. Am Geld liege es offenbar nicht, aber die C.________ AG wolle eine W3-Zone, was der Bezirk nicht wolle oder nicht könne. Und nun gehe gar nichts mehr. Eine Zustimmung zur Vorlage führe in ein Enteignungsverfahren mit der Gefahr, dass auch nach vielen Jahre keine Lösung vorliege. Daher sei der Rückweisungsantrag zu unterstützen, damit die Parteien nochmals zusammensässen und eine Einigung erzielten. Anschliessend informierte der Landschreiber über den Zwischenbescheid III 2026 58 vom 9. April 2026. Der Vorwurf, die Botschaft sei falsch oder fehlerhaft, müsse entschieden zurückgewiesen werden. Der Bezirksrat gehe im Übrigen davon aus, im Jahr 2028 Landeigentümer zu sein, auch im Enteignungsfall, da die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzesein-
20 weisung bestehe. Dann könne mit der Planung begonnen werden, ohne dass bis dahin ein Franken ausgegeben worden sei. Das Projektrisiko liege beim Bezirk. Der Geschäftsführer der C.________ AG äusserte, man müsse sich jetzt nochmals zusammenraufen, wie mehrfach gefordert. Im Grundsatz seien sich alle einig, dass Willerzell ein Schulhaus und eine Turnhalle brauche. Zentrales Problem sei die mögliche Enteignung. Diesbezüglich wolle er auf den Richtplan verweisen, demgemäss kein Bedarf für eine Turnhalle in Willerzell bestehe. Dies könne ein Widerspruch zu einer Enteignung sein. Er schliesse sich daher den gestellten Anträgen an; das Ziel müsse sein, nochmals an den Tisch zu sitzen. Dem hält der Bezirksammann entgegen, die Nutzungsplanung weise seit 30 Jahren die Fläche für die Schulhausnutzung aus, weshalb im Richtplan kein Bedarf für die Ausscheidung zusätzlicher Flächen bestehe. 4.3.4 Abschliessend begründete der Bezirksammann, weshalb er die gestellten Anträge (zwei Rückweisungsanträge und einen Verschiebungsantrag) nicht zulasse (vgl. oben E. 3.2). Es frage sich, wie lange man noch weiterverhandeln wolle bzw. welche konkreten zusätzlichen Möglichkeiten es noch gebe. Man würde der C.________ AG ein faktisches Entscheidungsrecht einräumen, ob und zu welchem Preis sie das Land überhaupt abtreten wolle; der Bezirk wäre nicht Verhandlungspartner, was für den Bezirksrat nicht annehmbar und nicht möglich sei. Weiter weist er auf die Bedeutung einer W3-Zone am See hin, wobei fraglich sei, ob dies überhaupt bewilligungsfähig sei. Der Rückweisungsantrag FDP, welcher eine Verknüpfung der Schulhausvorlage und Umzonung verlange, sei kaum sachgerecht und verletze möglicherweise den Grundsatz der Einheit der Materie. Die Rückweisungsanträge seien rechtlich nicht umsetzbar, da in zentralen Punkten die Entscheidungskompetenz fehle; sie kämen faktisch einer Ablehnung gleich, weshalb sie nicht entgegengenommen werden könnten. Das Nämliche gelte für den Verschiebungsantrag. 4.4 Im Rahmen der Beratung wurde die Möglichkeit bzw. das Risiko eines Enteignungsverfahrens mehrfach erwähnt. Eine mögliche Enteignung war bereits Thema in dem vom Landschreiber erwähnten Zwischenbescheid III 2026 58 vom 9. April 2026. Dies, nachdem dem Bezirksrat vorgeworfen wurde, die Botschaft mache irreführend weis, es bestehe eine realistische Aussicht auf einen einvernehmlichen Landerwerb, was in klarem Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehe; ein freihändiger Erwerb sei faktisch ausgeschlossen. Das Gericht erwog hierzu im Rahmen einer summarischen Prüfung (III 2026 58 E. 4.2): Was den Vorwurf der Vortäuschung eines realistischen Landerwerbs anbelangt, so wird in der Botschaft ausgeführt, mit der Kirchgenossenschaft habe eine Baurechtslösung für den notwendigen kleinen Landstreifen (auf KTN 1617) vereinbart werden
21 können. Bezüglich der rund 2'000 m² KTN 6392 (ab KTN 1620 'Grosshus', OeBA- Zone) sei der Bezirk bemüht, die Fläche von der Eigentümerin zu erwerben. Bislang habe keine Einigung erzielt werden können. Damit aber legt der Bezirksrat offen, dass der Landerwerb noch nicht über die Bühne ist, bzw. bislang noch nicht einmal eine Einigung erzielt werden konnte. Inwiefern die Stimmberechtigten damit irregeführt werden, ist prima vista nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil wird offengelegt, dass der freihändige Kauf bislang gescheitert ist, aber auch ein Enteignungsverfahren möglich wäre. Eine Stimmrechtsverletzung kann hierhin bei summarischer Prüfung nicht erkannt werden. Anlässlich der Bezirksgemeinde bestätigten dann beide Verhandlungsparteien, dass die Verhandlungen effektiv abgebrochen wurden. Für den Landerwerb steht daher auch eine Enteignung im Raum, weshalb der Bezirksrat der Bezirksgemeinde dieses Verfahren "der Vollständigkeit halber" dargelegt hat. 4.5 Damit stand anlässlich der Beratung von Traktandum 6 "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" fest, dass - in Willerzell seit rund 30 Jahren eine Landfläche für eine Schulraumerweiterung angestrebt wird und die Fläche hierfür der OeBA-Zone zugeordnet wurde; - der Bezirk seit rund 12 Jahren mit der aktuellen Landeignerin Gespräche über den Landerwerb führte; - der Bezirk eine Machbarkeitsstudie erstellte, welche zum einen die Machbarkeit eines Schulhausneubaus und einer Turnhalle (gemäss Raumbedarf und -konzept) bestätigte und die Kosten auf rund Fr. 12.1 Mio. schätzte; - der Bezirksrat den Stimmberechtigten Antrag auf einen Planungskredit (Fr. 800'000) und Landerwerb (Fr. 1 Mio.) für den Neubau der Schulanlage Willerzell stellte; - die Verhandlungen zwischen dem Bezirk und der Landeignerin für einen einvernehmlichen Landerwerb durch den Bezirksrat als gescheitert erklärt wurden; - der Bezirksrat die Stimmberechtigten über den Antrag auch ohne verbindlich zugesicherten Landerwerb abstimmen lassen will. Aus der Beratung erhellt sodann, dass kein Votant gegen das Projekt einer Schulraumerweiterung in Willerzell Stellung bezog; niemand äusserte sich ablehnend. Die Bedenken, welche geäussert wurden, bezogen sich auf das Vorgehen. So namentlich auf die Durchführung einer Abstimmung, ohne dass die Landfrage geklärt ist. Die Redner hoben dabei hervor, dass eine Einigung zwischen den Verhandlungspartnern anzustreben sei und ein Enteignungsverfahren mit unwägbaren Risiken zeitlicher und finanzieller Art verbunden wäre. Bereits die RPK wies in ihrem mündlichen Bericht auf eine neue Informationslage und mögliche Risiken hin (vgl.
22 oben E. 4.3.2). Weitere Redner untermauerten diese Risiken, falls es nicht zu einem einvernehmlichen Landerwerb komme, weshalb dies weiter anzustreben sei. 4.6 In diesem Kontext ist auch die Wortmeldung und Antragstellung des Beschwerdeführers zu sehen. Auch er äusserte sich ausdrücklich positiv zur projektierten Schulraumerweiterung. Aber auch er betonte, vor einer Abstimmung über ein derart weitreichendes Geschäft müssten vollständige, transparente und verlässliche Entscheidgrundlagen bestehen. Hierzu zählte er ausdrücklich die Sicherheit betreffend Landerwerb, bevor das Projekt lanciert werde. Auch er verwies auf die mit einer Enteignung verbundenen erheblichen Risiken. Zusätzlich erkannte er eine Unvollständigkeit in der Vorlage auch darin, dass nichts über die mindestens zweijährige Übergangslösung während der Bauphase ausgesagt werde, welche ebenfalls mit Kosten verbunden sei. 4.6.1 Damit aber kann den Äusserungen und dem Antrag des Beschwerdeführers keine ausdrückliche (unzulässige) Ablehnung des Antrages entnommen werden. Auch implizit äusserte sich der Beschwerdeführer nicht ablehnend. 4.6.2 Mit seinem Antrag verlangt der Beschwerdeführer auch nicht eine (kritisch zu beurteilende) Rückweisung, um die Sachvorlage materiell zu ändern. In seinem Votum zeigte er keine Mängel am Projekt der Schulraumerweiterung in Willerzell auf, welche s.E. geändert werden müssten. Er sprach sich nicht etwa für die reine Sanierung des bestehenden Schulhauses oder den Verzicht auf die Turnhalle oder ähnliche Änderungen der Sachvorlage aus, welche nicht mehr als akzessorische Änderungen bezeichnet werden könnten (vgl. oben E. 2.5.2). Er verlangte nur Klarheit hinsichtlich seines Erachtens offene Fragen, bevor das Geschäft an die Urne überwiesen werde. Mithin besteht auch keine Problematik derart, dass mit der Rückweisung die spätere Vorlage eines wesentlich geänderten Geschäfts beantragt wird, was in Konsequenz eine - unzulässige - Ablehnung der vorgelegten Sachvorlage bedeuten würde. 4.6.3 Vielmehr beurteilte der Beschwerdeführer die Vorlage als noch nicht entscheidreif, weil die Landfrage ungeklärt sei und Aussagen zur Übergangszeit während der Bauphase fehlen würden. Entsprechend verband er seinen Rückweisungsantrag mit der Weisung an den Bezirksrat, die Sachvorlage später erneut vorzulegen mit dannzumal vollständigen und transparenten Informationen zu sämtlichen finanziellen und rechtlichen Auswirkungen (vgl. oben E. 3). Mithin vertrat der Beschwerdeführer die Meinung, das Geschäft sei noch nicht spruchreif; es könne noch nicht an die Urne überwiesen werden, solange zum einen die - von ihm als zentral beurteilte - Frage des Landerwerbs noch ungeklärt sei und zum andern Informationen betreffend die Übergangszeit während der Bauphase fehlen
23 würden. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass er entgegen der Darstellung des Bezirksrates mit dem Rückweisungsantrag nicht das Erreichen eines zwingend einvernehmlichen Landerwerbs verband. Wohl hob auch er die Risiken eines Enteignungsverfahrens hervor und er befürwortete - zumindest implizit - eine Einigungslösung. In erster Linie - und so war der Antrag formuliert (vgl. oben E. 3) - verlangte er aber eine Vervollständigung der Vorlage, was u.a. Klarheit i.S. Landerwerb erforderte. Dies kann eine Einigungslösung sein aber auch klare Aussagen hinsichtlich einer Enteignung. 4.6.4 Nichts anderes kann aus den Voten geschlossen werden, welche sich gegen eine Rückweisung aussprachen. Sie hielten den Antragstellern nicht vor, sich gegen das Projekt als solches zu wenden oder relevante (unzulässige) Änderungen am Projekt anzubegehren. Vielmehr äusserten sie, entgegen den Antragstellern sei die Sachvorlage spruchreif, es seien keine weiteren Vorarbeiten zu tätigen, das Geschäft könne an die Urne überwiesen werden. 4.7 Die Frage der Spruchreife bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr hätten darüber die Stimmberechtigten anlässlich der Bezirksgemeinde zu befinden. Ihnen obliegt es, im Rahmen der Beratung einer Sachvorlage zu entscheiden, ob diese zur Abstimmung an die Urne zu überweisen ist oder aber noch weitere Vorarbeiten notwendig sind. Entsprechend gilt es nicht, im Rahmen dieses Verfahrens zu klären, ob der Planungskredit und der Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell den Stimmberechtigten unterbreitet werden kann, obwohl die Landerwerbsverhandlungen abgebrochen wurden, Unklarheit über den Weg des Landerwerbs besteht (doch noch Einigung oder aber Enteignung) und keine Informationen für die Übergangszeit während der Bauphase vorliegen. Vielmehr hätte diese Frage den Bezirksgemeindebesuchern unterbreitet werden müssen. Ihnen kommt es zu, eine Sachvorlage an die Urne zu überweisen oder aber an den antragstellenden Bezirksrat zurückzuweisen, damit er vor der neuerlichen Vorlage weitere Vorarbeiten tätigt. 4.8 Es trifft zu, dass der Bezirksrat anlässlich der Bezirksgemeinde die langjährigen, erfolglosen Landerwerbsverhandlungen ausführlich dargelegt hat (vgl. Viact. 2 sowie oben E. 4.3.1 und E. 4.3.3). Die Tatsache, dass der Bezirksrat auf dieser Basis weder eine realistische noch rechtlich realisierbare Einigungsmöglichkeit sieht, ändert nichts daran, dass ein Stimmberechtigter die Vorlage als nicht entscheidreif beurteilen und daher die Rückweisung beantragen kann. Rechtlich unmöglich ist ein entsprechender Antrag ohnehin nicht, da nicht eine - rechtlich wohl tatsächlich problematische - Einigung der Verhandlungspartner verlangt
24 wurde, sondern weitere Verhandlungen und schliesslich finanzielle und zeitliche Klarheit über den Landerwerb, sei dies einvernehmlich oder per Enteignung. Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Votum zusammenfassend äusserte, das Geschäft sei erst wieder vorzulegen, wenn u.a. der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei (vgl. Vi-act. 2 S. 29). In seinem eingangs formulierten Antrag ist diese Weisung nicht enthalten (vgl. oben E. 3). Auch in seinen weiteren Ausführungen bildete der Landerwerb wohl einen zentralen Punkt; dass der Erwerb rechtlich gesichert sein müsste, oder gar der einvernehmliche Erwerb vertraglich gesichert sein müsste, forderte er aber nicht. Hingegen stellte er unter Hinweis auf das Projekt Badi Roblosen fest, es sei sinnvoll, zuerst den Landerwerb zu sichern und erst anschliessend ein Projekt zu planen. Er kritisierte, vorliegend bestünden hinsichtlich Landerwerb zu viele zeitliche und finanzielle Unklarheiten. Soweit diesbezüglich eine Unklarheit in der Antragstellung vorgelegen hätte, wäre der Versammlungsleiter gehalten gewesen, diese mittels Rückfragen zu klären (vgl. oben E. 2.4). Den Antrag nicht zuzulassen, weil der Antragsteller mit der Weisung, die Sachvorlage mit einem rechtlich verbindlich gesicherten Landerwerb wieder vorzulegen, einen unmöglichen und/oder unzulässigen Antrag gestellt habe, greift daher zu kurz. Die Forderung, bei Wiedervorlage des Geschäftes Klarheit über den Landerwerb zu haben, stellt auch keine unzulässige Ablehnung der Sachvorlage dar. Wie aufgezeigt, ist es weder unmöglich noch widerrechtlich, die vom Antragsteller geforderte Klarheit betreffend Landerwerb (komme dieser einvernehmlich zustande oder auf dem Enteignungsweg) zu schaffen, weshalb die Sachvorlage nicht verunmöglicht (resp. verdeckt abgelehnt) wird. Auch die Tatsache, dass der Bezirksrat die Landerwerbsverhandlungen abgebrochen hat (wie er vernehmlassend ausführt), macht den Rückweisungsantrag weder unmöglich noch widerrechtlich. Selbst in Kenntnis dessen und der gemäss Darstellung des Bezirksrats problematischen Forderungen der Landeignerin kann die Bezirksgemeinde zum Schluss gelangen, das Geschäft sei noch nicht an die Urne zu überweisen, sondern die Verhandlungen seien dennoch weiterzuführen und/oder mit klaren Aussagen betreffend Enteignungsverfahren resp. klaren Aussagen zu finanziellen und zeitlichen Auswirkungen einer dennoch anzustrebenden Einigungslösung oder einer Enteignungslösung erneut vorzulegen. Anlässlich der Bezirksgemeinde sprach der Bezirksammann die Abparzellierung der für die Schulraumerweiterung notwendigen Landfläche durch die C.________ AG sowie eine Dienstbarkeitsbelastung der neuen Parzelle an. Genauere Ausführungen hierzu machte er keine (vgl. oben E. 4.3.3 und Vi-act. 2 S. 24). Auch in der Botschaft zum Sachgeschäft finden sich keine Ausführungen zur Abparzellie-
25 rung (vgl. Vi-act. 1). Vernehmlassend äussert der Bezirksrat, die C.________ AG habe die Fläche ohne Kenntnis des Bezirks abparzelliert (neu KTN 6392 ab KTN 1620) und mit Dienstbarkeiten belastet mit dem offensichtlichen Zweck, jegliche Überbauung für schulische Zwecke zu verunmöglichen. Tatsächlich ergibt sich aus der öffentlichen Urkunde vom 14. Januar 2026, dass die neue Parzelle KTN 6392 mit einer Bauhöhenbeschränkung (max. 3.5m auf gesamter Parzelle) sowie einem Fuss- und Fahrwegrecht und Mitbenützungsrecht als Abstellfläche für Fahrzeuge aller Art, einem Durchleitungsrecht für Werkleitungen aller Art und einem Grenzbaurecht für Hauptbauten (alle Rechte z.G. KTN 1620 und z.L. KTN 6392) belastet wurde, was weitere Abklärungen erfordern kann (vgl. Vi-act. 15). Auch dies macht den Rückweisungsantrag nicht unzulässig, sondern weist im Gegenteil eher darauf hin, dass die Vorlage, welche sich zu diesen Umständen nicht äusserte, vom Antragsteller als noch nicht beschlussreif qualifiziert werden durfte. Soweit der Bezirksrat die Nichtzulassung des Antrages damit begründet, dieser sei unmöglich, weil die von der Landeignerin geforderte Umzonung nicht realistisch, geschweige denn zulässig sei, ist dem entgegen zu halten, dass dies weder Bestandteil des Antrages, noch Gegenstand der Sachvorlage bildete. Über die Umzonung resp. eine entsprechende Forderung der Landeignerin wurde anlässlich der Bezirksgemeinde wohl gesprochen. Gefordert wurde diese aber von keinem Redner. Sollte eine Umzonung effektiv unzulässig sein, wie dies der Bezirksrat darlegt (was nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet), so ist dies im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen zu klären, macht aber keinesfalls den Rückweisungsantrag unzulässig. Fehl geht ebenso der Vorwurf, der Antrag verletze die Einheit der Materie, weil Planungskredit/Landerwerb nicht mit einer Umzonung gekoppelt werden könne. Diese Forderung stellte der Beschwerdeführer nicht auf. Wenn der Bezirksrat die Vorarbeiten insgesamt als abgeschlossen beurteilt und keinen weiteren Klärungsbedarf erkennt, und die Sachvorlage daher den Stimmberechtigten nun vorlegen will, so spricht dies für eine Ablehnung des Rückweisungsantrages, was der Bezirksrat auch begründen kann und darf. Es spricht aber nicht gegen die Rechtmässigkeit und Zulassung des Antrages zur Abstimmung durch die Bezirksgemeinde (vgl. auch EGV-SZ 2023 B 7.2 E. 4.5.2). 4.9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als begründet. Der vom Beschwerdeführer an der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 explizit als Verschiebungsantrag bezeichnete Antrag stellt korrekterweise einen Rückweisungsantrag dar. Denn der Beschwerdeführer monierte, die Sachvorlage sei nicht entscheidreif, eine intransparente und unvollständige Sachvorlage dürfe nicht zur Abstimmung an die Urne überwiesen werden; Intransparenz und Unvollständigkeit
26 bestehe namentlich hinsichtlich Landerwerb und Übergangszeit während der Bauphase in zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Daher sei das Geschäft an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit die noch geforderten weiteren Vorarbeiten getätigt werden und die Vorlage erneut vorgelegt wird. Dieser Rückweisungsantrag wurde zu Unrecht als verdeckter Ablehnungsantrag resp. unmöglicher und unzulässiger Antrag nicht zur Abstimmung zugelassen. Wenn der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht zur Abstimmung gebracht wurde, ist die Überweisung des Traktandums 6 der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 aufzuheben und die Beratung zu wiederholen (vgl. VGE III 2026 72 vom 11.5.2026 E. 4.4). 5. Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 72 VRP). Hinzu kommen die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- für den Zwischenbescheid III 2026 72 vom 11. Mai 2026, welche mit dem Entscheid in der Hauptsache zu verlegen und dem Ausgang des Zwischenbescheids entsprechend ebenfalls der Vorinstanz aufzuerlegen sind. 6. Der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).
27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Überweisung von Traktandum 6 der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 an die Urnenabstimmung aufgehoben. Der Bezirksrat hat die Vorlage erneut der beratenden Bezirksgemeinde zu unterbreiten unter Zulassung des Rückweisungsantrages. 2. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Hauptverfahren sowie das Zwischenbescheidverfahren III 2026 72 von gesamthaft Fr. 1'300.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat am 29. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R). Schwyz, 27. Juli 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
28 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Juli 2026