Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2026 III 2026 5

24 aprile 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,929 parole·~10 min·1

Riassunto

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/-verzögerung) | Sozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 5 Entscheid vom 24. April 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, c/o B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Caritas Schweiz, Asylmandat Kanton Schwyz, Adligenswilerstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, 2. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 1188, 6431 Schwyz, Beigeladenes Amt, Gegenstand Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/-verzögerung)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 14. Mai 2025 wurde A.________ (geb. 21.12.1951) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 als Flüchtling anerkannt, Asyl gewährt und dem Kanton Schwyz zugewiesen (VG-act. 11/ 30 und 34). Gleichentags wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt (VGact. 11/15). Nach seiner Zuweisung in den Kanton Schwyz war A.________ zunächst im Zentrum C.________ untergebracht (VG-act. 11/27). Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 (VG-act. 11/25) und 31. Oktober 2025 (VG-act. 11/ 22) liess A.________ um einen zweiwöchigen Aufenthalt bei Bekannten bzw. um Lockerung der Aufenthaltsregelung sowie die Zuweisung einer Wohnung ersuchen. Mit Schreiben vom 10. November 2025 ersuchte er das Amt für Migration (nachfolgend: AfM) und die Caritas Schweiz um Abgabe einer Kostengutsprache gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Mietkosten einer eigenen Unterkunft (VG-act. 11/20), worauf er vom AfM mit E-Mail vom 14. November 2025 darauf hingewiesen wurde, dass der Zeitpunkt der Zuweisung in eine Gemeinde davon abhänge, wie schnell passender Wohnraum frei werde (VG-act. 11/17). Gleichentags wies das AfM A.________ gestützt auf den Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 613/2015 vom 23. Juni 2015 der Gemeinde D.________ zu (VG-act. 11/18). B. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 lässt A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch E.________, dem Verwaltungsgericht eine Beschwerde wegen "Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung" einreichen und unter Bezeichnung der "Caritas Luzern, handelnd im Auftrag des Kantons Schwyz" als Beschwerdegegnerin die folgenden Rechtsbegehren stellen (VG-act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Untätigbleiben eine Rechtsverweigerung begangen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen eine formelle, anfechtbare Verfügung über die Höhe der ausgerichteten Asylsozialhilfeleistungen ab 17. Mai 2025 bis zum 21. November 2025 zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. B.1 Gestützt auf die Eingabe vom 12. Januar 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2026 5. Da sich aus den Beilagen zur Beschwerde ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor mit einem Schreiben ähnlicher Stossrichtung an die Caritas Schweiz, Asylmandat Kanton Schwyz, Adligenswilerstrasse 15, 6002 Luzern gelangt war, erfasste das Verwaltungsgericht die Caritas

3 Schweiz unter der genannten Anschrift als Vorinstanz und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinreichung (VG-act. 6). B.2 Auf eine Aufforderung zuhanden von E.________, den Nachweis eines Eintrags in einem kantonalen Anwaltsregister zu erbringen oder sich als gewerbsmässiger Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zu registrieren, erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, die eingereichte Beschwerde zu genehmigen und das Verfahren künftig in eigenem Namen zu führen (VG-act. 6). C. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2026 teilte die Caritas Schweiz mit, dass sie mit dem Kanton Schwyz einen Leistungsauftrag (vgl. VG-act. 11/6) betreffend die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung im kantonalen Durchgangszentrum abgeschlossen habe. Gegenstand des Leistungsauftrags seien unter anderem die Organisation und der Betrieb des Durchgangszentrums sowie die Auszahlung von Taschengeld. Vom Leistungsauftrag nicht gedeckt sei die Rechtsberatung sowie die Ausrichtung der regulären Sozialhilfe nach kantonalem Recht. Im Zusammenhang mit der Asylsozialhilfe habe sie lediglich die operative Auszahlung übernommen. Mangels Zuständigkeit könne die Caritas Schweiz keine materielle Stellungnahme abgeben (VG-act. 8). D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 lud das Verwaltungsgericht das AfM gestützt auf § 14 VRP zum Verfahren bei und gewährte ihm sowie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben. Das AfM reicht mit Eingabe vom 13. Februar 2026 eine Stellungnahme ein und unterbreitet dem Verwaltungsgericht folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers in allen Punkten abzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 reicht der Beschwerdeführer ebenfalls eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Caritas Schweiz ein. Weiter macht er mit Eingabe vom 2. März 2026 von der Gelegenheit Gebrauch, sich zur Stellungnahme des AfM zu äussern.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheids prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, lit. d und lit. e VRP). 1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Zusammenhang mit der Ausrichtung von (Asyl-) Sozialhilfe geltend. Die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids ist den anfechtbaren Verfügungen gleichgestellt (vgl. § 6 Abs. 2 VRP). Dies gilt auch mit Blick auf den Rechtsmittelzug. Die Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids ist demnach bei jener Instanz anzufechten, die für die Beurteilung der Verfügung zuständig wäre, die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht verweigert oder verzögert wird (vgl. VGE III 2026 7 vom 16.2.2026 E. 1.1; III 2025 117 vom 24.6.2025 E. 5). 1.2 Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von (Asyl-) Sozialhilfe sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt. 1.2.1 Für die Sozialhilfe von Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten, ist im Grundsatz die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig (§ 19 Abs. 1 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [Migrationsgesetz, MigG; SRSZ 111.200] vom 21.5.2008). Die persönliche und wirtschaftliche Hilfe richtet sich dabei nach der kantonalen Gesetzgebung über die Sozialhilfe (§ 19 Abs. 2 MigG). Bis zur Zuweisung in eine Gemeinde ist demgegenüber der Kanton für die Sozialhilfe zuständig, während sich eine Person in einem kantonalen Durchgangszentrum befindet (§ 20 Abs. 1 MigG). Anspruch und Umfang der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe regelt dabei der Regierungsrat (§ 20 Abs. 2 MigG). 1.2.2 Soweit sich der Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 richtet, sind die kommunalen Fürsorgebehörden zuständig (§ 8 ShG). Die Fürsorgebehörden bezeichnen auch die Stelle, welche die Sozialhilfe gewährt (§ 8 lit. a ShG). Auf das Verfahren vor den Fürsorgebehörden der Gemeinden ist das VRP anwendbar (§ 36 Abs. 1 ShG). Gegen Verfügungen der Fürsorgebehörden kann Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden (§ 37 ShG). 1.2.3 Ist der Kanton für die Sozialhilfe zuständig, liegt die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfe beim AfM (§ 4 Abs. 1 MigG i.V.m. § 5 Abs. 1 und

5 Abs. 3 lit. e Verordnung zum Migrationsgesetz [Migrationsverordnung, MigV; SRSZ 111.211] vom 2.12.2008). Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung nach dem VRP (§ 25 Abs. 1 MigG). Verfügungen und Entscheide kantonaler Ämter können gemäss VRP innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 27 MigG). 1.2.4 Zu beachten ist weiter die allgemeine Zuständigkeitsregelung des VRP. Danach ist gegen Verfügungen und Entscheide von Organen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig (§ 1 lit. b VRP i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. c VRP). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist demgegenüber nur gegen die in § 51 VRP genannten Verfügungen und Entscheide zulässig, zumal hier ein Ausnahmegrund gemäss § 53 Abs. 3 VRP weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. 1.3 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde unter keinem Titel gegeben ist. 1.3.1 Soweit sich die Beschwerde gegen Unterlassungen der Caritas Schweiz richtet, wäre nach Massgabe von § 1 lit. b i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. c VRP der Regierungsrat zuständig. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Caritas Schweiz überhaupt als ein mit öffentlichen Aufgaben betrautes Organ im Sinne von § 1 lit. b VRP zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit des Regierungsrats (und nicht des Verwaltungsgerichts) ist ferner auch dann gegeben, wenn sich der Beschwerdeführer, wenn nicht formell, so aber immerhin materiell gegen eine Unterlassung des AfM wenden sollte (vgl. § 27 MigG). Soweit schliesslich ein Versäumnis der kommunalen Fürsorgebehörde vorliegen würde, wäre ebenfalls nicht das Verwaltungsgericht zuständig (§ 37 ShG a contrario). 1.3.2 Auf die Beschwerde ist bei dieser Ausgangslage nicht einzutreten (§ 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 und § 10 Abs. 2 VRP). Das AfM weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auch nicht übergeordnete Aufsichtsbehörde seiner Amtstätigkeit ist (vgl. § 86 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009), was der Entgegennahme der Eingabe vom 12. Januar 2026 als Aufsichtsbeschwerde durch das Verwaltungsgericht entgegensteht. 1.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde zur Behandlung an den Regierungsrat weiterzuleiten ist. Gemäss § 10 Abs. 2 Satz 2 VRP leitet die Behörde die Sache an die zuständige Instanz weiter, falls ihr Nichteintretensentscheid unangefoch-

6 ten bleibt. Ebenfalls weiterzuleiten sind Eingaben, wenn eine Behörde irrtümlich angegangen wird (§ 10 Abs. 3 VRP). 1.4.1 Keine irrtümliche Beschwerdeerhebung an die unzuständige Behörde im Sinne von § 10 Abs. 3 VRP liegt vor, wenn die Partei die Zuständigkeit der unzuständigen Behörde ausdrücklich behauptet (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa; Urteil BGer 2C_372/2018 vom 25.7.2018 E. 4.1.3). Dies ist vorliegend der Fall, verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 2. März 2026 doch in Kenntnis der Vernehmlassungen des AfM und der Caritas Schweiz, dass das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde einzutreten habe. Eine formlose Weiterleitung im Sinne von § 10 Abs. 3 VRP fällt daher ausser Betracht. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht nach Massgabe von § 10 Abs. 2 Satz 1 VRP einen Nichteintretensentscheid zu fällen. 1.4.2 Nicht zu folgen ist in der vorliegenden Konstellation demgegenüber dem in § 10 Abs. 2 Satz 2 VRP vorgezeichneten Ablauf. Gemäss dieser Bestimmung hätte das Verwaltungsgericht die Sache nach Eintritt der Rechtskraft seines Nichteintretensentscheids an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Aufgrund der fortbestehenden Rechtshängigkeit wäre es dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts indes verwehrt, mit seiner Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Regierungsrat zu gelangen (vgl. § 27 Abs. 1 lit. g VRP). Dies widerspricht dem Anliegen nach einer beförderlichen Behandlung der Angelegenheit als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Hinzu kommt, dass Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht an eine Frist gebunden sind und jederzeit eingereicht werden können (vgl. § 47 Abs. 2 VRP). Durch den Verzicht auf eine Weiterleitung entsteht dem Beschwerdeführer insoweit kein Nachteil, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer bei Wegfall der Rechtshängigkeit ein anderweitiger Rechtsverlust drohen könnte. Auf die Weiterleitung der Beschwerde an den in der Sache zuständigen Regierungsrat nach Eintritt der Rechtskraft ist vor diesem Hintergrund zu verzichten. 2. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da in der Sache ein sozialhilferechtlicher Anspruch betroffen ist, verzichtet das Verwaltungsgericht praxisgemäss auf die Erhebung von Gerichtskosten (VGE III 2023 201 vom 22.4.2024 E. 7.1). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 VRP).

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das beigeladene Amt (EB). Schwyz, 24. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. Mai 2026

III 2026 5 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2026 III 2026 5 — Swissrulings