Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2026 16

20 febbraio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,699 parole·~13 min·17

Riassunto

Strafvollzug (Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe) | Strafvollzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 16 Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe)

2 Sachverhalt: A.1 Mit Urteil SEO 2022 … vom 5. April 2023 hat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe A.________ (geb. …) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 sowie wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 schuldig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festgelegt. Die nachträglichen Zahlungen von A.________ von Fr. 40.-- wurden an die Busse angerechnet (Vi-act. 1). A.2 Mit Strafbefehl SU A4 202 4 … vom 12. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz A.________ wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 280.-- bestraft. Der bereits von ihr bezahlte Geldbetrag von Fr. 123.35 wurde an die Busse angerechnet. Für den Fall, dass der Restbetrag von Fr. 156.65 für die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt (Vi-act. 2). A.3 Am 16. August 2024 verwies das kantonale Amt für Justizvollzug auf die ausstehenden Beträge gemäss Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 (Restbusse Fr. 1'160.--; Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 (Restbusse Fr. 156.65; Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und ordnete wegen Uneinbringlichkeit dieser Beträge auf dem Betreibungsweg den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (sic) an. Der Strafantritt wurde auf den 2. Oktober 2024 festgelegt (Vi-act. 3). A.4 Mit Strafbefehl SU 2025 … vom 25. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz A.________ wegen Störung des Polizeidienstes im Sinne von § 27 lit. b des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (SRSZ 220.100) vom 13. Januar 1972 schuldig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt (Vi-act. 17). B. Mit Schreiben "Vorladung zum Strafvollzug / Vollzugsbefehl" vom 15. Oktober 2025 hat das kantonale Amt für Justizvollzug A.________ zum Strafvollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 bzw. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12.Juli 2024 festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf den 27. Oktober 2025 aufgeboten (Vi-act. 4). Mit

3 Schreiben "Letzte Vorladung zum Strafvollzug / Vollzugsbefehl" vom 3. November 2025 hat das Amt für Justizvollzug A.________ zum Strafvollzug von 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe auf den 17. November 2025 aufgeboten. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Amt für Justizvollzug die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 6 f.). C. A.________ erhob am 17. November 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Vollzugsbefehle vom 15. Oktober 2025 und vom 3. November 2025 und ersuchte im Wesentlichen um Aufhebung der angefochtenen Vollzugsbefehle sowie um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer III 2025 204 eröffnet. Der verfahrensleitende Richter stellte die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 17. November 2025 vorderhand wieder her (Vi-act. 10). D. Mit Verfügung BEK 2025 183 vom 30. Dezember 2025 trat der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz auf das Revisionsgesuch von A.________ vom 18. Dezember 2025 gegen das Urteil SEO 2022 … des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 nicht ein (Vi-act. 15). E. Mit Schreiben "Vorladung zum Strafvollzug / Vollzugsbefehl" vom 13. Januar 2026 hat das kantonale Amt für Justizvollzug A.________ zum Strafvollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 bzw. mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 und vom 25. März 2025 festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen auf den 2. Februar 2026 aufgeboten und für den Fall, dass diesem Vollzugsbefehl nicht Folge geleistet werde, die unverzügliche Anordnung der polizeilichen Zuführung von A.________ angekündigt (Vi-act. 19 f.). F.1 Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 erhob A.________ gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 30. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. F.2 Mit separater Eingabe vom 2. Februar 2026 beantragt A.________ beim Bundesgericht unter Hinweis auf den Vollzugsbefehl des kantonalen Amts für Justizvollzug vom 13. Januar 2026 die Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie die superprovisorische Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersucht A.________ sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesgericht leitet die

4 Eingabe am 4. Februar 2026 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Schwyz weiter. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 ordnet das Amt für Justizvollzug gegenüber A.________ den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sowie die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 und vom 25. März 2025 an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, A.________ in den Strafvollzug in das Kantonsgefängnis Biberbrugg zuzuführen, wobei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und somit die polizeiliche Zuführung entfalle, wenn die ausstehende Busse in der Höhe von Fr. 1'516.65 bezahlt werde (Vi-act. 22). Am 5. Februar 2026, 09.45 Uhr, wird A.________ in B.________ festgenommen und in das Kantonsgefängnis zugeführt (Vi-act. 23). H. Nach Eingang des bundesgerichtlichen Schreibens am 5. Februar 2026 stellt das Verwaltungsgericht Schwyz mit gleichentags ergangener Verfügung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Vollzugsbefehl des kantonalen Amts für Justizvollzug wieder her und setzt dem Amt für Justizvollzug eine Frist zur Einreichung der Akten und einer Vernehmlassung. I. Mit Vollzugsauftrag vom 6. Februar 2026 entlässt das Amt für Justizvollzug A.________ auf den 7. Februar 2026 aus dem Strafvollzug (Vi-act. 27). Am 10. Februar 2026 reicht das Amt für Justizvollzug (Vorinstanz) die Verfahrensakten ein, ohne sich innert der angesetzten Frist zur Beschwerde vom 2. Februar 2026 vernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach § 114 Abs. 1 (1. Teilsatz) des kantonalen Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 vollzieht das zuständige Departement die Strafen und Massnahmen, die durch kantonale Justizbehörden ausgefällt worden sind. In § 115 Abs. 1 (Satz 1) JG wird festgehalten, dass die zuständige Vollzugsbehörde Geldstrafen, Bussen und Kosten bezieht. Nach § 117 Abs. 1 JG ist die Vollzugsbehörde zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind. Sie ist u.a. namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 117 Abs. 2 lit. a JG). 1.2 Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 120 Abs. 1 JG).

5 1.3.1 Anfechtungsgegenstand für das vorliegende Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung "Vorladung zum Strafvollzug / Vollzugsbefehl" vom 13. Januar 2026, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Strafvollzug auf den 2. Februar 2026, 09.00 Uhr, in das Kantonsgefängnis Biberbrugg aufgeboten und ihr für den Fall der Missachtung die Anordnung der unverzüglichen polizeilichen Zuführung angedroht wurde. 1.3.2 Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen diesen Vollzugsbefehl ist das Verwaltungsgericht nach § 120 Abs. 1 JG zuständig. Die vorliegende Beschwerde erfolgte rechtzeitig innerhalb der Frist von 20 Tagen. 1.4 Zu prüfen bleibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. 1.4.1 Die Einreichung eines Rechtsmittels setzt u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung voraus (§ 37 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. VGE II 2021 52 vom 21.6.2021 E. 3.3.1). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Anhängigmachung einer Beschwerde, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so ist die Sache als gegenstandslos abzuschreiben (§ 28 lit. d VRP; BGE 137 I 23 E. 1.3.1; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., § 21 N 26). Nur ausnahmsweise, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, kann vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgewichen werden (Bertschi, a.a.O, § 21 N 25). 1.4.2 Gemäss Vollzugsauftrag vom 6. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäss dem Strafbefehl SU A4 2025 2254 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 25. März 2025 in der Zeit vom 5. bis 7. Februar 2026 im Kantonsgefängnis Biberbrugg verbüsst. Sie trat am 5. Februar 2026, 09.45 Uhr in die Anstalt ein und wurde am 7. Februar 2026, 09.30 Uhr, entlassen (Vi-act. 27 f.). Demnach verfügt die Beschwerdeführerin grundsätzlich über kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Vollzugsbefehl, soweit sich dieser auf den Strafbefehl vom 25. März 2025 stützt. Ob das Beschwerdeverfahren diesbe-

6 züglich zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abzuschreiben ist, kann dem Ausgang des Verfahrens entsprechend offen gelassen werden. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde (unter Vorbehalt der Ausführungen gemäss E. 1.4 ff.) einzutreten ist. 2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens III 2025 204 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber der Beschwerdeführerin anordnen durfte. 2.1 Der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (§ 42 Abs. 1 VRP). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu (§ 42 Abs. 2 VRP). Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (§ 42 Abs. 3 VRP). 2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ein devolutives Rechtsmittel. Das heisst, dass die Zuständigkeit, sich mit der Verfügung zu befassen, auf die Rechtsmittelinstanz übergeht, soweit die Sache angefochten worden ist. Der Behörde, von welcher der Akt stammt, ist es grundsätzlich verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen (vgl. Herzog, in: Kommentar zur bernischen VRPG, Art. 60 N 30; Müller, in: Kommentar zur bernischen VRPG, Art. 56 N 5). Immerhin kann eine Behörde in einem allfälligen Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerrufen (vgl. § 28 lit. c VRP). Der Vorinstanz ist es allerdings nur noch erlaubt, zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu zu verfügen. Zu deren Nachteil darf sie ein Rechtsverhältnis nicht mehr ändern, sobald das Rechtsmittelverfahren rechtshängig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Verfügung wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig (Herzog, a.a.O., Art. 71 N 5). 2.3 Der Strafvollzug der Ersatzfreiheitsstrafen gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sowie gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 war bereits Gegenstand des Vollzugsbefehls vom 3. November 2025 (vgl. Vi-act. 6 f.), gegen welchen die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht vollumfänglich Beschwerde erhoben

7 hat (vgl. Vi-act. 10). Zwar hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen den Vollzugsbefehl vom 3. November 2025 die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese wurde indes vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. November 2025 wieder hergestellt (vgl. Vi-act. 10). Infolge der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens war es der Vorinstanz im Umfang der Anfechtung, d.h. betreffend den Strafvollzug von 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sowie gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024, untersagt, eine erneute Verfügung zu erlassen. Der vorliegend angefochtene Vollzugsbefehl vom 13. Januar 2026 hat ebenfalls den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sowie gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 zum Gegenstand. Der Umfang der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen wurde ebenfalls nicht reduziert. Vielmehr hat sich die Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund des Strafbefehls vom 25. März 2025 um 2 Tage auf 16 Tage erhöht (vgl. zur Aufschlüsselung Viact. 22). Durch die neue Verfügung wird die Position der Beschwerdeführerin mithin nicht verändert bzw. jedenfalls nicht verbessert. In diesem Umfang fehlte der Vorinstanz die funktionelle Zuständigkeit zur erneuten Verfügung während des hängigen Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz zeigt denn auch mit keinem Wort auf, weshalb sie sich trotz der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens als zuständig erachtete, erneut über denselben Streitgegenstand zu verfügen. Mangels funktioneller Zuständigkeit erweist sich somit der angefochtene Vollzugsbefehl vom 13. Januar 2026 als nichtig, soweit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sowie gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 von total 14 Tagen angeordnet wurde. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet und ist gutzuheissen. 3.1 Der angefochtene Vollzugsbefehl vom 13. Januar 2026 stützt sich neben den erwähnten Strafentscheiden auch auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 25. März 2025, wonach für den Fall der schuldhaft nicht bezahlten Busse von Fr. 200.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet wurde (Vi-act. 17). Die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bildete nicht Gegenstand des Vollzugsbefehls vom 3. November 2025, weshalb die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des Vollzugsbefehls insoweit zu bejahen ist. 3.2 Ob auf die Beschwerde diesbezüglich trotz des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses einzutreten ist, kann wie erwähnt offen bleiben (vgl. E. 1.4 ff.). Selbst wenn vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteres-

8 ses abgesehen und auf die Beschwerde eingetreten würde, so legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, weshalb die Anordnung des Vollzugs der mit Strafbefehl vom 25. März 2025 ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sowie die Festlegung des Strafantritts auf den 5. Februar 2026 unzutreffend und deshalb aufzuheben sein sollte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag auf Aufschub bzw. Sistierung des Strafvollzugs in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2026 einzig damit, dass die Vollstreckbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe nicht gegeben sei, weil die kantonsgerichtliche Verfügung vom 30. Dezember 2025 über ihr Revisionsgesuch noch nicht rechtskräftig geworden sei. Dieser Einwand bezieht sich allerdings nur auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Für die Vollstreckbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäss Strafbefehl vom 25. März 2025 ist das Revisionsverfahren gegen das bezirksgerichtliche Urteil von vornherein ohne Bedeutung. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Vollzugsbefehl vom 13. Januar 2026 insoweit, als sie sich gegen den Vollzug der mit Strafbefehl vom 25. März 2025 ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen richtet, abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abzuschreiben ist. 4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu drei Vierteln (Fr. 600.--) der Vorinstanz und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Auf das Inkasso des die Beschwerdeführerin treffenden Verfahrenskostenanteils ist unter Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. Auch auf das Inkasso des die Vorinstanz treffenden Verfahrenskostenanteils ist zu verzichten.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Vollzugsbefehl vom 13. Januar 2026 nichtig ist, soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sowie den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 zum Vollzug von 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aufgeboten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.-- festgelegt und der Vorinstanz zu ¾ (Fr. 600.--) und der Beschwerdeführerin zu ¼ (Fr. 200.--) auferlegt. Auf das Inkasso des die Vorinstanz treffenden Verfahrenskostenanteils wird verzichtet. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht den Verfahrenskostenanteil von Fr. 200.-- zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage ist (vgl. § 75 Abs. 3 VRP). 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art.782 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R und A+) - und die Vorinstanz (R). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

10 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Februar 2026

III 2026 16 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2026 16 — Swissrulings