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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2026 III 2025 207

28 maggio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,763 parole·~44 min·12

Riassunto

Land- und Forstwirtschaftsrecht (Tierschutz) | Land- und Forstwirtschaftsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 207 Entscheid vom 28. Mai 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Kantonstierarzt der Urkantone, Föhneneichstrasse 15, Postfach 363, 6440 Brunnen, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Land- und Forstwirtschaftsrecht (Tierschutz)

2 Sachverhalt: A. A.________ betreibt in C.________ einen Landwirtschaftsbetrieb mit Pferdehaltung. Nach einer am 9. November 2021 (auf Hinweis des Amts für Veterinärwesen BE; Vi-act. II-01/26) durchgeführten Tierschutzkontrolle der Pferdehaltung verpflichtete der Kantonstierarzt der Urkantone A.________ mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 zu verschiedenen Massnahmen zur Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung (Vi-act. II-01/18). Anlässlich einer weiteren Kontrolle vom 4. Januar 2022 mussten neuerlich diverse Mängel festgestellt werden (Vi-act. II- 01/24). Im Rahmen einer Tierschutz-Nachkontrolle vom 24. Mai 2022 wurden wiederum Mängel festgestellt, worauf A.________ mit Verfügung des Kantonstierarztes vom 5. Juli 2022 erneut zu verschiedenen Massnahmen verpflichtet wurde (Viact. II-01/19). Mit Strafbefehl vom 3. August 2022 wurde A.________ u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) vom 16. Dezember 2005 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Busse bestraft (Vi-act. II-01/20). Am 13. September 2022 wurde eine weitere Tierschutz-Nachkontrolle durchgeführt und aufgrund festgestellter Mängel wurde A.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 erneut zur Umsetzung verschiedener Massnahmen angehalten (Vi-act. II-01/21). Weitere Kontrollen erfolgten am 19. Januar 2023 und 25. Mai 2023, ohne dass in der Folge Massnahmen verfügt werden mussten (vgl. Vi-act. II-01/24). Am 20. resp. 21. Februar 2024 erfolgte auf dem Betrieb von A.________ eine Veterinär-Grundkontrolle, anlässlich welcher verschiedene Mängel festgestellt und A.________ ein Tierhalteverbot angedroht wurde. Nachdem A.________ mittels Mängelbehebungsformular die Beseitigung der Mängel bestätigte, wurde auf die Verfügung von Massnahmen verzichtet, A.________ aber Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Vi-act. II-01/23), was auf Einsprache hin bestätigt wurde (Vi-act. II-01/24). B. Am 24. Januar 2025 führten die Amtstierärzte des Laboratoriums der Urkantone (LdU) eine Tierschutz-Zwischenkontrolle durch, wobei es zu folgenden Beanstandungen in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz kam (Vi-act. II-01/25, I-01/5): 1. Die Auslauffläche war übermässig mit Kot verschmutzt und an mehreren Stellen der befanden sich tiefer Morast und Mistwasser. 2. Das Pferd "D.________" war abgemagert. A.________ wurde zur Mängelbehebung aufgefordert, wozu der Erlass einer Verfügung in Aussicht gestellt wurde, und es wurde eine Nachkontrolle in Aussicht gestellt. Am 7. März 2025 nahm A.________ Stellung. C. Am 15. April 2025 verfügte der Kantonstierarzt:

3 1. Die Auslauffläche der Pferde ist dem Pferdebestand entsprechend, aber mindestens einmal täglich vollständig und so zu reinigen, dass die Tiere nicht in ihrem Kot stehen müssen. Frist: sofort 2. Der Verfügungsadressat wird zudem verpflichtet den Überlauf des Tränkebeckens ausserhalb des Pferdeauslaufs abfliessen zu lassen oder ein anderes Tränkesystem einzuführen. Frist: innert 3 Wochen nach Erhalt der Verfügung. 3. Das Pferd "D.________" ist innert 4 Wochen nach Erhalt dieser Verfügung einem Pferdetierarzt FVH vorzustellen und es sind ein vollständiges Blutbild und eine Kotanalyse vorzunehmen und zudem sind die Zähne des Pferdes zu kontrollieren. Dem Kantonstierarzt der Urkantone ist unverzüglich bzw. maximal innert 10 Tagen nach erfolgter Untersuchung ein tierärztlicher Bericht vorzulegen. Sind aufgrund der Untersuchungsergebnisse Behandlungen erforderlich, so sind diese unverzüglich vorzunehmen. 4. Kommt A.________ den Anordnungen gemäss Ziffern 1 und 2 vorstehend nicht oder nicht vollumfänglich und fristgerecht nach, wird a. er wegen Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer durch Unterlassung oder in anderer Weise einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieser Artikel eröffneten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt; b. ihm hiermit eine Tierzahlreduktion angedroht. 5. Kommt A.________ der Anordnung gemäss Ziffer 3 vorstehend nicht oder nicht vollumfänglich und fristgerecht nach, wird a. er wegen Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer durch Unterlassung oder in anderer Weise einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieser Artikel eröffneten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt; b. wird ihm hiermit angedroht, dass die vorstehend genannten Untersuchungen des Pferdes "D.________" durch einen vom Kantonstierarzt der Urkantone aufgebotenen Pferdetierarzt FVH auf Kosten des Verfügungsadressaten durchgeführt werden. [6.-8. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung] Am 5. Mai 2025 erhob A.________ Einsprache. Am 26. Mai 2025 reichte er einen ärztlichen Bericht des Pferdes "D.________" ein. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 wies der Kantonstierarzt die Einsprache ab. D. Am 24. Juni 2025 reichte A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Kantonstierarztes der Urkantone vom 2. Juni 2025 betreffend Verfügung vom 15. April 2025 sowie die Verfügung vom 15. April 2025 seien vollumfänglich aufzuheben.

4 2. Der Kantonstierarzt der Urkantone sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, keine gesuchten Beanstandungen mehr zu rügen und die Kontrollorgane von schikanösen Tierschutzkontrollen abzuhalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz sowohl für das vorliegende Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch für das Einspracheverfahren. Mit RRB Nr. 818 vom 21. Oktober 2025 (Versand 28.10.2025) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Soweit die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen wurde, wurde ihr keine Folge geleistet. E. Am 18. November 2025 lässt der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 818/2025 vom 21. Oktober 2025 sowie die Verfügung vom 15. April 2025 des Kantonstierarztes der Urkantone seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Kantonstierarzt der Urkantone sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, keine gesuchten Beanstandungen mehr zu rügen und die Kontrollorgane von schikanösen Tierschutzkontrollen abzuhalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zulasten des Kantons Schwyz sowohl für das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie auch für die vorinstanzlichen Verfahren. F. Der Kantonstierarzt beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 16. März 2026 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen, wobei er an den Beschwerdeanträgen festhält. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde ab und der Aufsichtsbeschwerde leistete er keine Folge (vgl. Ingress

5 Bst. D). Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die integrale Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses sowie ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen den Kantonstierarzt (vgl. Ingress Bst. E). 1.3 Soweit der Beschwerdeführer anficht, dass der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge leistete und vom Verwaltungsgericht aufsichtsrechtliche Massnahmen fordert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Aufsichtsbeschwerde ist der formlose Rechtsbehelf, durch den eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Die Aufsichtsbeschwerde wird auch als Anzeige bezeichnet. Es handelt sich bei der Aufsichtsbeschwerde also nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels, sondern um einen formlosen Rechtsbehelf. Deshalb vermittelt die Aufsichtsbeschwerde keinen Erledigungsanspruch und der Anzeiger hat keine Parteirechte wie z.B. das Recht auf Begründung des Entscheides. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Insbesondere kann aufsichtsrechtliches Handeln des Regierungsrates nur Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, sofern der Regierungsrat eine Anordnung trifft, die unmittelbare Aussenwirkung zeitigt, und soweit das Verwaltungsgericht in der betreffenden Materie überhaupt zuständig ist. Dies deshalb, weil dem Verwaltungsgericht keine Aufsicht über den Regierungsrat (und die von diesem beaufsichtigte Verwaltung) zukommt. Der individuelle Rechtsschutz der natürlichen und juristischen Personen muss indes dann gewährleistet sein, wenn im Rahmen aufsichtsrechtlichen Handelns vom Regierungsrat eine Anordnung getroffen wird, die die Person unmittelbar im Sinne des Verfügungsbegriffes (§ 6 VRP) bindet und im Sinne der Beschwerdebefugnis tangiert (vgl. VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Indem der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge leistete, wurde der Beschwerdeführer nicht im Sinne einer Verfügung betroffen. Zudem fehlt dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit, aufsichtsrechtliche Anordnungen gegen den Kantonstierarzt zu treffen. 1.4 Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist unbestritten (der Regierungsrat thematisierte diese im angefochtenen Beschluss E. 1.2 und bejahte sie; soweit der Beschwerdeführer dies in

6 der Beschwerde wieder aufgreift [Ziff. 8 ad E. 1.2.3], ist nicht weiter darauf einzugehen). 2. Der Beschwerdeführer wirft dem Veterinäramt der Urkantone willkürliches Handeln vor. Die unangemeldete Tierschutzkontrolle vom 24. Januar 2025 sei von offenkundig fachlich nicht ausgewiesenen Tierärzten durchgeführt worden, wobei vermeintliche Mängel beanstandet worden seien, deren Feststellung weder auf sachlich nachvollziehbarer Grundlage beruhe noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten resp. gängiger landwirtschaftlicher Praxis in Einklang stehe. Die Beanstandungen würden jeglicher fachlichen Substanz entbehren; der angefochtene Regierungsratsbeschluss vermöge weder rechtlich noch tatsächlich zu überzeugen und sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Gleichbehandlungsgebotes, des Vertrauensschutzes des Verbots widersprüchlichen Verhaltens sowie des Verbotes des Rechtsmissbrauchs. 3. In Erwägung 2 des angefochtenen RRB fasst der Regierungsrat kurz den Ablauf der unangemeldeten Tierschutz-Zwischenkontrolle vom 24. Januar 2025 zusammen, gibt die gemachten Feststellungen wieder sowie die vom Kantonstierarzt mit Verfügung vom 15. April 2025 angeordneten Massnahmen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Erwägung, ohne dann jedoch substantiiert aufzuzeigen, inwiefern sie falsch wäre (auf die festgestellten Mängel, welche er ebenfalls bestreitet, ist noch einzugehen). Dass er den Sachverhalt ergänzt um die Tatsache, er habe darauf bestanden, dass er sowie der Bestandestierarzt bei der Kontrolle anwesend seien, damit ein gewisses Mass an Objektivität erreicht werden könne, stellt keinen Widerspruch dar, welcher die regierungsrätliche Erwägung als fehlerhaft erscheinen liesse. 4. Der Beschwerdeführer wiederholt die bereits vor Regierungsrat vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Kantonstierarzt habe sich in seinem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt; der Entscheid erschöpfe sich weitgehend in der blossen Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen sowie einer inhaltlich wenig ergiebigen Schilderung des angeblichen, bestrittenen Sachverhalts. Es fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem entscheidwesentlichen Umstand, dass die Kontrolle zu einer Zeit stattgefunden habe (8 Uhr morgens), da die tägliche Reinigung naturgemäss noch gar nicht begonnen habe, es fehle die Auseinandersetzung mit den Vorbringen

7 betreffend Tränkeüberlauf und betreffend Beizug eines Tierarztes mit Facharzttitel FVH. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 IV 81 E. 2.2). 4.2 Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Beschluss fest, der Beschwerdeführer habe eine ausführliche Einsprache eingereicht. Mit seinen Vorbringen zum Tränkeüberlauf und Beizug eines Spezialtierarztes habe sich der Kantonstierarzt in den Erwägungen des Einspracheentscheides sehr wohl auseinandergesetzt. Die genauen Umstände anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 seien im Einspracheverfahren zwar nicht explizit erwähnt worden; sie seien für die Vorinstanz offensichtlich nicht entscheidwesentlich gewesen. Selbst wenn darin eine Gehörsverletzung liegen würde, wäre diese durch das Verwaltungsbeschwerdeverfahren geheilt worden; eine Rückweisung würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. 4.3 Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 (Beilage 2 zur Verwaltungsbeschwerde vom 24.6.2025; Vi-act. I-01) setzte sich der Kantonstierarzt mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen derart auseinander, als er die Vorbringen betreffend tägliche Reinigung des Auslaufs, Ableitung des Tränkebeckens und spezialtierärztliche Untersuchung aufgriff, Gesetzesgrundlagen wiedergab und seine eigenen Erwägungen hierzu formulierte. Dies aber ermöglichte dem Beschwerdeführer, gegen den Einspracheentscheid eine begründete Verwaltungsbeschwerde einzureichen. Dass der Kantonstierarzt im Einspracheentscheid ggf. nicht jedes Vorbringen en detail aufgriff, ändert hieran nichts. Zudem ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass ein allfälliger Mangel im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens geheilt werden könnte und eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, der auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers lie-

8 gen könnte. Inwiefern vorliegend keine Heilung möglich gewesen sein sollte und erfolgt ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; es fehlen jegliche Hinweise, dass auch nach dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss noch eine Gehörsverletzung vorliegen könnte. Wenn der Kantonstierarzt und danach der Regierungsrat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen nicht bestätigen konnten, sondern als unbegründet abwiesen, so stellt dies keine Gehörsverletzung dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu überprüfen. 5. 5.1 In Erwägung 4 greift der Regierungsrat die Rüge auf, das Vorgehen der Vorinstanz anlässlich der Tierschutz-Zwischenkontrolle vom 24. Januar 2025 sei mangelhaft gewesen. Bei einer Zwischenkontrolle handle es sich um eine Kontrolle, welche zwischen zwei Grundkontrollen stattfinde, wenn der Kanton beim Betrieb ein erhöhtes individuelles Risiko festgestellt habe oder wenn im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht hätten überprüft werden können. Kontrollen könnten dabei auch unangemeldet durchgeführt werden, würden aber grundsätzlich in Anwesenheit des Tierhalters erfolgen. Den konkreten Ablauf der Kontrolle vom 24. Januar 2025 fasste der Regierungsrat wie folgt zusammen (E. 4.2): [Aus den Akten ergibt sich,] dass zwei Amtstierärzte am 24. Januar 2025 um 8.00 morgens eine unangemeldete Zwischenkontrolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durchführen wollten. Da der Beschwerdeführer anfänglich nicht anwesend war, musste sein Sohn ihn telefonisch aufbieten. Nachdem der Beschwerdeführer kurze Zeit später eintraf, verlangte er, dass die Ankunft des Bestandestierarztes […] abgewartet werde. Dieser traf einen Augenblick später ein. Da der Bestandestierarzt unaufschiebbare Termine wahrzunehmen hatte, ersuchte er die Amtstierärzte um Aufschub der Kontrolle, damit er dieser später hätte beiwohnen können. Dies lehnten die Amtstierärzte indes ab und der Bestandestierarzt ging vom Betrieb, um seinen anderweitigen Verpflichtungen nachzugehen. Infolgedessen verweigerte der Beschwerdeführer die Durchführung der Kontrolle, sodass diese erst mit Unterstützung der Kantonspolizei durchgeführt werden konnte. Beim Wiedereintreffen des Bestandestierarztes auf dem Betrieb des Beschwerdeführers war die Kontrolle unter der Aufsicht der Polizeibeamten bereits im Gange. Der Regierungsrat erwog, von einer schikanösen, willkürlichen Tierschutzkontrolle könne keine Rede sein. Eine unangemeldete Zwischenkontrolle frühmorgens um 8 Uhr sei rechtens. Anspruch auf Anwesenheit des Bestandestierarztes bestehe keiner; eine Pflicht, die Kontrolle zu verschieben und dessen Rückkehr abzuwarten, habe nicht bestanden, da dies einer unangemeldeten Kontrolle widerspräche. Da der Beschwerdeführer die Kontrolle ohne dessen Anwesenheit verweigert habe, sei der Beizug der Kantonspolizei berechtigt gewesen.

9 5.2 Für den Beschwerdeführer stellt die Kontrolle vom 24. Januar 2025 den bisherigen Höhepunkt einer seit geraumer Zeit anhaltenden, sachlich nicht gerechtfertigten Kontrollpraxis dar, welcher ein Ende zu setzen sei. Seit Jahren würden in kurzen zeitlichen Abständen unangemeldete Kontrollen durch die immer-gleichen Kontrolleure durchgeführt. Selbst geringste Mängel würden hochstilisiert, um Massnahmen zu verfügen. Dies im Bewusstsein, dass der Beschwerdeführer bei einer Nichtbefolgung mit einer Strafanzeige und Direktzahlungskürzungen zu rechnen habe. Dies widerspreche Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 8 BV in eklatanter Weise und offenbare ein behördliches Vorgehen, das nicht der Durchsetzung des Tierwohls, sondern wiederholter Disziplinierung und Schikane eines unbequemen Landwirts diene. Zur konkreten Kontrolle führt er aus, die Kontrolleure seien morgens um 8 Uhr (noch in Dunkelheit) unangemeldet erschienen und hätten den mit Stallarbeiten und Vorbereitung der Reinigungsmaschine für den Auslauf beschäftigten Sohn angetroffen. Sie hätten mit der Kontrolle umgehend beginnen wollen, entgegen der gesetzlichen Regelung, dass der Beschwerdeführer anwesend sein dürfe und obwohl ihnen bekannt sei, dass er auf dem Beisein des Bestandestierarztes bestehe. Dieser sei trotz Unabkömmlichkeit gekommen, habe aber ersucht, die Kontrolle um einen Moment zu verschieben, was von den Kontrolleuren ohne Abwägung abgelehnt worden sei. Stattdessen hätten sie mit der Verständigung der Polizei gedroht und dies nach der Wegfahrt des Bestandestierarztes auch umgesetzt ohne jegliche sachliche Rechtfertigung. Wenn der Regierungsrat nun nachschiebe, eine Verschiebung laufe dem Wesen der unangemeldeten Kontrolle zuwider, überzeuge dies vorliegend nicht, da nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer unter unmittelbarer Aufsicht der Kontrolleure vermeintliche tatsächlich nicht bestehende - Mängel innert weniger Minuten hätte beheben können. Das Vorgehen sei unverhältnismässig gewesen und mit den Grundsätzen des Verwaltungsrechts nicht vereinbar. 5.3 Das Sicherheitsdepartement hält vernehmlassend fest, die Behauptung, die Kontrollen würden seit Jahren durch die nämlichen zwei Kontrolleure durchgeführt, widerspreche der Aktenlage. Der Kantonstierarzt bestreitet die Vorwürfe. Der Betrieb des Beschwerdeführers habe schon mehrfach Mängel aufgewiesen, weshalb Nachkontrollen angezeigt seien. Die Behauptung einer schikanösen Praxis sei haltlos und unbelegt; würde er die Tierschutzbestimmungen einhalten, wären keine Verfügungen und keine Strafanzeigen/Direktzahlungskürzungen notwendig. Die Anzahl an Verfügungen belege, dass die Kontrollen angezeigt seien und Nachkontrollen zu erfolgen hätten. 5.4 Gemäss Art. 39 TSchG haben die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Ge-

10 genständen und Tieren; sie haben dabei die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei (vgl. Urteil BGer 2C_479/2022 vom 27.6.2023 E. 7.2). Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen. Für den Zutritt zu Wohnräumen zum Zweck der behördlichen Kontrolle des TSchG etwa ist daher keine richterliche Genehmigung erforderlich. Die Befugnis der kantonalen Fachstellen, namentlich bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Kontrollen durchzuführen, wird in Art. 213 ff. der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) vom 23. April 2008 konkretisiert (Urteil BGer 2C_818/2021 vom 26.1.2022 E. 4.1). Nach Art. 213 Abs. 2 TSchV richten sich Kontrollen nach der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032) vom 27. Mai 2020. Die MNKPV unterscheidet zwischen Grundkontrollen und zusätzlichen Kontrollen (Art. 7 f. MNKPV), wobei zusätzliche Kontrollen namentlich vorgenommen werden können als Nachkontrolle zur Feststellung, ob die in einer vorhergehenden Kontrolle festgestellten Mängel behoben worden sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 lit. d MNKPV) oder als Kontrollen, wenn ein Betrieb oder ein Bereich ein erhöhtes Risiko darstellt (Art. 8 Abs. 1 lit. d MNKPV). Zwischen zwei Grundkontrollen können Zwischenkontrollen stattfinden, wenn der Kanton beim Betrieb ein erhöhtes individuelles Risiko festgelegt hat oder wenn im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten (Art. 3 lit. f MNKPV). Weder die TSchV noch die MNKPV enthalten nähere Vorgaben hinsichtlich der Dauer einer Kontrolle, der dabei einzusetzenden personellen Mittel oder des Kontrollintervalls; der kontrollierenden Behörde kommt diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 2C_514/2023 vom 6.8.2025 E. 5.4.3). Unangemeldete Kontrollen sind zulässig resp. muss gemäss Art. 13 MNKPV im Bereich Tierschutz ein Mindestanteil Kontrollen unangemeldet durchgeführt werden. Gemäss § 41 Abs. 2 des Veterinärgesetzes (VetG; SRSZ 312.420) vom 26. Oktober 2011 erfolgen Kontrollen grundsätzlich in Anwesenheit des Tierhalters. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Kontrollen im Bereich der Tierschutzgesetzgebung um faktisches Verwaltungshandeln bzw. um Realakte (Urteil BGer 2C_514/2023 vom 6.8.2025 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE 146 I 157 E. 5.4). Gemäss der Lehre verpflichtet er die Veterinärbehörden namentlich dazu, bei ihrem Handeln die öffentlichen Interessen (Kontrolle und Durchsetzung des Tierschutzes) den Interes-

11 sen der betroffenen Tierhaltenden (Wahrung ihrer rechtsstaatlichen Garantien und Einhaltung der Grundrechte) einander gegenüberzustellen und diese abzuwägen. Verhältnismässig sind nur jene Eingriffe, die am wenigsten einschneidend in die Rechtssphäre der betroffenen Personen eingreifen, aber dennoch das Ziel des Tierschutzes erfüllen (Urteil BGer 2C_514/2023 vom 6.8.2025 E. 5.2). 5.5 Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Kontrolle vom 24. Januar 2025 rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte. Tatsächlich bestätigen die Akten, dass der Betrieb des Beschwerdeführers bereits mehrfach Mängel im Bereich Tierschutz aufwies (vgl. Ingress Bst. A). Mit Verfügung vom 28. März 2024 musste wegen mangelhafter Pferdehaltung ein Tierhalteverbot angedroht werden (wobei diese Androhung nicht Bestandteil des Verfügungsdispositivs bildete; Vi-act. II-01/23, 24), was die Notwendigkeit von weiteren Kontrollen bekräftigt. All dies rechtfertigte die Durchführung einer unangemeldeten Kontrolle rund ein Jahr nach der Veterinär-Grundkontrolle. Mithin ist die blosse Anzahl der Kontrollen (acht Kontrollen seit 2021; vgl. Ingress Bst. A) nicht auf eine schikanöse Praxis zurückzuführen, sondern auf die jeweils festgestellten Mängel. Dass die Kontrolle in Abwesenheit des Beschwerdeführers hätte durchgeführt werden sollen, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Hingegen vermag er keine Rechtsgrundlage aufzuzeigen, welche auch die Anwesenheit des Bestandestierarztes verlangen würde. Dass der Beschwerdeführer selbst dies so wünscht, erscheint in Anbetracht der offenkundig schwierigen Beziehung zwischen ihm und dem veterinärärztlichen Dienst allerdings nachvollziehbar (vgl. auch Kontrollprotokoll vom 20.2.2024, wo unter Stellungnahme vermerkt ist, es sei im Interesse des Tierhalters, wenn für künftige Kontrollen der Bestandestierarzt dabei sein könnte; Vi-act. II-01/22). Indes bestand keine Pflicht, die Kontrolle zu verschieben und/oder dessen Rückkehr abzuwarten. Damit stellt sich auch die Frage nicht, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, während der Verschiebungszeit etwaige Mängel zu beheben. Dass die Kontrolleure ggf. auch anders hätten entscheiden und den Bestandestierarzt abwarten können, macht ihr Vorgehen (Weiterführung der Kontrolle) auf jeden Fall noch nicht willkürlich und unverhältnismässig. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Kontrolle Mängel aufgezeigt hat, welche nicht bestanden hätten, wäre der Bestandestierarzt anwesend gewesen. Im Übrigen kam der Bestandestierarzt noch während der Kontrolle zurück auf den Platz und er vermochte am 12. Februar 2025 eine Stellungnahme abzugeben, welche Eingang ins Verfahren fand (vgl. Vi-act. I-01). Auch der Beizug der Polizei war nicht gesetzeswidrig. Wie sodann der Kantonstierarzt in der Duplik des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ausführte, war die Anwesenheit der Polizei auch Garant für eine sachlich ablaufende Kontrolle, was ebenso im Interesse des Beschwerdeführers sein musste (vgl. Vi-act. II-02).

12 Gemäss den Akten trifft auch der Vorwurf nicht zu, die Kontrollen würden durch die immer gleichen Kontrolleure durchgeführt. Inwiefern die anwesenden Kontrolleure fachlich ungeeignet gewesen sein sollten, substantiiert der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, sondern leitet dies allein aufgrund der gemachten Beanstandungen ab. Sodann widerlegen die anlässlich der Kontrolle gemachten Bildaufnahmen die Behauptung, dass es noch Dunkel gewesen sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die derart durchgeführte Kontrolle vom 24. Januar 2025 für den Beschwerdeführer unangemessen einschneidend gewesen sein soll. Die Kontrolle fand ein Jahr nach der letzten Kontrolle (anlässlich welcher Mängel festgestellt wurden) morgens um 8 Uhr statt, mithin zu ordentlichen Arbeitszeiten, durchgeführt durch zwei Personen des Veterinärdienstes. Kontrolliert wurde die Pferdehaltung im Aussenbereich. Inwiefern damit ein Vorgehen gewählt wurde, welches über das für die Gewährleistung des Tierschutzes erforderliche und geeignete Mass hinaus ging, ist nicht ersichtlich. Der Beizug der Polizei begründete der Kantonstierarzt mit der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers. Gemäss Stellungnahme des Bestandestierarztes vom 12. Februar 2025 wirkten die zwei Polizisten entspannt (Vi-act. I-01), was darauf schliessen lässt, dass auch deren Beizug resp. Anwesenheit nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers führte, hingegen aber eine ordentliche Kontrolle ermöglichte. Damit aber ist der Vorwurf, die Kontrolle vom 24. Januar 2025 sei widerrechtlich, willkürlich und unverhältnismässig gewesen, unbegründet. 6. Gegenstand der Erwägung 5 des angefochtenen RRB bilden die vom Kantonstierarzt festgehaltenen Beanstandungen der übermässigen Verschmutzung des Auslaufs und des Gesundheitszustands des Pferdes "D.________". Konkret wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 vorgehalten (Vi-act. II-01/25): 1. Die Auslauffläche war übermässig mit Kot verschmutzt und an mehreren Stellen der befanden sich tiefer Morast und Mistwasser. 2. Das Pferd "D.________" war abgemagert. 6.1 Gemäss Regierungsrat hat, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen zu nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG), wobei die TSchV ausführliche Bestimmungen betreffend Tierhaltung und Umgang mit Tieren enthalte. Anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 hätten die Amtstierärzte einen mit Kot verschmutzten Auslauf mit Morast und Mistwasser festgestellt und dass das Pferd "D.________" abgemagert gewesen sei. Die anlässlich der Kontrolle gemachten Bilder würden dies bestätigen, weshalb an der Feststellung auch die Beurteilung des Bestandestierarztes nichts ändere, dessen Aussage aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung ohnehin weniger

13 Beweiskraft beizumessen sei. Die Ursache der Morastbildung, namentlich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Witterung, müsse unbeachtlich bleiben, entbinde dies den Tierhalter doch nicht von der Pflicht, die Auslauffläche so einzurichten, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt werde. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzrechts nicht einzuhalten. Die beanstandete Auslauffläche sei zum Kontrollzeitpunkt witterungsbedingt mit Schnee bedeckt gewesen und habe sich bei den nächtlichen Temperaturen und der Bewegung der Tiere zu einer griffigen Firndecke verfestigt, worauf es bei nachfolgenden Regenfällen und Tauwasserbildung auf der Oberfläche zu kleineren Wasseransammlungen gekommen sei. Es handle sich um ein meteorologisches Phänomen, welches sich gemäss Feststellung des Bestandestierarztes zu jenem Zeitpunkt bei sämtlichen Laufhöfen der Gegend gezeigt habe. Zudem suche man auf den Bildern vergebens Morast im Sinne von schlammigem Land, sumpfigem Gelände gemäss Duden. 6.2.2 Anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 wurden Bildaufnahmen gemacht (Vi-act. II-01/00-16, 27). Diese zeigen die Boxen mit dem Auslauf. Wenn die Kontrolleure diesen Auslauf insgesamt als übermässig mit Kot verschmutzt und an mehreren Stellen tiefen Morast und Mistwasser aufweisend beschreiben, so erscheint dies nicht abwegig, sondern nachvollziehbar. Und wenn es als mit dem Tierwohl unvereinbar qualifiziert wird, wenn der Salzleckstein auf dem Boden in der Nähe des Tränkebeckens inmitten von Kot und Urin liegt, so erscheint auch dies rechtens. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Witterung mag einen gewissen Beitrag hierzu geleistet haben, kann aber nicht als eigentliche Ursache gesehen werden. Namentlich die Masse an Kot ist wetterunabhängig. Diesbezüglich ist auf die Festhaltung des Kantonstierarztes zu verweisen, wonach Ausläufe nicht einfach 'einmal täglich' zu reinigen sind, sondern mindestens einmal täglich, abhängig namentlich von der Anzahl Tiere auf der Auslauffläche, so dass die Tiere nicht im Kot und morastigem Untergrund stehen müssen. Dies war vorliegend zweifelsohne nicht der Fall. Auch erscheint die kantonstierärztliche Ausführung glaubhaft, wonach die Menge an festgestelltem Kot bei gegebener Anzahl Tiere nicht über Nacht angefallen ist, weshalb auch das Argument entkräftet ist, der Beschwerdeführer resp. sein Sohn habe den Auslauf just bei Kontrollbeginn reinigen wollen, bzw. sei es fern jeglicher Lebensnähe und im Widerspruch zu den realen Gegebenheiten der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs, einen Auslauf auch während den Nachtstunden zu kontrollieren und ggf. reinigen. Was die Beurteilung als Morast anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR

14 455.110.1) vom 27. August 2008 Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein dürfen. Weil stark mit Kot und Harn verunreinigte Böden, insbesondere in Kombination mit Matsch, die Entstehung schmerzhafter Infektionen im Huf- und Fussbereich begünstigt, dürfen die Böden nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein (vgl. BLV Fachinformation 11.5: Auslaufvorschriften für Equiden vom 22.4.2025; vgl. auch schon Verfügung vom 5.7.2022, E. 3.2 [Vi-act. II-01/19]). Massstab können damit weder die Dudendefinition von Morast noch die ins Recht gelegten Bilder von Sumpfgelände sein. Wenn der Kantonstierarzt den mit Bildern dokumentierten Auslauf vom 24. Januar 2025 als 'morastig' im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Nutz- und Haustierverordnung, als teilweise tiefen Morast und Mistwasser aufweisend, beurteilt hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Die übermässige Kotverschmutzung ist davon so oder anders unabhängig. Dass der viele Kot aufgrund der (allerdings nicht extremen) Witterung und/oder des Tränkeüberlaufs morastig wird, ist offenkundig, muss indes verhindert werden. Witterungseinflüsse anerkennt sodann auch der Gesetzgeber. So kann bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen der Auslauf von Equiden ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden (Art. 61 Abs. 3 TSchV), was etwa bei morastigem Boden infolge grosser Niederschlagsmengen der Fall ist (Art. 32 Nutz- und Haustierverordnung). Zum einen macht aber auch der Beschwerdeführer keine solchen extremen Witterungsverhältnisse geltend und zum andern kann er den Tieren keinen überdachten Auslauf bieten, weshalb er dafür besorgt sein muss, dass der Auslauf wetterunabhängig nicht morastig ist. Seitens des Verwaltungsgerichts besteht daher keine Veranlassung, die von den Fachpersonen des tierärztlichen Dienstes festgehaltene Beurteilung, der Auslauf habe sich anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 übermässig mit Kot verschmutzt und tiefen Morast und Mistwasser aufweisend gezeigt, zu beanstanden. Dabei gilt es auch festzuhalten, dass der Meinung von Fachstellen ein erhöhter Beweiswert zukommt. Darauf dürfen die Rechtsmittelbehörden zum einen grundsätzlich abstellen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die Fachbehörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist. Zum andern auferlegt sich das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2022 156 vom 31.3.2023 E. 4.3.2). Dies ist auch bei dem mit Fachpersonal bestückten Veterinärdienst der Urkantone der Fall. Ob die sich im Sozialversicherungsrecht durchgesetzte Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135

15 V 465 E. 4.5), auch im Bereich der Veterinärmedizin Geltung beanspruchen kann (wie dies der Regierungsrat schreibt), kann vorliegend offen bleiben. Wenn der Bestandestierarzt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2025 schreibt, das Wasser auf dem Auslauf habe knapp den Zehenbereich der Stiefel erreicht (ca. 4- 6cm), so mag dies an einer Stelle zugetroffen haben. Das Bild Vi-act. II-01/11 und die weiteren Bilder geben einen anderen Eindruck ab. Zudem sind die 'Pfützen' nicht einfach Ergebnis von Schnee, Regen und Tau, sondern im Mindesten so sehr von übermässigem Kot, zu welchem sich der Bestandestierarzt gar nicht äussert. Mit seiner Stellungnahme vermag er daher die Beurteilung des veterinärärztlichen Dienstes nicht in Zweifel zu ziehen. 6.3 6.3.1 Zum bestehenden Überlauf des Getränkebeckens führt der Beschwerdeführer aus, dieser sei bereits seit längerer Zeit in gleicher Form vorhanden und sei bereits früher kontrolliert worden. Die Kontrolleure hätten ihm damals ausdrücklich mitgeteilt, dass ein Wasserablauf des Tränkebeckens innerhalb des Pferdeauslaufs zulässig sei. Dass dies nach der Kontrolle vom 24. Januar 2025 nun plötzlich als tierschutzwidrig beanstandet werde, sei sachlich nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er habe sich auf die behördlichen Auskünfte verlassen dürfen; das widersprüchliche Vorgehen der Kontrollpersonen verletze den Vertrauensschutz und begründe den Anschein willkürlichen Verwaltungshandelns. 6.3.2 Wenn sich der Beschwerdeführer auf Vertrauensschutz beruft, so ist dies in zweierlei Hinsicht unbehilflich. Zum einen belässt er es bei der unbelegten Behauptung, Kontrolleure hätten den Zustand des Tränkeüberlaufs bei früheren Kontrollen als tierschutzkonform beurteilt. In den Akten früherer Kontrollen finden sich gar keine Hinweise zum Tränkeüberlauf, was ebenso bedeuten kann, dass dieser gar nie thematisiert wurde. Dass die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären, namentlich dass eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde vorliegt und belegt ist, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen darauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf und dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (vgl. hierzu BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil BGer 8C_394/2023 vom 13.12.2023 E. 4.2), ist nicht ersichtlich. Zum andern trug der Tränkeüberlauf bei früheren Kontrollen ggf. auch nicht massgeblich zum beanstandungswürdigen Zustand des Auslaufs bei. Vorliegend steht aber aufgrund der bebilderten Kontrolle fest, dass der Tränkeüberlauf wesentliche Mitursache des morastigen Untergrunds war. Entsprechend war die Beanstandung anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 - losgelöst früherer Kontrollen - zweifellos ange-

16 bracht. Ein anders gestalteter Tränkeüberlauf hätte zweifellos zu weniger Pfützen und Morast geführt, weshalb die Kontrolleure dies zu Recht monierten. 6.4 6.4.1 Hinsichtlich des Pferdes "D.________" erachtet es der Beschwerdeführer als rechtswidrig und nicht nachvollziehbar, dass der Kantonstierarzt einen Tierhalter nach eigenem Gutdünken dazu verpflichte, Tiere einem Fachtierarzt vorführen zu lassen, obwohl diese bereits tierärztlich betreut werden oder in regelmässigen Abständen von Tierärzten kontrolliert werden, ohne dass für eine weitere Untersuchung irgendwelche Anhaltspunkte auszumachen seien. Es gehe dem Kantonstierarzt nicht ums Tierwohl, sondern darum, dem Beschwerdeführer weitere Massnahmen aufzuzwingen. "D.________" sei vom Bestandestierarzt und einem Veterinär des E.________ noch vor der Verfügung untersucht worden. Ein allfälliger Cushing-Verdacht habe via Blutentnahme dementiert werden können. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass kein Handlungsbedarf bestehe und der Nährzustand besser als vor zwei Jahren sei. Dennoch habe der Kantonstierarzt eine erneute Untersuchung verfügt, was offensichtlich überflüssig und schikanös sei. "D.________" sei ein altes, gesundes und munteres Pferd, das in der Herde noch immer hochrangig sei und sich zu behaupten wisse, laut Bestandestierarzt sei es schon immer schlank gebaut gewesen mit guter Fresslust. Es bestehe daher keinerlei Anlass, den Beschwerdeführer zu verpflichten, das Pferd "D.________" einem Pferdetierarzt FVH vorzustellen, ein vollständiges Blutbild inklusive Kotanalyse erstellen zu lassen oder die Zähne kontrollieren zu lassen. 6.4.2 Der Kantonstierarzt erwog im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 betreffend das Pferd "D.________" (Vi-act. I-01/2): Der Einsprecher ist als Tierhalter verpflichtet sämtliche Massnahmen für das Wohlergehen und die Pflege seiner Tiere zu treffen. Wie bereits mehrfach tierärztlich festgehalten wurde, ist das Pferd "D.________" viel zu mager. Das Pferd wurde auf Cushing behandelt. Das ist eine Krankheit, die ein Pferd hat oder nicht hat. Wenn es daran erkrankt ist, dann leidet es sein ganzes Leben lang daran. Bei "D.________" wurde allerdings plötzlich festgehalten, dass es daran nicht mehr leide. Statt nach weiteren Erkrankungen zu suchen wurde die Behandlung eingestellt. Eine Ursachensuche beginnt mit der Erstellung eines Blutbildes, der Zahnkontrolle, vor allem bei älteren und untergewichtigen Tieren sowie einer Kotanalyse, um die Erkrankung an Parasiten ausschliessen zu können. Dies alles ist bisher nicht erfolgt, sonst hätte der Einsprecher diese Unterlagen vorgelegt. Mit Eingabe vom 26.05.2025 legte der Einsprecher den verlangten tierärztlichen Bericht vor. Das Gebiss wies geringe Wellen und kleine Lücken auf. Weiter hiess es, dass die Zähne regelmässig kontrolliert werden sollen und die nächste Kontrolle im Herbst geplant sei. Gemäss Bericht konnten keine abweichenden Blutwerte festgestellt und keine Wurmeier nachgewiesen werden. Die Kraftfutterzugabe werde auf 3 kg Hypona innerhalb von 3 Wochen erhöht. Eine Fettzunahme der Unterhaut wäre wünschenswert. Das Pferd wiege aktuell 400 kg.

17 Der Kantonstierarzt der Urkantone ist berechtigt zu verlangen, dass das Tier auf Kosten des Einsprechers spezialtierärztlich untersucht wird, sofern es sich um ein so mageres Tier handelt, welches auf Cushing behandelt und dann festgestellt wurde, dass es diese Erkrankung angeblich nicht haben soll. Die Anordnung einer Blut- und Kotuntersuchung war vorliegend mehr als angezeigt und hätte auch schon zuvor vom Einsprecher gemacht werden können. Deren Anordnung erfolgte weder willkürlich noch stellt sie eine Schikane dar. Es geht vorliegend einzig darum sicherzustellen, dass das Tier gegen sein Untergewicht angemessen tierärztlich behandelt wird, nachdem derart einfache Untersuchungen bisher unterlassen worden sind. Die Einsprache ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Tatsächlich ergibt sich aus früheren Berichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 24. Mai 2022 mitteilte, bei der Stute "D.________" sei Cushing diagnostiziert worden und es sei in Behandlung mit Prascend. Das Pferd wurde entsprechend in der Tierverkehrsdatenbank als Heimtier umgemeldet (Viact. II-01/19). Anlässlich der Kontrolle vom 13. September 2022 wurde die Diagnose bestätigt und der Beschwerdeführer wurde angewiesen, das Pferd regelmässig tierärztlich untersuchen zu lassen (Vi-act. II-01/21). Anlässlich der Kontrolle vom 19. Januar 2023 informierte der Beschwerdeführer, er könne das Medikament absetzen, worauf ihn die kontrollierende Tierärztin darauf hinwies, es müsse sich um ein Missverständnis handeln, da es sich um eine Dauererkrankung beim Pferd handle. Zur Kontrolle vom 25. Mai 2023 wurde festgehalten, der Nährzustand von "D.________" sei unverändert, sie befinde sich nicht in tierärztlicher Behandlung, werde aber tierärztlich überwacht (Vi-act. II-01/24). Nachdem sich das Pferd "D.________" anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 noch immer in abgemagertem Zustand präsentierte, wurde die gerügte Massnahme der Konsultation eines Pferdetierarztes veranlasst. Aus Sicht des Tierschutzes ist dies nicht zu beanstanden (vgl. aber unten E. 7.6). Der Tierhalter hat eine Krankheiten und Verletzungen vorbeugende Pflege sicherzustellen. Er ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV). Laut Kantonstierarzt handelt es sich bei Cushing um eine Krankheit, die ein Pferd hat oder nicht hat; diese diagnostizierte Krankheit verschwindet (heilt) nicht. Sowohl dies als auch die Tatsache, dass beim Pferd "D.________" Cushing diagnostiziert und es hierfür medikamentös behandelt wurde, wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Wenn die unheilbare Krankheit dann jedoch plötzlich nicht mehr vorhanden sein soll und die medikamentöse Behandlung eingestellt wird, sich das Pferd anlässlich der Kontrolle aber weiterhin abgemagert (als ein wesentliches Symptom von Cushing; vgl. auch https://www.tierspital.uzh.ch/pferdekliniken/equines-cushing; eingesehen am 22.5.2026) präsentiert, so erscheint es aus Sicht des Tierwohls angezeigt, das

18 Pferd fachtierärztlich untersuchen zu lassen. Die Feststellung anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. aber unten E. 7.6). 6.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 seitens der Kontrolleure gemachten Beanstandungen des Tierschutzes auf dem Betrieb des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind, was der Regierungsrat zu Recht bestätigt hat. 7. 7.1 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die vom Kantonstierarzt verfügten Massnahmen seien unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Die angeordneten Massnahmen - namentlich die tägliche Reinigung der Auslaufflächen, die Ableitung des Überlaufs ausserhalb des Pferdeauslaufs sowie die tierärztliche Untersuchung des Pferdes "D.________" durch einen Pferdetierarzt FVH - seien allesamt ungeeignet, den behaupteten tierschutzrechtlichen Missständen abzuhelfen. So habe der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung den Auslauf regelmässig und mindestens einmal täglich gereinigt, womit die Massnahme keinen zusätzlichen Nutzen entfalte. Gleiches gelte bezüglich Überlauf, da dies offenkundig keinen Einfluss auf meteorologisch bedingte Erscheinungen habe. Auch die Verpflichtung, "D.________" erneut einem Tierarzt vorzustellen, sei wirkungslos, da es bereits zuvor durch den Bestandestierarzt sowie den Tierarzt des E.________ untersucht worden sei und beide einen unauffälligen Gesundheitszustand ohne Handlungsbedarf attestiert hätten; eine weitere Untersuchung sei wirkungslos. Es fehle insgesamt an der Geeignetheit der Massnahmen. Zudem fehle es an der Erforderlichkeit. Selbst wenn die Mängel bestanden hätten (was der Beschwerdeführer bestreitet), wären die verfügten Eingriffe nicht erforderlich gewesen, sondern würden offenkundig das Ziel einer Abstrafung verfolgen anstatt mit milden Mitteln eine mögliche Tierwohlgefährdung zu beseitigen. Insbesondere die kosten- und aufwandintensive Vorstellung des Pferdes bei einem Pferdetierarzt FVH sei nicht erforderlich, da zwei fachkundige Tierärzte einen Handlungsbedarf ausgeschlossen hätten. Die vorinstanzliche Behauptung, seit Jahren müssten Mängel beanstandet werden, sei haltlos. Aus der Tatsache früherer Kontrollen könne nicht auf tatsächliche, fortgesetzte Missstände geschlossen werden. Die angeordneten Massnahmen - die tägliche Reinigung der Auslaufflächen, die Ableitung des Überlaufwassers des Tränkebeckens ausserhalb des Pferdeauslaufs sowie die Vorstellung von "D.________" bei einem Pferdetierarzt FVH - sollten der Wiederherstellung tierschutzkonformer Zustände dienen. Da jedoch bereits keine tierschutzrechtlich relevanten Mängel bestanden hätten, fehle es diesen Ein-

19 griffen von vornherein an einem legitimen Zweck. Ohne legitimen Zweck aber könne keine angemessene Zweck-Mittel-Relation bestehen. Komme hinzu, dass die tägliche Reinigungspflicht vom Beschwerdeführer ohnehin seit jeher freiwillig befolgt werde und der Tränkeüberlauf keine Beeinträchtigung des Tierwohls bewirke, so dass kein öffentliches Interesse an der Nichtaufhebung der Anordnungen bestehe. Die Pflicht zum fachtierärztlichen Untersuch eines gesunden Pferdes überschreite sodann jede vernünftige Zumutbarkeitsgrenze. 7.2 Mit dem angefochtenen RRB bestätigte der Regierungsrat die am 15. April 2025 verfügten Massnahmen (welche schon mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 bestätigt wurden), nämlich (vgl. Vi-act. I-01/9; oben Ingress Bst. C): 1. Die Auslauffläche der Pferde ist dem Pferdebestand entsprechend, aber mindestens einmal täglich vollständig und so zu reinigen, dass die Tiere nicht in ihrem Kot stehen müssen. Frist: sofort 2. Der Verfügungsadressat wird zudem verpflichtet den Überlauf des Tränkebeckens ausserhalb des Pferdeauslaufs abfliessen zu lassen oder ein anderes Tränkesystem einzuführen. Frist: innert 3 Wochen nach Erhalt der Verfügung. 3. Das Pferd "D.________" ist innert 4 Wochen nach Erhalt dieser Verfügung einem Pferdetierarzt FVH vorzustellen und es sind ein vollständiges Blutbild und eine Kotanalyse vorzunehmen und zudem sind die Zähne des Pferdes zu kontrollieren. Dem Kantonstierarzt der Urkantone ist unverzüglich bzw. maximal innert 10 Tagen nach erfolgter Untersuchung ein tierärztlicher Bericht vorzulegen. Sind aufgrund der Untersuchungsergebnisse Behandlungen erforderlich, so sind diese unverzüglich vorzunehmen. 7.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels (1) geeignet und (2) erforderlich ist und sich (3) für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (Urteile BGer 2C_355/2025 vom 15.1.2026 E. 4.5; 2C_290/2021 vom 3.9.2021 E. 5.5, je mit weiteren Hinweisen). 7.4 Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Massnahmen allein schon daher bestreitet, weil die den Massnahmen zugrundeliegenden Beanstandungen nicht gerechtfertigt seien, kann dem nach dem zuvor ausgeführten nicht gefolgt werden. Die anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 dokumentierten Beanstandungen sind nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 6). 7.5 Wenn aber die Auslaufsfläche der Pferde zu Recht als mit dem Tierwohl unvereinbar qualifiziert wurde, weil sie übermässig mit Kot und Urin verschmutzt war und sich an mehreren Stellen Wasser / Mistwasser angesammelt hatte und der

20 Boden morastig war, so ist die Anordnung, die Auslauffläche dem Pferdebestand entsprechend so zu reinigen (d.h. pro Tag ggf. mehr als nur die geltend gemachten einmal), dass die Tiere nicht in ihrem Kot stehen müssen, zum einen sehr wohl geeignet und zum andern in Anbetracht der bereits mehrfach erfolgten Beanstandung ebenso erforderlich. Nachdem die Auslauffläche insbesondere vor dem Tränkebecken tief morastige Stellen aufwies und dies nicht zuletzt auf den Tränkeüberlauf zurückzuführen war, ist die Massnahme, den Überlauf des Tränkebeckens ausserhalb des Pferdeauslaufs abfliessen zu lassen oder ein anderes Tränkesystem einzuführen, geeignet und erforderlich. Inwiefern diese Massnahmen, die zweifelsohne zur Verhinderung der beanstandeten Mängel beitragen und damit dem Tierschutz dienen, dem Beschwerdeführer unzumutbar sein sollen, vermag er nicht ansatzweise darzutun. Die Massnahmen sind daher auch verhältnismässig im engeren Sinne. 7.6 Was die fachtierärztliche Untersuchung des Pferdes "D.________" anbelangt, so gilt es das Folgende festzustellen: 7.6.1 Zum einen ist zu wiederholen, dass die Beanstandung resp. die Feststellung der Notwendigkeit einer Untersuchung in Anbetracht der Krankengeschichte des Pferdes sowie seines äusserlichen Zustandes anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2025 nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 6.4.2). 7.6.2 Nach der Kontrolle vom 24. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer "D.________" Dr.med.vet. F.________ vom E.________ vor. Dieser erstattete am 5. März 2025 einen Bericht, welchen der Beschwerdeführer noch vor Verfügungserlass einreichte. Allerdings ergeht aus dem Bericht, dass der Tierarzt das Pferd nur anlässlich der Blutentnahme zur Abklärung Cushing kurz untersucht habe (Laborwert normal, kein Handlungsbedarf Prascend; Kreislauf und Schleimhäute obB; Pferd mager, Nährzustand aber eher besser als vor 2 Jahren; Vi-act. I-01/8). Mit dieser Konsultation war der Aufforderung, das Pferd "D.________" einem Pferdetierarzt FVH vorzustellen und ein vollständiges Blutbild und eine Kotanalyse vorzunehmen sowie die Zähne des Pferdes zu kontrollieren (Vi-act. II-01/25), offenkundig noch nicht genüge getan. Dem entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn in der Verfügung vom 15. April 2025 diese Massnahme angeordnet wurde. Weiter ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Einspracheverfahrens einen weiteren Bericht von Dr.med.vet. F.________ vom 26. April 2025 eingereicht hat (Vi-act. I-01/12). Demgemäss habe er das Pferd am 23. April 2025 untersucht, den Allgemeinzustand sowie den Nährzustand erhoben, die Zähne

21 kontrolliert sowie eine Blut- und Kotanalyse durchgeführt. Unter "Schmerzen / Leiden" führte Dr.med.vet. F.________ aus: Im Moment leidet das Pferd weder Schmerzen noch leidet es unter einer chronischen Erkrankung. Aus ästhetischen Gründen und auch auf den Winter hin wäre eine Fettzunahme in der Unterhaut wünschenswert. Etwas mehr Fett unter der Haut würde auch das Fellwachstum etwas verlangsamen was für das Pferd auch eine Erleichterung wäre. Wir hoffen mit der Massnahme der Kraftfuttererhöhung dieses Ziel zu erreichen. Eine Euthanasie des Pferdes ist im Moment für mich nicht angezeigt. Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 erwog der Kantonstierarzt, die Anordnung der Verfügung sei mehr als angezeigt gewesen und die Untersuchung hätte schon zuvor vom Beschwerdeführer gemacht werden können; sie sei weder willkürlich noch schikanös; es gehe einzig darum sicherzustellen, dass das Tier gegen sein Untergewicht angemessen tierärztlich behandelt werde, nachdem derart einfache Untersuchungen bisher unterlassen worden seien. Die Einsprache sei auch in diesem Punkt abzuweisen (Vi-act. I-01/2). In der Verwaltungsbeschwerde hielt der Beschwerdeführer seine Rüge aufrecht, wonach die Anordnung nach durchgeführtem Untersuch nicht rechtens sei. In der Verwaltungsbeschwerde-Vernehmlassung führte der Kantonstierarzt aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Verfügung gehalten. Trotz der Anordnung habe der Beschwerdeführer keine spezialtierärztliche Untersuchung durchgeführt, sondern "D.________" erneut durch Dr.med.vet. F.________ untersuchen lassen. Der Kantonstierarzt habe nur darauf verzichtet, die Untersuchungen zu wiederholen, weil sowohl die Kotprobe als auch das Blutbild unauffällig seien (Vi-act. II-01). In der Verwaltungsbeschwerde-Duplik ergänzt er, Dr.med.vet. F.________ habe "D.________" wegen Cushing behandelt, was sich scheinbar im Nachhinein als Fehldiagnose herausgestellt habe. Da sich keine Besserung seines Zustandes ergeben habe, wäre es wichtig gewesen, das Pferd durch einen neutralen, unabhängigen Facharzt für Pferde untersuchen zu lassen. Nachdem die Tests negativ ausgefallen seien, akzeptiere der Kantonstierarzt die Untersuchungen von Dr.med.vet. F.________. Die Anordnung sei weder schikanös noch unverhältnismässig (Vi-act. II-02). Im angefochtenen RRB erwog der Regierungsrat, der Kantonstierarzt habe die durchgeführten Untersuchungen zwischenzeitlich akzeptiert und verzichte entgegenkommenderweise auf die Wiederholung der Untersuchungen bei einem unabhängigen Fachtierarzt für Pferde. "Damit aber erübrigen sich weiterführende Ausführungen zur Frage der Verhältnismässigkeit einer spezialtierärztlichen Untersuchung" (angefochtener RRB E. 6.3.3). Er stellte fest, die angeordneten Massnahmen seien verhältnismässig, die Beschwerde abzuweisen.

22 7.6.3 Gemäss § 42 VetG richtet sich das Verwaltungsverfahren im Veterinärwesen nach den Bestimmungen des VRP, sofern nicht das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone anzuwenden ist. Gemäss diesem Konkordat kann, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, innert 20 Tagen ab Zustellung der kantonstierärztlichen Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden (Art. 8e Abs. 1 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone [Konkordat LdU; SRSZ 581.220.1] vom 14.9.1999). Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach dem VRP und dem Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 des Kantons Schwyz (Art. 8d Abs. 2 Konkordat LdU). Gemäss § 64 lit. c VRP gibt die Einsprache dem Einsprecher das Recht, Einwendungen zu erheben gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der Wiederprüfung. Der wesentlichste Unterschied zwischen einer Einsprache und einer Beschwerde ist der, dass die Einsprache an diejenige Behörde zu richten und von derjenigen Behörde zu entscheiden ist, welche die Verfügung erlassen hat (kein Devolutiveffekt), während die Verwaltungsbeschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde bzw. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht zu richten ist (Devolutiveffekt; VGE III 2009 130 vom 29.7.2009 E. 2). Zweck der Einsprache nach § 64 lit. c VRP ist die "Wiederprüfung" der Verfügung (VGE 711/05 vom 16.2.2006 E. 1.4). Der Sachverhalt und die Rechtslage sind grundsätzlich umfassend neu zu überprüfen und es ist ein neuer Entscheid zu fällen. Dies bedeutet unter anderem, dass auch im Einspracheverfahren die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind. Mit der Einsprache wird die Angelegenheit gleichsam in das Verwaltungsverfahren zurückversetzt; die Sache ist nach allen Seiten hin zu prüfen, wie wenn die Behörde noch nicht verfügt hätte. Letztlich wird das Einspracheverfahren mit einer neuen Verfügung abgeschlossen, die allerdings oft auch als Einspracheentscheid bezeichnet wird. Sie resp. er ersetzt die erste Verfügung in ihrer Gesamtheit (Daum; in: Herzog/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 55 Rz. 1 ff.; Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, § 10b Rz. 11 ff.). 7.6.4 Vorliegend hatte der Kantonstierarzt mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 die Einsprache abgewiesen, ohne die Massnahmen neuerlich anzuordnen (vgl. bezüglich Kritik hierzu etwa Daum, a.a.O., Art. 55 Rz. 3). Aus dem Einspracheentscheid erhellt allerdings, dass der Kantonstierarzt an der Massnahme der unabhängigen fachtierärztlichen Untersuchung festhielt. Mit diesem Entscheid steht die Aussage in der Verwaltungsbeschwerde-Vernehmlassung und -Duplik, wonach aufgrund der Untersuchung von Dr.med.vet. F.________ resp. dem Untersuchungsergebnis an einer neuen unabhängigen Untersuchung nicht

23 weiter festgehalten werde, zumindest in einem Spannungsverhältnis. Dies insbesondere auch deshalb, weil dieser Sachverhalt bereits vor dem Einspracheentscheid feststand. Massgeblicher Sachverhalt für den Einspracheentscheid ist wie dargelegt jener im Zeitpunkt des Entscheides. Wenn der Kantonstierarzt aufgrund der durchgeführten Untersuchung und deren Ergebnisse an der Durchsetzung der Anordnung (gemäss Information in Verwaltungsbeschwerde-Vernehmlassung und -Duplik) nicht weiter festhielt, so kann dies letztlich nicht anders interpretiert werden, als das Festhalten resp. die neuerliche Anordnung einer unabhängigen fachtierärztlichen Untersuchung als nicht verhältnismässig betrachtet wurde. Dies aber stand bereits vor dem 2. Juni 2025 fest (da sich der Sachverhalt danach nicht veränderte). In der Konsequenz wäre somit im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 die Anordnung Ziffer 3 und 5 (vgl. oben E. 7.2) nicht erneut aufzunehmen gewesen, womit die integrale Abweisung der Einsprache so nicht korrekt war. Dies hätte auch der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid feststellen müssen, wenn er ausführte, aufgrund des Verzichts an der Durchsetzung der Anordnung würden sich weiterführende Ausführungen zur Frage der Verhältnismässigkeit einer spezialtierärztlichen Untersuchung erübrigen. Für den Regierungsrat war die Sache quasi gegenstandslos. Dennoch wies er die Verwaltungsbeschwerde integral ab, mithin auch hinsichtlich dieser Anordnung. Zu prüfen war aber im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht, ob die Anordnung im Zeitpunkt der Verfügung (15.4.2025) rechtens war, sondern im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (2.6.2025). Nach dem Gesagten war sie es nicht, nachdem der Kantonstierarzt aufgrund der durchgeführten Untersuchung und deren Ergebnisse nicht weiter daran festhielt (nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass sich weder aus der Verfügung noch aus dem Einspracheentscheid ergibt, dass die Untersuchung bei einem unabhängigen auf Pferde spezialisierten Tierarzt, einem unabhängigen Pferdetierarzt FVH durchzuführen und ein Untersuch im E.________ ausgeschlossen sei [vgl. Vi-act. I-01/2 und 9]). 7.6.5 Wenn aber der Kantonstierarzt an der Anordnung Ziffer 3 (Untersuch des Pferdes "D.________" durch Pferdetierarzt FVH) und 5 nach den erfolgten Untersuchungen nicht festhielt, so war deren Anordnung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides falsch. Die Einsprache wäre diesbezüglich gutzuheissen oder als gegenstandslos abzuschreiben und auf die Anordnung wäre zu verzichten gewesen. Da dies nicht der Fall war, wäre dies im angefochtenen RRB entsprechend festzustellen gewesen, womit die Beschwerde in diesem Punkte gutzuheissen gewesen wäre. Oder aber der Regierungsrat hätte die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos abschreiben müssen mit der Begründung, der Kantonstierarzt habe nicht weiter an der Anordnung festgehalten. Festzustellen, Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Anordnung der spezialtierärztlichen Untersuchung würden

24 sich erübrigen, nachdem der Kantonstierarzt nicht daran festgehalten habe, und die Beschwerde gleichwohl integral abzuweisen, war daher nicht rechtens. 8. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit der Beschwerdeführer die vom Kantonstierarzt der Urkantone festgestellten Beanstandungen als rechtsfehlerhaft rügt. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit er geltend macht, die Anordnungen betreffend Reinigung der Auslauffläche sowie des Überlaufs des Tränkebeckens seien unrechtmässig, insbesondere unverhältnismässig, willkürlich und gegen den Vertrauensschutz und das Gleichheitsgebot verstossend. Begründet und gutzuheissen ist die Beschwerde insoweit, als die Anordnung der spezialtierärztlichen Untersuchungen des Pferdes "D.________" durch einen Pferdetierarzt FVH bestätigt wurde, obwohl der Kantonstierarzt selber nicht an dieser festhält, nachdem ihm noch vor Erlass des Einspracheentscheides die Untersuchungsergebnisse unterbreitet worden waren. 9. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens als auch des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Dem Ergebnis entsprechend ist hierzu von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von einem Viertel auszugehen, nachdem er hinsichtlich der Beanstandungen sowie Anordnungen betr. Auslauffläche und Tränkeüberlauf unterliegt und auch die Rügen betreffend die Feststellungen zum Pferd "D.________" nicht zu beanstanden sind, sondern lediglich die Bestätigung der Anordnung der spezialtierärztlichen Untersuchung im Einspracheentscheid rechtsfehlerhaft ist, da bei damals feststehendem Sachverhalt gar nicht daran festgehalten wurde. 9.1 Die auf Fr. 1'500 festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden zu Fr. 1'125 dem Beschwerdeführer und zu Fr. 375 dem Kanton auferlegt. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt wird.

25 9.3 Die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500 werden zu Fr. 1'125 dem Beschwerdeführer und zu Fr. 375 dem Kantonstierarzt der Urkantone auferlegt. 9.4 Der Kantonstierarzt der Urkantone hat dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 818 vom 21. Oktober 2025 Dispositiv-Ziffer 3 und 4 ganz sowie Dispositiv-Ziffer 1 insoweit im Sinne der Erwägungen aufgehoben, als er den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 resp. die Verfügung vom 15. April 2025, Dispositiv Ziff. 3 und 5 bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 werden zu ¾ dem Beschwerdeführer (Fr. 1'125) und zu ¼ dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 21. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500 geleistet, womit ihm Fr. 375 aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden; auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Die Kosten für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren von Fr. 1'500 werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ dem Kantonstierarzt der Urkantone auferlegt. 5. Der Kantonstierarzt hat dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500 zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 7. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Kantonstierarzt der Urkantone (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.)

27 Schwyz, 28. Mai 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. Juni 2026

III 2025 207 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2026 III 2025 207 — Swissrulings