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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.01.2026 III 2025 203

13 gennaio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·13,157 parole·~1h 6min·16

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 203 Entscheid vom 13. Januar 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, 2. C.________, 3. D.________, c/o Stiftung E.________, vertreten durch lic.phil. F.________, Beigeladene, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung; Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft)

2 Sachverhalt: A. D.________ (geb. xx.xx.2013) ist die unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehende Tochter von A.________ (Kindsvater) und C.________ (Kindsmutter). Am 30. Oktober 2025 ging für D.________ eine Gefährdungsmeldung der Schule G.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ ein (VG-act. 10/1.1). Gleichentags holte die zuständige Mitarbeiterin der KESB B.________ bei der Schulpsychologin telefonische Auskünfte ein (VGact. 10/1.2). Zudem wurden D.________ (VG-act. 10/1.5) und ihre Eltern (VGact. 10/1.6 bzw. VG-act. 10/1.8) in den Räumlichkeiten der KESB B.________ je einzeln und persönlich angehört. B. Mit Beschluss Nr. IIA/001/43-1/2025 vom 31. Oktober 2025 (Versand: 31.10.2025 [VG-act. 3]) traf die KESB B.________ folgende Anordnungen: 1. Den Eltern, A.________ und C.________, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB rückwirkend per 30. Oktober 2025 vorsorglich und bis auf Weiteres entzogen. D.________ wird in der Notfallgruppe der Stiftung E.________, untergebracht. 2. [Gebühren] 3. [Rechtsmittelbelehrung] Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nach Art. 450c ZGB entzogen. 4.-6. [Eröffnung, Mitteilungen] C. Gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. November 2025 (Postaufgabe: gleichentags [VG-act. 1]) an das Verwaltungsgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 31. Oktober 2025 bzw. die Anordnung milderer Massnahmen. D. Mit Beschluss Nr. IIA/003/46/2025 vom 19. November 2025 (Versand: 20.11.2025 [VG-act. 7]) errichtet die KESB B.________ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 314abis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 für D.________. Zum Beistand ernennt sie lic.phil. F.________ und beauftragt ihn, die Interessen von D.________ im laufenden Verfahren zu vertreten (Disp.-Ziff. 1 lit. a) und wenn nötig Anträge zu stellen, sowie der KESB B.________ Bericht zu erstatten (Disp.-Ziff. 1 lit. b). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reicht der Beschwerdeführer einen "Nachtrag" zur Beschwerde vom 13. November 2025 und neue Anträge ein (VG-act. 12).

3 E. Die KESB B.________ und der Vertretungsbeistand beantragen mit Vernehmlassungen vom 2. Dezember 2025 (VG-act. 9 und VG-act. 14) je die Abweisung der Beschwerde. Der Vertretungsbeistand äussert sich mit einer weiteren Eingabe vom 8. Dezember 2025 (VG-act. 16) und der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. Dezember 2025 (VG-act. 17), 8. Dezember 2025 (VG-act. 18), 9. Dezember 2025 (VGact. 20) sowie 17. Dezember 2025 (VG-act. 22) zur Sache. Im Rahmen seiner Eingabe vom 17. Dezember 2025 beantragt der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des KESB-Beschlusses vom 31. Oktober 2025 auch die Aufhebung des Entscheids vom 19. November 2025, nachdem er bereits in einer Beilage zur Eingabe vom 1. Dezember 2025 Einwände gegen die Einsetzung von lic.phil F.________ als Vertretungsbeistand erhoben hatte (vgl. VG-act. 13/6 [Anhang 15]). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Dezember 2025 (VG-act. 23) stellt der Beschwerdeführer weitere Anträge im Zusammenhang mit der Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit der Eingabe vom 13. November 2025 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss Nr. IIA/001/43-1/2025 der KESB B.________ vom 31. Oktober 2025. 1.1 Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 hat den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für D.________ im Sinne von Art. 310 ZGB zum Gegenstand (vgl. Disp.-Ziff. 1). Dabei handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme (vgl. Art. 310 ZGB), auf welche die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.1.1 Gegen Entscheide der KESB kann nach Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Im Kanton Schwyz ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig (§ 2b Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. § 36a EGzZGB); subsidiär kommen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 sinngemäss zur Anwendung (vgl. Art. 450f ZGB).

4 1.1.2 Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Beschluss vom 31. Oktober 2025 handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann innert zehn Tagen nach der entsprechenden Mitteilung Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 wurde gleichentags versandt und dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 zugestellt (VG-act. 6). Die am 13. November 2025 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Als sorgeberechtigter Vater von D.________ ist der Beschwerdeführer aus eigenem Recht zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Urteile BGer 5A_270/2022 vom 17.8.2022 E. 1.1; 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 6). 1.1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben - mit Ausnahme der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.3.2) - zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2025 einzutreten. 1.2 Mit der Eingabe vom 17. Dezember 2025 im Verfahren betreffend den Beschluss vom 31. Oktober 2025 verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich auch die Aufhebung des Beschlusses Nr. IIA/003/46/2025 vom 19. November 2025. Mit diesem Beschluss hat die KESB B.________ für D.________ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 314abis ZGB errichtet. 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist auch gegen den Beschluss vom 19. November 2025 zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; Urteile BGer 5A_322/2019 vom 8.7.2020 E. 2.3.3; 5A_649/2015 vom 2.10.2015 E. 3.). Ausserdem erfolgte die Eingabe vom 17. Dezember 2025 innert der Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses vom 19. November 2025 (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei dieser Ausgangslage hat das Verwaltungsgericht die Eingabe vom 17. Dezember 2025 (auch) als Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. November 2025 entgegenzunehmen. 1.2.2 Auf die Eröffnung eines separaten Verfahrens ist dabei zu verzichten: Einerseits nimmt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2025 selbst eine Vermischung der beiden Verfahren betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Beschluss vom 31.10.2025) und der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (Beschluss vom 19.11.2025) vor. Andererseits würde sich ohnehin eine Verfahrensvereinigung in analoger Anwendung von Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO aufdrängen, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2025 unter anderem auch Vorbringen macht, deren Stichhaltigkeit letztlich von der Rechtmässigkeit des Beschlusses vom 19. November 2025 abhängt.

5 1.3 Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2025 unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.3.2) einzutreten. Die Eingabe vom 17. Dezember 2025 ist (auch) als Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. November 2025 entgegenzunehmen; darauf ist gleichermassen einzutreten. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist, was folgt, zu berücksichtigen. 2.1 Mit der Beschwerde gegen Entscheide der KESB können Rechtsverletzungen, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat den Sachverhalt dabei von Amtes wegen zu erforschen und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 4 ZGB; BGE 142 III 732 E. 3.4.1; Urteil BGer 5A_291/2024 vom 28.2.2025 E. 2.1.4). Nach Massgabe der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB), beurteilt das Verwaltungsgericht indes lediglich die in der Beschwerde erhobenen Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Urteil BGer 5A_878/2023 vom 20.2.2024 E. 4.1; VGE III 2018 225 vom 24.4.2019 E. 2.2; BSK ZGB I-Droese, Art. 450a N. 5). 2.1.1 Im Einzelnen werden die Anforderungen an den Beschwerdeinhalt in § 38 und § 39 VRP festgeschrieben. Gemäss § 38 Abs. 1 VRP darf die Rechtsmitteleingabe weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Sie muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen Anstand verletzt und der gewählte Ton und die Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an den Behörden nicht mehr rechtfertigen lässt (vgl. Urteil BGer 2C_2/2014 vom 24.11.2014 E. 2.1). Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 VRP nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). 2.1.2 Mit Blick auf die Anforderungen von § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VRP bewegen sich die Eingaben des Beschwerdeführers teils an der Grenze des Zulässigen. Einerseits erstrecken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt über

6 mehrere dutzend Seiten, wobei seine Eingaben insofern Struktur vermissen lassen, als Anträge, Begründung und die Bezeichnung der Beweismittel über weite Strecken keiner klaren oder nachvollziehbaren Gliederung folgen. Andererseits erhebt der Beschwerdeführer teils schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Mitarbeitenden der Vorinstanz, so etwa wenn er die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als "korruptes, geschlossenes System" bezeichnet, "das darauf ausgelegt ist, sich selbst auf Kosten familiärer Bindungen zu perpetuieren" (vgl. VGact. 22 S. 7) oder den Mitarbeitenden der KESB B.________ "Verfahrensbetrug" (vgl. VG-act. 22 S. 20), "Betrug" (VG-act. 22/"Anlage 37" S. 2), "Amtsbissbrauch" (vgl. VG-act. 23 S. 2), "Vorteilsannahme", "Bestechung" (VG-act. 22/"Anlage 33", S. 2]) oder "amtliche Urkundenfälschung" (VG-act. 23 S. 4) vorwirft. 2.1.3 Kritik an den Behörden und an der Rechtspflege sind durch die Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. Art. 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) geschützt. Den Parteien stehen dabei sehr weitgehende Freiheiten zu, zumal Kritik an den Behörden und den Gerichten im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich ist. Dabei sind auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen, insbesondere bei verbalen Überreaktionen von Laien als Direktbetroffene eines Entscheids (vgl. VGE II 2009 55 vom 16.9.2010 E. 1.2). Vor dem Hintergrund, dass es beim vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts um einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 geht (vgl. Urteil BGer 5A_181/2025 vom 23.7.2025 E. 6.1.1; unten E. 5.1.2), ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit Entschiedenheit gegen die behördlichen Massnahmen zur Wehr setzt. Soweit er den involvierten Personen allerdings in nicht oder jedenfalls kaum substanziierter Weise zahlreiche Straftaten anlastet, dient dies weder der Klärung der Sachlage, noch der Erkennung von hier zu beurteilenden, behördlichen Rechtsverstössen. Dabei verkennt er auch über weite Teile, dass es sich vorliegend nicht um ein Strafverfahren (so wenn er sich als "die Verteidigung" bezeichnet [VG-act. 22/"Anlage 48" S. 6]) gegen ihn oder seine Familie handelt und trifft den angebrachten Ton nicht. Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht vorbehält, gleichartige Eingaben in Zukunft gestützt auf § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 VRP als ungebührlich zurückzuweisen. 2.2 In Bezug auf den Beschluss vom 31. Oktober 2025 zu beachten bleibt, dass er den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 445 Abs. 1 ZGB zum Gegenstand hat. Vor-

7 sorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage (vgl. VGE III 2022 73 vom 23.6.2022 E. 1.3; III 2018 144+149 vom 4.12.2018 E. 2.2.1 m.H.; BSK ZGB I-Maranta, Art. 445 N. 11). Entschieden wird aufgrund der momentanen Aktenlage, ohne dass ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt wird, und es genügt die Glaubhaftmachung der Massnahme (vgl. BGE 127 II 132 E. 3; EGV-SZ 2008 B 8.1 E. 2.3.1; VGE III 2023 142 vom 23.8.2023 E. 2.2.3; III 2011 124 vom 5.8.2011 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, S. 111 Rz. 485). Eine eingehende Auseinandersetzung mit den sich im Hauptverfahren stellenden Fragen, die den Entscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, hat daher grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. VGE III 2022 73 vom 23.6.2022 E. 1.3; VGE III 2018 144+149 vom 4.12.2018 E. 2.2.1 m.H.). Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, für seinen Entscheid zeitraubende Zusatzabklärungen zu treffen; es kann vielmehr in erster Linie auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten abstellen (VGE III 2023 140 vom 22.8.2023 E. 2.2; III 2014 102 vom 27.5.2014 E. 3.3). 2.3 Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts bleibt bei alldem auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2025 133 vom 27.10.2025 E. 1.3; III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4; VGE III 2025 133 vom 27.10.2025 E. 1.3; BSK ZGB I-Droese, Art. 450a N. 9a). 2.3.1 Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 hat den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für D.________ zum Gegenstand; jener vom 19. November 2025 die Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 314abis ZGB. Diese beiden Anordnungen umgrenzen den Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Verfahren daher einzig prüfen, ob sich der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft als rechtmässig erweist. 2.3.2 Diese Beschränkung auf den Streitgegenstand verkennt der Beschwerdeführer, soweit er in seinen Eingaben zahlreiche Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen oder damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies betrifft etwa die Anträge, eine uneingeschränkte Kommunikation zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer sowie der Kindsmutter zu gewähr-

8 leisten, die Stiftung E.________ zur Herausgabe von Akten und Informationen zu verpflichten, die Weiterleitung von Beweisen über angeblich strafbares Verhalten, die Einleitung von Disziplinar- und Untersuchungsverfahren, die Anweisung an die KESB B.________, ihre Richtlinien zu ändern, oder ihm Einsicht in Akten zu gewähren, welche nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Darauf ist nicht einzutreten. Zu berücksichtigen sind die entsprechenden Vorbringen hingegen als Begründungselemente zur Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer damit sachbezogen zum Streitgegenstand äussert. 2.3.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, "um Presse und Medien einzuladen und diesen Fall publik zu machen" (vgl. VG-act. 12 S. 1). 2.3.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("droits et obligations de caractère civil") öffentlich verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teils des Verfahrens ausgeschlossen werden, etwa wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen. Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 ZGB handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 III 442 E. 2.2; 142 I 188 E. 3), sodass grundsätzlich ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung besteht. Ob das auch im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gilt, der im Rahmen eines Hauptverfahrens angeordnet wird (vgl. BGE 129 I 203 E. 2.2; Urteil BGer 5A_268/2009 vom 12.6.2009 E. 2.1), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. 2.3.5 Der Grundsatz, dass ein Recht auf öffentliche Gerichtsverhandlung besteht, gilt nicht absolut. Einerseits ist ein (ausdrücklicher oder stillschweigender) Verzicht der Parteien auf eine öffentliche Verhandlung möglich. Familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private gegenüberstehen, fallen sodann regelmässig in die Ausnahmekategorie des "Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Demgegenüber kann die Öffentlichkeit bei familienrechtlichen Angelegenheiten im weiteren Sinne, in denen sich der Staat und eine Privatperson gegenüberstehen, nicht pauschal unter Hinweis auf den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK als Ausschlussgrund genannten "Schutz des Privatlebens der Prozessparteien" ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist aber (ausnahmsweise) möglich, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein besonderer Grund hierfür

9 vorliegt (BGE 144 III 442 E. 2.2 und 2.6; 142 I 188 E. 3.1.1; Urteil BGer 5A_363/2022 vom 21.11.2023 E. 3.2). 2.3.6 Solche Gründe liegen hier vor: Im Verfahren betreffend vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stehen sich formal zwar der Beschwerdeführer und die KESB B.________ als staatliche Behörde gegenüber. Unmittelbar in ihren (familienrechtlichen) Positionen betroffen sind allerdings auch die Mutter (Beigeladene Ziff. 2) und D.________ (Tochter; Beigeladene Ziff. 3). Während sich der Beschwerdeführer gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet, erhob die Beigeladene Ziff. 2 keine Beschwerde und liess sich im vorliegenden Verfahren auch nicht vernehmen. Mithin akzeptierte sie den Beschluss vom 31. Oktober 2025. D.________ lässt durch ihren Verfahrensbeistand demgegenüber geltend machen, der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufrechtzuerhalten. Die Familienangehörigen nehmen im vorliegenden Verfahren demnach stark divergierende Positionen ein. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung wäre vor diesem Hintergrund geeignet, das Privatleben von Prozessparteien zu beeinträchtigen, die mit dem angefochtenen Beschluss der KESB B.________ einverstanden sind oder diesen jedenfalls nicht angefochten und somit akzeptiert haben. 2.3.7 Selbst wenn dies für sich betrachtet für den Verzicht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung noch nicht ausreichen würde, kommt vorliegend hinzu, dass eine öffentliche Gerichtsverhandlung für die bald 13-jährige D.________ eine erhebliche Belastung darstellen würde. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 5.2.1 ff.), ist sie auf Sicherheit und Stabilität angewiesen. Eine gerichtliche Verhandlungssituation würde sie in eine Situation der direkten Konfrontation zum Beschwerdeführer bringen. Diese Spannungslage wäre ihrer (psychischen) Sicherheit und Stabilität jedenfalls nicht zuträglich und würde dem Kindswohl widersprechen. Auch aus diesem Grund ist auf die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu verzichten, zumal Art. 6 Ziff. 1 EMRK als Grund für das Absehen von einer öffentlichen Verhandlung das Interesse von Jugendlichen ausdrücklich anführt (vgl. BGE 144 III 442 E. 2.3 und E. 2.6; Urteil BGer 5A_363/2022 vom 21.11.2023 E. 3.7). 2.3.8 Weiter zu beachten ist, dass der angefochtene Beschluss vom 31. Oktober 2025 lediglich den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Gegenstand hat. Der Entscheid, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht dauerhaft entzogen oder eingeschränkt wird, steht noch aus. Der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt Dringlichkeit voraus (vgl. Art. 445 ZGB; BGE 140 III 289 E. 2.6.3). Entsprechend sind auch gerichtliche Verfahren zur Überprü-

10 fung vorsorglicher Massnahmen einem raschen Entscheid zuzuführen. Die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung führt zu Verfahrensverzögerungen, jedenfalls soweit sich keine weiteren Beweismassnahmen aufdrängen (vgl. E. 2.4). In dieser Situation läuft die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung dem Ziel einer raschen Entscheidfindung zuwider. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag in erster Linie die Presseöffentlichkeit sucht. Dabei handelt es sich insofern um ein legitimes Anliegen (vgl. BGE 147 II 476 E. 3.3; 143 I 194 E. 3.1), dem in der konkreten Situation jedoch auch insoweit Rechnung getragen werden kann, als das Verwaltungsgericht den vorliegenden Entscheid (anonymisiert) publiziert. 2.3.9 Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist aus den genannten Gründen nicht stattzugeben. Bis auf die Dringlichkeit gelten diese sinngemäss auch für die Einsetzung der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314bis ZGB, sodass insoweit offenbleiben kann, ob der entsprechende Beschluss vom 19. November 2025 überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt. 2.4 Der Beschwerdeführer offeriert verschiedene Beweismittel, unter anderem diverse Urkunden. Weiter verlangt er eine neue Anhörung bzw. Parteibefragung (vgl. etwa VG-act. 1 S. 3; VG-act. 22 S. 23) und anerbietet die Durchführung eines "Lügendetektortests" (vgl. VG-act. 1 S. 2). 2.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind namentlich die in § 24 VRP genannten Beweismittel zulässig. Für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kommen demnach insbesondere Urkunden, Auskunftsberichte der Parteien sowie die Parteibefragung in Frage (§ 24 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. f VRP). 2.4.2 Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Urkunden nimmt das Verwaltungsgericht nach Massgabe von § 24 Abs. 1 lit. c VRP zu den Akten und würdigt sie nach pflichtgemässem Ermessen (§ 25 VRP). Hingegen sieht das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die Parteien selbst anzuhören bzw. eine Parteibefragung durchzuführen. Einerseits sind die Tatsachen, welche der Beschwerdeführer mit einer (weiteren) Anhörung bzw. Parteibefragung beweisen möchte, teils nicht entscheiderheblich. Dies trifft etwa zu, soweit der Beschwerdeführer einzelne Aussagen von ihm und der Beigeladenen Ziff. 2 als von der KESB B.________ falsch protokolliert oder verstanden bezeichnet. Andererseits erlauben die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen dem Verwaltungsgericht, die Sachverhaltsgrundlagen des angefochtenen Entscheids mit hinreichender Zuverlässigkeit zu überprüfen. Ein Verzicht auf die Durchführung einer (weiteren) Anhörung bzw. Parteibe-

11 fragung rechtfertigt sich auch vor diesem Hintergrund (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 2.4.3 Aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist schliesslich der Einsatz von sogenannten "Lügendetektoren" (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 7; Urteil BGer 6B_475/2025 vom 31.10.2025 E. 4.1.1), sodass sich Weiterungen zur Wissenschaftlichkeit dieser Methode von vornherein erübrigen. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers ist nicht stattzugeben. 2.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtenen Beschlüsse vom 31. Oktober 2025 und 19. November 2025 unter Beteiligung von H.________ zustande gekommen seien. Er sieht H.________ in einer "unvertretbaren Doppelrolle", da sie von August 2022 bis März 2023 als Sozialpädagogin in der "Stiftung E.________" tätig gewesen war. Als ehemalige Mitarbeiterin könne sie diese Institution nicht objektiv beurteilen. Dass sie für D.________ eine Unterbringung in der Stiftung E.________ vorgeschlagen habe, werfe ernsthafte Fragen der Begünstigung auf. 2.5.1 Mit seinen Einwänden macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, H.________ sei befangen und hätte am vorinstanzlichen Verfahren nicht mitwirken dürfen. H.________ ist Fachmitarbeiterin Soziales im Behördensekretariat der KESB B.________. Für sie gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss (vgl. § 90 Abs. 1 und § 132 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 [i.V.m. Art. 450f ZGB, § 36a Abs. 2 EGzZGB und § 4 Abs. 1 VRP]). In Frage kommen vorliegend allenfalls die Ausstandsgründe von Art. 47 Abs. 1 lit. a und lit. f ZPO. Nach diesen Bestimmungen hat eine Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte. 2.5.2 Ein Ausstandsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen liegt dabei nur vor, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unbefangenheit zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit

12 und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die betreffende Person tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 140 III 221 E. 4.1). 2.5.3 Hier ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Ausstandsbestimmungen zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Behördensekretariaten und den unterstellten Amtsbeistandschaften des Kantons Schwyz um Ämter der kantonalen Verwaltung handelt (§ 24 Abs. 1 EGz- ZGB). Mithin handelt es sich bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Schwyz nicht um Gerichte im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 142 III 732 E. 3.4). Verfassungsrechtlich ergibt sich das Gebot der Unbefangenheit für die Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Behördensekretariate daher nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV, sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV. Auch die letztgenannte Bestimmung verleiht zwar einen Anspruch darauf, dass sich die Mitarbeitenden der Verwaltung in Bezug auf einen Sachverhalt nicht bereits festgelegt haben. Allerdings können die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil BGer 1C_110/2025 vom 10.7.2025 E. 2.1; VGE III 2022 67 vom 25.11.2022 E. 3.2.2). 2.5.4 Der blosse Umstand, dass eine KESB-Mitarbeitende früher bei einer Institution arbeitete, deren Beizug bei der Erfüllung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Aufgaben in Betracht fällt, stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.3). Hinzutreten müssten vielmehr qualifizierende Umstände, die hier weder geltend gemacht noch ersichtlich sind. Nach der Lage der Akten (vgl. VG-act. 22 ["Anlage 46"]) ist H.________ seit Januar 2023 als Fachmitarbeiterin Soziales bei der KESB B.________ tätig. Zuvor war sie von September 2017 bis März 2023 in verschiedenen Funktionen für die Stiftung E.________ tätig, namentlich als Praktikantin Kinder- und Jugendwohngruppe (Krisenintervention [von September 2017 bis Juli 2019]), als Sozialpädagogin in Ausbildung Kinder- und Jugendwohngruppe (Krisenintervention [von August 2019 bis Juli 2022]) sowie als Sozialpädagogin Kinder- und Jugendwohngruppe (Krisenintervention [von August 2022 bis März 2023]). Bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens lag die Anstellung von H.________ bei der Stiftung E.________ mindestens zweieinhalb Jahre zurück. Hinzu kommt, dass sie soweit ersichtlich nicht in leitender Stellung tätig war und keinerlei wirtschaftliches Interesse am Geschäftsgang der Stiftung E.________ hat, zumal diese weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich untersteht (vgl. VGact. 24). Dass H.________ mit ehemaligen Arbeitskollegen/-innen der Stiftung E.________ möglicherweise kollegial verbunden ist (was in keiner Weise belegt

13 ist), lässt sie bei objektiver Betrachtung nicht als befangen erscheinen (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 138 I 1 E. 2.4). Im Gegenteil kann sich der Umstand, dass Mitarbeitende der Vorinstanz mit den Angeboten von Institutionen im Bereich des Kindesschutzes vertraut sind, als Vorteil erweisen. Auch die von ihm selbst gegen H.________ und weitere Personen eingereichten Strafanzeigen (vgl. VG-act. 22/"Anlage 37") vermögen keinen Ausstandsgrund zu setzen. So verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Anschuldigungen mit der Einreichung einer Strafanzeige nicht einfach wahr werden. Ebenfalls hat es eine Partei nicht in der Hand, mittels Strafanzeige ihr unliebsame Behördenmitglieder loszuwerden (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil BGer 1B_335/2021 vom 19.9.2021 E. 3.4). Für H.________ liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Ausstandsgrund vor. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, die KESB B.________ habe ihm die Akteneinsicht verweigert (unten, E. 3.1). Ausserdem moniert er Mängel im Zusammenhang mit der Protokollierung durch die Vorinstanz (unten, E. 3.2) und eine ungenügende Begründung des Beschlusses vom 31. Oktober 2025 (unten, E. 3.3). 3.1 Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 449b ZGB und ausserdem aus § 22 VRP. Es bezieht sich dabei auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 und E. 3.1.1 m.H.). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (vgl. Art. 449b Abs. 1 ZGB; § 22 Abs. 3 und Abs. 4 VRP; BGE 144 II 427 E. 3.1 und E. 3.1.1 m.H.). Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch zur Einsichtnahme zu (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VRP). 3.1.1 Nachdem die Vorinstanz am 31. Oktober 2025 den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für D.________ beschlossen hatte, verlangte der Beschwerdeführer am 6. November 2025 per E-Mail die vollumfängliche Akteneinsicht (VG-act. 10/1.24). Mit E-Mail vom 11. November 2025 wurde dem Beschwer-

14 deführer alsdann mitgeteilt, dass er anlässlich einer Besprechung vom 14. November 2025 die Gelegenheit erhalte, Einsicht in die Akten zu nehmen (VGact. 10/1.30). Im weiteren Verlauf bot die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an, am Vormittag des 14. November 2025 (d.h. vor der Besprechung) in die Akten Einsicht zu nehmen (VG-act. 10/1.36). Der Beschwerdeführer fasste dies als Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuch auf (VG-act. 10/1.36). Nachdem der Beschwerdeführer auf die laufende Frist zur Beschwerde hingewiesen hatte, die am 13. November 2025 ablief, wurden ihm die Akten am 12. November 2025 elektronisch zugestellt (vgl. VG-act. 10/1.39), wobei der Beschwerdeführer die Akten am Vormittag des 13. Novembers 2025 abrufen konnte (VG-act. 10/1.45). 3.1.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass nicht anwaltlich vertretene Parteien keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Akten zur Einsichtnahme zugestellt werden (vgl. § 22 Abs. 2 VRP 'e contrario'). Mithin haben nicht anwaltlich vertretene Parteien das Recht zur Akteneinsicht in der Regel am Sitz der Behörde auszuüben, wobei ihnen die Akten vorzulegen, aber nicht im Original auszuhändigen sind (vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 134). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zunächst bloss angeboten hat, die Verfahrensakten in den Räumlichkeiten der KESB einzusehen, ist insoweit nicht zu beanstanden. 3.1.3 Hingegen ist zweifelhaft, ob es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 Abs. 1 VRP im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vereinbar war, dass dem Beschwerdeführer erst fünf Tage nach dem Akteneinsichtsgesuch mitgeteilt wurde, er könne einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen, und letztlich sechs Tage nach dem Gesuch effektiv die Möglichkeit geboten wurde, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen (Gesuch am 6.11.2025, elektronische Zustellung der Akten am 12.11.2025). Die Vorinstanz macht zwar geltend, dass der Beschwerdeführer die Akteneinsicht erst am 12. November 2025 mit seiner Absicht begründete, gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2025 ein Rechtsmittel einzulegen. Die Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht bedarf indes keiner Begründung und soll den Parteien gerade (auch) dazu dienen, sich für oder gegen die Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden zu können. Andere sachliche Gründe, die eine verzögerte Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs zu rechtfertigen vermögen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3.1.4 Bei dieser Ausgangslage liegt im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch vom 6. November 2025 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 VRP) nahe. Die Frage muss indes nicht abschliessend be-

15 antwortet werden, da ein entsprechender Verfahrensmangel im vorliegenden Fall ohnehin als geheilt gelten müsste (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer bestätigte der Vorinstanz den Erhalt der verlangten Unterlagen am 13. November 2025 (VG-act. 10/1.45). Gleichentags konnte er (noch) rechtzeitig Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht verfügt dabei über umfassende Kognition (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB) und erforscht den Sachverhalt in sinngemässer Anwendung von Art. 446 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen (vgl. BGE 142 III 732 E. 3.4.1; Urteile BGer 5A_447/2022 vom 2.9.2022 E. 3.4.2.; 5A_770/2018 vom 6.3.2019 E. 3.2). Entsprechend berücksichtigt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auch all jene tatsächlichen und rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, die er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht hat (vgl. dazu auch unten, E. 4 und E. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte, ist daher so oder anders zu verneinen. 3.1.5 So weit der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung der Vorinstanz im Zusammenhang mit seinem (neuerlichen) Akteneinsichtsgesuch vom 15. Dezember 2025 erblickt (vgl. VG-act. 23), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf elektronische Aktenzustellung besteht nicht (vgl. E. 3.1.2). Dass die Vorinstanz im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs vom 6. November 2025 aus zeitlichen Gründen davon abgewichen ist (vgl. E. 3.1.1), ändert daran nichts. Jedenfalls durfte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihm die vorinstanzlichen Akten gestützt auf sein Gesuch vom 15. Dezember 2025 noch vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 17. Dezember 2025 erneut elektronisch zugestellt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch vom 15. Dezember 2025 nicht ersichtlich. 3.2 Mängel im Zusammenhang mit der Protokollierung durch die Vorinstanz erblickt der Beschwerdeführer insbesondere im Umstand, dass die Vorinstanz keine Wortprotokolle erstellt hat, dass ihm die Protokolle nicht zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden seien, dass die Protokollführung durch H.________ erfolgte, die während der "Hauptanhörung" teilweise auch ins Englische übersetzte, und dass es sich letztlich um "ungeprüfte und manipulierte Protokolle" handle. 3.2.1 Diese Rügen sind unbegründet. Eine spezifische Vorschrift für die Protokollierung enthält das Zivilgesetzbuch nur für die Kinderanhörung. Danach sind im Protokoll der Anhörung allein die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festzuhalten (Art. 314a Abs. 2 Satz 1 ZGB). In Bezug auf die Protokollführung verweist die Vorinstanz im Übrigen zutreffend auf die § 141 ff. JG (i.V.m. Art. 450f ZGB, § 36a Abs. 2 EGzZGB und § 4 Abs. 1 VRP; VGE III 2024 117 vom 28.3.2025

16 E. 3.1). Ins Protokoll aufzunehmen sind demnach die Anträge der Parteien, die wesentlichen mündlichen Ausführungen sowie die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äusserungen (§ 141 Abs. 2 lit. b JG). Diese Vorgaben des kantonalen Prozessrechts stehen im Einklang mit den Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2; 124 V 389 E. 4a). Dass der Beschwerdeführer eine wörtliche Protokollierung verlangt hat, die ihm von der Vorinstanz verweigert wurde, macht er jedenfalls nicht substanziiert geltend. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Protokolle der Vorinstanz gegen die § 141 ff. JG verstossen könnten, weil sie die Äusserungen der Beteiligten nicht wörtlich wiedergeben. Sodann sieht das kantonale Prozessrecht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Unterzeichnung der Protokolle durch die Parteien vor. Vielmehr verlangt § 142 Abs. 1 JG eine Unterzeichnung (einzig) durch den Protokollführer. Dass es den hier fraglichen Protokollen an einer Unterschrift der nach § 142 Abs. 1 JG zuständigen Person mangelt, ist weder konkret geltend gemacht noch ersichtlich. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm seien die Protokolle nicht zur Durchsicht vorgelegt worden und diese seien somit "ungeprüft". Dabei übersieht er, dass die anwendbaren Vorschriften zur Protokollierung keine "Überprüfung" des Protokolls durch die Parteien vorsehen, wie sie dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) haben die Parteien aber Anspruch auf Einsicht in die Protokolle der Vorinstanz (vgl. E. 3.1). Ausserdem haben sie das Recht, zu den Protokollen eine Stellungnahme abzugeben (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1). Soweit eine Partei der Auffassung ist, ein Protokoll gebe die protokollierten Vorgänge inhaltlich unzutreffend wieder, kann sie eine Berichtigung verlangen. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht über die Berichtigung des Protokolls (§ 143 Abs. 2 JG; VGE III 2024 117 vom 28.3.2025 E. 1.2). 3.2.3 Mit seinen Eingaben im vorliegenden Verfahren, die spätestens mit dem Verfahrensabschluss auch der KESB zur Kenntnis gebracht und von ihr im weiteren Verlauf zu berücksichtigen sind, ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Hinblick auf die "Prüfung" der vorinstanzlichen Protokolle hinreichend Genüge getan. Dabei ist einerseits von Bedeutung, dass sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlichen Protokolle zum Teil nicht auf eine eigentliche Korrektur der Inhalte, sondern vielmehr auf deren Erläuterung richtet (vgl. über weite Strecken etwa VG-act. 13/2 ["Anhang 11"]). Andererseits erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers teilweise in pauschalen Vorwürfen an die Vorinstanz, aus denen keine konkreten Fehler bei der Protokollierung hervorgehen. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingaben sodann als Berichtigungsgesuche im Sinne von § 142 Abs. 3 JG verstanden haben wollte, genügen

17 diese den Anforderungen von § 38 Abs. 2 VRP nicht. Insbesondere fehlt es an konkreten Anträgen zur Berichtigung und der zugehörigen Begründung. Aus dieser müsste sich unter anderem ergeben, inwieweit der Beschwerdeführer im Einzelnen ein hinreichendes Interesse an der Berichtigung der monierten Protokollstellen hat (vgl. § 37 Abs. 1 lit. b und lit. c VRP). Ein hinreichendes Interesse ist aber weder ersichtlich noch dargetan, soweit die angefochtenen Beschlüsse vom 31. Oktober 2025 und vom 19. November 2025 gar nicht auf den (angeblich) falsch protokollierten Vorgängen beruhen, was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darlegt und sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Wären die Eingaben des Beschwerdeführers als Berichtigungsgesuche zu qualifizieren, wäre darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRP). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner moniert, seine Anhörung vom 30. Oktober 2025 sei im Wesentlichen auf Deutsch und nicht auf Englisch geführt worden und mit H.________ bzw. I.________ hätten ausserdem keine qualifizierten Dolmetscher zur Verfügung gestanden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist zunächst, dass kein Anspruch auf die Durchführung einer Anhörung in der Muttersprache besteht. Die Verfahrenssprache vor der Vorinstanz ist deutsch (§ 92 Abs. 1 JG [i.V.m. Art. 450f ZGB und § 4 Abs. 1 VRP]). Ein Anspruch auf die Übersetzung von Verfahrenshandlungen in eine andere Sprache, die nicht zwingend der Muttersprache entsprechen muss, besteht nur, wenn die Sprachkenntnisse einer Partei dafür nicht ausreichen (vgl. § 92 Abs. 3 JG i.V.m. Art. 129 ZPO; Bachofner, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 129 N. 14). Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben seit 2013 in der Schweiz wohnt und dem Verwaltungsgericht sämtliche Eingaben in deutscher Sprache einreicht, macht nun nicht substanziiert geltend, dass er oder die Mitarbeitenden der KESB der deutschen oder englischen Sprache zu wenig mächtig gewesen wären, um die Anhörung vom 30. Oktober 2025 durchzuführen. Ohnedies wäre es am Beschwerdeführer gewesen, allfällige sprachliche Schwierigkeiten unmittelbar anlässlich der Anhörung zu signalisieren und den Beizug eines Dolmetschers zu verlangen (vgl. VGE III 2023 200 vom 22.2.2024 E. 3.3; Bachofner, a.a.O., Art. 129 N. 16). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er mit seinen Beilagen auf über sechs Seiten Ergänzungen zum Protokoll von drei Seiten eingab (vgl. VG-act. 13 /"Anlage 12"). Dies wäre ihm kaum möglich gewesen, wenn er der Anhörung nicht gut hätte folgen können. Das Vorbringen in der Eingabe vom 9. Dezember 2025 (VG-act. 20), wonach seine Muttersprache russisch sei und er nicht deutsch spreche, ist vor diesem Hintergrund verspätet. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Anhörung vom 30. Oktober 2025 teilweise auf Englisch geführt wurde, ohne dass eine Drittperson dolmetschte: Bei Dolmetschern handelt es sich um Hilfspersonen der

18 Behörde (Bachofner, a.a.O., Art. 129 N. 17). Verfügt die Behörde über Mitarbeitende mit den einschlägigen Sprachkenntnissen, besteht kein Anlass, dafür externe Drittpersonen beizuziehen. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. 3.3 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Vorinstanz verletze sein Recht auf eine begründete Entscheidung. Dem kann nicht gefolgt werden. 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 IV 81 E. 2.2; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 2.3.3). 3.3.2 Diesen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 31. Oktober 2025 und vom 19. November 2025 in allen Teilen gerecht. Namentlich legt die Vorinstanz die wesentlichen Entscheidungsgründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verständlich dar. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die beiden Beschlüsse sachgerecht anzufechten. Insofern er die Begründung des Entscheides sinngemäss korrigieren möchte, ist von vornherein darauf nicht einzutreten, da nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten mag (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.5.3 m.H.) und damit nur dieses und nicht die Begründung angefochten werden kann. 4. Mit dem Beschluss Nr. IIA/003/46/2025 vom 19. November 2025 hat die KESB B.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet, lic.phil. F.________ zum Beistand ernannt und ihn so weit hier interessierend beauftragt, die Interessen von D.________ im laufenden Verfahren zu vertreten und wenn nötig Anträge zu stellen (vgl. Disp.-Ziff. 1 lit. a). 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich einerseits gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft als solche (vgl. unten, E. 4.2) und andererseits gegen

19 die Ernennung von lic.phil. F.________ (vgl. unten, E. 4.3). Da sich letzterer zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geäussert und für D.________ auch Anträge in der Sache gestellt hat (vgl. VG-act. 14), ist auf die Rechtmässigkeit des Beschlusses vom 19. November 2025 einzugehen, bevor jene des Beschlusses vom 31. Oktober 2025 überprüft wird (dazu unten, E. 5 ff.). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich dabei eine Beiladung von lic.phil. F.________, da er durch den vorliegenden Entscheid in (allenfalls) schützenswerten Interessen nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 14 Abs. 1 VRP). 4.2 Gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314abis Abs. 3 ZGB). Ob einem Kind im Sinne von Art. 314abis ZGB eine Vertretung zur Seite zu stellen ist, hat die Behörde von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Urteil BGer 5A_208/2024 vom 14.2.2025 E. 5.1). Beim Entscheid über die Anordnung einer Kindsvertretung ist entscheidend, ob die Behörde in der Lage ist, das Kindeswohl gestützt auf die eigene Wahrnehmung zu formulieren und zu gewichten, sowie umzusetzen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.1 und E. 5.1.2 [betreffend Art. 299 ZPO]; Urteil BGer 5A_400/2015 vom 25.2.2016 E. 2.3 [zur Parallelität von Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB]). Die relevanten Lebensumstände können dabei in der Regel nur zuverlässig festgestellt werden, wenn die Beteiligten daran mitwirken. Ist das von den Eltern in bestimmten Verfahrenssituationen nicht mehr ohne Einschränkung zu erwarten, muss eine Drittperson die Verhältnisse abklären und zuhanden der Behörde darlegen. Gleichermassen verlangen bestimmte Verfahrenskonstellationen nach einer Instanz, welche die Kommunikation zwischen Kind und Gericht gewährleistet und dem Kind das Verfahren erklärt (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.1). In der Regel hat die Kindsvertretung demnach die Aufgabe, die prozessbezogene Information, Kommunikation und Betreuung sicherzustellen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.4), wobei die Bezeichnung einer Vertretung letztlich im pflichtgemässen Ermessen der Behörde steht (vgl. Urteile BGer 5A_208/2024 vom 14.2.2025 E. 5.1; 5A_403/2018 vom 23.10.2018 E. 4.1.2.). 4.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom 19. November 2025, dass im Kindesschutzverfahren ein vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB angeordnet und D.________ in der Stiftung E.________ untergebracht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern und D.________ divergierende Interessen betreffend

20 des weiteren Verlauf des Verfahrens und insbesondere die Unterbringung von D.________ hätten. Damit der Wille respektive das Kindeswohl von D.________ im Kindesschutzverfahren bezüglich der Platzierung und der Notwendigkeit von weiteren Massnahmen möglichst neutral abgeholt und eingeschätzt werden könne, sei eine Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB angebracht. Damit werde D.________ eine Person zur Seite gestellt, die ihre Interessen wahre, für sie Anträge stelle und die notwendigen rechtlichen Verfahrensschritte einleiten könne. Den Kindseltern sei im Sinne des rechtlichen Gehörs der Sinn und Zweck der Vertretungsbeistandschaft im Verfahren anlässlich einer persönlichen Anhörung erläutert worden. 4.2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB vorbringt, überzeugt nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, die Eltern und D.________ hätten in Bezug auf die Unterbringung entgegen der Vorinstanz "keine divergierende[n] Interessen". Zutreffend sei, dass D.________ derzeit nicht nach Hause zurückkehren wolle. "Formal" stelle er sich als Vater nicht gegen ihren Wunsch. Seine Haltung sei unterstützend und abwartend, bis D.________ bereit sei, wieder zurückzukehren. Unterschiedliche Anträge der Beteiligten im Hinblick auf die Unterbringung lägen damit nicht vor. Die Anordnung eines gesetzlichen Vertreters sei vor diesem Hintergrund ein schwerwiegender Eingriff, der unverhältnismässig sei (vgl. VG-act. 13/6 ["Anlage 15"]). 4.2.3 Die Behauptung, er stelle sich nicht gegen den Wunsch von D.________, für den Moment nicht nach Hause zurückzukehren, steht im Widerspruch zu der mehrfach geäusserten Forderung des Beschwerdeführers, D.________ "umgehend in die Familie zurückzuführen und die Unterbringungsma[ss]nahme in der Stiftung E.________ aufzuheben" (vgl. etwa Eingabe vom 1.12.2025 [VG-act. 12]; Eingabe vom 17.12.2025 [VG-act. 22], S. 2 und S. 8). Auch das vorliegende Verfahren, in dem er sich gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung in der Stiftung E.________ wendet, passt nicht dazu, wenn er dem geäusserten Willen von D.________ hätte entsprechen wollen. Dem vom Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft ins Feld geführten Argument ist damit jede Grundlage entzogen, nachdem er selbst anerkennt, dass sich D.________ für den Moment nicht vorstellen kann, in die Familie zurückzukehren und dies im vorinstanzlichen Verfahren auch aktenkundig wurde (vgl. VG-act. 10/1.5 S. 4; VG-act. 10/1.31; VG-act. 10/1.59). Sein Vorbringen, dass der geäusserte Wille von D.________ - für den Moment nicht in die Familie zurückzukehren - nicht ihrem effektiven Willen entspricht, sondern ein "fabriziertes Produkt eines geschlossenen Systems ist" (VG-act. 22 /"Anlage 32" S. 21) substanziiert der Beschwerdeführer nicht weiter. Er führt dabei zwar

21 aus, dass es ihm durch die Stiftung E.________ verweigert worden sei, mit D.________ direkt über ihren Wunsch zu sprechen. Dabei kann er aber nicht im Ansatz darlegen, wieso dies nicht in ihrem freien Willen entsprechen sollte. Er sieht in der Stiftung ein "Umfeld psychologischen Risikos und zwanghafter Kontrolle" (VG-act. 22/"Anlage 32" S. 23), was allerdings weder näher belegt noch ersichtlich ist, zumal es sich bei der Stiftung E.________ um eine Institution handelt, die der IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen [SRSZ 380.311.1] vom 13.12.2002/14.9.2007) unterstellt ist. 4.2.4 Auch sonst sind für das Verwaltungsgericht keine Gründe erkennbar, welche die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft als widerrechtlich erscheinen liesse. Für das weitere Verfahren ist im Sinne des Kindeswohls als oberste Maxime des Kindesrechts (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 142 III 612 E. 4.2; 141 III 328 E. 5.4) entscheidend, dass die Lebensumstände von D.________ unverfälscht ermittelt und der KESB B.________ zur Kenntnis gebracht werden können. Dazu sind der Beschwerdeführer und die Beigeladene Ziff. 2 nicht in der Lage, zumal ihre Interessenlagen nicht deckungsgleich sind, nachdem D.________ von Gewalterfahrungen (vgl. VG-act. 10/1.2 S. 2) und auch die Beigeladene Ziff. 2 von schwierigen Situationen berichtet hat (vgl. VG-act. 10/1.6). Aufseiten von D.________ besteht ausserdem ein Bedarf nach Erläuterung der weiteren Verfahrensschritte (vgl. dazu auch VG-act. 10/1.15) sowie zu ihrer Rolle im Verfahren. Sicherzustellen ist auch, dass im hängigen Verfahren bei der KESB B.________ namens von D.________ gegebenenfalls Anträge formuliert werden. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, für D.________ sei eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 314abis ZGB zu errichten, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einsetzung von lic.phil. F.________ als Vertretungsbeistand von D.________. Er macht zusammengefasst geltend, bei der Einsetzung von lic.phil. F.________ sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem würden dem Kindesvertreter die nötigen Qualifikationen fehlen und befinde er sich in einem Interessenskonflikt. 4.3.1 Zutreffend ist, dass den Eltern vor der Einsetzung einer Kindesvertretung das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu gewähren ist (vgl. Urteil BGer 5A_11/2025 vom 27.2.2025 E. 4 m.H.). Diesem Anspruch wurde die Vorinstanz gerecht. Anlässlich eines Gesprächs am 14. November 2025 wurden der Beschwerdeführer und die Beigeladene Ziff. 2 über die Absicht informiert, eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 314abis ZGB einzusetzen. Weiter wurden dem Beschwerdeführer und der Beigeladene Ziff. 2 die Aufgaben der Vertretungs-

22 beistandschaft dargelegt. Ebenfalls informiert wurden der Beschwerdeführer und die Beigeladene Ziff. 2 darüber, wer als Vertretungsbeistand vorgesehen sei. Auf Nachfrage wurde dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen Ziff. 2 mitgeteilt, dass lic.phil. F.________ nicht für die KESB B.________ tätig sei (vgl. VGact. 10/1.48 S. 6 f.). Weiter wurde dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen Ziff. 2 die Gelegenheit gegeben, sich bis 17. November 2025 zur geplanten Einsetzung von lic.phil. F.________ zu äussern. In der Folge kam es zu einem Mailwechsel zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer, wobei sich der Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretungsbeistandschaft interessierte (vgl. VG-act. 10/1.50; VG-act. 10/1.54). Erst am 20. November 2025 und somit nach dem Erlass des Beschlusses vom 19. November 2025 verlangte der Beschwerdeführer nach dem Lebenslauf von lic.phil. F.________ (vgl. VG-act. 10/1.57), was die KESB B.________ am 21. November 2025 abschlägig beantwortete, da ihr grundsätzlich für Kindesvertretungen keine Lebensläufe vorlägen (VGact. 10/1.58). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das rechtliche Gehör im Vorfeld der Einsetzung von lic.phil. F.________ als Vertretungsbeistand verletzt wurde. 4.3.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch insoweit, als er die Qualifikation von lic.phil. F.________ für die Funktion als Verfahrensvertreter von D.________ in Abrede stellt. Das Gesetz verlangt, dass als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person bezeichnet wird (Art. 314abis Abs. 1 ZGB). Nebst Anwältinnen und Anwälten kommen dafür auch hinreichend rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder - gerade bei kleinen Kindern - Kinderpsychologen in Frage, insbesondere wenn Abklärungen einen grossen Teil der Tätigkeit umfassen. Der Vorinstanz steht dabei ein Auswahlermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 153 E. 5.2.4). 4.3.3 Nach den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist lic.phil. F.________ ausgebildeter Primarlehrer und hat an der Universität Zürich ein Studium in Pädagogik, Philosophie und Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters mit dem Titel lic.phil. absolviert. Weiter kann er eine Weiterbildung in Mediation vorweisen. Seit November 2019 ist er bei der KESB J.________ tätig, zuletzt als Vizepräsident. Bereits vorher arbeitete er rund sieben Jahre als Behördenmitglied bei der KESB des Bezirks K.________, nachdem er in den Jahren 2006 bis 2013 als Schulpsychologe tätig gewesen war (vgl. VG-act. 22 ["Anlage 39"]). Nach eigenen Angaben von lic.phil. F.________ übt er die Funktion bei der KESB J.________ in einem Pensum von 80% aus und ist ansonsten freiberuflich tätig, wobei er derzeit an der Hochschule Luzern (HSLU) ein Nachdiplomstudium (CAS)

23 für Kindesverfahrensvertreter absolviert (VG-act. 16). Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an den Unterlagen des Beschwerdeführers zum beruflichen Hintergrund von lic.phil. F.________ und dessen eigenen Angaben zu zweifeln, welche im vorliegenden Verfahren auch unbestritten blieben. 4.3.4 Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung, an der Fähigkeit von lic.phil F.________ als Kindesvertreter zu zweifeln. Nicht ins Gewicht fällt insbesondere, dass lic.phil. F.________ soweit ersichtlich keine juristische Ausbildung hat (vgl. so aber der Beschwerdeführer in VG-act. 22/"Anlage 32" S. 6; VGact. 22/"Anlage 50"). Abgesehen davon, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei zwei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den rechtlichen Abläufen von Kindesschutzverfahren hinreichend vertraut sein wird, stehen juristische Aufgaben im vorliegenden Fall (derzeit) nicht im Vordergrund (vgl. oben, E. 4.3.2). Dass sich die Vorinstanz mit lic.phil. F.________ nicht für einen Juristen als Kindesvertreter entschieden hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 4.4 Gegen die Einsetzung von lic.phil. F.________ als Kindesvertreter macht der Beschwerdeführer ferner geltend, es lägen strukturelle und finanzielle Interessenkonflikte vor. 4.4.1 In Hinsicht auf strukturelle Interessenskonflikte moniert der Beschwerdeführer, dass lic.phil. F.________ von seinem "institutionellen Gegner" bezahlt werde (VG-act. 22/"Anlage 50" S. 7). Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, bei lic.phil. F.________ handle es sich um einen "KESB-Insider" (vgl. VG-act. 22/"Anlage 28" S. 2). Als Vizepräsident der KESB J.________ sei seine primäre berufliche Identität und sein Netzwerk innerhalb des KESB-Systems verankert. Sein Ruf bei anderen KESB-Mitarbeitern hänge davon ab, ob er ein "Teamplayer" innerhalb des Systems sei (VG-act. 22/"Anlage 50" S. 6). Als Freiberufler bestehe seine Rolle aber darin, dieses System kritisch und unabhängig zu kontrollieren (VG-act. 22/"Anlage 33" S. 4). Bezüglich der finanziellen Interessen von lic.phil. F.________ moniert der Beschwerdeführer, dass dessen Tätigkeit und Vergütung ende, wenn sein Mandat beendet werde. Seine Vorbringen würden daher nicht primär den Interessen des Kindes dienen, sondern der Sicherung seines eigenen Mandats (vgl. VGact. 22/"Anlage 37" S. 2). 4.4.2 Diese Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Teilweise scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, welche Aufgabe und Funktion der Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB zukommt (vgl. dazu oben, E. 4.2 und weitergehend BGE 142 III 153). Die Kindesvertretung hat die Aufgabe, bei der Ermittlung und

24 Verwirklichung des objektiven Kindeswohls mitzuwirken. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Kindes fokussierte Tätigkeit ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.2). Weiter entbindet die Einsetzung einer Kindesvertretung die Vorinstanz nicht von der Pflicht, ihre Tätigkeit vorrangig am Kindeswohl auszurichten (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Verantwortung dafür, das Kindeswohl im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen in einem umfassenden Sinne sicherzustellen (vgl. dazu BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 129 III 250 E. 3.4.2), bleibt ungeachtet der Einsetzung eines Kindesvertreters bei der Vorinstanz. Insofern trifft weder zu, dass der Kindesvertreter in erster Linie das "KESB-System" zu hinterfragen hat, noch dass es sich bei der Vorinstanz um den "institutionellen Gegner" des Beschwerdeführers handelt. 4.4.3 Zu beachten ist weiter, dass die Anordnung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB durch die KESB der Konzeption des Gesetzgebers entspricht. Soweit dieser Umstand beim Beschwerdeführer den Eindruck erwecken sollte, der Verfahrensvertreter sei nicht unabhängig von der KESB, handelt es sich um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich und klar vorgesehene Kompetenzordnung, die das Verwaltungsgericht zu respektieren hat (vgl. BGE 151 III 475 E. 6.5; 147 III 577 E. 6). Ohnedies ist nicht ersichtlich, dass der Kindesvertreter im Rahmen der Ernennung durch die Vorinstanz an inhaltliche Weisungen oder Instruktionen gebunden worden wäre, die der Abklärung und Formulierung des Kindeswohls von D.________ im Weg stehen. Im Gegenteil geht aus dem Beschluss vom 19. November 2025 ausdrücklich hervor, dass der Kindesvertreter (allein) den Auftrag hat, die Interessen von D.________ im laufenden Verfahren zu vertreten und wenn nötig Anträge zu stellen (vgl. Beschluss vom 19.11.2025, Disp.-Ziff. 1 lit. a). Dass lic.phil F.________ einen Rechenschaftsbericht nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Verfahrens ablegen muss, ist dabei üblich und nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einsetzung von (Rechts-) Vertretern auch nach anderen (Prozess-) Bestimmungen durch jene Instanz erfolgt, die im hängigen Verfahren zu entscheiden hat (vgl. § 75 VRP; Art. 118 ff. ZPO), und es der Behörde, welche eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB anordnet, im Grundsatz sogar offenstehen würde, deren Aufgabenbereich unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit bis zu einem gewissen Grad zu konkretisieren (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.1 und E. 5.3.3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich das vorinstanzliche Vorgehen nicht als rechtsverletzend. 4.4.4 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die hauptberufliche Tätigkeit des Kindesvertreters für die KESB J.________ und seine Entschädigung aus Mitteln der öffentlichen Hand. Die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist Sache der Kantone (vgl. Art. 440 f. ZGB; BSK ZGB I-Vogel, Art. 440/441

25 N. 11). Die Kantone Schwyz und J.________ nehmen ihre Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde je eigenständig wahr. Die KESB J.________, bei welcher der Kindesvertreter in einem 80 %-Pensum tätig ist, und die KESB B.________ weisen keine institutionellen Verknüpfungen und soweit ersichtlich auch keine persönlichen Verbindungen auf der Ebene der Mitarbeitenden auf. Für die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich um "ein System" handelt gibt es dann auch keine Hinweise. Dass der Kindesvertreter hauptberuflich bei einer KESB tätig ist, führt nicht dazu, dass objektiv Anlass besteht, an seinem Willen und seiner Fähigkeit zu zweifeln, sich im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit auftragsgemäss für das Kindeswohl von D.________ einzusetzen. Das würde selbst dann gelten, wenn sich gewisse Mitarbeitende der KESB J.________ und der KESB B.________ aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, etwa von Weiterbildungen, kennen sollten (vgl. dazu auch oben, E. 2.5). 4.4.5 Mit Bezug auf die Entschädigung ist alsdann zu beachten, dass das Honorar in jedem Fall auf das notwendige Mass beschränkt ist (vgl. BGE 142 III 153 E. 6.2), wobei die Kindesvertretung eine Mitverantwortung daran trifft, den Umfang der Aufwendungen auf das Notwendige zu beschränken (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.3.1). Der Vorinstanz bzw. der mit der Angelegenheit befassten Instanz fällt die Aufgabe zu, im Einzelfall zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand notwendig und entschädigungsfähig ist. Soweit die Kindesvertretung in einer Weise tätig wird, dass sich ihr Mandat in unnötiger Weise verlängert, trifft sie demnach das Risiko, dass ihre Entschädigung entsprechend gekürzt wird. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach wirtschaftliche Interessen des Kindesvertreters entgegen seinem Auftrag eine dem Kindeswohl widersprechende Verlängerung von Kindesschutzmassnahmen bewirken könnten, sind vor diesem Hintergrund unbegründet. 4.4.6 Im Ergebnis erweist sich die Ernennung von lic.phil. F.________ als Kindesvertreter im Sinne von Art. 314abis ZGB für D.________ als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 19. November 2025 richtet. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit Beschluss Nr. IIA/001/43-1/2025 vom 31. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen Ziff. 2 zu Recht vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.________ entzogen und D.________ in der Notfallgruppe der Stiftung E.________ untergebracht hat. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich für den Beschluss vom 31. Oktober 2025 im Wesentlichen auf Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1 und Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die KESB die geeigneten Mass-

26 nahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die Kindesschutzbehörde den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Massnahme hat zur Folge, dass den Inhabern der elterlichen Sorge das Recht entzogen wird, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB), und es der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteile BGer 5A_436/2024 vom 7.10.2024 E. 4.1; 5A_968/2020 vom 3.3.2021 E. 3.1; je m.H.). 5.1.1 Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile BGer 5A_318/2021 vom 19.5.2021 E. 3.1.2; 5A_403/2018 vom 23.10.2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2.6.2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt dabei keine Rolle. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, eines Elternteils oder auch in der weiteren Umgebung gründen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft (vgl. BGE 144 III 442 E. 4.3; Urteil BGer 5A_318/2021 vom 19.5.2021 E. 3.1.2). 5.1.2 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB stellen einen schweren Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Eine Behörde, die eine Massnahme im Sinne von Art. 310 ZGB anordnet, muss daher eine Interessenabwägung vornehmen, wobei sie über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BGE 148 I 251 E. 3.4.5). Leitmaxime bildet dabei das Kindeswohl, das sämtlichen Kindesschutzmassnahmen als Zweckgedanke zugrunde liegt (vgl. BGE 144 III 442 E. 4.2; 143 III 193 E. 3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGE 150 III 49 E. 3.3.3; 146 III 313 E. 6.2.7). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts muss in jedem Fall erforderlich sein und es darf immer nur die mildeste Massnahme angeordnet werden, die zur Beseitigung der Kindswohlgefährdung geeignet ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann (vgl. Urteile BGer 5A_318/2021 vom 19.5.2021 E. 3.1.2; 5A_968/2020 vom

27 3.3.2021 E. 3.1; 5A_70/2016 vom 25.4.2016 E. 3.1). Bei jeder Massnahme ist abzuwägen, ob Zweck und Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihr die Duldung des Eingriffs abverlangt werden kann (BGE 150 III 49 E. 3.3.3; 147 I 450 E. 3.2.3 m.H.). Insofern sollen behördliche Massnahmen die Bemühungen der Eltern nicht ersetzen, sondern bloss ergänzen (BGE 150 III 49 E. 3.3.3). 5.1.3 Ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entziehung. Allerdings kommt die für das Verfahren vor der KESB geltende, uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB) auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. BGE 150 III 385 E. 5.1; 148 III 270 E. 6.4; Urteil BGer 5A_447/2022 vom 2.9.2022 E. 3.4.2; VGE III 2024 94 vom 28.10.2024 E. 3.4). 5.1.4 Hier zu beachten bleibt, dass nur (aber immerhin) der im Sinne von Art. 445 ZGB vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für D.________ in Frage steht. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen setzt zeitliche Dringlichkeit voraus (BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteile BGer 5A_175/2024 vom 5.9.2024 E. 3.1; 5A_778/2021 vom 8.7.2022 E. 4.2.1). Dringlichkeit ist gegeben, wenn der Entscheid in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selbst oder ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (vgl. Hurni/Josi/Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, S. 76 Rz. 237). Im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. E. 2.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 231 E. 3.3). 5.2 In einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob sich der Beschluss vom 31. Oktober 2025 im Zeitpunkt des Erlasses als rechtmässig erweist. 5.2.1 Gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid und die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten ist dabei im Rahmen des hier anwendbaren Beweismasses (vgl. vorne, E. 5.1.4) von folgendem Sachverhalt auszugehen:

28 - D.________ (geb. xx.xx.2013) befand sich im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2025 bereits seit einigen Monaten in psychologischer Behandlung bei Dr. L.________ vom Ambulatorium M.________ (vgl. VG-act. 10/1.5 S. 2; VG-act. 10/1.47/2). Grund für den Beginn der Therapie war in erster Linie eine Trichotillomanie (Haare ausreissen; ICD-10-Code F63.3). Aufgrund dieser Erkrankung hatte D.________ nur sehr kurze Haare sowie keine Augenbrauen und Wimpern (VG-act. 10/1.21; VG-act. 10/1.6). - Anlässlich eines Standortgesprächs an der Schule fiel der Hauptlehrperson auf, dass zwischen D.________ und der Beigeladenen Ziff. 2 ein kaltes und verschlossenes Verhältnis herrschte. Ausserdem äusserte sich die Beigeladene Ziff. 2 dahingehend, dass D.________ zu Hause nichts erzähle und direkt ins Zimmer gehe, wenn sie von der Schule komme. Aufgrund dessen sprach die Hauptlehrperson D.________ bei anderer Gelegenheit auf das Standortgespräch an, woraufhin D.________ zu weinen begann und mitteilte, dass es "zu Hause nicht einfach" ist und vieles "nicht gut" funktioniert. Die Hauptlehrperson verwies D.________ daraufhin an die Schulsozialarbeiterin (VG-act. 10/1.21). - In der Woche vom 27. Oktober 2025 (Kalenderwoche 44) kam es zu Kontakten zwischen D.________ und der Schulsozialarbeiterin. Dabei äusserte sich D.________ dahingehend, dass sie es zu Hause nicht mehr aushalte und nicht mehr nach Hause gehen wolle. Auch äusserte sie Suizidabsichten (VG-act. 10/1.2), wobei sie angab, nach einem Konflikt in der Familie bereits den Bahngeleisen entlanggelaufen zu sein oder sich überlegt zu haben, von einer Brücke zu springen (VG-act. 10/1.5). Von den Suizidabsichten konnte sich D.________ im Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin distanzieren (VG-act. 10/1.2 S. 1). - Nach der Wahrnehmung von D.________ kommt es in der Familie zu viel Streit, d.h. es wird laut geschrien und ständig beleidigt. Sie wird als "dumm", "Dummkopf" oder "Schwein" bezeichnet und man sagt ihr "verpiss dich" (VG-act. 10/1.5 S. 1). Sie verbringt daher viel Zeit in ihrem Zimmer. Auch dort fühlt sie sich jedoch nicht wohl, weil der Beschwerdeführer ihre Privatsphäre nicht respektiert und ungefragt in ihr Zimmer kommt (VGact. 10/1.5 S. 3; 10/1.6 S. 2). D.________ gibt an, früher von den Eltern und ihrem Bruder geschlagen worden zu sein, wobei das heute nur noch selten passiere. Früher sei sie vereinzelt mit einem Gürtel oder mit der Hand auf den Kopf geschlagen worden (VG-act. 10/1.5 S. 1). Insbesondere die Situation zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer ist schwierig. D.________ bevorzugt es, nicht mit dem Beschwerdeführer in Kontakt

29 zu treten und wird ängstlich, wenn er mit ihr spricht (VG-act. 10/1.6 S. 3). Der Beschwerdeführer hat Mühe, die Meinungen und Bedürfnisse der anderen Familienmitglieder zu respektieren (VG-act. 10/1.6 S. 4). Teilt etwa die Beigeladene Ziff. 2 nicht die Meinung des Beschwerdeführers, beleidigt er sie und schreit sie an (VG-act. 10/1.6 S. 3). Der Streit ist bisweilen so laut, dass ihn D.________ auch hören kann, wenn sie draussen ist, und die Nachbarn sie darauf ansprechen (VG-act. 10/1.5 S. 4; 10/1.6 S. 3). D.________ äusserte sich dahingehend, dass sie nicht mehr zu Hause sein will (VG-act. 10/1.5 S. 3). - In der Wahrnehmung der Schulsozialarbeiterin wirkte D.________ sehr authentisch. Den Eindruck einer Trotzreaktion seitens D.________ hatte sie nicht. Die geäusserten Suizidgedanken erachtete die Schulsozialarbeiterin als besorgniserregend. D.________ zeigte sich nach der Wahrnehmung der Schulsozialarbeiterin als so belastet, dass sie "vielleicht nicht mehr viel aushalte (vgl. VG-act. 10/1.5 S. 3). Von der zu Hause herrschenden Situation setzte D.________ ihre Psychologin Dr. L.________ nach der Lage der Akten (ebenfalls) erst in der Kalenderwoche 44 in Kenntnis (VGact. 10/1.5 S. 3; VG-act. 10/1.2). Nach den Angaben der Schulsozialarbeiterin wurde D.________ von Dr. L.________ empfohlen, vom familiären Umfeld kurzzeitig Abstand zu nehmen (VG-act. 10/1.5 S. 3). 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass für das vorliegende Verfahren letztlich nicht entscheidend ist, ob sämtliche protokollierten Ausführungen von D.________ oder der Beigeladenen Ziff. 2 bzw. der Schulsozialarbeiterin bis ins letzte Detail zutreffen. Vielmehr ist massgeblich, dass die Vorinstanz nach dem für den Erlass vorsorglicher Massnahmen geltenden Beweismass in zutreffender Weise auf einen grossen Leidensdruck bei D.________ schloss, der sich in Suizidgedanken und dahingehend äusserte, dass D.________ unter keinen Umständen mehr nach Hause gehen wollte. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz von prekären Verhältnissen zu Hause sowie einem schwer belasteten Verhältnis zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer ausging. Nachvollziehbar ist sodann, dass die Vorinstanz auch das Verhältnis zur Beigeladenen Ziff. 2 als belastet bezeichnete und davon ausging, dass sie D.________ nicht mehr erreichen kann (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 10). Diese Feststellungen finden ihre Entsprechung nicht bloss in den Äusserungen von D.________, sondern in den wesentlichen Punkten auch in den Angaben der Beigeladenen Ziff. 2. Selbst der Beschwerdeführer bestätigt in der Besprechung vom 30. Oktober 2025 über weite Teile, dass es zu Auseinandersetzungen käme, wobei er jedoch D.________ wiederholt als

30 Lügnerin bezeichnete (VG-act. 10/1.8). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben verschiedentlich selbst von einer "akute[n] psychiatrische[n] Krise" bei D.________ ausgeht, die am 29. Oktober 2025 auftrat (vgl. etwa VG-act. 22/"Anlage 48" S. 27). Auf diesen Umstand deutet auch das Formular von Dr.med. N.________ (Facharzt Kinderpsychiatrie FMH) vom 31. Oktober 2025 hin, das eine freiwillige Zuweisung von D.________ in den geschützten Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie der O.________, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie bei einer Anpassungsstörung mit akuter Suizidalität (ICD-10: F43.20) und einer chronifizierten Trichotillomanie (ICD-10: F63.3) vorsah. Dem Zuweisungsformular ist zu entnehmen, dass D.________ offenbar auch den Eltern gegenüber suizidale Äusserungen machte (vgl. VGact. 10/1.11.1). 5.2.3 Der von der Vorinstanz dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Sachverhalt vermag der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. So macht er zwar unter anderem geltend, Dr. L.________ habe seine Tochter "manipuliert und sie angewiesen, wegzulaufen" (VG-act. 22/"Anlage 48" S. 6; 13/2 ["Anlage 11"]). Konkrete Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verhalten von Dr. L.________ werden vom Beschwerdeführer indes nicht namhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dass von einer behandelnden Psychologin unter Umständen empfohlen wird, Abstand von einem belastenden Umfeld zu nehmen (vgl. VG-act. 10/1.5 S. 3), erscheint nicht von vornherein unangemessen und kann nicht als Manipulation oder Anweisung zum Weglaufen verstanden werden. Auch ein Motiv für eine angebliche "Manipulation" ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Strafanzeige gegen Dr. L.________ verweist (vgl. VGact. 10/1.47/2), verkennt er, dass Anschuldigungen durch ihre blosse Behauptung nicht zu Tatsachen werden. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten WhatsApp-Nachrichten, die nach seiner Ansicht eine "normale[], liebevolle[] Interaktion" mit D.________ belegen (vgl. VG-act. 2/1 ["Kopie des angefochtenen KESB-Entscheids […] mit meinen Anmerkungen"], S. 4 f.; VG-act. 2/3 ["Ausdruck ausgewählter Nachrichten"]), deuten für sich zwar nicht auf ein schwer belastetes Verhältnis hin. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich dabei indes bloss um "ausgewählte Nachrichten" und nicht die vollständige Kommunikation. Sie sind zudem nicht sehr zahlreich und beinhalten Sprachnachrichten, welche nicht vorgelegt werden. Weiter wird die Situation zu Hause nicht aufgrund von Vorkommnissen im Rahmen der digitalen Kommunikation, sondern wegen der persönlichen Interaktionen im Alltag als schwer belastet bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten WhatsApp-Nachrichten sind daher nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorwurfs, wonach D.________ von der Stiftung E.________

31 angewiesen worden sei, ihren bisherigen WhatsApp-Verlauf mit dem Beschwerdeführer zu löschen (vgl. VG-act. 22/"Anlage 32" S. 2 und S. 21). Der Beschwerdeführer macht auch für diesen Vorwurf keinerlei konkreten Anhaltspunkte namhaft. Zudem gehen die schwierigen familiären Verhältnisse nicht auf die WhatsApp- Kommunikation zurück. Inwieweit ein ausführlicherer WhatsApp-Verlauf diesbezüglich zu einem anderen Beweisergebnis führen könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret dargetan. 5.2.4 In beweismässiger Hinsicht nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Schreiben von P.________ vom 27. November 2025 ableiten (vgl. VG-act. 13/11 ["Anlage 20"]). Gemäss dem Schreiben sollen sich der Beschwerdeführer und die Beigeladene Ziff. 2 seit 26. November 2025 bei P.________, die sich als "Psychologin FSP & Kunsttherapeutin EMR " bezeichnet, in therapeutischer Begleitung befinden. Gemäss den Angaben von P.________ ist es das "Ziel des Schreibens", "die genaue und strukturierte Vorgeschichte der Ereignisse darzulegen, die zur Krise von D.________ am 30.10.2025 führten [und] aufzuzeigen, dass die ursprüngliche Ursache der Krise nicht familiär war, sondern mit einem psychologischen Trauma zusammenhängt, das durch Fehler mehrerer Institutionen verursacht wurde". Weiter bittet sie, "denn Druck auf die Eltern nicht zu erhöhen, der Familie Zeit und Unterstützung zu geben, systemische Familientherapie und Einzeltherapie zu genehmigen, [und] eine Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Stellen aufzubauen (vgl. VG-act. 13/11 ["Anlage 20"]). Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schreibens weckt vorab der Umstand, dass die erste Konsultation am 26. November 2025 stattgefunden haben soll und P.________ bereits am 27. November 2025 in einem siebenseitigen Schreiben detailliert die Ursachen aufzeigen will, die zur Situation von D.________ geführt haben. Auffällig ist sodann, dass die Ausführungen von P.________ allein auf das eingangs formulierte Ziel gerichtet scheinen und auch Themen ausserhalb des Kindeswohl (wie ein allfälliger finanzieller Schaden der Eltern) betreffen. Eine Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der Vorinstanz findet nicht statt, wobei jedoch Kritik am Vorgehen der Vorinstanz und der Schule geübt wird. So behauptet P.________ unter anderem aktenwidrig, dass die Vorinstanz vor ihrem Entscheid kein Gespräch mit den Eltern geführt habe, dass diese keine Vorabklärungen getroffen habe und dass sie ohne Durchführung eines etablierten Verfahrens zur Abklärung einer Kindeswohlgefährdung verfügt habe. Weiter werden die Grundlagen, auf die sich P.________ bei ihren Einschätzungen stützt, nicht transparent gemacht. Unklar ist insbesondere, inwieweit P.________ in der Lage sein soll, sich zu den Ursachen der Krise von D.________ zu äussern, ohne sich überhaupt je mit ihr ausgetauscht zu haben. Hierbei fällt auf, das gleich dem Zuweisungsschreiben vom 31. Oktober 2025 eine Drittperson ohne eigenen Untersuch und abstützend auf die Aussagen

32 der Eltern eine Therapie für D.________ ansetzt (vgl. VG-act. 10/1.11.1). Das Schreiben vom 27. November 2025 ist vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise geeignet, die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu hinterfragen. 5.2.5 Bei dieser Ausgangslage hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, vom oben dargelegten Sachverhalt abzuweichen (vgl. E. 5.2.1 und E. 5.2.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses war D.________ demnach sehr stark belastet und äusserte Suizidgedanken. Die Situation zu Hause präsentierte sich prekär, wobei auch die Anwendung physischer Gewalt nicht auszuschliessen war. Das Verhältnis zum Beschwerdeführer war stark belastet. Das Verhältnis zur Beigeladene Ziff. 2 war zwar nicht im gleichen Mass belastet, aber immer noch in einer Weise beeinträchtigt, dass D.________ von der Beigeladenen Ziff. 2 nicht erreicht werden konnte. Vor diesem Hintergrund erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass eine schwere und akute Kindswohlgefährdung vorliegt, der mit einer vorsorglichen Unterbringung ausserhalb der Familie begegnet werden kann (Eignung), die kein Zuwarten erlaubt (Dringlichkeit). Aufgrund des (stark) belasteten Verhältnisses zum Beschwerdeführer und der Beigeladenen Ziff. 2 war sodann nicht zu erwarten, dass ein Verbleib in der Familie die Situation im gleichen Mass und ebenso rasch stabilisieren konnte, wie eine Unterbringung in einer externen Institution. Ebenfalls war aufgrund des stark belasteten Verhältnisses und der weitgehenden Kommunikationsverweigerung von D.________ gegenüber den Eltern nicht davon auszugehen, dass die Eltern selbständig Abhilfe schaffen konnten. Die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Zuweisung vom 31. Oktober 2025 geforderte Unterbringung in der O.________ fällt dabei aus zwei Gründen nicht als mildere Massnahme in Betracht: Einerseits hätte es sich um eine freiwillige Unterbringung gehandelt, sodass der Beschwerdeführer und die Beigeladene Ziff. 2 jederzeit die Rückkehr von D.________ hätten veranlassen können, was dem Ziel der Massnahme widersprochen hätte. Andererseits hätte es sich für D.________ bei der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Kinder- und Jugendpsychiatrie grundsätzlich um einen stärkeren Eingriff gehandelt als die Unterbringung in der Stiftung E.________ (Erforderlichkeit). Schliesslich erweist sich der angefochtene Beschluss auch insoweit als rechtmässig, als die Vorinstanz die Kindeswohlinteressen von D.________ an einer vorsorglichen Unterbringung höher gewichtete als jene des Beschwerdeführers am Schutz des Familienlebens: Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt zwar einen schweren Eingriff des Beschwerdeführers in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben dar (vgl. Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Allerdings geniesst auch das Kindeswohl Verfassungsrang; es gilt als oberste Maxime des Kin-

33 desrechts in einem umfassenden Sinne (vgl. BGE 141 III 328 E. 5.4; E. 5.1.1 ff. hiervor). Die Vorinstanz durfte und musste im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bei einem weiteren Verbleib von D.________ in der Familie von einer schweren Gefährdung des Kindeswohls ausgehen. Dabei hatte sie auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich D.________ am 30. Oktober 2025 klar dahingehend äusserte, sie wolle aufgrund der herrschenden Situation nicht mehr nach Hause. Als 12-jähriges Mädchen kann D.________ zwar grundsätzlich nicht selbst über ihren Aufenthaltsort bestimmen. Aufgrund ihres Alters ist aber von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung auszugehen, sodass ihrem Anliegen mit Rücksicht auf ihre eigenen Persönlichkeitsrechte ebenfalls bereits ein gewisses Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 5A_500/2023 vom 31.1.2024 E. 4.1.2). Nicht von entscheidender Bedeutung, aber ebenfalls zu berücksichtigen, ist schliesslich, dass sich auch die Beigeladene Ziff. 2 die Rückkehr von D.________ in die Familie wünscht. Sie äussert gleichzeitig aber auch Verständnis für die Situation von D.________ (vgl. VG-act. 10/1.6 S. 3). Insgesamt ist die Vorinstanz anlässlich der Entscheidfindung am 31. Oktober 2025 zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Interessen am Schutz von D.________ jene an einem Verbleib in der Familie überwiegen (Zumutbarkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). 5.2.6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen Ziff. 2 mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2025 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.________ zu Recht vorsorglich entzogen. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob sich seit dem Beschluss vom 31. Oktober 2025 die Verhältnisse in einer Weise geändert haben, die den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Urteilszeitpunkt als unzulässig erscheinen lassen. Für die Wiedererteilung des (vorsorglich) entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist massgeblich, ob das Kindeswohl von D.________ bei einer Rückkehr zum Beschwerdeführer und zur Beigeladenen Ziff. 2 gewährleistet wäre oder nicht (vgl. Urteil BGer 5A_110/2025 vom 16.4.2025 E. 5.2.2). 5.3.1 Nach dem hier massgeblichen Beweismass ist dies nicht der Fall. Seit der Unterbringung von D.________ in der Stiftung E.________ hat sich ihre Situation offenbar nicht nur stabilisiert, sondern verbessert. Nach der Aktenlage verlief der Einstieg von D.________ in der Stiftung E.________ gut. Ihr Essverhalten, das zu Hause teils Anlass zu Streitigkeiten gab, wird als unauffällig beschrieben. Die Mitarbeit in der Schule ist gut und ihre Konzentration hoch. Die Symptome einer Trichotillomanie konnten nicht mehr festgestellt werden. Ihre Haare, Wimpern und Augenbrauen wachsen wieder nach (vgl. VG-act. 10/1.31; VG-act. 10/1.61).

34 5.3.2 Demgegenüber hat sich im vorliegenden Verfahren (d.h. 'ex post') nicht ergeben, dass die Vorinstanz die Situation von D.________ in der Familie in sachverhaltsmässiger Hinsicht und dem für vorsorgliche Massnahmen anwendbaren Beweismass falsch eingeschätzt hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich eine Verbesserung eingetreten wäre. Gewisse Vorwürfe der physischen Gewaltanwendung gegenüber D.________ wurden von der Beigeladenen Ziff. 2 seit dem Beschluss vom 31. Oktober 2025 zwar relativiert (vgl. VG-act. 10/1.48 S. 4). Zudem liegen mittlerweile verschiedene Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer in den Akten (vgl. VG-act. 10/1.13.1 bis 1.13.3; VG-act. 2/6 und 7). Diese Unterlagen bzw. Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die im Kern vorhandene Problematik von D.________ (vgl. oben, E. 5.2.1 und E. 5.2.2) als unglaubhaft auszuweisen, die eine Rückkehr in die Familie zum jetzigen Zeitpunkt klar ablehnt (vgl. VG-act. 14). 5.3.3 Im Übrigen legt auch das Vorgehen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zu einem gewissen Grad nahe, dass die Befindlichkeiten von D.________ in seiner Wahrnehmung wenig Raum erhalten. So bezeichnet er sie etwa - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - als Lügnerin (vgl. VGact. 22/"Anlage 32", S. 11 f.), lässt dies dann von P.________ begründen (vgl. VGact. 13/"Anlage 20"), reagiert mit schweren Vorwürfen gegenüber Dr. L.________, bei der es sich um eine Psychologin handelt, die notabene von den Kindseltern selbst für D.________ ausgewählt worden war (vgl. VG-act. 2/2) oder reicht Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Vorinstanz und den Kindesvertreter ein (VG-act. 22/"Anlage 37"). Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Situation lässt er dabei vermissen. 5.3.4 Dem obigen folgend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene Ziff. 2 eigenhändig die Situation unterdessen wesentlich verändern konnte, zumal den Akten übereinstimmend zu entnehmen ist, dass die Beigeladene Ziff. 2 bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer unter Druck gerät (vgl. E. 5.2.1). Ausserdem weist der Kindesvertreter von D.________ in seinen Stellungnahmen vom 2. Dezember 2025 und vom 8. Dezember 2025 darauf hin, dass nur schon die Thematisierung einer Rückkehr bei D.________ Stress auslöst und sich die Situation - zumindest aus der Sicht von D.________ - somit nicht in einer Weise verändert hat, dass sie unmittelbar zum Beschwerdeführer und der Beigeladenen Ziff. 2 zurückkehren könnte (vgl. VG-act. 14 und 16). 5.3.5 Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, im jetzigen Zeitpunkt von einer Verbesserung der Situation auszugehen, welche die Aufhebung

35 der vorsorglichen Massnahme mit dem Kindeswohl als besser vereinbar erscheinen liesse als die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands. 6. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden gegen die Beschlüsse Nr. IIA/001/43-1/2025 vom 31. Oktober 2025 und Nr. IIA/003/46/2025 vom 19. November 2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 1'900.-- festzusetzen. Die Kosten der Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB sind Verfahrenskosten (vgl. VGE III 2025 38 vom 10.7.2025 E. 10.3.1 m.H.), wobei der Vertreter der Beigeladenen Ziff. 3 für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit pauschal Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen, MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Verfahrenskosten setzen sich demnach zusammen aus Fr. 1'000.-- (Beschwerde gegen Entscheid vom 31.10.2025) + Fr. 500.-- (Beschwerde gegen Entscheid vom 19.11.2025) + Fr. 400.-- (Aufwand Kindesvertreter) und sind nach Massgabe von § 72 VRP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse Nr. IIA/001/43-1/2025 vom 31. Oktober 2025 und Nr. IIA/003/46/2025 vom 19. November 2025 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 21. November 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- geleistet. Den Restbetrag von Fr. 900.-- hat er innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Der Vertreter der Beigeladenen Ziff. 3, lic.phil. F.________, wird aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 400.-- entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB; unter Beilage der VG-act. 22 und 23) - die Beigeladene Ziff. 2 (R; unter Beilage der VG-act. 22 und 23) - den Vertreter der Beigeladenen Ziff. 3 (2/R; unter Beilage der VG-act. 22 und 23) - und das Departement des Innern (z.K. gemäss § 4 Abs. 3 VVzKESR [SRSZ 211.311]). Schwyz, 13. Januar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

37 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Januar 2026

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