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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2025 200

20 febbraio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,468 parole·~37 min·4

Riassunto

Umweltschutzrecht (Beseitigung Altfahrzeug) | Umweltschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 200 Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Postzustellung an c/o lic.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Bezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Umweltschutzrecht (Beseitigung Altfahrzeug)

2 Sachverhalt: A. Im Dezember 2021 verursachte A.________ mit seinem Motorfahrzeug einen Selbstunfall. Durch die winterlichen Verhältnisse kam er mit seinem C.________ (immatrikuliert auf der D.________, Kontrollschild: _____) in Gersau von der E.________strasse ab und rutschte auf dem Grundstück KTN 001 den Hang hinunter, bis sein Fahrzeug gegen einen Baum prallte und liegen blieb. Die Feuerwehr sicherte das Unfallfahrzeug zunächst mit Seilen, um ein weiteres Abrutschen zu verhindern. Am 10. April 2024 informierte das Amt für Umwelt und Energie (AfU) den Bezirk Gersau, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit offenbar durch einen Steinschlag erheblich beschädigt worden sei. B. Mit Schreiben vom 11. April 2025 informierte die Bezirksverwaltung Gersau A.________ über die beabsichtigte Verfügung zur Beseitigung des Altfahrzeuges im F.________, KTN 001, Gersau und setzten ihm eine Frist bis zum 21. April 2025 zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. C. Mit Verfügung vom 25. April 2025 verfügte der Bezirksrat Gersau was folgt (Hervorhebungen im Original): 3.1 Der Bezirksrat Gersau verfügt die Wegräumung gestützt auf § 12 EGzUSG des defekten Fahrzeugs F.________ auf Grundstück KTN 001 in Gersau. 3.2 Der Fahrzeugeigentümer, A.________, erhält eine nicht erstreckbare Frist bis zum 31. Mai 2025, sein Fahrzeug (Marke: _____, Modell: _____, Kontrollschild: _____, D.________) in einer dafür vorgesehenen Anlage zu verwerten. Diese Anlagen können auf der Website www.abfall.ch unter dem Stichwort "Altfahrzeug" nachgeschlagen werden. 3.3 Für den Fall, dass der Verfügungsadressat der Aufforderung nach Ziff. 3.1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, so werde ihm angedroht: - Ersatzvornahme: Räumung und Abtransport sowie Entsorgung des Altfahrzeuges (Marke: _____, Modell: _____, Kontrollschild: _____, D.________) erfolgen durch den Abschleppdienst G.________ auf Kosten von A.________. Die Offerte für die Entsorgung beträgt CHF 2'278.90. Allfällige Erträge der Verwertung würden zur Kostendeckung verwendet werden. - Bestrafung nach: o Art. 61 Abs. 1 lit. g oder Abs. 2 USG: Danach wird mit Busse bis CHF 20'000 (Vorsatz) bzw. mit Busse (Fahrlässigkeit) bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1); bzw. o Art. 292 StGB: Danach wird mit Busse bis zu CHF 10'000 bestraft, wer unter Hinweis auf die Strafandrohungen dieses Artikels einer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

3 3.4 Der Verfügungsadressat wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die mit der Ersatzvornahme zusammenhängenden Kosten auf dem Grundstück gemäss § 35 Abs. 1 EGzUSG ein vorrangiges gesetzliches Grundpfandrecht besteht. [3.5-3.7: Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung] D. Gegen die entsprechende Verfügung erhob A.________ am 26. Mai 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat (VB 141/2025). E. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 764/2025 vom 14. Oktober 2025 (Postaufgabe: 21.10.2025) beschloss der Regierungsrat was folgt (Hervorhebungen im Original): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziff. 3.2 des angefochtenen Beschlusses vom 25. April 2025 wird wie folgt angepasst: "Der Fahrzeugeigentümer, A.________, erhält eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft, um sein Fahrzeug (Marke: _____, Modell: _____, Kontrollschild: _____, D.________) in einer dafür vorgesehenen Anlage zu verwerten. Diese Anlagen können auf der Website www.abfall.ch unter dem Stichwort "Altfahrzeug" nachgeschlagen werden." [2.-6.: Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittel, Zustellung und Zustellung elektronisch] F. Gegen den RRB vom 14. Oktober 2025 erhebt A.________ mit Eingabe vom 11. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge (VG-act. 1.1): 1. Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 764/2025 sei aufzuheben. 2. Es seien keine Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz. 4. Es sei ein Beweisbeschluss zu erlassen, wonach folgende Akten beigezogen werden: • Die vollständigen Akten des Kantonsgerichts Schwyz im Verfahren BEK 2024 112 (Urteil vom 7. Juli 2025). • Die Akten des Bundesgerichts betreffend die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz. • Der gesamte Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat Gersau sowie dem Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz, insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2025 ("Replik 1 zu Schreiben der Rechtsstelle"). Mit weiterer Eingabe vom 11. November 2025 wiederholt der Beschwerdeführer seine Anträge betreffend Beizug der Akten und ergänzt diese insofern, als dass der gesamte Schriftverkehr "zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat Gersau sowie dem Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz, insbehttp://www.abfall.ch

4 sondere die Eingaben vom 15. Juli 2025 ("Replik") und vom 27. April 2025 ("Kompromissvorschlag")" beizuziehen seien (VG-act. 1.2). G. Mit Eingabe vom 17. November 2025 verzichtet der Bezirksrat Gersau unter Verweis auf seine Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 im Verfahren VB 141/2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Ebenfalls mit Eingabe vom 17. November 2025 teilt das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand bildet die Frage der Wegräumung und Entsorgung bzw. Verwertung des Fahrzeuges der Marke C.________, welches sich seit dem Selbstunfall des Beschwerdeführers im Dezember 2021 auf dem Grundstück KTN 001 befindet (nachfolgend: Fahrzeug oder Unfallfahrzeug). 2. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 geltend. Aufgrund der formellen Natur der entsprechenden Ansprüche ist diese Rüge vorab zu behandeln (BGE 142 I 188 E. 3; BGE 138 I 232 E. 5.1). 2.1.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19.2.2015 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 I 99 E. 3.4; VGE III 2023 127 vom 27.3.2024 E. 5.4.3; VGE III 2018 70 vom 17.10.2018 E. 2.1.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.; Urteil BGer 5A_270/2025 vom 30.10.2025 E. 3.2.2). Nach § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 räumt die Behörde den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen. Mit dem Gehörsanspruch ist ohne Weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine bestimmte Frist gesetzt wird, solange diese eine gehörige Wahrung des Äusserungsrechts effektiv erlaubt (vgl. BSK-BV-Waldmann, Art. 29 BV N 47 m.H.a. BGE 142 II 218 E. 2.4.1). https://www.lexisearch.ch/search/ba305cfa-ca70-4661-8340-6ce252a78a20/decision/dbaf934c-595b-50d3-a2e1-10b8db829e8c?paragraph_id=4eee5830-9a1c-55b2-bad2-ce473a05b6a9&referrer=citation&referrer_id=ebad901c-d441-40ac-85fd-e70854d48cbf https://www.lexisearch.ch/search/ba305cfa-ca70-4661-8340-6ce252a78a20/decision/393a4c04-ebb6-5564-99d4-1f5b7165d217?paragraph_id=7a345d61-2332-56dc-b70d-dde6edf01d1a&referrer=citation&referrer_id=9ee68641-b087-4379-9ec0-9ea060733907 https://www.lexisearch.ch/search/ba305cfa-ca70-4661-8340-6ce252a78a20/decision/e8dd33db-e7cb-537f-aeb9-63d4587686f2?paragraph_id=a657b28b-e32b-58f4-a46c-f115b623c3d6&referrer=citation&referrer_id=b10931fa-bbdd-43b9-b74b-03812d97cdbf https://www.lexisearch.ch/search/ba305cfa-ca70-4661-8340-6ce252a78a20/decision/dcb6c445-47c9-510b-a920-1619c0df084f?paragraph_id=87b88bac-9e0a-57fd-94a6-105be5ed4644&referrer=citation&referrer_id=5f6f8a4f-1259-4f10-8b71-5caf16a54e32

5 2.1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.; Urteil BGer 1C_84/2011 vom 29.9.2011 E. 2.2; VGE II 2024 82 vom 20.3.2025 E. 1.2.4; VGE I 2018 75 vom 18.1.2019 E. 2.2.2). 2.2 Der Bezirksrat Gersau hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2025 den Verfügungsentwurf betreffend "Beseitigung Altfahrzeug F.________, KTN 001" zugestellt und ihm eine Frist bis zum 21. April 2025 angesetzt, in welcher er Gelegenheit erhalte, sich zum entsprechenden Entwurf zu äussern (vgl. Vi-act. II.02). 2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Entwurf sei ihm erst am 14. April 2025 zugestellt worden. Er habe faktisch nur sieben Tage zur Stellungnahme eingeräumt erhalten. Diese Frist sei unangemessen kurz, da er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, parallel ein Strafverfahren liefe und die Behörden selbst öffentlich behauptet hätten, er sei schwer erreichbar. Sein Replikschreiben vom 15. Juli 2025 dokumentiere, dass er ausdrücklich eine angemessene Frist verlangt habe. Die kurze Frist wirke wie eine Fristfalle und verletze das rechtliche Gehör. 2.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Dem Regierungsrat ist darin zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um sich entweder kurz zur Sache zu äussern oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Entscheidend dabei ist, dass die Einladung zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 effektiv zugestellt wurde (damit kann ausser Acht gelassen werden, dass er das Einschreiben - in Berücksichtigung der Ostertage - auch erst am 22.4.2025 [siebten Tag] hätte entgegennehmen können und die angesetzte Frist dann bereits abgelaufen gewesen wäre). In den Akten befinden sich zwei Schreiben mit der Überschrift "Stellungnahme 1, Verfügung im Entwurf, Beseitigung Altfahrzeug F.________, KTN 001". Das erste https://www.lexisearch.ch/search/5ba15bc7-b56b-4924-a10e-da560e78d011/decision/62072b95-708e-51fa-9406-d40ec5546711?paragraph_id=562397a2-e343-5273-a19d-4bdee50b630c&referrer=citation&referrer_id=4cab34a2-3df0-4f7f-9f02-da8043ebc4d9 https://www.lexisearch.ch/search/5ba15bc7-b56b-4924-a10e-da560e78d011/decision/de073f8d-b3a3-562c-878f-06c17d05cd7a?paragraph_id=0b8bdef2-80d8-5227-9bc4-f5d854f8d482&referrer=citation&referrer_id=548d700e-c600-4c66-a377-c4048b918efa

6 datiert auf den 19. April 2025, umfasst zwei Seiten und richtet sich an den Landschreiber des Bezirks Gersau; das zweite, vom 20. April 2025, richtet sich an das Bauamt des Bezirks Gersau und umfasst rund 40 Seiten. Beide enthalten in der Adresszeile den Vermerk, sie seien (eigenhändig) in den Briefkasten eingeworfen worden. Ob die Schreiben tatsächlich eingereicht bzw. innert Frist zugestellt wurden, ist damit nicht erwiesen (die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat [vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3], mithin hinsichtlich fristgerechter Einreichung einer Stellungnahme der Beschwerdeführer). Es lässt sich damit auch nicht überprüfen, ob die Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung vom 25. April 2025, wonach innert Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen sei, korrekt ist oder nicht. Losgelöst davon zeigen die beiden Schreiben, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist bereits mit dem Verfügungsentwurf auseinandergesetzt hat und genügend Zeit fand, sich ausführlich zu äussern (Viact. I.01 Beilagendossier "Beilage"). Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt wurde, innerhalb derer es ihm möglich war, sich mit dem Verfügungsentwurf auseinanderzusetzen. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb dieser Frist nicht zumindest auch ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Der Verweis auf sein Replikschreiben vom 15. Juli 2025 verfängt zudem nicht, war doch zu diesem Zeitpunkt bereits das Verfahren VB 141/2025 vor dem Regierungsrat hängig (vgl. Bf-act. 4 S. 7). 2.2.3 Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten Umstände nichts (vgl. E. 2.2.1). Auch den Hinweis auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Belastung durch ein laufendes Verfahren im Ausland, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen; das in seinen Beschwerden angekündigte "ärztliche Gutachten" hat er bis dato nicht eingereicht. 2.2.4 Im Übrigen verfügt der Regierungsrat nach § 46 Abs. 1 VRP über volle Kognition. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor dem Regierungsrat somit ausreichend Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äussern. Auch die beiden vorgenannten Schreiben (vom 19.4.2025 und 20.4.2025) lagen in den Akten und standen der Beurteilung durch den Regierungsrat somit zur Verfügung. Selbst wenn die vom Bezirksrat Gersau angesetzte Frist als zu kurz zu qualifizieren wäre, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die nachträglichen Äusserungsmöglichkeiten im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt worden bzw. spätestens im Verlauf des vorliegenden Verfahrens als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an den Regierungsrat käme einem prozessualen Leerlauf gleich, da der Beschwerdeführer (nach dem Gesagten zu Unrecht) nur

7 die Ansetzung einer zu kurzen Frist beanstandet und zu keinem Zeitpunkt inhaltlich auf die Schreiben vom 19. April 2025 und 20. April 2025 Bezug nimmt. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, der Regierungsrat hätte eine substanzielle Stellungnahme unbeachtet gelassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt, überzeugt dies ebenfalls nicht. 2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit Schreiben vom 27. April 2025 einen Kompromissvorschlag unterbreitet, der die Entfernung von Flüssigkeiten und eine fachgerechte Sicherung des Fahrzeuges vorgesehen habe. Dieser Vorschlag hätte sämtliche angeblichen Umwelt- und Sicherheitsbedenken ausräumen können. Weder der Bezirksrat noch der Regierungsrat hätten diesen Vorschlag geprüft oder gewürdigt. Das Vorgehen zeige, dass die Behörden nicht rechtsstaatlich, sondern mediengetrieben gehandelt hätten, was die Unabhängigkeit und Sachlichkeit des Verfahrens in Frage stelle (zur Frage der Befangenheit siehe E. 3). 2.3.2 Es trifft zu, dass sich der Regierungsrat im angefochtenen RRB nicht explizit mit dem Kompromissvorschlag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der Regierungsrat hat sich jedoch mit der Definition eines ausgedienten Fahrzeuges bzw. eines Altfahrzeuges auseinandergesetzt, wobei er zum Schluss kam, dass das sich auf dem Grundstück KTN 001 befindliche Fahrzeug in der gegenwärtigen Situation nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden könne. Zur Begründung führt der Regierungsrat einerseits die erheblichen Beschädigungen an der Karosserie, die Standschäden sowie auch die Möglichkeit eines Austritts von umweltgefährdenden Flüssigkeiten an, wobei die Möglichkeit des Austritts einer umweltgefährdenden Flüssigkeit aus dem Fahrzeug eine zusätzliche Argumentationslinie darstellt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Wort "zudem", mit welchem der Satz betreffend die Flüssigkeiten eingeleitet wird (vgl. RRB Nr. 764/2025 vom 14.10.2025 E. 3.1). Damit hat der Regierungsrat implizit festgehalten, dass auch im Fall, dass der Beschwerdeführer sämtliche Betriebsmittel aus dem Fahrzeug entfernen würde, ein Altfahrzeug vorliegen würde und die Anordnung der Wegräumung rechtmässig wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Schreiben vom 27. April 2025 um die (verspätete) Stellungnahme zum Verfügungsentwurf des Bezirksrates Gersau handelt. Diese hat der Beschwerdeführer zwar als Beilage zur Verwaltungsbeschwerde eingereicht (vgl. Viact. I/01 Beilagendossier "Beilage"), in der Verwaltungsbeschwerde vom 26. Mai 2025 selbst fehlen hingegen Ausführungen zu einem "Kompromissvorschlag" des Beschwerdeführers. Zudem vermag eine Entfernung der Flüssigkeiten wie nach-

8 folgend dargelegt wird, auch nichts an der Rechtmässigkeit der Wegräumung und Verwertung des Fahrzeuges zu ändern (vgl. E. 6.3.2 und 8.3). 2.4 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine institutionelle Befangenheit. Der Rechts- und Beschwerdedienst sei organisatorisch nicht unabhängig, da Rechtsdienst (Unterstützung Gemeinden) und Beschwerdedienst (Beschwerden) unter einer Leitung stünden. Damit sei die Unparteilichkeit nicht gewährleistet (Art. 30 BV, Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] vom 4. November 1950). 3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV können aber nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (Urteil BGer 1C_281/2025 vom 24.10.2025 E. 6.1 m.H.a. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 137 II 431 E. 5.2). Einen Teilgehalt des durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleisteten Grundrechts auf gleiche und gerechte Behandlung durch nicht gerichtliche Behörden bildet das Gebot der Unbefangenheit. Im Kern dieser Garantie steht, dass sich Verwaltungsbeamte in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2 m.H.; vgl. dazu etwa die Urteile BGer 2C_54/2025 vom 16.9.2025 E. 6.1; 2C_425/2018 vom 25.3.2019 E. 2.2 sowie 2C_649/2016, 2C_650/2016 vom 15.12.2016 E. 4.1). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV daher eine nichtrichterliche Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. 3.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe betreffend einzelne Mitglieder des Rechts- und Beschwerdedienstes geltend, solche sind zudem auch nicht ersichtlich. Auf eine institutionelle Befangenheit des Rechts- und Beschwerdedienstes kann folglich bereits deswegen nicht erkannt werden, weil sich Ausstandsbegehren rechtssprechungsgemäss nur gegen (ggf. sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine (Kollegial-) Behörde als solche richten können (vgl. Urteil BGer 8C_712/2011 vom 18.10.2011 E. 3.3 m.H.; VGE II 2021 69 vom 15.12.2021 E. 1.2). 3.3 Die Rüge der institutionellen Befangenheit verfängt nicht.

9 4. 4.1 Der Bezirksrat Gersau hielt in der Verfügung vom 25. April 2025 fest, nach dem Selbstunfall des Beschwerdeführers im Dezember 2021 habe die Feuerwehr Gersau das Fahrzeug gesichert, um dessen weiteres Abrutschen zu verhindern (vgl. Ingress Bst. A). Gemäss Aussage des AfU und der Umweltschutzpolizei habe im Juni 2023 keine Gefährdung der Umwelt durch das Fahrzeug bestanden (vgl. Verfügung Bezirksrat Gersau vom 25.4.2025 Ziff. 1.4 = Vi-act. II.02). Am 10. April 2024 habe das AfU dem Bezirk Gersau mitgeteilt, dass das Fahrzeug durch einen Steinschlag erheblichen Schaden genommen habe. Der Bezirk Gersau habe keine Bergungsversuche veranlasst; er habe jedoch den Beschwerdeführer wiederholt mündlich aufgefordert, das Fahrzeug zu entfernen, da es laut seinen Aussagen zur Beweissicherung stehen bleiben müsse. Der Zustand des Fahrzeuges habe sich mit dem Steinschlag drastisch verschlechtert. Es seien daher umgehende Vorsorgemassnahmen angezeigt. Da der Beschwerdeführer sich bislang geweigert habe, das Altfahrzeug selbst wegräumen zu lassen, sei es aufgrund der von diesem ausgehenden Gefährdung angezeigt, eine Frist für die Wegräumung anzusetzen (vgl. Verfügung Bezirksrat vom 25.4.2025 Ziff. 1.5 ff.). 4.2 Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung des Bezirksrates mit RRB Nr. 764/2025 vom 14. Oktober 2025. Er hielt dabei was folgt fest: - Den Verfahrensakten bzw. den eingereichten Fotografien lasse sich entnehmen, dass das verunfallte Fahrzeug auf dem Grundstück KTN 001 in steilem Gelände ca. 10 m von der Fahrbahn abgekommen, gegen eine Tanne geprallt und daran hängengeblieben sei. Dabei sei die Frontscheibe zersprungen. Die bergseits liegenden Seitenscheiben würden komplett fehlen. Zudem befinde sich im Innenraum ein fussballgrosser Gesteinsbrocken, welcher das Armaturenbrett und gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2025 auch den restlichen Innenraum bzw. die Fahrzeugseite beschädigt habe. Darüber hinaus habe ein weiterer Steinschlag bzw. ein Felsbrocken von der Grösse eines Autoreifens das Fahrzeug auf der Beifahrerseite massiv beschädigt und sich im Bereich der hinteren Beifahrertüre in der Karosserie verkeilt. Allein die Lage des Fahrzeuges in einem derart steilen Hang, wo es mit Seilen vor einem weiteren Abrutschen habe gesichert werden müssen, zeuge davon, dass das Fahrzeug in der gegenwärtigen Situation nicht bestimmungsgemäss genutzt werden könne. Weiter sei auch nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Sinne von § 61 Abs. 3 Bst. a der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG; SRSZ 711.111) vom 3. Juli 2001 nur mit geringfügigen Aufwendungen in einen betriebssicheren Zustand versetzt werden könne. Das Unfallfahrzeug weise diverse, teils mas-

10 sive Beschädigungen an der Karosserie auf. Darüber hinaus habe durch die bergseitig eingeschlagenen Seitenfenster ungehindert Wasser und Feuchtigkeit in den Innenraum des Fahrzeuges eindringen können. Dies dürfte sowohl an der Inneneinrichtung als auch an der Elektronik des Fahrzeuges inzwischen Wasser- und Feuchtigkeitsschäden hinterlassen haben. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug inzwischen mit einer Blache abgedeckt habe. Weiter dürften Standschäden hinzugekommen sein. Rechne man auch noch die Bergungskosten zur Instandstellung hinzu, sei die Instandstellung des Unfallfahrzeuges nur mit grösseren Aufwendungen möglich. Zudem sei jederzeit damit zu rechnen, dass aufgrund eines weiteren Steinschlages oder aufgrund der langen Zeitdauer ohne fachgerechte Inspektion des Fahrzeuges in der Garage, eine umweltgefährdende Flüssigkeit aus dem Unfallfahrzeug austrete. Diese Befürchtung teile im Übrigen auch das AfU in seinem Fachbericht vom 4. Juni 2025. Es handle sich daher um ein ausgedientes Fahrzeug bzw. ein Altfahrzeug im Sinne von § 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 und § 61 Abs. 3 Bst. a und b VVzUSG. - Beim aktuellen Abstellort bzw. beim Unfallort handle es sich nicht um eine für das Lagern von Altfahrzeugen vorgesehene Anlage. Der Bezirksrat habe daher zu Recht die Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges angeordnet, wobei unter dem Verwerten des Fahrzeuges auch ein vorübergehendes Einlagern in einer speziell für Unfallfahrzeuge vorgesehenen Anlage zu verstehen sei. - Daran vermöge auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass das Unfallauto aus Beweisgründen in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren und in einem potenziell noch von ihm einzuleitenden zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren an Ort und Stelle verbleiben müsse. Einerseits habe das Kantonsgericht Schwyz am 7. April 2025 ausgeführt, dass das "Altfahrzeug von Herrn A.________ soweit bekannt von der Strafverfolgungsbehörde nie sichergestellt wurde somit immer zur freien Verfügung stand". Andererseits habe der Beschwerdeführer in den vergangenen vier Jahren ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, um sämtliche Beweiserhebungsmassnahmen zu beantragen, vorsorglich durchführen zu lassen oder sonst wie die Sachlage feststellen zu lassen. Insbesondere mache das im Schreiben vom 27. April 2025 gerügte Fehlen einer Vermessung der Strassen- und Fahrzeugbreiten den Verbleib des Unfallfahrzeuges an Ort und Stelle nicht erforderlich. Zudem könne die Fahrzeugbreite des Fahrzeugmodelles problemlos auch vom Fahrzeughersteller jederzeit in Erfahrung gebracht werden. Andere nachvollziehbare

11 Gründe, weshalb das Unfallfahrzeug nicht entfernt werden dürfe, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss die Qualifizierung des Unfallfahrzeuges als Altfahrzeug bzw. Abfall im umweltschutzrechtlichen Sinne. Er bringt insbesondere vor, es bestehe keine Gefährdung. Das Fahrzeug sei seit fast vier Jahren gesichert, unter einer Plane konserviert und durch eine Sicherheitswand nach dem Steinschlag 2024 zusätzlich geschützt. Es habe sich gezeigt, dass keinerlei Gefahr für Umwelt oder Sicherheit bestehe. Die Sachverhaltsfeststellung des Regierungsrats sei offensichtlich unrichtig. Selbst wenn eine Gefahr bestünde, seien mildere Mittel möglich gewesen (z.B. Kontrolle, Entfernung von Flüssigkeiten). Die sofortige Entsorgung sei nicht geeignet, erforderlich oder zumutbar. Er habe im Übrigen mit Schreiben vom 27. April 2025 einen Kompromissvorschlag unterbreitet, der die Entfernung von Flüssigkeiten und eine fachgerechte Sicherung des Fahrzeuges vorgesehen habe. Dieser Vorschlag hätte sämtliche Umwelt- und Sicherheitsbedenken ausräumen können. Weder der Bezirksrat noch der Regierungsrat hätten diesen Vorschlag geprüft oder gewürdigt. Damit sei das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) vorsätzlich verletzt worden. Weiter sei das Fahrzeug ein zentrales Beweisobjekt für laufende und künftige Verfahren (Kantonsgericht, Bundesgericht, mögliche Zivilklagen). Eine Entfernung würde die Beweissicherung irreversibel zerstören. 4.4 Der Bezirksrat Gersau hielt in seiner vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 3. Juli 2025, auf welche er im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht verwies (vgl. Vernehmlassung Bezirksverwaltung Gersau vom 17.11.2025 = VGact. 6), fest, das fragliche Fahrzeug, welches sich insbesondere seit dem Steinschlag vergangenen Jahres in einem absolut fahruntüchtigen sowie erbärmlichen und verlotterten Zustand befinde, harre nunmehr seit rund dreieinhalb Jahren an einem Baum mit Zuggurten befestigt seinem Schicksal vor sich her. Das offensichtlich ohne Anhandnahme grösserer Aufwendungen nicht mehr betriebsbereite und auch nicht mehr betriebssichere sowie ausgediente und nicht mehr bestimmungsgemäss verwendbare Altfahrzeug lasse sich unter Hinweis auf § 61 Abs. 3 VVzUSG ausschliesslich nur auf bewilligten Plätzen zwischenlagern. Solche Altfahrzeuge würden - und zwar unbesehen darum, ob sie (aus welchen Gründen auch immer) tatsächlich noch eingelöst sind - als Abfall gelten und unterlägen der Pflicht zur fachgerechten Entsorgung durch den Inhaber (Art. 31c Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] vom 7.10.1983). Die Entsorgung müsse umweltgerecht erfolgen und sei nicht nach Gutdünken beliebig aufschiebbar, da eine unsachgemässe Lagerung von Abfällen im Generellen und von Altfahrzeugen im Speziellen Gefahrenherde für Umwelt und

12 Gesundheit darstellen würden. Ins Leere gehe sodann auch der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es handle sich beim Abtransport und der fachgerechten Entsorgung bzw. Verwertung des Altfahrzeuges um eine "Sowieso-Verpflichtung" des Beschwerdeführers. Folglich lasse sich von vorneweg nicht mit Erfolg einwenden, es handle sich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Massnahme um eine ungeeignete, nicht erforderliche und unangemessene Anordnung, ganz im Gegenteil. Die verfügte Verpflichtung zum Nachteil des Beschwerdeführers verstosse damit nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. 5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 einen Selbstunfall hatte, und dass das Unfallfahrzeug, ein C.________ mit ausländischem Kontrollschild _____, D.________, den Hang auf dem Grundstück KTN 001 hinunterrutschte und sich seither an der gleichen Stelle befindet, an welcher die Feuerwehr das Fahrzeug nach dem Unfall gesichert hat. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die vom Bezirksrat verfügte und vom Regierungsrat bestätigte Anordnung zur Wegräumung sowie Entsorgung bzw. Verwertung des Fahrzeuges zu Recht erfolgt ist. 6. Die Gemeinden ordnen die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen an (vgl. § 61 Abs. 3 VVzUSG). Die Anordnung der Entsorgung bzw. Verwertung einer Sache setzt somit voraus, dass diese Abfall im umweltschutzrechtlichen Sinne darstellt. 6.1.1 Nach Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt ("subjektiver Abfallbegriff") oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist ("objektiver Abfallbegriff"; vgl. BGE 123 II 359 E. 4b; Urteil BGer 1A.222/2005 vom 12.4.2006 E. 3.4; Wagner Pfeifer Beatrice, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Ein Handbuch zu Spezialgebieten des Umweltrechts: Störfallvorsorge, umweltrechtliche Aspekte des Chemikalienrechts, Abfallrecht, Altlasten, Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz, Wald u.a., 2. Aufl., Rz. 557 f.). Ein öffentliches Entsorgungsinteresse liegt vor, wenn die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft gefährden kann, und sich diese Gefährdung nicht anders als durch geordnete Entsorgung vermeiden lässt (vgl. BGE 148 II 155 E. 2.1 m.H.a. Urteil BGer 1A.222/2005 vom 12.4.2006 E. 3.4.2, in URP 2006 S. 730; Wagner Pfeifer Beatrice, a.a.O., Rz. 558 m.H.a. Urteil BGer 1C_609/2014 vom 3.8.2015). Die Umweltgefährdung muss dabei entweder bereits bestehen oder in Zukunft konkret drohen. Ob dies der Fall ist, hängt vom Zustand der Sache, von der Umgebung, in der sie sich befindet, und von den betroffenen Schutzgütern

13 ab. Für das verlangte öffentliche Interesse an der Entsorgung wird ferner vorausgesetzt, dass die Umweltgefährdung nicht anders als durch vorschriftsgemässe Entsorgung beseitigt werden kann. Ein allfälliger Entledigungswille des Abfallinhabers ist für den objektiven Abfallbegriff dagegen nicht relevant (vgl. Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Rz. 500; Wagner Pfeifer Beatrice, a.a.O. Rz. 558 m.H.). 6.1.2 Hingegen ergibt sich das öffentlich-rechtliche Interesse an der Vermeidung von Umweltgefährdungen beim subjektiven Abfallbegriff daraus, dass der Inhaber seine Sachherrschaft über eine bewegliche Sache, die er entsorgt, aufgibt. Ob die Sachherrschaft aufgegeben bzw. die Sache entsorgt wird, ist nicht allein aufgrund des subjektiven Willens des Abfallinhabers zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob eine Handlung ausgeführt wird, welche nach den Umständen und der Verkehrsanschauung als entledigen i.S.v. Art. 7 Abs. 6 USG zu werten ist (vgl. Jäger/Bühler, a.a.O., Rz. 501; Wagner Pfeifer Beatrice, a.a.O. Rz. 559). Der Begriff des "Entledigens" ist im Gesamtzusammenhang der abfallrechtlichen Vorschriften des Umweltschutzgesetzes zu bestimmen. Das Umweltschutzgesetz bezweckt, die Erzeugung von Abfällen zu vermeiden (Art. 30 Abs. 1 USG). Kann das nicht erreicht werden, müssen Abfälle soweit möglich verwertet werden (Art. 30 Abs. 2 USG). Ist deren Entsorgung nicht zu vermeiden, soll das umweltverträglich geschehen (Art. 30 Abs. 3 USG). Vermeidungs- und Verminderungsmassnahmen kommt somit Priorität zu (BBl 1993 II 1484 ff., insbesondere 1485). Entsprechend diesen Zielsetzungen hat der Gesetzgeber im Rahmen der 1995 beschlossenen Revision des Umweltschutzgesetzes den Begriff der "Entsorgung" neu definiert; er umfasst die Verwertung oder Ablagerung sowie ihre Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung (Art. 7 Abs. 6bis USG; vgl. auch Art. 30b-30e USG). Es kann nicht erst von Abfall gesprochen werden, wenn bewegliche Sachen endgültig zum Zweck ihrer Beseitigung abgelagert werden. Es kann für die Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache auch nicht darauf ankommen, ob die "Entledigung" einer beweglichen Sache Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder Lebensräume direkt und unmittelbar schädlichen oder lästigen Auswirkungen aussetzt. Die umweltrechtliche Gefahr von Abfällen liegt vielmehr bereits im Vorgang ihrer (unkontrollierten) Entledigung. Das Abfallrecht des Umweltschutzgesetzes erfasst daher bereits die Entledigung einer beweglichen Sache, um im Sinne der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG) eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Umwelt zu verhindern. Ob eine "Entledigung" vorliegt oder nicht, kann weiter auch nicht von der zivilrechtlichen Definition des entsprechenden Vorganges abhängen (zum Ganzen BGE 123 II 359

14 E. 4c m.w.H.; vgl. auch Jäger/Bühler, a.a.O., Rz. 501; Wagner Pfeifer Beatrice, a.a.O. Rz. 560). 6.1.3 Nach Art. 30e Abs. 1 USG dürfen Abfälle nur auf Deponien abgelagert werden. Es gilt jedoch der Grundsatz des Verwertungsvorrangs (Art. 30 Abs. 2 USG; vgl. E. 6.1.2). Eine Ablagerung ist umweltverträglich, wenn die Endlagerungsfähigkeit der Abfälle gewährleistet ist. Endlagerungsfähigkeit meint einerseits, dass die Abfälle nicht weiter verwertbar sind, und andererseits, dass von ihnen auch langfristig keine Gefährdung von Luft, Wasser und Boden ausgehen kann (vgl. Jäger/Bühler, a.a.O., Rz. 526). Hingegen müssen Abfälle der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder Herstellung neuer Produkte (Art. 30d Abs. 1 USG). 6.1.4 Auf kantonaler Ebene regelt das EGzUSG den Vollzug des USG (§ 1 Abs. 1 EGzUSG). Nach § 61 Abs. 1 VVzUSG i.V.m. §§ 10 ff. EGzUSG erfüllen die Gemeinden die Aufgabe der Abfallentsorgung. Nach § 12 Abs. 1 EGzUSG ist das Entsorgen, Abstellen oder Lagern von Abfällen ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen im Freien verboten. Nach Abs. 2 gilt dies insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse und Verpackungen. Als ausgedient gelten Gegenstände, die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse fachgerecht zu behandeln sind, weil diese eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen. Auch im Abfallreglement des Bezirks Gersau vom 9. Februar 2014 (nachstehend zitiert als AbfallR) wird vorgesehen, dass das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund verboten ist (Art. 7 Abs. 1 AbfallR). In Bezug auf Altfahrzeuge sieht § 61 Abs. 3 VVzUSG vor, dass die Gemeinden die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen, insbesondere Altfahrzeugen, die nur auf bewilligten Plätzen zwischengelagert werden dürfen, anordnen (§ 12 EGzUSG). Als Altfahrzeug gelten im Regelfall Fahrzeuge, welche nur mittels grösseren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden können (lit. a), welche nicht betriebssicher (Flüssigkeitsverluste) sind (lit. b) oder welche zur Gewinnung von Ersatzteilen benutzt werden (lit. c). 6.2 Unbestritten ist, dass es sich beim Unfallfahrzeug, dem C.________, Kontrollschild _____, D.________, um eine bewegliche Sache handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich das Fahrzeug seit dem Unfall im Dezember 2021 auf dem Grundstück KTN 001 befindet und es seither nicht mehr bewegt wurde.

15 6.3 Der objektive Abfallbegriff nach Art. 7 Abs. 6 USG bzw. § 12 Abs. 2 EGzUSG setzt neben dem Vorliegen einer beweglichen Sache voraus, dass diese nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird und dass von ihr eine konkrete Umweltgefährdung ausgeht oder zumindest künftig ausgehen könnte (vgl. oben E. 6.1.1). 6.3.1 Der bestimmungsgemässe Gebrauch eines Motorfahrzeuges besteht in dessen Fortbewegung (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958, wonach ein Motorfahrzeug jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb ist, das sich auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegen kann). Das Unfallfahrzeug steht seit über vier Jahren unverändert am selben Ort und wurde in dieser Zeit auch nicht bewegt. Es wird daher nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet. Zudem liegen gemäss Aktenlage erhebliche Beschädigungen vor. Das Fahrzeug ist stark verbeult, die bergseitigen Seitenfenster fehlen, und sowohl im Fahrzeuginnern als auch im hinteren rechten Seitenfenster befindet sich jeweils ein Stein. Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, dass infolge der fehlenden Seitenfenster Wasser und Feuchtigkeit ungehindert in den Innenraum des Fahrzeuges eindringen konnten. Es ist daher ohne Zweifel davon auszugehen, dass sowohl an der Inneneinrichtung als auch an der Elektronik des Fahrzeuges mittlerweile Wasser- und Feuchtigkeitsschäden bestehen. Zudem ist aufgrund der langen Dauer, während der das Fahrzeug nicht benutzt wurde, mit sogenannten Standschäden zu rechnen (vgl. dazu auch Entscheid Verwaltungsgericht AG WBE.2022.171 vom 20.7.2022 E. 2.4, wonach die Ablagerung zweier Lieferwagen im Freien über einen Zeitraum von vier Jahren eine erneute Inverkehrsetzung als fraglich erscheinen liess und das Gericht die Fahrzeuge als "ausgediente Fahrzeuge" qualifizierte). Vorliegend ist folglich von keiner bestimmungsgemässen Verwendung mehr auszugehen. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit bereit wäre, die notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit einzuleiten, hält er doch sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht fest, dass das Fahrzeug nicht verändert werden dürfe, da es allenfalls als Beweismittel in künftigen Verfahren zu verwenden sei (vgl. VGact. 1.1 S. 2). 6.3.2 Zu bejahen ist auch die konkrete bzw. künftige Gefährdung der Umwelt. Das AfU hält in seinem Fachbericht vom 4. Juni 2025 fest, das betreffende Fahrzeug erfülle seitdem durch Steinschlag verursachten Schaden die Merkmale eines Abfalls im Sinne des USG. Aufgrund des Schadens sei ein Verlust von Betriebsflüssigkeiten nicht mehr mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Darüber hinaus befinde sich das Fahrzeug an einem exponierten Standort, an dem ein Abrutschen

16 oder eine weitere Beschädigung infolge zusätzlicher Steinschläge möglich sei (Viact. III.01). Selbst wenn der Beschwerdeführer sämtliche Betriebs- und sonstigen Flüssigkeiten entfernen würde, vermöchte dies an der Beurteilung nichts zu ändern. Angesichts der erheblichen Beschädigungen des Fahrzeugs sowie dessen exponierten Standorts (insb. in einer Gefahrenzone hinsichtlich Lawinen/Gleitschnee, Rutschung/Hangmuren sowie Sturz/Einsturz/Doline, vgl. WebGIS) ist nicht auszuschliessen, dass das Fahrzeug die Umwelt in der Zukunft gefährdet. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass das Fahrzeug durch weitere Steinschläge zusätzlich beschädigt wird, wodurch, etwa durch das Ablösen von Fahrzeugteilen, neue Gefahren für die Umwelt entstehen. Dabei ist hervorzuheben, dass es sich bei Altfahrzeugen um kontrollpflichtige Abfälle handelt (Art. 2 Abs. 2 lit. c Verordnung über den Verkehr mit Abfällen [VeVA; SR 814.610] vom 22.6.2005 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1.1 Abs 1 lit. b i.V.m. Kapitel 16 Code 16 01 04 [Altfahrzeuge] und 16 01 06 [Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten] der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen [SR 814.610.1] vom 18.10.2005). Solche Abfälle dürfen ausschliesslich in hierfür bewilligten Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. In diesen Betrieben werden ausgedienten Fahrzeugen unter anderem Betriebsflüssigkeiten und Bestandteile, die gefährliche Stoffe enthalten, entnommen (vgl. https://www.bafu.admin.ch/de/umweltvertraegliche-entsorgung-von-altfahrzeugen, eingesehen am 19.1.2026). Daraus folgt, dass mögliche Umweltgefährdungen nicht allein von im Fahrzeug enthaltenen Flüssigkeiten ausgehen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung betreffend Vermutung eines öffentlichen Interesses an der Entsorgung bei Sonderabfällen im Sinne von Art. 2 VeVA, Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 7 N 21 m.H.a. Urteil BGer 1A.222/2005 vom 12.4.2006 E. 3.4.2). Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausführt, dass nach vier Jahren ohne Vorkommnisse wohl davon ausgegangen werden könne, dass die potentiellen Umweltgefahren "hochgejubelt werden" (vgl. Bf-act. 4 = Replik vom 15.6.2025), verkennt er zum einen, dass für die Qualifikation als ausgedientes Fahrzeug bzw. als Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG bereits genügt, dass eine Umweltgefährdung in Zukunft konkret droht. Zum anderen lässt er ausser Acht, dass sich der Zustand des Fahrzeuges und damit auch das Risiko einer Umweltgefährdung infolge des Steinschlags im Jahr 2024 erheblich verschlechtert hat. 6.3.3 Im Übrigen gilt nach § 61 Abs. 3 lit. a und b VVzUSG ein Fahrzeug als Altfahrzeug, wenn es alternativ nur mittels grösserer Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden könnte, oder wenn es nicht betriebssicher

17 ist (Flüssigkeitsverluste). Selbst nach Entfernung der Betriebsflüssigkeiten würde das Unfallfahrzeug demnach weiterhin die Voraussetzungen eines Altfahrzeuges nach § 61 Abs. 3 lit. a VVzUSG erfüllen, denn wie die vorangehenden Ausführungen festgestellt haben, kann das Fahrzeug nur mittels grösserer Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden. Eine Entfernung der Betriebsflüssigkeiten ändert folglich nichts an der Qualifikation des Fahrzeuges als Altfahrzeug und damit als Abfall im umweltrechtlichen Sinne. 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, dass das Unfallfahrzeug noch registriert sei und nur schon deswegen kein Altfahrzeug vorliegen könne (vgl. Vi-act. I.01 Beilagendossier "Kopie Beilage Briefkasteneinwurf 20.04.2024" S. 13), vermag er damit ebenfalls nicht zu überzeugen. Er verkennt einerseits, dass die Frage der Betriebssicherheit nicht einzig von der Zulassung des Fahrzeuges abhängt. Vielmehr setzt Art. 29 SVG voraus, dass nur Fahrzeuge in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist ausgewiesenermassen stark beschädigt und wurde seit über vier Jahren weder bewegt noch einem Service oder Kontrollen beigeführt. Das Fahrzeug befindet sich weder in einem betriebssicheren noch in einem vorschriftsgemässen Zustand. Daran vermag auch eine angeblich weiterhin bestehende Registrierung des Fahrzeuges auf der D.________ nichts zu ändern (hierzu insb. auch Art. 39 Abs. 3 der Verkehrsversicherungsverordnung [VVV; SR 741.31] vom 20.11.1959 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] vom 27.10.1976, wonach ausländische Fahrzeuge, wenn sich ihr Standort seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet, mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern zu versehen sind). 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der sich auf dem Grundstück KTN 001 befindliche C.________ (das Unfallfahrzeug vom Dezember 2021) die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs erfüllt. Ob zudem ein "Entledigen" durch den Beschwerdeführer vorliegt und damit der subjektive Abfallbegriff bejaht werden könnte, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Erfüllt sind damit die Voraussetzungen eines Altfahrzeuges nach § 61 Abs. 3 VVzUSG. Zudem sind auch die Voraussetzungen des ausgedienten Fahrzeuges nach § 12 EGzUSG bzw. Art. 7 Abs. 6 USG erfüllt. Das Unfallfahrzeug stellt Abfall im umweltschutz-

18 rechtlichen Sinne dar. Damit ist der Bezirk für die Anordnung von dessen korrekter Verwertung oder Entsorgung zuständig. 7. Der Beschwerdeführer macht weiter gelten, die Anordnung, er habe das Fahrzeug wegzuräumen und zu verwerten, sei nicht rechtmässig. 7.1.1 Wie unter E. 6.1.3 festgehalten wurde, ist das Entsorgen, Abstellen oder Lagern von Abfällen ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen im Freien verboten. Nach § 61 Abs. 3 VVzUSG ordnen die Gemeinden die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen, insbesondere Altfahrzeugen, an. 7.1.2 Das Umweltschutzgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Abfällen, insbesondere zwischen Siedlungsabfällen und übrigen Abfällen. Nach Art. 3 lit. a Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) vom 4. Dezember 2015 handelt es sich bei Siedlungsabfällen um Abfälle, die aus Haushalten, Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen oder aus öffentlichen Verwaltungen stammen, soweit deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. Gemäss Art. 31c Abs. 1 USG muss der Inhaber die übrigen Abfälle entsorgen. Inhaber ist grundsätzlich, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat, die nach Art. 7 Abs. 6 USG als Abfall gilt. Die tatsächliche Herrschaft liegt im faktischen Vermögen, die Sache ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben. Weder sachenrechtliche Qualifikationen (Eigentum, Besitz) noch die spezifische Störerfunktion sind massgeblich. Nach Art. 32 Abs. 1 USG sowie § 23 Abs. 1 EGzUSG trägt der Inhaber der Abfälle, von hier nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen, die Kosten der Entsorgung (zum Ganzen: Urteile BGer 4A_67/2017 vom 15.3.2018; 1A.222/2005 vom 12.4.2006 E. 5.1 m.H.; BGE 144 III 227 E. 3.3.1; Urteil BGer 1C_305/2018 vom 28.2.2019 E. 3; Jäger/Bühler, a.a.O., Rz. 504). 7.2 Der Beschwerdeführer ist einziger Verwaltungsrat der H.________ AG (in Liquidation, vgl. Zefix), welche Eigentümerin des Grundstücks KTN 001 ist (vgl. WebGIS-SZ). Zudem führt der Beschwerdeführer selbst an, dass er die Verfügungsmacht über das Fahrzeug hat (vgl. Bf-act. 6 S. 8). Es ist demnach weder zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Beschwerdeführer als Inhaber des Altfahrzeuges/Abfalles qualifiziert haben, noch dass sie den Beschwerdeführer nach § 12 EGzUSG i.V.m. § 61 Abs. 3 VVzUSG unter Kostentragung zur gesetzeskonformen Wegräumung sowie Verwertung des C.________ verpflichtet haben.

19 8. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV; insbesondere würden mildere Massnahmen vorliegen. 8.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.1; BGE 147 I 450 E. 3.2.3; BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil 1C_181/2019 vom 29.4.2020 E. 5.3, nicht publ. in BGE 147 I 103). Damit eine Massnahme als geeignet gilt, reicht es aus, wenn sie mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 m.H.). Eine Teileignung kann genügen, so z.B. im Umweltschutz, wo oft erst das Zusammenwirken vieler kleiner Massnahmen den gewünschten Effekt herbeiführt (Urteil BGer 1C_263/2024 vom 11.9.2025 E. 5.4.4 m.H.a. BGE 125 II 129 E. 9; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N 456 m.H.). Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 151 I 3 E. 7.7; BGE 149 I 291 E. 5.8; BGE 147 I 346 E. 5.5; BGE 143 I 403 E. 5.6.3). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) setzt im Rahmen der Zumutbarkeit schliesslich eine wertende Interessensabwägung voraus (BGE 148 I 392 E. 8.2.4). 8.2 Die Anordnung der Wegräumung des Unfallfahrzeuges ist ohne Zweifel geeignet, um die gesetzeskonforme Verwertung oder Entsorgung des Altfahrzeuges zu bewirken und dadurch insbesondere auch bestehende oder zukünftige Gefährdungen der Umwelt zu verhindern. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vorbringt, er habe mit Schreiben vom 27. April 2025 einen Kompromissvorschlag unterbreitet, der die Entfernung von Flüssigkeiten und eine fachgerechte Sicherung des Fahrzeuges vorsah, ist zu prüfen, ob darin eine geeignete mildere Massnahme gesehen werden könnte, so dass es an der Erforderlichkeit der Wegräumung mangeln würde. Ein möglicher Austritt von Flüssigkeiten stellt für sich allein schon ein erhebliches Risiko für die Umwelt dar, doch handelt es sich - wie bereits in E. 6.3.2 dargelegt - nicht um das einzige bestehende Gefährdungspotential. Die blosse Entfernung der Flüssigkeiten ist daher nicht gleich geeignet wie die fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung des Fahrzeuges, um den Schutz der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen sicherzustellen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdehttps://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-140-I-2 http://links.weblaw.ch/1C%20181/2019 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-I-103 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-126%3Ade&number_of_ranks=0#page126 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-I-403

20 führer vor Verwaltungsgericht aufgeführten Kontrollen sowie die fachgerechte Sicherung des Fahrzeuges. Zumal der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt, was hierunter konkret zu verstehen ist, vermögen auch diese Massnahmen das angestrebte Ziel nicht oder nicht gleich wirksam zu erreichen. Eine Gefährdung der Umwelt lässt sich daher einzig durch die vorschriftsgemässe Entsorgung des Altfahrzeuges beseitigen. Dass ein Gespräch ebenfalls keine geeignete mildere Massnahme darstellt, hat der Regierungsrat zudem korrekt festgehalten (vgl. RRB Nr. 764/2025 vom 14.10.2025 E. 5). Bleibt anzufügen, dass es sich beim C.________ auf KTN 001 trotz der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorschläge weiterhin um ein Altfahrzeug handelt, für welches die gesetzlichen Lagerungs- und Entsorgungsvorschriften zu beachten sind (vgl. oben E. 6.3.2), was die Vorschläge des Beschwerdeführers als mildere geeignete Massnahmen so oder anders ausschliesst. 8.4 Weiter ist auch die Zweck-Mittel-Relation gegeben. Daran mag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei entscheidend, dass das Fahrzeug an dieser Stelle stehen bleibt, damit Beweise gesichert bleiben, nichts zu ändern (vgl. E. 4.3; Vi-act. I.09). Der C.________ befindet sich seit über vier Jahren am gleichen Ort. Er war in dieser Zeit insbesondere verschiedenen Wetterlagen ausgesetzt. Zum Beispiel wurde sein Zustand aufgrund eines Steinschlages im Jahr 2024 erheblich verschlechtert (vgl. Stellungnahme Bf vom 27.4.2025; Vi-act. I.01 Beilagendossier "Beilage"). Es ist daher anzunehmen, dass seit dem Unfall aufgrund der äusseren Gegebenheiten bereits erhebliche Veränderungen am Fahrzeug stattgefunden haben. Dies vermag auch eine über das Altfahrzeug geschlagene Plane nicht vollends zu verhindern, da Temperatur- als auch Luftfeuchtigkeitsveränderungen weiterhin Einfluss auf die Materialien haben. Weiter ist dem Bezirksrat Gersau zuzustimmen, wenn er im Verwaltungsverfahren vor dem Regierungsrat ausführte, dass das Fahrzeug sowie dessen Zustand fotografisch und aktenkundig hinreichend dokumentiert und damit rechtsgenüglich beweisgesichert seien (vgl. VGact. 6). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Regierungsrat habe den Zusammenhang, dass eine Entfernung die Beweissicherung irreversibel zerstören würde, nicht beachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Regierungsrat hat sich in seinem Beschluss ausdrücklich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Beweiswert auseinandergesetzt, kam dabei jedoch zum Schluss, dass die Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeuge. Zudem gehe aus dem Schreiben des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. April 2025 hervor (vgl. Vi-act. I.01 Verwaltungsbeschwerde Beilage 4), dass das "Altfahrzeug von Herrn A.________ soweit bekannt von der Strafverfolgungsbehörde nie sichergestellt

21 wurde somit immer zur freien Verfügung stand" (vgl. RRB Nr. 764/2025 vom 14.10.2025 E. 3.3). Bleibt unter dem Kriterium der Zweck-Mittel-Relation anzufügen, dass es sich bei der gesetzeskonformen Wegräumung und Entsorgung um eine - wie es der Bezirksrat ausführt - "Sowieso-Verpflichtung" des Beschwerdeführers als Inhaber des Altfahrzeuges handelt, was es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Massnahme zu berücksichtigen gilt. Es ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass, wie bereits vom Regierungsrat dargelegt, die angeordnete Verwertung des Fahrzeuges auch als vorübergehendes Einlagern in einer speziell für Unfallfahrzeuge vorgesehenen Anlage verstanden werden kann (§ 61 Abs. 3 VVzUSG; vgl. RRB Nr. 764/2025 vom 14.10.2025 E. 3.2). Damit wären die bestehenden Schäden am Fahrzeug resp. das Fahrzeug als solches einer Beweisabnahme weiterhin zugänglich. 8.5 Zusammenfassend ist die Anordnung der Wegräumung sowie Entsorgung bzw. Verwertung des Fahrzeuges verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten milderen Massnahmen sind nicht gleich geeignet bzw. ungeeignet. 9. Zuletzt beantragt der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Beizug verschiedener Akten (vgl. Ingress Bst. F). Es ist festzustellen, dass die Akten der Vorinstanzen eingeholt wurden (VG-act. 5). In den Akten befinden sich sowohl die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2025 als auch die Eingabe vom 27. April 2025 ("Kompromissvorschlag"). Auf den Beizug weiterer Akten, namentlich der Akten des Kantonsgerichts Schwyz im Verfahren BEK 2024 112 (dessen Urteil vom 7.7.2025 sich im Übrigen in den Akten befindet) sowie der Akten des Bundesgerichts betreffend die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, ist zu verzichten, da keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 74).

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 2. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Bezirksrat Gersau (R) - den Regierungsrat (EB) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. März 2026

III 2025 200 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2025 200 — Swissrulings