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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.12.2024 III 2024 96

16 dicembre 2024·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,804 parole·~44 min·1

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Fussgängersteg über Alt Linth-Kanal) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2024 96 Entscheid vom 16. Dezember 2024 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________ 2. B.________, vertreten durch C.________, 3. D.________, vertreten durch E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. F.________, gegen 1. Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw G.________, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. H.________,

2 Beschwerdegegner, 5. I.________, 6. J.________, Beigeladene, 7. Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Recht, 3003 Bern, Fachbehörde, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Fussgängersteg über K.________)

3 Sachverhalt: A. Am 15. Dezember 2021 reichte der H.________ (Bauherrschaft) dem Gemeinderat Tuggen ein Baugesuch für einen Fussgängersteg über den K.________ (nachfolgend: die K.________) auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken KTN _01 (Grundeigentümerin J.________) und _02 (Grundeigentümer I.________) ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt (Abl 2021 S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen haben u.a. der L.________, der M.________, der A.________, der D.________ und der E.________ sowie B.________ und C.________ am 13. Januar 2022 gemeinsam öffentlich-rechtliche Baueinsprache beim Gemeinderat Tuggen erhoben (ARE-act. [elektronisch] S. 6). B. Am 20. August 2022 führte das Amt für Raumentwicklung (ARE) einen Augenschein durch (ARE-act. S. 37). Die Bauherrschaft reichte in der Folge am 4. Januar 2023 sowie am 17. Mai 2023 ergänzende Projektunterlagen ein (vgl. Viact. II/03 Beilagen 16a f., 17). C.1 Nachdem die Einsprecher am 14. Juni 2023 Stellung genommen hatten, reichte auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 20. Juni 2023 eine Stellungnahme ein (Vi-act. II/03 Beilage 19 f.). Im hiernach ergangenen Gesamtentscheid vom 18. September 2023 hat das ARE was folgt beschlossen (Vi-act. III/02/21 = ARE-act. S. 67 ff.): 1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch 47-21-020 des H.________ wird im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. ll. Ziffern 1. ff., erteilt. 2. Die Bewilligung der I.________ vom 8. März 2022 und die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 20. Juni 2023 werden der Gemeinde Tuggen zur Eröffnung an den Gesuchsteller zugestellt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Gesamtentscheides. Die darin aufgeführten Nebenbestimmungen sind zwingend einzuhalten. (3. Nichteintreten auf eine Dritteinsprache). 4. Die Einsprache der Schutzorganisationen wird aus kantonaler Sicht abgewiesen. (5. Vorbehalt Entscheid und Bewilligung der Gemeinde). 6. Die Bauherrschaft hat eine Bewilligungsgebühr von CHF 2'840.00 zu entrichten. (7.-8. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). C.2 Gestützt auf diesen Gesamtentscheid erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 220 vom 13. Dezember 2023 die Baubewilligung wie folgt (Viact. III/02/23 = ARE-act. S. 55 ff.):

4 (1. Nichteintreten auf eine Dritteinsprache). 2. Die Einsprache der Einsprecher 2 [d.h. neben Dritten der A.________, der D.________, B.________, vgl. zit. GRB Nr. 220 Sachverhalt lit. F] wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3. Dem H.________ […] wird die Baubewilligung für den Fussgängersteg über die K.________ auf der Liegenschaft, KTN _01 / _02, Tuggen, gemäss Eingabe vom 16. Dezember 2021 im Sinne der Erwägung und unter folgenden Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen erteilt: (…). 4. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes wird erteilt. 5. Die vorgesehene Signalisation für die Besucherlenkung sowie die Wegsperrung in der N.________ gemäss der Vereinbarung "Schliessung N.________" zwischen dem H.________ und der J.________ vom 17. Mai 2023 sind bis zur Fertigstellung des Brückenbaus zu realisieren. (6.-7. Bepflanzung; Nachführung amtliche Vermessung). 8. Die nachfolgenden Fachberichte bilden einen integrierenden Bestandteil dieser vorliegenden Baubewilligung und sind genaustens zu befolgen: a) Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung des Kanton Schwyz vom 18. September 2023 b) Der Entscheid der I.________ vom 8. März 2022 c) Die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 20. Juni 2023 9. An Gebühren und Kosten werden erhoben: (…) Total Fr. 6'950.00 (10.-11. Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung). D. Gegen diesen GRB Nr. 220 erhoben neben Mitbeteiligten der A.________, D.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sowie der Gesamtentscheid seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanzen zur Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, subeventualiter seien die Baubewilligung sowie der Gesamtentscheid mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Fauna und Flora zu ergänzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Im Verwaltungsgbeschwerdeverfahren liess sich u.a. das BAFU am 8. März 2024 erneut vernehmen (Vi-act. V/01). E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 347/2024 vom 14. Mai 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und auferlegte die Verfahrenskosten (Fr. 1'500.--) zu einem Drittel (Fr. 500.--) den Beschwerdeführern und zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer (vgl. E. 10) zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--)

5 dem Staat. Die Gemeinde Tuggen wurde verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. F. Gegen diesen RRB Nr. 347/2024 (versandt am 21.5.2024) lassen der A.________, B.________ und der D.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2024 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 347/2024 (Beschwerdeentscheid VB 12/2024) vom 14. Mai 2024 und damit auch die Bewilligungen für den streitbetroffenen Fussgängersteg sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuer Planung inklusive angemessener Auflagen im Sinne der nachfolgenden Beschwerdebegründung. 3. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem neuen Ausgang entsprechend neu zu regeln. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (sic). G. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024 beantragt das ARE, die Beschwerde der Schutzorganisationen sei unter Kostenfolge abzuweisen. Ebenfalls die Beschwerdeabweisung beantragt das Sicherheitsdepartement am 3. Juli 2024, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Am 9. Juli 2024 stellt der Beschwerdegegner den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Festlegung der Massnahmen zum Schutz von Fauna und Flora zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 hält das BAFU einleitend fest, dass es seine Stellungnahme in der Funktion als Aufsichts- und Fachbehörde und nicht, wie in der Verfügung vom 19. Juni 2024 aufgeführt als Beigeladene (im Sinne von § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) abgebe, da es aus seiner Sicht kein Dritter im Sinne von § 14 VRP sei (das Verwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung anschliessen; vgl. Rubrum). Ohne einen eigentlichen Antrag zu stellen hält das BAFU mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 schlussfolgernd namentlich fest, i) mangels Ermittlung aller auf dem Spiel stehender Interessen und der hinreichenden Prüfung von Alternativstandorten erweise sich die durchgeführte Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft, ii) im Übrigen müssten, sofern ein Stegbau nach durchgeführter Interessenabwägung überhaupt möglich wäre, Besucherlenkungsmassnahmen als integraler Bestandteil der Baubewilligung verfügt werden.

6 Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 5. August 2024 beantragt der Beschwerdegegner, den Steg am beantragten Standort zu bewilligen und das Besucherlenkungskonzept als integraler Bestandteil in die Baubewilligung aufzunehmen. H. Replicando lassen die Beschwerdeführer am 23. August 2024 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten. Am 12. September 2024 teilt das Sicherheitsdepartement seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Die übrigen Verfahrensbeteiligten lassen sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Der Steg soll gemäss Baugesuch zwischen den Koordinaten ________ (Südseite) und ________ (Nordseite) die K.________ überqueren und damit rund 615 m vor Mündung in den O.________ bzw. rund 1.33 km (Luftlinie) der ostwärts gelegenen P.________ entfernt positioniert werden (Messung maps.geo.admin.ch). Die betroffenen (Bau-)Grundstücke KTN _01 und KTN _02 gehören dem im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) unter dem Objekt Nr. _03 "O.________" ausgewiesenen Gebiet an. KTN _01 hat eine Fläche von rund 74.4 ha, erstreckt sich von seiner westlichsten Ausdehnung ab dem Q.________ nordostwärts über den R.________ bis zum S.________, unweit der weiter ostwärts gelegenen P.________, wo die Autobahn __ das Grundstück teils unter- und teils überquert; an seiner Nordgrenze grenzt es von West nach Ost an den O.________, die N.________ sowie an KTN _02 bzw. die K.________. Das Grundstück KTN _02 umfasst namentlich die K.________, den linken T.________damm sowie bis zu seiner nördlichen Begrenzung, die gleichzeitig Kantonsgrenze zu St. Gallen darstellt, den T.________ bis zu dessen Mitte (vgl. WebGIS; maps.geo.admin.ch). In unmittelbarer Nähe zum Steg, rund 60 m ab Widerlager Süd, befindet sich das kantonale Naturschutzgebiet "N.________" gemäss der Verordnung zum Schutze der N.________ (Schutzverordnung N.________; SRSZ 722.114) vom 11. Oktober 1983. In derselben Entfernung befinden sich das Flachmoor von nationaler Bedeutung Nr. _04 "N.________" (nachfolgend kurz: Flachmoor N.________) sowie dem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Nr. _05 "N.________" (nachfolgend kurz: ALG N.________) – flächenmässig je praktisch deckungsgleich. Das Wasser- und Zugvogelreservat Nr. _06, U.________ bis N.________ (nachfolgend kurz: WZR N.________), schliesst ebenfalls in etwa 60 m Entfernung an den geplanten Steg an. Auf St. Galler Kantonsgebiet liegen sodann, etwa in 170 m Entfernung, die Objekte Nr. _07 "V.________" (Flach-

7 moor) sowie Nr. _08 "W.________" (Amphibienlaichgebiet), je von nationaler Bedeutung (vgl. WebGIS; maps.geo.admin.ch; angefochtener RRB E. 7). 1.2 Der geplante stählerne Steg erstreckt sich zwischen dem Widerlager Nord und dem Widerlager Süd mit 28.9 m – inkl. 0.75 m je Widerlager – bzw. mit einer freien Spannweise von 28 m über die K.________. Die Tragkonstruktion hat beidseitig ein parabelförmiges Fachwerk mit Unter-, Obergurten und vertikalen Zugstreben; das Fachwerk weist mittig die Maximalhöhe von 2.7 m auf und ist in der Vertikalen 5° nach aussen geneigt. Der Brückenbelag soll mit feinmaschigem Gitterrost gefertigt werden. Das Geländer besteht aus zwischen den (Zug- )Pfosten des Fachwerks angebrachten Staketen mit Ober- und Unterflansch und nimmt die erwähnte Vertikalneigung auf (vgl. zum Ganzen Plan Nr. 1038-10 vom 16.6.2021; Baubeschrieb vom 10.6.2021, in: ARE-act. S. 140, 157). Die Nutzung der anthrazitfarbenen Stahlkonstruktion ist gemäss Baubeschrieb "als einfacher Steg für Personen und Radfahrer vorgesehen" mit entsprechender Nutzlast (zit. Baubeschrieb S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdegegner ist im Begriff, zusammen mit einem Dritten den sog. "Erlebnisweg O.________" zu realisieren, wobei als Element u.a. die "X.________fähre" als Verbindung über den T.________ (nördlich der K.________) auf der Höhe der bestehenden Y.________-Hütte geplant ist. Der strittige Steg über die K.________ soll auf gleicher Höhe (bzw. südlich an diese Fährverbindung anschliessend) entstehen (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 15.12.2021, in: ARE-act. S. 141; Plan Nr. 10.38-11 vom 16.6.2021, in: ARE-act. S. 137; Linienführung O.________rundweg, Abschnitt Z.________, in: Vi-act. S. 158). 2.1 Im angefochtenen RRB kam der Regierungsrat zusammenfassend zum Schluss, die Vorinstanzen hätten die Baubewilligung zu Recht erteilt (E. 10). Er erwog im Wesentlichen: Auf die Durchführung eines Augenscheins habe verzichtet werden können (E. 3.). Das Amt für Gewässer (AFG) als zuständige kantonale Bewilligungsbehörde habe weder im Gesamtentscheid vom 18. September 2023 noch in der Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 eine eigentliche Prüfung der Voraussetzungen von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 vorgenommen. Auch die Prüfung der Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 lasse die Verfügung des AFG vermissen. Das T.________konkordat entbinde die Vorinstanz 2 resp. das AFG nicht davon zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien. Sodann habe sich

8 das AFG mit den Rügen der Beschwerdeführer nicht ausreichend befasst und auch die Voraussetzungen von Art. 24 RPG bzw. Art. 41c GSchV nicht explizit geprüft. Damit habe es seine Begründungspflicht und damit auch den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Aus den einzelnen Fachberichten der jeweiligen Ämter im Gesamtentscheid vom 18. September 2023 gehe mit genügender Klarheit hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liessen; von einer Rückweisung sei abzusehen; die fehlende Begründung im angefochtenen Entscheid werde sich aber auf die Verfahrenskosten auswirken (E. 5.6 f.). Der Fussgängersteg tangiere die Schutzgebiete bzw. Biotope nicht direkt. Zu beachten sei, dass das Gebiet um die N.________ nicht völlig unberührte Natur darstelle. Die N.________ sei gemäss kantonalem Schutzzonenplan der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich und die landwirtschaftliche Nutzung sei zugelassen. Der Fussgängersteg solle primär eine Lücke im bestehenden Wanderwegnetz am O.________ schliessen (E. 7.1). Der O.________ Rundweg, welcher der Realisierung einer attraktiven und sicheren Rad- und Fussgängerverkehrsverbindung um den O.________ - möglichst abseits der Kantonsstrassen diene, sei im kantonalen Richtplan eingetragen (E. 7.2). Die neue Fussgängerbrücke werde nicht automatisch zu mehr Besuchern rund um den Z.________ führen, und bereits heute führten zahlreiche Fuss- bzw. Wander- und Velowege um diesen. Bereits heute gelangten Besucher zur N.________. Eine leichte Verschiebung der Brücke flussaufwärts werde keine nennenswerte Auswirkung auf den Besucherstrom haben; es sei keine erwähnenswerte Steigerung des Besucherstroms durch die Brücke zu erwarten (E. 7.3). Es seien diverse Abmachungen getroffen worden, um dem Nutzungsdruck auf die N.________ zu entgegnen, die der Regierungsrat als zielführender erachte als die Verschiebung des Stegs. Dem Beschwerdegegner gehe es hauptsächlich darum, den bestehenden Fussgänger- und Veloverkehr zu entflechten und getrennt zu führen; das grösstmögliche Entflechtungspotential ergebe sich am geplanten Standort (E. 7.4). Durch den vorgesehenen Brückenstandort entstehe auch eine effiziente, direkte Linienführung zur Seilfähre über die T.________, für welche der Beschwerdegegner eine rechtskräftige Baubewilligung des Gemeinderates J.________ habe. Der Fährbetrieb sei bis anhin jedoch noch nicht bewilligt. Zudem habe der Beschwerdegegner ein umfassendes Signalisationskonzept mit Wegweisern und einer Verbotstafel für Fussgänger beim südlichen T.________damm ausgearbeitet (E. 7.5). Ein weitergehendes Besucherlenkungskonzept sei nicht erforderlich. Einen besser geeigneten Alternativstandort gebe es nicht. Da nicht zu erwarten sei, dass die neue Fussgängerbrücke automatisch zu mehr Besuchern führen

9 werde, seien auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Auswirkungen auf die N.________, die an mehreren Stellen mit Zäunen und Gattern abgesperrt werde, notwendig (E. 7.6). Das Bauvorhaben habe keine nennenswerten Auswirkungen auf das BLN-Gebiet O.________ und sei mit dessen objektspezifischen Schutzzielen vereinbar (E. 7.7). Der Wildtierkorridor AA.________ gelte als weitgehend unterbrochen; ein Steg über einen Kanal in Waldesnähe stelle keinen negativen Einfluss dar. Störungen in der Dunkelheit sollen eingedämmt werden, indem man keinen nächtlichen Betrieb durch eine permanente Nachtbeleuchtung der Brücke begünstige (E. 7.8). Die Vorinstanzen hätten eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Durch die vorgesehenen Sperrungen und Betretungsverbote verbessere sich auch die Situation für die N.________. Zudem seien am vorgesehenen Standort keine weiteren Installationen notwendig, was auch die Natur schone. Die Fussgängerbrücke sei daher ausserhalb der Bauzone insoweit standortgebunden, als es für die Brücke in der Bauzone keinen vergleichbaren, geeigneten Standort gebe. Würde die Brücke 600 m flussaufwärts verschoben, würde sie sich auch in der Landwirtschaftszone, innerhalb des Wildtierkorridors und des BLN-Gebiets befinden; eine solche Verschiebung hätte in diesem Sinne keinen nennenswerten positiven Effekt (E. 8). Der Fussgängersteg sei auch innerhalb des Gewässerraums standortgebunden und bewilligungsfähig: Die Brücke sei die Fortsetzung des Wanderwegs von SchweizMobil und des O.________ Rundwegs über die K.________, sei im öffentlichen Interesse und es handle sich entgegen der BAFU-Stellungnahme nicht lediglich um eine Freizeitanlage, die ohne Weiteres auch ausserhalb des Gewässerraums errichtet werden könnte (E. 9.3). 2.2 Beschwerdeweise machen die Beschwerdeführer unter dem Titel Ausgangslage geltend, im Gebiet mit mehreren hochwertigen Schutzobjekten seien die gesetzlich geforderten Schutzbestimmungen nicht erlassen worden, obwohl der Freizeitbesucherdruck erhebliche Störungen verursache; nun sollen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, wie die Besucher sich im Gebiet bewegen können; weder seien die Bedürfnisse des Lebensraums und der darin vorkommenden Arten erhoben, noch seien ausreichende Massnahmen zu deren Schutz angeordnet worden (Rz. 5). Der Steg soll eine direkte Verbindung zwischen J.________ und dem Z.________ schaffen, was nur zusammen mit der geplanten Seilfähre über den Hauptkanal funktioniere. Der Fussgängersteg könne auch von Velofahrenden benutzt werden; Velofahrverbote seien keine vorgesehen (Rz. 6). Das gesamte Gebiet werde deutlich höhere Frequenzen aufweisen (Rz. 7). Der Steg ermögliche neue Rundwege unter Einbezug des südlichen T.________damms und verleite dabei zu einem Abstecher in die Mündung; der

10 unterste Teil zur Mündung hin dürfe aber schon heute nicht betreten werden (Rz. 8). Pufferzonen, die innert drei Jahren seit Aufnahme der Flachmoore ins Bundesinventar hätten gemacht werden sollen, seien nicht ausgeschieden worden; ein bereits 2011 thematisiertes Besucherlenkungskonzept sei bis heute nicht erfolgt (Rz. 9). Die Beschwerdeführer rügen eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung (S. 7 ff.). Es sei offensichtlich, dass die neue Infrastruktur mehr Besucher an und in die Schutzgebiete locke und damit einen negativen Einfluss auf diese haben könne (Rz. 12). Der Umstand, dass ein Kanton bundesrechtswidrig noch keine ökologisch ausreichenden Pufferzonen definiert habe, bedeute gemäss Bundesgericht nicht, dass das bundesrechtlich definierte Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung der Schutzobjekte (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung, FMV; SR 451.33] vom 7.9.1994) nicht anwendbar sei; in den Pufferzonen seien Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen würden. Es gehe dabei insbesondere auch darum, zusätzliche Beeinträchtigungen jeglicher Art zu vermeiden. Dass der Steg und die zu begehenden Wege nicht innerhalb der Flachmoorperimeter und des Wasserund Zugvogelreservats lägen, spiele daher keine Rolle; sie seien in deren Nahbereich und würden innerhalb der Störungspufferzonen liegen, wenn solche korrekt ausgeschieden worden wären; bei Flachmooren von nationaler Bedeutung gehe man von einem Störungspuffer von rund 100 m aus, der störungsfrei bleiben sollte; schon die bestehenden Wege inklusive der Dämme seien somit zu nahe (Rz. 14 f., 21). Dass die N.________ nicht völlig unberührte Natur darstelle, spiele keine Rolle; das bedeute schlicht und einfach, dass der Kanton seine Hausaufgaben zum Schutz der Objekte von nationaler Bedeutung bisher nicht gemacht habe; dass bisher keine Störpufferzonen errichtet worden seien, sei keine Begründung dafür, die Situation noch weiter zu verschlechtern (Rz. 16). Die Prognose des Regierungsrats, wonach kaum zu erwarten sei, dass die kleine Fussgängerbrücke zu einer erwähnenswerten Steigerung des Besucherstroms führen werde, sei falsch; vermutlich spreche er von der Gesamtbesuchermenge, relevant sei aber die Umverteilung der Besucher, welche zu einer Steigerung im Nahbereich innerhalb der Schutzgebiete führe; würden sodann neue Möglichkeiten für Velofahrende geschaffen, würden diese auch genutzt; die kantonalen Fachstellen würden im Übrigen auch von zusätzlichen Störungen im Schutzgebiet ausgehen (Rz. 17 f.). Unklar sei sodann, auf welche Ausgangslage betreffend Fährbetrieb der Regierungsrat seine Beurteilung hinsichtlich der angeblich fehlenden Störwirkung des Stegs abstütze. Bei einer Ausweitung des Fährbe-

11 triebs würden mehr Fussgänger und Velofahrer dank der Fähre in das fragliche Gebiet geleitet (Rz. 19). Die diversen getroffenen Abmachungen, welche der Regierungsrat in E. 7.4 erwähne - insbesondere die Absperrung des Zugangs zur N.________ für Fussgänger und Velofahrer an mehreren Zugangsstellen -, vermöchten das Störungsproblem nicht zu verhindern. Der Regierungsrat gehe nicht auf das von den Beschwerdeführern geforderte Besucherlenkungskonzept (mit Obergrenze/Massnahmen/Aufsicht/Prüfung der Wirksamkeit), insbesondere auch zur Verhinderung der Begehung Wege zur N.________, ein (Rz. 20). Erfahrungen in ähnlichen Schutzgebieten zeigten, dass Anordnungen inkl. Absperrungen ignoriert würden; ohne Aufsicht sei mit nochmals mehr Verstössen zu rechnen (Rz. 22). Für die vom BAFU geforderten Massnahmen trage nicht der Gesuchsteller die Verantwortung, sondern diese seien vom Kanton zu erarbeiten und festzusetzen, was jedoch nicht getan worden sei und werde. Die Massnahmen hätten dennoch direkten Einfluss auf die Baubewilligung für den Steg: Die Stellungnahme des BAFU zeige deutlich, dass es durch einen solchen mit den damit einhergehenden Nutzungsänderungen ohne weitgehende Massnahmen für das gesamte Gebiet (deutlich über ein blosses Betretungsverbot mit Absperrungen einzig für die N.________ hinaus) auf jeden Fall zu unzulässigen Störungen komme und der Steg somit nicht bewilligungsfähig sei (Rz. 24). Die Beschwerdeführer rügen sodann fehlende Grundlagen für die Beurteilung und Interessenabwägungen (S. 11 ff.). Die konkreten Auswirkungen einer Besucherzunahme in unmittelbarer Nähe der Flachmoore und des Wasser- und Zugvogelreservats und im Wildtierkorridor würden nicht beurteilt. Es fehle nämlich die Kenntnis darüber, welche Arten mit welchen Ansprüchen in den betreffenden Gebieten vorkämen. Verschiedene Vogelarten, aber auch andere Wildtiere, hätten sehr unterschiedliche Fluchtdistanzen und Rückzugsbedürfnisse, und die Schutzbestimmungen müssten auf das konkrete Gebiet und die Auswirkungen von Änderungen anhand konkret vorkommender Arten bestimmt werden; zwar gebe es ein ornithologisches Gutachten aus dem Jahr 2012, aber keine neueren Daten. Ohne Kenntnisse der aktuellen Situation fehle insbesondere die Grundlage für die erforderliche Interessenabwägung (Rz. 25, 27). "Zur Standortfrage" führen die Beschwerdeführer aus (S. 12 f.), der Regierungsrat betone, es sei keine erwähnenswerte Steigerung des Besucherstroms zu erwarten. In diesem Fall aber bestehe schlicht kein nennenswertes Bedürfnis für diese Anlage; sie sei daher ausserhalb der Bauzone von vornherein nicht zulässig. Der Regierungsrat habe aber übersehen, welche neuen Möglichkeiten der Steg auch unabhängig vom Fährbetrieb und auch für Velofahrende biete, weshalb die Frequenz auf den Wegen und Dämmen im Nahbereich der Schutzgebie-

12 te und in den Schutzgebieten auf jeden Fall zunehmen werde. Es handle sich aber nicht um einen Bedarf im Rechtssinne. Die Beschwerdeführer hätten betont, dass der Steg, sollte er gebaut werden, zur Schonung der Schutzgebiete weiter flussaufwärts Richtung P.________ zu planen sei. Der Umstand, dass eine Wegverbindung gegen den Willen der Grundeigentümerin am nördlichen Z.________ nie Thema gewesen sei, zeige auf, dass es sich nicht um eine relevante, geschweige denn erforderliche Verkehrsverbindung handle, sondern maximal um ein "nice to have". Die Beschwerdeführenden hätten auch schon früh darauf hingewiesen, dass sich aus einer Position des Steges beim "AB.________steg" oder bei der Autobahn erst noch ein touristischer Mehrnutzen ergäbe (Rz. 30, 32 f.). Die Beschwerdeführer rügen sodann eine unzulässige Bewilligung für die Anlage im Gewässerraum (S. 13 f.). Sinngemäss wird moniert, die Anlage sei als Brücke zwar auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen, sie liege aber wie erwähnt nicht im öffentlichen Interesse bzw. sei nicht erforderlich (Rz. 34). Hinsichtlich Interessenabwägung wird moniert (S. 14 ff.), dem Projekt stünden mehrere Interessen von nationaler Bedeutung gegenüber, nämlich in den Bereichen Moorschutz, Vogelschutz, Schutz der Wandermöglichkeiten für Wildtiere, Bewahrung schutzwürdiger Lebensräume, und der Vollständigkeit halber seien auch noch der Amphibienschutz und der Landschaftsschutz genannt. Der Steg dürfte sodann optisch keinen schweren Eingriff in das BLN-Objekt darstellen, auch leichte Beeinträchtigungen seien aber zu vermeiden - erst recht, wenn sie gar nicht erforderlich seien (Rz. 36). Für das Projekt spreche hingegen ausschliesslich das sehr geringfügige Interesse einer zusätzlichen bzw. lokal umverlegten Wanderwegverbindung an nur etwa zehn Tagen pro Jahr und die sich als Nebeneffekt ergebende neu mögliche Nutzung des linksufrigen Dammes (Rz. 37). Die vom Regierungsrat zwar zusätzlich erwähnte, angestrebte Entflechtung des Fuss- und Veloverkehrs finde nicht statt (Rz. 38). Da das Schutzgebiet N.________ ohnehin vor Störungen geschützt werden müsse, sei es im Übrigen sinnvoll, wenn der Weg am Fuss des Z.________ für Fussgänger nicht besonders attraktiv sei. Auf dem Z.________ bestehe zwar durchaus ein Problem mit der gemeinsamen Nutzung der Wege von Velofahrenden und Fussgängern, dies betreffe jedoch genau nicht das fragliche Wegstück zwischen P.________ und N.________ (Rz. 39). Ein kantonaler Richtplaneintrag, wie der vom Regierungsrat erwähnte "O.________ Rundweg", vermöge die bundesrechtlichen Anforderungen an den Schutz von Schutzgebieten von nationaler Bedeutung und die entsprechenden Interessen von nationaler Bedeutung nicht auszuhebeln (Rz. 41). Dem Moorschutz und mehreren gewichtigen Interessen von nationaler Be-

13 deutung stünden nur sehr untergeordnete Interessen von lokaler, maximal regionaler Bedeutung gegenüber. Die Interessenabwägung sei unter völligem Ignorieren der nationalen Interessen und unter fehlerhaften Prämissen falsch vorgenommen worden (Rz. 42). 3. Von einem Augenschein konnte und durfte der Regierungsrat angesichts der Akten und Vorbringen der Parteien zu Recht absehen, zumal bereits das ARE am 20. August 2022 einen Augenschein durchgeführt hatte. Nichts Anderes gilt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Lokalität(en) ist (sind) zudem über WebGIS, swisstopo und Google im Internet hinreichend einsehbar. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer auch nicht, dass der bereits im regierungsrätlichen Verfahren offerierte Augenschein (vgl. Verwaltungsbeschwerde S. 2 f. Ziff. 3) unterblieben ist. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 4. Die Beschwerdeführer bringen, wie dargelegt, diverse Rügen im Zusammenhang mit dem Natur- bzw. Biotopschutz vor. Sie monieren namentlich, dass einerseits das Bauprojekt in einer Pufferzone des Flachmoors N.________ zu liegen käme, wenn eine solche ausgeschieden worden wäre – was bis dato bundesrechtswidrig nicht geschehen sei –, und dass anderseits die Vorinstanz keine rechtsgenügliche Interessenabwägung vorgenommen habe. 4.1.1 Nach Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Darin dürfen weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung räumt Art. 78 Abs. 5 BV dem Schutz von Mooren und Moorlandschaften absoluten Vorrang ein und belässt keinen Raum für Interessenabwägungen im Einzelfall (BGE 138 II 281 E. 6.2; 117 Ib 243 E. 3b; Urteil BGer 1C_502/2016 vom 21.2.2018 E. 4.1). 4.1.2 Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 hat gemäss Art. 1 NHG namentlich zum Zweck, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen (lit. d). Der 3. Abschnitt (Art. 18 ff. NHG) regelt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt. Dem Aussterben einheimischer Tierund Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung

14 zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Gemäss Art. 23a NHG gelten für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung die Art. 18a, 18c und 18d NHG. Der Bundesrat bezeichnet die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 NHG). Dagegen sind die Kantone für den Schutz und den Unterhalt dieser Biotope zuständig; sie treffen dazu rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). 4.1.3 Art. 4 FMV bestimmt, dass Flachmoore von nationaler Bedeutung ungeschmälert erhalten werden müssen; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Nach Art. 3 Abs. 1 FMV legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Eine ökologisch ausreichende Pufferzone muss jene Flächen erfassen, die für die Verhinderung von Eingriffen in den Wasserhaushalt des Moorbiotops (hydrologische Pufferzone), den Eintrag von Nährstoffen (Nährstoff-Pufferzone) sowie der Störung der Fauna (faunistische Pufferzone) erforderlich sind (BGE 124 II 19 E. 3a; Urteil BGer 1A.264/1995 vom 24.9.1996 E. 7; Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, 1997, S. 175; vgl. Fahrländer, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 18a N 40). 4.1.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der bundesrechtliche Auftrag zum Schutz der Biotope i.d.R. innerhalb des vom RPG vorgezeichneten Planungsprozesses zu erfüllen ist, d.h. durch die Ausscheidung von Schutzzonen i.S.v. Art. 17 Abs. 1 RPG (Urteil BGer 1C_338/2021 vom 25.1.2022 E. 8.4 m.H.; vgl. Fahrländer, a.a.O., Art. 18a N 44). 4.1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 FMV müssen Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1, also die Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen, und Artikel 5 innert drei Jahren getroffen werden. 4.2.1 Der Meinung von Fachstellen kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Darauf dürfen die Rechtsmittelbehörden zum einen grundsätzlich abstellen, wenn die

15 Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die Fachbehörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist (vgl. Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 149). Inhaltlich stellt ein Amtsbericht i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. a VRP einer Behörde, welche aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt, ein Gutachten dar (vgl. Plüss, a.a.O., § 7 Rz. 60, 149). Kommt den Feststellungen der fachkundigen Behörde somit grosses Gewicht zu, dürfen sich die rechtsanwendenden Behörden nicht ohne triftige Gründe darüber hinwegsetzen und müssen sie Abweichungen begründen (Urteile BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 140 II 264 E. 2.3; BGE 137 III 226 E. 4; 1C_595/2013 vom 21.2.2014 E. 4.1.2; 1C_626/2017 und 1C_628/2017 vom 16.8.2018 E. 5.4; Saputelli, Umfassende Interessenabwägung beim Denkmalschutz, PBG 2016/3 S. 33). Solche triftigen Gründe liegen etwa vor, wenn ein Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Urteil BGer 1C_595/2013 vom 21.2.2014 E. 4.1.1). Gelangt die rechtsanwendende Behörde jedoch zur Auffassung, dass ein Gutachten nicht schlüssig ist, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (Urteil BGer 1C_17/2010 vom 8.9.2010 E. 3.2 m.H.). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil BGer 1C_288/2012 vom 24.6.2013 E. 2.4.3). Das Gleiche gilt auch, wenn ein Gericht oder eine Behörde auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. 4.2.2 Das Bundesgericht misst Stellungnahmen des BAFU aufgrund dessen besonderen Sachkunde als Umweltschutzfachstelle des Bundes (Art. 42 Abs. 2 Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] vom 7.10.1983) erhebliches Gewicht zu. Etwa für die Beurteilung im Bereich des Umweltrechts stützt sich das Bundesgericht massgeblich auf solche Stellungnahmen des BAFU. Überzeugende Kritik des BAFU stellt für das Bundesgericht daher einen Grund dar, vom Ergebnis eines in den Akten liegenden Fachgutachtens abzuweichen oder weitere Abklärungen zu verlangen (BGE 145 II 70 E. 5.5 m.w.H.). 4.3 Das ARE hat mit Gesamtentscheid vom 18. September 2023 die kantonale Baubewilligung erteilt. Das Amt für Wald und Natur (AWN) hat im Gesamtentscheid vom 18. September 2023 festgehalten, der Fussgängersteg komme in der Nähe des Flachmoors Nr. _04 «N.________» zu liegen. Durch den Fussgängersteg würde es voraus-

16 sichtlich zu zusätzlichen Störungen durch Erholungssuchende im Schutzgebiet kommen. Dies könne mit der vorgesehenen Signalisation sowie der geplanten Wegsperrung weitgehend vermieden, bzw. sogar verbessert werden (S. 5 f.; vgl. Erwägungen [E. 3c] des ARE S. 15 unten). Das AFG (Abteilung Wasserbau) hielt ebenfalls im Gesamtentscheid vom 18. September 2023 fest, es erteile die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG i.V.m. § 76 Abs. 2 PBG i.V.m. § 46 Abs. 2 PBV. Es nahm indes nur "eine technische Prüfung des Projekts" vor, (da) gemäss Art. 24. Abs. 5 der lnterkantonalen Vereinbarung I.________ (T.________konkordat; SRSZ 453.120) vom 23. November 2000 Bewilligungen für das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des I.________ durch die I.________ erteilt werden. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen für die Erstellung eines Fussgängerstegs über die K.________ bei Tuggen stimme das AFG der Bewilligung der I.________ vom 8. März 2022 zu; die geplanten Massnahmen seien auf den vorgesehenen Standort angewiesen (Art. 24 Bst. a RPG). Dem Vorhaben stünden ebenfalls keine wesentlichen, öffentlichen Interessen entgegen (Art. 24 Bst. b RPG). Hinsichtlich des Flachmoors N.________ im Speziellen äusserte sich das AFG nicht (S. 9; vgl. E. 3c des ARE S. 15 oben, S. 16 [unten] f.). 4.4 Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2024 (nach Stellungnahmen bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vom 8.3.2024 sowie 20.6.2023) in Bezug auf das Flachmoor N.________ im Wesentlichen fest, solche Flachmoore würden als ökologisch besonders wertvolle Lebensraumtypen gelten und stellten zentrale Rückzugsgebiete für all jene Arten dar, die auf diese selten gewordenen Lebensräume mit ihren speziellen Umweltbedingungen angewiesen seien. Dabei seien Moore in der Schweiz besonders betroffen: Das BAFU gehe davon aus, dass in den vergangenen 200 Jahren fast 90 Prozent der Moore in der Schweiz zerstört worden seien. Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung bedeckten heute nur noch eine Fläche von 240 Quadratkilometern, was rund 0.6 Prozent der Landesfläche entspreche (m.H.a. Bericht z.Hd. UREK-S [Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates] zu rechtlichen und sachlichen Fragen des Moorschutzes vom 29.10.2018, S. 5, abrufbar unter: www.bafu.ch > Themen > Thema Biodiversität > Fachinformationen > Ökologische Infrastruktur > Biotope von nationaler Bedeutung > Moore > Dokumente [Stand: 14.11.2024]). Zwar liege der geplante Steg nicht innerhalb des Flachmoors N.________, jedoch sei davon auszugehen, dass sich das Vorhaben in der Pufferzone des Flachmoores befinde. Die Pufferzone sei durch den Kanton Schwyz noch nicht

17 ausgeschieden worden, obschon diese in Art. 3 FMV festgehaltene Pflicht bis zum 1. Oktober 1997 hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 6 FMV). Die Pflicht zur Ausscheidung von Pufferzonen hänge mit ihrer Funktion zusammen: Als Schutzgürtel verhinderten die Pufferzonen schädliche Einwirkungen auf die Flachmoore. So wirkten sie u.a. der Beeinträchtigung der Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen entgegen (m.H.a. Pufferzonen-Schlüssel, Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Moorbiotope, BUWAL [heute BA- FU; Hrsg.], Bern 1997, S. 19; BGE 124 II 19 insbes. E. 3a und 3b; Urteil BGer 1C_489/2011 vom 21.6.2012 E. 4.1, 5.1 und 6.1; zum Umsetzungsdefizit des Kantons Schwyz bei den Flachmooren und anderen Objekten von nationaler Bedeutung vgl. BAFU [Hrsg.] 2022: Stand Umsetzung der Biotopinventare von nationaler Bedeutung. Kantonsumfrage 2021. Bundesamt für Umwelt, Bern, Anhang 7, abrufbar unter: www.bafu.ch > Themen > Thema Biodiversität > Fachinformationen > Ökologische Infrastruktur > Biotope von nationaler Bedeutung [Stand: 14.11.2024]). Eine Baubewilligung in der Pufferzone könne erst erteilt werden, wenn feststehe, dass die Bauten oder Anlagen das Schutzziel des Flachmoors nicht beeinträchtigten (Art. 5 Abs. 3 FMV). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Steg die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen im Flachmoor N.________ nicht beeinträchtigen dürfe (mit Verweis auf Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15.1.2014 E. 45.5; Urteil BGer 1C_395/2022 vom 11.4.2024 E. 7.2; Stellungnahme vom 8.3.2023 Ziff. 2.4). Eine Prüfung zur Schutzzielverträglichkeit in Bezug auf das Flachmoor von nationaler Bedeutung N.________ fehle vorliegend. Somit sei einerseits unklar, ob der Steg in der Pufferzone zu liegen komme und falls ja, ob er die Schutzziele gemäss Art. 4 FMV einhalte. Ohne zusätzliche Abklärungen und anschliessend durchgeführte Interessenabwägung mit Blick auf die Schutzziele des Flachmoors könne eine Baubewilligung am geplanten Standort nicht erteilt werden. 4.5 In Beachtung der dargelegten gesetzlichen Grundlagen und in Würdigung der konkreten Umstände ist den Ausführungen des BAFU grundsätzlich uneingeschränkt beizupflichten. 4.6.1 Zwar ist dem Regierungsrat durchwegs beizupflichten, dass der geplante Steg ausserhalb des Perimeters der geschützten Flachmoore, des Wasser- und Zugvogelreservats, der Amphibienlaichgebiete und auch ausserhalb des kantonalen Naturschutzgebietes N.________ liegt (angefochtener RRB E. 7.1, vgl. E. 7 ["in der nahen Umgebung"]). Hingegen ist die hernach gezogene regierungsrätliche Folgerung, der Fussgängersteg tangiere diese Schutzgebiete bzw. Biotope

18 nicht direkt (angefochtener RRB, ebenda), zu relativieren. Denn auch für Pufferzonen gelten die Schutz- und Unterhaltsmassnamen, soweit dies zur Erreichung des Schutzziels erforderlich ist (Fahrländer, a.a.O., Art. 18a N 43). Im angefochtenen RRB wird die Pufferzone mit keinem Wort erwähnt, obschon die Beschwerdeführer bereits in der Verwaltungsbeschwerde (S. 4 Rz. 2.2, S. 6 Rz. 3.4 f.) hierauf Bezug genommen hatten und auch das BAFU im regierungsrätlichen Verfahren entsprechende Vorbringen machte (Stellungnahme des BAFU vom 8.3.2024 S. 3 f. Ziff. 2.4). Vor Verwaltungsgericht beschränkt sich auch das Sicherheitsdepartement vernehmlassend (S. 2 Ziff. 4) auf die Feststellung, dass sich das Vorhaben ausserhalb der "viel zitierten Naturschutzgebiete, Amphibienlaichgebiete und Flachmoore sowie ausserhalb des Wasser- und Zugvogelreservats" befinde. 4.6.2 Die Kantone sind verpflichtet, ökologisch ausreichende Pufferzonen für die Moore von nationaler Bedeutung auszuscheiden, um eine ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte sicherzustellen (Urteil BGer 1C_489/2011 vom 21.6.2012 E. 2.1). Die Massnahme der Ausscheidung einer Pufferzone für das Flachmoor N.________ hätte bis zum 1. Oktober 1997 getroffen werden müssen (Art. 6 Abs. 1 FMV [i.V.m. Art. 13 Abs. 1 FMV i.V.m. Anhang 1 Nr. _04]). Der Kanton Schwyz hat für das Flachmoor N.________ bundesrechtswidrig (zit. Urteil BGer 1C_489/2011 E. 2.1) immer noch keine ökologisch ausreichende(n) Pufferzone(n) definiert (Art. 3 Abs. 1 FMV), was die Beschwerdeführer zu Recht beanstanden. Zwar hat der Kanton im fraglichen Gebiet mit der Schutzverordnung N.________ "Die N.________ […] als geschütztes Gebiet erklärt" (vgl. § 1 Abs. 1) und das Schutzgebiet in die Zonen Wasserzone, Naturschutzzone und Landschaftsschutzzone aufgeteilt (§ 2 Abs. 1). Gemäss dem Verordnungsbestandteil bildenden Schutzplan (§ 2 Abs. 3 Schutzverordnung N.________) beschlägt keine dieser Zonen, insbesondere weder die Naturschutz- noch die Landschaftsschutzzone, die Örtlichkeit des geplanten Fussgängerstegs. Vielmehr enden diese Zonen in ihrer östlichen Ausdehnung ca. bei Punkt _09 (Weggabelung bzw. nördlich davon auf dem linken T.________damm; vgl. Schutzplan, abrufbar unter https://www.sz.ch/umweltdepartement/amt-fuer-wald-und-natur/natur-undlandschaft/natur-und-landschaftsschutz/kantonale-naturschutzgebiete.html/8756- 8758-8802-9447-9454-9459-10644-10674; WebGIS Kanton Schwyz, Geokategorie Naturschutzgebiet, kantonale Schutzinventare), wo namentlich auch der ausgeschiedene Perimeter des Flachmoors N.________ (und auch des Wasser- und Zugvogelreservats "U.________ bis N.________" [WZV N.________], WZV Nr. _06 von nationaler Bedeutung) endet. Damit ist der Fall auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem VGE III 2019 172 vom 18. Juni 2020 zu-

19 grunde lag: Im dortigen Fall bestand zum Schutz eines Flachmoors ein kantonaler Nutzungsplan (vom 1.5.2016), in welchem u.a. auch eine Umgebungszone festgelegt worden war, welche die Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutz- und Wasserzone bezweckt (VGE III 2017 172 vom 18.6.2020 E. 4.2.2 [dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_453/2020 vom 21.9.2021 allerdings aufgehoben]). Eine solche Umgebungszone i.S. einer Pufferzone nach Bundesrecht existiert gemäss Schutzverordnung N.________ nicht, was insofern nicht erstaunt, als dass diese Schutzverordnung aus dem Jahr 1983 und damit in chronologischer Hinsicht weit vor Inkrafttreten der FMV bzw. vor Aufnahme (beides 1994 [Revision 2017]) des Flachmoors N.________ ins Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung datiert. 4.6.3 Dass der Kanton Schwyz für das Flachmoor N.________ noch keine ökologisch ausreichende Pufferzone ausgeschieden hat - wobei angesichts des WZR N.________ sowie des ALG N.________, welche mit dem Gebiet des Flachmoors N.________ teilweise übereinstimmen bzw. dieses überlagern, insbesondere eine faunistische Pufferzone in Betracht käme -, bedeutet nicht, dass das bundesrechtlich definierte Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung der Schutzobjekte (vgl. Art. 4 FMV) nicht anwendbar ist. Anders als innerhalb von Mooren und Moorlandschaften gilt zwar in den Pufferzonen kein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen. Diese sind jedoch nur zulässig, wenn sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen. Dabei geht es nicht nur darum, schwerwiegende Beeinträchtigungen des geschützten Moorbiotops zu vermeiden, sondern zusätzliche Beeinträchtigungen jeglicher Art. Es gilt somit in jedem Einzelfall abzuklären, ob eine Baute in unmittelbarer Nähe eines geschützten Flachmoors das Schutzziel zusätzlich beeinträchtigt oder nicht (vgl. Urteil BGer 1C_395/2022 vom 11.4.2024 E. 7.2; Fahrländer, a.a.O., Art. 18a N 43). 4.6.4 Der Regierungsrat hätte mithin in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 FMV abklären müssen, ob vorliegend die in unmittelbarer Nähe des Flachmoors geplante Baute bzw. die beiden Bauvarianten das Schutzziel zusätzlich beeinträchtigen (können) oder nicht (vgl. hierzu und nachfolgend BGer 1C_395/2022 vom 11.4.2024 E. 8.4). Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 FMV beinhaltet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss zitiertem Urteil a priori keine Interessenabwägung: bewirkt das Bauvorhaben eine zusätzliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts, kann es nicht realisiert werden. Insofern erweist sich die Forderung des BAFU nach einer Interessenabwägung (Stellungnahme vom 11.7.2024 S. 3 Ziff. 2.1) als nicht ganz überzeugend. Hingegen setzt die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 FMV ebenfalls gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine

20 vertiefte Auseinandersetzung zum einen mit dem in Art. 4 FMV festgelegten Schutzziel der "ungeschmälerten Erhaltung" und zum anderen mit den möglichen zusätzlichen Beeinträchtigungen dieses Schutzziels voraus, die vom konkreten Bauvorhaben ausgehen. Dieser Anforderung genügen die Erwägungen der Vorinstanz nicht. 4.7.1 Art. 4 FMV erwähnt die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt, was voraussetzt, dass bei der Festlegung der Schutzmassnahmen alle für den erhöhten Schutz in Frage kommenden Pflanzen und Tiere bzw. deren Bedürfnisse in Betracht gezogen werden. Die relevanten Umstände und Aspekte für eine ungeschmälerte Erhaltung des fraglichen Moorgebiets sind einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteil BGer 1C_395/2022 vom 11.4.2024 E. 8.5). Der Regierungsrat hält wenig aussagekräftig fest, das kantonal als auch bundesrechtlich geschützte (Natur-)Schutzgebiet N.________ stelle für vielerlei Tiere und Pflanzen einen wertvollen Lebensraum dar (angefochtener RRB E. 7.1). Ausführungen zu konkret im Gebiet vorkommenden Pflanzen und insbesondere Tieren lassen sich soweit ersichtlich nicht finden. 4.7.2 Das in den Akten liegende "Ornithologische[s] Gutachten, Naturschutzgebiet N.________ 2012, Gemeinde Tuggen SZ" der AC.________ AG aus dem Jahr 2012 (Bf-Beilage 7) hält zusammenfassend u.a. fest (S. 4 Ziff. 0), dass in der N.________ zum damaligen Zeitpunkt 32 Vogelarten, darunter 12 typische Feuchtgebietarten, brüteten. Speziell zu erwähnen seien die stark gefährdete Zwergdommel und die als verletzlich eingestuften Arten Gänsesäger, Zwergtaucher, Rohrammer und Drosselrohrsänger. Im vom Gutachten explizit als eigener Untersuchungsperimeter ausgeschiedenen Flachmoor (im Gutachten als "Kernzone" A bezeichnet, vgl. S. 5 Ziff. 2.1) fanden sich Brutreviere sowohl des Sumpfrohrsängers als auch der eben erwähnten, als verletzlich eingestuften Rohrammer (S. 5 Ziff. 4.1). Im Übrigen liessen sich weitere Brutreviere im östlichen Bereich des Untersuchungsgebiets (vgl. S. 5 Ziff. 2.1) finden – u.a. entlang der Alten T.________ ("Kernzone" F). Der vom BAFU in Auftrag gegebene und vor Verwaltungsgericht zu den Akten gereichte Bericht "Die wichtigsten Lebensräume für Wasser-, Wat- und Brutvögel innerhalb des Wasser- und Zugvogelreservats Nr. _06 U.________ bis N.________" der Vogelwarte Sempach aus dem Jahr 2024 (Beilage zur Vernehmlassung; nachfolgend: Bericht Lebensräume) fokussierte sich zwar auf die Betrachtung von Vogelarten der Wasser- und Uferlebensräume (S. 14 Ziff. 4.1). Die im obigen Gutachten aus dem Jahr 2012 erwähnte und als im Flachmoor brütend verortete Rohrammer wird indes auch im

21 Gutachten der Vogelwarte Sempach aus dem Jahr 2024 angeführt mit nachgewiesenen Brutzeiten in 13 Jahren seit 2000 (S. 10 Ziff. 2.4), zwar nicht mehr als verletzlich eingestufte Art (RL[Rote Liste-]Code VU [zu den Codes vgl. S. 10 im nachfolgenden Zitat]), sondern als potenziell gefährdete Art (NT). Gemäss "Rote Liste der Brutvögel, Gefährdete Arten der Schweiz" des BAFU und der Schweizerischen Vogelwarte (2021; abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/ biodiversitaet/publikationen-studien/publikationen/rote-liste-der-brutvoegel- 2021.html) ist die Rohrammer aber auf geeignete Pflege- und Schutzmassnahmen angewiesen (S. 25). 4.7.3 Im angefochtenen RRB aber auch in den vorinstanzlichen Beschlüssen insgesamt findet keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Wasserund Zugvögeln statt. Auch auf weitere Tiere bzw. Tierarten wird nicht eingegangen - das BAFU nennt etwa Rehe, Hirsche oder Biber, welchen das WZV – wie erwähnt z.T. deckungsgleich mit dem Flachmoor N.________ – als Rückzugsort diene (Stellungnahmen vom 11.7.2024 S. 3 Ziff. 2.2 und vom 20.6.2023 S. 2 Ziff. 2 3. Abschnitt; zur berechtigten Kritik der fehlenden Kenntnis darüber, welche Arten mit welchen Ansprüchen im Gebiet vorkommen, vgl. Beschwerde S. 11 Rz. 25). Trotz der anhand der vorliegenden Akten beispielhaft hervorgehobenen Rohrammer ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz, alle für den erhöhten Schutz in Frage kommenden Pflanzen und Tiere zu eruieren, deren Bedürfnisse abzuklären und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Schutzmassnahmen festzulegen. Dies wäre vielmehr Sache der Vorinstanz(en) gewesen. Der Regierungsrat hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (vgl. Urteil BGer 1C_395/2022 vom 11.4.2024 E. 8.5). 4.8.1 Weiter setzte sich der Regierungsrat nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich, mit den möglichen zusätzlichen Beeinträchtigungen des näher zu definierenden Schutzziels auseinander, die von der geplanten Brücke über die K.________ ausgehen. Vorauszuschicken ist, dass der Regierungsrat einerseits festhielt, der neue Steg werde nicht automatisch zu mehr Besuchern rund um den Z.________ führen; das Netz von bereits bestehenden Wander- und Velowegen mache deutlich, dass die Besucher/Ausflugstouristen auch bereits heute zur N.________ gelangten, selbst wenn kein Steg vorhanden sei. Anderseits hält er in derselben Erwägung fest, eine erwähnenswerte Steigerung des Besucherstroms sei kaum zu erwarten (E. 7.3). Entgegen der Auffassung des Regierungsrats darf bzw. muss ohne in Willkür zu verfallen ohne Weiteres mit zusätzlichen Besuchern im Gebiet aufgrund des neuen Stegs gerechnet werden. Im Gesam-

22 tentscheid (Fachstelle AWN, Abteilung Natur und Landschaft, [Sachverhalt Ziff. II.2.b] sowie ARE [E. 5c S. 15 unten]) wird denn auch davon ausgegangen, dass es durch die Brücke zu zusätzlichen Störungen durch Erholungssuchende im Schutzgebiet kommt (was an und für sich zum Bauabschlag führen müsste [vgl. oben E. 4.6.4]) und mit der Erstellung des Stegs die Attraktivität des Gebietes permanent gesteigert wird. Ferner nicht von der Hand zu weisen ist sodann im Rahmen einer Gesamtschau, dass der geplante Fährbetrieb über den T.________ – auf gleicher Höhe wie der geplante Steg – das Besucheraufkommen zusätzlich befeuern dürfte (Gesamtentscheid E. 5c S. 15). 4.8.2 Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung des Regierungsrats davon auszugehen, dass die neue Infrastruktur zu einer Intensivierung der Nutzung unmittelbar neben dem Flachmoor N.________ führt. Dies kann zu vermehrten und/oder stärkeren Störungen z.B. durch Bewegung oder Lärm führen, die dem Schutzziel widersprechen könnten (vgl. Urteil BGer 1C_489/2011 vom 21.6.2012 E. 4.1). Das BAFU weist nachvollziehbar darauf hin, dass auch der Langsamverkehr erhebliche Störwirkungen auf Tiere ausüben kann (Stellungnahme vom 11.7.2024 S. 3 mit Verweis bzgl. Störwirkung von Hunden auf den Bericht Lebensräume S. 10). Zu denken ist ferner an Lichtimmissionen, etwa ausgehend von Fahrrädern, welche die Brücke auch zur Dämmerungszeit oder bei Dunkelheit passieren dürften. Gerade die heute gängigen Elektrovelos sind mit vergleichsweise starken Leuchten ausgestattet. In diesem Zusammenhang ist mit den Beschwerdeführern festzuhalten (Beschwerde S. 4 unten f.), dass der geplante Steg, regelmässig missverständlich bezeichnet als "Fussgängersteg" (statt vieler angefochtener RRB E. 7.1), durchaus auch für Velos konzipiert wurde: Im Baubeschrieb vom 10. Juni 2021 ist zwar ebenfalls die Rede von einem "Fussgängersteg", der indes "für Personen und Radfahrer vorgesehen" wird (Vi-act. II/03 Beilage 1 h = ARE-act. S. 155; vgl. Plan Nr. 1038-10, Neuer Fussgängersteg in Stahlbau, vom 16.6.2021, Längsschnitt 1:100, mit skizziertem Fahrradfahrer auf dem Steg [= Vi-act. II/03 Beilage 1 k]). Zwar war eine Besucherlenkung in dem Sinne angedacht, als dass der Steg mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt werden sollte (vgl. ARE-act. S. 21 ff.). Indes fand nur die Vereinbarung vom 17. Mai 2023 (vgl. nachfolgend E. 4.8.3) verbindlich als Auflage Aufnahme in die Baubewilligung (ARE-act. S. 64), welche diese Signalisation aber nicht umfasst (vgl. Beschwerde S. 4 unten; vgl. auch Besprechungsnotizen des ARE vom 30.11.2022 Ziff. 3, wonach eine Besucherlenkung zwar erstellt werden soll, indes nicht im Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegner liege und erst nach Bau des Stegs [und Fähranlage] umgesetzt werden soll [in: Vi-act. III/02]).

23 4.8.3 Mit den (aufgezeigten) möglichen Störwirkungen, mit den Störwirkungen durch den Steg selber (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 11.7.2024 Ziff. 2.6 S. 5) bzw. mit den Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit hat sich der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich, auseinandergesetzt. Unabhängig von einer Prüfung zusätzlicher Beeinträchtigungen verweist der Regierungsrat darauf, dass die Beschwerdegegner mit der Beigeladenen Ziff. 3 als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke KTN _01 und 1235 diverse Abmachungen getroffen habe, "um dem Nutzungsdruck auf die N.________ zu entgegnen". Er erwähnt die Vereinbarung vom 17. Mai 2023, wonach der Zugang zur N.________ für Fussgänger und Velofahrer bei den Punkten _02 und _09 mit einem Gatter zu sperren sei (vgl. angefochtener RRB E. 7.4; Vi-act. II/03 Beilage 17; ARE-act. S. 158 f. und 161). Durchaus könnte hierin zwar eine schutzzieldienliche Verbesserung erblickt werden. Diese lässt sich indes nicht nur zusammen mit der Realisierung des geplanten neuen Stegs verwirklichen (vgl. Urteil BGer 1C_2022/2015 vom 26.1.2016 E. 3.3.4 [betr. Flachmoor Hopfräben]), sondern kann ohne Weiteres auch unabhängig von diesem Projekt realisiert werden. Hinzuweisen ist auf Art. 8 FMV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden. 4.9 Zusammengefasst hat sich der Regierungsrat im angefochtenen RRB weder mit dem Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung noch mit den möglichen Beeinträchtigungen dieses Schutzziels rechtsgenüglich auseinandergesetzt und somit Art. 5 Abs. 3 FMV verletzt. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet. 5. Bei diesem Ergebnis haben die Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Prüfung weiterer Rügen. Es genügt, wenn sie mit einer Rüge durchdringen. Dies wird auch in der kantonalen Rechtsprechung so gehandhabt. Es rechtfertigt sich aber aus verfahrensökonomischen Gründen zu weiteren (einzelnen) Vorbringen gleichwohl Stellung zu nehmen. Diese zusätzlichen Beurteilungen haben jedoch grundsätzlich keinen abschliessenden Charakter (vgl. VGE III 2021 210 vom 23.5.2022 E. 3.6; VGE III 2018 2 vom 17.5.2018 E 4.6; VGE III 2014 183 vom 19.5.2014 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). 5.1 Bei der vorliegend gebotenen bloss summarischen Sichtung der Rechtsund Aktenlage kann betreffend die strittige Frage der Interessenabwägung folgendes festgehalten werden. Zahlreiche Naturschutzinteressen stehen den tou-

24 ristischen Nutzungsinteressen am ersuchten Standort gegenüber. Die ergänzend ermittelten Naturschutzinteressen, insbesondere die Interessen des Flachmoors, welche aufgrund der gebietsweisen Überschneidung mit dem WZV N.________ auch dessen zu berücksichtigende Interessen beschlagen, wird die Vorinstanz in die gebotene umfassende Interessenabwägung einfliessen lassen müssen. Es erweist sich nicht auf Anhieb als unberechtigt, wenn die Beschwerdeführer und das BAFU gestützt auf die aufgezeigten bundesrechtlichen Bestimmungen eine umfassende Interessenabwägung fordern. 5.2 Dasselbe gilt es hinsichtlich der geforderten hinreichenden Prüfung von Alternativstandorten für den Steg zu sagen. Unter Verweis auf das vom BAFU zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 4.4 (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 8.3.2024 Ziff. 2.1) ist prima vista festzuhalten, dass aufgrund des Zwecks des Stegs über die K.________ dieser auf einen Standort innerhalb des Gewässerraums angewiesen und als Freizeitanlage damit grundsätzlich standortgebunden ist. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass derartige Freizeitanlagen überall im Gewässerraum errichtet werden können. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen von Bergrestaurants: Diese werden zwar grundsätzlich als standortgebunden ausserhalb der Bauzone anerkannt; dennoch kann nicht jeder Standort auf einem Berggipfel für ein Restaurant beansprucht werden. Vielmehr wird ein objektives Bedürfnis mit Bezug auf den genauen Standort, den Umfang und die Ausgestaltung der Baute oder Anlage verlangt; dies setzt grundsätzlich eine Prüfung von möglichen Alternativstandorten oder -lösungen voraus. Vorliegend kann dabei durchaus auch dem vom Beschwerdegegner angesprochenen Anliegen einer Entflechtung von Fuss- und Veloverkehr Rechnung getragen werden (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9.7.2024 S. 1 f.). Ob unter den konkreten Umständen wie auch im Lichte der Verhältnismässigkeit nicht gleichwohl eine örtliche/distanzmässige Minderung der Entflechtung in Kauf zu nehmen ist, wird selbstredend ebenfalls zu prüfen sein, zumal eine Entflechtung für Radfahrer wie Fussgänger mit einer höheren Attraktivität der Wege verbunden ist. Dies gilt auch für den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der vom Beschwerdegegner angedachten Schutzmassnahmen, welche nach seiner Auffassung als Auflage zu einer Bewilligung für verbindlich erklärt werden können (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9.7.2024 S. 2). Nicht eigens zu erwähnen ist, dass in diese Prüfung möglicher Alternativstandorte, wobei seitens der Beschwerdeführer und des BAFU der Alternativstandort AB.________ genannt wird (ca. 280 m östlich bzw. K.________aufwärts; vgl. auch ARE-act. S. 165 zum zunächst dort projektierten Steg über die K.________), die gewonnenen Erkenntnisse aus der nachzuholen-

25 den Ermittlung betreffend die Interessen des Naturschutzes ebenfalls miteinzubeziehen sind (vgl. zit. Urteil BGer 1C_654/2021, ebenda). 5.3 Weitere Abklärungen drängen sich schliesslich hinsichtlich der Ufervegetation auf. Zu Recht macht das BAFU darauf aufmerksam, dass zwischen der Zerstörung einerseits und der Beeinträchtigung von Ufervegetation anderseits zu unterscheiden ist (Stellungnahmen vom 11.7.2024 Ziff. 2.3 bzw. vom 8.3.2024 Ziff. 2.2). Derweil äussert sich der angefochtene RRB nicht zur Ufervegetation, wie das BAFU ebenfalls zu Recht anführt. Ob vom Bauvorhaben Ufervegetation tangiert wird, geht weder aus den Akten noch aus dem angefochtenen RRB hervor. Bereits angesichts der anlässlich des vorinstanzlich durchgeführten Augenscheins erstellten Fotos ist mindestens eine Beeinträchtigung von Ufervegetation nicht von vornherein auszuschliessen (vgl. ARE-act. S. 41). 6.1 Wird die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) zurückgewiesen, gilt dies nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteile BGer 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393 ff.], E. 12.1; Urteil 8C_503/2009 vom 6.11.2009 E. 5 mit Hinweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 E. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 E. 5, und weitere). Hiervon abzuweichen besteht vorliegend kein Grund. 6.2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-sind neu zu je Fr. 375.-- dem Beschwerdegegner und der Gemeinde aufzuerlegen. Fr. 750.-- gehen neu zu Lasten des Staates. 6.2.2 Die Beschwerdeführer waren im regierungsrätlichen Verfahren noch nicht anwaltschaftlich vertreten, weshalb eine Parteientschädigung ausser Betracht fällt. Neu entfällt eine Entschädigungspflicht der Beschwerdeführer zu Gunsten der beanwalteten Gemeinde. Mithin sind für das regierungsrätliche Verfahren neu keine Parteientschädigungen zu bezahlen. 6.3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- sind je zu einem Drittel (je Fr. 900.--) dem Beschwerdegegner, der Gemeinde und dem Kanton Schwyz aufzuerlegen.

26 6.3.2 Der Beschwerdegegner, die Gemeinde und der Kanton Schwyz haben den nunmehr beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 2'700.--, festgelegt.

27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der RRB Nr. 347/2024 vom 14. Mai 2024 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-werden neu zu je Fr. 375.-- dem Beschwerdegegner und der Gemeinde Tuggen und zu Fr. 750.-- der Staatskasse auferlegt. 2.2 Für das regierungsrätliche Verfahren werden neu keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3.1 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'700.-- werden zu je 1/3 (Fr. 900.--) dem Beschwerdegegner, der Gemeinde Tuggen und dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde Tuggen haben ihre jeweiligen Betreffnisse von Fr. 900.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beschwerdeführer haben am 24. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3.2 Der Beschwerdegegner, die Gemeinde Tuggen und der Kanton Schwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 2’700--, zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

28 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 12.9.2024) - den Beschwerdegegner (R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 12.9.2024) - die Rechtsvertreterin der Gemeinde Tuggen (2/R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 12.9.2024) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 12.9.2024) - das I.________ (R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 12.9.2024) - die J.________ (R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 12.9.2024) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Dezember 2024 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. Februar 2025

III 2024 96 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.12.2024 III 2024 96 — Swissrulings