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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2020 65

18 giugno 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,216 parole·~11 min·3

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anzehrung des Kindesvermögens nach Art. 320 Abs. 2 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 65 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien C.________ und D.________, A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anzehrung des Kindesvermögens nach Art. 320 Abs. 2 ZGB)

2 Sachverhalt: A. E.________ (geb. ….2005, von F.________) ist die Tochter von C.________ (Kindsvater, geb. …1968) und von D.________ (Kindsmutter, geb. …; (alle derzeit mit Wohnsitz in G.________, …). Die Eltern beabsichtigen, in H.________ AG ein Einfamilienhaus zu erwerben bzw. erstellen zu lassen. Die von den Eltern mit der Valiant Bank abgesprochene Finanzierungslösung enthält u.a. folgende Angaben (vgl. Bf-act. 5): Kaufpreis CHF 818'000 Bareigenmittel CHF 100'000 BVG Vorbezug CHF 68'000 1. Hypothek CHF 548'000 2. Hypothek CHF 102'000 Zinskosten 1. Hyp. CHF 24'660 Zinskosten 2. Hyp. CHF 4'590 Amortisation 2. Hyp. CHF 7'600 Nebenkosten CHF 8'180 Bruttojahreseinkommen CHF 135'384 B. In einem Schreiben, welches bei der KESB B.________ am 12. Dezember 2019 einging, führte der Kindsvater was folgt aus (Vi-act. 001): Ich beantrage hiermit eine Bewilligung zur freien Verfügung über das Sparkonto meiner Tochter E.________. In unserer Kultur ist es eine wichtige Tradition, jegliches Vermögen auf den Namen unserer Kinder zu sparen. So haben wir vor vier Jahren Geld auf ein Sparkonto für meine Tochter überwiesen. Dabei kam es zu einem Missverständnis und wir wussten nicht, dass über dieses Vermögen bis zu dem 18. Lebensjahr des Kindes niemand verfügen darf. Mir war nicht bewusst, dass das Geld damit auch für mich, trotz Vollmacht, nicht zugänglich sein würde. Nun brauchen wir einen Teil dieses Geldes. Wie ich gesehen habe, können Sie uns gemäss Artikel 320 Abs. 2 ZGB gestatten, bestimmte Beträge für den Unterhalt, der Erziehung oder der Ausbildung für das Kind zu verwenden. Darum bitte ich Sie uns eine Bewilligung auszustellen, die wir bei der Bank vorzeigen können, um Beträge von diesem Konto abzuheben. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 forderte die KESB B.________ vom Kindsvater diverse Unterlagen und Informationen an (Vi-act. 008). In der Antwort vom 12. Januar 2020 führten die Eltern u.a. aus, dass ihnen für den Hauskauf Fr. 40'000.-- fehlen, welche sie vom Sparkonto der Tochter bei der I.________ beziehen möchten (Vi-act. 014). Der Schluss-Saldo dieses Sparkontos betrug per 27.12.2019 Fr. 66'150.65 (Vi-act. 011). D. Am 17. Januar 2020 unterbreitete die KESB B.________ der I.________ einen Fragenkatalog (Vi-act. 017) sowie am 21. Januar 2020 den Eltern weitere Fragen (Vi-act. 020). Am 27. Januar 2020 übermittelten die Eltern der KESB

3 B.________ die angeforderten Antworten sowie ihre Zustimmung zur Entbindung der I.________ von der Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis (Vi-act. 022, 023). Daraufhin gelangte die KESB B.________ nochmals an die I.________ (Viact. 024), welche am 11. Februar 2020 Antworten auf die Fragen lieferte (Vi-act. 025). E. Mit Beschluss Nr. IIA/002/09/2020 vom 10. März 2020 hielt die KESB B.________ im Dispositiv was folgt fest: 1. Die beantragte Anzehrung des Kindesvermögens von E.________ wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. F. Gegen diesen am 12. März 2020 der Post übergebenen Beschluss reichten die Eltern eine Beschwerde ein, welche bei der KESB B.________ am 14. April 2020 einging und zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang am 15.4.2020). Sinngemäss beantragen die Eltern, dass der angefochtene KESB Beschluss aufzuheben und ihnen die beantragte Anzehrung des Kindesvermögens (für den geplanten Hauskauf) zu ermöglichen sei. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Innert der vom Gericht angesetzten Frist verzichteten die Eltern darauf, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP; SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz vom 10. März 2020 ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100). Abgesehen davon wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von keiner Partei in Frage gestellt.

4 Nach Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz wurde der angefochtene Beschluss von der Schweizerischen Post den Beschwerdeführern am 13. März 2020 zugestellt. Damit begann die Rechtsmittelfrist am 14. März 2020 zu laufen. Der dreissigste Tag der Frist fiel auf Ostersonntag, 12. April 2020, weshalb die Rechtsmittelfrist erst am 14. April 2020 abgelaufen ist, nachdem am Ostermontag (13.4.2020) die Post nicht wie gewöhnlich benützt werden konnte (vgl. § 158 Abs. 2 Justizgesetz, JG; SRSZ 231.110). Am 14. April 2020 traf die Beschwerde bei der Vorinstanz ein, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Im Übrigen hat die Vorinstanz die irrtümlich bei ihr eingereichte Beschwerde zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (§ 10 Abs. 3 VRP und Art. 444 Abs. 2 ZGB). Zusammenfassend ist auf die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten (Art. 318 Abs. 1 ZGB). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführte, dürfen die Eltern die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden (Art. 319 Abs. 1 ZGB). Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2 ZGB). Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist (Art. 321 Abs. 1 ZGB). 2.2 Das Gesetz enthält keine Definition des Kindesvermögens. Es handelt sich um alle dem Kind zustehenden vermögenswerten Rechte: Eigentum an Fahrnis oder Grundstücken, beschränkte dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte, Forderungen. Es bildet sich aus Schenkungen, Erbgang, Arbeitserwerb, Unterhalts-, Schadenersatz- und Versicherungsleistungen sowie Erträgnissen. Das Kindesvermögen ist eine Art "Eigengut" des Kindes und es ist in jeder Beziehung - insbesondere auch organisatorisch - strikte vom Vermögen der Eltern zu trennen (vgl. Peter Breitschmied, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, Rz. 1 zu Art. 318 ZGB mit Hinweisen; Michelle Cottier in: ZGB Kurzkommentar, herausgegeben von Andra Büchler/ Dominique Jakob, 2. Auflage, 2018, Rz. 1 zu Art. 318 ZGB). Wird ein Sparheft bzw. Sparkonto zugunsten und auf den Namen des Kindes eröffnet und geäufnet - sei es von Eltern oder Dritten (Paten

5 etc.) - so handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter (Peter Breitschmid, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 318 ZGB mit Hinweisen, u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 4C.470/1994 vom 4.8.1995). Anders als die Substanz des Kindesvermögens, für dessen Erhalt die Eltern im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung grundsätzlich besorgt sein müssen (siehe Art. 318 ZGB), dürfen die Erträge des Kindesvermögens in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden (Art. 319 ZGB, siehe aber auch Art. 321 Abs. 2 ZGB). Dies entspricht Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (vgl. Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 320 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Rz. 42.12). Mithin gilt der Grundsatz der Unantastbarkeit des Kindesgutes nicht unbeschränkt (Peter Breitschmid, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 318 ZGB). Der Grundsatz der Pflicht der Eltern zur Erhaltung der Substanz des Kindesvermögens kennt zwei Ausnahmen. Ebenfalls für den Unterhalt des Kindes eingesetzt werden dürfen Abfindungen (Art. 288 ZGB), Schadenersatz und ähnliche Leistungen (Art. 3201 Abs. 1 ZGB), die zwar der Substanz des Kindesvermögens zuzurechnen sind, also nicht unter Art. 319 Abs. 1 ZGB fallen, jedoch Unterhaltsersatzcharakter haben (Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 320 ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 320 ZGB). Eine Anzehrung des Kindesvermögens ist zudem erlaubt, wenn es für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig erscheint. Dafür ist eine umfangmässig bestimmte Anzehrungsbewilligung der Kindesschutzbehörde notwendig (Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 320 ZGB). 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass das betreffende Sparkonto für die Tochter der Beschwerdeführer eröffnet wurde und dass die wirtschaftliche Berechtigung am entsprechenden Sparguthaben der Tochter zusteht. Sodann blieben die Ausführungen der betreffenden Bank, wonach die Eltern bei der Kontoeröffnung darüber informiert wurden, dass das auf dieses Sparkonto einbezahlte Gelt dem Kind gehört, vor Gericht unwidersprochen (vgl. Vi-act. 025 und Vernehmlassung, Ziff. 2.1). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das erwähnte Sparkonto zum Kindesvermögen zu zählen ist. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sie sinngemäss mit Einzahlungen auf dieses Konto der Tochter nicht nur für die Ausbildung des Kindes, sondern generell für die Zukunft gespart hätten, hier nichts zu ändern.

6 3.2 Die Eltern beabsichtigen, eine Wohnliegenschaft zu kaufen, wobei nach ihren Angaben die eigenen Mittel nicht ausreichen, um diesen Kauf zu finanzieren. Die von den Eltern gewünschte Anzehrung des Kindesvermögens (im Betrage von Fr. 40'000.-- bzw. rund 60% des Sparguthabens) dient eindeutig weder dem Unterhalt des Kindes, noch der Erziehung oder der Ausbildung des Kindes. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss keine Anzehrung des Kindesvermögens (für einen Hauskauf durch die Eltern) bewilligt hat, da der Gesetzgeber den Verwendungszweck von Kindesvermögen limitiert hat auf die genannten Bedürfnisse des Kindes, wozu ein Hauskauf durch die Eltern nicht gehört (auch wenn die minderjährige Tochter noch einige Zeit im gleichen Haushalt wie die Eltern wohnen wird). Wie es sich verhielte, wenn die Tochter am Kauf der Liegenschaft als Miteigentümerin beteiligt würde, kann hier offen bleiben, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt (abgesehen davon bestünde dann die Schwierigkeit, dass das Vermögen der Eltern und dasjenige des Kindes nicht strikte getrennt wäre, siehe oben). 3.3 In der Beschwerde wird eingewendet, dass bereits früher einmal im Jahr 2014 ein Bezug von rund Fr. 40'000.-- vom gleichen Sparkonto des Kindes möglich gewesen sei für den Hauskauf eines Verwandten, welcher später diesen Geldbetrag wieder zurückbezahlt habe. Dazu wird in der Vernehmlassung nachvollziehbar eingewendet, dass sinngemäss die im Jahr 2014 vorgenommene Verwendung von Kindesvermögen zur Finanzierung eines Hauskaufes durch einen Verwandten nie bewilligt wurde, weil damals kein entsprechendes Gesuch an die Vorinstanz gelangte. (In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es sich 2014 um das Folgejahr seit der Umgestaltung des Vormundschaftsrechts u.a. mit Einführung der professionellen, interdisziplinär zusammengesetzten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden per 1.1.2013 handelt). Seither habe die betreffende Bank ihre damalige Praxis, lediglich nachzufragen, wofür der Bezug eines grösseren Betrages vom Sparkonto des Kindes verwendet werde, dahingehend geändert, dass nunmehr die gesetzlich normierte Zustimmung der Kindesschutzbehörde beachtet werde. Aus dieser Konstellation können die Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte Anzehrung von Kindesvermögen grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sich die Beschwerdeführer sinngemäss darauf berufen, dass sie von dieser oben dargelegten Rechtslage nichts gewusst hätten, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Das Bundesgericht hat wiederholt den allgemeinen Grundsatz festgehalten, dass Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten oder anders ausgedrückt niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis

7 Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 S. 336; Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6.7.2011 Erw. 6.5; siehe auch VGE II 2016 38 vom 9.6.2016 Erw. 4.3). Somit müssen sich die Beschwerdeführer damit abfinden, dass der Gesetzgeber die Anzehrung von Kindesvermögens nur für bestimmte, oben dargelegte und genau umschriebene Zwecke zulässt (nicht aber für einen Hauskauf der Eltern). Anzufügen ist, dass auch das angerufene Gericht sich an diese gesetzlichen Vorgaben halten muss, auch wenn nachvollziehbar ist, dass diese dargelegte Rechtslage für die Pläne der Eltern zum Kauf einer Liegenschaft hinderlich ist. 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 400.-- festgelegt und den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (2/R, für sich und die Tochter) - die Vorinstanz - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 18. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Juni 2020

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