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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.04.2020 III 2020 52

6 aprile 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,000 parole·~10 min·2

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Art. 416 Abs. 1 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 52 Entscheid vom 6. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien Dr.med. A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Zustimmungsbedürftiges Geschäft nach Art. 416 Abs. 1 ZGB)

2 Sachverhalt: A. Dr.med. A.________ (geb. ________1938, mehrfach verheiratet, nun geschieden) ist in C.________ aufgewachsen und hat dort eine ärztliche Ausbildung absolviert. Die Spezialisierung als Anästhesist, Akupunkteur und Psychotherapeut vervollständigte er nach eigenen Angaben in D.________, E.________, F.________ und G.________. In H.________ arbeitete er zeitweise als Oberarzt. Während Jahren war er mit seiner Frau in einer eigenen Praxis in I.________ tätig. Nach ihrem Tode zog er per 1. Juni 1997 von I.________ nach J.________, wo er jahrelang eine Praxis für medizinische Akupunktur führte (vgl. VGE IV 2017 36 vom 30.11.2017, Ingress lit. A mit Verweis auf die KESB-Akten). B. Am 13. April 2017 meldete die für die Vermietung zuständige Immobilienfirma der KESB B.________, A.________ habe seit längerem die Miete nicht mehr bezahlt, weshalb das Mietverhältnis gekündigt worden sei. Bei telefonischen Kontakten sei er sehr verwirrt gewesen. Zudem sei bei ihm eine grosse Unordnung festgestellt worden. Abklärungen beim Betreibungsamt ergaben Betreibungen und Verlustscheine. Eine Einladung für eine Besprechung liess er unbeachtet. Bei einer weiteren Besprechung vom 16. Mai 2017 teilte A.________ der KESB B.________ u.a. sinngemäss mit,  (auf die Frage, ob er als Arzt noch praktiziere) dass er ein paar tausend Patienten (gehabt) habe;  (nachdem ihm der Betreibungsregisterauszug gezeigt wurde) dass er pro Tag 3000 Franken verdiene und diese Schulden nichts seien;  (…)  dass er bald eine Praxis in I.________ aufmachen wolle und ein Training für Piloten gegen Stress anbieten möchte; dieses Akupunkturprojekt sei im Raum K.________ geplant;  (…)  (auf die Frage, wo er wohnen werde, nachdem er die bisherige Wohnung räumen müsse, und ob er in eine Alterswohnung ginge) dass er davon gar nichts wissen wolle. C. In der Folge unterbreitete die KESB B.________ dem L.________ (Spital) einen Fragenkatalog, welcher von der zuständigen Oberärztin des Herzzentrums am 22. Mai 2017 wie folgt beantwortet wurde (Vi-act. 1.21): (…) Ich habe von kardiologischer Seite den Patienten erstmalig am 05.04.2017 im kardiologischen Ambulatorium untersucht. Hierbei handelt es sich nicht um eine hausärztliche Konsultation, sondern die fachspezifische Vorstellung bezog sich primär auf die kardiopulmonalen Probleme des Patienten. (…) Von somatischer Seite berichtet der Patient über eine zunehmende Belastungsdyspnoe und Leistungsminderung. In der nachfolgend durchgeführten Szintigrafie zeigte sich eine grosse anteroseptale Ischämie (>30% des Myokards). Dies erklärt

3 die Beschwerden des Patienten gut und stellt eine prognostisch relevante Ischämie dar. Ich habe dem Patienten daher eine Koronarangiografie empfohlen in einem Telefongespräch am 21.04.2017. Der Patient schien die Notwendigkeit der Untersuchung und den Eingriff selbst zu verstehen und erklärte sich mit der Untersuchung einverstanden. Er erhielt ein Aufgebot für den 02.05.2017. Der Patient ist nicht erschienen zu diesem Termin. Mehrfache Versuche den Patienten telefonisch zu kontaktieren waren bisher erfolglos. Ich werte den somatischen Zustand somit als eingeschränkt und empfehle eine dringliche invasive Abklärung. Bei der heutigen [bzw.?] bei der damaligen Vorstellung berichtet der Patient weiterhin als Arzt in seiner Flughafenklinik berufstätig zu sein. (…) D. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 gewährte die KESB B.________ A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Errichtung einer Beistandschaft. Vom 6. bis 14. Juni 2017 war A.________ im L.________ (Spital) hospitalisiert (wovon die KESB erst im Nachhinein Kenntnis erhielt). Es wurde u.a. eine PTCA [Perkutane transluminale Koronarangioplastie] mit zweimaliger Stenteinlage durchgeführt (vgl. L.________-Austrittsbericht vom 14.6.2017 = Vi-act. 1.35/ Anhang). Am 3. Juli 2017 meldete der Polizeiposten M.________, dass A.________ gestürzt sei. Aufgrund einer Meldung des L.________(Spital) habe eine Patrouille ihn in der Wohnung aufgesucht, worauf letzterer mit dem Rettungsdienst ins Spital N.________ gebracht worden sei. Die Wohnung sei sehr dreckig gewesen und habe sich in einem erbärmlichen Zustand befunden; es sei offensichtlich, dass A.________ nicht mehr alleine wohnen könne (Vi-act. 1.36). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 hat die KESB B.________ für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet (vgl. Vi-act. 1.37.1 i.V.m. 1.40). E. Am 22. September 2017 wurde A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von der Polizei in Haft genommen (Verfahren SUH 2017 1777 CN/ Staatsanwaltschaft O.________). Am 6. Oktober 2017 wurde er im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom Gefängnis direkt in die Klinik P.________ verlegt. Diese FU-Verfügung begründete Dr.med. Q.________ mit dem Vorliegen einer psychischen bzw. geistigen Störung sowie Fremdgefährdung. Unter anderem führte dieser Arzt aus: (…) Der Patient wird verdächtigt, am 11.08.2017 Todesdrohungen gegenüber einem Spitexmitarbeiter ausgesprochen zu haben, weiter, dass der Patient gedroht habe, jemanden von der KESB zu erschiessen, weiter, dass der Patient am 30.08.2017 mit einer Pfefferspraypistole denselben Spitexmitarbeiter bedroht und angeschrien habe, weiter, dass der Patient diverse Feuerwaffen in I.________ erworben habe, obwohl er über keinen Waffenerwerbschein verfügt.

4 (…) In der klinischen Untersuchung imponieren ein wahnhaft paranoides Erleben mit klaren formalen und inhaltlichen Denkstörungen sowie ein gereizter Affekt, der Patient redet sich schnell in Zorn, entwickelt dabei auch eine deutliche körperliche Anspannung. Weiter imponieren leicht bis mittelgradige kognitive Defizite und eine Zeitgitterstörung. (…) F. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ am 6. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welche er in der Folge wieder zurückgezogen hat, worauf dieses Beschwerdeverfahren am Protokoll abgeschrieben werden konnte (VGE IV 2017 32 vom 13.10.2017). Mit Beschluss vom 15. November 2017 ordnete die KESB B.________ für ihn eine behördliche fürsorgerische Unterbringung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nach einer am 30. November 2017 vorgenommenen Anhörung in der Klinik gleichentags mit Entscheid IV 2017 36 abgewiesen. Dieser Gerichtsentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. G. Am 18. Januar 2018 hat eine KESB-Delegation A.________ hinsichtlich einer Umplatzierung von der Klinik P.________ ins Pflege- und Betreuungszentrum R.________ angehört. Mit Beschluss vom 19. Januar 2018 ordnete die KESB B.________ für A.________ eine fürsorgerische Unterbringung im erwähnten Pflege- und Betreuungszentrum R.________ an, wobei der Heimleitung die Kompetenz eingeräumt wurde, gegebenenfalls ihn in eine andere Abteilung der Einrichtung zu verlegen. Auf eine gegen diesen KESB-Beschluss am 17. Februar 2018 erhobene Beschwerde ist das Verwaltungsgericht mit Entscheid IV 2018 5 vom 19. Februar 2018 infolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. Die Eingabe von A.________ wurde zur Behandlung als Entlassungsbegehren an die KESB B.________ weitergeleitet. Nach zusätzlichen Abklärungen (inkl. Anhörung vom 25. April 2018) hat die KESB B.________ mit Beschluss vom 30. Mai 2018 die fortgesetzte fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Einrichtung R.________ bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nach einer Anhörung mit Entscheid IV 2018 22 vom 5. Juli 2018 abgewiesen. H. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 hat die KESB B.________ den von der Beiständin (S.________) für den Zeitraum vom 5. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 eingereichten Bericht genehmigt und zudem dem Antrag auf Anpassung der Massnahmen entsprochen (vgl. Vi-act. 14.8). Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In einem weiteren Beschluss vom 20. November 2019 hat die KESB B.________ gegenüber A.________ im Dispositiv festgehalten (Vi-act. 15.12):

5 1. Die für A.________ bestehende fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB wird aufgehoben. 2. Die Beiständin wird angewiesen, die Zustimmung für den Abschluss des Betreuungsvertrages nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB mit dem Pflege- und Betreuungszentrum R.________ bei der KESB B.________ bis spätestens 20. Dezember 2019 einzuholen. 3. Gebühren: Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet. 4. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen nach Erhalt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (…) Beschwerde geführt werden. (…) Auf eine dagegen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von A.________ erhobene Beschwerde ist der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Entscheid IV 2019 40 vom 27. Dezember 2019 nicht eingetreten (Vi-act. 17.3). I. Mit Beschluss Nr. IA/007/06/2020 vom 12. Februar 2020 genehmigte die KESB B.________ die am 4. Dezember 2019 vorgenommene Anpassung des ursprünglich am 13. März 2018 abgeschlossenen Heimvertrages mit dem Pflegeheim R.________, wobei diesbezüglich Verfahrenskosten von Fr. 295.-- erhoben wurden (Vi-act. 17.5). Gegen diesen am 14. Februar 2020 versandten Beschluss reichte A.________ am 14. März 2020 (= Datum der Postaufgabe) bei der KESB B.________ eine "Einsprache" ein, welche von der KESB Ausschwyz zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang beim Gericht am 20.3.2020). Mit Vernehmlassung vom 31. März 2020 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Akten verwiesen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. § 2b Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch, EGzZGB, SRSZ 210.100). Demnach hat die Vorinstanz die irrtümlich bei ihr eingereichte Beschwerde zu Recht ans Verwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. auch Art. 444 Abs. 2 ZGB; § 10 Abs. 3 VRP). 2.1 Gegenstand der Beschwerde bildet der Beschluss vom 12. Februar 2020, mit welchem die Vorinstanz gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB einem neu angepassten Heimvertrag zwischen dem durch seine Beiständin vertretenen Beschwerdeführer und dem Pflegeheim R.________ zugestimmt hat. In dieser angeführten Bestimmung hat der Gesetzgeber normiert, dass Dauerverträge über

6 die Unterbringung der betroffenen Person, welche die Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person vorgenommen hat, der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen. 2.2 Diese Anpassung des Heimvertrages wurde nötig, weil die Vorinstanz im rechtskräftigen Beschluss vom 20. November 2019 den Status einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 Abs. 3 ZGB aufgehoben und die Beiständin angewiesen hatte, einen entsprechend geänderten Heimvertrag abzuschliessen, da mit dem Wegfall des FU-Status eine andere Tarifstufe zur Anwendung kommt (vgl. VG-act. 03/Anhang). 2.3 Weshalb diese im angefochtenen Beschluss enthaltene Genehmigung des geänderten Heimvertrages zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass eine beim T.________ (Klinik) durchgeführte neuropsychologische Untersuchung gemäss Bericht vom 1. Februar 2019 beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines demenziellen Syndroms ergab (vgl. Vi-act. 15.7.1 Diagnose F00.2 Mittelschwere Demenz am ehesten bei Alzheimer-Krankheit, atypische Form im Sinne einer frontalen Variante). Mangels Krankheitseinsicht und infolge einer stark verzerrten Realitätswahrnehmung verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer sich (mindestens zeitweise) als zu Unrecht im Pflegeheim R.________ platziert fühlt und dies auch zum Ausdruck bringt (vgl. Vi-act. 15.7 = Anhörungsprotokoll; Vi-act. 15.7.1 = Bericht vom 1.2.2019 zur neuropsychologischen Untersuchung; Vi-act. 15.6.1 = Aufzeichnungen des Heims, namentlich Abschnitt B Kognitive Fähigkeit; Vi-act. 15.5 = Stellungnahme der Beiständin). Allerdings sind solche Gefühle aus objektiver Sicht eindeutig unbegründet, zumal nach der Aktenlage keine besser geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorliegt. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine leben kann, bedarf unter Hinweis auf die detaillierten Ausführungen im Ingress keiner zusätzlichen Begründung. Jedenfalls konnte sich das Gericht bereits bei früheren Anhörungen davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer auf eine regelmässige Betreuung in einer stationären Einrichtung angewiesen ist. Dass sich zwischenzeitlich daran etwas geändert haben könnte, ist in Anbetracht der erwähnten Diagnose unwahrscheinlich. 2.4 Soweit allenfalls der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festgelegten Verfahrenskosten (Fr. 295.--) beanstanden möchte, was nicht expresses verbis vorgebracht wurde, lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass die betreffende Rechnung zwischenzeitlich am 28. Februar 2020 storniert wurde (vgl. Vi-act. 17.6.1). Damit wäre ein solches Begehren gegenstandslos.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beiständin) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 6. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. April 2020

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