Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 50 Entscheid vom 24. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, Beschwerdeführer, 2. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Prüfung und Genehmigung des Berichts des Beistands/ Regelung des persönlichen Verkehrs/ Weisungen nach Art. 307 ZGB)
2 Sachverhalt: A. B.________ (wohnhaft in G.________, nachfolgend Kindsmutter) und A.________ (wohnhaft in H.________, nachfolgend Kindsvater) sind die Eltern von I.________ (geb. ________2009) und von J.________ (geb. ________2017) mit gemeinsamer elterlicher Sorge. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ für die beiden Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, u.a. mit den Aufträgen: - den Eltern in ihrer Sorge um die Kinder beizustehen und sie in allen Fragen um das Kindeswohl zu unterstützen; - eine sozialpädagogische Familienbegleitung in die Wege zu leiten; - an den Standortgesprächen teilzunehmen; - zu überprüfen, ob Weisungen eingehalten werden; - bei einer allfälligen räumlichen Trennung einen Betreuungs- bzw. Besuchsrechtsplan mit den Eltern zu erarbeiten und der KESB zur Genehmigung vorzulegen; - und im Sinne eines Case-Managements die Zusammenarbeit der involvierten Stellen zu koordinieren. Als Beistand wurde K.________ ernannt (anzufügen ist, dass dieser Beschluss vom 11.10.2018 dem Gericht nicht vorliegt, sondern aus dem Ingress des vorliegend angefochtenen Beschlusses entnommen wurde). B. Am 3. Dezember 2019 ging bei der KESB C.________ der Bericht des Beistands für die Periode vom 11. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 ein. Am Schluss dieses Berichts beantragte der Beistand unter anderem, die Massnahme mit der aktuellen Situation angepassten Aufträgen an die KESB des Kantons L.________ zu übertragen, da die Kinder (sowie die Kindsmutter) zwischenzeitlich Wohnsitz im Kanton L.________ hätten (vgl. Vi-act. 7). Nach einer ersten Prüfung des Berichts forderte die zuständige Mitarbeiterin der KESB C.________ mit Schreiben vom 30. Januar 2020 den Beistand auf, den (von den Eltern unterzeichneten) Besuchsrechtsplan einzureichen sowie den Auftrag für die künftige (von der KESB L.________ einzusetzende) Beistandsperson konkret auszuformulieren (Vi-act. 5). Die Antwort des Beistands folgte am 14. Februar 2020 (Vi-act. 2). C. Mit Beschluss Nr. IIA/004/08/2020 vom 3. März 2020 hielt die KESB C.________ im Dispositiv was folgt fest: 1. In der Beistandschaft für I.________ und J.________ wird der eingereichte Bericht des Beistandes für die Periode vom 11. Oktober 2018 bis 30. September 2019 genehmigt. 2. Die Beistandschaft für I.________ und J.________ wird unverändert weitergeführt.
3 3. Vom Besuchsrechtsplan vom 09. Februar 2020 wird Vormerk genommen. Dieser lautet: - Aufenthalt der Kinder: Beide Kinder sind mit gesetzlichem Wohnsitz in G.________ angemeldet. I.________ hat Wochenaufenthalt im M.________ und J.________ hat Aufenthalt bei seiner Mutter. Während der Arbeitszeit wird J.________ durch die Kita N.________ betreut. Sowohl der Vater wie die Mutter üben eine Teilzeitarbeit aus. - Wochenende und Ferien: I.________ kann aufgrund der positiven Eingewöhnung im Internat jedes Wochenende sowie die Schulferien nach Hause gehen. Die Eltern sind in der Lage, sich gegenseitig abzusprechen und die Betreuungszeiten der Kinder eigenständig zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist die weitere Einhaltung der Weisungen der KESB gemäss Beschluss vom 11. Oktober 2018: a) Die Aufforderung zur Blutkontrolle zu der behandelnden Ärztin/ zum behandelnden Arzt zu befolgen; b) sich umgehend in eine therapeutische Behandlung bei O.________ zu begeben und anschliessend an regelmässigen Therapiegesprächen, d.h. nach Empfehlung der Therapeutin, teilzunehmen. 4. Die früheren Weisungen für die Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Beschluss Nr. IIA/001/41/2018 der KESB C.________ vom 11. Oktober 2018 Dispositiv-Ziff. 4 werden formell aufgehoben. 5. Der Beistand wird aufgefordert, den ordentlichen Bericht für die Periode vom 01. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 zu erstellen und bis spätestens 30. November 2021 der KESB C.________ einzureichen. 6. Es wird festgestellt, dass mit Erlass dieses Beschlusses das Verfahren auf Übertragung der Beistandschaft an die KESB L.________ eingeleitet wird. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Mandatsentschädigung inkl. Spesen wird verzichtet. D. Gegen diesen KESB-Beschluss reichten A.________ und B.________ rechtzeitig am 16. März 2020 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, wonach einige angeführte Punkte zu überprüfen und neu zu beurteilen seien. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2020 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. März 2020 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, was genau sie mit der Beschwerde erreichen möchten. In der Antwort vom 22. April 2020 präzisierten die Beschwerdeführer ihre Anträge wie folgt (Schreibweise gemäss Original): 1. Abklärung der Notwendigkeit einer Beistandschaft 2. Versetzung von Sohn I.________ von M.________ nach Schule H.________ mit Wohnsituation beim Vater (Wunsch der Eltern und Sohn I.________)
4 3. Beurteilung der weiteren Kostenübernahme durch H.________ für M.________ Notwendig für diese Spezialschule 4. Richtigstellung in den KESB-Protokollen betreffend falschem Vorhandensein latenter Alkoholsucht gemäss O.________ Schlussprotokoll. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 1.3 Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185
5 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Bundesgerichtsurteil 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7). 2.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerden gegen den vorinstanzlichen Beschluss ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100). 2.2 Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer ergibt sich grundsätzlich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. 2.3 Soweit die Beschwerdeführer gemäss der Eingabe vom 22. April 2020 eine "Abklärung der Notwendigkeit einer Beistandschaft" beantragen, übersehen sie, dass diese Fragestellung nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet. Im Rahmen dieses Beschlusses ging es der Vorinstanz primär darum, den vom Beistand eingereichten Bericht (im Sinne von Art. 314 ZGB i.V.m. Art. 415 Abs. 2 ZGB) zu prüfen und zu genehmigen. Nachdem in diesem Bericht der Beistand die Übertragung der Massnahme an die KESB L.________ beantragt hatte (und mithin kein Begehren um Aufhebung der Massnahme ersichtlich war), hatte die Vorinstanz keinen Anlass, im Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses die Notwendigkeit einer andauernden Beistandschaft substantiiert in Frage zu stellen und zu überprüfen. Vielmehr eröffnete die Vorinstanz expressis verbis mit Dispositiv-Ziffer 6 ein neues Verfahren zur Übertragung der bisherigen Massnahme an die KESB L.________, weshalb die in Dispositiv-Ziffer 2 erwähnte Weiterführung der Beistandschaft für die beiden Kinder nicht als Ergebnis einer umfassenden Prüfung der Beistandschaft zu verstehen ist, sondern quasi als Überbrückung, bis das Ergebnis des neuen Verfahrens auf Übertragung der Massnahme vorliegt. Bei dieser Sachlage ist auf das neue Begehren der Eltern, wonach die Notwendigkeit einer Beistandschaft für die Kinder materiell zu prüfen sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Stattdessen wird dieses Begehren zur erstinstanzlichen Beurteilung an die zuständige Vorinstanz weitergeleitet. 2.4 Sodann ist auf die weiteren Anträge der Eltern, wonach sinngemäss der Sohn I.________ nicht mehr im M.________, sondern in H.________ an der ordentlichen Volksschule unterrichtet werden solle (mit einer Wohnlösung beim Kindsvater) sowie zudem die entsprechende Kostenübernahme neu zu überprüfen sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, weil diese Fragestellungen nicht zum Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gehören.
6 Auch diese Begehren werden zur erstinstanzlichen Beurteilung an die zuständige Vorinstanz weitergeleitet. 3. Zum Antrag Ziffer 4 ("Richtigstellung in den KESB-Protokollen betreffend falschem Vorhandensein latenter Alkoholsucht gemäss O.________ Schlussprotokoll") drängen sich die folgenden Ausführungen auf. 3.1 Nach Art. 410 Abs. 1 ZGB führt der Beistand oder die Beiständin Rechnung und legt sie der KESB in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Art. 411 Abs. 1 ZGB normiert, dass der Beistand oder die Beiständin der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft erstattet. 3.2 Die KESB prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB). Sie prüft auch den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB). 3.3 Der Bericht für die betreffende Periode dient nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit dieser Bericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich mit der Rechnung für die betreffende Periode. Die mit der Genehmigung des Berichts und der Rechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern. Die Genehmigung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11.11.2019 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, u.a. auf Urteil 5A_714/2014 vom 2.12.2014 Erw. 4.3). 3.4 Im vorliegenden Bericht wurde hinsichtlich der Alkoholthematik von einer Verbesserung der Situation berichtet (S. 3 oben). Im angefochtenen Beschluss nahm die Vorinstanz zusätzlich auf einen Bericht der Fachstelle O.________ vom 10. Februar 2020 Bezug. In diesem als Schlussbericht bezeichneten Schreiben an den Hausarzt Dr.med. D.________ (Allgemeinmedizin FMH) führten lic.phil. E.________ (Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) und Dr.med. F.________ hinsichtlich der ambulanten psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers unter anderem aus, dass die konstanten Beziehungen des Be-
7 schwerdeführers zu seinen Söhnen wie auch die Abstinenz seit längerem "in guten Bahnen verläuft", weshalb die Behandlung abgeschlossen werde (vgl. Vi-act. 3). 3.5 Bei dieser Sachlage genügt der vorliegende Bericht hinsichtlich der Alkoholthematik grundsätzlich der Informationsfunktion. Soweit sich die Beschwerdeführer daran stören, dass in Erwägung 1.4 des angefochtenen Beschlusses einerseits die Aufforderung zur Blutkontrolle und andererseits eine therapeutische Behandlung bei O.________ angeführt werden, übersehen sie, dass diese Angaben dem von den Beschwerdeführern (Eltern) am 9. Februar 2020 unterzeichneten Besuchsrechtsplan (= Vi-act. 4) entnommen sind, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hervorgehoben hat. Sodann übersehen die Beschwerdeführer die Tatsache, dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 4 die früheren Weisungen aufgehoben hat, wozu auch die Weisung betreffend Blutkontrolle gehörte (vgl. zit. Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 2, Ziff. 2). 3.6 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Genehmigung des vorliegenden Berichts des Beistands weder ein Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbedarf im Sinne von Art. 415 ZGB ersichtlich, noch gegeben. Dementsprechend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen. Anzufügen ist, dass im weiteren Verlauf die Vorinstanz sich bei der angesprochenen, noch ausstehenden Prüfung der Übertragung der Massnahme an die KESB L.________ mit der neuen Ausgangslage substantiiert auseinanderzusetzen hat. Dabei wird namentlich zu prüfen sein, ob die von den Beschwerdeführern zwischenzeitlich neu angestrebte Wohn- und Betreuungslösung für den Sohn I.________ dem Kindswohl entspricht. 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach den konkreten Umständen verzichtet.
8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die neuen Rechtsbegehren der Beschwerdeführer (Ziffer 1 bis 3 gemäss Ingress lit. D in fine) werden zur erstinstanzlichen Behandlung an die KESB C.________ weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (je R) - die Vorinstanz (2/EB, inkl. 1 Exemplar für den Beistand) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 24. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. April 2020