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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.04.2020 III 2020 48

29 aprile 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,453 parole·~17 min·1

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Genehmigung von Bericht und Rechnung nach Art. 415 ZGB / Mandatsentschädigung) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 48 Entscheid vom 29. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Genehmigung von Bericht und Rechnung nach Art. 415 ZGB / Mandatsentschädigung)

2 Sachverhalt: A. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz vom Sozialdienst des B.________ über die gesundheitliche Situation und den Unterstützungsbedarf von A.________ (geb. 12.5.1965) informiert und diverse Abklärungen/ Anhörungen durchgeführt worden waren, errichtete diese Behörde mit Beschluss vom 7. November 2017 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Vertretungsbeistand für A.________ wurde C.________ ernannt u.a. mit dem Auftrag, stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein, für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten sowie sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (vgl. Vi-act. 155 bis 160). Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Massnahme hielt sich A.________ in der Psychiatrischen Klinik D.________ auf. Im Anschluss an den mehrmonatigen Klinikaufenthalt konnte sie am 11. Januar 2018 in ein Wohnheim (E.________) eintreten (vgl. Vi-act. 224). B. Mit Beschluss vom 2. Januar 2018 hat die KESB Innerschwyz das vom Beistand erstellte Eingangsinventar über den Besitzstand von A.________ abgenommen (vgl. Vi-act. 172f.). C. Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 hat die KESB Innerschwyz aufgrund der Pensionierung des bisherigen Berufsbeistandes C.________ für A.________ neu als Vertretungsbeiständin F.________ eingesetzt (Vi-act. 179). D. Seit dem 1. Juli 2019 lebt A.________ wieder selbständig in einer eigenen Wohnung in G.________ (ZH; vgl. Vi-act. 222). Daraufhin beantragte die Beiständin F.________, dass die Massnahme an die KESB Bezirk H.________ zu übertragen sei (Vi-act. 186), worauf die KESB Innerschwyz am 22. Juli 2019 eine entsprechende Anfrage an die KESB H.________ richtete (Vi-act. 189). Aufgrund verschiedener Umstände (viele Beistandswechsel) bei der KESB H.________ wurde einvernehmlich abgesprochen, dass die Massnahme erst per 1. Januar 2020 von der KESB H.________ übernommen werde (vgl. Vi-act. 192). Mit Beschluss vom 19. November 2019 hat die KESB H.________ die von der KESB Innerschwyz für A.________ geführte Beistandschaft per 1. Januar 2020 unverändert zur Weiterführung übernommen und I.________ als neue Beiständin eingesetzt (Vi-act. 201 bis 204).

3 E. Mit Schreiben vom 22. November 2019 forderte die KESB Innerschwyz die bisherige Beiständin F.________ auf, den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen (vgl. Vi-act. 205). Ein Bericht und die Rechnung für die Periode vom 7. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019, welche von A.________ am 23. Dezember 2019 eingesehen wurden, gingen am 3. Januar 2020 bei der KESB Innerschwyz ein (Vi-act. 206 bis 224). F. Mit Beschluss Nr. IA/002/07/2020 vom 18. Februar 2020 hat die KESB Innerschwyz den Bericht und die Rechnung der Beiständin (für die entsprechende Periode vom 7.11.2017 bis zum 31.10.2019) genehmigt (Disposiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde festgehalten, dass die Beistandschaft für A.________ unverändert weitergeführt werde. Zudem wurde die (bisherige) Beiständin aufgefordert, den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die beiden letzten Monate (November/ Dezember 2019) bis 29. Februar 2020 einzureichen (Dispositiv- Ziffer 3). In Dispositiv-Ziffer 4 wurden die Mandatsentschädigung auf Fr. 4'321.70 sowie die Spesen auf Fr. 503.--, zusammen Fr. 4'824.70 festgesetzt und der verbeiständeten Person auferlegt. In Dispositiv-Ziffer 5 wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 243.30 festgelegt und der verbeiständeten Person auferlegt. G. Gegen diesen Beschluss vom 18. Februar 2020 reichte A.________ fristgerecht am 9. März 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre Beschwerde hinsichtlich ihrer Rechtsbegehren zu präzisieren. Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim verfahrensleitenden Richter, worauf ihre mündlich vorgetragenen Rechtsbegehren mit gerichtlichem Schreiben vom 13. März 2020 zusammengefasst wurden. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2020 beantragte die KESB Innerschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Innert angesetzter Frist verzichtete die Beschwerdeführerin konkludent auf die Erstattung von Bemerkungen zur Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des

4 Rechtsanspruches sowie das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 1.3 Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1.f mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Bundesgerichtsurteil 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7). 2.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerden gegen den vorinstanzlichen Beschluss ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100).

5 2.2 Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin ergibt sich grundsätzlich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. 2.3.1 Gemäss Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, wie sie im gerichtlichen Schreiben vom 13. März 2020 festgehalten wurde, bilden die Dispositiv-Ziffer 1 des KESB-Beschlusses vom 18. Februar 2020 (= Genehmigung des Berichts bzw. der Rechnung für die Periode vom 7.11.2017 bis 31.10.2019), die Dispositiv-Ziffer 2 (Weiterführung der Beistandschaft) und die Dispositiv-Ziffer 4 (Mandatsentschädigung/Spesen) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.3.2 Nicht zum Beschwerdegegenstand gehören nach dem Willen der Beschwerdeführerin die Dispositiv-Ziffer 3 des erwähnten Beschlusses (= Aufforderung an die Beiständin zur Erstattung des Schlussberichts und der Schlussrechnung für die Monate November 2019 und Dezember 2019) sowie die Dispositiv- Ziffer 5 (Auferlegung von Verfahrenskosten im Totalbetrag von Fr. 243.30). 2.4.1 Was das Begehren der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach sinngemäss die Beistandschaft aufzuheben sei, verhält es sich grundsätzlich so, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. Februar 2020 lediglich den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 betrifft. Denn aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin in G.________ ZH im Juli 2019 eine eigene Wohnung bezogen und damit ihren Wohnsitz dorthin verlegt hat, beschloss die KESB Bezirk H.________ am 19. November 2019, per 1. Januar 2020 die bestehende Massnahme (Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) unverändert zur Weiterführung zu übernehmen und als neue Beiständin I.________ einzusetzen. Soweit nun die Beschwerdeführerin mit einer solchen Weiterführung der Massnahme ab 1. Januar 2020 nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie (gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung) rechtzeitig beim Bezirksrat H.________ Beschwerde erheben müssen. Für die Fragestellung, ob die seit 1. Januar 2020 von der KESB H.________ geführte Beistandschaft abzuändern oder aufzuheben sei, ist das Verwaltungsgericht Schwyz nicht zuständig. Diesbezüglich müsste sich die Beschwerdeführerin an die KESB H.________ wenden. Mithin ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin, wonach sinngemäss die seit 1. Januar 2020 von der KESB H.________ geführte Beistandschaft aufzuheben sei, zusammenfassend nicht einzutreten. 2.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 9. März 2020 gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. Februar 2020 erreichen möchte, dass die nach der Periode vom 7. November 2017 bis 31. Oktober 2019

6 noch für 2 Monate (November/Dezember 2019) bis zur Übergabe an die KESB H.________ geführte Beistandschaft aufzuheben sei, macht eine solche nachträgliche Aufhebung einer während 2 Monaten geführten Beistandschaft hier keinen Sinn, zumal die Beschwerdeführerin gegen die Übernahme der bestehenden Beistandschaft ab 1. Januar 2020 durch die KESB H.________ nach der Aktenlage nicht opponiert hat. Bei dieser Sachlage ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer rückwirkenden Aufhebung der für November und Dezember 2019 geführten Beistandschaft weder ersichtlich, noch gegeben. Damit ist auch auf ein solches Begehren (zur Aufhebung der Beistandschaft für die Monate November/ Dezember 2019) nicht einzutreten. 2.4.3 Wie es sich in der Zukunft verhalten wird und namentlich ob (und inwiefern) aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Anpassungen bei der bestehenden Massnahme geboten wären, wird wie erwähnt (auf entsprechendes Begehren der Beschwerdeführerin hin) durch die zuständigen Zürcher Behörden abzuklären und zu entscheiden sein. 3.1 Nach Art. 410 Abs. 1 ZGB führt der Beistand oder die Beiständin Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Art. 411 Abs. 1 ZGB normiert, dass der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft erstattet. 3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB). Sie prüft auch den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB). 3.3 Inwiefern der Bericht der bisherigen Beiständin und die Rechnung zu beanstanden seien, wurde von der Beschwerdeführerin vor Gericht lediglich summarisch skizziert. Konkret brachte sie sinngemäss vor, - dass eine Rückzahlung einer fürs Heim bezahlten Kaution von Fr. 4'500.-- nicht erwähnt worden sei; - dass die Angaben zur verschriebenen Medikation ungenau ausgefallen seien; - dass die Spitex-Unterstützung nicht einmal pro Woche, sondern einmal pro Monat erfolgt sei; - dass ihre Bemühungen (Effort) im Bericht unerwähnt geblieben seien, zudem gemäss Berichten des Unispitals Zürich, einem Klinikbericht und gemäss Anga-

7 ben des stellvertretenden Heimleiters J.________ die Verdachtsdiagnose von Demenz nicht bestätigt worden sei; - dass die (damalige) Beiständin E-Mails oft nicht gelesen und beantwortet habe (dies im Gegensatz zur aktuellen Beiständin: "nach Gespräch Frau I.________ anfangs Januar 2020 sofort Lockerung Beistandschaft"); - dass bei einer Besprechung in Goldau am 26. Juni 2019 (betreffend Haushaltungsgeld) die (damalige) Beiständin unvorbereitet gewesen sei; - dass sie für den Einkauf von Möbeln (für die eigene Wohnung) kein Geld bzw. erst verspätet teilweise Geld erhalten habe ("meine Schwester ca. Fr. 2'500.--, ich ca. 1'000.-- von meinem Ersparten"); - dass am 29. Juni 2019 zusammen mit dem Bruder und dessen 2 Kindern ein ganzer Tag lang Möbel zusammengesetzt worden seien, wobei die Beiständin nicht bereit gewesen sei, das Helferessen zu bezahlen; - dass "GA beantragt, viel zu teuer, abgeklärt SBB, Fr. 1'380.-- IV günstiger, normal Fr. 3'860.--, bekam dann das okay"; - dass die Beiständin ein zu teures Handy-Abo abgeschlossen habe (M-Budget wäre günstiger gewesen); - dass "Abmachung M-Budget Internet-Fernseher Beistandschaft, 2-3 Rechnungen kommentarlos per Email weitergeleitet an mich, bis ich Frau G… sagte, sie solle mir Fr. 49.80 auf mein Konto überweisen, ich bezahle"; - dass die (damalige) Beiständin Zusatzleistungen bei der Swica gekündigt habe ("ab 2020 wieder Zusatzleistung Swica"); - dass sie immer mit Geld habe umgehen können; sie habe nie Mahnungen erhalten; vor dem Heimaufenthalt seien ca. Fr. 80'000.-- auf ihrem Konto gewesen. 3.4 Wie es sich mit all diesen Aspekten im Einzelnen verhält, braucht hier aus den folgenden Gründen nicht abschliessend geprüft zu werden. 3.4.1 Der Bericht für die betreffende Periode dient nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit dieser Bericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich mit der Rechnung für die betreffende Periode. Die mit der Genehmigung des Berichts und der Rechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern. Die Genehmigung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11.11.2019 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, u.a. auf Urteil 5A_714/2014 vom 2.12.2014 Erw. 4.3; diese Urteile betreffen an sich Schlussbericht und Schlussrechnung, indes hat der Gesetzgeber in Art. 425 Abs. 2 ZGB normiert, dass die Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodi-

8 schen Berichte und Rechnungen prüft, mithin kommt die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts auch hier analog zur Anwendung). 3.4.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, liegt es in der Natur der Sache, dass ein Bericht zur Beistandschaft in einer bestimmten Periode grundsätzlich immer aus der Sichtweise und der Wahrnehmung der Beistandsperson geschrieben ist. Dass diese Sichtweise oft nicht deckungsgleich mit derjenigen der verbeiständeten Person ausfällt, ist wohl unvermeidlich und letztlich hinzunehmen. Sodann kann ein solcher Bericht kein vollständiger Verlaufsbericht aller Ereignisse einer Berichtsperiode sein, wie von der Vorinstanz überzeugend ausgeführt wurde. Deswegen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beiständin weder auf den Abschluss eines Abonnements für ein Mobilphon, noch auf ein Abonnement für Internetfernsehangebote konkret eingegangen ist. Analog ist es auch nachvollziehbar, dass eine Anpassung beim Versicherungsvertrag mit der Swica nicht expressis verbis thematisiert wurde. Insgesamt waren die (kurzen) Ausführungen der Beiständin zum Verlauf der Mandatsführung grundsätzlich hinreichend informativ, damit sich die Vorinstanz ein Bild für den Genehmigungsentscheid machen konnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich im konkreten Fall keine Rückweisung der Sache zur Vornahme von Ergänzungen im (zu genehmigenden) Bericht auf. Dies gilt hier erst recht, als die Massnahme nicht mehr länger von der Vorinstanz, sondern wie erwähnt von der KESB H.________ zu führen ist. Im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, die Aufhebung oder allenfalls die Anpassung der Massnahme bei der örtlich zuständigen KESB H.________ zu beantragen. Soweit die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird für den künftigen Entscheid primär der Erfahrungsbericht der aktuellen Beiständin, und nicht der frühere Bericht für einen vergangenen Zeitraum (7.11.2017 - 31.10.2019) ausschlaggebend sein. Auch von daher macht eine Rückweisung zur Vornahme von Ergänzungen im Bericht für eine vergangene Periode wenig Sinn. Schliesslich wurde bereits unter Erwägung 3.4.1 dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die vorinstanzliche Berichtsgenehmigung allfällige Haftungsansprüche nicht ausschliesst. 3.4.3 Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz genehmigte Rechnung für die vergangene Periode in Frage zu stellen wäre. Namentlich hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht, welche Position der Rechnung wie zu korrigieren wäre.

9 4.1 Nach Art. 404 Abs. 1 Satz 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (vgl. auch § 31 EGzZGB). Die Höhe der Entschädigung wird nach Art. 404 Abs. 2 ZGB von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). 4.2 Ergänzend hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die wesentlichen Kriterien umrissen, die für die Festlegung einer angemessenen Entschädigung massgebend sind. Es sind dies die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. VGE III 2013 190 vom 18.12.2013 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass der Kanton bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben hat. 4.3 Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung sowie den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Im kantonalen Recht hat der Gesetzgeber in § 31 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) normiert, dass der Beistand Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB hat. Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spesenersatz (§ 31 Abs. 2 EGzZGB). Der Regierungsrat erlässt dazu weitere Ausführungsbestimmungen (§ 31 Abs. 3 EGzZGB). Von dieser Kompetenz hat der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (VVzKESR, SRSZ 211.311) Gebrauch gemacht und in § 16 Abs. 1 festgehalten, dass der Mandatsträger je nach den Anforderungen an die Mandatsführung, der Höhe des Vermögens und dem zeitlichen Aufwand eine Entschädigung zwischen Fr. 50.-und Fr. 180.-- pro Stunde erhält. Bei ausgewiesenem ausserordentlichem Aufwand kann die Entschädigung erhöht werden (§ 16 Abs. 2 VVzKESR). Fahrspesen und Auslagen richten sich gemäss § 17 VVzKESR nach den Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 4. Dezember 2007 (SRSZ 145.111). Die betroffene Person trägt die Kosten für die Amtshandlungen, die Massnahmen sowie die Entschädigung und den Spesenersatz für den

10 Beistand (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VVzKESR). Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 15'000.-- oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 25'000.--, kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (§ 18 Abs. 2 VVzKESR). E contrario bedeutet dies, dass bei Vermögen einer Einzelperson über Fr. 15'000.-- nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers kein Verzicht auf die Kostentragung in Frage kommt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 23a des Gebührentarifs für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.11) unter Ziffer 19a den Rahmen für die Entschädigung des Mandatsträgers für eine ordentliche Berichtsperiode festgelegt. Dieser Rahmen ist noch weiter verfeinert worden (siehe dazu Ziffer 2.3 der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Verweis auf Ziffer 29 des entsprechenden Tarifs). 4.4 Nach § 55 Abs. 2 lit. a VRP steht dem Verwaltungsgericht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt. Allerdings hält sich das Gericht bei der Überprüfung von Ermessensfragen, wozu auch die genaue Festlegung einer Mandatsentschädigung gehört, praxisgemäss zurück, zumal wenn die Verwaltungsbehörde eine grössere Nähe und Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen aufweist (vgl. VGE III 2009 81 vom 28.7.2009 Erw. 4.1.2f.; VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 5.1 mit Hinweisen). 4.5 Die Vorinstanz hat die Herleitung der Mandatsentschädigung und der Spesen in Ziffer 2.3 der Vernehmlassung im Einzelnen dargelegt (inkl. die zur Anwendung kommende Plafonierung). Es kann darauf verwiesen werden. Dass die Stundenzahl von 71.2 h für eine Periode von nahezu 2 Jahren übersetzt ausgefallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch der Stundenansatz von Fr. 120.--/h erweist sich als vertretbar. Damit besteht kein Anlass, die vorliegende Mandatsentschädigung zur Korrektur zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach den konkreten Umständen verzichtet.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (2, davon 1 Exemplar für die damalige Beiständin) - die KESB Bezirk H.________ (A, z.K.) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 29. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. April 2020

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