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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 47

23 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,581 parole·~28 min·6

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Schutzwürdigkeit / Abbruch Haus Gütsch, Lauerz) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 47 Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Prisca Reichlin, Gerichtsschreiberin Parteien 1. Schweizer Heimatschutz, 2. Schwyzer Heimatschutz, Beschwerdeführer, Beschwerdeführer Ziff. 1 vertreten durch Ziff. 2, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. C.________, Beschwerdegegner, 3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 4. Gemeinde Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz, Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Schutzwürdigkeit / Abbruch Haus F.________, Lauerz)

2 Sachverhalt: A. Auf dem ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück KTN D.________ G.________, Lauerz, befindet sich das bewohnte Bauernhaus "F.________". Im Rahmen der Bauernhausforschung wurde es im Jahr 1985 im "Bauernhausinventar" (BHI) des Kantons Schwyz dokumentiert. Im Kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO; heute Kantonales Schutzinventar KSI) ist es nicht verzeichnet. Im Vorfeld zu einer Baueingabe wurde die allfällige Schutzwürdigkeit des Gebäudes thematisiert. Die kantonale Denkmalpflege führte deshalb eine bauarchäologische Untersuchung durch und orientierte die Bauherrschaft sowie die Gemeinde Lauerz über das Ergebnis. Da dem Haus aus kunsthistorischer Sicht ein erheblicher Wert zuerkannt wurde, verwies die kantonale Denkmalpflege auf die Entscheidkompetenz des Regierungsrates. Die Bauherrschaft bzw. die vormalige Eigentümerschaft und die Gemeinde erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss (RRB) Nr. 855/2017 vom 14. November 2017 gab der Regierungsrat dem Antrag auf Abbruch des Hauses F.________ statt. Im Amtsblatt Nr. 7 vom 14. Februar 2020 (S. 377) liessen R. und A. (Bauherrschaft) das Baugesuch für einen "Ersatzneubau Zweifamilienhaus und Carport" auf KTN D.________ publizieren und öffentlich auflegen. Hiergegen erhoben der Schweizer und der Schwyzer Heimatschutz am 5. März 2020 Einsprache. B. Mit Eingabe vom 5. März 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) stellen der Schweizer Heimatschutz und der Schwyzer Heimatschutz beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz folgende Anträge: 1. Es sei der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 14. November 2017 (RRB 855/2017) betreffend Abriss des Gebäudes Haus F.________G.________, 6424 Lauerz, KTN D.________, aufzuheben. 2. Es sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung aller Beschwerdegegner und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB der vorgesehene Abbruch und/oder jede Veränderung des Gebäudes D., 6424 Lauerz einstweilen zu verbieten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. C. Mit Verfügung vom 9. März 2020 betreffend Fristansetzung zur Einreichung von Vernehmlassungen traf der verfahrensleitende Richter betreffend Antrag Ziff. 2 die folgende Anordnung: Es rechtfertigt sich daher, im Sinne des Verfahrensantrages der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner bzw. die Bauherrschaft/Eigentümerschaft oder anderweitige Berechtigte ausdrücklich zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens keinerlei Änderungen am gegenwärtigen Bestand des Hauses F.________G.________, und insbesondere keinen Abbruch vorzunehmen. Erlaubt

3 sind nur allfällige zwingend erforderliche Massnahmen zur Sicherung des gegenwärtigen Zustandes. D. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 beantragt das Amt für Raumentwicklung (ARE) die Gutheissung der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 30. April 2020 beantragt die Bauherrschaft (Beschwerdegegner) die Sistierung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht setzte ihnen hierauf Frist zur Begründung dieses Antrages an. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 teilen die Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht mit, sie hätten das Baugesuch zurückgezogen und beabsichtigten nochmals die Schutzwürdigkeit mit der Denkmalpflege abzuklären. Es sei unschwer zu erkennen, dass sie mit dem fraglichen Beschluss des Regierungsrates, welcher eine Abbruchbewilligung beinhalte, ins Leere gelaufen seien. Namentlich wäre der Regierungsrat zur Erteilung der Abbruchbewilligung gar nicht zuständig gewesen, da die Zuständigkeit beim Gemeinderat liege. Es werde daher ersucht, die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung auf die Staatskasse zu nehmen. Innert angesetzter Frist zur Stellungnahme zum Rückzug des Baugesuchs seitens der Beschwerdegegner erklären die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2020 an der Beschwerde festzuhalten. Die Abbruchbewilligung sei noch nicht aufgehoben worden und müsse, da sie rechtswidrig erfolgt sei, aufgehoben werden. F. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 lud das Verwaltungsgericht die Gemeinde ins Verfahren bei. Gleichzeitig wurden der Regierungsrat und die Gemeinde ersucht, sich zur Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Abbruchbewilligung zu äussern. Der Regierungsrat wurde überdies um die Mitteilung ersucht, ob er sofern er seine Zuständigkeit bejahe -, zum Widerruf der angefochtenen Abbruchbewilligung bereit sei. Im Unterlassungsfall ziehe das Verwaltungsgericht in Betracht, die Beschwerde gestützt auf die Vernehmlassung des ARE vom 6. April 2020 gutzuheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2020 beantragt das Bildungsdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Ebenso beantragt der Gemeinderat Lauerz mit Eingabe vom 30. Juni 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. H. Mit Eingabe vom 17. August 2020 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen. Sie halten am Antrag auf Gutheissung der Be-

4 schwerde fest. Hierzu erstattet das Bildungsdepartement am 28. August 2020 Bemerkungen unter Festhalten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Sinne der Vernehmlassung vom 26. Juni 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss vom 14. November 2017 im Wesentlichen erwogen, das Haus F.________ sei nicht im KIGBO verzeichnet. Gebäude, die nicht im KIGBO verzeichnet seien und deren Schutzwürdigkeit abgeklärt werden müsse, hätten einen überdurchschnittlich hohen geschichtlichen oder kunsthistorischen Wert aufzuweisen, damit sie Eingang ins KIGBO fänden (Erw. 2.3). Dies sei vorliegend nicht der Fall, was auch das bauarchäologische Kurzgutachten aufzeige (Erw. 2.4). Allgemein sei zu bedenken, dass Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden seien und daher nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden dürften (Erw. 2.5). Sollte im bestehenden Gebäude eine dauerhaft zeitgemässe Nutzung ermöglicht werden, wäre dies nur mit unverhältnismässig hohen Restaurierungskosten zu erreichen. Dabei sei zu beachten, dass die geringen Raumhöhen den heutigen wohnhygienischen Verhältnissen entgegenstünden (Erw. 2.6). 1.2 Die Beschwerdeführer machen beschwerdeweise geltend, sie hätten erst am 14. Februar 2020 vom angefochtenen Beschluss Kenntnis erhalten, womit die Beschwerdefrist mit ihrer Beschwerde vom 5. März 2020 gewahrt sei (S. 2 Ziff. 1). Betroffen sei die Ausnahmebewilligung für eine Baute ausserhalb des Baugebietes. Es gehe mithin um die Erfüllung einer Bundesaufgabe, womit ihre Legitimation zur Beschwerde gegeben sei (S. 2 f. Ziff. 2 ff.). Die Abbruchbewilligung sei schon mangels einer Ausschreibung rechtswidrig (S. 4 lit. C). Das Bauvorhaben befinde sich im BLN-Gebiet 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald und Bürgenstock, Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler). Es sei offensichtlich, dass mit dem geplanten Abriss und Neubau des Gebäudes das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Zu Unrecht sei dem Haus auch die Schutzwürdigkeit abgesprochen worden. Ein Abriss und Neubau des Gebäudes sei daher ohne Beizug der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) / Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) nicht zulässig (S. 4 f. lit. D). Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute; offenbar sei nur ein Kurzbericht des Büros BAB Gollnick vom 3. April 2016 eingeholt worden. Im Fall VGE III 2017 115 und 117 (vom 24.11.2017) habe das Verwaltungsgericht verlangt, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Projektvarianten einzuholen seien

5 (S. 6 lit. E). Der Abbruchentscheid sei vom Entscheid über das Baugesuch getrennt entschieden worden, womit das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 verletzt worden sei (S. 6 f. lit. F). 1.3.1 Das ARE zitiert in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2020 aus dem Mitbericht des Amtes für Kultur (Abteilung Denkmalpflege) vom 3. April 2020 wie folgt: Das Haus F.________ an der _______ in Lauerz auf KTN D.________ ist ein Bauernhaus am Berghang südwestlich des Dorfkerns über dem Lauerzersee. Das historische Haus ist nicht im kantonalen Schutzinventar (KSI) verzeichnet, ist jedoch im Rahmen der Bauernhausforschung 1985 im „Bauernhausinventar" des Kantons Schwyz (BHI ______) dokumentiert. Seit dem 3. April 2016 liegt ein bauarchäologisches Kurzinventar inkl. einer dendrochronologischen Altersbestimmung vor. Das Haus ______ ist im Wesentlichen ein Blockbau von 1493, der wohl um 1619 am heutigen Standort auf einen neuen Mauersockel gestellt wurde. Das Holz des Kernbaus wurde zwischen 1490/1493 geschlagen. Abbundzeichen und die Datierung eines Schwellbalkens weisen auf eine Versetzung um 1619 hin. Der Blockbau ist - soweit er sichtbar ist - in einem guten Zustand. Spätere Veränderungen, wie die Verschalung der Aussenwand und der Ersatz der Laube auf der Westseite haben das Baudenkmal in seinem Wert nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch die Überformungen im Innern haben die Grundstruktur respektiert. Weitere Untersuche dürften noch zusätzliche Erkenntnisse zur ehem. Ausstattung ergeben. Die erkennbaren historischen Bauteile weisen die typischen Konstruktionsmerkmale des mittelalterlichen Holzbaus in Schwyz auf. Das Holzhaus ist eines der raren Beispiele für Blockbauten aus dem späten 15. Jahrhundert im Kanton Schwyz. Die Zeitstellung kurz vor 1500 ist erstaunlich und im Gegensatz zu derjenigen um 1300 einiges seltener. Aus Sicht der Denkmalpflege handelt es sich beim Haus _________ um einen wichtigen Zeugen der Bau- und Wohnkultur für die Zeit um 1500 und den Umgang mit baulicher Substanz um 1600. Die Denkmalpflege bestreitet nicht, dass das Haus einer Restaurierung bedarf. Das Haus zeigt sich jedoch keinesfalls in einem baulichen Zustand, der einen Abbruch bedingen würde. Eine Restaurierung ist mit einem entsprechenden Konzept, das auf die besondere Bedeutung des Baudenkmals Rücksicht nimmt, durchaus möglich. Auch eine Erweiterung um die in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 vom ARE errechneten 56 m2 kann von Seite Denkmalpflege in Aussicht gestellt werden. Das zusätzliche Volumen könnte bei sorgfältiger Gestaltung auf der Westseite angefügt werden. Fazit Die Kenntnisse zum Haus _________ in Lauerz ergeben, dass der Blockbau 1493 errichtet und wohl 1619 an den heutigen Standort versetzt wurde. Dieser Kernbau ist in seiner Substanz trotz jüngeren Ergänzungen und Überformungen erhalten.

6 Dem Haus kommt somit ein erheblicher kunsthistorischer Wert zu und dessen Schutzwürdigkeit ist fachlich als erwiesen zu betrachten. Das Haus ist in einem guten baulichen Zustand und damit schutzfähig. Eine Restaurierung ist nach Ansicht der kantonalen Denkmalpflege möglich. Gestützt auf diese Beurteilung des Amtes für Kultur vertritt das ARE in seiner Vernehmlassung zusammenfassend den Standpunkt, dass für den Abriss eines schutzfähigen Gebäudes ausserhalb der Bauzone ein Baubewilligungsverfahren (im ordentlichen Verfahren) hätte durchgeführt werden müssen (unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege). Das Wohnhaus F.________ sei in einem guten baulichen Zustand. Das Haus sei schutzfähig. Die raumplanungsrechtliche Erweiterungsmöglichkeit von 56 m2 könne in Aussicht gestellt werden. Von einem Abriss des Hauses F.________ sei abzusehen. 1.3.2 Das Bildungsdepartement führt in seiner Vernehmlassung zur Zuständigkeitsfrage aus, die bauarchäologischen Abklärungen hätten ergeben, dass es sich beim Haus F.________ um ein schützenswertes Objekt handle, auch wenn es nicht im KIGBO verzeichnet gewesen sei, womit der Regierungsrat gemäss § 6 des alten Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (aKNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927 zuständig gewesen sei, über einen Abbruch zu entscheiden. Auch mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100) vom 6. Februar 2019 per 1. Januar 2020 habe sich an dieser Zuständigkeit nichts geändert; Schutzobjekte dürften gemäss § 6 Abs. 1 DSG nicht ohne Bewilligung des Regierungsrates beseitigt werden (S. 1 f Ziff. 1). Es seien keine neuen Erkenntnisse zutage getreten, die zu einem Widerruf des Abbruchbeschlusses führten. Die Abbruchbewilligung sei für den Regierungsrat weiterhin vertretbar und werde nicht widerrufen (S. 2 Ziff. 2). 1.3.3 Der Gemeinderat legt vernehmlassend dar, der vormalige (im Zeitpunkt der Vorabklärungen) Bewohner habe seinen Wohnsitz per 7. November 2019 wegen der Unzumutbarkeit der Bewohnung des Gebäudes verlegt. Das Gebäude befinde sich in einem derart schlechten Zustand, dass ein Einsturz nicht auszuschliessen sei. Dies würde die Sicherheit auf der anstossenden _________ beeinträchtigen. Dieses Risiko gelte es aus Sicht des Gemeinderates zu vermeiden. Das Gebäude sei bereits einmal an den heutigen Standort verschoben worden. Eine Konservierung der Bauteile im Zusammenhang mit dem Abbruch und eine Wiederverwendung andernorts oder innerhalb eines Neubaus schienen zweckmässig. Einer bauarchäologischen Begleitung im Rahmen des Rückbaus stimme der Gemeinderat zu.

7 1.4 Die Beschwerdeführer bestreiten replizierend die Zuständigkeit der Regierung für den Abbruchbeschluss. Im Übrigen halten sie an der Argumentation gemäss ihrer Beschwerde fest. Soweit sie allerdings geltend machen, sich nicht zum RRB Nr. 855 vom 14. November 2017 äussern zu können, "weil dieser Entscheid nicht vorliegt", kann ihnen nicht gefolgt werden, nachdem sie diesen RRB als Beilage zu ihrer Beschwerde eingereicht haben. 2.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 VRP). Sie prüft unter anderem insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (lit. d), die Zulässigkeit des Rechtsmittels (lit. e) und die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (lit. f). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 2.2.1 § 37 VRP normiert die Rechtsmittelbefugnis. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt (Abs. 1), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner unter anderem Personen, Organisationen und Behörden berechtigt, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (Abs. 1 lit. b). 2.2.2 Die Kantone haben allen von Bundesrechts wegen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht Legitimierten auch Zugang zum Rechtsschutz auf kantonaler Ebene zu gewähren (vgl. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). 2.2.3 Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 berechtigt Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, zur Beschwerde gegen Verfügungen von Kantons- oder Bundesbehörden, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG ergehen oder hätten ergehen sollen – wobei die Aufzählung in Art. 2 NHG nicht abschliessend ist – und Auswirkungen auf die Natur- und Heimatschutzinteressen haben (Bertschi in: Kommentar VRG, 3.A., § 21 Rz 153). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonalen Behörde verfügt hat (BGE 139 II 271 Erw. 9.2; 136 II 214 Erw. 3; 117 Ib 97 ff.; BGE 112 Ib 70 Erw. 4b).

8 Die Beschwerdeführer machen die Widerrechtlichkeit der Abbruchbewilligung für das ausserhalb der Bauzone gelegene Haus F.________ geltend, also einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG. Damit ist die Frage der korrekten Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG betroffen (vgl. Urteil BGer 1C_312/2016 vom 3.4.2017 Erw. 1.1 mit Hinweis auf BGE 112 Ib 70 Erw. 4.b). Dies gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend (Beschwerde S. 5 Ziff. 2 bis 4) - geltend gemacht wird, mit dem geplanten Abriss (und Neubau) werde die schutzwürdige Siedlungsstruktur und das Landschaftsbild erheblich beinträchtigt (BGE 136 II 214 Erw. 3; 123 II 5 Erw. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1C_533/2010 vom 20.7.2011 Erw. 4.4.1; 1C_344/2007 vom 11.3.2014 Erw. 2.2). Das Recht zur Beschwerdeführung setzt im Übrigen nicht voraus, dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird; es genügt vielmehr, dass die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienen (BGE 139 II 271 Erw. 9.3). 2.2.4 Der Schweizer Heimatschutz ist als beschwerdeberechtigte Organisation anerkannt (vgl. Art. 12 Abs. 3 NHG i.V.m. Art. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 5 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076] vom 27.6.1990). Der Schwyzer Heimatschutz ist eine Sektion des SHS. Die Beschwerdeberechtigung besteht auch in den kantonalen Rechtsmittelverfahren. Die beschwerdeberechtigten Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen (Art. 12 Abs. 5 NHG). Vorliegend hat der SHS seine Schwyzer Sektion mit Schreiben vom 5. März 2020 zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigt, wobei das Rück- und Weiterzugsrecht den Organen des SHS vorbehalten wurde. 2.2.5 Die Beschwerdebefugnis des SHS und seiner Schwyzer Sektion ist somit insoweit an und für sich zu bejahen. 2.3.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG; vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Das kommunale Baureglement der Gemeinde Lauerz vom 11. März 1994 (seither mehrmals revidiert, letztmals 13.10.2010) regelt das Baubewilligungsverfahren in Art. 68 ff. Gemäss Art. 68 Abs. 1 BauR dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet, abgebrochen oder geändert werden.

9 2.3.2 Zur Bewilligungspflicht des Abbruchs einer Baute hat das Verwaltungsgericht mit VGE III 2017 157 vom 23. Mai 2018 was folgt erwogen: 3.2.2 (…). Der Abbruch einer Baute wird im PBG nicht, jedenfalls nicht explizit, der Bewilligungspflicht unterstellt (anders z.B. § 59 Abs. 1 BauG-AG; Art. 1a Abs. 2 BauG-BE; § 309 Abs. 1 lit. c BauG-ZH [betr. Gebäude in Kernzonen]; Art. 136 Abs. 1 BauG-SG). Angesichts der Tatsache, dass auch der Abbruch von Bauten und Anlagen Raum und Umwelt erheblich verändern kann und Art. 22 Abs. 1 RPG von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ausgeht, ist grundsätzlich von Bundesrechts wegen auch von einer Bewilligungspflicht des Abbruchs von Gebäuden auszugehen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N 17; Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 22). Die Frage stellt sich deshalb nicht häufig, weil in der Regel ein Abbruch mit einem Neubau verbunden ist. Bei der Beurteilung von dessen Bewilligungsfähigkeit werden auch die Auswirkungen auf Raum und Umwelt mitberücksichtigt. Vorliegend hat aber die Gemeinde Steinen den Abbruch von Bauten in Art. 6b Abs. 2 BauR explizit für bewilligungspflichtig erklärt (Satz 1). (…). 3.2.4 § 6 Abs. 1 KNHG untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. 3.2.5 (…). 3.2.6 Unbestritten ist der kunsthistorische Wert der abzubrechenden Baute und somit die Bewilligungszuständigkeit des Regierungsrates für den Abbruch. (…). Die regierungsrätliche Abbruchbewilligung allein entbindet die kommunale Baubewilligungsbehörde nicht von der Prüfung der im kommunalen Baureglement vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Abbruchs, (…). Das massgebende Verfahren für die Erteilung einer Abbruchbewilligung ist mithin grundsätzlich das Baubewilligungsverfahren, wobei bei einem Schutzobjekt zwingend die Zustimmung des Regierungsrates einzuholen ist (§ 6 Abs. 1 aKNHG; vgl. VGE III 2009 70 vom 28.7.2009 Erw. 2.6.3 [= EGV-SZ 2009 B 8.8]; VGE III 2017 115+117 vom 24.11.2017 Erw. 4.6). 2.3.3 § 86 Abs. 1 PBG legt die Geltungsdauer einer Baubewilligung auf zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet fest, wobei die Geltungsdauer auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. Es spricht nichts dagegen, diese Bestimmung nicht auch auf Abbruchbewilligungen anzuwenden. Die zweijährige Geltungsdauer der am 14. November 2017 erteilten regierungsrätlichen Abbruchbewilligung (welche kein Versanddatum ausweist) dürfte, sofern diese Abbruchbewilligung als selbständig anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist, im Verlaufe des Dezembers 2019 abgelaufen sein. Es ist weder bekannt noch

10 wird geltend gemacht, dass die Abbruchbewilligung um ein Jahr verlängert wurde. Auf die Verwirkung infolge Nichtkonsumation der Abbruchbewilligung seitens der Bauherrschaft als Verfügungsadressaten, denen gegenüber von der Rechtskraft der Abbruchbewilligung ausgegangen werden muss, kann die vorliegende rund drei Monate nach Verwirkung der Bau- bzw. Abbruchbewilligung erhobene Beschwerde keinen Einfluss haben. An der Anfechtung einer verwirkten Baubewilligung besteht indes kein Rechtsschutzinteresse Dritter mehr, so auch nicht der vorliegenden Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Indes ist gleichzeitig festzustellen, dass das Gebäude infolge Verwirkung der Geltungsdauer der Abbruchbewilligung solange nicht abgebrochen werden kann, als keine neue, in Rechtskraft erwachsene Abbruchbewilligung vorliegt. 2.4 Bei diesem Ergebnis ist die Frage der fristgerechten Beschwerdeerhebung nicht weiter von Bedeutung. Die Frage müsste indes bejaht werden. Es spricht nichts gegen die Richtigkeit der Darstellung, dass der angefochtene RRB (dem neben dem Versanddatum auch eine Rechtsmittelbelehrung fehlt) erst "gestern" (d.h. am 4.3.2020) gesichtet wurde und seit dem 14. Februar 2020 öffentlich auflag (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Es kann nicht bezweifelt werden, dass mit der geltend gemachten Auflage per 14. Februar 2020 die Auflage des im Amtsblatt vom gleichen Tag publizierten Baugesuchs der Beschwerdegegner gemeint ist. Damit dürfte die Beschwerde für die Beschwerdeführer, die nicht ins regierungsrätliche Abbruchbewilligung einbezogen wurden, rechtzeitig nach Kenntnisnahme der Abbruchbewilligung erhoben worden sein (vgl. BGE 134 V 306 Erw. 4.2; Urteil BGer 1C_256/2017 vom 11.1.2018 Erw. 2.1). 3. Trotz des Nichteintretens auf die Beschwerde drängen sich mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführer und den Verfahrensfortgang des hängigen Baubewilligungsverfahrens und die erforderliche Neuerteilung einer allfälligen Abbruchbewilligung die nachstehenden Bemerkungen auf. 3.1.1 Das kantonale Recht darf den Kreis der nach Art. 22 Abs. 1 RPG und § 75 Abs. 1 PBG bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen usw.) gegenüber einer in Anwendung - oder zu Unrecht erfolgten Nichtanwendung - des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes erteilten Baubewilligung tatsächlich gewährleistet ist. Wird ein Entscheid für ein ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Ausschreibung getroffen, wird der nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet und diese Vorschrift verletzt (BGE 120 Ib 379 E. 3d S. 384 mit

11 Hinweisen). Dies kommt einer Verweigerung des verfassungsrechtlich durch Art. 29 BV geschützten rechtlichen Gehörs gleich (vgl. Urteil BGer 1C_5/2019 vom 12.6.2019 = ZBl 2020 S. 444 ff. Erw. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 379 Erw. 3d). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Urteil BGer 1C_505/2017 vom 15.5.2018 = BauR 2018 S. 299 Nr. 467 = URP 2018 S. 528ff. =ZB E.________ S. 650 ff., i.Sa. S. vs. Bezirksrat Einsiedeln, Erw. 5 mit Hinweis auf BGE 139 II 134 Erw. 5.2). 3.1.2 Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 Satz 2 PBG). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Die Gemeinde legt das Baugesuch während zwanzig Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt (§ 78 Abs. 1 PBG). Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Bewilligungsbehörde kann die Zuständigkeit zum Widerspruch an die Bauverwaltung delegieren (§ 75 Abs. 6 PBG). Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 PBG; sog. vereinfachtes Verfahren). Bewilligungsbehörde ist grundsätzlich der Gemeinderat (vgl. § 76 Abs. 1 PBG). Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungsbewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften (§ 76 Abs. 2 PBG). Die Zuständigkeit für Baugesuche ausserhalb der Bauzonen liegt gemäss § 46 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (SRSZ 400.111; PBV) vom 2. Dezember 1997 beim Amt für Raumentwicklung, soweit nicht landwirtschaftliche Bauvorhaben (Amt für

12 Landwirtschaft) oder Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern (Amt für Wasserbau; vgl. § 46 Abs. 2 PBV) betroffen sind. 3.1.3 Gemäss Art. 68 Abs. 2 BauR wird die Bewilligung im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt; für geringfügige Bauvorhaben gilt die Meldepflicht. Art. 69 BauR listet weder bewilligungs- noch meldepflichtige Bauvorhaben auf. Der Gemeinderat legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Er gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt (Art. 71 Abs. 1 BauR). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts (Art. 4 BauR). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen gemäss § 19 Abs. 2 PBG zulässig (Art. 50 Abs. 1 BauR). Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt das Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften (Art. 50 Abs. 3 BauR). 3.1.4 Die Zuständigkeit für die Abbruchbewilligung liegt wie die Zuständigkeit für die Baubewilligung also beim Gemeinderat. Hieran ändert das Erfordernis (zusätzlicher) kantonaler Bewilligungen nichts. Dies zeigt sich daran, dass das kommunale Baureglement den Gemeinderat verpflichtet, ein Bauvorhaben auch in der Landwirtschaftszone auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften zu überprüfen. Es kann denn auch nicht gesagt werden, dass bei einem Abbruch im Allgemeinen keine baupolizeilichen Vorschriften zu beachten sind. Im Besonderen kann es sich vorliegend nicht anders verhalten. Wenn die Gemeinde (vernehmlassend) infolge Einsturzgefahr der bestehenden Baute eine Beeinträchtigung der Sicherheit der _________ erkennt, lässt sich hieraus ableiten, dass ein Abbruch des Gebäudes im Zeichen der Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Sachen bzw. Personen (vgl. § 54 PBG) entsprechender baupolizeilicher Vorkehren bedarf, die gegebenenfalls mit Auflagen sicherzustellen sind. Eine gemeinderätliche Abbruchbewilligung ist nicht aktenkundig. Mit der alleinigen Abbruchbewilligung des Regierungsrates liegt somit erst die kantonal erforderliche Genehmigung vor. Insofern ist daher die Abbruchbewilligung nicht rechtsgenüglich erteilt und fehlt es folglich auch an einem Anfechtungsobjekt, womit auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. 3.2.1 In einem neueren Urteil (Bger 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 = ZBl 2020 S. 444 ff. Erw. 3.2.3) hatte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens für den Ausbau eines Dachgeschosses bei einem Einfamilienhaus (in Schaffhausen) mit Verlängerung einer Dachgaube und Vergrösserung des Volumens zu prüfen. Die Vorinstanz erachtete es als zweifel-

13 haft, ob der geplante Ausbau des Dachgeschosses objektiv betrachtet nicht wesentliche nachbarliche und öffentliche Interessen berühre. Es liess diese Frage aber offen, weil es sie als nicht entscheidwesentlich erachtete. Das Bundesgericht erachtete diese vorinstanzlichen Zweifel als berechtigt und erwog (Erw. 3.2.2 f.), ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ohne Ausschreibung des Baugesuches nach kantonalem Recht sei im Lichte von Art. 22 RPG nur zulässig für kleine Bauvorhaben wie minimale Innenumbauten, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen seien (BGE 120 Ib 379 E. 3e S. 384) bzw. bei denen die Beeinträchtigung von Interessen Dritter nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen seien. Der Ausbau eines Dachgeschosses zu einem Vollgeschoss könne nicht mehr als minimaler Innenumbau bezeichnet werden, bei dem Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Das Bauvorhaben führe zu einer intensiveren Nutzung der Liegenschaft und verändere deren äusseres Erscheinungsbild. Dieser Umstand sei mit Blick auf die Publizitätswirkung, die mit dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren einhergehe, im konkreten Fall von besonderer Bedeutung, weil das Gebäude in einem empfindlichen Gebiet liege, in dem Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten sei. Bei dieser Ausgangslage seien private oder öffentliche Interessen, etwa solche des Denkmalschutzes, die dem geplanten Dachausbau entgegenstehen könnten, nicht von vornherein auszuschliessen, weshalb ein vereinfachtes Verfahren ausser Betracht falle. 3.2.2 Nichts anderes gilt vorliegend. Zwar ist mit dem Abbruch einer Liegenschaft vorerst ein Wegfall der Nutzung verbunden (die indessen durch einen nachfolgenden Neubau möglicherweise ebenfalls intensiviert wird; vgl. Stellungnahme des Umweltdepartements vom 14.10.2019 zum Neubau). Indessen ist die Beseitigung einer Baute in der Regel von baupolizeilicher, städtebaulicher, ästhetischer Bedeutung (vgl. Ruch, in: Aemissegger/Ruch/Moor/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Art. 22 N 41). Im konkreten Fall befindet sich das Gebäude ausserhalb der Bauzone im Landwirtschaftsgebiet und überdies in einem BLN-Gebiet. Ein Abbruch hat augenfällige Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild der Landschaft. Insbesondere aber hat die kantonale Denkmalpflege dem Gebäude aus kunsthistorischer Sicht einen erheblichen Wert zugesprochen und die Unterschutzstellung beantragt (angefochtener RRB Sachverhalt Ziff. 1.5 und 1.8; Schreiben des ARE vom 18.3.2020 an die Beschwerdegegner). Vor diesem Hintergrund ist eine Publikation und öffentliche Auflage (auch) des Abbruchgesuches grundsätzlich unabdingbar.

14 3.2.3 Im Regelfall wird über den Abbruch und den Neu-/Ersatzbau eines Gebäudes gleichzeitig entschieden. Entsprechend umfasst das vorgängige Baugesuch jeweils sowohl den Abbruch wie den Neu-/Ersatzbau. Die abzubrechenden Bauteile bzw. die abzubrechende Baute sind dabei grundsätzlich planerisch in gelber Farbe darzustellen (vgl. Art. 70 Abs. 2 BauR). Vorliegend wurde das - nicht aktenkundige - Baugesuch jedoch erst über zwei Jahre nach der regierungsrätlichen Abbruchbewilligung eingereicht. Es wird von keiner Seite vorgebracht, der Gemeinderat werde die kommunalen Voraussetzungen für den Abbruch des Gebäudes erst im Rahmen des unter dem Titel eines Ersatzneubaus Zweifamilienhaus im Amtsblatt publizierten Baugesuchs (vgl. vorstehend Ingress lit. A) prüfen. Dies würde indes erst recht bedeuten, dass die Abbruchbewilligung noch nicht rechtsgenüglich erteilt wurde. 3.3 Nicht unbegründet ist als Konsequenz des Fehlens einer gemeinderätlichen Abbruchbewilligung auch die Rüge der Verletzung des Koordinationsgebotes (Art. 25a RPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Koordinationsgebot unter anderem die Gewährleistung, dass die ver-schiedenen koordinationspflichtigen Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können. Nebst der inhaltlichen Abstimmung verfolgt das Koordinationsgebot den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen. Greift die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG, so gilt aufgrund des Koordinationsgebots insbesondere die Pflicht zur gemeinsamen bzw. zumindest gleichzeitigen Eröffnung mehrerer Verfügungen (vgl. Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG) (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2013 vom 4.2.2014 Erw. 3.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 138 II 23 [Ufenau] nicht publ. Erw. 5.3). Die Regeln von Art. 25a Abs. 1 und 2 RPG zur Koordinationspflicht stellen dabei lediglich bundesrechtliche Minimalanforderungen an die entsprechenden kantonalen Verfahren dar. Verlangt ist dabei nicht eine maximale, sondern bloss eine ausreichende Koordination (Urteil BGer 1C_617/2017 vom 25.5.2018; ZBl 2019 S. 39 ff. Erw. 2.2). Kantonal wird die Verfahrenskoordination insbesondere in den §§ 77 Abs. 3, 81 und 83 PBG sowie in den §§ 2 f., § 38 und §§ 40 ff. PBV geregelt. Unter anderem verlangt die Verfahrenskoordination, dass über das Baugesuch - also auch über ein Gesuch, welches nur einen Abbruch betrifft - und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen gleichzeitig Beschluss zu fassen ist. Die kommunale Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zusammen mit der kantonalen Baubewilligung allen Parteien gleichzeitig zuzustellen (§ 81 Abs. 2 PBG).

15 Diese Grundsätze der Verfahrenskoordination wurden vorliegend nicht befolgt. 3.4 Die Beschwerdegegner erklären mit Schreiben vom 15. Mai 2020, das Baugesuch zurückgezogen zu haben und die nochmalige Abklärung der Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes mit der Denkmalpflege abzuklären. Diesem Schreiben haben sie ein Schreiben vom gleichen Tag ans Bauamt Lauerz betr. "Rückzug Baugesuch" beigelegt. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Darstellung der Beschwerdegegner und den damit zum Ausdruck gebrachten Willen, das Baugesuch zurückzuziehen, anzuzweifeln. Mit dem Rückzug des Baugesuchs ist das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Es ist daher unverständlich, dass und weshalb die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 mit keinem Wort auf dieses Rückzugschreiben eingeht und/oder keinen Abschreibungsbeschluss gefasst hat. Dies wird die Gemeinde nachzuholen haben. Für den weiteren Verfahrensverlauf bestehen an und für sich verschiedene Möglichkeiten. Da die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) sich bereit erklärt haben, die Frage der Schutzwürdigkeit mit der Denkmalpflege noch einmal abzuklären, drängt es sich auf, in diese Abklärungen die vorliegenden Beschwerdeführer miteinzubeziehen. Sollte sich keine Lösung ergeben wird mit dem erneuten Baugesuch für einen Ersatz-/Neubau, das nach dem Rückzug des Baugesuchs erforderlich wird, gleichzeitig auch das Abbruchgesuch zu publizieren sein. In diesem Verfahren können die Beschwerdeführer gegebenenfalls ihre Rechte wahrnehmen. 3.5 Zusammenfassend kann auf die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen namentlich mangels Rechtsschutzinteresses (vgl. insbesondere vorstehend Erw. 2.3.3) nicht eingetreten werden, wobei gleichzeitig festzustellen ist, dass das Gebäude nicht abgebrochen werden kann. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang und in Berücksichtigung der diversen durch die Vorinstanzen verursachten Verfahrensmängel rechtfertigt es sich, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) dem Kanton und der Gemeinde aufzuerlegen. 4.2 Die Beschwerdeführer werden durch die Präsidentin der kantonalen Sektion vertreten. Unbeanwalteten Parteien ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (statt Vieler VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3). Dies gilt auch für die unbeanwalteten Beschwerdegegner und die beigeladene Gemeinde.

16

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Es wird im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 2.3.1 ff.) festgestellt, dass das Haus F.________ (auf KTN D.________ Lauerz; _________) derzeit nicht abgebrochen werden kann. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--), der Gemeinde und dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 12. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Die Gemeinde hat ihr Betreffnis von Fr. 1'250.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer Ziff. 2 (2/R; unter Beilage der Eingabe des Bildungsdepartements vom 28.8.2020) - die Beschwerdegegner (R; unter Beilage der Eingabe des Bildungsdepartements vom 28.8.2020) - den Gemeinderat Lauerz (R; unter Beilage der Eingabe des Bildungsdepartements vom 28.8.2020) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe des Bildungsdepartements vom 28.8.2020)

18 - das Bildungsdepartement (EB) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe des Bildungsdepartements vom 28.8.2020) - das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A) - und das Bundesamt für Kultur, Hallwylstrasase 15, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Oktober 2020

III 2020 47 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 47 — Swissrulings