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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2020 42

18 giugno 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,176 parole·~21 min·3

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Kontaktaufbau / begleitetes Besuchsrecht) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 42 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Kontaktaufbau / begleitetes Besuchsrecht)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1991 in E.________) und D.________ (geb. ________1990 in F.________) sind die Eltern von G.________ (geb. ________2008). Die am 6. April 2009 vor dem Zivilstandsamt H.________ geschlossene Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Bezirksgerichts I.________ vom 15. September 2011 geschieden. Gemäss Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn G.________ der Kindsmutter zugeteilt (Viact. 126-131). Der zur Regelung des Sorgerechts und des Unterhaltsanspruches eingesetzte Beistand wurde von der (damaligen) Vormundschaftsbehörde I.________ mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 aus dem Amt entlassen und die Beistandschaft aufgehoben (Vi-act. 138-140). Mit Beschluss vom 5. März 2012 errichtete die (damalige) Vormundschaftsbehörde I.________ für G.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft und setzte J.________ als Beistand ein, um die Besuche des Kindsvaters (zunächst im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts) entsprechend den Voraussetzungen und Vorgaben gemäss der Scheidungskonvention zu überwachen (Vi-act. 155-157). In der Folge konnte das begleitete Besuchsrecht nicht aufgebaut werden, weil der Kindsvater kurz nach der Errichtung der Massnahme von der Polizei des Landes verwiesen wurde (Vi-act. 166). B. Am 24. Oktober 2014 meldete sich D.________ telefonisch bei der KESB C.________ und wünschte, seinen Sohn zu treffen, welchen er seit Jahren nicht mehr gesehen habe. Er sei inzwischen wieder verheiratet, habe eine Tochter und lebe in K.________ (Vi-act. 170). Ein erster per 10. November 2014 vereinbarter Besprechungstermin scheiterte, weil der Kindsvater krank war (siehe Vi-act. 175). Bei der Besprechung vom 21. November 2014 bei der KESB C.________ erläuterte D.________ u.a., dass er seit 11. Dezember 2012 mit L.________ verheiratet sei, indessen mit M.________, welche in N.________ wohne, zusammen sei und mit ihr eine Tochter O.________ habe (Vi-act. 178-180). Die KESB C.________ versuchte, einen Termin mit der Kindsmutter A.________ zu vereinbaren (Vi-act. 185f.). Mit Email vom 23. Dezember 2014 lehnte es die Kindsmutter ab, dem Kindsvater ein Besuchsrecht für G.________ einzuräumen (Viact. 193). In der Folge liessen sich die Eltern je durch einen Anwalt bzw. eine Anwältin vertreten. Am 9. August 2015 wurde D.________ Vater eines weiteren Sohnes (P.________, vgl. Vi-act. 335). Am 12. Oktober 2015 fand ein Gespräch bei der KESB C.________ mit der Kindsmutter und ihrer Anwältin statt (Vi-act. 229). Mit Eingabe vom 2. März 2016 erläuterte der damalige Rechtsvertreter von D.________ u.a., dass die Ehe mit L.________ noch nicht geschieden sei, dass eine Entführungsgefahr für G.________ völlig auszuschliessen sei, da der Kinds-

3 vater seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe und dass davon auszugehen sei, dass der Kindsvater die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz behalten könne. Im Ergebnis wurde am Begehren, mit G.________ Besuchskontakte zu haben, festgehalten (Vi-act. 286). Ein von der KESB C.________ für 28. April 2016 vereinbartes Gespräch mit dem Kindsvater kam nicht zustande, weil D.________ krankgeschrieben war (Vi-act. 305). Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 hat das Q.________ einen Rekurs von D.________ gegen eine Verfügung des R.________ vom 8. August 2014, mit welcher die Aufenthaltsbewilligung von D.________ widerrufen und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde, abgewiesen (Vi-act. 327-340). Am 14. Juni 2016 fand bei der KESB C.________ eine Besprechung mit der Kindsmutter sowie ihrer Anwältin statt (Viact. 345f.). Per 30. Juni 2016 ist M.________ mit ihren Kindern von N.________ nach S.________ umgezogen (Vi-act. 370). Am 7. Juli 2016 hat die KESB C.________ G.________ (via die damalige Rechtsvertreterin der Kindsmutter) für ein am 26. Juli 2016 vorgesehenes Gespräch eingeladen (Vi-act. 378). Infolge Ferienabwesenheit der Kindsmutter wurde dieses Gespräch auf den 23. August 2016 verschoben (Vi-act. 383). In der Folge kam es zu einem Anwaltswechsel bei den Eltern, was zu weiteren Verzögerungen führte. Am 21. September 2016 fand eine Besprechung bei der KESB C.________ mit dem Kindsvater statt (Viact. 451). Am 17. Oktober 2016 folgte die Anhörung der Kindsmutter (Vi-act. 465). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 lehnte die Kindsmutter die vorgesehene Anhörung des Kindes (G.________) ab (Vi-act. 474). Am 27. Oktober 2016 konnte G.________ bei der KESB C.________ angehört werden (Vi-act. 496). C. Mit Beschluss Nr. IIA/001/44/2016 vom 15. November 2016 hat die KESB C.________ hinsichtlich G.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für G.________ wird der am 10. Oktober 2014 durch J.________ eingereichte Bericht für die Periode vom 05. März 2012 bis 31. März 2014 genehmigt. 2. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für G.________ wird weitergeführt. Die Aufgaben werden wie folgt neu definiert: a. D.________ bei der schriftlichen Kontaktaufnahme zu G.________, über den Beistand, beratend zur Seite stehen; b. Die Briefe von D.________ nach vorgängiger Kontrolle mit G.________ gemeinsam zu lesen und allenfalls zu beantworten; c. Der KESB C.________ bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der Ziffern 2a bis 2b umgehend Meldung zu machen. 3. Die Mutter A.________ wird, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, angewiesen: a. Das Kind G.________ auf die Gespräche beim Beistand positiv vorzubereiten;

4 b. Das Kind G.________ zu den Gesprächen zum Beistand zu bringen; c. Den Kontakt zwischen dem Beistand und dem Kind ohne Begleitung zuzulassen. 4. Der Beistand, J.________, wird aufgefordert a. Umgehend der KESB C.________ Mitteilung zu machen, wenn die Mutter gegen die ihr auferlegten Weisungen verstösst; b. Der KESB C.________ für die Periode vom 01. April 2014 bis 31. März 2016 und vom 01. April 2016 bis 31. März 2017 Bericht zu erstellen und bis spätestens 30. April 2017 einzureichen. Die Einreichefrist ist nicht erstreckbar. c. Bei Notwendigkeit der KESB C.________ Antrag zur Anpassung der Massnahme zu erstatten. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Mandatsentschädigung wird verzichtet. D. Eine gegen diesen Beschluss am 11. Januar 2017 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2017 3 vom 25. April 2017 abgewiesen (Vi-act. 698-706). E. Mit Beschluss Nr. IIA/004/21/2017 vom 30. Mai 2017 genehmigte die KESB C.________ den Bericht des Beistands für die Periode vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 (Vi-act. 722-724). F. Mit Bericht vom 30. Mai 2018 zur Periode vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 führte der Beistand u.a. sinngemäss aus, dass der Beziehungsaufbau für den Einstieg in ein begleitetes Besuchsrecht noch unzureichend sei und deshalb der Briefkontakt weiterverfolgt werden sollte (Vi-act. 729-731). Daraufhin genehmigte die KESB C.________ mit Beschluss vom 29. Januar 2019 den Bericht und hielt dazu u.a. fest, dass die Beistandschaft für G.________ unverändert weitergeführt werde (Vi-act. 735-738). Im nächsten Bericht, welcher bei der KESB C.________ am 31. Mai 2019 einging, beantragte der Beistand sinngemäss, dass ein begleitetes Besuchsrecht einzuführen sei, um die Beziehung auf eine neue Ebene zu bringen (Vi-act. 745- 747). Diesbezüglich fand am 29. August 2019 die Anhörung des Kindsvaters statt (Vi-act. 753f.). Die (separaten) Anhörungen des Kindes und der Kindsmutter konnten am 2. Oktober 2019 durchgeführt werden (Vi-act. 759-762). Mit Beschluss Nr. IIA/013/03/2020 vom 21. Januar 2020 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. In der Beistandschaft für G.________ wird der Bericht für die Periode vom 01. April 2018 bis 31. März 2019 genehmigt. 2. Das Besuchsrecht des Vaters D.________ wird für die Dauer von sechs Monaten auf zweimal monatlich, sonntags von maximal 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr, begleitete Besuche im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) des T.________, festgesetzt.

5 3. Die Kosten für das BBT T.________ trägt der Vater D.________. 4. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für G.________ wird weitergeführt. Die Aufgaben werden wie folgt neu definiert: a. Die begleiteten Besuchstage gemäss den Richtlinien des BBT T.________ zu organisieren, die Durchführung sicherzustellen und zu überwachen; b. Der KESB C.________ bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der begleiteten Besuche umgehend Meldung zu machen. 5. Der Mutter A.________ werden die Weisungen erteilt: a. Das Kind G.________ auf die begleiteten Besuchstage und die Kontakte mit dem Vater positiv vorzubereiten; b. das Kind G.________ jeweils rechtzeitig zu den Besuchstreffen in U.________ zu bringen; c. am ersten Besuchstreffen teilzunehmen. 6. Der Beistand, J.________, wird aufgefordert: a. Umgehend der KESB C.________ Mitteilung zu machen, wenn die Mutter gegen die ihr auferlegten Weisungen verstösst; b. der KESB C.________ einen Monat vor Ablauf der begleiteten Besuche zu beantragen, wie in einer nächsten Phase ein weiterer Schritt in der persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Vater und Sohn aussieht, im Konkreten betreffend unbegleitetem Besuchsrecht; c. der KESB C.________ für die Periode vom 01. April 2019 bis 31. März 2021 Bericht zu erstellen und bis spätestens 31. Mai 2021 einzureichen; d. bei Notwendigkeit der KESB C.________ Antrag auf Anpassung der Massnahme zu erstatten. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Mandatsentschädigung wird verzichtet. (…) G. Gegen diesen am 30. Januar 2020 eingegangenen Beschluss liess die Kindsmutter rechtzeitig am 2. März 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Dispositivziffern Nr. 2 bis 9 des Beschlusses Nr. IIA/013/03/ 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 21.1.2020 sei die am 5.3.2012 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft gem. Art. 308 Abs. 2 ZGB gänzlich aufzuheben. 2. Eventuell sei die Kindesschutzmassnahme beim mit Beschluss Nr. IIA/001/44/ 2016 vom 15.11.2016 angeordneten schriftlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn zu belassen. 3. Subeventuell sei das begleitete Besuchsrecht auf ein einziges Treffen alle drei Monate zu beschränken. 4. Subsubeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 VRP) verbunden mit folgendem Auftrag, bzw. folgender Weisung: a. Ein kinderpsychologisches Gutachten hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls durch die Kontaktaufnahme zum Vater und auch hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls durch die Nichtaufnahme eines Kontaktes erstellen zu lassen;

6 b. Die potentielle Gewaltbereitschaft des Beschwerdegegners durch ein Fachgutachten abklären zu lassen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. H. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 beantragte D.________ als Kindsvater sinngemäss, dass die Beschwerde abzuweisen und ihm begleitete Besuche zu ermöglichen seien. Analog stellte auch die KESB C.________ mit Vernehmlassung vom 2. April 2020 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 äusserte sich die Beschwerde führende Kindsmutter zu den Vernehmlassungen des Kindsvaters und der KESB C.________. Eine weitere Stellungnahme des Kindsvaters folgte am 20. Mai 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Welche Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich des Anspruchs auf persönlichen Verkehr zwischen dem minderjährigen Kind und dem Elternteil, welchem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, von Bedeutung sind, wurde sowohl im ersten Gerichtsentscheid (III 2017 3 vom 25.4.2017), als auch im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz (Erwägung 3) und in der Beschwerdeschrift (S. 11f.) im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass dies hier zu wiederholen wäre. Ergänzend ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach aufgrund des schicksalhaften Eltern- Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen und bei dessen Identitätsfindung sehr wichtig ist, mithin der Zweck des Besuchsrechts u.a. der Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes dient (vgl. BGE 130 III 585 Erw. 2.2.2 S. 589f.). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der gemeinsame Sohn bei der damaligen Anhörung vom 27. Oktober 2016 vor einer Delegation der Vorinstanz u.a. aussagte (vgl. Vi-act. 496f.): (…) Ich bin heute hier, weil ich keinen Papa habe (mit Tränen in den Augen). (…) Das Mittagessen esse ich bei meinen Grosseltern, ich habe ja keinen Papa (…). 2. In der vorliegenden Beschwerde lehnt die Kindsmutter die Bemühungen der Vorinstanz zur Etablierung von begleiteten Besuchskontakten zwischen Vater und Sohn u.a. mit den Argumenten ab,

7 - dass ihr Verhältnis zum Kindsvater "in den ersten Jahren von Gewalt, Psychoterror, von Drohungen und Unterdrückung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner geprägt" sei (Beschwerde, S. 4); - dass der Kindsvater seinen Sohn seit 9 Jahren nicht gesehen habe (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2 in fine); - dass der briefliche Kontakt, den die KESB gegen den Willen der Kindsmutter und gegen den Willen des Kindes angeordnet habe, nichts gebracht habe und lediglich wenige Briefkontakte stattfanden bzw. seit dem 3. April 2019 kein Brief mehr gefolgt sei, nicht einmal etwas zum Geburtstag oder zu Weihnachten (vgl. Beschwerde, S. 4f.); - dass aus diesen geringen Briefkontakten kein ernsthaftes, ehrliches Interesse des Kindsvaters am Sohn zu entnehmen sei (Beschwerde, Ziff. 4); - dass der Sohn dem Beistand explizit erklärt habe, dass er seinen Vater nicht sehen möchte (Beschwerde, S. 6, Ziff. 5); - dass der Sohn auch bei der Anhörung an seinem Geburtstag gesagt habe, er wolle seinen Vater nicht sehen (Beschwerde, Ziff. 6); - dass die Kindsmutter der Ansicht sei, ihr Sohn sei nun mit fast 12 Jahren alt genug, um selber zu entscheiden, ob er seinen Vater sehen möchte (Beschwerde, Ziff. 7); - dass der Klassenlehrer in einem Schreiben vom 4. Juli 2020 an die KESB sich dezidiert gegen die Installation eines begleiteten Besuchsrechts geäussert habe, weil darin eine deutliche Gefährdung des Kindswohls zu erblicken sei (Beschwerde, Ziff. 8); - dass die Kindesschutzmassnahme als Ganzes "für alle Beteiligten seit Jahren äusserst belastend" sei und "in den vergangenen fast zehn Jahren für keinen der Beteiligten einen individuellen Mehrwert gebracht" habe (Beschwerde, Ziff. 9); - dass die Kindsmutter die im ersten Gerichtsentscheid angeführte Entwicklung des Kindsvaters, wonach er zwischenzeitlich älter geworden sei und sich als Erwachsener entwickelt habe (bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes war die Kindsmutter 17-jährig und der Kindsvater 18-jährig), bestritten werde, zumal der Kindsvater mit Urteil vom 8. März 2018 des versuchten Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden sei (Beschwerde, Ziff. 10); - dass das Kindeswohl ohne die Kindesschutzmassnahme nicht gefährdet sei, hingegen eine Gefährdung "einzig und allein durch die ewige Diskussion um den Kontaktaufbau zum Vater" entstehe (Beschwerde, S. 10 Ziff. 3); - dass diesbezüglich ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei; - dass der gemeinsame Sohn "massive Ängste hinsichtlich seines Vaters aufgebaut hat" (Beschwerde S. 11); - dass gemäss der vorinstanzlichen Anordnung der gemeinsame Sohn jeden zweiten Sonntag nach U.________ reisen müsste, "um dort 6 Stunden mit einem

8 Mann zu verbringen, den er noch nie gesehen hat, den er nicht kennenlernen will und vor dem er sich fürchtet" (vgl. Beschwerde, S. 12 unten); - dass bei der Entscheidfindung auch der Wille des Kindes mitzuberücksichtigen sei (Beschwerde, S. 13); - dass die Kindsmutter der Auffassung sei, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft seit 2012 dem Kindeswohl mehr geschadet als genutzt habe, weshalb sie ersatzlos aufzuheben sei (Beschwerde, S. 13 unten); - und dass es dem Sohn "besser geht, wenn kein Kontakt zu seinem Vater erzwungen wird" (Beschwerde, S. 14 oben). 3.1 Diesen Einwänden der Kindsmutter gegen ein begleitetes Besuchsrecht hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend entgegengehalten, dass mit einem angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes unterstützt werden soll. Mit den geplanten Besuchskontakten kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindende Dämonisierung des abwesenden Vaters entgegengesteuert werden. Den von der Kindsmutter geäusserten (eigenen) Ängsten und Ängsten des Kindes wird nachgerade durch die (fachliche) Begleitung in einer dafür spezialisierten Einrichtung Rechnung getragen. Im Einklang mit der Vorinstanz wäre es wünschbar gewesen, dass der Kindsvater sich hinsichtlich der Briefkontakte mehr angestrengt hätte (und namentlich auch den Geburtstag des Kindes nicht hätte vergessen dürfen). Diese Schwächen des Kindsvaters (welcher offensichtlich nicht gerne Briefe schreibt) gereichen ihm aber hier nicht zum Nachteil. Entgegen der Auffassung der Kindsmutter kann aus den geringen Briefkontakten nicht abgeleitet werden, dass der Kindsvater kein Interesse an seinem Sohn aufweise, denn die Eingaben des Kindsvaters vor Gericht belegen das Gegenteil. 3.2 Richtig ist auch die Argumentation der Vorinstanz, dass der Entscheid über den persönlichen Kontakt nicht dem Kind zusteht, zumal dessen ablehnende Haltung auf einer Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil beruhen kann (was gerichtsnotorisch ist). Der Wille des Kindes ist bloss eines von mehreren Kriterien. Das Kindeswohl bestimmt sich nicht subjektiv nach dem Blickwinkel des Kindes, sondern in objektiver Weise. Sodann wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung glaubhaft daraufhin, dass nach Angaben des Beistandes das Kind bei den Terminen zum Lesen der Briefe unverkrampft, neugierig und interessiert wirkte. In diesem Zusammenhang fällt massgeblich ins Gewicht, dass sowohl aus dem Bericht des Beistands wie auch im Rahmen der Anhörung vom 2. Oktober 2019 die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass die Ablehnung des Kindes in erster Linie durch die Ängste und Bedenken der Mutter begründet wer-

9 den. Illustrativ dazu sind die protokollierten Ausführungen des Kindes bei der Anhörung vom 2. Oktober 2019 (Vi-act. 760): G.________ erklärte, dass sein Vater seine Mutter geschlagen und mit dem Messer bedroht hätte. Er sei aber auch schon von ihm geschlagen worden. Hast Du Deinen Vater denn schon gesehen oder kennengelernt? Nein, er habe seinen Vater noch nicht gesehen und er wolle ihn auch nicht sehen. Er habe ihn (G.________) aber auch geschlagen, als er noch im Bauch seiner Mutter gewesen sei. Woher weisst Du das, wenn Du ihn noch nie gesehen hast? Seine Verwandten hätten ihm das erzählt, genauer gesagt seine Mutter und seine Grosseltern (mütterlicherseits). Warum willst Du ihn denn nicht sehen? Eben weil er das früher gemacht habe und er wisse auch nicht, ob sein Vater später wieder etwas tue, also schlage. Als sich seine Mutter und sein Vater früher getrennt hätten, habe er auch eine andere Frau geschlagen. ER wisse nicht wie die Frau heisse und er habe auch nicht gesehen. Aber das hätten ihm seine Verwandten ebenfalls erzählt. (...) Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass das negative Bild des Sohnes von seinem Vater faktisch ausschliesslich von Angaben seiner Mutter und deren Eltern geprägt ist. Mithin dient die vorinstanzliche Anordnung von begleiteten Besuchen in einer spezialisierten Einrichtung grundsätzlich dazu, das bisher einseitig vermittelte Bild des Vaters dahingehend zu korrigieren, dass der Vater auch andere Seiten hat bzw. zeigen kann, sofern man ihm überhaupt einmal die Chance gibt, seinen Sohn zu sehen und sich mit ihm (in einem geschützten Umfeld) abzugeben. 3.3. Eine analoge Instrumentalisierung ist auch hinsichtlich des Schreibens des Klassenlehrers des Kindes vom 4. Juli 2019 an die Vorinstanz zu erblicken. Darin rät der Klassenlehrer von einem begleiteten Besuchsrecht ab, weil es "eine unverhältnismässige Gefährdung des Kindeswohls" darstellen würde (vgl. Bf-act. 7 = Vi-act. 750). Dass die vom Klassenlehrer geschilderten Probleme (schulische Schwierigkeiten, auffällige Konzentrationsschwäche, grosse Ablenkbarkeit und Unsicherheit) ausschliesslich künftigen (begleiteten) Besuchskontakten (mit dem noch unbekannten Vater) zuzuschreiben wären, wurde wohl behauptet, aber nicht substantiiert belegt. Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass die angesprochenen Probleme grundsätzlich durch andere Elemente und namentlich auch durch einen Loyalitätskonflikt geprägt sind in der Art, dass das Kind auf der einen Seite realisiert, dass seine Mutter und die Grosseltern Besuchskontakte mit dem leiblichen Vater strikte ablehnen, auf der anderen Seite er aber eine gewisse Neugier spürt, "seinen ihm unbekannten Papi zu sehen und kennenzulernen" (was aber seine Mutter und die Grosseltern überhaupt nicht zulassen wollen).

10 Wenn man sich überdies vor Augen hält, dass diese Intervention des Klassenlehrers mehrere Monate vor dem Zeitpunkt erfolgte, als die Vorinstanz im Rahmen von Anhörungen die Einführung von begleiteten Besuchskontakten mit den Eltern und dem Kind thematisierte (die diesbezüglichen Anhörungen des Kindsvater und der Kindsmutter bzw. des Kindes erfolgten am 29.8.2019 bzw. 2.10.2019, derweil der Klassenlehrer bereits am 4.7.2019 sein Schreiben an die Vorinstanz aufsetzte), erweckt dies den Eindruck, dass die Kindsmutter den Klassenlehrer zu einem solchen Schreiben anstiftete (was auch der Kopie-Vermerk an die Kindsmutter untermauert, vgl. Vi-act. 750 in fine). 3.4 Was das zeitliche Intervall von begleiteten Besuchen anbelangt, ist der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beizupflichten, dass sich das kindliche Zeitgefühl von demjenigen der Erwachsenen unterscheidet, somit kürzere Intervalle (2x pro Monat) grundsätzlich längeren Abständen (gemäss Kindsmutter nur einmal alle 3 Monate) vorzuziehen sind. Abgesehen davon handelt es sich dabei um eine Fragestellung, bei welcher der Erstinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht, welcher nicht überschritten worden ist. 3.5 Nicht zu beanstanden ist aber auch, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, in der vorliegenden Angelegenheit Gutachten einzuholen. Dass der gemeinsame Sohn hinsichtlich der vorgesehenen begleiteten Besuchskontakte in einer spezialisierten Einrichtung belastet wird, wenn und soweit die Kindsmutter und gegebenenfalls die Grosseltern ausschliesslich ein negatives Bild des Kindsvaters vermitteln und deswegen (für das Kind ersichtlich) solche Besuche strikte ablehnen, bedarf keines Gutachtens. Vielmehr können die Kindsmutter und ihre Eltern durch eine Änderung des bisherigen (ablehnenden) Verhaltens massgeblich dazu beitragen, dass das Kind weniger belastet wird. Mit anderen Worten ist es Sache der Kindsmutter, die Beziehung zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Eine solche Verhaltensänderung ist nicht nur zumutbar, sondern steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 589). Bereits erwähnt wurde, dass den angesprochenen Bedenken der Kindsmutter hinsichtlich eines kriminellen Potenzials des Kindsvaters mit der Etablierung von begleiteten Besuchskontakten in einer spezialisierten Einrichtung Rechnung getragen wurde, weshalb es diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keines Fachgutachtens zur Persönlichkeit des Kindsvaters bedarf. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was die von der Kindsmutter bzw. ihrer Rechtsvertreterin recherchierte Straftat (Urkundenfälschung/ versuchter Betrug) mit dem vorliegend strittigen Besuchsrecht zu tun haben sollte. Fakt ist, dass ungeachtet des Umstandes, wonach der Beschwerdegegner am 8. März 2018 vom Kreisgericht V.________

11 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs schuldig gesprochen wurde (vgl. Bf-act. 8 und 9), er weiterhin Vater des gemeinsamen Sohnes ist und bleibt. 4. Zusammenfassend vermag der angefochtene KESB-Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Vorhalt in der Beschwerde (S. 11 unten), dass der Kindsvater sich "während mehr als fünf Jahren nicht im Geringsten um seinen Sohn gekümmert" habe. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass der Kindsvater bislang - ungeachtet seiner Bemühungen (siehe seine Eingaben) - seinen Sohn noch nicht treffen durfte. 5. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. 6.1 Was das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, handelt es sich hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 VRP) um einen Grenzfall. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, d.h. wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (vgl. Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Auflage, Rz. 69 zu Art. 29 BV mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall (in welchem es um begleitete Besuchskontakte in einem geschützten Rahmen - BBT U.________ geht) liesse es sich bei strenger Betrachtungsweise rechtfertigen, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Dennoch wird ganz knapp - davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu verweigern. In einem nächsten Fall könnte die Beschwerdeführerin nicht mit einem vergleichbaren Entgegenkommen rechnen. 6.2 Das Honorar wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) festgelegt, der für das Honorar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Zudem sind die in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) zu beachten. Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren, andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1

12 GebTRA). Bei der Festlegung der Honorarhöhe ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Recherchen der Rechtsvertreterin zur Erwerbstätigkeit/ Arbeitslosigkeit sowie zu strafrechtlich relevantem Verhalten des Kindsvaters in einem Verfahren, in welchem es um begleitete Besuchskontakte in einer geschützten Einrichtung (BBT U.________) geht, nicht angerechnet werden können. Aus den vorliegenden Rechtsschriften und den Beilagen ist zu entnehmen, dass derartige, für das vorliegende Verfahren irrelevante Abklärungen vorgenommen wurden und bei der Festlegung der Honorarhöhe auszuklammern sind. Abgesehen davon ist zudem anzurechnen, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin bereits im ersten Gerichtsverfahren vertreten hat und insofern beträchtliche Synergieeffekte vorliegen. Aus all diesen Gründen wird das aus der Gerichtskasse zu entrichtende Honorar auf Fr. 1'800.-- festgelegt.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 600.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen (siehe nachfolgend). 3. Der Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen nochmals die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt und Rechtsanwältin lic.iur. B.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zugesprochen. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- und das Honorar von Fr. 1'800.-- (Total Fr. 2'400.--) nach § 75 Abs. 3 VRP (soweit sie dazu in der Lage ist) dem Gericht innert 10 Jahren zurückzuerstatten. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - den Beschwerdegegner (A-plus) - die Vorinstanz (2/EB, für sich und den Beistand) - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. Juli 2020

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