Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2020 III 2020 31

8 aprile 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,495 parole·~17 min·2

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Darlehensvertrag / Verkauf einer Liegenschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 31 Entscheid vom 8. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, verbeiständet durch B.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Darlehensvertrag / Verkauf einer Liegenschaft)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb.________1939) heiratete am ________ 1966 D.________ (geb. ________1938) und wurde Mutter von 5 gemeinsamen Kindern, davon zweimal Zwillinge (gemäss Erbvertrag vom ________2007 = Vi-act. 011: E.________, 1966, wohnhaft in F.________; G.________, 1970, wohnhaft in H.________; I.________, 1970, damals in J.________, später in K.________ [Vi-act. 003]; L.________, 1974, wohnhaft in M.________; N.________, 1974, wohnhaft in O.________). Mit Urteil des Bezirksgerichts P.________ vom 30. Mai 2007 wurde die Ehe geschieden. In güterrechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass die Liegenschaft GB .__01 (Einfamilienhaus am Q.________-weg in J.________) im je hälftigen Miteigentum der (Ex-)Gatten verbleibe und das Wertschriftenvermögen im Betrag von Fr. 5'664.-- je hälftig geteilt werde (vgl. Vi-act. 015). B. Seit dem 11. Februar 2015 lebt A.________ im Alters- und Pflegeheim R.________ in J.________ (Vi-act. 071). Am 6. Juli 2015 ging bei der KESB C.________ die Meldung ein, dass A.________ pflegebedürftig und nicht mehr handlungsfähig sei (Vi-act. 001 - 004). Dr.med. S.________ (Innere Medizin FMH, T.________) bescheinigte am 24. Februar 2015, dass A.________ kognitiv deutlich eingeschränkt und aktuell urteilsunfähig sei (Vi-act. 017). Nach Abklärungen/ Anhörungen ordnete die KESB C.________ mit Beschluss vom 4. August 2015 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an und setzte B.________ als Beistand ein (wobei der Aufgabenkatalog im Einzelnen aufgeführt wurde; Vi-act. 035 bis 038). C. Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat die KESB C.________ das vom Beistand erstellte Eingangsinventar (mit einem Vermögenswert per 4.8.2015 von Fr. 121'928.28, weitgehend im Miteigentumsanteil an der Liegenschaft enthalten) abgenommen (Vi-act. 64f.). In der Folge stellte sich heraus, dass die Einnahmen der Verbeiständeten (Rentenleistungen/ EL/ Hilflosenentschädigung/ Leistungen der Krankenkasse) nicht ausreichen, um die Ausgaben (namentlich Heimkosten) zu begleichen. Zur Deckung der Finanzierungslücke für die Jahre 2017 und 2018 gelangten der Beistand sowie D.________ zu einer Darlehenslösung, welche nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 6 ZGB der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedarf. Den Antrag an die KESB C.________ für die Zustimmung begründete der Beistand u.a. mit den folgenden Ausführungen (vgl. Vi-act. 70f.): Das geschiedene Ehepaar hat Vermögen in Form der Liegenschaft GB .__01 in je hälftigem Miteigentum, aber kein Barvermögen. Dieses Wohneigentum wurde in der Berechnung der Ergänzungsleistungen natürlich mitberücksichtigt. D.________ war sich bewusst, dass ein Verkauf der Liegenschaft an Dritte die finanziellen Pro-

3 bleme sofort lösen würde. Ein Verkauf der Liegenschaft an Dritte stand für ihn damals und steht für ihn heute ausser Diskussion. Seit der Errichtung der Beistandschaft standen der geschiedene Ehemann D.________ und der Beistand betreffend dem Verkauf des ½-Miteigentumes von A.________ am Grundstück Nr. .__01 in Kontakt und in Verkaufsverhandlungen. Im April 2016 wurde das Notariat U.________ beauftragt, einen Kaufvertrag aufzusetzen und die beiden Parteien zur Unterzeichnung einzuladen. Die V.________ Bank gewährte D.________ keinen weiteren Hypothekarkredit bzw. D.________ konnte den bestehenden Hypothekarkredit nicht alleine auf seinen Namen übertragen. Mit dieser Absage wurden die Verhandlungen vorerst abgebrochen. Im Winter 2016/17 suchten D.________ und der Beistand nach einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit des Heimaufenthaltes. D.________ war bereit seiner geschiedenen Ehefrau für den Fehlbetrag alljährlich ein Darlehen zu gewähren. Ein Vorschlag wurde aber nicht konkretisiert. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel konnten die Pensionsrechnungen ab Januar 2017 nicht mehr fristgerecht bezahlt werden. (…) Im Juni 2017 leitete das R.________ für den Betrag von CHF 11'516.30 die Betreibung gegen A.________ ein. (…) Aufgrund der vorerwähnten Betreibung suchten D.________ und der Beistand wiederum das Gespräch. (…) Anschliessend erstellte D.________ einen Entwurf für einen Darlehensvertrag. Mit diesem Vertrag kann der Heimaufenthalt für die Jahre 2017 und 2018 finanziert werden. Für die folgenden Jahre soll ein weiterer Darlehensvertrag ausgestellt werden. (…) Gemäss Darlehensvertrag vom 26. September 2017 gewährte D.________ (Darlehensgeber) seiner geschiedenen Frau A.________ (Darlehensnehmerin) ein verzinsliches Darlehen in zwei Raten (von Fr. 23'000.-- und von Fr. 8'000.--) zur Finanzierung von (ungedeckten) Unterhalts- bzw. Heimkosten (wobei der Darlehenszins von 1.64% dem Darlehensbetrag aufgerechnet wird, vgl. Vi-act. 095). Diesem Darlehensvertrag hat die KESB C.________ mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 die Zustimmung erteilt (Vi-act. 096 - 098). Mit Beschluss vom 14. November 2017 genehmigte die KESB C.________ in der Beistandschaft für A.________ den Bericht und die Rechnung des Beistands für die Periode vom 4. August 2015 bis 31. Juli 2017 (Vi-act. 135). D. Mit Beschluss Nr. IA/019/02/2020 vom 14. Januar 2020 hat die KESB C.________ hinsichtlich der Beistandschaft für A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. In der Beistandschaft für A.________ werden der Bericht und die Rechnung des Beistandes für die Periode vom 01. August 2017 bis 31. Juli 2019 genehmigt. 2. Die Beistandschaft für A.________ wird unverändert weitergeführt. 3. Der Beistand wird aufgefordert: a. Bericht und Rechnung für die Periode vom 01. August 2019 bis 31. Juli 2021 zu erstellen und bis spätestens 30. September 2021 der KESB C.________ einzureichen;

4 b. Den Verkauf der Liegenschaft vorzubereiten und bis spätestens 31. Dezember 2020 den Kaufvertrag der KESB C.________ zur Zustimmung vorzulegen; c. Der KESB C.________ einen schriftlichen Vertrag zwischen A.________ und D.________ betreffend die Verrechnung der Liegenschaftskosten mit den von A.________ geschuldeten Ehegattenalimenten von monatlich Fr. 260.65 bis spätestens 30. April 2020 der KESB C.________ zur Kenntnisnahme einzureichen; d. Ziff. 5 des Darlehensvertrages vom 26. September 2017 dahingehend abzuändern, dass der Zins nicht mehr dem Darlehensbetrag aufgerechnet wird und D.________ auf den Darlehenszins verzichtet. Der angepasste Darlehensvertrag ist bis spätestens 30. April 2020 der KESB C.________ zur Kenntnisnahme einzureichen. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und der Mandatsentschädigung inkl. Spesen wird verzichtet. E. Am 12. Februar 2020 reichte der Beistand für A.________ rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es seien Ziffer 3b und 3d des Beschlusses Nr. IA/019/02/2020 aufzuheben. 2. Alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. F. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.1.2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die Beschwerde den davon Gebrauch machenden Personen eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den die angefochtene Verfügung für jene zur Folge hätte (vgl. VGE III 2015 56 vom 28.5.2015 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 20 vom 23.5.2012

5 Erw. 1.3; VGE III 2011 61 vom 21.9.2011 Erw. 1.2.2; VGE III 2010 159+160 vom 18.11.2010 Erw. 2.2.1; Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37ff.). 1.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bericht und die Rechnung des Beistands für die Periode vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 genehmigt werden können und zwischenzeitlich auch genehmigt worden sind. Nicht streitig ist sodann ebenfalls, dass die Beistandschaft weiterzuführen ist. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig zwei konkrete Aufforderungen bzw. Aufträge der Vorinstanz an den Beistand. Zum einen geht es darum, dass der Beistand den Verkauf der betreffenden Liegenschaft vorbereiten soll und bis spätestens 31. Dezember 2020 den Kaufvertrag zur Zustimmung der Vorinstanz vorzulegen habe (Dispositiv-Ziffer 3b). Zum andern hat die Vorinstanz den Beistand mit der Änderung von Ziffer 5 des Darlehensvertrages vom 26. September 2017 beauftragt, wonach die Verzinsung des Darlehens zu beenden sei und ein derart angepasster Darlehensvertrag bis Ende April 2020 der Vorinstanz einzureichen sei. 1.4 Beim in der Beschwerde enthaltenen Begehren, wonach die Dispositiv- Ziffer 3d des erwähnten Beschlusses vom 14. Januar 2020 aufzuheben sei, fällt vorab auf, dass die Zielsetzung der Vorinstanz grundsätzlich im Interesse der Beschwerdeführerin liegt. Mit dieser Dispositiv-Ziffer fordert die Vorinstanz, dass der im Darlehensvertrag vom 26. September 2017 vereinbarte Darlehenszins ersatzlos zu streichen sei. Mit anderen Worten geht es der Vorinstanz darum, dass die Beschwerdeführerin das von ihrem Ex-Mann erhaltene Darlehen zur Finanzierung ihres Unterhalts nicht mehr länger verzinsen müsste und dementsprechend auch kein unbezahlt gebliebener Darlehenszins bei der Darlehenssumme aufgerechnet würde. Weshalb die Beschwerdeführerin ein (schützenswertes) Interesse daran haben sollte, künftig weiterhin zur Zahlung von Darlehenszinsen verpflichtet zu bleiben und bei Nichtbezahlung der Darlehenszinsen die Darlehenssumme erhöhen zu lassen, bleibt unerfindlich. Dass mit der in der Beschwerde beantragten Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3d bei der Beschwerdeführerin ein wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Nachteil abgewendet würde, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin mit der Stossrichtung der Dispositiv-Ziffer 3d einen Vorteil erlangen könnte, indem die Verpflichtung zur Bezahlung von Darlehenszinsen dahinfallen würde (siehe aber dazu auch noch Erwägung 1.5). Bei dieser Sachlage fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung von

6 Dispositiv-Ziffer 3d. Dementsprechend ist auf dieses Begehren grundsätzlich nicht einzutreten (siehe auch noch nachfolgend). 1.5 Indes drängen sich zu dieser Dispositiv-Ziffer 3d noch folgende Bemerkungen auf. Die Vorinstanz hat dem vorliegenden Darlehensvertrag vom 26. September 2017 mit Beschluss Nr. IA/003/40/2017 vom 31. Oktober 2017 uneingeschränkt zugestimmt, wobei in der damaligen Dispositiv-Ziffer 1 ausdrücklich noch (zustimmend) vermerkt wurde "Darlehensbetrag Fr. 31'000.00 verzinslich zu 1.64%, unbefristet". Eine Abweichung von diesem genehmigten Darlehensvertrag kann der Beistand nicht einseitig (ohne Zustimmung des Darlehensgebers) anordnen. Ob der Darlehensgeber einer Aufforderung, die gemeinsam vereinbarte und von der Vorinstanz damals genehmigte Darlehensverzinsung ersatzlos zu streichen, ohne weiteres bzw. ohne einen anderen Vorteil beipflichten wird, bleibt fraglich und ist nach der Aktenlage kaum zu erwarten. Denn zum einen musste sich der Darlehensgeber damals im November 2017 selber um ein entsprechendes Darlehen in gleicher Höhe beim Sohn N.________ bemühen und sich entsprechend verschulden, wobei im Vertrag mit dem Sohn N.________ ein Darlehenszins von 1.64% (Referenz-Zinssatz der V.________ Bank für 5-Jahre-Festhypothek + 0.5 %) vereinbart wurde, welcher nicht zu bezahlen ist, sondern analog wie bei der Beschwerdeführerin auf den Darlehensbetrag aufzurechnen ist (vgl. Bf-act. 8). Weshalb der Ex-Mann beim Darlehen gegenüber der Beschwerdeführerin künftig auf eine Darlehensverzinsung verzichten sollte, er aber gleichzeitig gegenüber dem Sohn einen analogen Darlehenszins bezahlen bzw. sich aufrechnen lassen sollte, leuchtet nicht ein. Zum andern ist namentlich auch dann keine Bereitschaft zum Verzicht auf die bisherige Darlehensverzinsung zu erwarten, wenn der Beistand (der Dispositiv- Ziffer 3b des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14.1.2020 folgend) auf einen Verkauf der (aktuell vom Darlehensgeber bewohnten) Liegenschaft drängen sollte (siehe dazu auch noch nachfolgend). Nach dem Gesagten kann der Beistand im Kontext der Dispositiv-Ziffer 3d letztlich nur versuchen bzw. den Darlehensgeber darum ersuchen, dass der Ex-Mann künftig auf eine Darlehensverzinsung verzichtet; einen durchsetzbaren Anspruch darauf, den Darlehensvertrag einseitig im erwähnten Sinne abzuändern, steht der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Beistand grundsätzlich nicht zu. Von daher wird die Dispositiv-Ziffer 3d stark relativiert und es erscheint unrealistisch, dass der Beistand einen entsprechend angepassten Darlehensvertrag bis Ende April 2020 einreichen kann. Scheitert ein entsprechender Versuch (des Beistands hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3d), hat es damit sein Bewenden.

7 2.1 Bei der strittigen Dispositiv-Ziffer 3b besteht folgende Ausgangslage: Die betreffende Liegenschaft wird vom Ex-Mann (Darlehensgeber) bewohnt und steht im Miteigentum der Ex-Gatten zu je 50%. Nach Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. Ein solcher Hinderungsgrund liegt hier nicht vor, womit es grundsätzlich möglich ist, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Miteigentums verlangen kann. 2.2 Sodann ist festzuhalten, dass der Beistand ausschliesslich die Interessen der Beschwerdeführerin (und nicht diejenigen des Ex-Mannes) zu wahren hat. Die (objektiven) Interessen der Beschwerdeführerin sind offenkundig darauf ausgerichtet, die Finanzierung der anfallenden Ausgaben (Heimkosten) aktuell und für die Zukunft sicherzustellen. Soweit früher argumentiert wurde, dass der Ex- Mann für die Beschwerdeführerin die nächste Bezugsperson sei und es damals darum ging, einen Verkauf der (gemeinsamen) Liegenschaft deshalb zu verhindern, damit der Ex-Mann nicht wegziehe und deswegen die Beschwerdeführerin weniger besuche, wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (Ziff. 2.3ff.) überzeugend dargelegt, dass eine solche Argumentation nicht mehr von Relevanz ist, nachdem die Besuche (vor den Covid-19-bedingten Besuchsverboten in Alters- und Pflegeheimen) durchschnittlich einmal pro Woche anfielen und die in der BESA-Stufe 8 eingereihte Beschwerdeführerin ohnehin kaum mehr auf Aussenreize reagiert. Von daher gehen die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin dem (hypothetischen) Interesse an einer Wiederaufnahme von künftigen Besuchen durch den Ex-Mann vor, zumal ein Besuch (einmal pro Woche) auch von einer weiter entfernt liegenden neuen Wohnung aus möglich wäre. 2.3.1 Nach der Aktenlage hat der Ex-Mann bislang keine Bereitschaft gezeigt, die jahrzehntelang bewohnte, im Miteigentum stehende Liegenschaft zu verlassen und zu verkaufen, was an sich ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dass er diese bisherige Haltung geändert hat, wurde nach der Aktenlage aktuell weder geprüft noch ist dies ersichtlich. 2.3.2 Zu beachten ist, dass der Ex-Mann zwischenzeitlich bereits 82-jährig ist. Wie sich sein aktueller Gesundheitszustand präsentiert, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen; damit ist auch unklar, ob und inwiefern es sich gegebenenfalls abzeichnet, dass (früher oder später) ein selbständiges Wohnen (in der betreffenden Liegenschaft) nicht mehr länger realistisch erscheint bzw. beispielsweise ein Übertritt in ein Altersheim zum Thema werden könnte, zumal von

8 den Nachkommen niemand in der Nähe der betreffenden Liegenschaft wohnt. Soweit es sich so verhalten sollte, dass der Gesundheitszustand des Ex-Mannes angeschlagen wäre und in absehbarer Zeit ein betreutes Wohnen in einer Einrichtung ohnehin unumgänglich erschiene, wäre es mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kaum vereinbar, einen Verkauf in den nächsten Monaten erzwingen zu wollen, wenn ohnehin ein in absehbarer Zeit (beispielsweise innert eines Zeitraumes von nicht mehr als zwei Jahren) geplanter Übertritt in ein Altersheim anstünde. Denn bei einer solchen absehbaren Änderung der Wohnsituation des Ex-Mannes könnte mit einem einvernehmlichen Verkauf der Liegenschaft gerechnet werden, welcher keinen Gang vor Gericht beinhalten würde (siehe dazu nachfolgend). 2.3.3 Demgegenüber verhält es sich bei einem mittelfristigen Verbleiben des Ex- Mannes in der gemeinsamen Liegenschaft so, dass der mit der Dispositiv-Ziffer 3 lit. b von der Vorinstanz geforderte Verkauf (mit der Vorlage eines Kaufvertrages bis spätestens 31. Dezember 2020) durch einen gemeinsamen Freihandverkauf beider Miteigentumsanteile unmöglich wäre (weil der Ex-Mann als Miteigentümer zu 50% einem freihändigen Verkauf nicht zustimmen würde, um in der Liegenschaft verbleiben zu können). 2.3.4 Ein Freihandverkauf nur des einen Miteigentumsanteils von 50% (ohne den anderen Miteigentumsanteil von 50% des Bewohners der Liegenschaft) an beliebige Drittpersonen (ausserhalb des Familienkreises bzw. des eigenen Umfeldes) erscheint offenkundig als wenig realistisch (denn wer kauft einen Miteigentumsanteil von 50% an einer Liegenschaft, an welcher ein fremder Miteigentümer zu 50% beteiligt wäre, siehe auch den zutreffenden Hinweis des Beistands in Vi-act. 161 in fine). 2.3.5 Ob gegebenenfalls einer der Nachkommen bereit wäre, den Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin käuflich zu erwerben, lässt sich nach der Aktenlage nicht abschliessend beantworten. Zumindest im Jahre 2017 war keiner der Nachkommen an einem solchen Erwerb (eines Miteigentumsanteils von 50%) interessiert (sodann scheiterte eine Übertragung der ganzen Sache auf einen Miteigentümer bzw. an den Ex-Mann unter Auskauf der Beschwerdeführerin [siehe dazu Art. 651 Abs. 1 in fine ZGB] nach der Aktenlage daran, dass die mit einem Hypothekarkredit involvierte Bank nicht mitmachte). Indes war der Sohn N.________ bereit, zur (vorläufigen bzw. vorübergehenden) Deckung der Finanzierungslücke seinem Vater ein namhaftes Darlehen zu gewähren, welches dann dem Ex-Mann erlaubte, seinerseits der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Darlehen einzuräumen. Dieses Konstrukt (wonach der Sohn N.________ seinem

9 Vater und nicht direkt seiner Mutter) das betreffende Darlehen einräumte, hängt nach der Aktenlage grundsätzlich mit der Ausgestaltung des Erbvertrages vom 6. September 2007 zusammen (wonach die Eltern sich auf ihr Ableben hin unter Ausschluss der übrigen gesetzlichen Erben gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, so dass beim Ableben des erstversterbenden Erblassers das gesamte Nachlassvermögen dem überlebenden Erblasser zu uneingeschränktem Alleineigentum zufällt und damit die Nachkommen bezüglich des elterlichen Nachlasses erst beim Ableben des zweitversterbenden Elternteils erbrechtlich zum Zuge kommen). Ob und gegebenenfalls inwiefern die Nachkommen bereit wären, hinsichtlich der absehbaren Finanzierungslücke bei der Beschwerdeführerin an einer Lösung (beispielsweise mit einem weiteren Darlehen) beizutragen, wurde nach der Aktenlage nicht substantiiert geprüft. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Lösung des Finanzierungsproblems (der Beschwerdeführerin) in einem breiteren Rahmen anzugehen, welche auch einen Einbezug der Nachkommen gebietet (zumindest der Nachkommen, welche in der Schweiz leben). 2.3.6 Für eine Rückweisung der Sache sprechen auch noch die folgenden Aspekte. Art. 651 Abs. 2 ZGB normiert was folgt: Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. Scheitert in der vorstehend (Erw. 2.3.3ff.) dargelegten Konstellation ein Freihandverkauf (der Miteigentumsanteile zu je 50%), so kann der Miteigentümer das Gericht für den Entscheid über die Durchführung der Aufhebung anrufen. Das Gericht ist im Vergleich zu den Miteigentümern bei der freiwilligen Aufhebung in der Wahl der Aufhebungsart eingeschränkt. Es kann die Sache nur entweder körperlich zuteilen (was hier entfällt, weil eine Realteilung beim Wohnhaus ausscheidet) oder versteigern (vgl. dazu Brunner/Wichtermann, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. Aufl., N 12 zu Art. 651 ZGB mit Hinweisen). Ein solches Anrufen des zuständigen Gerichts kann der Beistand nicht von sich aus vornehmen, dafür braucht er nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB eine Ermächtigung (Zustimmung) der Erwachsenenschutzbehörde. Eine solche Zustimmung liegt im konkreten Beschluss vom 14. Januar 2020 nicht vor, denn mit dem Auftrag, den Verkauf der Liegenschaft vorzubereiten, ist grundsätzlich noch keine Prozessführung (Einreichen eines entsprechenden Begehrens um richterliche Aufhebung des Miteigentums an der betreffenden Liegenschaft) enthalten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 650 Abs. 3 ZGB die Aufhebung des Miteigentums "nicht zur Unzeit verlangt werden" darf. Wann dies der Fall wä-

10 re, müsste im Streitfall das zuständige Gericht entscheiden (vgl. Brunner/Wichtermann, in Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O. N 21 zu Art. 650 ZGB: "Über die Einrede der Unzeitigkeit entscheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse aller Beteiligter"). 3.1 Zusammenfassend ist auf das Begehren in der Beschwerde, wonach Dispositiv-Ziffer 3 lit. d des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. Januar 2020 aufzuheben sei, im Sinne der Erwägungen nicht einzutreten. 3.2 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten insoweit teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 3 lit. b des Beschlusses vom 14. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie zunächst weitere Abklärungen veranlassen und alsdann neu entscheiden kann. Bei den zusätzlichen Abklärungen wird es namentlich zum einen darum gehen, ob und inwieweit der Ex-Mann sowie die gemeinsamen, in der Schweiz lebenden Nachkommen bereit und in der Lage sind, an einer (einvernehmlichen) Lösung der Finanzierungslücke bei der Beschwerdeführerin beizutragen (gegebenenfalls mit einer neuen oder ähnlichen Darlehenslösung wie im Jahre 2017, wobei die Vor- und Nachteile im Einzelnen zu prüfen sein werden). Zum andern wird auch die oben angesprochene Fragestellung, ob der Ex-Mann weiterhin in der Lage ist, in absehbarer Zeit selbständig zu wohnen (bzw. ob sich in absehbarer Zeit eine andere bzw. gegebenenfalls betreute Wohnlösung geboten erscheint) zu prüfen sein (dies namentlich auch unter dem Aspekt von Art. 650 Abs. 3 ZGB, wonach die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden darf). Sodann wird für den Fall, dass in absehbarer Zeit keine adäquate Finanzierungslösung bzw. kein einvernehmlicher Freihandverkauf realistisch erscheint, sich als ultima ratio ein Auftrag bzw. die Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Prozessführung (betreffend richterliche Aufhebung des Miteigentums mit anschliessender öffentlicher Versteigerung) aufdrängen. 3.3 In Anbetracht der konkreten Umstände wird darauf verzichtet, für das vorliegende Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten zu erheben.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist (siehe Erwägung 3.1), insoweit teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 3 lit. b des Beschlusses vom 14. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen veranlassen und alsdann neu entscheiden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beistand der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 8. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. April 2020

III 2020 31 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2020 III 2020 31 — Swissrulings