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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.03.2020 III 2020 30

30 marzo 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·10,295 parole·~51 min·2

Riassunto

Sozialhilfe (Beschwerde gegen RRB Nr. 104/2020 vom 11.02.20 / Notfallunterstützung) | Sozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 239 III 2020 16 III 2020 30 III 2020 41 Entscheid vom 30. März 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Verfahren III 2019 239/ III 2020 30/ III 2020 41 Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG C.________, gegen 1. Fürsorgebehörde D.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, und Verfahren III 2020 16 Fürsorgebehörde D.________, Einsprecherin, gegen A.________ und B.________, Einsprachegegner, Gegenstand Sozialhilfe

2 Sachverhalt: A. B.________ sowie A.________ sind in K.________ aufgewachsen und verfügen in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei Töchter (________ sowie einen Sohn (________ Zudem hat A.________ eine Tochter aus erster Ehe (________, vgl. dazu VGE I 2012 87 vom 12.12.2012). A.________ arbeitete von März 1986 bis Oktober 2002 für die Firma L.________. Im November 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. Juni 2004 einen Leistungsanspruch, was im anschliessenden Einspracheverfahren bestätigt wurde. Zwischen 2004 bis 2008 wurde das Ehepaar durch die Fürsorgebehörde D.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Zu dieser Zeit hatte die IV-Stelle der Ehefrau mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 (rückwirkend ab 1. Februar 2005) eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-Grad 100%), zudem mit Verfügung vom 18. Februar 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. VGE I 2015 88 vom 18.11.2015). Der Ehemann meldete sich am 25. März 2009 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Mit Beschluss vom 8. März 2010 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde D.________ eine kombinierte Vertretungsbeistandschaft und ernannte M.________ als Beistand für das Ehepaar. Die Aufgaben des Beistandes umfassten u.a. die Vertretung in administrativen sowie in finanziellen Angelegenheiten. Seit Dezember 2010 leistete die Fürsorgebehörde wiederum wirtschaftliche Sozialhilfe. Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 gegenüber A.________ festgehalten hatte, dass weiterhin keine Invalidität im Sinne des IVG vorliege, beschwerte sich letzterer beim Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid I 2012 87 vom 12. Dezember 2012 die Beschwerde abgewiesen hat. Nach Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung verfügte die IV-Stelle am 9. Juli 2015 gegenüber der Ehefrau, dass die bisherige ganze IV- Rente sowie die Hilflosenentschädigung ersatzlos aufgehoben werden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2015 88 vom 18. November 2015 abgewiesen worden (beide Gerichtsentscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen). Mit Beschluss vom 23. August 2018 hielt die Fürsorgebehörde D.________ fest, dass die wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'726.80 bis längstens 31. August 2019 weitergeführt werde. Zudem gewährte die Fürsorgebehörde als situationsbedingte Leistung für die Haushaltshilfe ein Kostendach von Fr. 3'600.-- (für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis längstens 31. August 2019).

3 B. Ende Oktober 2018/ anfangs November 2018 erhielt die Fürsorgebehörde D.________ Informationen, wonach sinngemäss A.________ in seinem Heimatland Vermögenswerte und Geschäftsaktivitäten aufweise bzw. begonnen habe, diese auf seinen Sohn zu übertragen. In der Folge versuchte die Fürsorgebehörde, diesbezüglich konkrete Angaben zu erlangen, wozu sie die Schweizerische Vertretung in N.________ sowie eine K.________ Anwaltskanzlei einschaltete, welche u.a. Grundbuch- und Handelsregisterauszüge beschafften. Das Ehepaar A.________ und B. ________ wurde von der Fürsorgebehörde aufgefordert, zur Klärung der Bedürftigkeit bis 10. Mai 2019 verschiedene Unterlagen einzureichen (u.a. einen Schenkungsvertrag vom 27. Juli 2018 über die Grundstücke Nr. H.________ und J.________ sowie Nr. I.________, sowie Miet- und Pachtverträge hinsichtlich dieser Grundstücke, zur Firma P.________ etc.). Am 10. Mai 2019 überbrachte A.________ (andere) Unterlagen, nicht aber die von der Fürsorgebehörde angeforderten Unterlagen. Am 16. Mai 2019 fand eine Anhörung statt, an welcher auch die Tochter Q.________ sowie eine von der Fürsorgebehörde organisierte Dolmetscherin teilnahmen. Sinngemäss machte das Ehepaar geltend, nichts von solchen Vermögenswerten und Geschäftsaktivitäten zu wissen, vielmehr sei dafür ausschliesslich der Zwillingsbruder R.________ verantwortlich. C. Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hat die Fürsorgebehörde D.________ die wirtschaftliche Hilfe für das Ehepaar fortgesetzt, indessen in Dispositiv-Ziffer 3 das Ehepaar aufgefordert, in Zusammenarbeit mit dem Beistand bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken sowie eine Vollmacht zur Beschaffung des thematisierten Schenkungsvertrages vom 27. Juli 2018 zu unterzeichnen (Beilage 25). Der Sohn des Ehepaares (S.________) wurde zu einem Gespräch eingeladen, welches am 6. Juni 2019 zur Abklärung des Sachverhalts stattfand (Beilage 31). Am 7. Juni 2019 teilte der Beistand der Fürsorgebehörde telefonisch mit, dass das Ehepaar die Vollmacht nicht unterzeichnen werde (Beilage 26). Daraufhin forderte die Fürsorgebehörde das Ehepaar am 11. Juni 2019 nochmals schriftlich auf, die betreffende Vollmacht zur Beschaffung des Schenkungsvertrages zu unterzeichnen (Beilage 27). Am 17. Juni 2019 informierte der Beistand, dass er das Ehepaar und den Sohn S.________ erfolglos gebeten habe, die betreffende Vollmacht zu unterzeichnen. Die Weigerung werde mit befürchteten Repressalien/ Drohungen begründet (Beilage 28). D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Beilage 42) informierte die Fürsorgebehörde das Ehepaar A.________ und B. ________ über das geplante weitere Vorgehen, welches vorgesehen sei, nachdem die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien und namentlich eine Vollmacht zur Erlangung des

4 Schenkungsvertrages bei der zuständigen Stelle in K.________ nicht erteilt werde. Konkret wurde der Entwurf eines Beschlusses (Beilage 43) abgegeben, in welchem ausgeführt wurde, dass die wirtschaftliche Hilfe für das Ehepaar mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. August 2019 eingestellt werde. Im Übrigen wurde dem Ehepaar Frist angesetzt, um sich zum geplanten Vorgehen zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess sich das Ehepaar nicht vernehmen. Daraufhin beschloss die Fürsorgebehörde am 29. August 2019 (Beilage 44), die wirtschaftliche Hilfe für das Ehepaar mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. August 2019 einzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 (i.V.m. Erwägung 2.4) wurde eine erneute Überprüfung der Bedürftigkeit von der Einreichung von folgenden Unterlagen abhängig gemacht: - Schenkungsvertrag vom 27. Juli 2018 über die Grundstücke Nr. H.________ und Nr. J.________ sowie Nr. I.________; - Bewertung der Grundstücke Nr. H.________ und Nr. J.________ sowie Nr. I.________ (Steuerwert sowie Verkehrswert); - Sämtliche Miet- und/oder Pachtverträge in Bezug auf die oben aufgeführten Grundstücke soweit vorhanden (z.B. bezüglich T.________ Lebensmittelgeschäft, U.________ sowie Geschäft für Baubedarf); - Bilanz und Erfolgsrechnung der P.________ der Jahre 2015 bis 2018; - Sämtliche Kontoauszüge von Bankkonten der Familienmitglieder im In- und Ausland, welche gegenüber der Abteilung Soziales und Gesellschaft nicht deklariert sind. Insbesondere eine Bestätigung über das Konto mit der Nr. … (im Original konkret bezeichnet) bei der V.________ (Bank), welche besagt, ob ein Konto durch eines der Familienmitglieder über die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2019 eröffnet wurde respektive ist oder nicht; - Sämtliche Deklaration von Vermögen (Bargeld, Grundstücke, Fahrzeuge etc.) und Beteiligungen, die bislang dem Sozialdienst eventuell noch nicht bekannt gegeben wurden oder schriftliche Bestätigung, dass keine solchen bestehen; - Auszug der aktuellen Steuerdaten in K.________ über die Zeitspanne der letzten drei Jahre. In Dispositiv-Ziffer 3 wurde festgehalten, dass bei einer ausgewiesenen Bedürftigkeit der Tochter W.________ in einem separaten Beschluss über ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verfügt werde. E. Gegen diese Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe beschwerte sich das Ehepaar mit einer Beschwerde vom 22. September 2019 beim Regierungsrat. Am 14. Oktober 2019 folgte eine Ergänzung der Beschwerde. Mit Beschluss Nr. 854/2019 vom 3. Dezember 2019 lehnte der Regierungsrat ein Gesuch des Ehepaars um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Dagegen reichte das beanwaltete Ehepaar am 19. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde (III 2019 239) ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

5 1. Der angefochtene Entscheid vom 3. Dezember 2019 sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Den Beschwerdeführern sei ab 01. September 2019 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Sache die Sozialhilfe zu gewähren und auszubezahlen. 4. Die Akten aus dem Strafverfahren seien beizuziehen. 5. Die den Beschwerdeführern vorenthaltenen Akten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin seien dem Gericht vollständig bekannt zu geben. 6. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, als auch für dieses Verfahren zu Lasten des Kantons Schwyz. F. Mit Zwischenbescheid III 2019 244 vom 30. Dezember 2019 verpflichtete der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vorsorglich die Fürsorgebehörde D.________, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens dem Ehepaar eine Notfallunterstützung zu gewähren. Gegen diesen Zwischenbescheid reichte die Fürsorgebehörde am 10. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht eine Einsprache ein mit dem Hauptbegehren, wonach die Anordnung der vorsorglichen Massnahme bzw. der Zwischenbescheid vom 30. Dezember 2019 ersatzlos aufzuheben seien (Verfahren III 2020 16). G. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2020 umschrieb die Präsidentin der Fürsorgebehörde D.________ den Umfang der Nothilfe und hielt dazu u.a. fest, dass der monatliche Mietzins in der Höhe von Fr. 1'615.-- nicht übernommen werde, stattdessen nach Massgabe von Erwägung 4 des verwaltungsgerichtlichen Zwischenbescheids III 2019 244 nötigenfalls eine Notwohnung zur Verfügung gestellt werde. Gegen diese Präsidialverfügung reichte das beanwaltete Ehepaar am 26. Februar 2020 beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde ein mit dem Hauptbegehren, wonach weiterhin der monatliche Mietzins für die bisherige Wohnung zu übernehmen sei. Diese Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 als Sprungbeschwerde (im Sinne von § 52 VRP) zur Beurteilung direkt an das Verwaltungsgericht überwiesen, wo sie unter der Verfahrensnummer III 2020 41 erfasst wurde. Im gerichtlichen Schreiben vom 2. März 2020 hielt der verfahrensleitende Richter fest, dass die vom Gericht angeordnete vorsorgliche Regelung mit Notfallunterstützung weiterhin (bis auf Widerruf) gelte. H. In der Zwischenzeit hatte der Regierungsrat in der Hauptsache mit seinem Beschluss Nr. 104/2020 vom 11. Februar 2020 die Verwaltungsbeschwerde des Ehepaars gegen die von der Fürsorgebehörde am 29. August 2019 angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe abgewiesen.

6 Dagegen liess das beanwaltete Ehepaar am 12. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (III 2020 30) erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2020 sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ab dem 01. September 2019 bis zur Rechtskraft des Entscheides wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. 3. Den Beschwerdeführern sei ab sofort respektive weiterhin die Notfallunterstützung (inkl. Mietzins, Lebensmittel, Strom etc.) durch die Fürsorgebehörde D.________ zu gewähren und auszubezahlen. 4. Die Akten aus dem Strafverfahren seien beizuziehen. 5. Die den Beschwerdeführern vorenthaltenen Akten der Beschwerdegegner seien vollständig bekannt zu geben. 6. Den Beschwerdeführern sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Verfahren vor den Vorinstanzen, als auch für dieses Verfahren zu Lasten des Kantons Schwyz. Hinsichtlich der Anträge Ziffer 2 und 3 der Beschwerde III 2020 30 wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Februar 2020 festgehalten, dass die mit Zwischenbescheid III 2019 244 angeordnete und mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Januar 2020 bestätigte vorsorgliche Regelung mit Notfallunterstützung weiterhin bis auf Widerruf gelte. Mit Eingabe vom 2. März 2020 ergänzte der Rechtsvertreter des Ehepaars die Verwaltungsgerichtsbeschwerde III 2020 30 und reichte dazu u.a. zwei aktuelle Arztberichte zum Gesundheitszustand des Ehepaars ein, welche dem verfahrensleitenden Richter Anlass gaben, bei der IV-Stelle nachzufragen, ob im Anschluss an die gerichtlichen Verfahren I 2012 87 sowie I 2015 88 bei der IV-Stelle neue Leistungsbegehren gestellt worden seien. Die angefragte IV-Stelle verneinte dies, was den Parteien mit gerichtlichem Schreiben vom 3. März 2020 bekanntgegeben wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2020 verzichtete das Sicherheitsdepartement darauf, im Verfahren III 2020 30 (und den weiteren Verfahren) eine Vernehmlassung zu erstatten. Die Fürsorgebehörde D.________ beantragte in ihren beiden Eingaben vom 5. März 2020 und vom 12. März 2020, dass die Beschwerde III 2020 30, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen sei. I. In einer Eingabe vom 20. März 2020 beantragten die Beschwerdeführer eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dieses neue Begehren wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet:

7 R.________, der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers, ist überraschend mit uns in Kontakt getreten und hat uns bestätigt, dass er der tatsächliche Inhaber der P.________ GmbH ist und dass sein Bruder keinerlei Einkünfte von diesem Unternehmen erzielt hat. Zudem sei das Unternehmen seit Jahren nicht mehr operativ tätig. Aufgrund von Geschäftsschulden sei das Unternehmen mit Urteil vom 15. Juni 2012 blockiert worden. Es sei jedoch nach wie vor im Handelsregister eingetragen. (…) Weiter hat uns R.________ bestätigt, dass er die Identität des Beschwerdeführers missbraucht habe um unzählige Dokumente zu unterzeichnen, Bargeld am Bankschalter abzuheben etc. Es sei ihm bewusst, dass dies nicht richtig gewesen sei, jedoch habe er keine andere Möglichkeit gesehen. Er stand unter Druck der sogenannten "Baumafia". Diese Mafia habe ihm die Grundstücke entziehen wollen. Da die Mafia immer wieder Geld von ihm verlangte, sah er sich gezwungen, die Vermögenswerte an Dritte zu übertragen. Er habe auch um das Leben seiner Familie gefürchtet. Einer seiner Söhne sei bereits von der "Baumafia" bedroht und geschlagen worden. (…) R.________ hat uns mitgeteilt, dass er jeweils den K.________ Führerschein des Beschwerdeführers verwendet habe, um sich bei Banken, Notaren und weiteren Dritten als A.________ auszugeben. Um sich selber zu identifizieren, hat uns R.________ seine eigene Identitätskarte vorgelegt. Zudem führte er aus, dass ein Betrag von mehr als 1000 O.________ (Geldwährung) nicht am Bankomaten, sondern lediglich unter Vorlage eines amtlichen Ausweises am Schalter bezogen werden kann. (…) R.________ bestätigte darüber hinaus, dass er sämtliche Verträge betreffend die Grundstücke Nr. H.________, J.________ und I.________ in der Gemeinde X.________ in K.________ unter Verwendung der Identität des Beschwerdeführers unterzeichnet habe. (…) Weiter hat R.________ uns informiert, dass die Firma Y.________ nie operativ tätig war. Diese wurde lediglich gegründet um ein Grundstück an das Unternehmen zu übertragen. (…) Sämtliche mündlichen Aussagen hat R.________ gemäss beiliegendem Dokument auch schriftlich bestätigt. Er ist ferner bereit, seine Aussagen im Rahmen einer mündlichen Gerichtsverhandlung zu bestätigen. Wir beantragen, dass die Unterschrift auf den Verträgen mit der Unterschrift von R.________ graphologisch verglichen wird. (…) Daher beantragen wir, dass die Sache aufgrund dieses Novums zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit der Rechtsmittelweg nicht verkürzt wird. Da sich R.________ trotz mehrmaligen Kontaktversuchen zuvor nicht gemeldet hat, war es den Beschwerdeführern nicht möglich, diesen Beweis bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. (…) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem die aufgeführten Verfahren III 2019 239, III 2020 16, III 2020 30 und III 2020 41 einen engen Zusammenhang aufweisen, werden sie gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine solche Verfahrensvereinigung sprechen würden.

8 2. Vorab ist die Thematik zu behandeln, dass die Beschwerdeführer nicht in alle Akten uneingeschränkt Einblick nehmen konnten, was von den Beschwerdeführern u.a. als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. 2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 104/2020 vom 11. Februar 2020 hielt der Regierungsrat als Ausgangslage zutreffend fest, dass den Parteien grundsätzlich das Recht auf vollständige Akteneinsicht zusteht (vgl. auch § 22 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), indessen die Behörde die Einsicht in Akten verweigern kann, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (§ 22 Abs. 3 VRP). 2.2 Die Gründe gegen eine vollständige Einsicht in die Akten wurden im angefochtenen RRB Nr. 104/2020 folgendermassen umschrieben: 1.2 Die vorliegend geheim gehaltenen Akten enthalten sensible Informationen, an deren Nichtoffenlegung eine Drittperson ein schützenswertes privates Interesse im Sinne von § 22 Abs. 3 VRP hat. In den geheim gehaltenen Aktenstücken macht eine Drittperson Angaben zu Vermögenswerten der Beschwerdeführer. Aus diesen Angaben bzw. Aktenstücken ist die Identität der Drittperson erkennbar. Die Vorinstanz hat der Drittperson jedoch die vertrauliche Behandlung ihrer Identität zugesichert. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Drittperson Repressionen von Seiten der Beschwerdeführer befürchten muss, wenn ihre Identität preisgegeben würde, sind die Voraussetzungen für die Geheimhaltung erfüllt. Der Rechts- und Beschwerdedienst hat die Herausgabe dieser Aktenstücke bzw. die Einsicht in diese zu Recht abgelehnt. 1.3 Wenn die Behörde ein Aktenstück geheim hält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (§ 22 Abs. 4 VRP). Der mit der Verfahrensleitung betraute Rechts- und Beschwerdedienst hat den Beschwerdeführern sämtliche nicht geheim gehaltenen Akten zur Einsichtnahme zugestellt und ihnen zudem den wesentlichen Inhalt der geheim gehaltenen Akten am 10. Dezember 2019 mitgeteilt. Die Beschwerdeführer haben sich mit drei separaten Eingaben dazu geäussert. Folglich sind die Voraussetzungen für die Verwendung der geheim gehaltenen Aktenstücke erfüllt. Da die geheim gehaltenen Akten jedoch nur Angaben zu Vermögens- und Einkommenswerten der Beschwerdeführer enthalten, sind sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht entscheidrelevant. Denn die Informationen der Drittperson waren lediglich Auslöser dafür, dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer hinterfragte. Die danach von der Vorinstanz selbst getätigten Nachforschungen haben unabhängige Beweise zu Tage gefördert, welche erhebliche und schwerwiegende Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer hervorriefen. Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Beweise die Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung aufgefordert. Die Beschwerdeführer weigerten sich jedoch, ihrer Pflicht zur Mitwirkung nachzukommen. Aufgrund dieser Weigerung und der daraus resultierenden Unklarheit über die Bedürftigkeit hat die Vorinstanz die wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die wirtschaftliche Hilfe aufgrund der verweigerten Mitwirkung zu Recht eingestellt hat, ist der Regierungsrat folglich gar nicht auf die Verwendung der geheim gehaltenen Akten angewiesen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde nicht verletzt.

9 2.3 Demgegenüber rügen die Beschwerdeführer in der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 2. März 2020 (unter Ziffer 4) eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und des Rechts auf ein faires Verfahren, indem es ihnen verwehrt worden sei, zur Person Stellung zu nehmen, welche der Fürsorgebehörde im November 2018 angebliche Informationen geliefert habe. Demzufolge könne auch nicht geprüft werden, ob diese informierende Person ein persönliches Interesse am Verfahren gegen die Beschwerdeführer habe. Des Weiteren führen sie dazu u.a. aus: 4.2 Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers, R.________ die Identität von A.________ missbräuchlich verwendet und allenfalls versucht, Vermögenswerte wegzuschaffen bzw. zu sichern, indem er sie auf Dritte, unter anderem auf die Beschwerdeführer bzw. ihren Sohn S.________ überträgt. Ein mögliches Motiv dafür könnten Zahlungsschwierigkeiten und hohe Schulden des Unternehmens P.________ GmbH oder von R.________ privat sein. Gemäss Bestätigung der V.________ (Bank) vom 13. Dezember 2019 wurde das Geschäftskonto der P.________ GmbH aufgrund eines Gerichtsentscheids am 15. Juni 2012 gesperrt. Das Unternehmen habe hohe Schulden gehabt. Die Beschwerdeführer haben bereits diverse Briefe aufgelegt, welche beweisen, dass R.________ schon 1992 während des Z.________ die Identität seines Bruders verwendet hat. Weiter ist im Vertrag mit dem Lebensmittelgeschäft T.________ vom 26. April 2013 ersichtlich, dass sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seinem Bruder dieselbe ID-Nummer ________ aufgeführt wird. Auch das ist ein Hinweis dafür, dass lediglich R.________ die Geschäfte der P.________ GmbH führt. (…) 4.3 Es ist zu vermuten, dass ein Gläubiger des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers eine Meldung gemacht hat, weil er sich erhofft, dadurch seine Forderungen einzutreiben. Erstens ist es möglich, dass der Informant davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Eigentümer der Grundstücke Nr. H.________, J.________ und I.________ in X.________ und Mitinhaber der P.________ GmbH ist und nun Forderungen gegenüber der P.________ GmbH geltend machen will. Zweitens möchte der Informant allenfalls erreichen, dass die Vermögenswerte an den wahren Eigentümer und Inhaber R.________ zurückgeführt werden, damit er allfällige Forderungen gegenüber R.________ einbringen kann. Drittens hat der Informant möglicherweise anderweitige Motive, um falsche Angaben gegen die Beschwerdeführer zu machen. (…) 4.5 Weiter wird in den Erwägungen 1.3 des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass die Beschwerdeführer Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der geheim gehaltenen Akten hätten und sich dazu hätten äussern können. In den Akten seien lediglich Angaben zu Vermögens- und Einkommenswerten der Beschwerdeführer enthalten, welche nicht entscheidrelevant seien. Die Beschwerdeführer haben zwar die Möglichkeit erhalten, sich zu den Vorwürfen des Informanten zu äussern. Jedoch ist es ihnen nur schwer möglich, die Glaubwürdigkeit des Inhalts der vorgelegten Aktenstücke zu erschüttern, ohne die Motive zu kennen, weshalb eine Drittperson Dokumente verfälscht. Darüber hinaus sind die Angaben zu den Vermögens- und Einkommenswerten sehr wohl entscheidrelevant, wissen doch die Beschwerdeführer nicht, ob und gegebenenfalls welche unwahren Informationen der Behörde noch eingereicht worden sind. (…)

10 2.4 Eine gerichtliche Würdigung dieser Standpunkte zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse. Nach der Aktenlage ist erstellt, dass nach Informationen einer Drittperson bei der Fürsorgebehörde Zweifel an der Bedürftigkeit der seit vielen Jahren unterstützten Beschwerdeführer aufgekommen sind, weshalb sie diesbezüglich weitere Recherchen in die Wege geleitet hat, welche auch den Einbezug der Schweizerischen Vertretung in N.________ sowie einer K.________ Anwaltskanzlei umfassen, was den Beschwerdeführern im zugrunde liegenden Beschluss vom 29. August 2019 (siehe dortige Ziffer 1.4 im Ingress) offengelegt wurde. Ob die diesbezüglichen Nachforschungsergebnisse, welche den Beschwerdeführern nach der Aktenlage vorgelegt wurden, es im Ergebnis (unter Einbezug des Verhaltens der Beschwerdeführer zur Aufklärung der konkreten Sachlage) rechtfertigen, dass die langjährige wirtschaftliche Unterstützung der Beschwerdeführer eingestellt wurde bzw. wird, ist nachfolgend im Einzelnen näher zu prüfen. In diesem Sinne kann dann keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs (und des Anspruchs auf Einhaltung eines fairen Verfahrens) angenommen werden, wenn die nachfolgende materielle Prüfung ergeben sollte, dass - losgelöst von Meldungen einer Drittperson - andere Aspekte, welche grundsätzlich den Beschwerdeführern bekannt sind, für die Ablehnung einer Fortsetzung der Unterstützung ausschlaggebend sind. Soweit solche anderen Aspekte hier entscheidrelevant sein werden (was wie erwähnt noch zu prüfen ist), wäre der dargelegten Argumentation des Regierungsrats uneingeschränkt beizupflichten. In einem solchen Fall wären - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - die Motive der Drittperson unerheblich und für die vorliegende Fallkonstellation unbeachtlich. 3.1 Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen gelangt subsidiär zur Anwendung. Wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen, kann sich nicht darauf berufen. Die Bundesverfassung garantiert nur das Recht auf ein Existenzminimum und überlässt den Gesetzesgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2). 3.2 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) und in der gestützt auf § 9 Abs. 2 ShG erlassenen Vollziehungsverordnung zum ShG (ShV, SRSZ 380.111) geregelt. Zudem sind die

11 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweiz. Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend (§ 4 Abs. 2 ShV). 3.3 Gemäss § 11 Abs. 1 ShG sorgen die Gemeinden dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zukommt. Die Sozialhilfe umfasst unter anderem die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. d ShG). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). 3.4 Die Fürsorgebehörde muss den Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe grundsätzlich von Amtes wegen ermitteln und die erforderlichen Beweise erheben (vgl. § 36 Abs. 1 ShG i.V.m. § 18 Abs. 1 VRP). Die Bedürftigkeit (als Anspruchsvoraussetzung für wirtschaftliche Hilfe) kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang in Eigenregie abgeklärt werden. Bereits bei der Erstellung der Erstberechnung eines Unterstützungsbudgets, das über die Aufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung entscheidet, ist die Behörde auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Mietvertrag etc. angewiesen. Nur so kann rechtsgenüglich eruiert werden, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht. Des Weiteren beinhaltet die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (etwa bezüglich Wohnsituation, Dritteinnahmen, Vermögensanfall etc.) und des Charakters der wirtschaftlichen Unterstützung als Dauerschuldverhältnis eine ausserordentliche Dynamik, die es der Behörde auch faktisch unmöglich macht, stets alle Veränderungsprozesse von sich aus zu berücksichtigen (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/ St. Gallen, 2014, S. 522). 3.5 Die hilfesuchende Person ist daher zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies notwendig und ihr zumutbar ist (§ 36 Abs. 1 SHG i.V.m. § 19 Abs. 2 VRP). Diese Mitwirkungspflicht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und liegt darin begründet, dass die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person(en) entstammen (Wizent, a.a.O., S. 522). Konkret trifft die hilfesuchende Person die Pflicht, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV; Kap. A. 5.2 SKOS-Richtlinien). 3.6 Dies ändert nichts daran, dass analog der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Sozialhilfebehörde die Beweislast für die Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt. Eine Umkehr der Beweislast kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn im Lebensbereich des Hilfesuchenden

12 gründende Vorgänge nicht aufzuklären sind, dies beispielsweise, wenn der Hilfesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts absichtlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (Wizent, a.a.O., S. 539; VGE III 2017 140 vom 27.9.2017 Erw. 2.1.7). Entsprechend hält § 26a ShG fest, dass die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder eingestellt werden kann, wenn die hilfesuchende Person die ihr zumutbare Mitwirkung trotz vorgängiger Mahnung verweigert. Dies namentlich dann, wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt. Vorbehalten bleiben indessen Konstellationen, in denen es dem Einzelnen nicht möglich oder zumutbar ist, vollumfänglich mitzuwirken (siehe auch Wizent, a.a.O., S. 539, 2. Abs. im Kontext mit Fussnote 1934). 3.7 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGE III 2017 140 vom 27.9.2017 Erw. 2.1.8 mit Verweis auf Urteile des Verwaltungsgerichts ZH VB.2012.00352 vom 20.9.2012 Erw. 3.2, VB.2004.00412 vom 2.12.2004 Erw. 3.2). 4. Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass das Beschwerde führende Ehepaar (einmal abgesehen von einem Unterbruch im Jahre 2009) seit 2004 (bis zur Einstellung der Sozialhilfe per Ende August 2019 mit anschliessender vom Verwaltungsgericht vorsorglich angeordnete Notunterstützung) wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob namentlich der Beschwerdeführer über Vermögenswerte und Geschäftsaktivitäten verfügt(e), welche der Fürsorgebehörde bislang von den Bezügern der Sozialhilfe nicht offengelegt wurden und insofern erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen. Zu dieser Thematik sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend dargelegten Angaben und Überlegungen zu entnehmen. 4.1 Als erstes fallen folgende Angaben im Erstbericht des AA.________ vom 3. März 2003 an die damalige Hausärztin Dr. med. E.________ massgeblich ins Gewicht. Damals hielten der behandelnde Psychologe sowie die Leitende Ärztin u.a. was folgt fest (vgl. Beilage 22, Fettdruck nicht im Original; gemäss Beilage 20, S. 2, hat der Beschwerdeführer diesen Arztbericht am 10. Mai 2019 selber der Fürsorgebehörde abgegeben): A.________ ist in K.________ aufgewachsen, er hat eine ältere, heute in Holland lebende Schwester sowie einen Zwillingsbruder, welcher vorübergehend als Flüchtling in der Schweiz wohnte, heute aber wieder in K.________ wohnhaft ist. Zusammen mit seinem Bruder sei er an einem grösseren Geschäft in

13 K.________ beteiligt, mit 50 Angestellten (Tankstelle, Fuhrunternehmen, Restaurationsbetriebe). (…) Es verhält sich offenkundig so, dass diese Fachpersonen des AA.________ "diese Beteiligung an einem grösseren Geschäft in K.________" "nicht erfunden" haben, sondern in diesem Erstbericht die Selbstangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben haben. Dass die Fachpersonen des AA.________ damals Schwierigkeiten hatten, den Beschwerdeführer zu verstehen, ist unwahrscheinlich, denn zum einen haben diese Fachpersonen keine solchen Verständigungsprobleme erwähnt (vielmehr wird am Schluss dieses Berichts in der Beurteilung ausdrücklich festgehalten: "A.________ beschreibt recht deutlich die Entwicklung …"). Zum andern hielt sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit 1986 bzw. seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf, wobei er bis Oktober 2002 für die gleiche Firma erwerbstätig gewesen war, woraus ohne weiteres abzuleiten ist, dass er sich im Jahre 2003 hinreichend in deutscher Sprache verständigen konnte. Bei dieser Sachlage verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als er noch keine Differenzen mit der Fürsorgebehörde hatte, zugegeben hat, in K.________ zusammen mit seinem Zwillingsbruder geschäftlich aktiv zu sein. Einer derartigen Erklärung ist im Sinne sogenannter Erstaussagen praxisgemäss wesentlich mehr Gewicht beizumessen als einer späteren abweichenden Sachdarstellung, welche im Hinblick auf bestimmte Leistungsbegehren abgegeben wurde. Denn bei sich widersprechenden Angaben wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmässig auf die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen hinsichtlich der potentiellen Leistungen beeinflusst sein können (vgl. statt vieler BGE 115 V 143 mit Hinweis; VGE III 2013 42 vom 22.3.2013 Erw. 4.1 mit Hinweisen auf VGE III 2012 70 vom 14.12.2012 Erw. 3; VGE I 2012 35+36 vom 12.6.2012 Erw. 4.6). 4.2.1 Dass der Beschwerdeführer zu einer Zeit, in welcher er von der Fürsorgebehörde wirtschaftliche Hilfe bezog, gleichzeitig in seinem Heimatland geschäftlich aktiv war (bzw. gegebenenfalls weiterhin ist), wurde bereits während seiner Hospitalisation in der Klinik AB.________ beobachtet, wie dies explizit im Gerichtsentscheid I 2012 87 vom 12. Dezember 2012 festgehalten wurde (Erw. 2.1.6): (…) Die subjektiven Beschwerden des Patienten stimmten aber mit unseren objektiven Beobachtungen nicht überein. (…) Es wurde beobachtet, dass A.________ bei telefonischen Gesprächen nach K.________ sehr unauffällig spreche, Geschäfte dort von der Klinik aus einleitete und, wenn er sich unbeobachtet fühlte, ein

14 normales Gangbild, ein unauffälliges Verhalten und eine ausgeglichene Stimmung aufwies. (…) Wird sind der Meinung, dass Patienten mit einer floriden Psychose ihre Ressourcen meist nicht so gezielt einsetzen können, Geschäfte im Ausland nicht so effizient leiten und sich auch nicht so deutlich äussern können. (…) besteht unsererseits der Verdacht, dass hier möglicherweise eine Simulation mit Rentenbegehren vorliegen könnte. Diese Beobachtungen im stationären Klinikrahmen führten im IV-Verfahren (nebst anderen Inkonsistenzen wie die fehlenden Wirkstoffe im Medikamentenspiegel hinsichtlich der behaupteten Medikamenteneinnahme, nichtauthentische neuropsychologische Minderleistungen, Ergebnisse des Symptomvalidierungsverfahrens etc.) zum Ergebnis, dass ein IV-Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. den rechtskräftigen VGE I 2012 87 vom 12.12.2012 = Beilage 24, namentlich Erwägung 2.1.6 und 4.3). 4.2.2 Zu diesen angesprochenen Inkonsistenzen gehörte auch der Umstand, wonach die Internet-Recherchen der IV-Stelle eine Mitbeteiligung des Beschwerdeführers an der Firma P.________ ergaben (siehe zit. VGE, Erw. 3). Würde es sich nun so verhalten, dass diese Mitbeteiligung (an der Firma P.________) nie existierte (wie die Beschwerdeführer aktuell vor Verwaltungsgericht argumentieren), wäre zwingend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im damaligen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, bei welchem er ebenfalls beanwaltet war, spätestens mit der Replik eingewendet hätte, dass er nichts mit dieser Firma P.________ zu tun gehabt hätte und dies alles seinem Zwillingsbruder zuzurechnen wäre (und dergleichen). Derartige Einwände brachte der Beschwerdeführer damals weder ansatzweise noch substantiiert vor, weshalb sich das Gericht damals mit einer solchen Sachdarstellung nicht auseinanderzusetzen hatte (mithin der Beschwerdeführer damals konkludent die Ergebnisse der Internet-Recherchen der IV-Stelle akzeptierte). 4.2.3 Sodann wurde dem Beschwerdeführer im genannten VGE vorgehalten, dass mit dem damals auf den Namen der Ehefrau eingelösten Mercedes Benz in einem Zeitraum von 2 Jahren und 9 Monaten (20.9.2005 bis 11.6.2008) insgesamt 101'529 km gefahren wurden, was umgerechnet auf ein Jahr eine Kilometer-Leistung von nahezu 37'000 km ergab. Im genannten VGE folgerte das Gericht weiter, dass eine derart hohe Anzahl Kilometer grundsätzlich mit dem geltend gemachten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau, welche Hilflosigkeitsentschädigung in Anspruch nahm) unvereinbar war (siehe zit. VGE, S. 14, Erw. 3 fine). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher wie erwähnt auch im IV-Verfahren beanwaltet war, damals diese Kilometerzahlen mit dem auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelösten Fahrzeug

15 auch nicht ansatzweise in Frage gestellt hat (auch nicht in der damaligen Replik, nachdem er Einblick in die entsprechenden Abklärungsergebnisse der IV-Stelle hatte nehmen können). Zu dieser Zeit (mit den erwähnten Kilometerleistungen) bezogen die Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe, ohne dass sie (nach der Aktenlage) die Fürsorgebehörde über die Verwendung dieses (auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelösten) Fahrzeuges und die auffälligen Kilometerleistungen (von über 100'000 km) informierten. Anzufügen ist, dass im Zeitraum der angesprochenen Fahrleistungen mit sehr hoher Kilometerzahl die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführer noch nicht volljährig waren und dementsprechend zu dieser Zeit nicht als Fahrer des erwähnten Fahrzeuges in Frage kamen. 4.2.4 Zu beachten ist in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - die Ablehnung eines Leistungsanspruchs im IV-Verfahren damals und bis heute akzeptiert hat, jedenfalls hat er nach der Aktenlage seither davon abgesehen, IV-Leistungen zu beantragen (siehe auch Ingress, lit. H). Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Bericht des Psychiaters Dr.med. F.________ vom 11. Februar 2020 beruft, ist diesem den Beschwerdeführer seit 2010 behandelnden Arzt entgegenzuhalten, dass er aufgrund seines Vertrauensverhältnisses zum Patienten damals keinen Anlass sah, ungeachtet der MEDAS-Ergebnisse die subjektive Krankheitsüberzeugung seines Patienten in Frage zu stellen und sich mit den angesprochenen Inkonsistenzen substantiiert auseinanderzusetzen. So blieb er eine Antwort schuldig, weshalb der Beschwerdeführer bei der neuropsychologischen Testung Leistungen präsentierte, "welche unter dem Niveau von schwerst dementen oder schwerst hirnverletzten Personen lagen", dennoch aber die Gutachter beobachteten, dass der Beschwerdeführer "den Weg von der neuropsychologischen Untersuchung zur Toilette und wieder zurück problemlos alleine bewältigen konnte" (vgl. zit. VGE Erw. 4.3). Dass sich seither an der angesprochenen subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers etwas geändert haben soll, ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend gaben die in den eingereichten Arztberichten enthaltenen Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nach der Aktenlage ihnen bislang keinen Anlass, bei der IV-Stelle erneut um IV-Leistungen nachzusuchen. Im Einklang damit stehen aber auch die Beobachtungen der Fürsorgebehörde, wonach sich das Ehepaar in der Öffentlichkeit (in vermeintlich unbeobachteten Situationen) unauffällig bewegt, indessen im persönlichen Gespräch Symptome präsentiert werden (z.B. der Beschwerdeführer sich bei direkten Kontakten häufig mit der Hand an den Kopf schlägt, kaum still sitzen kann sowie hin und her läuft,

16 vgl. die glaubhaften Angaben in der Eingabe der Fürsorgebehörde vom 20.1.2020 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements). 4.3 Sodann ist ein Zeitungsausschnitt vom 31. Dezember 2005 aus K.________ aktenkundig, in welchem ein gemeinsames Bild der beiden Brüder abgedruckt wurde und gemeinsame Geschäftsaktivitäten der Zwillingsbrüder thematisiert werden. Dieser Zeitungsausschnitt wurde dem Beschwerdeführer (und seiner Frau) offengelegt. Dazu äusserte er sich in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2019 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements wie folgt (Ziff. 11): Den haben wir zum ersten Mal in unserem Leben gesehen. So, wie der Presseartikel aufgemacht ist, scheint er einem Boulevardblatt zu entstammen. Das ist nicht ein Artikel aus einer seriösen Zeitung wie z.B. es die NZZ ist. Jedenfalls ist das kein fundiert recherchierter Artikel, sondern eher eine Sensationsmeldung zum Jahresende: Schaut, was bei eineiigen Zwillingsbrüdern so allerhand Spannendes läuft, wie verbunden sie (angeblich) sind. Sogar von angeblichen Frauengeschichten von uns zwei Brüdern ist da die Rede und angeblichen Anrufen, die R.________ täglich bei mir mache. Das und die angebliche gemeinsame erfolgreiche Geschäftstätigkeit sind alles grober Unfug und zudem sehr peinlich. Ob R.________ alles fabuliert hat, um als besonders toller Kerl dazustehen, oder noch die Presse etwas dazu fabuliert hat, wissen wir nicht. Im Presseartikel äussert sich jedenfalls nur R.________. Nirgends im Artikel gibt es eine Aussage von mir …. Und es ist auch klar warum: Wie schon in der Beschwerde vom 22. September 2019 unter Punkt 18 erwähnt, war ich (…) in dem Zeitraum vom 14.12.2005 bis 20.03.2006 in psychiatrischer Behandlung (Beweismittel 26: Bestätigung von Dr.med. G.________ vom 23.03.2006, Klinik … AC.________ enthalten in Beweismittel 4). Ich kann doch nicht in mehrmonatiger psychiatrischer Behandlung in der Schweiz eingeliefert sein und nebenbei täglich mit R.________ telefonieren, florierende Geschäfte im Ausland führen und auch noch jede Menge Frauengeschichten haben. Das ist doch wirklich Unfug. Das Foto im Artikel stammt aus der Zeit nach Z.________ (1994-1998) und wurde wahrscheinlich an einem der Treffen des Vereins AD.________ aufgenommen, da ich … sehr jung auf dem Bild aussehe. Es ist ein privates Foto. Das hat R.________ eingereicht. Das hat nicht die Presse aufgenommen. Eine schlüssige Antwort auf die Frage, weshalb der Zwillingsbruder R.________ gegenüber dieser Zeitung eine gemeinsame erfolgreiche Geschäftstätigkeit (mit dem in der Schweiz lebenden Bruder) erwähnt hätte, wenn dies effektiv gar nicht zuträfe, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Wollte man der Erklärungsvariante des Beschwerdeführers folgen, dass sich der Zwillingsbruder "als toller Kerl" präsentieren wollte, bleibt unerfindlich, warum er dann überhaupt auf den in der Schweiz lebenden Bruder Bezug genommen hätte und dazu ein gemeinsames Foto abgedruckt worden wäre. Vielmehr wäre diesfalls zwingend zu erwarten gewesen, dass der betreffende Zeitungsartikel sich ausschliesslich zu R.________ geäussert hätte (mit einem Foto, welches nur R.________ gezeigt

17 hätte). Fakt ist, dass die Zwillingsbrüder in diesem Artikel gemeinsam thematisiert wurden und ein gemeinsames Bild der Zwillingsbrüder abgedruckt wurde. Dabei ist unerheblich, in welchem Zeitpunkt dieses Bild vor der Publikation am 31. Dezember 2005 aufgenommen wurde, weshalb die eingereichte Bestätigung für eine damalige Hospitalisation den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermag. Soweit der Beschwerdeführer hier sinngemäss einwendet, er habe während des Klinikaufenthalts in der Schweiz nicht regelmässig Telefongespräche mit dem Zwillingsbruder führen können, wird dieser Einwand als klare Schutzbehauptung entlarvt, weil derartige Telefongespräche während Klinikaufenthalten aktenmässig erstellt sind (siehe oben Erwägung 4.2.1; zit. VGE I 2012 87 vom 12.12.2012 Erw. 2.1.6). 5. Aus all diesen bisherigen Ausführungen (Erw. 4.1ff.) gelangt das Verwaltungsgericht zum Zwischenergebnis, dass parallel zum jahrelangen Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Schweiz noch im Heimatland gemeinsame Geschäftsaktivitäten des Beschwerdeführers zusammen mit seinem Zwillingsbruder R.________ eindeutig erstellt sind. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer solche Geschäftsaktivitäten der Fürsorgebehörde nicht gemeldet hat und auch nicht aufgezeigt hat, wohin die Erträge aus diesen Geschäftsaktivitäten geflossen sind. Auf die Konsequenzen dieses Zwischenergebnisses ist noch zurückzukommen (siehe Erw. 5.5ff.). An diesem dargelegten Zwischenergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wie nachfolgend dargelegt wird. 5.1.1 Auf Antrag der von der Fürsorgebehörde beauftragten K.________ Anwaltskanzlei stellte das AF.________ (Gericht) in AE.________ einen aktuellen Firmenbuchauszug aus, in welchem der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder R.________ und seinem Vater) als Gründer der Firma P.________ (GmbH) eingetragen ist (vgl. Beilage 16/ Anhang, übersetzte Fassung). 5.1.2 Vor Gericht bestreitet der Beschwerdeführer, jemals an der P.________ beteiligt gewesen zu sein und daraus Einnahmen generiert zu haben (vgl. Eingabe vom 2.3.2020, S. 9 oben). In der aktuellsten Eingabe vom 20. März 2020 argumentiert der Beschwerdeführer, sein Zwillingsbruder habe zwischenzeitlich bestätigt, dass R.________ tatsächlich Inhaber der P.________ GmbH sei und der Beschwerdeführer selber keine Einkünfte aus dieser Unternehmung erzielt habe.

18 5.1.3 Demgegenüber hatte der gleiche Beschwerdeführer noch in seiner Eingabe vom 2. März 2020 (S. 9) eine andere Version vorgebracht: Sämtliche Geschäftsbereiche der P.________ (P.________ GmbH) wurden an das Unternehmen AG.________ übertragen. Dieses Unternehmen wurde von einem damaligen Mitarbeiter von R.________, AH.________, gegründet. Am Gründungstag wurden die Geschäftswerte von P.________ an AH.________ übertragen. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Geschäfte von R.________ undurchsichtig sind. R.________ wollte dadurch wohl die Vermögenswerte retten und sich der Begleichung von Geschäftsschulden entziehen. 5.1.4 Ungeachtet dessen, welche Version als massgeblich betrachtet wird, bleibt es dabei, dass der via das AF.________ (Gericht) eingeholte Firmenauszug den Beschwerdeführer eindeutig als Mitgründer dieser GmbH aufführt. Eine schlüssige Erklärung, weshalb der Zwillingsbruder damals diese Firma ohne den Beschwerdeführer gegründet haben sollte, bleibt unerfindlich. Dass der Zwillingsbruder bereits bei der Firmengründung "unter Druck der sogenannten Baumafia" (welche in der Eingabe vom 20. März 2020 angesprochen wurde) stand und deshalb "mit einer gefälschten Mitwirkung des Beschwerdeführers ohne dessen Kenntnis" operiert habe, vermag nicht einzuleuchten, zumal eine Antwort fehlt, wie der Zwillingsbruder mit einer "gefälschten Mitwirkung" solchen Druckversuchen entgehen könnte. 5.1.5 In diesem Zusammenhang fällt zusätzlich (zu Ungunsten des Beschwerdeführers) ins Gewicht, wie er bei der Anhörung vom 16. Mai 2019 auf Fragen der Fürsorgebehörde reagierte. Dem Beschwerdeführer war bereits bei der Einladung vom 26. April 2019 zur Durchführung der Anhörung mitgeteilt worden, dass die Behörde Kenntnis von Liegenschaften des Beschwerdeführers im Heimatland erhalten habe sowie, dass er als Mitinhaber einer Firma eine Geschäftstätigkeit im Heimatland ausübe (vgl. Beilage 19). Mithin wurde der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 20. Mai 2019 mit dieser Thematik "nicht überrumpelt", sondern er konnte sich darauf vorbereiten, dass ihm entsprechende Fragen unterbreitet werden. Bei dieser Anhörung, an welcher dem Beschwerdeführer die Fragen unter Mitwirkung einer Dolmetscherin gestellt wurden, antwortete der Beschwerdeführer auf die Fragestellung (Ziffer 4), inwiefern er an der Firma P.________ beteiligt sei, zunächst mit: "Wir haben die Firmengründung vor dem Krieg vorgenommen. R.________ lebt mit seiner Familie in K.________" (vgl. Beilage 20, S. 4). Während dieser Anhörung korrigierte er seine Antwort wie folgt: "Das stimmt nicht so. Er (mein Bruder) hat die Firmengründung alleine vorgenommen." Eine plausible Erklärung, weshalb er zunächst zugab, an der Firmengründung mitgewirkt zu haben, und dann später wieder davon abrückte und die Firmengründung als alleinige Sache seines Zwillingsbruders darstellte, brach-

19 te der Beschwerdeführer vor Gericht nicht vor. Verständigungsprobleme können hier nicht als taugliche Erklärung dienen, nachdem die Fragestellung dem Beschwerdeführer übersetzt worden war. 5.2.1 Illustrativ ist auch die Reaktion des Sohnes der Beschwerdeführer S.________ als er bei der Befragung vom 6. Juni 2019 mit folgender Frage (4) konfrontiert wurde (Zusatz in der Klammer nicht im Original, vgl. Beilage 31): Frage 4: Gemäss Grundbuchauszug X.________ vom 2. April 2019 waren die Grundstücke mit der Nr. H.________ und Nr. J.________ sowie das Grundstück Nr. I.________ im Besitz Ihres Vaters. Gemäss obgenanntem Grundbuchauszug wurden die genannten Grundstücke per 27. Juli 2018 Ihnen als Sohn übertragen. Können Sie uns das Original des Schenkungsvertrags einreichen? Oder können Sie uns eine Vollmacht [zur Beschaffung] geben? Stellungnahme S.________ (…): Ich habe keinen Schenkungsvertrag, Ich war an diesem Tag (27.07.2018) in den Ferien in AI.________ Ich kann Ihnen Bilder zeigen (zeigt verschiedentliche Fotografien in der erwähnten Datumszeitspanne). Ich kann Ihnen keine Vollmacht ausstellen. Ich bekomme Droh-SMS. Es hat sich auch jemand bei mir anonym telefonisch gemeldet von der gleichen (K.________) Nummer. Der anonyme Anrufer sagte, "…was ich für ein Gefühl hätte, warum ich mich in die Geschäftstätigkeiten einmische…" und dann hat er mir gedroht mit den Worten: "…ich bringe dich und die ganze Familie um und ich weiss wo du wohnst…". In meinem Heimatland werden Leute umgebracht. (…). 5.2.2 Zu dieser protokollierten Reaktion des Sohnes drängen sich zunächst folgende Bemerkungen auf (wobei die Antworten des Sohnes zur Frage 6 noch nicht einbezogen sind, siehe dazu nachfolgend). Auffallend ist zunächst, dass der Sohn weder bestreitet, Eigentümer dieser Grundstücke zu sein, noch dies anerkennt; vielmehr sagt er nichts zur Frage, wer hinsichtlich dieser Grundstücke Eigentümer war und wer es aktuell ist. Wüsste er dies nicht, wäre zu erwarten gewesen, dass er vorab betont hätte, weder diese Grundstücke zu kennen, noch zu wissen, wer Eigentümer dieser Grundstücke sei. Mithin führt die erste spontane Antwort "Ich habe keinen Schenkungsvertrag" zur Schlussfolgerung, dass er diese Grundstücke kennt und weiss, wer Eigentümer war und wer es aktuell ist (Schlussfolgerung I, siehe auch noch Antworten zur Frage 6). 5.2.3 Annahme A1 (wonach der Sohn Eigentümer dieser Grundstücke ist, was offenbar auch dem Grundbuchauszug entspricht): Soweit der Sohn Eigentümer dieser Grundstücke ist, stellt sich die Frage, wie er zu diesem Eigentum gekommen ist. Falls er nicht durch Schenkung von seinem Vater Eigentümer geworden wäre, bliebe unerfindlich, weshalb er den auf einem anderen Weg erlangten Erwerb an dieser Stelle der Erstinstanz nicht offengelegt hätte, zumal er selber nicht Sozialhilfeleistungen bezieht und er somit vor der Fürsorgebehörde

20 grundsätzlich nichts zu verstecken hätte. Mithin führt der Umstand, wonach er hier den Erwerb dieser Grundstücke nicht offengelegt hat zur Schlussfolgerung, dass er die Grundstücke nicht durch eine andere (plausible) Erwerbsart, sondern durch Schenkung von seinem Vater erhalten hat (Schlussfolgerung II). 5.2.4 Für die gleiche Schlussfolgerung spricht auch, dass im Falle einer anderen Erwerbsart die Antwort auf die Aufforderung zur Erteilung einer Vollmacht (zur Herausgabe des Schenkungsvertrages) grundsätzlich gelautet hätte, eine Vollmacht bringt hier nichts, weil es keinen entsprechenden Schenkungsvertrag gebe. Nachdem der Sohn aber in diesem Kontext nicht geltend macht, ein Schenkungsvertrag existiere nicht, führt seine Reaktion, wonach ihm die Erteilung der Vollmacht zur Herausgabe des Schenkungsvertrages wegen aufgetretener Drohungen unzumutbar sei, zur erneuten Schlussfolgerung (III), dass ihm diese Grundstücke von derjenigen Person (seinem Vater) geschenkt wurden, welche er gegenüber der Fürsorgebehörde nicht denunzieren möchte. 5.2.5 Annahme B1 (wonach der Sohn gar nicht Eigentümer dieser Grundstücke wäre): In diesem Falle wäre zu erwarten, dass er Sohn selber ein Interesse daran hätte, dass hinsichtlich der Eigentümerposition dieser Grundstücke Klarheit geschaffen würde und der entsprechende Grundbucheintrag berichtigt würde. Derartige Bemühungen sind weder ersichtlich, noch werden sie geltend gemacht. Mithin führt der Umstand, wonach der Sohn die Sache so belassen möchte wie sie ist, letztlich zur Schlussfolgerung (IV), dass er in dieser Sache in einer Weise verstrickt ist, welche aus seiner Sicht eine Mitwirkung zur Aufklärung deshalb ausschliesst, weil er damit seinen Vater gegenüber der Fürsorgebehörde belasten würde. 5.2.6 Was sodann die vom Sohn geltend gemachten Drohungen anbelangt, welche (angeblich) eine Vollmachterteilung als unzumutbar werden liessen, bleibt unerfindlich, dass eine Drittperson ein relevantes Interesse an einer Geheimhaltung des Schenkungsvertrages haben könnte. Soweit der Sohn S.________ und sein bislang Fürsorgeleistungen beziehender Vater an einer Geheimhaltung des Schenkungsvertrages interessiert sind, lässt sich daraus kein plausibler Grund herleiten, weshalb ihnen von einer Drittperson ernsthafte Drohungen zukommen sollten. 5.2.7 Bei der (nachfolgenden) Frage 6 führt die Fürsorgebehörde aus, dass sich auf den betreffenden Grundstücken ein Lebensmittelgeschäft (T.________/ GB Nr. H.________), ein Café (U.________/ GB Nr. H.________) und ein Geschäft für Baubedarf (GB Nr. I.________) befinden. Dazu antwortet der Sohn auf die Frage, ob er davon Kenntnis habe (vgl. Beilage 31, S. 3):

21 Ich weiss, dass ein Geschäft für den Baubedarf existiert. Ich weiss, dass das Geschäft meinem Onkel gehört und nicht meinem Vater. Von meiner Tante AJ.________ weiss ich, dass das Geschäft hoch verschuldet ist. R.________ [= Zwillingsbruder des Beschwerdeführers und Onkel des Sohnes S.________] hat alle Grundstücke an Familienangehörige überschrieben mit dem Hintergrund, sich von seinen Schulden zu befreien. Die Liegenschaften sind überschuldet. Ich übernehme doch keine Liegenschaften, wenn diese - so gemäss Aussage meiner Tante AJ.________ - über eine Million O.________ (Geldwährung) verschuldet sind. (…) Hier argumentiert der Sohn S.________ (nachdem er - anders noch als bei der Frage 4 - damit konfrontiert wurde, dass die Fürsorgebehörde die auf den betreffenden Grundstücken befindlichen Geschäftsaktivitäten approximativ kennt), dass der Zwillingsbruder seines Vaters Eigentümer dieser Grundstücke gewesen sei und diese Grundstücke auf Familienangehörige überschrieben habe (um sich von Schulden zu befreien). Weshalb er diese Eigentümerverhältnisse nicht bereits bei der Antwort auf die Fragestellung 4 präsentierte, lässt an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen massiv zweifeln. Denn wenn es sich tatsächlich so verhielte, wie dies der Sohn S.________ bei seiner Antwort auf die Frage 6 vorbrachte, wäre nach der früheren Frage 4 (siehe oben) eine ganz andere Antwort zu erwarten gewesen als seine effektive Antwort, dass er keinen Schenkungsvertrag habe und am Tag der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages (27.7.2018) Ferien in AI.________ verbracht habe. Analog wäre zu erwarten gewesen, dass der Sohn S.________ bereits in seiner Antwort zur Fragestellung 4 darauf hingewiesen hätte, "dass er doch keine überschuldeten Liegenschaften" übernähme (wenn dies effektiv zuträfe, und nicht die tatsächliche Antwort zur Frage 4, wonach er keinen Schenkungsvertrag habe und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ferien in AI.________ verbracht habe). 5.2.8 Bei dieser Sachlage sind die Antworten des Sohnes im dargelegten Zusammenhang inkonsistent und unglaubwürdig. 5.3 Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte bleibt es beim dargelegten Zwischenergebnis, wonach der Beschwerdeführer parallel zum jahrelangen Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Schweiz noch im Heimatland Geschäftsaktivitäten aufweist, welche er (wie auch die daraus fliessenden Erträge) der Fürsorgebehörde verschwiegen hat. 5.4.1 Für dieses Ergebnis spricht überdies auch noch, dass die von der beauftragten K.________ Anwaltskanzlei beschafften und übersetzten Grundbuchauszüge (AE.________) Grundbucheinträge zugunsten des Beschwerdeführers dokumentieren (vgl. Beilage 16/ Anhang, u.a. bezüglich GB-Nr. H.________ und

22 J.________: "… wird das Eigentumsrecht auf Liegenschaft im A-Blatt zugunsten von … [= Namen des Beschwerdeführers] eingetragen". 5.4.2 Der Argumentation der Beschwerdeführer, dass sinngemäss in seinem Heimatland alles korrupt sei und grundsätzlich Grundbucheinträge durch Drittpersonen erschlichen werden könnten, kann nicht gefolgt werden, zumal der zuständige Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung in N.________ zu dieser Thematik (überzeugend) festhielt (vgl. Beilage 29): Ein notariell beglaubigter Vertrag mit falschen Angaben ist eher schwer kaufbar. Es ist nicht möglich, Eigentums- oder sonstige Rechte ohne Identitätsprüfung zu übertragen. Im Einklang damit steht auch die Einschätzung der beauftragten K.________ Anwaltskanzlei (vgl. Beilage 30), welche in ihrer Antwort überzeugend darauf hinwies, dass der Notar sich bei einer Falschbeurkundung auch in K.________ strafbar machen würde und ihm diesbezüglich ein Haftungsrisiko bestünde, was gegen eine Mitwirkung "beim Erkaufen eines Grundbucheintrages" spreche. 5.4.3 Abgesehen davon wies die K.________ Anwaltskanzlei in der gleichen Antwort (= Beilage 30) nachvollziehbar darauf hin, dass sinngemäss bei der betreffenden Grundstücksübertragung durch Schenkungsvertrag (ungeachtet des Umstandes, ob der Beschwerdeführer oder sein Zwillingsbruder als Schenker am Vertrag mitwirkte) der Beschenkte als ins Grundbuch einzutragender neuer Grundeigentümer ebenfalls unterzeichnen musste und dabei offenkundig nicht durch den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers ersetzt werden konnte. Dass auch der Sohn S.________ einen Zwillingsbruder hat, ist nicht aktenkundig. Soweit aber der Sohn S.________ beim erwähnten Schenkungsvertrag mitwirkte, bekräftigt dies zusätzlich, dass seine Angaben gegenüber der Fürsorgebehörde (siehe Erw. 5.2.1ff.) unglaubwürdig waren bzw. weiterhin sind. 5.4.4 An dieser Sachlage vermag auch die Erläuterung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 20. März 2020, wonach sein Zwillingsbruder zugegeben habe, die Identität des Beschwerdeführers missbraucht zu haben, grundsätzlich nichts zu ändern (zumal vorstehend bereits dargelegt wurde, inwiefern der Sohn S.________ des Beschwerdeführers bei der schenkungsweisen Grundstückübertragung mitgewirkt haben muss). Vielmehr erweist sich das Konstrukt mit der behaupteten alleinigen (Geschäfts)Tätigkeit des Zwillingsbruders (ohne irgendeine Mitwirkung des Beschwerdeführers) in Anbetracht der oben ausführlich dargelegten Vorgeschichte als unglaubwürdige Schutzbehauptung, welche zusammenfassend keinen Rechtsschutz verdient.

23 5.5 Dieses Zwischenergebnis hat zur Konsequenz, dass hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine Beweislastumkehr unumgänglich und gerechtfertigt ist (siehe oben, Erwägung 3.6). 6. Im Anschluss daran ist der Argumentation des Regierungsrats im angefochtenen RRB vom 11. Februar 2020 uneingeschränkt beizupflichten, - dass angesichts mehrerer Grundbuchauszüge, welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer seit 8.12.2008 bzw. seit 25.05.2011 Eigentümer mehrerer Liegenschaften in X.________ in K.________ war und er diese Liegenschaften mittels Schenkungsvertrag an seinen Sohn übertragen hat, die Zweifel der Fürsorgebehörde an der Bedürftigkeit berechtigt waren und sind (vgl. zit. RRB, Erw. 2.3); - dass die Fürsorgebehörde von den Beschwerdeführern zu Recht konkrete Unterlagen einforderte, welche nebst dem Schenkungsvertrag auch Liegenschaftsbewertungen, Miet- und/oder Pachtverträge hinsichtlich dieser Grundstücke, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der P.________ GmbH in den betreffenden Jahren, Bankkontoauszüge (inkl. derjenigen der Kinder) etc. umfassen (vgl. zit. RRB, Erw. 2.3); - dass die Beschwerdeführer innert angesetzter Frist diese geforderten Belege nicht eingereicht haben, worauf die Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei weiterhin fehlender Mitwirkung (zu Recht) erfolgte, was die Beschwerdeführer nicht dazu brachte, ihren Mitwirkungspflichten hinreichend nachzukommen (vgl. zit. RRB Erw. 2.4); - dass die Gründe, welche die Beschwerdeführer für ihre Ablehnung der Mitwirkung vorbringen, nicht stichhaltig sind, zumal der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich nicht ohnehin im Besitz einer Kopie des Schenkungsvertrages ist, eine solche als ehemaliger Eigentümer beim K.________ Grundbuchamt anfordern könnte (vgl. zit. RRB Erw. 3.1); - dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Steuerwert der betreffenden Liegenschaften in den vergangenen Jahren, in denen er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, zu beschaffen (vgl. zit. RRB Erw. 3.1); - dass analoges auch für die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der P.________ GmbH gilt (vgl. zit. RRB Erw. 3.1); - dass analoges auch für die Bankguthaben (Kontoauszüge) bei der V.________ für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2019 gilt (vgl. zit. RRB, Erw. 3.1); - dass die Fürsorgebehörde im Frühjahr 2019 via eine K.________ Anwaltskanzlei die erwähnten Unterlagen beschaffen konnte, ohne dass während dieser Recherchen irgendwelche Drohungen eingingen (namentlich solche angeblichen Droh-SMS erst auftraten, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Vollmacht aufforderte (vgl. zit. RRB, Erw. 3.2); - und nicht zuletzt ein Widerspruch darin zu erblicken ist, dass die Beschwerdeführer einerseits die angeforderte Vollmacht (zur Erlangung des Schenkungsvertrages) wegen der geltend gemachten (unglaubwürdigen) Todesgefahren verweigerten, gleichzeitig aber selber im Heimatland (andere) Dokumente

24 suchten und sammelten (welche von der Fürsorgebehörde gar nicht angefordert wurden, vgl. zit. RRB, Erw. 3.3). In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb die geforderte Vollmachterteilung zur Beschaffung des Schenkungsvertrages (welcher nach überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer als Schenker und seinen Sohn als Beschenkten aufführt) irgendeiner Drittperson berechtigten Anlass geben könnte, die Beschwerdeführer (und seinen Sohn S.________) mit Todesdrohungen unter Druck zu setzen. Vielmehr sind diese (vagen) Drohungen als untauglicher Versuch zu qualifizieren, die erwähnten Mitwirkungspflichten nicht einhalten zu müssen. 7.1 Aus all diesen Gründen hat die Fürsorgebehörde im zugrundeliegenden Beschluss vom 29. August 2019 die wirtschaftliche Hilfe zu Recht eingestellt und eine erneute Überprüfung der Bedürftigkeit davon abhängig gemacht hat, dass grundsätzlich die Beschwerdeführer ihren Mitwirkungspflichten hinreichend nachkommen und die angesprochenen Unterlagen lückenlos beschaffen. 7.2 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Weder ist das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten noch ist dem in der Eingabe vom 20. März 2020 enthaltenen Begehren um Einholung eines medizinischen Gutachtens im vorliegenden Kontext stattzugeben. Unbehelflich ist namentlich auch die Argumentation in der Eingabe vom 2. März 2020 (S. 10 unten), dass durch die Beschaffung von Unterlagen bei K.________ Behörden die Versender der Nachrichten Kenntnis von den Nachforschungen erlangen könnten und einige Beamte, wie beispielsweise AK.________, an Geschäften mit dem Zwillingsbruder beteiligt seien (unter anderem an der Y.________ Firma von R.________.). Daher hätten solche Angestellte durchaus ein Interesse daran, dass die Geschäfte von R.________ weiterlaufen. Was dies indessen mit der Beschaffung des mehrfach angesprochenen Schenkungsvertrages zu tun haben sollte, bleibt unerfindlich (zumal ja gemäss diesem Schenkungsvertrag der Sohn S.________ zu Grundeigentum gelangte; eine plausible Erklärung für die Annahme, wonach Geschäftspartner von R.________ diesen im Grundbuchamt hinterlegten Schenkungsvertrag gegenüber dem Beschwerdeführer nicht offenlegen möchten, ist nicht ersichtlich). Ferner ist die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Drohungen auch deshalb nicht glaubwürdig, weil nach der Sachdarstellung des Sohnes S.________ sein Vater "seit Ewigkeiten nicht mehr im Heimatland" war (vgl. Beilage 31, S. 3 Mitte). Im Übrigen dokumentiert der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in der Eingabe vom 20. März 2020, dass der Zwillingsbruder R.________ die Identität des Beschwerdeführers missbraucht habe, um u.a. "Bargeld am Bankschalter

25 abzuheben", selber, dass auf seinen Namen im Heimatland Bankguthaben existieren (dies wird notabene auch in der Beschwerdeergänzung vom 2.3.2020, S. 9 lit. c anerkannt). Ob Geldbezüge von einem Bankkonto (bzw. gegebenenfalls mehreren), welches (welche) auf den Namen des Beschwerdeführers lautet (lauten), mit oder ohne Mitwissen des Beschwerdeführers durch den Zwillingsbruder vorgenommen wurden, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Fürsorgebehörde in der Pflicht ist, lückenlos die entsprechenden Geldflüsse aufzuzeigen und die Herkunft dieser Geldmittel zu belegen. 7.3 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend besteht schliesslich auch kein Anlass, den Beschwerdeführern Einblick in die Informationen der erwähnten Drittperson zu gewähren nachdem die in Erwägung 2.4 angesprochene materielle Prüfung ergeben hat, dass für den dargelegten Hauptentscheid andere, den Beschwerdeführern bereits bekannte Aspekte ausschlaggebend sind, mithin die den Beschwerdeführern nicht offengelegten Akten für den Hauptentscheid nicht relevant sind, wie der Regierungsrat in Erwägung 1.3 (in fine) des angefochtenen RRB Nr. 104/2020 überzeugend erkannt hat. Damit liegt auch keine relevante Gehörsverletzung vor. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich (in der Hauptsache) die Beschwerde gegen den RRB Nr. 104/2020 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Damit wird grundsätzlich auch die erste Beschwerde III 2019 239 gegen den RRB Nr. 854/2019 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos, wie in Erwägung 8 des erwähnten RRB zutreffend ausgeführt wurde. Analog wären an sich auch die Beschwerdeverfahren III 2020 16 und III 2020 41, welche die Nothilfe betreffen, hier nicht weiter zu behandeln. Allerdings ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführer mit der vorliegend bestätigten Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht einverstanden sein und in dieser Sache das Bundesgericht anrufen werden. Nachdem im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) unklar ist, wann der vorliegende Gerichtsentscheid in Rechtskraft erwachsen kann (zumal nicht ausgeschlossen ist, dass am 19. April 2020 - je nach der weiteren Entwicklung - ein weiterer Fristenstillstand folgen könnte), rechtfertigt es sich in dieser besonderen Situation ausnahmsweise, die im Zwischenbescheid III 2019 244 vom 30. Dezember 2019 angeordnete vorsorgliche Notunterstützung noch solange weiter zu gewähren, bis der vorliegende Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen ist, es sei denn, dass das Bundesgericht bei einem allfälligen Weiterzug etwas anderes anordnen

26 sollte. Mit dieser Vorgehensweise wird die Notunterstützung zu Gunsten der Beschwerdeführer solange sichergestellt, bis Klarheit hinsichtlich der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache besteht. 7.5 Hinsichtlich der Beschwerde III 2020 41 vom 26. Februar 2020 gegen die am 4. Februar 2020 von der Fürsorgebehörde präsidial umschriebene Nothilfe drängen sich noch folgende Ausführungen auf. Mit dem Hauptentscheid steht definitiv fest, dass eine Übernahme der Mietkosten für die Familienwohnung dahinfällt. Die vom Gericht zugestandene Notfallunterstützung umfasst (vorübergehend) nur eine Notwohnung, welche gemäss den glaubhaften Angaben der Fürsorgebehörde in der Eingabe vom 12. März 2020 drei nur den Beschwerdeführern (sowie der Tochter) zugängliche Zimmer umfasst. Damit wird den konkreten Verhältnissen (inkl. geltend gemachte gesundheitliche Situation) hinreichend Rechnung getragen. Dass es zu dem in der Beschwerde befürchteten Verlust der langjährigen Familienwohnung (offenbar eine 5.5-Zimmerwohnung) kommen wird, dafür haben die Beschwerdeführer mit ihrem dargelegten (unkooperativen) Verhalten selber einzustehen. Auch wenn die Tochter W.________ zurzeit das Gymna-sium besucht und darauf angewiesen sei, zuhause Hausaufgaben machen zu können (was zwischenzeitlich aufgrund der Corona-Bedrohung derzeit zu Fernunterricht mutiert), vermag dies entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine Übernahme der Mietkosten für die bisherige Wohnung zu rechtfertigen. Abgesehen davon hat diese Tochter (geb. 11.12.2003) erwachsene Geschwister in der Region, welche gegebenenfalls auch zu einer besseren Ersatzwohnlösung beitragen können. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde III 2020 41 insoweit abzuweisen, als damit eine über die oben angeführte Notunterstützung hinausgehende Unterstützung der Beschwerdeführer beantragt wird. 8.1 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten gegenüber Beschwerdeführern in Sozialhilfefällen wird praxisgemäss verzichtet. 8.2 Hinsichtlich des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch wird im kantonalen Recht in § 75 Abs. 1 und 2 VRP normiert. Demnach müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche

27 (vgl. statt vieler VGE III 2015 77 vom 18.6.2015 Erw. 6.1f. mit Hinweisen auf BGE 123 I 147; VGE III 2011 2 vom 17.2.2011 Erw. 4.2; VGE III 2012 60 vom 12.6.2012). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c). 8.3 In der vorliegenden Angelegenheit ist die Einhaltung von zwei Kriterien kritisch zu beurteilen. Zum einen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer in Anbetracht der Ergebnisse im Hauptentscheid äusserst fraglich, nachdem die Verkettung aller konkreten Aspekte und Elemente zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführer bislang der Fürsorgebehörde Geschäftsaktivitäten und Vermögenswerte (im Heimatland) zu Unrecht verschwiegen haben. Zum andern liesse sich aus guten Gründen argumentieren, dass die Gewinnchancen bei der gegebenen Akten- und Rechtslage wesentlich geringer als die Verlustgefahren sind. Bei dieser Sachlage lässt es sich nur äusserst knapp vertreten, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird die Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Bei dieser Bemessung sind erhebliche Synergieeffekte (im Kontext mit den 4 zusammenhängenden Verfahren) zu berücksichtigen und namentlich, dass das Aktenstudium bereits weitgehend im Verwaltungsbeschwerdeverfahren angefallen ist, indes dafür im angefochtenen RRB Nr. 104/2020 ausdrücklich keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, was notabene vor Verwaltungsgericht nicht beanstandet worden ist.

28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde III 2020 30 gegen den RRB Nr. 104/2020 vom 11. Februar 2020 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Es wird festgehalten, dass der zugrundeliegende Beschluss der Fürsorgebehörde D.________ vom 29. August 2019 (betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und Umschreibung der Voraussetzungen zur Prüfung eines allfälligen neuen Leistungsanspruchs) rechtens ist. 2. Die Beschwerde III 2019 239 gegen den RRB Nr. 854/2019 vom 3. Dezember 2019 (betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. 3. Die mit dem gerichtlichen Zwischenbescheid III 2019 244 vom 30. Dezember 2019 angeordnete Massnahme, wonach die Fürsorgebehörde D.________ für die Beschwerdeführer eine Nothilfe (für Lebensmittel, nötigenfalls Notwohnung etc.) zu erbringen hat bis das Hauptverfahren (III 2020 30) rechtkräftig abgeschlossen ist, gilt im Sinne der Erwägungen vorläufig weiterhin (bis der Hauptentscheid in Rechtskraft erwachsen ist), es sei denn, das Bundesgericht ordne bei einem allfälligen Weiterzug etwas anderes an. Dementsprechend wird der Einsprache III 2020 16 der Fürsorgebehörde D.________ vom 10. Januar 2020 gegen den erwähnten Zwischenbescheid nicht stattgegeben. 4. Die Beschwerde III 2020 41 wird, soweit damit eine über die oben zugestandene Notfallunterstützung gefordert wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Den Beschwerdeführern wird im Sinne der Erwägungen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. HSG C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt und Spesen) zu entrichten. Die Beschwerdeführer haben diesen Betrag von Fr. 3'000.-- an die Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn sie dazu in der Lage sind. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (vgl. § 75 Abs. 3 VRP).

29 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 8. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Regierungsrat (2) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (inkl. Kopie der Eingabe der Bf vom 20.3.2020 und dort angeführte Beilagen) - die Fürsorgebehörde D.________ (R, inkl. Kopie der Eingabe der Bf vom 20.3.2020 und dort angeführte Beilagen) - den Beistand M.________ (A) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 30. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. März 2020

III 2020 30 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.03.2020 III 2020 30 — Swissrulings