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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.12.2020 III 2020 173

30 dicembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,279 parole·~46 min·15

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Unterschutzstellung) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 173 Entscheid vom 30. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Unterschutzstellung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Bauherr) ist Alleineigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstückes KTN __01 (47'899 m2), auf welchem sich das Bauernhaus "C.________" (D.________-strasse _) befindet. Das Bauernhaus ist nicht im kantonalen Schutzinventar (KSI), aber im Bauernhausinventar unter der Nummer __02 aufgeführt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 liess der Bauherr den Regierungsrat des Kantons Schwyz um die Feststellung der fehlenden Schutzwürdigkeit des Bauernhauses ersuchen (Bf-act. 8). Im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Abbruch des Bauernhauses und Neubau eines Zweifamilienhauses war der Bauherr vom ihn beratenden Architekten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frage der Schutzwürdigkeit im Baubewilligungsverfahren Probleme geben könnte. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 (Bf-act. 9) an den Rechtsvertreter des Bauherrn (mit Kopie an den Gemeinderat Arth) bejahte der Vorsteher des Amtes für Kultur gestützt auf eine Besichtigung und Beurteilung des Gebäudes durch die kantonale Denkmalpflegerin vom 10. Juli 2019/29. Juli 2019 die Schutzwürdigkeit des Hauses; das Amt für Kultur werde dem Regierungsrat die Aufnahme des Bauernhauses ins KSI beantragen. Dem Eigentümer und der Standortgemeinde sei Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu äussern. Der Bauherr liess den Gemeinderat daher am 11. Februar 2020 um Unterstützung ersuchen, dass das Bauernhaus nicht unter Denkmalschutz gestellt werde (Bf-act. 11). Hierauf liess der Gemeinderat die Schutzwürdigkeit des Bauernhauses durch die E.________ detailliert untersuchen (vgl. Schreiben der kommunalen Abteilung Bau-Planung vom 3.3.2020 an A.________). Nach einer Begehung vor Ort am 23. März 2020 erstattete die E.________ ihr denkmalpflegerisches Gutachten am 13. Mai 2020 mit der Empfehlung, die Liegenschaft unter Schutz zu stellen (S. 16 Ziff. 6). B. Mit Beschluss Nr. 436 vom 6. Juli 2020 bejahte der Gemeinderat die Schutzwürdigkeit des Bauernhauses "C.________" und stellte dem Amt für Kultur im Sinne der Erwägungen den Antrag, das Bauernhaus unter Schutz zu stellen (Disp.-Ziff. 2). C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 665/2020 vom 8. September 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Das Bauernhaus D.________-strasse _ in Goldau ("C.________"), Liegenschaft GB Nr. __01 Arth, wird ins KSI unter der Nummer __03 aufgenommen und als lokal eingestuft. Es geniesst den Schutzumfang nach

3 § 5 Bst. b DSV (Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes, Bewahrung der Raumstrukturen). 2. Im Fall einer Restaurierung des Bauernhauses D.________-strasse _ in Goldau muss die Planung von der kantonalen Denkmalpflege begleitet werden (§ 6 DSG). 3. Das Objekt ist im Grundbuch anzumerken. Die Kosten trägt der Kanton (Amt für Kultur). 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). D. Gegen diesen RRB Nr. 665/2020 (Versand am 15.9.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 665/2020 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 8. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Bauernhaus "C.________", D.________strasse _, 6410 Goldau, Grundstück Nr. __01 Arth, nicht schutzwürdig im Sinne des kantonalen Denkmalschutzgesetzes (SRSZ 720.100, DSG) ist. 3. Eventuell sei der Beschluss Nr. 665/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 8. September 2020 in Dispositiv-Ziffer 1 insoweit aufzuheben, als dass der Schutzumfang nach § 5 lit. b der kantonalen Denkmalschutzverordnung (SRSZ 720.111, DSV) (Schutzziel II) aufgehoben und neu nach § 5 lit. c DSV (Schutzziel III) festgelegt wird. 4. Subeventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei eine öffentliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein durchzuführen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. E. Das Bildungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Gemeinderat stellt vernehmlassend am 29. Oktober 2020 folgenden Antrag: Bezugnehmend auf die von A.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Oktober 2020 (Verfahren III 2020 173) wird seitens der Gemeinde Arth eine Änderung der erfolgten Einstufung des vom Regierungsrat Kanton Schwyz festgelegten "Schutzziels II" im Zuge des nun durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu beurteilenden Bauernhauses "C.________", D.________-strasse _ (KTN __01), Goldau, beantragt. F. Am 3. Dezember 2020 führte das Verwaltungsgericht den beantragten Augenschein durch. An der anschliessenden öffentlichen Verhandlung konnten sich der Beschwerdeführer, der Regierungsrat bzw. das Bildungsdepartement und der

4 Gemeinderat replizierend und duplizierend sowie im Rahmen ihrer abschliessenden Stellungnahmen gleichzeitig auch zum Beweisergebnis des Augenscheines äussern. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Das seit dem 1. Januar 2020 geltende Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100) vom 6. Februar 2019 sowie die dazugehörige Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV; SRSZ 720.110) vom 10. Dezember 2019 bezwecken unter anderem die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Ortsbilder und Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 1 DSG). Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt (§ 3 Abs. 1 DSG). Schutzobjekte können neben Ortsbilder auch Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung sein (§ 3 Abs. 2 lit. a und b DSG). Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss § 3 Abs. 2 lit. b DSG (§ 4 Abs. 1 DSG). In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von § 3 Abs. 1 DSG ein erheblicher Wert zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten (§ 4 Abs. 2 DSG). Der Regierungsrat nimmt gemäss § 5 Abs. 1 DSG Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern (lit. a) das Objekt besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist, und lit. b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid zugestellt (§ 5 Abs. 2 DSG). Der Regierungsrat beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar (§ 15 Abs. 1 lit. a DSG). Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist zuständig für die Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall (§ 3 Abs. 3 lit. f DSV). Bereits unter dem durch das DSG ersetzten alten Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (aKNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927 entschied der Regierungsrat über die Schutzwürdigkeit eines Objektes (§ 6 aKNHG; vgl. RRB Nr. 708/2017 vom 19.9.2017 betr. "Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmal-

5 schutzgesetz, DSG], Bericht und Vorlage an den Kantonsrat" [nachstehend: RRB Nr. 708/2017] S. 6). 1.1.2 Der zweite Abschnitt der DSV regelt das Kantonale Schutzinventar (KSI). Gemäss § 5 DSV werden die folgenden Schutzziele unterschieden: a) Schutzziel I: Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung der äusseren und inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen; b) Schutzziel II: Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes, Bewahrung der Raumstrukturen; c) Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters. § 6 DSV formuliert die Aufnahmekriterien ins KSI, welche Anwendung auf Einzelbauten und Gebäudegruppen gemäss § 3 Abs. 2 lit. b DSG finden (§ 6 Abs. 2 DSV). Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG liegt gemäss § 6 Abs. 1 DSV vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als a) wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte; b) prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukulturellen Erbes; c) (…); d) mittelalterliche und neuzeitliche Blockbauten mit einem hohen Anteil an originaler Bausubstanz; e) (…). f) Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert; g) (…). Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien "national", "regional" oder "lokal" eingeteilt (§ 7 DSV). 1.2.1 Die kantonale Denkmalpflegerin nahm mit Bericht vom 29. Juli 2019 nach der Begehung vom 10. Juli 2019 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) folgende Beurteilung vor: Das Bauernhaus C.________ ist ein historischer Blockbau über einem hohen Kellersockel. Es handelt sich vermutlich um ein original erhaltenes Holzhaus aus dem 19. Jahrhundert, der seitliche Treppenhausanbau entstand um 1900. Augenfällig ist der markante hohe Sockel und die damit verbundenen hohen Kellerräume. In der Stube im ersten Wohngeschoss haben sich ein Nussbaumbüffet und ein grüner Kachelofen erhalten, beides stammt wohl aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Wände und Decken sind mit einfachem gestemmtem Täfer in Tanne verkleidet. Der Parkett hingegen ist etwas wertvoller mit Ahornquadrate und Nussbaumstreifen und erstreckt sich über die Stube und Nebenstube. Im Hinterhaus hat sich im Hinterstübli eine grüne «Chuschtwand» erhalten, Parkett und Decke ist analog Stube. Die Kammern im zweiten

6 Oberschoss weisen einfach gestemmte Wand- und Deckenverkleidungen auf, am Boden haben sich einfache Bodenbohlen erhalten. Im Hinterhaus sind im ersten Wohngeschoss eher unschöne Reparaturen an der Aussenwand sichtbar. Das Haus ist baulich in einem guten Zustand und wurde über die Jahre gut unterhalten. Es sind kleinere Schäden durch Anobienbefall sichtbar, die genauer geprüft werden müssten. Ansonsten ist die Struktur des Holzes gut. Das Haus verfügt über ein grosses Volumen und die Raumhöhen sind nicht unverhältnismässig. Das Haus besitzt ohne Zweifel einen kunsthistorischen Wert. Es ist in einem guten Zustand und der Blockbau über dem Sockel bis zum Dach original erhalten. Die eher unschönen Reparaturen beim Hinterhaus sowie die kleineren Schäden durch Anobienbefall schmälern nicht den schützenswerten Charakter des Hauses. Definitiv entscheiden müsste dabei nach § 6 KNHG der Regierungsrat, wobei dafür die Stellungnahmen der Gemeinde sowie der Eigentümerschaft in die Überlegungen einbezogen würden. 1.2.2 Das denkmalpflegerische Gutachten der E.________ (vgl. vorstehend Ingress lit. A; nachstehend: Gutachten) äussert sich namentlich zur Bauhistorie (S. 9 Ziff. 3), beschreibt den Bau (S. 10 ff. Ziff. 4), nimmt eine Würdigung der städtebaulichen, kulturellen und geschichtlichen sowie kunsthistorischen Bedeutung vor (S. 14 f. Ziff. 5), zieht ein Fazit und gibt eine Empfehlung ab (S. 16 Ziff. 6). Das Gutachten führt im Wesentlichen Folgendes aus: Das dreigeschossige Bauernhaus mit quadratischem Grundriss und mit steilem Satteldach sowie einem Ost-West ausgerichteten Giebel dürfte um rund 1850 als Wohnhaus erbaut worden sein. Bauliche Veränderungen erfolgten um 1900 (Treppenhausanbau an der Nordseite), um 1960 (Anbau an der Nordseite, Erneuerung der Aussenwände an West- und Nordseite), um 1980 (Umbau im Inneren: Küche, Bäder und Eingangsbereich im ersten Obergeschoss) und um 2000 (Demontage Boden im zweiten Obergeschoss). Das ebenerdige, hohe Kellergeschoss (= Erdgeschoss) ist gemauert; die übrigen Geschosse wurden in Blockbauweise errichtet. Die einzelnen sprossierten Fenster sind symmetrisch angeordnet; das Dachgeschoss wird durch Lunetten zusätzlich belichtet. Horizontal sind die einzelnen Geschosse durch Klebdächer gegliedert. Auf der Höhe des zweiten Obergeschosses befinden sich beidseits unter der Trauflinie zwei Auskragungen. Das Dach wird auf der Nordseite durch eine Lukarne durchbrochen (S. 9 f. Ziff. 3 f.). Im ersten von drei Räumen des Kellers, der von Osten her betreten wird, befindet sich eine Wellgrube. Im Obergeschoss, welches vom Keller her wie auch von aussen von den Trauffassaden her erschlossen wird, verläuft quer zum First (d.h. von Nord nach Süd) ein Gang, der von jeweils zwei Räumen flankiert wird. Auf der Ostseite (recte: Westseite) befindet sich die Küche und eine Kammer, auf der Westseite (recte: Ostseite) die Stube und ein Schlafzimmer. Im Hausinnern an

7 der Südseite führt ein Treppenhaus in die oberen Geschosse (zweites Obergeschoss; Dachgeschoss). Die Räume des zweiten Obergeschosses (Kammergeschoss) sind gleich angeordnet wie die Räume im ersten Obergeschoss. Die Wohnräume im ersten Obergeschoss sind mit Täfer, Felderdecken, Tafelparkett in Ahorn und Nussbaum, gestemmten Türen sowie einem Nussbaumbuffet und mit einem Kachelofen aus der Bauzeit ausgestattet. Das zweite Obergeschoss ist einfacher, jedoch nicht weniger qualitätsvoll gehalten (S. 11 f. Ziff. 4.2). Den baulichen Zustand des Bauernhauses bezeichnet das Gutachten als gut. Bei der Begehung seien keine Schäden oder Mängel ersichtlich. Das zweite Obergeschoss sei nicht zugänglich gewesen, da in jüngerer Zeit Holzböden entfernt worden seien. Eine beträchtliche Menge an Bauteilen, Innenausstattungen sowie die tragende Struktur (Fassaden und Binnenwände) hätten sich aus der Bauzeit erhalten können. Einzig die Reparaturen der Nord- und Westfassaden und die Umbauten im Inneren aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts seien Eingriffe am Gebäude, die den Erhaltungszustand minderten (S. 13 Ziff. 4.3 f.). Das Gutachten nimmt folgende Würdigung vor (S. 14): 5. Würdigung Dem Bauernhaus «C.________» in Goldau kommt eine erhebliche städtebauliche und kulturelle sowie kunsthistorische Bedeutung zu. Das im 19. Jh. erbaute Wohnhaus verfügt über zahlreiche, regionaltypische Merkmale wie beispielsweise die Blockbauweise, die Giebelbetonung sowie der zweiraumtiefe Grundriss mit Quergang. Es ist ein neuzeitlicher Blockbau mit einem hohen Anteil an originaler Bausubstanz. 5.1 Städtebauliche Bedeutung Das Wohnhaus an der D.________-strasse _ befindet sich in der Landwirtschaftszone in Goldau. Das Bauernhaus ist Teil eines landwirtschaftlich geführten Gehöfts mit Scheune, Holzschopf und Nebengebäude. Die für die Region typische Einzelsiedlung ist eine isoliert gelegene Wohnstätte einer einzelnen Bauernfamilie mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und liegt inmitten der landwirtschaftlich geprägten Umgebung mit Obstbaumgärten, Vieh- und Landwirtschaft. Dem Gehöft kommt eine städtebauliche Bedeutung zu, da es die für die Region typische Einzelsiedlung repräsentiert und ein prägendes Element in der traditionellen Siedlungslandschaft bildet. 5.2 Kulturelle und geschichtliche Bedeutung Die Rigi und die umliegende Kulturlandschaft ist ein Teilraum des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN): (…). Die Umgebung des Bauernhauses ist seit Jahrhunderten geprägt von den beiden Orten Arth, als Hafenort und Goldau sowie der Einzelhöfe in der umliegenden Landschaft. Der Bergsturz 1806 bildet eine Zäsur, da weite Teile der Siedlungen um Goldau und Lauerz nahezu vollständig zerstört wurden. Jedoch wurde nach anfänglichem Zögern der Ort Goldau wiedererrichtet und wurde zu einem Eisenbahnknotenpunkt, der eine Bevölkerungszunahme mit sich brachte. Die Siedlungen in der Talsenke um Arth, Goldau und Lauerz bilden einen Kontrast zu

8 den umliegenden Einzelhöfen, Obstbaumgärten und landwirtschaftlich genutzten Flächen mit überwachsenen Felssturzblöcken, Trockenmauern und Hecken. Das Wohnhaus D.________-strasse _ wurde nach dem Bergsturz errichtet. Nicht ganz geklärt ist die Baugeschichte und ob ein allfälliger Vorgängerbau davon betroffen war. Das Bauernhaus ist Element einer Siedlungs- und Kulturlandschaft von nationaler Bedeutung. 5.3 Kunsthistorische Bedeutung Die Liegenschaft an der D.________-strasse _ ist ein Blockbau mit - bis auf wenige Ausnahmen - originaler Bausubstanz. Das Bauernhaus verfügt über einen hochrechteckigen Fassadentyp, bei dem die Geschosshöhe wenig mehr beträgt als die Dachhöhe. Die Hauptfassade ist gegen Osten zur Talsenke ausgerichtet und die typischen Klebdächer der Giebelfassade geben eine horizontale Gliederung. Zusätzlich wurde das Kammergeschoss durch Auskragungen an beiden Traufseiten erweitert und dient als Wohn- und Stapelraum. Der Zweiraumtiefe Grundriss mit Küche und Hinterstube sowie die Innenausstattung mit Böden, Täfer, Decken, Türen, Einbauschränken, Nussbaumbuffet und Kachelofen aus der Bauzeit konnten sich in gutem Zustand erhalten. Die bodenebene Feuerstelle im Keller - die Wellgrube - diente womöglich zur Käseherstellung. Von aussen sind die beiden Kamine, von der Feuerstelle und der Küche, gut ersichtlich. Dem Gebäude kommt eine erhebliche kunsthistorische Bedeutung zu, da es die Bauweise des 19. Jhs. der Region - das typische Bauernhaus in Blockbauweise in nahezu originaler Substanz überliefert. 6. Fazit und Empfehlung Das Bauernhaus an der D.________-strasse _ in Goldau erfüllt die Kriterien für eine Schutzwürdigkeit gemäss § 3 Abs. 2 lit. b Denkmalschutzgesetz. Es wird aus den oben genannten Gründen empfohlen, die Liegenschaft unter Schutz zu stellen. Es wird ebenfalls empfohlen, das Gebäude vor einem Umbau umfassend zu dokumentieren. Hier empfiehlt sich ein denkmalpflegerisches Raumbuch und eine Dokumentation. Bei der Erstellung definitiver Schutzpläne sind die schutzwürdigen Bauteile vor Ort nochmals durch die Gutachterin zu prüfen, um die Vollständigkeit zu gewährleisten. 6.1 Empfehlung Schutzumfang Zu erhalten sind beim gesamten Bauernhaus aussen die Fassaden mit ihren bauzeitlichen Öffnungen, den Gewänden, die bauzeitlichen Fenster und Vorfenster, die Fensterläden, die Auskragungen an den Trauffassaden, die Klebdächer der Giebelfassaden. Innen sind die bauzeitlichen, tragenden Gebäudeteile, die Zweiraumtiefe, die Treppen, sowie der Dachstuhl zu erhalten. Ebenso zu erhalten sind die bauzeitlichen Raumausstattungen, wie die Wellgrube im Keller, die Bodenbeläge, Täfer, Decken, Einbauschränke, Türen und der Kachelofen. Zu erhalten ist der Charakter der ländlich geprägten Umgebung mit z.B. Rasenflächen und Blumenbeeten. 6.2 Empfehlung: Umgebung (…).

9 1.3.1 Gestützt auf diese Beurteilungsgrundlagen bejahte der Gemeinderat mit seiner Antragsstellung vom 6. Juli 2020 eine Unterschutzstellung des Bauernhauses, da die erforderlichen gesetzlichen Kriterien erfüllt seien. Gleichzeitig vertrat er die Ansicht, dass ein Innenausbau des Gebäudes möglich sein müsse, um eine zeitgemässe Bewohnbarkeit zu gewährleisten. 1.3.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, mit der Würdigung der kantonalen Fachstelle und dem Gutachten der E.________ vom 13. Mai 2020 sei das Erfordernis eines vorgängigen wissenschaftlichen Befundes für eine Unterschutzstellung erfüllt (Erw. 2.2). Mit guten architektonischen Lösungen könne den Raumhöhen und der derzeit offenbar mangelnden Isolation des Bauernhauses begegnet werden (Erw. 2.3). Unbedeutend sei, ob es von der gleichen Art noch andere Häuser gebe, auch wenn diese besser erhalten sein sollten (Erw. 2.4). Aufgrund seiner kunsthistorischen Bedeutung könne das Haus als von lokaler Bedeutung eingestuft werden. Der aktuelle Beitragssatz für die Entrichtung finanzieller Mittel aus dem Lotteriefonds an substanzerhaltende Massnahmen betrage für lokal eingestufte Objekte 18 %. Der Regierungsrat pflichtete zudem der Auffassung des Gemeinderates hinsichtlich der Möglichkeit eines Innenausbaus des Gebäudes bei. Um einerseits den Bedürfnissen des Eigentümers weit möglichst Rechnung zu tragen und anderseits die zu grossen Teilen original erhaltene Gebäudestruktur zu erhalten, werde das Schutzziel gemäss § 5 lit. b DSV (Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes; Bewahrung der Raumstrukturen) festgelegt (Erw. 2.5). 1.4 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Verletzung der §§ 3 und 5 DSG sowie der §§ 5 bis 7 DSV, die Verletzung der Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit, des Gesetzmässigkeitsprinzips, des öffentlichen Interesses, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Untersuchungsgrundsatzes, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer führt aus, er möchte auf seine Pensionierung hin sein landwirtschaftliches Gewerbe (11.57 ha Nutzfläche) einem (einer) Pächter(familie) zur Bewirtschaftung übergeben, ohne selber den Landwirtschaftsbetrieb verlassen zu müssen. Angesichts des Zustandes des Gebäudes (praktisch keine Isolation, alte Heizung, massiver Wurmbefall, Raumhöhe von 2.03 m und 2.05 m, Schwellenhöhe von 1.80 m) könne er sich einen Umbau, um ein zeitgemässes Wohnen zu ermöglichen, nicht leisten. Er möchte das Gebäude daher abreissen und für sich und die künftige Pächterfamilie ein Zweifamilienhaus erstellen (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9; S. 13 f. Ziff. 10.3). Der Tenor in der Ratsdebatte für das DSG sei eine klar zurückhaltende Unterschutzstellung gewesen. Dem

10 Schutzzweck und der Schutzbedürftigkeit eines Objekts entgegenstehende Nutzungen seien ebenfalls zu berücksichtigen und könnten im Einzelfall Vorrang haben (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 10.1). Das Bauernhaus habe nicht den ihm zugesprochenen kunsthistorischen Wert. Die Angaben zur Bausubstanz in den fachlichen Beurteilungen beruhten auf Mutmassungen. Gelte dieses Bauernhaus als Massstab, müsste jedem alten Gebäude in einem halbwegs guten Zustand ein sehr hoher Wert attestiert werden. Gleich wie in der Wirtschaft spiele die Knappheit eines Gutes eine wesentliche Rolle für dessen Wert. Gesamtschweizerisch wie in der näheren Umgebung gebe es unzählige solche Bauernhäuser aus der entsprechenden Zeit in einer ähnlichen Umgebung, von denen bereits viele im KSI eingetragen seien. Der massive Wurmbefall würde zudem ein Auswechseln originaler Bausubstanz bedingen. Bereits derzeit bestünden am Haus klar erkennbare grossflächige und vor allem unschöne Reparaturen (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 10.2). Folglich sei auch ein öffentliches Interesse an einer Unterschutzstellung kaum vorhanden oder zumindest sehr gering, und die Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung nicht gegeben. Der Abbruch und der Neubau eines Zweifamilienhauses kosteten rund Fr. 1.1 Mio.; die Sanierung koste allein schon Fr. 720'000.--; zuzüglich der Kosten für ein separates Einfamilienhaus von Fr. 800'000.-- ergäben sich Aufwendungen von Fr. 1.52 Mio. Dies könne sich der Beschwerdeführer trotz eines Beitragssatzes von 18% an die substanzerhaltenden Massnahmen aus dem Lotteriefonds nicht leisten. Müsse er eine zusätzliche Wohngelegenheit errichten, bestehe auch die Gefahr, dass sein landwirtschaftliches Gewerbe nach seiner Pensionierung wohl auch nicht mehr als solches bewirtschaftet werden könne. Anders sähe es aus, wenn zumindest ein Grossteil der Mehrkosten vom Kanton getragen würden. Die pauschale Festlegung der Beitragssätze nach der Bedeutung der Baute widerspreche den Ausführungen im RRB Nr. 594/2019 vom 3. September 2019 (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 10.3). Bei der Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege könne nicht von einer gesamthaften und sorgfältigen Prüfung die Rede sein. Das Gutachten der E.________ sei zwar ausführlicher, doch könne auch auf dieses nicht ohne weiteres abgestellt werden. Hierbei handle es sich um eine gewinnorientierte Gesellschaft, die sich im Zweifelsfalle für eine Unterschutzstellung ausspreche. Die Gutachterin habe sogar unverblümt versucht, sich einen weiteren Auftrag zu beschaffen. Hinzu komme, dass dieses Gutachten vom Gemeinderat eingeholt worden sei, der für die Unterschutzstellung nicht zuständig sei. Der Regierungsrat gebe nur die Stellungnahme des Gutachtens wieder. Die Tragweite des Anobienbefalls sei nicht geprüft worden. Die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht geprüft worden. Auch die Einstufung in die Kategorie der "lokalen Bedeutung" werde nicht begründet, zumal in Bezug auf

11 das Bauernhaus von regionaltypischer Bauweise die Rede sei, und es gleichzeitig als Element einer Siedlungs- und Kulturlandschaft von nationaler Bedeutung bezeichnet werde. Widersprüchlich sei auch, wenn der Innenausbau für ein zeitgemässes Wohnen als möglich erachtet werde, dann aber das Schutzziel II festgelegt werde. Insofern sei die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung geradezu willkürlich (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 10.4). Auf jeden Fall müsse daher der Eventualantrag Ziff. 3 gutgeheissen werden (S. 20 f. Ziff. 10.5). An der öffentlichen Verhandlung äusserte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten noch einmal einlässlich zur Sache. 2.1.1 Die Unterschutzstellung eines privaten Gebäudes stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie als verfassungsmässiges Grundrecht (Art. 26 BV) dar. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen nach der Rechtsprechung allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es einen denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Einzelfall zu prüfen (Urteil BGer 1C_499/2019 vom 7.7.2020 Erw. 3.3). Der Denkmalschutz erstreckt sich heute nicht nur auf Altertümer und Bauten von überragender Schönheit, kunsthistorischem Wert und geschichtlicher Bedeutung, sondern auch auf Objekte aus neuerer Zeit und auf Gebäude, welche für ihre Entstehungszeit charakteristisch sind (Urteil BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 121 II 8 Erw. 3b, Urteil BGer 1P.67/1986 vom 2.7.1986, in: ZBl 88/1987 S. 538; W. Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, 2008, S. 183 ff.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (Urteil BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.1; BGE 135 I 176 E. 6.2). Die Frage, ob die Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebäude oder Anlagen für einen "Allgemeinbetrachter" oder

12 "Durchschnittsbürger" ohne weiteres erkennbar ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen kein entscheidendes Kriterium für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung (Urteil BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.3.2). Wo es um die Frage geht, in welchem Umfang ein Objekt geschützt werden soll, ist zu beachten, dass ein Bauwerk nach den praktizierten Grundsätzen der Denkmalpflege grundsätzlich als Ganzes betrachtet wird, zu dem auch weniger bedeutungsvolle Räume gehören können. Der Schutz einzelner Bauteile ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem entspricht den heutigen Auffassungen über den Denkmalschutz nicht mehr (BGE 120 Ia 270 Erw. 4.b; BGE 118 Ia 384 Erw. 5.3; Urteile BGer 1C_300/2011 vom 3.2.2012 Erw. 5.1.2; 1P.79/2005 vom 13.9.2005 Erw. 4.3). 2.1.2 Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein durch Schutzmassnahmen verursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 Erw. 2c). Zudem können rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (Urteile BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 7.1 mit Hinweisen; 1C_285/2017 vom 27.10.2017 Erw. 3.3; 1C_128/2019 + 1C_134/2019 vom 25.8.2020 [zur Publikation vorgesehen] Erw. 10.4). 2.1.3 Einem Entscheid zur Schutzwürdigkeit eines Objekts hat wie gesagt (vorstehend Erw. 2.1.1) ein wissenschaftlicher Befund voranzugehen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Kantone gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 verpflichtet sind, Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege zu bezeichnen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vom 16. Januar 1991 sorgen die Kantone für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag und sie haben dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege zu bezeichnen. Diese Aufgabe erfüllt im Kanton Schwyz in Bezug auf die Denkmalpflege die kantonale Denkmalpflege. Diesen Fachstellen kommt beim Vollzug des Heimatschutzes ei-

13 ne zentrale Bedeutung zu (VGE III 2014 116 vom 25.11.2014 Erw. 7.1). Inhaltlich stellt ein Amtsbericht i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. a VRP einer Behörde, welche aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt, ein Gutachten dar (Plüss in: Kommentar VRG, 3.A., § 7 Rz. 60, 149). Kommt den Feststellungen der fachkundigen Behörde zu den Qualitäten eines Schutzobjektes somit grosses Gewicht zu, dürfen sich die rechtsanwendenden Behörden nicht ohne triftige Gründe darüber hinwegsetzen und müssen sie Abweichungen begründen (Urteile des BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 140 II 264 Erw. 2.3; BGE 137 III 226 Erw. 4; 1C_595/2013 vom 21.2.2014 Erw. 4.1.2; 1C_626/2017 und 1C_628/2027 vom 16.8.2018 Erw. 5.4; Saputelli, Umfassende Interessenabwägung beim Denkmalschutz, PBG 2016/3 S. 33). Solche triftigen Gründe liegen etwa vor, wenn ein Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Urteil des BGer 1C_595/2013 vom 21.2.2014 Erw. 4.1.1). Gelangt die rechtsanwendende Behörde jedoch zur Auffassung, dass ein Gutachten nicht schlüssig ist, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (Urteil des BGer 1C_17/2010 vom 8.9.2010 Erw. 3.2 m.H.). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil des BGer 1C_288/2012 vom 24.6.2013 Erw. 2.4.3). Das Gleiche gilt auch, wenn ein Gericht oder eine Behörde auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. 2.2 Unter anderem unter Bezugnahme auf die dargelegte Rechtsprechung wird im RRB Nr. 708/2017 erläutert, dass als eigentliche Baudenkmäler im Sinne von § 3 Abs. 2 DSG Einzelbauten im Vordergrund stehen. Wesentlich sei, dass ein Gebäude grundsätzlich als ein Ganzes zu betrachten sei, einschliesslich der Innenräume und auch der historischen Ausstattung. Die Schutzwürdigkeit eines Baus könne durch seine architektonische Besonderheit, sein Alter oder seinen kunsthistorischen Wert begründet sein. Neben Sakralbauten, Herren-, Bürgerund Bauernhäusern sowie Burganlagen könnten auch landwirtschaftliche Ökonomiebauten, Kunstbauten, Gewerbe- und Industriebauten als schutzwürdig identifiziert werden. Mit Inkrafttreten des DSG würden die KIGBO (kantonales Inventar geschützter Bauten und Objekte)-Objekte direkt ins KSI überführt. Zudem soll in einem weiteren Schritt geprüft werden, welche Objekte neu ins KSI aufzunehmen und welche allenfalls zu entlassen seien. Neu aufzunehmende Gebäude müssten einen "erheblichen", das bedeute einen sehr hohen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweisen, damit sie Eingang ins Schutzinventar fänden (S. 8 f. zu § 3).

14 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die fachlichen Qualifikationen der kantonalen Denkmalpflegerin (lic.phil. und dipl.Arch. HTL) wie auch der für das Gutachten verantwortlich zeichnenden F.________ (gelernte Schreinerin; Architekturstudium mit Schwerpunkt Denkmalpflege und Sanierung; CAS Gartendenkmalpflege HSR Rapperswil, MAS Denkmalpflege und Umnutzung BFH Burgdorf: gleichzeitig Inhaberin der E.________) und ebenso des Vorstehers des Amtes für Kultur (lic.phil. mit Nachdiplomstudium als Kulturmanager; zuvor bereits Staatsarchivar sowie Leiter der Abteilung Bundesbriefmuseum und Kulturgüterschutz mit diversen Aufgaben im Bericht Denkmalpflege, Kunst- und Staatsaltertümersammlung), der sich an der öffentlichen Verhandlung auch zur Sache äusserte, nicht bestritten werden können. 3.2.1 Die kantonale Denkmalpflegerin hat das im Bauernhausinventar (Nr. __02) als lokales Baudenkmal verzeichnete Bauernhaus ins 19. Jahrhundert datiert; das Gutachten nimmt - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten S. 9 Ziff. 3) - eine Datierung auf "um 1850" vor, auch wenn die Baugeschichte nicht ganz geklärt sei, namentlich ob bereits vor dem Bergsturz im Jahr 1806 ein Vorgängerbau bestanden habe (S. 14 Ziff. 5.2). Mit dieser Datierung in die Mitte des 19. Jahrhundert stimmt die Datierung von Elementen der Innenausstattung durch die kantonale Denkmalpflegerin auf die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts überein. Mangels schriftlicher Unterlagen zur Bauzeit erachtet es das Gutachten nicht als möglich, ohne dendrochronologische Untersuchung das genaue Baujahr zu eruieren. Die Schutzwürdigkeit der Baute wird jedoch weder im Bericht der Denkmalpflegerin noch im Gutachten noch im angefochtenen RRB (vgl. Erw. 1.13) an eine bestimmte Jahreszahl im 19. Jh. geknüpft, was sich für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes auch nicht als erforderlich erweist. Eine dendrochronologische Abklärung, welche eine Präzisierung der Bauzeit ermöglichen könnte, erübrigt sich daher. 3.2.2 Die Beschreibung des Erscheinungsbildes des Gebäudes (Struktur, Blockbauweise, Materialisierung, Eingliederung in die Landschaft) wie auch der Innenausstattung durch die kantonale Denkmalpflegerin und des Gutachtens trifft sich. Das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich des Augenscheines hiervon ein eigenes Bild machen. Ebenso konnte aufgrund des gerichtlichen Augenscheines bestätigt werden, dass der bauliche Zustand des Gebäudes gemessen an seinem Alter noch - jedenfalls einigermassen - gut ist. Was den Holzwurmbefall anbelangt, kann ein solcher zwar nicht negiert, aber auch nicht als massiv bezeichnet werden; namentlich zeigten die einzelnen Deckenbalken, sei dies im Untergeschoss, sei dies im zweiten Obergeschoss wie auch im Dachgeschoss, einen sehr unterschiedlichen Befall. Bei den Fachberichten fällt auf, dass die kantonale

15 Denkmalpflegerin (kleinere) Schäden infolge Anobienbefalles feststellte, dies im Gutachten hingegen soweit ersichtlich keine Erwähnung fand. Ob hieraus zu schliessen ist, dass der Wurmbefall gemäss der Gutachterin, welche das Gutachten in Kenntnis des Berichts der kantonalen Denkmalpflegerin und somit auch im Wissen um den von dieser festgestellten Anobienbefall erstellt hat (S. 3 Ziff. 1.1), unbedeutend ist, muss nicht weiter abgeklärt werden. Denn es ist den Fachpersonen des Amtes für Kultur (Denkmalpflege) beizupflichten, dass der Zustand der Balken eine erfolgreiche Bekämpfung des Holzwurmes und eine Sanierung mit geeigneten Mitteln und Methoden zulässt. 3.2.3 Die beiden fachlichen Beurteilungen stimmen auch im Ergebnis weitestgehend überein. Die Schutzwürdigkeit des Gebäudes wird vorbehaltlos bejaht. Die kantonale Denkmalpflegerin begründet die Schutzwürdigkeit damit, dass es sich um einen historischen Blockbau und original erhaltenes Holzhaus aus dem 19. Jh. handelt; sie hebt namentlich den markant hohen Sockel und die damit verbundenen hohen Kellerräume hervor. Das Gutachten nennt die Blockbauweise, die Giebelbetonung sowie den zweiraumtiefen Grundriss mit Quergang als regionaltypische Merkmale. Hervorgehoben werden auch die typischen Klebdächer der Giebelfassade, welche dem Gebäude eine horizontale Gliederung geben, sowie die Auskragungen an beiden Traufseiten, welche als Wohn- und Stauraum dienten. Der gerichtliche Augenschein bestätigte die Richtigkeit dieser Beschreibung. Ebenso konnte sich das Verwaltungsgericht am Augenschein davon überzeugen, dass die Innenausstattung sowohl von der Denkmalpflegerin wie auch im Gutachten korrekt beschrieben wurde. Im Gutachten wird zusätzlich auf die bodenebene Feuerstelle im Keller (Wellgrube) hingewiesen, welche möglicherweise zur Käseherstellung gedient haben soll. Schliesslich äussert sich das Gutachten im Sinne einer Empfehlung auch zum Schutzumfang. Die Denkmalpflegerin attestiert dem Gebäude "ohne Zweifel einen kunsthistorischen Wert"; das Gutachten spricht ihm eine "erhebliche kunsthistorische Bedeutung" zu. Entscheidend hierfür ist zusammengefasst namentich die Tatsache, dass das Bauernhaus die Bauweise des 19. Jahrhunderts in der Region in nahezu originaler Substanz überliefert. 3.2.4 Das Gutachten ist im Vergleich zum Bericht/Beurteilung der Denkmalpflegerin detaillierter und differenzierter. Dies leuchtet ohne weiteres ein: der Bericht der Denkmalpflegerin stellt erklärtermassen (nur) eine "schriftliche Stellungnahme" (vgl. Einleitungssatz der Stellungnahme der Denkmalpflegerin vom 29.7.2019) z.H. des mit der Planung eines Neubaus betrauten Architekten dar, welcher das Schutzpotential des Bauernhauses erkannte und daher die entsprechende Vorabklärung veranlasste (vgl. vorstehend Ingress lit. A); zum andern

16 haben Gutachten insbesondere insgesamt wesensgemäss über eine zusätzliche bzw. erhöhte Aussagekraft zu verfügen. Weder der Bericht der kantonalen Denkmalpflegerin noch das Gutachten weisen Mängel auf, welche ihren Beweiswert hinsichtlich der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Bauernhauses im Grundsatz beeinträchtigen könnten. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die fachlichen Beurteilungen auf Mutmassungen beruhten. Soweit dies allenfalls das (exakte) Baudatum betrifft, kommt dem, wie gesagt, keine entscheidrelevante Bedeutung zu und kann dies den Beweiswert der übereinstimmenden Fachbeurteilungen nicht herabmindern. Die bisherigen baulichen Änderungen wurden in die fachlichen Beurteilungen miteinbezogen. Hinsichtlich der Innenausstattung ist einzig mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass das Nussbaumbuffet nur furniert ist, wie einzelne Schadstellen zeigten, wobei in den Fachberichten soweit ersichtlich auch nicht behauptet wird, es sei aus Massivholz. Die Darstellung des Beschwerdeführers, der Kachelofen sei nicht mehr dicht und rauche überall beim Feuern, konnte nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wobei der Kachelofen sich äusserlich in einem guten Zustand präsentierte. Gefolgt werden konnte der Feststellung gemäss den Fachberichten, dass das zweite Obergeschoss (erheblich) einfacher als das erste Obergeschoss gestaltet ist. Soweit aus der Laiensphäre beurteilbar konnte aufgrund des Augenscheines auch nicht bezweifelt werden, dass noch zu überwiegendem Teil die originale Bausubstanz vorhanden ist. 3.3.1 Nicht nachvollziehbar ist mithin die Argumentation des Beschwerdeführers, die vom Gesetz als Voraussetzung für eine Unterschutzstellung verlangte Erheblichkeit des Schutzwertes sei nicht vorhanden bzw. nicht erstellt. Hierzu ist vorab anzumerken, dass es sich bei "erheblich" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (zum unbestimmten Rechtsbegriff vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016 Rz. 390 ff., 413 ff.), den ausfüllend anzuwenden bei der entscheidenden Behörde, d.h. vorliegend dem für die Unterschutzstellung zuständigen Regierungsrat liegt. Die Erheblichkeit des Wertes ist dabei an den in § 6 Abs. 1 DSV genannten Kriterien zu messen. An den Fachinstanzen und allfälligen Gutachtern liegt es hingegen, der entscheidenden Behörde die für die Beurteilung der Erheblichkeit erforderlichen Sachverhaltselemente zu liefern. Namentlich im Gutachten wird einlässlich und gegliedert eine Würdigung der Baute nach den Teilbereichen der städtebaulichen, der kulturellen und geschichtlichen sowie der kunsthistorischen Bedeutung des Gebäudes vorgenommen (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2). Der Begriff "städtebaulich" mag im konkreten Kontext allenfalls unpassend erscheinen, was indessen Fachbegriffen, die einer Verallgemeinerung zugänglich sein müssen, verschiedentlich eigen ist. Der

17 kontextbezogene Gehalt dieses Fachbegriffes wird denn implizit auch erläutert, wenn das Gutachten das Gehöft als für die Region typische Einzelsiedlung repräsentativ und als prägendes Element charakterisiert. Zu Recht wird im Gutachten auch auf die Situierung des gut erhaltenen Gebäudes im BLN-Gebiet 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi) hingewiesen. Unter dem Teilraum 3 (Rigi-Kantone Luzern und Schwyz) werden unter Ziff. 8.4 "Kulturlandschaft" die traditionellen landwirtschaftlichen Streusiedlungen hervorgehoben (vgl. auch Vernehmlassung des Bildungsdepartements S. 3). Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss (Erw. 1.13) die zusammenfassende Beurteilung des Bildungsdepartements übernommen (zu einem sehr grossen Teil erhaltene bauzeitliche Substanz; guter baulicher Zustand und damit Schutzfähigkeit des Gebäudes; bis anhin bewohntes und auch weiterhin zu Wohnzwecken nutzbares Haus; Überlieferung der regionaltypischen Bauweise eines Bauernhauses des 19. Jh. in nahezu originaler Substanz) und in diesen Elementen mithin die vom Gesetz verlangte Erheblichkeit des Wertes wie auch der besonderen Schutzwürdigkeit erkannt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Regierungsrat hat zudem entsprechend seiner Zuständigkeit das Haus ebenfalls aufgrund dessen kunsthistorischer Bedeutung als von lokaler Bedeutung eingestuft. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Wenn in Fachberichten (gelegentlich) bei Beschreibungen und Einordnungen von "regional" die Rede ist, lässt sich hieraus nicht zwangsläufig für den Fall einer Unterschutzstellung eine Einstufung als von regionaler Bedeutung ableiten. Abgesehen davon, dass diese Einstufung letztlich auch Aufgabe der rechtanwendenden, d.h. entscheidenden Behörde ist, drängt sich gerade bei Streusiedlungen und Gebäuden in solchen eine Bezugnahme (auch) auf regionale Charakteristika nicht selten auf. 3.3.2 Unbehelflich ist das Argument, die Gutachterin wolle sich einen weiteren Auftrag verschaffen (Gutachten S. 16 Ziff. 6). Zum einen betrifft die von der Gutachterin diesbezüglich geäusserte Offerte den Fall eines Umbaus des Gebäudes, womit der bestehende (bzw. historische) Zustand sinnvollerweise zu dokumentieren wäre; zum andern heisst dies nicht, dass hiermit auch die Gutachterin beauftragt würde. Auf den Beweiswert des Gutachtens hat dies keinen Einfluss. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorbrachte, bei der Beratung des neuen DSG sei festgehalten worden, dass bei der Unterschutzstellung Zurückhaltung ausgeübt werde (vgl. Protokoll S. 16 f.), kann nicht ernsthaft gesagt werden, mit einem eine Unterschutzstellung bejahenden Gutachten werde auf die Beschaffung von Folgeaufträgen abgezielt. Nicht verfangen kann auch die Rüge, der Gemeinderat habe das Gutachten eingeholt, obwohl dieser für die Unterschutzstellung gar nicht zuständig sei. Die

18 Aufnahme ins KSI setzt die Anhörung des Eigentümers und der Standortgemeinde voraus. Dabei steht es der Standortgemeinde (wie auch dem Eigentümer) frei, worauf sie sich im Rahmen dieser Anhörung abstützen wollen; mithin können sie auch ein (Privat-)Gutachten erstellen lassen. Dies ändert jedoch weder etwas an der Zuständigkeit des Regierungsrates für die Beschlussfassung über die Schutzwürdigkeit noch über die Zuständigkeit der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege für die vorgängige fachliche Abklärung der Schutzwürdigkeit. Diese Überprüfung der kantonalen Denkmalpflege liegt vor und hat letztlich den Gemeinderat veranlasst, im Sinne einer second opinion eine externe Fachmeinung einzuholen. 3.3.3 Die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als unbegründet. 3.4.1 Das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung ist vorliegend gestützt auf die beiden Fachberichte und im Sinne des angefochtenen Beschlusses im Grundsatz zu bejahen. Für ein öffentliches Interesse kann weder massgebend sein, dass ein Gebäude von überall her einsehbar ist und/oder ein Wanderweg oder allgemein zugänglicher Weg daran vorbeiführt, noch dass das Gebäude für die Allgemeinheit zugänglich ist. Andernfalls hätte bis anhin wohl eine Vielzahl privater Gebäude, die der Zugänglichkeit und/oder selbst der Wahrnehmung seitens der Öffentlichkeit entzogen sind, nicht unter Schutz gestellt werden können. Das öffentliche Interesse artikuliert sich in den in § 6 Abs. 1 DSV genannten Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2). Dem Bauernhaus kann vorliegend mit den Fachberichten die Qualität eines prägenden Elementes der traditionellen Siedlungslandschaft nicht abgesprochen werden, auch wenn sich in der näheren und weiteren Umgebung mittlerweile auch Gebäude befinden, welche diese Qualität nicht mehr aufweisen. Ebenso ist der hohe Anteil an originaler Bausubstanz der Blockbaute aus dem 19. Jh. gegeben und letztlich kann bei der gebotenen, dem Gesetz zugrundeliegenden objektiven Betrachtungsweise auch gesagt werden, dass mit der Baute ein hoher Erinnerungs- und Identifikationswert verbunden ist. 3.4.2 Einer Unterschutzstellung entgegenstehende öffentliche Interessen, die zudem überwiegen müssten, sind nicht auszumachen. Dies gilt auch für die im RRB Nr. 708/2017 (S. 9 zu § 5) genannten öffentlichen Interessen wie die Anliegen des energieeffizienten Bauens und der Nutzung erneuerbarer Energien. Beidem vermag die heutige Technologie und Technik auch im Rahmen des Erhalts/Restaurierung/Umbaus schützenswerter Gebäude Rechnung zu tragen. Ersichtliche entgegenstehende private Interessen sind vorliegend in erster Linie finanzieller Art. Dieses private Interesse kann bei allen Unterschutzstellungen

19 angeführt werden, was ihm seine Durchschlagskraft im Grundsatz nimmt. Der Architekt des Beschwerdeführers hat die Kosten einer Sanierung auf Fr. 720'000.-- beziffert; indes bestehen keine Angaben zur Berechnungsweise. Diese Aufwendungen würden sich bei einem Beitragssatz von 18 % an die substanzerhaltenden Massnahmen reduzieren, wobei auch hier keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für die Höhe eines allfälligen Beitrages bestehen. Andere private Interessen als finanzielle Interessen sind insgesamt nicht erkennbar. Das finanzielle Interesse allein kann einer Unterschutzstellung vorliegend nicht entgegenstehen. 3.4.3 Die Tatsache, dass bereits andere vergleichbare Häuser unter Schutz gestellt wurden, ändert an der Schutzwürdigkeit weiterer Gebäude im Einzelfall und am öffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung ebenfalls nichts. Es gibt keinen numerus clausus geschützter und zu schützender Objekte. Die Zahl der bereits geschützten Objekte kann grundsätzlich kein Kriterium sein, keine weiteren Gebäude mehr unter Schutz zu stellen, wie dies offensichtlich Meinungsäusserungen an der Ratsdebatte zum DSG entsprach (Bf-act. 17 [Ratsprotokoll vom 6.2.2019] S. 820); es gibt im Bereich des Denkmalschutzes keinen Grundsatz des - in Abweichung von der üblichen Redensart - "den ersten beissen die Hunde". Vielmehr würde sich in diesem Fall die Frage der (Un-)Gleichbehand-lung der Eigentümer allenfalls schutzwürdiger Denkmäler stellen. Von den vom Beschwerdeführer angeführten zehn Vergleichsobjekten der Gemeinde Arth (Beschwerde S. 12) stammen abgesehen davon - soweit ersichtlich - nur zwei (KSI- Nrn. __04 und __05) aus der Zeit nach dem Bergsturz, von den insgesamt sechs Vergleichsobjekten der Gemeinden Lauerz und Steinerberg deren drei (KSI-Nrn. __06, __07, __07), wobei hier die Vergleichbarkeit bereits angesichts der verschiedenen Gemeinden scheitert. Bezeichnenderweise führte der Beschwerdeführer beim Augenschein aus, dass es sich bei den umliegenden Häusern um neuzeitliche Bauten mit unterschiedlichen Stilen handle (Protokoll S. 2 und 14 f.), ohne ein bereits geschütztes Bauernhaus im weitreichenden Blickfeld zu bezeichnen. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Bundesgerichtsurteil 1P.79/2005 vom 13. September 2005 (Erw. 4.7; vgl. Beschwerde S. 11). Aus diesem Urteil bzw. Urteilserwägung ergibt sich nur (wie aus dem dort erwähnten BGE 118 Ia 384 Erw. 5.2), dass sich eine Unterschutzstellung selbst dann rechtfertigen kann, wenn es noch erhaltenswertere vergleichbare Gebäude gibt. 3.5 Das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung erweist sich vorliegend somit als gerechtfertigt. Zu prüfen ist nachstehend die Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1).

20 4.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 136 I 87 Erw. 3.2). 4.2 Zu bejahen ist vorliegend im Grundsatz auch die Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung. Eine solche ist erforderlich und geeignet, um die Erhaltung und den Schutz des Gebäudes zu gewährleisten. Ebenso wird die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d.h. die Zweck-Mittel-Relation, und die Zumutbarkeit gewahrt und zwar unter Berücksichtigung allfälliger (vorerwähnter) privater Interessen des Beschwerdeführers. Verhältnismässig und somit gerechtfertigt erweist sich auch die Qualifikation als lokal schutzwürdig (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1). Jedenfalls lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts Stichhaltiges entnehmen, wonach sich eine Klassifizierung als regional schutzwürdig aufdrängte. 4.3 Die Voraussetzungen für den mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers sind somit gegeben (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). Die bestrittene (vgl. vorstehend Erw. 1.4) Gesetzmässigkeit einer Unterschutzstellung ist gegeben. Anzufügen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst massive Nutzungsbeschränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer (und daher entschädigungspflichtiger) Eingriff gelten, falls auf den fraglichen Liegenschaften noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden kann (BGE 123 II 481 Erw. 6d mit Hinweisen). Inwiefern eine wirtschaftlich sinnvolle Weiternutzung des Bauernhauses trotz Unterschutzstellung vorliegend nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Wirtschaftsfreiheit tangiert sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Nutzung seines Bauernhauses bleibt im Rahmen der Unterschutzstellung nach wie vor offen. Ebenso bleibt der (Weiter-) Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes - sei es durch den Beschwerdeführer selber oder einen allfälligen Nachfolger - von der Unterschutzstellung des Bauernhauses unbetroffen. Auch in dieser Hinsicht wird der Beschwerdeführer in seiner Wirtschaftsfreiheit nicht beschnitten.

21 Anhaltspunkte für Willkür der Vorinstanzen oder ein Handeln wider Treu und Glauben bestehen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert. 4.4 Im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers ist jedoch auch zu prüfen, wie es sich mit der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des vom Regierungsrat festgelegten Schutzzieles (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2) im Besonderen verhält. 5.1.1 Der Regierungsrat hat zum Schutzziel erwogen (Erw. 2.5), er pflichte der vom Gemeinderat geäusserten Auffassung bei, dass ein Innenausbau des Gebäudes möglich sein muss, um eine zeitgemässe Bewohnbarkeit zu gewährleisten. Um den Bedürfnissen des Eigentümers einerseits weit möglichst Rechnung zu tragen und andererseits die zu grossen Teilen original erhaltene Gebäudestruktur zu erhalten, werde das Schutzziel II gemäss § 5 lit. b DSV festgelegt. Das Schutzziel II verpflichtet "zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes" sowie zur "Bewahrung der Raumstrukturen", während das Schutzziel III nur die "Pflicht zur Erhaltung des Charakters" beinhaltet (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2). 5.1.2 Der Gemeinderat hat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2020 unter Bezugnahme auf die im Gutachten abgegebene Empfehlung zum Schutzumfang (vorstehend Erw. 1.2.2) konkret auf den Aussenbereich des Bauernhauses Bezug genommen und "die Fassaden mit ihren bauzeitlichen Öffnungen, den Gewänden, die ausgeprägten Fenster, die Fensterläden, die beiden Auskragungen an den Trauffassaden, die Aussentreppen und die Bauform des Dachstuhls" als erhaltenswürdig erachtet und gleichzeitig die Auffassung vertreten, "dass ein Innenausbau des Gebäudes möglich sein muss, um eine zeitgemässe Bewohnbarkeit zu gewährleisten". Es fällt mithin auf, dass der Gemeinderat die Empfehlungen des Gutachtens hinsichtlich der Innen- bzw. Raumausstattungen nicht übernommen hat. Es erweist sich mithin, dass der Regierungsrat diese Differenzierung bei seiner Bezugnahme auf den Antrag des Gemeinderates verkannt hat. Dies bestätigt der Gemeinderat sowohl vernehmlassend (S. 2 oben) wie auch durch seine Vertreterin an der öffentlichen Verhandlung. 5.1.3 Die Denkmalpflegerin hat sich in ihrem Bericht vom 29. Juli 2019 nicht konkret zum Schutzumfang geäussert, sondern den Einbezug der Stellungnahmen der Gemeinde sowie der Eigentümerschaft für angezeigt erachtet. Demgegenüber läuft die Schutzempfehlung des Gutachtens, gemäss welchem auch "die bauzeitlichen Raumausstattungen" zu erhalten sind, genau betrachtet auf eine integrale Unterschutzstellung, d.h. Schutzziel I (Pflicht auch zur Bewahrung der

22 festen Ausstattungen) hinaus. Diese Empfehlung wird allerdings insofern relativiert, als beim allgemeinen Fazit von "Umbau" und "schutzwürdigen Bauteilen" die Rede ist, welche bei der Erstellung definitiver Schutzpläne vor Ort nochmals zu prüfen seien, um die Vollständigkeit (i.e. Vollständigkeit der Dokumentation) zu gewährleisten. Dies kann nur so verstanden werden, dass auch das Gutachten nicht alle Bauteile für schutzwürdig erachtet, was jedoch nicht näher ausgeführt wird. 5.2.1 Aufgrund der anlässlich des Augenscheines gewonnenen Erkenntnisse im Verbund mit den Fachberichten und den aktenkundigen Parteiäusserungen kommt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Wert des Bauernhauses insbesondere in seinem äusseren Erscheinungsbild begründet liegt. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten überzeugen. Das äussere Erscheinungsbild zeigt nach wie vor und trotz den - geringfügigen - Änderungen und Ausbesserungsmassnahmen die regionaltypischen Merkmale wie Blockbauweise und Giebelbetonung. Insbesondere dieses äussere Erscheinungsbild, wozu auch die Klebdächer der Giebelfassade und die Auskragungen an beiden Traufseiten zu zählen sind, gilt es als "typische Einzelsiedlung" und "Element einer Siedlungsund Kulturlandschaft [d.h. des BLN-Gebietes 1606] von nationaler Bedeutung" (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) zu konservieren. Der zweiraumtiefe Grundriss ist von aussen nicht unmittelbar, allenfalls mittelbar anhand der beidseitigen Eingänge erkennbar. 5.2.2 Mit dem Amt für Kultur (Denkmalpflege) ist zwar festzuhalten, dass die Denkmalpflege grundsätzlich auf den Schutz von Bauwerken als Ganzes abzielt. Es hat hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Materialien zum DSG (RRB Nr. 708 vom 19.9.2017 S. 8 zu § 3 EntDSG) hingewiesen. Dieser Grundsatz hat auch Eingang in § 3 Abs. 2 lit. b DSG ("unter Einbezug ihrer Ausstattung") genommen. Der integrale Schutzumfang ist insofern grundsätzlich richtig, als es nicht darum gehen kann, gewissermassen nur eine Kulisse zu konservieren. Allerdings ist auch dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass das vorliegend als lokal schutzwürdig eingestufte private Gebäude, dessen innere Struktur und Ausstattung der Öffentlichkeit entzogen bleibt, nicht tel quel mit der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden von regionaler oder gar nationaler Schutzwürdigkeit (wie z.B. das Rathaus Schwyz, das Café Odeon [BGE 109 Ia 257], das Theater Küchlin in Basel [BGE 118 Ia 384]; vgl. Protokoll S. 15 und S. 20) verglichen werden kann. Es kann vom vorliegenden Bauernhaus auch kaum gesagt werden, "die Durchformung von Aussen- und Innengestaltung sei ein besonderes Anliegen der Architekten" gewesen (vgl. BGE 120 I 270 Erw. 4.b betreffend Badi-

23 scher Bahnhof in Basel; unter Bezugnahme auf das Café Odeon sowie A. Knoepfli, das "Unbehagen über denkmalpflegerische Fassadenmaskeraden vor ausgehöhlten Bauten", Schweizerische Denkmalpflege, Zürich 1972, S. 161). Der Fokus des öffentlichen Interesses ist vorliegend, wie dargelegt, zur Hauptsache auf die Qualität des Gebäudes als Element einer Siedlungs- und Kulturlandschaft gerichtet. Daneben ist das öffentliche Interesse an einer Bewahrung der Innenausstattung vorliegend als gering(er) zu veranschlagen, was auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Schutzintensität (Schutzziel) mitberücksichtigt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). Dabei versteht es sich von selbst, dass beim vorliegenden Bauernhaus eine differenzierte Unterschutzstellung bzw. differenzierte Schutzziele im Unterschied zu grossdimensionierten Bauten und Anlagen wie dem erwähnten Badischen Bahnhof, wo verschiedene Räume/Säle von einer Unterschutzstellung ausgenommen wurden, nicht greifen kann. Den als Grundsatz formulierten Schutz von Bauwerken als Ganzes vorbehaltlos, konsequent und uneingeschränkt anzuwenden ist überdies mit der Verhältnismässigkeit nicht zu vereinbaren und würde eine Prüfung derselben obsolet machen; dies wiederum stünde im Gegensatz zu den verfassungsmässigen Vorgaben (vgl. vorstehend 2.1.1) und zum den Behörden bei der Unterschutzstellung zustehenden Ermessensspielraum. Im Weiteren bedürfte es keiner Differenzierung von Schutzzielen, wenn der integrale Schutz gewissermassen zum Axiom erhoben würde. Es lässt sich dem DSG und der DSV auch nichts entnehmen, was auf eine selektive Anwendung der einzelnen Schutzziele nur auf bestimmte Kategorien von Gebäuden schliessen liesse. 5.2.3 Im Hausinnern konnte das Verwaltungsgericht zwar die Beschreibungen gemäss den Fachberichten verifizieren. Indessen musste gleichzeitig auch festgestellt werden, dass namentlich mit dem Gutachten der sehr unterschiedlichen Qualität der Ausstattung sowie des Erhaltungszustandes nicht im gebotenen Mass Rechnung getragen wurde. Ungenügend mitberücksichtigt bzw. gewichtet bei der Beurteilung wurden auch die - zwar unter bauliche Veränderungen aufgelisteten (S. 9 Ziff. 3.1) - bisherigen Umbauten im Innern. Namentlich war eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem ersten Obergeschoss (insbesondere die bemerkenswerte Stube mit Kachelofen und schöner Täferung) und dem zweiten Obergeschoss erkennbar. Das zweite Obergeschoss weist auch keine originalen Holzböden mehr auf, wie aus dem Gutachten (S. 13 Ziff. 4.3) hervorgeht. Demgegenüber ist der Dachstock bzw. das Sparrendach für das äussere Erscheinungsbild mitprägend. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es entgegen dem Bildungsdepartement (Vernehmlassung S. 3 ad 10.3) aufgrund des Augenscheines insbesondere auch äusserst fraglich, dass bzw. ob ein zeitgemässes

24 Wohnen auch im bestehenden Gebäude bzw. unter Beibehaltung der bestehenden Raumstrukturen, insbesondere auch in Berücksichtigung der Dimensionierung der Räumlichkeiten (vgl. nachstehend Erw. 5.2.4 f.), möglich und zumutbar ist. 5.2.4 Hinzu kommt, dass sämtliche Räume (sehr) klein dimensioniert sind und die geringe Höhe (bis maximal ca. 2.05 m) den Eindruck der Enge zusätzlich verstärkt. Nachdem es in erster Linie das äussere Erscheinungsbild zu bewahren gilt, kommt eine zwingend erforderliche Isolation nur im Gebäudeinnern in Frage. Auch wenn bei denkmalgeschützten Gebäuden die Anforderungen an die Isolation (erforderliche Isolationsstärke) geringer sind als üblich, hat dies eine zusätzliche Verkleinerung der Nutzfläche zur Folge, wenn die Raumstrukturen beibehalten werden müssen. Für ein zeitgemässes Wohnen müsste zweifelsohne bzw. erklärtermassen auch eine Veränderung der Raumhöhe (Absenken/Erhöhung der Böden bzw. Decken) ins Auge gefasst werden. Dies wäre technisch zwar möglich, aber auch mit entsprechenden zusätzlichen Kostenfolgen verbunden. Fraglich ist dabei, ob solche Aufwendungen noch unter die beitragsberechtigten Erhaltungsmassnahmen fielen, wobei auch bei Bejahung dieser Frage der Grossteil (82 %) vom Eigentümer zu tragen wäre. Hierbei darf seitens des privaten Interesses des Beschwerdeführers auch in die Waagschale geworfen werden, dass er zeit seines Lebens - und nunmehr seit längerer Zeit allein - das Bauernhaus bewohnt, und durch seine partiellen Sanierungen auch im aktuell noch guten Zustand gehalten hat. Anderseits liegt es auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer aus seinem Landwirtschaftsbetrieb und der Nebenerwerbstätigkeit auf dem Bau trotz glaubhaft gemachter sparsamer Lebensweise kein Vermögen anhäufen konnte, welches eine kostspielige integrale Restaurierung ohne weiteres erlaubt. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Finanzierungsvergleiche anbelangt, weist das Bildungsdepartement (Vernehmlassung S. 4) zwar einerseits zutreffend darauf hin, dass kein konkretes Restaurierungsprojekt vorliegt, welches die Ansprüche und Möglichkeiten der Denkmalpflege umfasst. Anderseits macht aber auch das Bildungsdepartement seinerseits hierzu - allenfalls unter Bezugnahme auf Erfahrungswerte bei vergleichbaren unter Schutz gestellten Gebäuden - keine konkreteren Angaben. Auf die Ungewissheit der finanziellen Folgen wies an der öffentlichen Verhandlung namentlich auch die anwesende Gemeinderätin mit Nachdruck hin, die überdies eine Beschränkung auf das Schutzziel III als erforderlich erachtete, um im Bauernhaus ein zeitgenössisches Leben zu ermöglichen (vgl. Protokoll S. 23 f.). 5.2.5 Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bewahrung der Raumstrukturen und somit die Anordnung des Schutzzieles II erweist sich mithin als der inne-

25 ren Struktur und Qualität der Ausstattung des Gebäudes bei einer Gesamtwürdigung des Innenausbaus nicht mehr adäquat und daher als unverhältnismässig. Entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers und dem seitens der Gemeinde von Anfang an vertretenen Standpunkt ist neu für das Bauernhaus des Beschwerdeführers das Schutzziel III festzusetzen. Das Haus ist jedenfalls in seinem äusseren Erscheinungsbild zu erhalten. 5.3 Zu ergänzen ist Folgendes: der vorliegende Sachverhalt zeigt, dass es fraglich sein kann, dass bzw. inwieweit man mit den drei von der DSV vorgegebenen Schutzzielen dem Einzelfall gerecht werden kann. Als erhaltenswert im Rahmen eines umfassenden (Innen-)Um-/Ausbau scheinen dem Verwaltungsgericht vorliegend - zwar aus seiner subjektiven Optik, aber in Kenntnis der Fachberichte und gestützt auf den Augenschein - die Wellgrube (unter Einschluss des noch dort montierten "Kessi") wie auch die Räumlichkeiten auf der Ostseite des ersten Obergeschosses (Stube, Schlafzimmer, Kachelofen [sofern dessen Funktionsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte]), sei dies als Einzelräume, sei dies vereint zu einem Raum. Eine Unterstellung unter das Schutzziel II lässt sich allein damit jedoch wie ausgeführt nicht rechtfertigen. Indes wäre es wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer, der gemäss seinen Ausführungen an der öffentlichen Verhandlung einen im Umgang mit alten Gebäuden versierten Architekten beigezogen hat, sich zu einer Integration dieser Bauteile in einen Neubau entschliessen könnte, sofern mit einem vernünftigen (Mehr-)Aufwand realisierbar. Auch der Beschwerdeführer dürfte bzw. müsste ein Interesse an der wenigstens partiellen - Bewahrung seines eigenen und seiner Vorfahren Hauses nicht nur im äusseren Erscheinungsbild, sondern auch in einzelnen traditionellen Elementen des Innenausbaus haben. 6.1 Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der (Haupt-)Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 als unbegründet. Hingegen ist der Eventualantrag (Antrag Ziff. 3) gutzuheissen. Abzuweisen ist daher auch der Subeventualantrag (Antrag Ziff. 4, Rückweisungsantrag). Dies bedeutet, dass für das Bauernhaus "C.________" des Beschwerdeführers neu das Schutzziel III festgelegt wird. 6.2.1 Das Obsiegen des Beschwerdeführers ist auf ein Drittel zu veranschlagen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen, Augenschein sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'600.-- zu zwei Drittel (Fr. 2'400.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel (Fr. 1'200.--) dem Kanton aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Der Gemeinderat hat

26 eine Festlegung des Schutzzieles III beantragt und damit obsiegt. Ihm sind daher keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls diesem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Kantons. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. 6.3 Für den angefochtenen RRB Nr. 665/2020 vom 8. September 2020 wurden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen, was unverändert bleibt.

27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 des angefochtenen RRB Nr. 665/2020 vom 8. September 2020 aufgehoben und für das Bauernhaus "C.________" ([KTN __01 Arth] D.________strasse _, 6410 Goldau) im Sinne der Erwägungen neu das Schutzziel III gemäss § 5 lit. c DSV ("Pflicht zur Erhaltung des Charakters") festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen, Augenschein sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'600.-- werden zu zwei Drittel (Fr. 2'400.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel (Fr. 1'200.--) dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 12. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, so dass ihm Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Auf das Inkasso des Kantonsanteils von Fr. 1'200.-- wird verzichtet. 3. Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Gemeinderat Arth (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - das Bildungsdepartement (EB) - das Amt für Kultur (EB) - und das Bundesamt für Kultur, 3003 Bern (A).

28 Schwyz, 30. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Januar 2021

III 2020 173 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.12.2020 III 2020 173 — Swissrulings