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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.10.2020 III 2020 170

1 ottobre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,895 parole·~39 min·6

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung nach Art. 314b ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 170 Entscheid vom 1. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung nach Art. 314b ZGB)

2 Sachverhalt: A. G.________ (geb. H.________2007, österreichischer Staatsangehöriger) ist der Sohn von A.________ (geb. I.________1966, ukrainische Staatsangehörige, nachfolgend Kindsmutter genannt) und von J.________ (geb. K.________1967, österreichischer Staatsangehöriger, nachfolgend Kindsvater genannt). Die Eltern hatten am 23. Juni 2000 in L.________ geheiratet. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts M.________ vom 19. Dezember 2017 einigten sich die Eltern auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne von Art. 175 ZGB auf unbestimmte Dauer, wobei der gemeinsame Sohn G.________ unter die Obhut der Kindsmutter gestellt und ihr zur Pflege sowie Erziehung zugewiesen wurde. Zudem wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters geregelt und letzterer verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt von G.________ monatlich Fr. 1'526.-- nebst allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. B.1 Als die Eltern noch zusammenlebten, besuchte G.________ ab 1. November 2015 die zweite Klasse der Privatschule O.________ in N.________. Vorher hatte er an verschiedenen Schulen geschnuppert und dadurch keine geregelten Strukturen gehabt. In einem Bericht vom 29. August 2016 erwähnte die zuständige Lehrerin (Vi-act. 1.2.3): - dass G.________ mehrsprachig aufwachse (der Vater spreche deutsch und italienisch, die Mutter russisch und gebrochen deutsch, "G.________ von allem ein bisschen"); - dass G.________ den Stoff der zweiten Klasse nur schleppend bewältige, - und dass sein Umgang mit den Lehrern und Schülern meistens problematisch sei (er könne starke Wutanfälle mit Beschimpfungen gegen seine Eltern, Lehrpersonen und Mitschüler produzieren). B.2 Am 20. Februar 2017 ging bei der C.________ eine Gefährdungsmeldung von der Schule P.________ ein, wonach G.________ seit Ende 2016 nicht mehr an der Privatschule in N.________ unterrichtet werde (offenbar weil es Ausstände bei der Bezahlung gab, Vi-act. 1.3), weshalb Kontakt mit dem Kindsvater aufgenommen worden sei, welcher erklärt habe, dass G.________ an die Q.________ Schule in R.________ gehe. Eine Rückfrage bei der Q.________ Schule habe indes ergeben, dass G.________ dort zwar geschnuppert habe, aber nicht aufgenommen worden sei. Ab 20. Januar 2017 sei G.________ an der Schule P.________ unterrichtet worden, wobei er bereits am 23. Januar 2017 in massive Streitigkeiten mit Mitschülern involviert gewesen sei und gegenüber Lehrpersonen sehr schnell mit Arbeitsverweigerung, Wutausbrüchen und Beschimpfungen auffiel (Vi-act. 1.2.1). In der Folge kam es am 23. März zu einer gemeinsamen Besprechung mit den Eltern und G.________. Dabei erklärten die

3 Eltern unter anderem, dass die Kindsmutter jeweils ab 18.00 Uhr arbeite und dann jeweils der Kindsvater die Betreuung von G.________ gewährleiste (Vi-act. 1.6). Die konsultierte Kinderärztin empfahl ein Elterncoaching bzw. eine sozialpädagogische Familienbegleitung (Vi-act. 1.7, 1.8). B.3 Der Kindsvater meldete auf Anraten der Kinderärztin (Dr. S.________) G.________ beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Schwyz (KJPD) an. Das Erstgespräch fand am 5. April 2017 statt. Im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2017, unterzeichnet von M.Sc. & lic.iur. T.________ (Psychologin) und Dr.med. D.________ (Oberarzt) wurden hinsichtlich G.________ (damals 10-jährig) folgende Diagnosen nach ICD-10 gestellt (Vi-act. 1.15): F79 nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F90.1 Verdacht auf Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens E66.0 Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr J45 Asthma bronchiale 1.1 Disharmonie in der Familie zwischen Erwachsenen 4 Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mind. ein oder zwei Bereichen Um die Aufmerksamkeitsproblematik zu verringern, wurde eine medikamentöse Behandlung mit Methylphenidat empfohlen. Zudem wurde eine psychotherapeutische Unterstützung des Knaben als geboten erachtet mit der Zielsetzung, dass dadurch Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien bezüglich der Selbststrukturierung sowie problematischen Sozialverhaltens in der Schule sowie zuhause erarbeitet werden sollte (Vi-act. 1.15, S. 3 unten). B.4 Bei einem telefonischen Kontakt vom 16. Juni 2017 mit einer Mitarbeiterin der KESB begann die Kindsmutter zu schimpfen und forderte sinngemäss, dass die KESB die Familie in Ruhe lassen solle. Ihrem Sohn gehe es gut und die Eltern würden gut zu ihm schauen. Wenn es Probleme gebe, dann sei die Schule schuld (Vi-act. 1.20). B.5 Am 19. Juni 2017 teilte die Rektorin der betreffenden Schule der KESB u.a. mit, dass G.________ oft die Hausaufgaben nicht erledige, nur eine kurze Konzentrationsspanne aufweise, oft fluche, ein hohes Destruktions- und Aggressionspotential habe, sich nicht an Regeln halte. Er sei nicht auf dem Stand einer 3. Klasse und er habe keine richtige Schrift erlernt. Die Kindsmutter betreibe eine Bar. Es seien diverse Gespräche geführt worden, beim letzten sei auch der Schulpsychologe sowie die Schulsozialarbeiterin dabei gewesen (Vi-act. 1.23). Der Schulpsychologe berichtete am 23. Juni 2017, dass G.________ massive Verhaltensauffälligkeiten zeige. Seine Selbstwahrnehmung sei sehr gestört, so greife er z.B. ältere und grössere Kinder an, ohne die Konsequenzen abschätzen

4 zu können. Es falle auf, dass G.________ relativ viel Taschengeld erhalte (Viact. 1.25). Die Schulsozialarbeiterin ergänzte gleichentags u.a., dass der Knabe gemäss eigenen Angaben das Mittagessen einkaufen müsse, wenn der Kindsvater arbeite und die Kindsmutter schlafe (Vi-act. 1.26). B.6 Am 7. September 2017 erhielt die KESB die Nachricht, dass die Termine bei der Kinderärztin nicht eingehalten würden und auch das verschriebene Ritalin nicht eingenommen werde (Vi-act. 1.33). Beim Elterngespräch/ Standortgespräch vom 12. September 2017 (Klasse 4.A) wurde u.a. festgehalten, dass G.________ nach den Sommerferien in alte Muster zurückgefallen sei, sein Verhalten störend und für alle Beteiligten bemühend sei. Teilweise verweigere er die Zusammenarbeit im Unterricht. Er mache seine Aufgaben unvollständig oder auch gar nicht. Es sei auch vorgekommen, dass G.________ andere Schüler bespucke und Mühe habe, sich zu entschuldigen; er zeige sich wenig einsichtig und streite vorerst alles ab, bis Zeugen beigezogen würden (Vi-act. 1.34). Am 27. September 2017 besuchte G.________ erstmals eine Therapiestunde beim KJPD, welche sich schwierig gestaltete, da die Kindsmutter sehr aggressiv mitteilte, dies sei nicht nötig (Vi-act. 1.37). Am 11. Oktober 2017 teilte die Therapeutin des KJPD der KESB mit, dass eine Weiterführung der Therapie wenig Sinn mache, weil der Termin erneut nicht eingehalten worden sei und die Eltern sowie G.________ wenig einsichtig seien bezüglich der Problematik, mithin keine Compliance bestehe (Vi-act. 1.39). Am 26. Oktober 2017 beklagte die Rektorin der zuständigen Schule gegenüber der KESB, dass das Verhalten von G.________ sehr schlimm sei, er stehle und bedrohe andere Kinder; er habe eine ältere Person vom Velo runtergestossen und dann bespuckt (Vi-act. 1.41). Beim Gespräch vom 14. November 2017 mit den Eltern kündigte die Rektorin der Schule an, wenn sich G.________ bis zum nächsten Standortgespräch nicht drastisch verbessere, müsse er in eine spezialisierte Schule wechseln. Zudem wurden mit den Eltern Massnahmen vereinbart, wobei die Eltern u.a. angehalten wurden, Patricks Umgang mit Geld anzupassen und von ihm einen respektvollen Umgang mit anderen Schülern zu verlangen (Vi-act. 1.42). Am 18. Januar 2018 erstattete der zuständige Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz (Polizeiposten R.________) der KESB einen Bericht, wonach G.________ seit Januar 2017 für mehrere Meldungen bei der Kantonspolizei verantwortlich sei und sich seit November 2017 die Meldungen häufen würden.

5 Dabei komme es regelmässig zu verbalen Provokationen und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen, einmal habe G.________ mit dem Kickboard auf die rechte Hand eines anderen Knaben geschlagen und letzterem dadurch die Hand gebrochen (Vi-act. 1.47). B.7 Einer Gefährdungsmeldung des Rektorats der Gemeinde U.________ vom 2. Februar 2019 an die KESB sind u.a. die folgenden Angaben zu entnehmen (Vi-act. 1.48): G.________ ist am 15.03.2017 von P.________ SZ her nach R.________ zugezogen. Der Schulleiter von P.________ hat G.________ wegen seinem unangemessenen und respektlosen Verhalten Kindern und Erwachsenen gegenüber zuvor vom Unterricht freigestellt und eine Meldung an die KESB gemacht. (…) G.________ fiel vom ersten Tag an auch hier im Unterricht durch sein extremes und respektloses Sozialverhalten auf. Auch seine Leistungen sind sehr schwankend. (…) Er zeigt grosse Mühe im Umgang und Spiel mit gleichaltrigen Kindern oder Jugendlichen. Es gibt praktisch täglich Konflikte auf dem Pausenplatz und in der Freizeit. Er scheut sich auch nicht davor, sehr viel ältere Jugendliche anzupöbeln. Die Mitter erzählte uns an einem Gespräch, dass G.________ ihr Geld aus dem Portemonnaie gestohlen habe. G.________ schlägt und bedroht andere Kinder (…). Er erpresst, bespuckt und beschimpft regelmässig andere Kinder. Er hat auch schon eine erwachsene Person vom Velo gestossen und im Voi Migros in R.________ gestohlen. Im Januar 18 hat er mit einem brennenden Feuerwerkskörper nach einem anderen Kind geworfen und dieses im Halsbereich getroffen. (…) Die Mutter wirkt eher aggressiv, sie kooperiert nicht, empfindet unsere Einschätzung der Lage als Bedrohung, läuft sehr schnell aus der Situation und geht einfach. Sie kam auch nicht regelmässig an die Gespräche, am letzten Gespräch vom 30.01.2018 war sie nicht dabei. Sie liess ausrichten, es sei ihr zuviel, das ertrage sie nicht, sie habe Bluthochdruck. Sie betreibt eine Bar, es ist für uns nicht klar, ob und wie die Betreuung von G.________ gewährleistet ist. (…) B.8 Mit Beschluss vom 21. Februar 2018 errichtete die KESB Ausserschwyz für G.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB und setzte Rechtsanwältin lic.iur. V.________ als Mandatsträgerin (Kindesvertreterin) ein (Vi-act. 1.55). Am 23. Februar 2018 führte der zuständige Schulpsychologe mit G.________ und den Eltern ein Gespräch, bei welchem es um eine (schulische) Anschlusslösung ging. Dabei verliess die Kindsmutter das Gespräch nach rund 10 Minuten, nachdem sie sich "sehr aufgeregt" hatte (Vi-act. 2.1). In einem Zwischenbericht vom 10. April 2018 an die KESB beantragte die Kindesvertreterin zusätzliche Abklärungen (namentlich auch zur Erziehungsfähigkeit der Eltern, Vi-act. 2.10). Gleichentags fand eine Besprechung mit den Eltern und G.________ statt, bei welcher es um die Klärung der Situation bzw. Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ging (Vi-act. 2.11).

6 Bei einem Vorfall vom 11. April 2018, als G.________ (aufgrund von Lärm im Garderoberaum) um 07.50 Uhr vom Lehrer ins Schulzimmer gerufen wurde, war er sehr aufgebracht und verliess das Schulhaus mit der Bemerkung "Ich hole meine Mutter und die 'scheisst' sie schon zusammen". Daraufhin erschien die Kindsmutter um ca. 08.00 Uhr im Schulhaus, wobei der weitere Verlauf vom Schulleiter wie folgt festgehalten wurde (Vi-act. 2.12): Keine Begrüssung - Sie beschimpft lautstark und uni sono uns alle - Wir sind Lügner, wir sind schlechte Lehrer, wir machen nichts, immer sei nur G.________ schuld, sie werde zur Polizei gehen, wir sind eine schlechte Schule, (…) Sie wirkte auf mich völlig aufgebracht und nicht in der Lage, ein Gespräch zu führen. Mehrere Versuche, die Situation zu deeskalieren, scheiterten. Der Auftritt der Mutter wirkte bedrohlich. Da flippt jemand aus, als ob jemand Amok läuft. (…) Schüler berichten mir nach dem Vorfall, wie sie das Auftreten der Mutter um 08.00h auf dem Pausenhof vor dem Eingang zum Schulhaus erlebten: Frau … kam auf den Pausenplatz, steuerte direkt auf N… zu und schimpfte laut ihn aus. Die Schüler waren sehr erstaunt auch teilweise erschrocken, als sie diese Frau auf dem Schulhof herumschreien hörten. N… wollte etwas sagen, aber sie sagte immer: "Sei still!" "Ich zeige dich bei der Polizei an". (…) Am 17. April 2018 verfügte die Rektorin der Schule U.________, dass G.________ ab 18. April 2018 bis 21. Mai 2018 (gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. i des Volksschulgesetzes, SRSZ 611.210) vom Unterricht ausgeschlossen werde. Das weitere Vorgehen werde in Zusammenarbeit mit der Abteilung Schulpsychologie festgelegt (Vi-act. 2.16). B.9 In einem Zwischenbericht vom 8. Mai 2018 teilte die Kindesvertreterin mit, dass G.________ vom 14. bis 17. Mai 2018 an der W.________ Schule in X.________ schnuppern werde. Zudem sei der Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung abzuwarten (Vi-act. 2.21). B.10 Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 ordnete die KESB Ausserschwyz für G.________ und sein gesamtes Familiensystem gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Intensiv-Abklärung durch die Stiftung Y.________ an (Vi-act. 2.23). Am 17. Juli 2018 erstatteten die Fachpersonen dieser Stiftung Y.________ der KESB einen umfassenden Bericht, welcher u.a. Ergebnisse der testdiagnostischen Verfahren, eine Einschätzung der aktuellen Situation sowie Empfehlungen enthalten. Diesem Abklärungsbericht sind u.a. die folgenden Angaben zu entnehmen (vgl. Vi-act. 3.2): In Anbetracht der dargestellten Faktoren sehe wir ein hohes Gefährdungspotential für die weitere Entwicklung von G.________. Er benötigt zukünftig einen engen und hochstrukturierten Rahmen, um einer Verfestigung seiner sozial abweichenden Verhaltensweisen entgegenzuwirken bzw. sie wieder durch sozial angemessenere Verhaltensweisen zu ersetzen.

7 (…) Am 10.07.2018 wurde unsererseits der Versuch unternommen, vorliegenden Bericht mit den Eltern zu besprechen. Der Vater konnte unsere Besorgnis, dass G.________ eine deviante oder gar delinquente Karriere entwickeln könnte, grösstenteils nachvollziehen. Die Mutter hingegen unterbrach uns in unseren Ausführungen immer wieder mit minutenlangen Schimpftiraden auf Behörden und Schulen, bezeichnete zahlreiche Personen dieser Institutionen mehrfach als "Arschlöcher" und "Idioten". Wir (…) würden ebenso zu dieser "Mafia" gehören. Aufgrund dieser Unterbrechungen, selbst ihr Mann konnte sie nicht daran hindern, konnten wir die Inhalte dieses Berichtes mit den Eltern nicht weiter vertiefen. Uns irritierte, dass Frau … erstaunt (und wütend) reagierte, als wir sie mehrfach auf die Fakten hinwiesen: Den Umstand, dass ihr Sohn momentan an einer Sonderschule sei resp. selbst dort kaum beschulbar sei (…). Mehrfach darauf angesprochen, erklärte sie, ihr Sohn sei nach ihrer Auffassung normal, die Schulen und die ständigen Wechsel hätten ihn krankgemacht, er brauche jetzt nur Zeit, um wieder gesund zu werden. Man solle sie und ihren Sohn in Ruhe lassen. (…) Im Ergebnis schlugen diese Fachpersonen u.a. folgende Interventionen vor (Viact. 3.2, S. 8): - Ein intensiv (3x pro Woche) durchgeführtes sozialpädagogisches Jugendcoaching, welches im Rahmen einer persönlichen, autoritativ gestalteten Beziehung altersentsprechende Sozialkompetenzen vermitteln soll (…). - Ergänzend zum Jugendcoaching eine sozialpädagogische Nachmittagsbetreuung in einem strukturierten Gruppensetting (2-3x pro Woche), um die Dynamik in der Mutter-Sohn-Beziehung zu entlasten. (…) - Erneute Vorstellung von G.________ in der ambulanten oder stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie (…). - Sollte es in drei Monaten nicht möglich sein, dass die Eltern eine solche Erziehungshaltung einnehmen bzw. G.________ sich trotzdem nicht an Regeln hält, sollte ein vierwöchiges Timeout im Sinne einer Bedenkzeit für G.________ erfolgen (…). - Sollten alle ambulanten Massnahmen nach einem Timeout scheitern, empfehlen wir eine Neuüberprüfung in dieser Angelegenheit (…). - Aufgrund der Brisanz des Falles empfehlen wir, dass unter Einbezug aller professionellen Helferinnen alle drei Monate eine Auswertung des Status Quo in Bezug auf Patricks Entwicklung vorgenommen wird (…). B.11 Am 6. August 2018 fand eine weitere Besprechung mit den Eltern statt (Viact. 3.7). Am 31. August 2018 berichtete der zuständige Abteilungsleiter der W.________ Privatschule in X.________ unter anderem (Vi-act. 3.8.3): - dass sich G.________ den Lehrpersonen entziehe, dass er aus dem Klassenzimmer davonlaufe; - dass er den Unterricht störe (und auch den Unterricht anderer Klassen in solchem Umfange, dass kein Unterricht mehr möglich sei), - dass er sich seiner Einzelbegleitung (täglich mehrmals) entziehe; - dass er Gegenstände im Klassenzimmer werfe und dadurch sein Umfeld gefährde; - dass er seine Lehrpersonen angreife (indem er ihnen direkt sehr laut in das Ohr schreie), - dass er den Schulstoff verweigere (usw.).

8 In einer weiteren gemeinsamen Besprechung vom 17. September 2018 ging es insbesondere darum, eine gute Lösung für G.________ zu finden (Vi-act. 3.15). Die Kindesvertreterin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2018, dass ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei (zur Fragestellung, weshalb G.________ blockiert sei und ob er überhaupt noch beschulbar sei etc., vgl. Vi-act. 3.18). In der Folge konnte G.________ eine Schnupperwoche in der Institution Z.________ bei AA.________ absolvieren, welche verlängert wurde. Diese Schule vertrat den Standpunkt, dass G.________ eine engere Begleitung und ein Coaching benötige mit einer therapeutischen Begleitung; diesbezüglich zeigte sich die Kindsmutter sehr skeptisch (Vi-act. 3.25). B.12 Am 18. Januar 2019 teilte die KESB Ausserschwyz den Eltern u.a. mit, nachdem G.________ nun wieder in der Schule O.________ sei und dort beschult werde und die Eltern sich gegen unterstützende Massnahmen ausgesprochen hätten, beabsichtige die KESB, das Verfahren mit Verzicht auf Massnahmen abzuschliessen (Vi-act. 3.31.1). B.13 Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 hat die KESB Ausserschwyz auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen für G.________ verzichtet und das Verfahren abgeschlossen. Zudem wurde die bisherige Vertretungsbeistandschaft für G.________ aufgehoben und der letzte Bericht der Beiständin als Schlussbericht entgegengenommen und genehmigt (Vi-act. 3.34). C.1 Am 21. August 2019 ging bei der KESB Ausserschwyz eine erneute Gefährungsmeldung hinsichtlich G.________ ein. Darin wurde von der Abteilung Schulpsychologie u.a. ausgeführt, dass G.________ im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten grosse Schwierigkeiten aufweise sowie klare Strukturen und Grenzen benötige, um sein Potential umsetzen zu können. Seit der Vater (im Frühjahr 2019) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, habe sich die Zusammenarbeit mit der Familie verschlechtert. Abmachungen sowie die Unterrichtszeiten würden nicht eingehalten, Hausaufgaben nicht erledigt. An einen regulären Unterricht sei aktuell oft nicht zu denken. Insgesamt sei die Entwicklung von G.________ gefährdet (Vi-act. 4.2). C.2 Am 27. August 2019 teilte die Verantwortliche der Privatschule O.________ telefonisch mit, dass G.________ nicht mehr länger beschult werden könne. G.________ lüge und betrüge, er verhalte sich "fast im kriminellen Bereich". Er wolle nur gamen, alles andere interessiere ihn nicht. Es scheine, dass die Kindsmutter keine Kontrolle mehr über G.________ habe (er könne die Mutter

9 "dirigieren, wie er wolle"). Es sei Gefahr in Verzug (Vi-act. 4.5). Am 13. September 2019 folgte die Mitteilung, dass G.________ aus der Schule ausgeschlossen worden sei (Vi-act. 4.6). C.3 Gegenstand einer gemeinsamen Besprechung vom 7. Oktober 2019 bildete die Thematik einer Platzierung von G.________ in der Klinik AB.________ in AC.________ (Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum). Als die Kindsmutter davon Kenntnis erhielt, eskalierte die Situation dahingehend, dass die Polizei beigezogen werden musste (Vi-act. 4.12). Eine weitere gemeinsame Besprechung (unter Beizug einer Vertrauensperson der Kindsmutter) folgte am 10. Oktober 2019 (Vi-act. 4.17). Am 14. Oktober 2019 teilte die Kindsmutter telefonisch mit, dass sie die Klinik AB.________ besichtigt habe und an sich einen positiven Eindruck habe, dennoch aber G.________ nicht dorthin gehen wolle (Vi-act. 4.25). Bei der nächsten Besprechung vom 15. Oktober 2019 erklärte die Kindsmutter ihr Einverständnis zu einem Eintritt ihres Sohnes in diese Klinik, derweil G.________ wütend wurde und sinngemäss einen Klinikeintritt kategorisch ablehnte und den Raum wutentbrannt verliess (Vi-act. 4.27). C.4 Am 21. Oktober 2019 beschloss die KESB Ausserschwyz, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf Art. 310 i.V.m. Art. 314b ZGB per sofort entzogen werde und G.________ in der Klinik AB.________ in AC.________ untergebracht werde. Zudem wurde für G.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und AE.________ als Beiständin eingesetzt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, vgl. Vi-act. 4.34.1 bzw. Vi-act. 4.34). D.1 Seit dem 21. Oktober 2019 hielt sich G.________ in der Klinik AB.________ auf. Am 28. Januar 2020 ging bei der KESB der Abklärungsbericht dieser Klinik vom 27. Januar 2020 ein. In diesem Bericht wurde u.a. eine Verlängerung des stationären Aufenthaltes im Sinne eines therapeutischen Aufenthaltes empfohlen, u.a. mit der Begründung, dass G.________ weiterhin einen sehr gut strukturierten Rahmen benötige, in welchem er im weiteren Aufbau von sozialen Kompetenzen unterstützt werde und einen Rahmen mit klaren Regeln und Konsequenzen habe (Vi-act. 5.1). Am 13. Februar 2020 teilte die Klinik der KESB mit, dass eine Verlängerung des Aufenthaltes von G.________ nicht möglich sei (Vi-act. 5.2). D.2 Bei der gemeinsamen Besprechung vom 18. Februar 2020 wurde ein Internatsplatz für G.________ in der Schule AD.________ thematisiert, welcher von den Eltern abgelehnt wurde (Vi-act. 5.3). Die zuständige Fachperson der Klinik AB.________ sprach einzeln mit den Kindseltern (welche sich wieder getrennt

10 hatten) und hielt an der Empfehlung fest, dass G.________ zuerst in ein Internat eintreten sollte (mit Aussicht auf Übertritt in die Tagesschule; Vi-act. 5.8). Am 10. März 2020 beantragte die Beiständin (AE.________) bei der KESB, dass G.________ im Internat von der Schule AD.________ in AF.________ unterzubringen sei (Vi-act. 5.10). D.3 Am 16. März 2020 teilte die Klinik AB.________ der KESB mit, dass G.________ am Wochenende Erkältungssymptome gezeigt habe und deswegen (in Anbetracht der Corona-Situation) sich aktuell zu Hause (bei der Kindsmutter) aufhalte (Vi-act. 5.15). Daraufhin wurde von Seiten der KESB bzw. der Beiständin für die Übergangszeit bis zur Platzierung in der Schule AD.________ eine regelmässige Begleitung (3x pro Woche) durch die Psychiatrie-Spitex AG.________ organisiert (Vi-act. 5.16 bis 5.18, 5.21, 5.29). Der Verantwortliche der Schule AD.________ teilte am 25. März 2020 telefonisch mit, dass der Schulbetrieb gemäss BAG eingeschränkt sei und vorderhand nur ein Tagesschulsetting für Kinder angeboten werde, welche zuhause nicht betreut werden könnten (Vi-act. 5.20). E.1 Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat die KESB Ausserschwyz u.a. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern bestätigt bzw. verlängert und G.________ per 11. Mai 2020 in das Internat der Schule AD.________ in AF.________ platziert. Zudem wurde der Aufgabenkatalog der Beiständin neu formuliert (Vi-act. 6). E.2 Am 12. Mai 2020 teilte die Beiständin der KESB mit, dass G.________ am Vortag in die Schule AD.________ eingetreten sei und gleichentags am Vormittag die Schule verlassen habe und wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Während der Arbeit der Kindsmutter sei G.________ aktuell alleine zuhause, wobei er seit dem Austritt aus der Klinik AB.________ nicht mehr beschult worden sei (Vi-act. 6.10). Am 13. Mai 2020 teilte die Kantonspolizei Glarus der KESB mit, dass G.________ erneut von der Schule AD.________ "abgehauen" sei; die Polizei habe ihn innert 48 Stunden dreimal der Schule zugeführt und werde nun vorläufig nichts mehr unternehmen (Vi-act. 6.13). F. Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 hat die KESB Ausserschwyz den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sowie die Unterbringung von G.________ im Internat der Schule AD.________ rückwirkend per 12. Mai 2020 aufgehoben. Zudem wurde für G.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet und als Beiständin (Kindesvertreterin) die Juristin und Psychologin AH.________ eingesetzt (Vi-act. 6.41.2 bzw. 6.44). Am 16. Juli 2020

11 teilte die Kindesvertreterin der KESB mit, dass die Kindsmutter und G.________ auch den zweiten Termin für eine Besprechung ignoriert hätten (Vi-act. 7.5). G.1 Mit Beschluss vom 12. August 2020 hat die KESB Ausserschwyz den Eltern erneut das Aufenthaltsbestimmungsrecht für G.________ entzogen und ihn vorläufig im Jugendheim AO.________ in AP.________ untergebracht (Vi-act. 7.14.2 bzw. 7.14). G.2 Mit Schreiben vom 11. September 2020 teilte die KESB den Eltern mit, dass die Unterbringung von G.________ im AO.________ in AP.________ nur als Überbrückung diene und eine Umplatzierung in eine andere Einrichtung (AI.________-Stiftung in AJ.________) geplant sei (Vi-act. 8.15.1 und 8.15.2). G.3 Mit Beschluss Nr. IIA/001/39/2020 vom 16. September 2020 hat die KESB Ausserschwyz die superprovisorisch angeordnete Unterbringung von G.________ in die geschlossene Abteilung des Jugendheims AO.________ bestätigt (Vi-act. 8.29.1 bzw. 8.29). G.4 In einem weiteren Beschluss (Nr. IIA/002/39-2/2020) vom 22. September 2020 hat die KESB Ausserschwyz die Unterbringung von G.________ im Jugendheim AO.________ per 22. September 2020 aufgehoben und G.________ im Rahmen des bestehenden Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 i.V.m. Art. 314b ZGB per 22. September 2020 in der geschlossenen Wohngruppe der AI.________-Stiftung AJ.________ untergebracht (Vi-act. 8.32.2). H. Am 28. September 2020 liess A.________ (Kindsmutter) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziff.1 des Entscheids der KESB Ausserschwyz vom 16. September 2020 aufzuheben. 2. Es sei die Fürsorgerische Unterbringung des Sohns der Beschwerdeführerin aufzuheben, und der Sohn der Beschwerdeführerin unverzüglich aus dem Jugendheim zu entlassen. 3. Es sei der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn wieder zurück zu übertragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Zudem wurde beantragt, dass G.________ von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts persönlich anzuhören sei sowie wegen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren sei.

12 I. Am 1. Oktober 2020 hat die Kammer III des Verwaltungsgerichts den Sohn der Beschwerdeführerin in der Einrichtung (Jugendheim) in AJ.________ besucht und angehört. An dieser gerichtlichen Anhörung nahmen - abgesehen von der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn G.________ und den Mitgliedern des Gerichts - zusätzlich Dr.med. E.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Sachverständige nach Art. 450e Abs. 3 ZGB), AK.________ (als Vertreterin der KESB Ausserschwyz), AH.________ (als Kindesvertreterin) und ein Betreuer von G.________ in der Einrichtung (AL.________) teil. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 307 Abs. 1 des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26.9.2019 Erw. 3.4.1 mit Verweis auf die weiteren Urteile 5A_153/2019 vom K.________2019 Erw. 4.3; 5A_540/2015 vom 26.5.2016 Erw. 4.4; 5A_188/2013 vom 17.5.2013 Erw. 3; 5A_701/2011 vom 12.3.2012 Erw. 4.2.1, je mit Hinweisen). 1.2 Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes

13 gefährdet..." [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16.6.2020 Erw. 6.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 142 III 612 Erw. 4.2 S. 615). Dazu gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3.5.2006 Erw. 4.1; BGE 129 III 250 Erw. 3.4.2 S. 255; vgl. u.a. auch Rosch/ Hauri, in: Rosch et al. [Hrsg.], Handbuch Kindesund Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. Aufl., 2018, S. 444 ff.; Cantieni/ Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 565 f.). Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, 5. Aufl., 1999, S. 206). Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (Yvo Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12.3.2012 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.3.1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sie die Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechtes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). 1.3.2 Wie auch in der Beschwerdeschrift (S. 6f.) ausgeführt wird, stellt das ZGB grundsätzlich zwei separate Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung auf. Die erste Voraussetzung bezieht sich auf den körperlichen und geistigen Zustand der betroffenen Person. Nur wenn einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB

14 abschliessend aufgezählten Schwächezustände vorliegt, kommt eine zwangsweise Unterbringung bzw. Zurückbehaltung in einer geeigneten Einrichtung in Frage. Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Auswirkungen des Schwächezustandes. Nur wenn die durch den Schwächezustand bewirkte Fürsorgebedürftigkeit dermassen ist, dass der betroffenen Person nicht anderweitig geholfen werden kann, ist die zwangsweise Unterbringung (in einer geeigneten Einrichtung) haltbar (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum ZGB, BSK, Art. 426 ZGB Rz. 7ff.; Daniel Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: AJP 4/2011, S. 505ff., v.a. S. 506; Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, Art. 426 ZGB Rz. 6ff.; Hausherr/Geiser/Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2010, Rz. 2.158ff.). 1.3.3 Der Schwächezustand muss gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB derart ausgeprägt sein, dass eine notwendige Betreuung oder Behandlung nur durch eine Unterbringung erfolgen kann. Aufgrund dieses relativ weitreichenden Ermessensspielraums der rechtsanwendenden Instanzen kommt der Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung eine entscheidende Funktion zu. Eine Massnahme muss das mit ihr verfolgte Ziel erreichen können, und es muss auch eine geeignete Einrichtung vorhanden sein. Ferner sind sämtliche weniger weit in die Rechtstellung der betroffenen Person eingreifenden Massnahmen auf ihre Zwecktauglichkeit zu prüfen. Insgesamt ist es aber die Prüfung der Zumutbarkeit, des Verhältnisses zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung, welche die fürsorgerische Unterbringung de facto auf schwerwiegende und/oder akute Situationen beschränkt (vgl. Rosch, a.a.O., S. 506f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB Rz. 22ff.). Zusammenfassend ist die fürsorgerische Unterbringung nur zulässig, wenn keine mildere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet. 1.3.4 Wie die Kindesvertreterin in ihrer anlässlich der gerichtlichen Anhörung abgegebenen Stellungnahme (S. 2) zutreffend ausgeführt hat, richten sich die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger grundsätzlich nicht nach Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB (siehe vorstehend, Erw. 1.3.2f.), sondern nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (siehe vorstehend, Erw. 1.1f.; siehe dazu die Hinweise in der zit. Stellungnahme u.a. auf das Bundesgerichtsurteil 5A_188/2013 vom 17.5.2013, Erw. 3 sowie die Botschaft zur Änderung des ZGB hinsichtlich Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht vom 28.6.2006, BBl Nr. 36 vom 12.9.2006, S. 7001ff., v.a. S. 7102; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018 vom 13.6.2018 Erw. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen).

15 2. Die vorliegende Beschwerdesache basiert auf einer langen Vorgeschichte, welche im Ingress auf rund 10 Seiten (aus den umfangreichen Akten) zusammengefasst wurde und im Rahmen der Erwägungen als bekannt vorausgesetzt wird (d.h. nicht nochmals zu wiederholen ist). In der Folge ist insbesondere auf die Ausführungen und Erkenntnisse anlässlich der gerichtlichen Anhörung näher einzugehen. 2.1 Bei der gerichtlichen Befragung äusserte der Sohn der Beschwerdeführerin unter anderem, dass es ihm in der Einrichtung nicht gut gehe und dass er lieber nach Hause gehen möchte. Zudem erwähnte er u.a. sinngemäss, dass er von anderen Jugendlichen "geplagt" werde und dann darauf reagiere (wobei er durchblicken liess, dass seine Reaktionen mindestens teilweise nicht angebracht seien). Bei seinen Angaben zu den Atelier-Tätigkeiten entstand der Eindruck, dass er sich bereitwillig damit beschäftigt. Als Berufswunsch äusserte er die Tätigkeit als Anwalt, wobei er anerkannte, dass er dafür in schulischer Hinsicht noch viel leisten und namentlich besser werden müsste. Zeitweise kamen ihm die Tränen hoch, was durchaus verständlich war. Ambivalent erscheint sein Verhältnis zum Vater, wobei unklar blieb, inwiefern er sich in Anwesenheit der Mutter nicht getraut, auf die Thematik der Beziehung zum Vater näher einzugehen, mithin er sich diesbezüglich grundsätzlich wohl in einem Loyalitätskonflikt befindet. Zu Beginn der Befragung hatte der Sohn dem Gericht ein Blatt Papier überreicht mit der Bemerkung, dass er sinngemäss darauf den nach dem Austritt aus dem Heim geplanten Tagesablauf aufgeschrieben habe, so wie es ihm seine Mutter gesagt habe. 2.2 Die befragte Kindsmutter (Beschwerdeführerin) ergänzte u.a., dass nach der beantragten Rückkehr des Sohnes Privatunterricht (Homeschooling) mit einem von ihr organisierten diplomierten Privatlehrer, welcher in AQ.________ wohne, geplant sei. Des Weiteren führte sie aus, dass ihr Sohn in der Vergangenheit oft gemobbt und geschlagen worden sei. Er sei auch mit kaputten Kleidern nach Hause gekommen. Nach ihrer (sinngemässen) Einschätzung seien die aufgetretenen Probleme nicht ihrem Sohn, sondern den Anderen zuzuschreiben. 2.3 Der befragte Heimbetreuer erläuterte (sinngemäss), dass der Aufenthalt des Jugendlichen bis anhin gut verlaufen sei. Die in der Einrichtung geltenden Strukturen würden ihm Halt geben. Zu den Regeln gehöre, dass die Bewohner ihr Zimmer selber aufräumen, was der Sohn der Beschwerdeführerin gut einhalte. Der Jugendliche habe in der Einrichtung schon recht viel gelernt. Was hingegen seine Rolle und sein Verhalten in der Gruppe bzw. hinsichtlich Gruppendynamik anbelange, bestehe noch ein erheblicher Lernbedarf. Des Weiteren führte

16 der Heimbetreuer aus, wie der geplante Schulunterricht (im mittleren Gebäude des Haupttraktes, und zwar in einem offenen Rahmen, gemischte Klassen, ganztägige Beschulung etc.) geplant sei (anzufügen ist, dass sich die geschlossene Abteilung in einem separaten Nebentrakt befindet). 2.4.1 Die Sachverständige antwortete auf die Frage nach einer allfälligen Diagnose sinngemäss dahingehend, dass aufgrund der Akten mit Beschreibung des mehrjährigen Verlaufs eine Störung mit Krankheitswert ersichtlich sei. Es werde in den Akten mehrfach und auch im Januar 2020 von Dr.med. F.________ (Oberarzt Klinik AB.________, AC.________) die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD 10 F 90.1) sowie eine reaktive Bindungsstörung (ICD-10 F94.1) gestellt. Dafür spreche die schwere Verhaltensstörung mit ungenügender Emotionsregulation, die Impulskontrollstörung und die geringe Frustrations-toleranz. Es werde eine Bindungsstörung im Verhältnis zur Mutter beschrieben. Der Jugendliche scheine seit der Trennung der Eltern und dem Wegzug des Vaters in eine symbiotisch anmutende Beziehung zur Mutter gebunden. In seinem Sozialverhalten werde seit Jahren beschrieben, dass er nicht gewohnt sei, Vorgaben anzunehmen, er könne kein Nein akzeptieren, er könne sich auch nicht angemessen und zielführend für seine Belange und Bedürfnisse einsetzen. Die beschriebenen schulischen Defizite würden zwar keiner psychiatrischen Diagnose entsprechen, seien aber als Störung von Krankheitswert zu werten. Mit anderen Worten seien geeignete Massnahmen nötig, damit er sein Potenzial entwickeln könnte. 2.4.2 Auf die Fragestellung, wie die strittigen Massnahmen zu beurteilen seien, führte die Sachverständige u.a. aus, unter Berücksichtigung der konkreten Aktenlage erscheine die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung in der geschlossenen Wohngruppe der AI.________-Stiftung als geeignete Massnahme und Fortführung der Einschätzung, die zur Einweisung ins Jugendheim AO.________ AP.________ geführt habe. Während der Platzierung in der Klinik AB.________ sei (erneut) deutlich geworden, dass der Jugendliche klare Strukturen und Grenzen benötige, um sich auf sich konzentrieren und sich auch wieder auf den Lernstoff einlassen zu können, vor allem aber auch um ein gelingendes Sozialverhalten zu erlernen. Darum erachte sie diese Massnahmen als nötig und derzeit unerlässlich. 2.4.3 Ohne diese erwähnten Massnahmen beurteilte die Sachverständige das Kindswohl als klar gefährdet. Die über die letzten Jahre wiederholten Schwierigkeiten der Beschulung und die emotionalen Belastungen durch die Trennung der Eltern hätten dazu geführt, dass der Jugendliche in der persönlichen und schuli-

17 schen Entwicklung erhebliche Defizite aufweise, welche in der aktuellen Heimplatzierung anzugehen seien. Die Erfahrungen und Beobachtungen in der Klinik AB.________ (AC.________) wie auch dem Jugendheim AO.________ (AP.________) hätten die Notwendigkeit dieser Massnahmen deutlich und anhaltend aufgezeigt. 2.4.4 Eine andere bzw. weniger eingreifende Massnahme wurde von der Sachverständigen zum gegebenen Zeitpunkt als ungeeignet beurteilt. In den vergangenen drei Jahren - und dabei handle es sich um wichtige Jahre in der Entwicklung - seien verschiedene Möglichkeiten versucht worden, welche (leider) nicht zur angestrebten Beruhigung und auch nicht dazu geführt hätten, dass der Jugendliche altersentsprechende Reifeschritte hätte vollziehen können und in schulischer Hinsicht angemessene Fortschritte gemacht hätte. Die verschiedenen Bemühungen der Vorinstanz hätten die Notwendigkeit der aktuellen Massnahmen deutlich aufgezeigt. Darauf sei aufzubauen. Zuhause wäre der Jugendliche (auch mit einem Privatlehrer) wieder vermehrt auf sich selbst gestellt mit der Folge, dass er hinsichtlich der angesprochenen (nötigen) Reifungsschritte überfordert und abgelenkt wäre, zumal er zuhause noch stärker dem Loyalitätskonflikt (hinsichtlich der Eltern) ausgesetzt wäre. 2.4.5 Bei einem erneuten Wechsel in der Betreuungsstruktur ging die Sachverständige von einer klaren Kindswohlgefährdung aus. Der Jugendliche habe während seiner bisherigen Schulzeit sowohl viele Schulabbrüche erlebt als auch die Trennung der Eltern. Es sei von hoher Wichtigkeit für den Jugendlichen, an einem geeigneten Ort Stabilität zu finden sowie Ruhe und Vertrauen zu ausserfamiliären Bezugspersonen aufbauen zu können und so endlich kontinuierlich lernen zu können. Damit sei nicht nur der schulische Bereich gemeint, sondern insbesondere auch der soziale Bereich. Es sei für den Jugendlichen von ausserordentlicher Bedeutung Kontinuität zu erleben um zu lernen, wie gelingende Beziehungen funktionieren, wie man Vertrauen aufbaut in sich und andere. So gesehen wäre das Kindswohl durch einen erneuten Wechsel aus fachlicher Sicht gefährdet. (Im Zusammenhang mit diesen Antworten der Sachverständigen auf die gerichtlichen Fragen begann der Jugendliche zu weinen.) 2.4.6 Hinsichtlich der Fragestellung, wie die Kompetenzen der Kindseltern sowie die Folgen bei einer Aufhebung der aktuellen Unterbringung zu beurteilen seien, hob die Sachverständige hervor, dass die Eltern mit ihren eigenen Schwierigkeiten und denjenigen in der Elternfunktion überfordert erscheinen. Die Kindsmutter scheine die Führung des Kindes vor allem im Nachgeben zu sehen. Deshalb

18 werde in den Akten die Parentifizierung, d.h. eine Rollenumkehr zwischen Sohn und Mutter beschrieben. Sicher würde der Jugendliche bei einer derzeitigen Rückkehr zur Mutter tagtäglich im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern verharren. Möglicherweise sei im Hintergrund seine Sorge um das Wohl der Mutter so gross, dass er meine, sie beschützen und führen zu müssen, was ihn ablenke von seinen eigenen Entwicklungsaufgaben. Mit der Rückkehr zur Mutter wäre die schulische Weiterentwicklung bzw. das Aufholen von verpasstem Schulstoff offenkundig gefährdet. 2.4.7 Im Übrigen erachtete die Sachverständige die aktuelle Einrichtung (AI.________-Stiftung AJ.________) nach Massgabe des publizierten Leitbildes und Angebotes sowie des gewonnenen Eindrucks als geeignet für den Jugendlichen. Das Konzept beinhalte (überzeugend) Beziehungsarbeit mit Bezugspersonen. In der geschlossenen Gruppe würden psychotherapeutische Gespräche zum Setting gehören, ebenso obligatorisch Körpertherapie, was beides für den Jugendlichen in ausgeprägtem Masse geboten sei. 2.4.8 Ausserdem empfahl die Sachverständige bei einer Fortsetzung des vorliegenden Heimaufenthaltes, die Beziehung des Jugendlichen zu seiner Mutter und zu seinem Vater intensiv zu thematisieren. 2.5 Die anwesende Kindesvertreterin überreichte den Teilnehmern der gerichtlichen Anhörung eine umfassende (schriftliche) Stellungnahme. Darin wurde u.a. zum einen auf den Kindeswillen und zum andern auf das wohlverstandene Kindeswohl eingegangen. Es kann darauf verwiesen werden. Die Beobachtungen der Kindesvertreterin umschreiben eine Unruhe und Unstetigkeit im Leben des Jugendlichen. Er habe nun sieben Schulwechsel erlebt, dass die Eltern zeitweise ein Paar waren und danach wieder nicht, dass der Jugendliche immer wieder ein neues soziales Umfeld aufgrund seiner Schulwechsel hatte, andere Helfersysteme und somit in der Vergangenheit keine Regelmässigkeit und Kontinuität erfahren konnte, an welcher er sich hätte orientieren können. Dadurch sei er auch nie zur Ruhe gekommen. Der Jugendliche habe auf kognitiver Ebene (Arbeit an Grundlagen in der Schule), auf sprachlicher Ebene (Schwierigkeiten sich situationsadäquat auszudrücken) und auf emotionaler Ebene (kleinkindlich, trotzige Verhaltensweisen) Entwicklungsschritte nachzuholen und befinde sich am Beginn der Adoleszenz (mit verschiedensten Entwicklungsaufgaben). Jugendliche würde gerade in einer solchen unsteten, für sie heraus- oder gar überfordernden, sensiblen Entwicklungsphase ein verlässliches, konstantes Umfeld benötigen, um sich zu orientieren und sich auf dieses verlassen zu können. Da die Lösun-

19 gen in der Vergangenheit jeweils nur kurz- oder mittelfristiger Natur gewesen seien, brauche es nun eine langfristige Lösungsoption. Des Weiteren berichtete die Kindesvertreterin (Ziff. 6 der Stellungnahme), dass (gestützt auf die Eindrücke bei den telefonischen Kontakten) der Jugendliche sich auf das Angebot der Einrichtung einlassen könne, dass die Beschäftigungen im Atelier ihm Freude bereiten würden und er sich Mühe gebe, die Regeln einzuhalten. In den betreffenden Angaben des Jugendlichen seien nicht nur Freude am Angebot vor Ort, die Fähigkeit sich auf das Angebot einzulassen, sondern auch eine beginnende Reflexion über das eigene Sozialverhalten zu erkennen, was als Fortschritt zu werten sei. Das Wohl des Jugendlichen gebiete eine regelmässige Beschulung, damit er seine Bildungslücken aufarbeiten könne, sich kognitiv, schulisch und später auch beruflich entwickeln könne. Die Beschulbarkeit in der Einrichtung sei gegeben, nicht aber in der mütterlichen Obhut (nachdem er beim Wohnen zuhause weder in der öffentlichen Schule noch in einer privaten Schule tragbar war). Das von der Kindsmutter beabsichtigte Homeschooling mit einem Privatlehrer werde von der Kindesvertreterin kritisch gesehen (Stellungnahme, S. 7 oben). Ausserdem nahm die Kindesvertreterin zu den Schwierigkeiten des Jugendlichen, sich in einer Gruppe zu integrieren, Stellung, wonach der Jugendliche entweder die Rolle des Clowns einnehme und sich dadurch in eine Aussenseiterposition manövriere, oder andere Jugendliche provoziere, so dass sich letztere gegen ihn wehren würden und er zuerst Täter und danach das Opfer sei. Diese sozialen Schwierigkeiten würden von den Eltern, namentlich der Mutter, bagatellisiert bzw. dramatisiert. Letztere sehe ihren Sohn als Opfer von Ungerechtigkeit und Mobbing. Alle seien rassistisch und unfair gegenüber ihrem Sohn, welcher niemandem etwas tue. Die Mutter externalisiere damit die Problematik des Sozialverhaltens des Sohnes und beschreibe ihn als "Unschuldslamm". Diese Wahrnehmung stimme nicht mit den Rückmeldungen der früheren Lehrpersonen und den Mitarbeitern verschiedener Einrichtungen überein. Letztere würden übereinstimmend postulieren, dass die Sozialkompetenz des Jugendlichen zwingend gefördert werden müsse. Diese Notwendigkeit werde von der Kindsmutter verkannt und es scheine fraglich, dass in der mütterlichen Obhut entsprechende Fortschritte zu erwarten wären, zumal beim geplanten Homeschooling auch im schulischen Umfeld keine sozialen Lernmöglichkeiten bestünden, derweil in einer institutionellen Unterbringung mit dem Jugendlichen an der Sozialkompetenz gearbeitet werden könne. 3.1 Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Akten und der Ausführungen/ Angaben anlässlich der gerichtlichen Anhörung zeitigt die nachfolgend dargeleg-

20 ten Ergebnisse. Im Einklang mit den einleuchtenden Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen und den überzeugenden Angaben/ Erkenntnissen der Kindesvertreterin gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die aktuelle Unterbringung des Jugendlichen in der geschlossenen Gruppe der AI.________ Stiftung in AJ.________ derzeit im Hinblick auf das massgebende Kindswohl geboten ist und einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Aufhebung der Unterbringung mit sofortiger Rückkehr des Jugendlichen in die Obhut der Kindsmutter würde in Anbetracht der Vorgeschichte/ Aktenlage (mit regelmässig gescheiterten Bemühungen zur Beseitigung der massiven Kindswohlgefährdung) grundsätzlich dazu führen, dass der Jugendliche in der mütterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert würde, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung (inkl. Sozialverhalten) nötig wäre. Namentlich hat die Kindsmutter in der Vergangenheit nicht den Nachweis erbringen können, dass sie die für ihren Sohn nötigen Strukturen und das in der Erziehungsarbeit unerlässliche Setzen von Grenzen bieten kann. Mit der Kindesvertreterin (und sinngemäss auch mit der Sachverständigen) ist zu betonen, dass die aktuelle Unterbringung in der geschlossenen Gruppe eine derzeit geeignete Lösung darstellt, welche mittelfristig durch den Übertritt in die offene Gruppe abzulösen sein wird, sofern der Jugendliche hinreichend kooperiert, was gemäss dem Stand anlässlich der Anhörung der Fall ist. Im aktuellen Zeitpunkt ist eine geeignete mildere Massnahme im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Aktenlage klar zu verneinen. 3.2 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind möglichst bald nach Hause nehmen und selber betreuen möchte, zumal sie ihren Sohn offenkundig liebt. Es geht im vorliegenden Kontext nicht darum, der Beschwerdeführerin ihr Kind wegzunehmen, auch wenn sie dies so empfindet. Vielmehr verlangt das wohlverstandene Kindeswohl, dass der Sohn derzeit den dargelegten, gut strukturierten Betreuungsrahmen (mit klaren Regeln und Konsequenzen) benötigt, welcher die vorliegende Einrichtung, nicht aber die Beschwerdeführerin bieten kann, wie die aktenkundigen Erfahrungen unmissverständlich aufgezeigt haben. Mit der vorliegenden Beschwerde, wonach ihr Sohn umgehend nach Hause kommen soll, verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn einen klar strukturierten Betreuungsrahmen benötigt, der sie (nach der Aktenlage) überfordert hat. In diesem Zusammenhang ist die Idee der Kindsmutter mit einem Privatlehrer als völlig unrealistisch zu beurteilen. Einmal abgesehen von der ungeklärten Kostenfrage (die Kindsmutter macht vor Gericht Bedürftigkeit geltend), gebricht es dem Homeschooling allein schon daran, dass damit die klaren Mängel des Sohnes im sozialen Verhalten nicht angegangen bzw. behoben werden können.

21 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihr Sohn das Potential hat, sich positiv weiterzuentwickeln und seine unübersehbaren Defizite (namentlich auch im sozialen Umgang) anzugehen und mit der Zeit hinreichend auszugleichen, wofür er aber derzeit auf eine professionelle stationäre (auch therapeutische) Unterstützung dringend angewiesen ist, zumal frühere ambulante Massnahmen (aus verschiedenen Gründen, u.a. auch wegen mangelnder Compliance der Beschwerdeführerin bzw. Nichteinhaltung von Terminen) scheiterten. Die Beschwerdeführerin ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie - solange sie die aus der Sicht des wohlverstandenen Kindeswohls derzeit unabdingbare stationäre Unterbringung ihres Sohnes mit dem dargelegten Unterstützungsangebot strikte ablehnt - ihrem Sohn es zusätzlich erschwert, sich auf die angebotene und für ihn offenkundig nötige Unterstützung einzulassen. Mit anderen Worten kann sie ihrem geliebten Sohn am besten dadurch helfen, indem sie sich bei den regelmässigen Kontakten bemüht, ihren Sohn zu motivieren, den eingeschlagenen (stationären) Weg weiterzugehen, auch wenn sie grundsätzlich einen anderen Weg (sofortige Rückkehr nach Hause) vorziehen würde, was indes nach dem Gesagten derzeit ausscheidet. Es geht in diesem Kontext nicht darum, was die Kindsmutter möchte, sondern was für den Sohn nach Massgabe des wohlverstandenen Kindeswohls geboten ist (Weiterverbleib in der Einrichtung). Mit der angesprochenen Unterstützung bei der Fortsetzung des stationären Wegs sollte in absehbarer Zeit ein Übertritt auf die offene Gruppe möglich werden, wodurch der Sohn unter anderen Rahmenbedingungen seine neu erworbenen Fähigkeiten/ Kompetenzen erproben und vom Behandlungsangebot noch weiter profitieren kann, wie auch die Kindesvertreterin in ihrer Zusammenfassung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Es ist nicht zu übersehen, dass es der Kindsmutter nicht leicht fallen wird, die vorliegende gerichtliche Beurteilung zu akzeptieren. Diesbezüglich wird ihr empfohlen, eine entsprechende (psychotherapeutische) Unterstützung in Anspruch zu nehmen (beispielsweise bei den ambulanten Diensten der AS.________ AG, AR.________, idealerweise durch eine russisch sprechende Therapeutin, welche nach der Aktenlage offenbar vorhanden ist). Mit einer solchen Unterstützung würde ihr ermöglicht, dass sie ihrem Sohn selber auf dessen weiteren (derzeit stationären) Weg beistehen und Rückhalt geben kann. 3.3 Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Massnahme eine bessere Ausgangslage besteht, dass der Jugendliche sein Verhältnis zum Kindsvater angehen und regelmässige Kontakte anstreben kann. In diesem Zusammenhang haben sowohl die Sachverständige wie auch die Kindesvertreterin zu Recht auf die gefestigte Erfahrung hingewiesen, dass die Beziehung eines

22 Jugendlichen zu seinem Vater als gleichgeschlechtliches Vorbild mit Orientierungsfunktion besonders wichtig ist. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass sie ihrem Sohn enorm schadet, wenn sie es ihrem Sohn (bewusst oder unbewusst) erschwert, regelmässige Kontakte mit dem Vater zu pflegen. 4. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Dem Begehren um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor Gericht ist stattzugeben, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Das Honorar für den Rechtsbeistand wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die vorliegende Beschwerdeschrift unter anderem Elemente enthält, welche offensichtlich tel quel aus einer früheren Rechtsschrift in einem Verfahren mit anderen Beteiligten kopiert wurden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8, Ziff. 32: "Ein Behandlungskonzept, um die angebliche Suchterkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin zu behandeln…").

23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) entrichtet. 4. Die Beschwerdeführerin hat dieses Honorar von Fr. 1'000.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - RA Dr.iur. B.________ (2/R, für sich und die Kindsmutter, inkl. Kopie der Stellungnahme der Kindesvertreterin) - RA lic.iur. AM.________ (2/R, für sich und den Kindsvater, inkl. Kopie der Stellungnahme der Kindesvertreterin) - KESB Ausserschwyz (2/R, für sich und den Berufsbeistand AN.________) - MLaw & MSc in Psychologie AH.________ (A) - AI.________-Stiftung AJ.________ (A) - Bezirksgericht M.________ (A/ z.K.) - Departement des Innern (z.K.) - sowie im Dispositiv an: - Fürsorgebehörde U.________, U.________ (A) - Abteilung Schulpsychologie (AT.________, AU.________)

24 Schwyz, 1. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Oktober 2020

III 2020 170 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.10.2020 III 2020 170 — Swissrulings