Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 134 Entscheid vom 21. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen 1. Baukommission der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, Postfach 34, 6431 Schwyz, vertreten durch Rechtsanwalt, lic.iur. D.________ 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. E.________ Beschwerdegegnerin, vertreten durch F.________ c/o E.________ 5. G.________ Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
2 Sachverhalt: A. Die E.________ AG reichte am 6. August 2019 bei der Baukommission der Gemeinde Schwyz ein Gesuch für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage an der H.________ in I.________ (KTN J.________) ein (RR-act. II/01). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt publiziert (K.________) und öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhoben A.________ und B.________ Einsprache bei der Baukommission Schwyz (RR-act. III/03/B7). Mit Gesamtentscheid vom 14. November 2019 (kantonale Baugesuch-Nr. B2019-0958) erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die Einsprache ab, soweit kantonale Belange betroffen waren (RR-act. III/03/B2). Darauf erteilte die Baukommission Schwyz mit Beschluss Nr. 524 vom 27. November 2019 (Baugesuch Nr. 19-129) die kommunale Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuem Mast und neuen Antennen/SEFZ auf dem Grundstück KTN J.________. Die Einsprache der Beschwerdeführer vom 28. August 2019 wies die Baukommission im Sinne der Erwägungen ab (RR-act. II/02). B. Gegen die Baubewilligung erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Baubewilligung 19-129 vom 27. November 2019 samt Gesamtentscheid des ARE vom 14. November 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Baukommission zurückzuweisen. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 534/2020 vom 30. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). D. Gegen diesen Beschluss (Versand am 7.7.2020; Zustellung am 8.7.2020) erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid VB 265/2019 (Beschluss Nr. 534/2020 vom 30. Juni 2020) samt Baubewilligung 19-129 vom 27. November 2019 und Gesamtentscheid des ARE vom 14. November 2019 aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Baubewilligung 19-129 vom 27. November 2019 mit folgender Auflage zu ergänzen:
3 "Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV betrieben werden." 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführer stellen des Weiteren die folgenden Verfahrensanträge: 1. Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung (Zertifikat L.________) ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen. 2. Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen. E. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 7. August 2020 unter Verweis auf die einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das ARE teilt mit Schreiben vom 13. August 2020 seinen Verzicht auf eine umfangreiche Vernehmlassung mit und verweist ausdrücklich auf seine Vernehmlassung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren vom 14. Januar 2020. Auch der Gemeinderat verzichtet mit Schreiben vom 10. August 2020 auf eine Vernehmlassung. F. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 10. September 2020 innert erstreckter Frist zur Beschwerde Stellung mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist; 2. der Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu ergänzen, dass Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV betrieben werden dürfen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 3. der Verfahrensantrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen und das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu eröffnen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 4. der Verfahrensantrag, es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 5. sämtliche weiteren Anträge sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
4 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. G. Die Beschwerdeführer nehmen innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2020 replizierend Stellung und halten vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Des Weiteren stellen die Beschwerdeführer den folgenden Verfahrensantrag: Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, die E.________ Messmethode für Basisstationen 5G NR (Akkreditierungsnummer M.________) zu editieren und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu eröffnen. H. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 3. November 2020 auf eine ergänzende Stellungnahme zur Replik. I. Mit Schreiben vom 12. November 2020 hält die Beschwerdegegnerin an den Anträgen vom 10. September 2020 fest. J. Mit Schreiben vom 24. November 2020 nehmen die Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin Stellung und ersuchen das Gericht erneut, zeitnah und im Sinne der Beschwerdeanträge die strittige Baubewilligung aufzuheben. K. Am 30. November 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Ihre Betroffenheit als (Stockwerk-)Eigentümer der Liegenschaften/Wohnhäuser N.________ (auf KTN O.________) und P.________ (auf KTN Q.________) in R.________, welche sich deutlich innerhalb des rechtsmittelberechtigten Umkreises von 783.25 m (Einsprecherradius; BGE 128 II 168 Erw. 2.3; Urteil BGer 1A.196/2001 vom 8.4.2001 Erw. 2; Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [NISV-Vollzugsempfehlung] Ziff. 2.4.2) der geplanten Mobilfunkanlage auf KTN J.________ befindet (vgl. Standortdatenblatt für die Mobilfunksendeanlage vom 17.9.2019 = RR-act. II/01/B6), wurde in den vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bejaht. Die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen sind auch vorliegend gegeben (§ 27 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 37 ff. mit Hinweisen; J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37 ff.; BGE 131 II 587 Erw. 2.1; 112 Ib 170 Erw. 5b). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
5 2.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen erwogen, die Baukommission habe ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Die Baukommission habe sich auch zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführer geäussert und diesen insbesondere mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen. Sie habe unter anderem dargelegt, dass die Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit bzw. von nichtionisierender Strahlung auf den Menschen in der Kompetenz des Bundes und nicht in jener der Baubewilligungsbehörde liege. Ebenso beschränke sich die Rechtssetzungskompetenz der Kantone und Gemeinden im Bau- und Planungsrecht bei Mobilfunkantennen auf den Erlas von Bau- und Zonenvorschriften. Dieser Planungspflicht sei Schwyz nachgekommen. Die Rügen der Beschwerdeführer in Bezug auf das Standortdatenblatt zur Antenne - insbesondere die ausgewiesene Sendeleistung - und Kontrolle derselben sei unbegründet (Erw. 2.1 ff.). Der bereits bestehende Antennenmast soll bei gleichbleibender Höhe leicht versetzt und mit einer zweiten Antennenebene ergänzt werden. Unbestritten seien die Zonenkonformität der Antenne und die Einhaltung der kantonalen und kommunalen Bauvorschriften, namentlich auch von Art. 12bis des kommunalen Baureglements (BauR) vom 26. September 2010. Aus dem Standortdatenblatt vom 17. September 2019 gehe hervor, dass jeweils drei Antennen mit den Frequenzbändern 700-900 MHz, 1400-2600 MHz und 3400-3800 MHz vorgesehen seien, welche auch für die neue Mobilfunktechnologie 5G (New Radio, NR) eingesetzt werden könnten und als adaptive Antennen ausgestaltet seien (Erw. 3). Das Bundesgericht habe die Gesetzes- und Verfassungskonformität der in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.70) vom 23. Dezember 1999 festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte mehrfach bestätigt (Erw. 3.2). Dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) obliege es, dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte zu empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderlich machten. Das BAFU komme dieser Aufgabe nach. Zudem habe das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Jahr 2018 die Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung ins Leben gerufen. Diese Arbeitsgruppe soll die Bedürfnisse und Risiken für die nähere und weitere Zukunft von Mobilfunk und Strahlenbelastung - insbesondere mit der Einführung von 5G - analysieren und habe hierzu am 18. November 2019 einen Bericht veröffentlicht. Die Beschwerdeführer verlangten eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Bericht sowie einem Urteil des Berufungsgerichts Turin vom 3. Dezember 2019 und mit weiteren Publikationen. Indes sei es nicht Aufgabe der Bewilligungs- oder Rechtsmittelbehörde, die geltenden Grenzwerte aufgrund wissenschaftlicher Publikationen zu prüfen oder anzupassen; dies obliege dem
6 BAFU bzw. dem Verordnungsgeber. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Kenntnis trage (Erw. 3.3 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführer zutreffend ausführten, dass das BAFU bisher noch keine Vollzugshilfen zur Beurteilung von adaptiven Antennen veröffentlicht habe, stehe dies einem rechtskonformen Betrieb von adaptiven Antennen nicht zwangsläufig im Wege (Erw. 4.4). Die vom BAFU in Informationen vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 als "worst case" Beurteilung empfohlene Berechnungsmethode finde ihre gesetzliche Grundlage in Art. 12 Abs. 2 NISV; hierbei handle es sich nicht um eine übergangsrechtliche (intertemporale) Regelung im eigentlichen Sinne, sondern um eine zum aktuellen Zeitpunkt geeignete Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte sicherzustellen (Erw. 4.4.1). Anhang 1 Ziff. 63 NISV sehe seit der Änderung vom 17. April 2019 vor, dass für den massgebenden Betriebszustand bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werde. Die technischen Neuerungen in der Abstrahlcharakteristik führten zu tieferen Immissionen. Dies bedeute nichts anderes, als dass bei adaptiven Antennen bei einer im Vergleich zu konventionellen Antennen höheren Sendeleistung die NIS-Grenzwerte weiterhin eingehalten seien. Bei der Ergänzung von Anhang 1 Ziff. 63 handle es sich folglich um eine ergänzende Beurteilungsmöglichkeit, welche bei Vorliegen der Vollzugsempfehlung des BAFU für adaptive Antennen voraussichtlich höhere Sendeleistungen ermöglichen werde (Erw. 4.4.2). Bei der aktuell zur Anwendung gelangenden "worst case" Beurteilung sollen adaptive Antennen nach der maximalen Leistung beurteilt werden. Damit meine das BAFU nicht die von der Antenne technisch maximal mögliche Sendeleistung, sondern selbstredend jene maximale Sendeleistung, bis zu welcher die Anlageund Immissionsgrenzwerte eingehalten seien. Ohne Berücksichtigung der Variabilität werde die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtige. Damit würden die Immissionen bei hypothetischem Volllastbetrieb prognostiziert, bei welchem davon auszugehen sei, dass sämtliche Beams bei voller Leistung sendeten. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Publikation der ausstehenden Vollzugsempfehlung des BAFU zukünftig für die adaptiven Antennen höhere Sendeleistungen nutzen wollen, werde sie ein neues Standortdatenblatt zur Überprüfung und Bewilligung einreichen müssen (Erw. 4.4.3). Es bestünden demnach keine Bedenken, dass adaptive Antennen im Betrieb mit einer (maximalen) Sendeleistung, welche nach der vom BAFU empfohlenen "worst case"
7 Beurteilung ermittelt worden sei, die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen überschritten. Bei dieser Ausgangslage lasse sich die Interpretation der Beschwerdeführer, wonach eine Bewilligung adaptiver Antennen nur bei Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme möglich sei, weder aus dem Wortlaut oder dem Zweck des massgebenden Betriebszustandes nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV noch aus dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip herleiten. Auch anderweitige vorsorgliche Begrenzungen der Mobilfunkanlage würden sich nicht aufdrängen, weshalb für die von den Beschwerdeführern eventualiter beantragte Betriebsbeschränkung kein Anlass bestehe (Erw. 4.4.4). Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, den im Standortdatenblatt vom 17. September 2019 bewilligten Betriebszustand einzuhalten und dies mittels einwandfrei funktionierender QS-(Qualitätssicherungs-)Systeme sicherzustellen (Erw. 4.5). Gemäss den Informationen des BAFU vom 31. Januar 2020 sowie dem Mitbericht des AFU vom 9. Januar 2019 (recte 2020) könne auf die zusätzliche Überwachung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme durch das QS-System verzichtet werden, wenn die maximal bewilligte Sendeleistung aufgrund der "worst case" Beurteilung wie bei konventionellen Antennen errechnet worden sei. Diese Sendeleistung basiere bereits auf der maximal möglichen Konzentration an Beams (Erw. 4.5.2). Die Beschwerdegegnerin verfüge für konventionelle Antennen über ein ausreichendes QS-System. Dessen Zertifizierung sei auf der Internetseite des BAFU einsehbar. Dieses bestehende QS-System könne die bewilligten Einstellungen der adaptiven Antennen ausreichend überwachen, um die Einhaltung der NISV-Grenzwerte genügend sicherzustellen (Erw. 4.5.3). Auf die beantragte Edition des entsprechenden Auditreports könne verzichtet werden (Erw. 4.5.4). Ergebe die Abnahmemessung eine höhere NIS-Belastung als die rechnerische Prognose (d.h. OMEN [Ort mit empfindlicher Nutzung] zu 80% erreicht) sei eine entsprechende Reduktion der Sendeleistung oder eine sonstige Anpassung der Anlage zu verfügen (Erw. 4.6). Mit der vom BAFU am 31. Januar 2020 empfohlenen Messtechnik würden die Mobilfunkbetreiber bei einer gemessenen Überschreitung der Immissions- bzw. Anlagegrenzwerte verpflichtet, die Sendeleistungen ihrer Anlagen bis zur Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu reduzieren, ohne dass die verursachende Antenne bzw. Strahlungsquelle bekannt sei bzw. bekannt sein müsse (Erw. 4.6.3). Im Standortdatenblatt vom 17. September 2019 seien zwei Orte des kurzfristigen Aufenthaltes (OKA) und sieben OMEN ausgewiesen. Der verlangte Anlagegrenzwert von 5.0 V/m gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV werde eingehalten; der Einbezug weiterer Orte als OMEN dränge sich nicht auf (Erw. 5.2). Die Sendeleistung soll in der Baubewilligung soweit beschränkt werden, dass die Anla-
8 gegrenzwerte eingehalten würden. Daher bestehe auch keine Notwendigkeit, die bewilligte Sendeleistung einer adaptiven Antenne zusätzlich mit ihrer Anzahl von Antennenelementen zu multiplizieren (Erw. 5.3). Einer spezifischen Grundlage in einem Nutzungsplan oder gar Richtplan bzw. Sachplan bedürfe die Bewilligung einer Mobilfunkanlage nicht (Erw. 6). 2.2.1 Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Beschwerde eine Verletzung von Anhang 1 Ziff. 63 NISV, weil die adaptiven Antennen nicht als solche, sondern als konventionelle Antennen beurteilt worden seien. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz entgegen dem Wortlaut von Anhang 1 Ziff. 63 NISV den Betriebszustand bei maximaler Sendeleistung mit maximalem Gesprächs- und Datenverkehr berücksichtige, ohne die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme zu berücksichtigen. Mit diesem Vorgehen habe sie die Verordnungsbestimmung für konventionelle Antennen auch für adaptive Antennen angewendet, was rechtswidrig sei. Mangels einer gesetzlichen Grundlage sei es unzulässig, für adaptive Antennen die Verordnungsbestimmung für konventionelle Antennen anzuwenden (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 15 ff.). Ausserdem wird von den Beschwerdeführern bestritten, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Antennendiagrammen tatsächlich den "worst case" darstelle (vgl. Replik S. 5 f. Ziff. 7). Die Übergangsregelung, worauf die Vorinstanz sich berufe, biete nur einen ungenügenden Schutz, da die Einhaltung der Grenzwerte gerade nicht gewährleistet werden könne. Bei einer Fokussierung des Signals könnten die Grenzwerte deutlich überschritten werden. Adaptive Antennen müssten darum zwingend im Moment des maximalen Antennengewinns beurteilt werden, um den Vorsorgewert einzuhalten (S. 9 f. Ziff. 21). In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auf das Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020. Der Hinweis des BAFU, bis zur Publikation der Vollzugshilfe für adaptive Antenne eine Gleichbehandlung der adaptiven Antennen wie konventionellen Antennen vorzunehmen, bedeute, dass die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtige. Die Antennendiagramme der Beschwerdegegnerin würden dies aber nicht tun (S. 11 Ziff. 24). Adaptive Antennen verfügten über räumlich stabile Signalisierungskanäle, auf welche sich Abnahmemessungen stützen könnten. Bei adaptiven Antennen gestalte sich die Hochrechnung dieses Messergebnisses während des Betriebs auf den Beurteilungswert im massgebenden Betriebszustand (maximaler Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung) jedoch komplexer, da die Verkehrskanäle eine andere räumliche Ausprägung als die Signalisierungskanäle aufwiesen. Da die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einem festen Antennen-
9 gewinn ausgehe, entspräche ihre Berechnung nicht dem "worst case" Szenario. Sie müsste für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen und dabei die besondere Abstrahlcharakteristik berücksichtigen (S. 11 Ziff. 25). Nur weil den Antennendiagrammen kein Hinweis auf die Variabilität von adaptiven Antennen zu entnehmen sei, heisse das noch lange nicht, dass sie den "worst case" respektive den maximalen Antennengewinn darstellten, wie das Zürcher Baurekursgericht es in BRGE I Nr. 0011/2020 vom 7. Februar offenbar erachtet habe. Der "worst case" entspreche dem maximal möglichen Antennengewinn unter Berücksichtigung der besonderen Abstrahlcharakteristik (Replik S. 5 f. Ziff. 7). Es wäre naheliegend gewesen, sämtliche Baubewilligungsverfahren für adaptive Antennen zu sistieren oder vorsorglich abzuweisen (S. 12 Ziff. 26). 2.2.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV. Ob die Werte nach Inbetriebnahme eingehalten würden, sei nicht nur eine Frage des Vollzugs, sondern stelle eine Bewilligungsvoraussetzung dar (S. 12 Ziff. 29). Der Vorinstanz sei in Erw. 4.5.2 ein grober Denkfehler unterlaufen. Nur weil adaptive Antennen laut der strittigen Praxis des BAFU rechnerisch übergangsweise wie konventionelle Antennen zu behandeln seien, sei das noch lange kein Freipass für den Betrieb und die Kontrolle des rechtmässigen Betriebs der Anlage. Sehr wohl müsse die variierende Ausrichtung der Beams mittels QS- System überwacht werden können. Die Vorinstanz übersehe, dass zwischen der Prognose, welche rein rechnerisch erfolge, und der in Art. 12 Abs. 1 NISV verlangten Überwachung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen ein wesentlicher Unterschied bestehe (S. 13 Ziff. 32). Der Vorinstanz sei demnach nicht zu folgen, wenn sie annehme, dass adaptive Antenne nicht zu kontrollieren seien, solange die maximal bewilligte Sendeleistung sichergestellt werde. Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, könnte gleich gänzlich auf ein QS-System verzichtet und lediglich (technisch oder mittels Software) die maximale Leistung auf den bewilligten Wert beschränkt werden, was für die von der NISV verlangte Überwachung der Grenzwerte nicht ausreichend wäre (S. 13 f. Ziff. 33). Die rechnerische Prognose im "worst case" ersetze nicht die Überwachung der Grenzwerteinhaltung mittels QS-System. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung (Zertifikat L.________) des QS-Systems einzureichen. Wenn die ISO-Zertifizierung keinen Hinweis darauf enthalte, dass das System auch für die Überwachung von adaptiven Antennen zertifiziert worden sei, sei es auch nicht im Stande, adaptive Antennen zu überwachen (S. 14 Ziff. 34 f.; vgl. Replik S. 7 Ziff. 11). Auch in Bezug auf QS-Systeme gelte, dass bei einer Bewilligung von adaptiven Antennen das QS-System auf den Betrieb von adaptiven Antennen ausgerichtet sein müsse.
10 Die Behauptung, das QS-System sei genügend, da die adaptiven Antennen ja als konventionelle Antennen beurteilt worden seien, sei offensichtlich falsch und stelle eine Umgehung von Art. 12 Abs. 1 NISV dar (S. 15 f. Ziff. 39). 2.2.3 Die Beschwerdeführer bestreiten zudem, dass gestützt auf den neuen technischen Bericht des METAS (Eidg. Institut für Metrologie; Technischer Bericht: Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz) vom 18. Februar / 20. April 2020 Abnahmemessungen durchgeführt werden könnten. Einigkeit dürfe zwar darüber bestehen, dass zu keinem Zeitpunkt der Grenzwert überschritten werden dürfe, dass hierfür die maximalen Feldstärken zu ermitteln seien sowie dass die Messung bei 5G via Synchronisationskeulen erfolgen müsse. Was eine code-selektive Sonde grundsätzlich messen könne, seien die Synchronisationssignale. Jedoch müssten die Signale mit noch nicht definierten Faktoren multipliziert werden, da ansonsten die maximale Abstrahlung nicht ermittelt werden könne. Diese Faktoren stünden aber noch nicht fest, womit aktuell keine messtechnische Kontrolle von adaptiven Antennen stattfinden könne. Es bestünden keine "geeigneten Messmethoden" (Beschwerde S. 16 Ziff. 42). Solange die für die Messempfehlung notwendigen Faktoren nicht feststünden, könne nicht kontrolliert werden, ob die Grenzwerte eingehalten seien. Die Baubewilligung müsse daher auch wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV aufgehoben werden (S. 17 Ziff. 46 f.). Die Beschwerdeführer beantragen die Einholung eines Amtsberichts oder eines unabhängigen Gutachtens zu den Fragen, ob bei adaptiven Antenennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden könnten und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen. Telefonische Rückfragen bei den kantonalen NIS-Fachstellen hätten ergeben, dass bis dahin noch keine Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen hätten durchgeführt werden können (S. 16 f. Ziff. 43). Die Beschwerdeführer verweisen replizierend auf einen Prüfungsbericht einer E.________-Anlage in S.________ bei V.________. Hierbei sei eine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt worden. Ausserdem sei im Zeitpunkt der Messung noch kein System in Betrieb gewesen, worauf die Beschwerdegegnerin sich ihre eigene Messmethode für 5G Basisstationen akkreditieren lassen habe (S. 9 Ziff. 17 f.). Damit dürfe die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor für die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme von adaptiven Antennen selber festlegen (S. 10 Ziff. 20). Je nachdem, wie die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor festlege, resultiere eine massive Grenzüberschreitung. Sie sei daher zu verpflichten, die E.________ Messmethode für Basisstationen 5G NR
11 (Akkreditierungsnummer M.________) zu editieren und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu eröffnen (S. 10 Ziff. 20). 2.2.4 Die Beschwerdeführer machen überdies eine Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 4 NISV, Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 sowie Art. 74 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 geltend. Sie sind unter Bezugnahme auf verschiedene Studien der Ansicht, dass die Einwirkung nichtionisierender Strahlen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko verursache (S. 19 ff. Ziff. 52 ff.). Entgegen der Meinung der Vorinstanz trage das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausreichend Rechnung (S. 23 Ziff. 59). In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auf das Urteil des Berufungsgerichts Turin Nr. 904/2019 vom 3. Dezember 2019 (S. 23 Ziff. 60). Dieser Entscheid anerkenne die Forschungslage zur tumorauslösenden Wirkung nicht-ionisierter Strahlen und benenne offen die Interessenkonflikte bestimmter, der Mobilfunkindustrie nahestehender Experten offen. Diese Interessenkonflikte seien auch beim Bund aufzufinden (S. 23 Ziff. 61). Wenn nun behauptet werde, mit den heutigen Grenzwerten sei gewährleistet, dass Mobilfunkanlagen keine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung darstellten, so sei das nachweislich falsch. Zahlreiche Studien und wissenschaftliche Befunde kämen zu einem anderen Ergebnis. Ebenfalls falsch sei die Behauptung, die NISV ignoriere nicht-thermische Wirkungen von nichtionisierenden Strahlen nicht. Die nicht-thermischen Wirkungen seien auch bei viel tieferer Strahlung aufgetreten. Mit den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen seien nicht-thermische Wirkungen nicht ausgeschlossen. Insofern tragen die Anlagegrenzwerte dem Vorsorgeprinzip gerade nicht Rechnung, da sie höchstens die Gefahren von thermischen Wirkungen, nicht aber von nichtthermischen Gesundheitsschäden verhinderten (S. 26 f. Ziff. 67). 2.2.5 Mit der Gutheissung des Eventualantrages könne sichergestellt werden, dass die als adaptive Antennen bewilligten Sendeantennen noch nicht mit der neuen Technologie des Beamformings betrieben werden dürften (S. 27 Ziff. 72). 2.2.6 Die Beschwerdeführer erneuern somit im Wesentlichen bereits im regierungsrätlichen Verfahren vorgebrachte Rügen bzw. halten an diesen fest. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unab-
12 hängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). 3.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen, die unter anderem die Begrenzung der Emissionen von Mobilfunksendeanlagen regelt. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Der Bundesrat hat in dieser Verordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorsah (vgl. Urteile BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 3.1; 1C_576/2016 vom 27.10.2017 Erw. 3.5.1). Mobilfunkanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Art. 3 Abs. 3 NISV) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen aufhalten können, die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten sein (Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der zuständigen Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt einreichen, das über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 NISV). Darin sind u.a. der am stärksten belastete, für Menschen zugängliche Ort (sog. Ort für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) und die drei höchstbelasteten OMEN zu dokumentieren (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV; vgl. Urteile BGer 1C_12/2008 vom 27.1.2009 Erw. 3.; 1C_343/2015 vom 30.3.2016 Erw. 2.2). Basierend auf dem Standortdatenblatt wird im Baubewilligungsverfahren eine rechnerische Prognose der nach Inbetriebnahme zu erwartenden Strahlungsbelastung vorgenommen. Massge-
13 bend ist dabei grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage maximal mögliche Sendeleistung und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert. Ob die in der Baubewilligung festgelegte Strahlungsleistung eingehalten wird, kann von der Vollzugsbehörde nach Inbetriebnahme der Anlage mit einer Abnahmeprüfung kontrolliert werden (Art. 12 Abs. 3 NISV). Eine solche wird regelmässig durchgeführt, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, Rz. 19.4.3.3; Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, N 585 mit Hinweisen; NISV-Vollzugsempfehlung Ziff. 2.1.8). 3.3.1 Der Bundesrat hat die NISV am 17. April 2019 (in Kraft seit 1.6.2019) so geändert, dass bei der Beurteilung der Strahlung der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen Rechnung zu tragen ist. Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV). Nach Anhang 1 Ziffer 63 NISV gilt als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. 3.3.2 Das BAFU als Fachbehörde hat zur Koordination des Vollzugs der NISV die für die Umwelt geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV; Urteil BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 6.1). 3.3.3 Mit Informationsschreiben an die Kantone vom 17. April 2019 hat das BA- FU u.a. ausgeführt, 5G (New Radio [NR]) sei eine Weiterentwicklung der 4. Mobilfunkgeneration (LTE: Long Term Evolution). Neben den in der Schweiz seit längerem zum Einsatz kommenden Frequenzbändern bei 800, 900, 1800, 2100 und 2600 Megahertz (MHz) seien Anfang 2019 Frequenzen um 700, 1400 und 3600 MHz (=3.6 Gigahertz [GHz]) für den Mobilfunk freigegeben worden. Die totale Bandbreite für Mobilfunk werde damit ungefähr verdoppelt. 5G werde voraussichtlich insbesondere im Frequenzband von 3.6 GHz eingeführt werden. 5G sei aber in allen Mobilfunkfrequenzen einsetzbar. Längerfristig solle 5G in noch deutlich höherem Frequenzbereich zur Anwendung gelangen (im zweistelligen Gigahertzbereich, sog. "Millimeterwellen"). Für diese Anwendung liege noch kein Zeitplan vor. Funktechnisch gesehen hätten Frequenzen um 3.6 GHz schlechtere Übertragungseigenschaften als die bisher genutzten Frequenzen um 2 GHz und tiefer. Um dies zu kompensieren, könnten Antennen eingesetzt werden, die das
14 Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes fokussierten (beamforming). Solche Antennen würden adaptive Antennen genannt. Die NISV sei technologieneutral und gelte damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (NR) handle. Im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung des Mobilfunks sei die Änderung der NISV vom 17. April 2019 trotzdem notwendig gewesen. Zum einen werde dem BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, die NIS-Immissionen in der Umwelt zu erheben, periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der Bevölkerung durch Strahlung zu veröffentlichen und über den Stand der Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Strahlung auf Menschen und Umwelt zu informieren. Zum andern würden Regelungslücken geschlossen, die für den Aufbau der 5G-Netze hinderlich sein könnten. Dabei werde das heute bestehende Schutzniveau beibehalten. Dieser Teil der Änderung umfasse u.a. die Verankerung eines Grundsatzes zur Beurteilung von so genannten adaptiven Antennen. Die NISV sei am 17. April 2019 so geändert worden, dass bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands der technischen Neuerung in der Abstrahlcharakteristik bei der Beurteilung der Strahlung Rechnung zu tragen sei. Die technischen Einzelheiten, wie dies zu tun sei, würden zurzeit unter Federführung des BAFU ausgearbeitet. Bis diese Vollzugshilfe ausgearbeitet sei, könnten adaptive Antennen in einem "worst case" Szenario behandelt werden. Die Strahlung werde wie bei konventionellen Antennen nach der maximalen Leistung beurteilt. Damit werde ihre tatsächliche Strahlung überschätzt und die Beurteilung sei auf der sicheren Seite (vgl. auch VGE III 2020 23 vom 31.1.2020 Erw. 3.2.2). 3.3.4 Mit Informationsschreiben an die kantonalen und städtischen NIS- Fachstellen vom 31. Januar 2020 wiederholte das BAFU vorab seine Empfehlung an die Kantone, adaptive Antennen bis zur Publikation der Vollzugshilfe für adaptive Antennen weiterhin gleich zu behandeln wie konventionelle Antennen. Das BAFU macht in diesem Schreiben einerseits Ausführungen zum massgebenden Betriebszustand bei adaptiven Antennen. Würden adaptive Antennen gleichbehandelt wie konventionelle Antennen, könne ihr Betrieb in den bestehenden QS- Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt werden (Vollzugsempfehlung des BAFU vom 31.1.2020, S. 2). Anderseits äussert sich das BAFU zur Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen (S. 3 f.). 3.3.5 Der Bundesrat hat gemäss Medienmitteilung vom 22. April 2020 das weitere Vorgehen bezüglich der fünften Generation des Mobilfunks (5G) festgelegt. Dazu gehört, dass das UVEK (Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
15 Energie und Kommunikation) eine Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen adaptiven Antennen erarbeiten wird. Bis diese vorliegt, seien adaptive Antennen wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Damit sei der Schutz der Bevölkerung jederzeit gewährleistet. Am 18. Februar 2020/20. April 2020 hat das METAS eine Messmethode für die Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen bis 6 GHz erarbeitet. Das BAFU hat diese Methode zur Messung von adaptiven Antennen auf Anfrage mehrerer Kantone am 30. Juni 2020 erläutert. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Strahlenbelastung am OKA sowie an 8 OMEN ermittelt (vgl. Plan 1:1000 vom 17.9.2019 und Standortdatenblatt vom 17.9.2019 [RR-act. III/02/B5 u. B6). Das AfU als kantonale NIS-Fachstelle (vgl. § 70 lit. e der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001) hat das Bauvorhaben - mit Blick auf den Nachweis der Strahlenbelastung - beurteilt (§ 40 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997), das Standortdatenblatt materiell sowie rechnerisch überprüft und als korrekt befunden (RR-act. III/02/B3). Für den Betrieb aller Sendedienste mit den maximal bewilligten Sendeleistungen wurden am OKA eine elektrische Feldstärke von 9.6 V/m (rund 21% des Immissionsgrenzwertes) und an den OMEN von (maximal) 4.94 V/m (rund 99% des Anlagegrenzwertes) ermittelt. Da bei sechs OMEN ein Anlagegrenzwert von mehr als 80% ermittelt wurde, hat das AfU eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Anlage angeordnet (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Es hat zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass während der Abnahmemessung nicht alle bewilligten Sendedienste in Betrieb seien, bei Einhaltung der Bedingungen der Messempfehlungen des BAFU eine Hochrechnung auf alle bewilligten Dienste oder eine nachträgliche erneute Messung nach Aufschaltung der weiteren bewilligten Dienste zu erfolgen habe. Werde bei der Messung eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes festgestellt, müsse die Anlage saniert (z.B. mittels Leistungsreduktion) und die Immissionsbelastung bis zur Einhaltung der Grenzwerte nachgemessen werden. Mit Stellungnahme (Mitbericht) vom 9. Januar 2020 im regierungsrätlichen Verfahren z.H. ARE hat das AfU diese Angaben bestätigt (RR-act. III/02). 4.1.2 An der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses des AfU zu zweifeln besteht kein Anlass. Auch die Beschwerdeführer bringen keine substantiierten Belege für eine allfällige Unrichtigkeit dieser Beurteilung vor. Das Sicherheitsdepartement hält der Argumentation der Beschwerdeführer vernehmlassend entgegen (S. 2),
16 richtig sei daran, dass die Strahlung dort höher ausfalle, wo eine Sendeleistung hin fokussiert werde. Mit der derzeitigen "worst case" Beurteilung werde die maximale bewilligte Sendeleistung jedoch so festgelegt, dass auch bei voller Fokussierung der adaptiven Antenne auf einen bestimmten Punkt die NISV-Grenzwerte eingehalten werden (vgl. auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 6 f. Ziff. 19 ff.). Mit der vom AfU angeordneten Auflage einer Abnahmemessung wird sichergestellt, dass sich die Strahlung auch tatsächlich unterhalb des "worst case" bewegt. 4.1.3 Unbegründet ist mithin die Rüge der Verletzung von Anhang 1 Ziff. 63 NISV. In den Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) - Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 vom 17. April 2019 hat das BAFU zu dieser Bestimmung ausgeführt (S. 8), dass adaptive Antennen sowohl Vorteile für die Mobilfunkversorgung als auch für die Belastung der Bevölkerung durch NIS hätten. Damit die Einführung von adaptiven Antennen nicht behindert werde, solle deshalb bei der Definition des für eine Beurteilung der Strahlung in der Umgebung der Mobilfunkanlagen massgebenden Betriebszustands den verschiedenen möglichen räumlichen Ausprägungen des Antennendiagramms Rechnung getragen werden. Hierzu werde in der Verordnung ein Grundsatz festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung des Grundsatzes sei angesichts der Dynamik der Entwicklung der Antennentechnik auf Stufe Vollzugshilfe sachgerecht. Es ist unbestritten, dass eine (definitive) Vollzugshilfe und Messempfehlung noch nicht besteht. Das bisherige Fehlen einer Vollzugshilfe zu Anhang 1 Ziff. 63 NISV erklärt sich mit den erheblich komplexeren technischen Anforderungen an die Messung der Strahlung bei adaptiven Antennen im Unterschied zu konventionellen Antennen. Dieses Fehlen kann indes grundsätzlich nicht zu einem Moratorium führen, solange die Einhaltung der geltenden Grenzwerte gleichwohl sichergestellt werden kann. Vielmehr widerspiegelt sich im bisherigen Fehlen einer Vollzugshilfe die vom Verordnungsgeber angesprochene Dynamik der Entwicklung der Antennentechnik, was die Einführung von adaptiven Antennen nach Auffassung des Verordnungsgebers nicht verhindern kann. In der Empfehlung an die Kantone zur Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen vom 31. Januar 2020 hat das BAFU das Vorgehen dargelegt, solange noch keine serienmässig produzierten Geräte für sogenannte code-selektive Messungen von 5G-Antennen verfügbar sind. Messungen können nach dem Stand der Technik gemäss dem technischen Bericht des METAS gleichwohl vorgenommen werden. Mithin schadet es nicht, wenn derzeit der Variabilität von adaptiven Antennen infolge einer fehlenden (zuverlässigen) Messtechnik bei den
17 Messungen noch nicht direkt Rechnung getragen werden kann. Durch die vorsichtige Festlegung der "worst case" Grenze wird dieses Manko aufgefangen. Die massgebenden Feldstärken der fraglichen Antennenanlagen sind derzeit mithin einzig anhand dieses (konkreten Maximal-) Werts zu beurteilen (vgl. auch Entscheid des Baurekursgerichts Zürich IV Nr. 0109/2020 und 0110/2020 vom 16.7.2020 = BEZ 2020 Nr. 17 Erw. 8.2). Die Vorinstanz weist überdies zu Recht darauf hin, dass nicht die von der Antenne technisch maximal mögliche Sendeleistung, sondern jene maximale Sendeleistung, bis zu welcher die Anlage- und Immissionsgrenzwerte eingehalten werde, gilt (angefochtener RRB Nr. 534/2020 Ziff. 4.4.3; vgl. auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 17 f. Ziff. 18 ff.). Zu ergänzen ist, dass sich die erwähnten Informationsschreiben/Empfehlungen wie Vollzugshilfen an die Durchführungsstellen richten und mithin durchaus mit Vollzugshilfen verglichen werden können. Also solche sind sie für das Gericht zwar nicht verbindlich, sollen aber bei der Entscheidung berücksichtigt werden, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund vom Informationsschreiben des BAFU ab, wenn dieses eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. auch BGE 132 V 121 Erw. 4.4; vgl. Urteil BGer 2C_264/2014 vom 17.8.2015 Erw. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 122 Erw. 3.3.4; BGE 137 II 284 Erw. 5.2.2; BGE 136 II 415 Erw. 1.1). Dies trifft vorliegend zu. Ausgehend von der tatsächlichen Überschätzung der tatsächlichen Strahlung kann nach Massgabe des "worst case" Szenarios auch die Einhaltung der Anlage- und Immissionsgrenzwerte für adaptive Antennen gewährleistet werden. Einer expliziten gesetzlichen Grundlage für die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bei adaptiven Antennen bedarf es grundsätzlich nicht. 4.2 Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Verletzung von Art. 12 (Abs. 1 und 2) NISV. Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Die Strahlenbelastung kann im Rahmen eines Baugesuches zwangsläufig nur rechnerisch prognostisch ermittelt werden. Wird der verlangte Anlagegrenzwert zu weniger als 80% erreicht, was mithin einer Sicherheitsmarge von 20% bzw. 1/5 entspricht, drängt sich keine Abnahmemessung auf (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Bewegt sich die prognostisch ermittelte Strahlenbelastung zwischen
18 80% und 100%, ist hingegen eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme vorzunehmen. Im einen wie im andern Fall ist die Bewilligungsfähigkeit aus Sicht der NISV indes gegeben. Nachdem vorliegend ein Wert über 80% ermittelt wurde, hat das AfU zu Recht eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme auflageweise angeordnet. Anzumerken ist, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV nichts anderes ableiten lässt. Überwachungen und Kontrollen lassen sich wesensgemäss erst nach der Realisierung einer Anlage vornehmen. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Anlage- und Immissionsgrenzwerte beim Betrieb der Mobilfunkanlage durch ein hierfür geeignetes QS-System sichergestellt wird (vgl. hierzu nachstehend Erw. 4.3.1 ff.) und bei einer Überschreitung der Grenzwerte die gebotenen Massnahmen ergriffen werden. 4.3.1 Mit dem Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Qualitätssicherung. Namentlich legte es dar (Erw. 6.2), das BAFU habe mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 als Kontrollmöglichkeit die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen empfohlen. Das Bundesgericht äusserte sich ausführlich zur Funktionsweise dieses QS-Systems, zur Überprüfung der in der Folge von den kommerziell tätigen Mobilfunkbetreiberinnen eingerichteten QS-Systemen ab 2007 sowie erkannten Schwierigkeiten (Erw. 7.2). Im Weiteren (Erw. 8.1) hat das Bundesgericht auch eine Medienmitteilung des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 10. Februar 2016 angeführt, wonach eine Messfirma bei der Überprüfung von vierzehn Mobilfunkanlagen bei acht Anlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe oder Ausrichtung von Antennen festgestellt habe, weshalb die betroffenen Mobilfunkanbieter aufgefordert worden seien, die Mängel zu beheben. Das Bundesgericht folgerte (Erw. 8.3), dass im Kanton Schwyz Abweichungen festgestellt worden seien, lasse darauf schliessen, dass gewisse Abläufe nicht hinreichend eingehalten bzw. "gelebt" worden seien. Das BAFU werde daher aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Die im Kanton Schwyz bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen bildeten jedoch keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN nicht bekannt seien. 4.3.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Beurteilung des Regierungsrates nicht zu beanstanden. Namentlich ist zu betonen, dass die bewilligte Sendeleis-
19 tung gemäss dem Regierungsrat mittels "worst case" Beurteilung auf dem hypothetischen Betrieb sämtlicher Beams bei voller Leistung basiert und die Überprüfung der tatsächlichen Anzahl in Betrieb stehenden Beams bzw. deren variierende Ausrichtung daher nicht notwendig ist, solange die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung sichergestellt wird (angefochtener RRB Erw. 4.5.2; vgl. vorstehend Erw. 2.1). Unter Verweis auf den RRB Nr. 667 vom 24. September 2019 Erw. 6 hält der Regierungsrat zudem fest, dass die Beschwerdegegnerin für konventionelle Antennen über ein ausreichendes QS-System verfügt. Dessen Tauglichkeit sei vom Bundesgericht nicht angezweifelt worden (vgl. angefochtener RRB Erw. 4.5.3). Mit seinem Mitbericht vom 9. Januar 2020 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren hat das AfU hierzu ausgeführt (RR-act. III/02/Beilage), dass die Beschwerdegegnerin über ein zertifiziertes QS-System verfügt und jährlich von einer externen Prüfstelle auditiert wird (ISO-Zertifikat L.________, publ auf: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/m assnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-dernisv-bei-m.html). Den Vollzugsbehörden werde via Mobilfunk-Datenbank des BAKOM Einsicht in die QS-Datenbank gewährt. Es fänden auch regelmässig QS- Datenbankkontrollen seitens der kantonalen NIS-Fachstellen statt. Auch der Kanton Schwyz führe regelmässig solche Kontrollen durch. Analog zu herkömmlichen Antennen werde auch bei adaptiven Antennen im QS-System die Sendeleistung aus der eingestellten Ausgangsleistung des Verstärkers (fernsteuerbar) und dem maximalen Antennengewinn (fix) errechnet. Diese errechnete Sendeleistung werde im QS-System täglich für jede Antenne mit dem bewilligten ERP- Wert verglichen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Ausführung des zuständigen und fachkundigen AfU nicht zutreffen. Inwiefern eine (zusätzliche) Überprüfung der einzelnen Precodings (d.h. die für eine adaptive Antenne möglichen Einstellungen zur Erreichung einer bestimmten Richtwirkung) als notwendig erscheint, erschliesst sich dem Gericht nicht (vgl. hierzu Duplik der Beschwerdegegnerin S. 3 f. Ziff. 10 f.). Nicht von der Hand zu weisen ist die Berechtigung der vernehmlassenden Ausführungen des Sicherheitsdepartements (S. 2), dass die Beschwerdeführer in ihrer Darstellung die Funktionsweisen und Fähigkeiten der aktuellen QS-Systeme sowie die vom Bundesgericht allgemeinen Anforderungen an diese Systeme verkannten. Die effektiv eingestellten ERP-(Effektive Radiated Power) Werte und Senderichtungen mit den bewilligten Werten würden mittels automatisierter Prüfungsroutine einmal pro Arbeitstag kontrolliert. Entgegen den Beschwerdeführern
20 sei die Vorinstanz nicht der Auffassung, dass adaptive Antennen nicht zu kontrollieren seien. Einzig eine zusätzliche Überwachung der Variabilität der Senderichtungen sei bei der "worst case" Beurteilung nicht nötig. Dem Regierungsrat ist mithin beizupflichten, dass es unerheblich ist, ob das derzeitige QS-System der Beschwerdegegnerin die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt; diesem Umstand wird mit dem "worst case" Szenario und der ebenfalls bereits erwähnten Überschätzung der tatsächlichen Strahlung Rechnung getragen. Der Regierungsrat hat entsprechend auch zu Recht von der beantragten Edition des entsprechenden Auditreports abgesehen. 4.3.3 Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die ISO-Zertifizierung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2019 bis 14. Dezember 2022 gültig ist und nur unter der Voraussetzung von erfolgreich bestandenen Überwachungsaudits wiedererteilt wird. Es besteht demnach kein Interesse der Beschwerdegegnerin, die Anlagegrenzwerte bewusst zu überschreiten, wovon die Beschwerdeführer sinngemäss auszugehen scheinen. Zudem ist es nicht Sache der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin auf eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt den (kantonalen) Fachstellen (vgl. vorstehend Erw. 4.3.1). 4.4.1 Das BAFU hielt in seinem Informationsschreiben vom 17. April 2019 fest (S. 5 Ziff. 5), bereits bei der Einführung von 3G (UMTS) und 4G (LTE) habe das Messverfahren erst nach dem Start der Technologie erarbeitet werden können. Die Ausarbeitung habe jeweils wenige Monate gedauert. Die Einführung von 5G erfolge in Frequenzbereichen, wie sie bereits jetzt für den Mobilfunk und für WLAN verwendet würden, und auch das Modulationsverfahren der Signale sei ähnlich wie bei 4G (LTE). Es werde daher möglich sein, ein Messverfahren zu empfehlen. Die Entwicklung erfolge insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Eidg. Institut für Metrologie (METAS). Auch wenn für die Messfirmen noch keine Akkreditierungsmöglichkeit basierend auf einer Messempfehlung des BA- FU/METAS bestehe, könnten Messungen vorgenommen werden. In diesem Fall hätten sich die Messfirmen am aktuellen Stand der Technik zu orientieren. Hierzu könne das METAS Auskunft geben. 4.4.2 Mit Informationsschreiben vom 31. Januar 2020 hat das BAFU darauf hingewiesen, dass das METAS eine Methode für die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen erarbeitet habe und einen technischen Bericht (zuerst in englischer Sprache) voraussichtlich Mitte Februar auf seiner Website (www.metas.ch) publizieren werde. Darin würden Angaben zum
21 Stand der Technik zusammengestellt, auf welche sich Messfirmen bei Abnahmemessungen stützen könnten (S. 2). Das METAS hat am 18 Februar 2020 bzw. 20. April 2020 den technischen Bericht über die Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz veröffentlicht (publ auf: https://www.metas.ch/metas/de/home/dok/publikationen/meldungen/2020-02-18.html). In diesem Bericht wurden zwei verschiedene Methoden vorgeschlagen: - Die code-selektive Messmethode ermöglicht die Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt deshalb als Referenzmethode. - Die spektrale Messmethode (frequenzselektive Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Zellen eines gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand. Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden Beurteilung der Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende Messung. 4.4.3 Im Erläuterungsschreiben vom 30. Juni 2020 zur Messmethode für adaptive Antennen (publ. auf: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zurnisv.html) hält das BAFU fest, wenn kein code-selektives Messgerät zur Verfügung stehe, könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden. Die frequenzselektive Messmethode überschätze die elektrische Feldstärke generell. Dies habe in Bezug auf den Nachweis der Einhaltung des Anlagegrenzwerts (AGW) der NISV folgende Konsequenzen: - Ist der Beurteilungswert nicht höher als der AGW, so ist dessen Einhaltung zuverlässig nachgewiesen und es sind keine weiteren Massnahmen notwendig. - Ist der Beurteilungswert jedoch oberhalb des AGW, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Grenzwert tatsächlich überschritten wird. Desungeachtet muss die Anlage so angepasst werden, dass der Beurteilungswert unterhalb des Anlagegrenzwerts zu liegen kommt. Nach dem technischen Bericht des METAS vom 18. Februar 2020 habe sich bei den ersten Anwendungen in der Praxis gezeigt, dass mit diesem Vorgehen die hochgerechnete elektrische Feldstärke stark überschätzt werde. Um dies zu
22 vermeiden, habe das METAS mit Nachtrag vom 15. Juni 2020 Anpassungen an der frequenzselektiven Methode vorgenommen. Diese Anpassungen sollen die Überschätzung der frequenzselektiven Methode zum Teil verhindern, sollen aber in keinem Fall zu einer Unterschätzung führen (Erläuterungsschreiben des BAFU zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30.6.2020, S. 6 ff., publ auf: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/m assnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html). 4.4.4 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort unter Verweis auf den technischen Bericht der METAS "Measurement Method for 5G NR Base Stations up to 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bzw. 20. April 2020 geltend, wenn die für den massgebenden Betriebszustand hochgerechnete gemessene Feldstärke den Anlagegrenzwert nicht überschreite, werde dieser mit Sicherheit eingehalten. Werde der Anlagegrenzwert durch die für den massgebenden Betriebszustand hochgerechnete gemessene Feldstärke jedoch überschritten, bedeute dies auf Grund des Umstandes, dass bei der frequenzselektiven Methode nicht nur die Feldstärke einer Zelle gemessen werde, sondern eben auch jener der weiteren in derselben Frequenz sendenden Zellen, nicht, dass der Anlagegrenzwert tatsächlich überschritten werde. Um die Einhaltung der Grenzwerte aber sicherzustellen, seien aber dennoch in diesen Fällen die Sendeleistungen so zu reduzieren, dass die Grenzwerte im massgebenden Betriebszustand eingehalten seien (S. 10 f. Ziff. 41 f.). Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch, dass die frequenzselektive Messmethode weniger "exakt" sei; diese Methode überschätze die tatsächliche Feldstärke vielmehr. Zudem führe diese Messmethode keinesfalls zu einer Gefährdung der Bevölkerung (S. 11 Ziff. 44). Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Messempfehlungen und technischen Berichte nicht auf die Antennen(typen), sondern auf die jeweiligen Technologien Bezug nähmen (S. 12 Ziff. 48). Abgesehen davon seien bereits mehrere Unternehmen zur Durchführung von Abnahmemessungen für 5G akkreditiert. Demnach sei es möglich, beim vorliegenden Standort eine Abnahmemessung gemäss dem technischen Bericht des METAS durchzuführen (S. 12 Ziff. 49). 4.4.5 Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit dieser Darlegungen der Messmethoden und insbesondere deren Zuverlässigkeit zu zweifeln ist. Dies gilt namentlich für die Folgerung, dass die frequenzselektive Messmethode grundsätzlich zu einer Überschätzung der Strahlenbelastung führt. Aus dem von den Beschwerdeführern beigelegten STS-Verzeichnis (Bf-act. 2) ist ersichtlich, dass sich die E.________ AG für Basisstationen 5G am 25. Juli 2019 eine frequenzselektive Messmethode akkreditieren liess. Nachdem das METAS den technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbe-
23 reich bis zu 6 GHz" veröffentlich hatte, liess sich die Beschwerdegegnerin zudem auch für die Durchführung von Messungen nach dieser Methode akkreditieren (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12.11.2020 S. 5 Ziff. 18 f.). Es kann der Vorinstanz somit beigepflichtet werden, dass mit der von der Beschwerdegegnerin akkreditierten Messmethode dem Bevölkerungsschutz vor übermässiger Strahlung und dem Vorsorgeprinzip (vgl. hierzu nachstehend Erw. 4.5.1 ff.) rechtsgenüglich Rechnung getragen wird. Den Beschwerdeführern kann in ihrer Meinung, es gäbe keine hinreichend zuverlässige Messmethoden, daher nicht gefolgt werden. 4.4.6 Messprotokolle anderer Mobilfunkanlagen, deren Vorlage die Beschwerdeführer beantragen, wie auch andere Mobilfunkanlagen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Aus einem von den Beschwerdeführern genannten Prüfungsbericht einer E.________-Anlage in S.________ bei V.________ vom 2. April 2020 (Beilage 1 zur Replik) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Wenn dort eine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt wurde, zeigt dies nur, dass die Kontrollen bzw. Kontrollmessungen funktionieren und davon auszugehen ist, dass für die betreffende Anlage auch die entsprechenden Konsequenzen gezogen wurden. Der Prüfungsbericht hält denn auch klar fest, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen (S. 14). Für das Verwaltungsgericht besteht angesichts der Schreiben des BAFU sowie des technischen Berichts des METAS auch kein Anlass, einen Amtsbericht oder ein (unabhängiges) Gutachten zum Themenkomplex der Messung der Strahlung von 5G/NR-Anlagen erstellen zu lassen. Ebensowenig besteht Anlass, die Bauherrschaft zu verpflichten, die E.________ Messmethode für Basisstationen 5G NR (Akkreditierungsnummer M.________) zu editieren und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu eröffnen. Die Kompetenz zur Zertifizierung liegt weder bei den Beschwerdeführern noch beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS). 4.5 Die Beschwerdeführer rügen insbesondere auch eine Verletzung des Vorsorgeprinzips (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). 4.5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Beschluss mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen können (Ziff. 3.2 m.w.Verw. auf BGE 138 II 173 Erw. 5.1; Urteil BGer 1C_576/2016 vom 27.10.2017 Erw. 3.5.2;
24 1C_340/2013 vom 4.4.2014 Erw. 3.3). In erster Linie sei es Sache der zuständigen Fachbehörden, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV beim Bundesrat zu beantragen (Urteil BGer 1C_340/2013 vom 4.4.2017 Erw. 3.3; 1C_118/2010 vom 20.10.2010 Erw. 4.2). Es sei nicht Aufgabe der Bewilligungs- oder Rechtsmittelbehörde, die geltenden Grenzwerte aufgrund wissenschaftlicher Publikationen zu prüfen oder anzupassen; dies obliege dem BAFU bzw. dem Verordnungsgeber (vgl. angefochtener RRB Nr. 534/2020 Ziff. 3.2 und 3.4). 4.5.2 Die Beschwerdeführer legen nicht rechtsgenüglich dar, welche konkrete Anpassung der derzeitigen NIS-Grenzwerte sich aufgrund der geforderten Auseinandersetzung aufdrängt. Die von den Beschwerdeführern verlangte Garantie für die Unschädlichkeit von Mobilfunkstrahlung scheitert aus rechtlicher Sicht am Grundsatz des "negativa non sunt probanda", wonach nicht vorhandene Tatsachen nicht zu beweisen sind. Mit Bezug auf die Mobilfunkstrahlung hat das Bundesgericht bereits mit dem Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 (Erw. 3.4) erwogen, dass die Unschädlichkeit einer Technologie aus prinzipiellen Gründen nicht bewiesen werden könne. Dazu müsste jeder nur denkbare biologische Effekt wissenschaftlich untersucht werden, was aufgrund der Vielfalt der möglichen Effekte und der Vielfalt von Expositionen nicht möglich erscheine. Einem allfälligen Schadenpotential der Mobilfunkstrahlung werde mit dem Konzept des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips und der hierauf basierenden Grenzwerte der NISV Rechnung getragen. Dies gilt nach wie vor und so auch vorliegend. 4.5.3 Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des USG emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter. Die spezifische Festlegung der Grenzwerte basiert nicht auf den Kriterien der Belästigung oder Schädlichkeit; sie richtet sich vielmehr nach den technischen. betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (Art. 11 Abs. 2 USG) sowie der Verhältnismässigkeit (Urteil BGer 1C_118/2010 vom 10.10.2010 Erw. 4.2 m.w.Verw.; angefochtener RRB Nr. 534/2020 Ziff. 3.4). Es darf weiterhin davon ausgegangen werden, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (angefochtener RRB Nr. 534/2020 Ziff. 3.5; vgl. Urteil BGer 1C_576/2016 vom 27.10.2017 Erw. 3.5.2). Das Verwaltungsgericht hat mit VGE III 2019 198 vom 27. Mai 2020 (angefochten beim Bundesgericht und dort derzeit hängig unter der Verfahrensnummer 1C_593/2020) zur Frage, ob dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip im Bereich
25 der 5G-Mobilfunktechnologie ausreichend Rechnung getragen werde, Folgendes erwogen: Wie weit es sich bei den Publikationen zum Thema Mobilfunk EKLIPSE-Report: The impacts of artificial Electromagnetic Radiation on wildlife (flora and fauna), sowie die Berichte 'Luft-Wasser-Raum' und 'Auswirkung von Mobilfunk auf Wasser und Leben' neueren Datums um wissenschaftlich fundierte Studien handelt, entzieht sich letztlich der Prüfungsmöglichkeit und -kompetenz des Verwaltungsgerichts. Es ist diesbezüglich mit dem Bundesgericht festzustellen, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden insb. des BAFU (und nicht der Gerichte) ist, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (vgl. Urteile BGer 1C_340/2013 vom 4.4.2014 Erw. 3.31; C_118/2010 vom 20.10.2010 Erw. 4.2.2; vgl. vorstehend Erw. 2.3.1). Ohne besonderen, wissenschaftlich erhärteten Bedarfsnachweis (vgl. Urteile BGer 1C_579/2017 vom 18.7.2018 Erw. 5.7 i.V.m. 1C_118/2010 vom 20.10.2010 Erw. 4.2.2 f.) ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht den gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergibt, wonach Pflanzen und Tiere nicht gefährdet sind, wenn die für Menschen geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (VGE III 2020 198 vom 27.5.2020 Erw. 5.3). Das BAFU als zuständige Fachbehörde verfolgt die internationale Forschung sowie technische Entwicklung im Bereich schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung und beantragt dem Bundesrat allenfalls auf der Basis gefestigter neuer Erkenntnisse eine Anpassung der Grenzwerte der NISV. Zur fachlichen Unterstützung hat das BAFU im Jahr 2014 die "Beratende Expertengruppe nichtionisierende Strahlung" (BERENIS) einberufen, welche die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema sichtet und diejenigen zur detaillierten Bewertung auswählt, die für den Schutz des Menschen von Bedeutung sein können (vgl. Urteile BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 5.4; 1C_518/2018 vom 14.4.2020 [frz.] Erw. 5.2). 4.5.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich nicht weiter auf die von den Beschwerdeführern angeführten Studien einzugehen. Bei der von den Beschwerdeführern erwähnten NTP-Studie sowie Ramazzini- Studie wurde die Frage untersucht, ob Mobilfunkstrahlungen das Krebsrisiko bei Ratten und Mäusen erhöhen. Zu diesen Studien äusserten sich die BERENIS im Oktober 2018 (Sonderausgabe November 2018 des BERENIS [Bf-act. 6], publ. auf: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter.ht ml) sowie auch andere Fachstellen wie die Forschungsstiftung Strom und Mobilkommunikation in Zusammenarbeit mit der Krebsliga (Kommentar zu den Tierstudien vom NTP und vom Ramazzini Institut der Forschungsstiftung Strom und Mobilkommunikation [FSM] in Zusammenarbeit mit der Krebsliga Schweiz vom April 2018, S. 10, publ auf: https://www.emf.ethz.ch/fileadmin/user_uphttps://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter.ht%20ml https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter.ht%20ml https://www.emf.ethz.ch/fileadmin/user_up-load/Neue_Tierstudien.pdf
26 load/Neue_Tierstudien.pdf) und die ICNIRP (International Commission on Non- Ionizing Radiation Protection). Demnach können die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Studien nicht eindeutig nachweisen, dass eine Anpassung der Grenzwerte aufgrund einer grossen Gefährdung auf Mensch und Umwelt angezeigt wäre. Auch die Arbeitsgruppe "Mobilfunk und Strahlung" kam bei der Evaluation der wissenschaftlichen Literatur seit 2014 zum Ergebnis, dass bisher keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der ICNIRP-Richtwerte (bzw. der Immissionsgrenzwerte der NISV) und mit den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden seien (Bericht Mobilfunk und Strahlung der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung vom 18.11.2019, S. 66, publ auf: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/dossiers/berichtarbeitsgruppe-mobilfunk-und-strahlung.html). Nichts anderes gilt für die von den Beschwerdeführern ebenfalls genannte Studie von Prof. Kuster aus dem Jahr 2018. Auch diese kann nicht nachweisen, dass bei adaptiven Antennen von einer grossen Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden muss (vgl. Beschwerde S. 21 Ziff. 56). Zudem hat Prof. Kuster seine These aus dem Jahr 2018 in seiner Studie "Modelling of Total Exposure in Hypothetical 5G Mobile Networks for Varied Topologies and User Scenarios" (Bf-act. 9) mittlerweile relativiert. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Einwand, dass es schwierig zu beurteilen sei, wie unabhängig die Studien von Prof. Kuster seit dem Beitritt zur Arbeitsgruppe seien, ist spekulativer Art. An der unvoreingenommenen Arbeit der Mitglieder der Arbeitsgruppe ist nicht zu zweifeln (vgl. Urteil BGer 1C_518/2018 vom 14.4.2020 [frz.] Erw. 5.2). Die Kritik der Beschwerdeführer an der Unabhängigkeit der Mitglieder (vgl. Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 62 ff.) entbehrt einer Grundlage. Unbehelflich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des europäischen Parlaments (EPRS) zu den Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche Gesundheit bzw. die diesbezüglich geäusserten Bedenken. Offensichtlich handelt es sich hierbei überdies um nicht vergleichbare Frequenzen (Briefing Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche Gesundheit des Europäischen Parlaments vom Februar 2020, S. 5, publ auf: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/646172/EPRS_BRI (2020)646172_DE.pdf; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 13 f. Ziff. 58). Im von den Beschwerdeführern ebenfalls angeführten Urteil Romeo c. INAIL des Berufungsgerichts Turin vom 3. Dezember 2019 hatte sich das Berufungsgerichts mit der Frage der Kausalität zwischen der Nutzung von Mobiltelefonen im Zeitraum zwischen 1995 und 2010 und der Entstehung eines Akustikusneurinom https://www.emf.ethz.ch/fileadmin/user_up-load/Neue_Tierstudien.pdf https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/646172/EPRS_BRI https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/646172/EPRS_BRI
27 auseinanderzusetzen. Beim Beschwerdeführer Romeo handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter von Telecom Italia. Bei seiner Arbeit hatte er täglich ungefähr vier bis fünf Stunden mit dem Mobiltelefon telefoniert. Diese Rechtsprechung des Berufungsgerichts Turin kann jedoch nicht als Nachweis dafür gelten, dass die Nutzung von Mobiltelefonen eine krebsfördernde Wirkung hat. Abgesehen wurde diese Rechtsprechung aus wissenschaftlicher Sicht kritisiert (vom Chef des Instituto Superiore di Sanità [ISS] Walter Ricciardi sowie vom Gesundheitsminister Roberto [vgl. https://www.theguardian.com/world/2020/jan/15/mobile-phones-cause-tumours-italian-court-rules-defiance-evidence, besucht am 2.12.2020]). Auch das BAG steht dem Zusammenhang zwischen der Mobiltelefonnutzung und der krebsfördernden Auswirkung eher kritisch gegenüber (Faktenblatt - Mobiltelefon & Smartphone des BAG vom 9.7.2019, S. 11, publ auf: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-undgesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/elektromagnetische-felder-emf-uv-laser-licht/ emf.html). Demnach können die Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem kann es, wie gesagt, nicht Aufgabe eines Gerichts sein, wissenschaftliche Debatten zu Fragen der natürlichen Kausalität zu entscheiden. 4.6 Nachdem sich die Rügen der Beschwerdeführer (vgl. vorstehend Erw. 2.2.1 ff.) als unbegründet erweisen, ist der Hauptantrag abzuweisen. 4.7 Gleichermassen abzuweisen ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Eventualantrag. Ein Verbot für den Betrieb der Sendeantennen als adaptive Antennen lässt sich nicht vertreten, nachdem mit der "worst case" Beurteilung die maximale bewilligte Sendeleistung (ERP-Wert) so festgelegt wird, dass auch bei voller Fokussierung der adaptiven Antenne auf einen bestimmten Punkt die NISV-Grenzwerte eingehalten sind (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 1). Mit der vom AfU auflageweise angeordneten Abnahmemessung nach Inbetriebnahme (wie auch mit den regelmässigen Kontrollen durch das QS-System) wird dies sichergestellt. 5.1 Zusammenfassend wurde die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne zu Recht erteilt und wurde die hiergegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde auch zu Recht abgewiesen. Mit dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin werden weder Anhang 1 Ziff. 63 NISV, Art. 12 Abs. 2 NISV noch das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 4 NISV i.V.m. Art. 11 USG verletzt; ebensowenig ist die Verletzung allfälliger weiterer umweltschutzrechtlicher Bestimmungen ersichtlich. Abzuweisen sind auch die von den Beschwerdeführern gestellten Verfahrensanträge. https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/str/nis/faktenblaetter-emf/faktenblatt-smartphone.pdf.download.pdf/faktenblatt%20smartphone%20d.pdf https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/str/nis/faktenblaetter-emf/faktenblatt-smartphone.pdf.download.pdf/faktenblatt%20smartphone%20d.pdf https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-undgesund-heit/strahlung-radioaktivitaet-schall/elektromagnetische-felder-emf-uv-laser-licht/ https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-undgesund-heit/strahlung-radioaktivitaet-schall/elektromagnetische-felder-emf-uv-laser-licht/
28 5.2.1 Die Verfahrenskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sind gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO). In Anwendung dieser Grundsätze werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin wird durch ihren eigenen Konzernrechtsdienst vertreten. Die beanwaltete Baukommission hat auf eine Vernehmlassung und eine Antragsstellung verzichtet. Die Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen. Praxisgemäss ist ihnen daher mangels eines entschädigungsberechtigten Aufwandes keine Parteientschädigung zuzusprechen.
29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 3. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt. Die Restanz von Fr. 500.-- haben sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2020) - die Beschwerdegegnerin (R) - die Beigeladene (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2020) - den Rechtsvertreter der Baukommission der Gemeinde Schwyz (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2020) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2020) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2020) - das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A) - und das Bundesamt für Kommunikation BAKOM, 2501 Biel (A). Schwyz, 21. Dezember 2020
30 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Januar 2021