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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 131

23 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,782 parole·~24 min·6

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 131 Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________, D.________, GB E.________, c/o B.________ AG, Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)

2 Sachverhalt: A. Mit Baugesuch vom 13. September 2019 ersuchte die B.________ AG den Gemeinderat Altendorf um die Erteilung einer Bewilligung für den Umbau von zwei Wohnungen zu vier Wohnungen im Gebäude auf dem in der Wohn- und Gewerbezone WG3 gelegenen Grundstück KTN F.________ (778 m2), Lufenwies, Altendorf. Die Bauparzelle bildet zusammen mit den Grundstücken KTN G.________, KTN H.________, KTN I.________ sowie der Strassenparzelle KTN J.________ das Gestaltungsplangebiet "M.________". B. Gegen das im Amtsblatt Nr. … publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch der B.________ AG vom 13. September 2019 erhoben A.________, Miteigentümer zu je ein Zweitel der östlich und südlich an den Gestaltungsplanperimeter bzw. die Grundstücke KTN K.________ angrenzenden Liegenschaft KTN L.________ (2028 m2), am 10. Oktober 2019 Einsprache beim Gemeinderat. Mit GRB Nr. 56 vom 24. Januar 2020 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung "im Sinne der Erwägungen" unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen. C. Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2020 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen: In Ergänzung und Bestärkung zu den hinreichend begründeten Anträgen unserer Einsprache und der Replik - welche wir hiermit als integrierenden Bestandteil ins Verfahren einbringen - enthält unsere Beschwerde formell noch folgende Anträge: I. Dieser Gemeinderatsbeschluss sei in Gutheissung unserer Beschwerde aufzuheben, wegen erheblichen Mängeln bei den Baugesuchs-Unterlagen und der Ausschreibung. II. Diese Baubewilligung sei ebenfalls aufzuheben wegen wiederholter und offensichtlich vorsätzlich falscher Darstellung des Sachverhalts (u.a. über Dokumente-, Register- und Verfahrensfälschung) und wegen ebenfalls sträflich falscher Rechtsanwendung, zum partikularen Vorteil und zum Schaden der Allgemeinheit. III. Wegen möglicher Befangenheit der bisher in die vielen Rechtsverfahren involvierten kantonalen Instanzen - die klare Hinweise auf Verfehlungen wiederholt unbeachtet liessen - seien unsere begründeten Klagen und Anzeigen gegen die Baubehörde Altendorf wegen Willkür bis Korruption von unabhängigen Stellen zu untersuchen. IV. Gegen wiederholt fehlbare sei endlich von Amtes wegen Strafanzeige einzureichen. Einmal mehr verweisen wir dazu auf Art. 11 StGB (Unterlassung) in Verbindung mit der Anzeigepflicht nach Art. 302 StPO und § 110 JG SZ (Abs. 2: Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden). V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Fehlbaren.

3 D. Mit RRB Nr. 494/2020 vom 23. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1'500.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Disp.- Ziff. 2). Zudem wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin (B.________ AG) eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (vgl. Disp.-Ziff. 3). E. Gegen diesen RRB Nr. 494/2020 (Versand am 30.6.2020) erheben A.________ mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: I. Der Beschluss des Regierungsrates vom 23.06.2020 (Beilage 1) sei aufzuheben und an die Vorinstanzen zurück zu weisen, zur korrekten Beurteilung des wirklichen und vollständigen Sachverhalts, in voller Übereinstimmung mit den Untersuchungsgrundsätzen, getreu den grundrechtlichen Vorgaben unserer Bundesverfassung. II. Zur Feststellung des korrekten Sachverhalts im vorliegenden Bewilligungsverfahren seien, als Voraussetzung für die richtige Rechtsanwendung, alle gegenüber der ursprünglichen Bewilligung vorgenommenen und noch nicht korrekt bewilligten Änderungen vollständig zu erfassen und integral in einem einzigen Verfahren zu beurteilen, zur Herstellung der Rechtssicherheit, anstatt mit Teilbewilligungen weiterhin Falschdeklarationen zu ermöglichen und zu begünstigen. III. Unsere Einsprache und Beschwerde mit Stellungnahmen in diesem Verfahren seien als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde zu berücksichtigen, weil wichtige Anträge, Begründungen und Hinweise zum Sachverhalt von den Vorinstanzen nicht beachtet oder falschdargestellt wurden. (Beilagen 2, 3, 4, 5). IV. Wegen offensichtlicher Befangenheit der Altendorfer Baubehörde beantragen wir einmal mehr eine neutrale Ausbau- und Nutzungskontrolle über den Ist- Zustand, mit aktuell fehlender, korrekter Erfassung der konsumierten Bruttogeschossfläche und der effektiv nichtbelegten Ausnützungsziffer. V. Kostenbeschwerde: Die uns auferlegten Verfahrenskosten seien gemäss korrekt ermitteltem Sachverhalt zu streichen, ebenso die Parteientschädigung an diese wiederholt fehlbaren Nutzniesser dieser vorsätzlich herbeigeführten Missstände, ohne die wir ja gar keine Interventionsgründe hätten. VI. Gemäss § 110 JG SZ hinsichtlich StGB Art. 11 und allenfalls weiteren (Bevorteilung, Dokumentenfälschung, etc.) seien die in vielen Hinweisen und Rechtsverfahren betreffend diesem Objekt wiederholt gerügten und konkret begründeten willkürlichen Pflichtwidrigkeiten der Baubehörde Altendorf - in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes - nun bitte endlich korrekt zu prüfen, sowie gegen alle mutmasslich Fehlbaren ex officio eine allumfängliche Untersuchung einzuleiten. Der AMTSEID gilt als Garantie für den Schutz unseres Rechtsstaates und der Bürger vor amtlicher Willkür jeder Art (mit Verweis auf § 6 Abs. 3 GO SZ und weiteren)! VII. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Verfahrens- Verursacher.

4 Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 reichen die Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde angekündigt, verschiedene Beilagen zur Beschwerde ein. F. Mit Verfügungen vom 29. Juli 2020 setzte der verfahrensleitende Richter einerseits den Vorinstanzen, der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen Frist bis 20. August 2020 zur Einreichung einer Vernehmlassung an, anderseits den Beschwerdeführern Frist bis 10. August 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts. G. Das Sicherheitsdepartement teilt am 10. August 2020 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Ebenso erklärt das Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 13. August 2020 seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung sowie eine Antragsstellung. Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin beantragen je mit Vernehmlassung vom 11. August 2020 bzw. 17. August 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. H. Da innert Frist (10.8.2020) der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- beim Verwaltungsgericht nicht einging, setzte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 18. August 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 31. August 2020, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde für den Säumnisfall das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht, was mit Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer verbunden sei. Die am 18. August 2020 versandte Verfügung vom 18. August 2020 (Sendungsnummer …) mit Abholfrist bis 26. August 2020 wurde von den Beschwerdeführern bei der Post nicht abgeholt und daher am 27. August 2020 ans Verwaltungsgericht retourniert. I. Telefonisch informierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht am 4. September 2020 (ca. 16.00 Uhr), dass ihm die Zustellungen der Kostenvorschussverfügungen entgangen seien; ob er den Kostenvorschuss noch bezahlen könne. Der verfahrensleitende Richter erklärte ihm, dass die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses eine Eintretensvoraussetzung sei, was dem Beschwerdeführer bekannt sei. Allenfalls könne er ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen, wobei die Anforderungen sehr hoch seien. J. Mit Schreiben vom 7. September 2020 reicht die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Fristwiederherstellung zur Zahlung des Kostenvorschusses ein. Am vergangenen Freitagabend (4.9.2020) sei sie von Albert Knobel informiert wor-

5 den, dass er eine Abholungseinladung der Post für einen Einschreibebrief verpasst habe, welche auf seinen Namen gelautet habe und in einem Briefstapel liegen geblieben sei. Bei der Nachforschung habe er mit Schrecken festgestellt, dass es sich um einen Brief des Verwaltungsgerichts an Herrn und Frau A.________ gehandelt habe. Bei einem sofortigen Anruf vom 4. September 2020 beim Sekretariat des Verwaltungsgerichts sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es sich um die Frist für den Kostenvorschuss für das gemeinsame Beschwerdeverfahren gehandelt habe, die Frist nun aber verwirkt sei. Damit sei sie nicht einverstanden. Es könne nicht sein, dass sie nichtsahnend und persönlich völlig schuldlos ihr Beschwerderecht verliere. Ihr Mann und sie lebten seit Anfang 2007 offiziell und auch faktisch getrennt in eigenen Wohnungen. Wenn sie gemeinsame Post erhielten, tauschten sie diese stets umgehend aus. Dies sei bei dieser Abholungseinladung nicht ersichtlich gewesen, weshalb sie auch keine Kenntnis von der Verfügung erhalten habe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss § 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 kann das Verwaltungsgericht (oder der Präsident oder die mit der Verfahrensleitung betraute Person, vgl. § 23 Abs. 1 VRP; §§ 40 und 41 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009) von einer beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss leisten (§ 73 Abs. 2 VRP). Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kostenvorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die Beweisanträge nicht ein (§ 73 Abs. 3 VRP). Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde bzw. das Gericht auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (§ 75 Abs. 1 VRP). 1.1.2 Das Verwaltungsgericht erhebt nach konstanter Praxis grundsätzlich in allen kostenpflichtigen Verfahren Kostenvorschüsse, sofern nicht ein Befreiungsgrund von § 73 Abs. 2 VRP (juristische Personen des öffentlichen Rechts) vorliegt oder ein Befreiungsgrund nach § 75 Abs. 1 VRP mit einem entsprechenden Antrag glaubhaft gemacht wird (vgl. statt vieler VGE II 2014 124 vom 5.2.2015 [i.Sa. des Beschwerdeführers] Erw. 2.2; VGE 711/97 vom 12.8.1997 Erw. 2). 1.2.1 Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellungen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen

6 Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts im Justizgesetz gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehörden (§ 4 Abs. 1 VRP). Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des JG anwendbar, soweit das VRP das Verfahren nicht selbst regelt (§ 4 Abs. 2 VRP). Das VRP regelt die Zustellung nicht, womit die Bestimmungen des JG zur Anwendung kommen. 1.2.2 § 150 JG (in der Fassung vom 25.10.2017, in Kraft seit 1.2.2018) normiert die "gescheiterte Zustellung". Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Abs. 1): - wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolglosen Zustellung (lit. a), - bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (lit. b). In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt (Abs. 2). Mit dieser seit dem 1. Februar 2018 geltenden Fassung wurde die Bestimmung über die erfolglose Zustellung an die Regelung im Zivil- und Strafprozess sowie an die Regelung im Verfahren vor dem Bundesgericht und den Verwaltungsbehörden des Bundes angeglichen (vgl. Bericht und Vorlage des Regierungsrates vom 20. 6.2017 zu einem ersten Paket von Teilrevisionen der Justizgesetzgebung an den Kantonsrat [RRB Nr. 473/2017], S. 27). Die in § 150 Abs. 1 lit. b geregelte sogenannte Zustellfiktion entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit die Zustellfiktion greift, verlangte diese Rechtsprechung, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Namentlich mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3). Diese Zustellfiktion greift selbst dann, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungs-hindernisse bekannt zu geben (vgl. Urteil BGer 2C_794/2019 vom 17.10.2019 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen), und auch dann, wenn gegenüber der Post für eine gewisse Dauer ein

7 Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde (Urteil BGer 2C_298+299/2015 vom 26.4.2017 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 1.3 Die Beschwerdeführer bestreiten grundsätzlich nicht, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht gewahrt wurde. Wie der Telefonanruf des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 sowie das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. September 2020 belegen, anerkennen sie diesen Sachverhalt (implizit) vielmehr. Es ist sodann auch offensichtlich, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Beschwerdeerhebung am 28. Juli 2020 mit gerichtlicher Post rechnen mussten. Die Voraussetzung im Sinne von § 150 Abs. 1 lit. b JG, damit die Zustellfiktion greifen kann, ist somit erfüllt. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführer mit den prozessualen Abläufen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Kanton Schwyz, namentlich auch mit der Ansetzung von (Nach-)Fristen, hinlänglich vertraut sind (vgl. VGE II 2017 82+83 vom 9.1.2018: Nichteintreten infolge Fristversäumnisses; VGE II 2018 77 vom 31.10.2018 betr. Wiedererwägung von VGE II 2017 82+83; VGE III 2018 211 vom 3.6.2019 [Leistung des Kostenvorschusses erst innert nicht erstreckbarer Nachfrist]; VGE III 2018 234 vom 26.6.2019 [Leistung des Kostenvorschusses erst innert nicht erstreckbarer Nachfrist]; vgl. auch VGE III 2017 233 vom 27.7.2018; VGE III 2013 82 vom 21.6.2013). 2.1 Mit ihrem Gesuch vom 7. September 2020 macht die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend, ihr sei die Verfügung betreffend Nachfristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses nicht eröffnet worden; damit hätte die Frist auch nicht zu laufen beginnen können. Es ist somit zu prüfen, ob die Nachfristansetzung sowohl dem Beschwerdeführer wie auch zusätzlich und separat der Beschwerdeführerin hätte zugestellt werden müssen, oder ob sich die Beschwerdeführerin die Fristversäumnis, welche sie dem Beschwerdeführer zuschreibt, anrechnen lassen muss. Erst wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist. 2.2.1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1 ZGB). Von dieser Bestimmung nicht abgedeckt sind prozessuale Handlungen sowohl des Zivil-, des Zwangsvollstreckungs- als auch des öffentlichen Rechts. Inwiefern ein Ehegatte seinen Partner dabei (mit-)vertreten kann, richtet sich nach den

8 jeweiligen Verfahrensvorschriften (Ursula Schmid, in: ZGB Kommentar, hrsg. von Kren Kostkiewicz, Wolf, Amstutz, Fankhauser, Zürich 2016, Art. 166 N 8). 2.2.2 § 15 ff. VRP regelt die Vertretung. Der von einer Partei bestellte Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers einzureichen (§ 16 Abs. 1 VRP). Zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten im Besonderen äussert sich das VRP nicht, ebensowenig das JG. Die VRP kennt den Begriff der Streitgenossenschaft (§ 13 VRP) und erklärt diesbezüglich die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 für anwendbar. Art. 70 f. ZPO unterscheidet zwischen der notwendigen und der einfachen Streitgenossenschaft. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann; in diesem Fall müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Rechtzeitige Prozesshandlungen eines (notwendigen) Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln (Art. 70 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Das Verhalten eines Streitgenossen, namentlich der Rückzug seiner Klage, seine Säumnis oder das von ihm erhobene Rechtsmittel bleibt für die rechtliche Lage der übrigen Streitgenossen ohne Folgen. Das Urteil kann für jeden Streitgenossen anders lauten. Die Unabhängigkeit zwischen den einfachen Streitgenossen besteht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens fort: ein Streitgenosse kann den ihn betreffenden Entscheid unabhängig und also auch dann anfechten, wenn ein anderer sich anders entscheidet; ebensowenig muss es ihn kümmern, ob andere Streitgenossen ihre Rechtsmittel aufrechterhalten wollen, wenn er beabsichtigt, seines zurückzuziehen (Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, Bern 2018, Art. 71 N 7). Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen (Art. 72 ZPO). Solange keine gemeinsame Vertretung besteht, haben Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen bzw. dessen Vertreter zu erfolgen (Morf, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015 Art. 72 N 1). 2.2.3 Die Zürcher Praxis scheint bei Ehegatten, die sich gemeinsam zur Verfolgung der gleichen Ziele an einem Verfahren beteiligen, von einer einfachen

9 Gesellschaft auszugehen (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 14 N. 11). Gemäss Art. 535 Abs. 1 OR steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist. Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist (Art. 535 Abs. 2 OR). Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich (Art. 535 Abs. 3 OR). Prozessführung im Interesse der Gesellschaft gehört zu den aussergewöhnlichen Geschäftsführungshandlungen (Karin Müller, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 535 N 7). Die gesetzliche Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter ist dispositiver Natur. Durch Vertrag oder Beschluss können daher abweichende Regelungen getroffen werden. Zulässig ist auch eine stillschweigende Vereinbarung (Müller, a.a.O., Art. 535 N 12). 2.2.4 Die Ermächtigung zur Stellvertretung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende (interne) Bevollmächtigung kann dabei auch aus Duldung oder Anschein beansprucht werden. Eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einerseits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf (Urteil 4C.287/2002 vom 15.12.2003 Erw. 4). Weiss der Vertretene, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, schreitet aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung ein, so liegt eine (interne) Duldungsbevollmächtigung vor (BGE 141III 289 Erw. 4.1 mit Hinweisen). 2.3.1 Legitimiert zur Beschwerdeerhebung in Planungs- und Bausachen sind Nachbarn, Anwohner, Eigentümer wie auch Pächter und Mieter (in der Regel in einem Umkreis von etwa 100 Metern [vgl. Urteil BGer 1C_69/2019 vom 20.8.2019 Erw. 2.7 mit Hinweisen; VGE III 2012 8 vom 23.2.2012 Erw. 3.3.2 mit Hinweisen; VGE 1045/05 vom 15.2.2006 Erw. 1.2.1 f.; VGE 1006/98 vom 20.5.1998 Erw. 2.d]).

10 2.3.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind je kraft ihrer Stellung als Nachbarn wie auch (Mit-)Eigentümer aus eigenem Recht zur Einsprache gegen das Baugesuch und zur Beschwerdeerhebung gegen die Baubewilligung beim Regierungsrat wie auch den weiteren Rechtsmittelinstanzen befugt. 2.3.3 Im planungs- und baurechtlichen Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich das Rügeprinzip. Dieses bedeutet, dass die urteilende Behörde nicht verpflichtet ist, die angefochtene Verfügung/den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen. Vielmehr soll sie sich grundsätzlich nur mit jenen rechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen, die vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form thematisiert worden sind. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt insoweit ein abgeschwächtes Rügeprinzip, als nicht Fragen beurteilt werden, deren Relevanz sich weder aus den Parteivorbringen ergibt noch in die Augen springt (vgl. VGE III 2016 15 vom 28.6.2016 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen auf Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 12 N 12; Camprubi, ebenda, Art. 62 N 15; vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 49 N 37 und 53; Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 31; Donatsch, ebenda, § 50 N 10; BVGE 2010/64 Erw. 1.4.1). Aus diesem (abgeschwächten) Rügeprinzip folgt, dass ein Beschwerdeentscheid für verschiedene Beschwerdeführer nicht gleich lauten muss. 2.4 Es erweist sich somit, dass Eheleute, welche gemeinsam Beschwerde in einer Planungs- und Bausache führen, eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Bei einfachen Streitgenossenschaften haben wie gesagt (vorstehend Erw. 2.2.2) Zustellungen grundsätzlich an jeden einzeln zu ergehen, sofern nicht eine gemeinsame Vertretung bezeichnet wird. 2.5 Führen Eheleute in einer Planungs- und Bausache, die ein Planungs- und Bauvorhaben Dritter betrifft, gemeinsam Beschwerde, darf in der Regel vom gegenseitigen Einverständnis im Sinne einer (internen) Duldungsbevollmächtigung ausgegangen werden, wenn verfahrensrechtliche Handlungen nur von einem Ehegatten vorgenommen werden. Rechtsvergleichend kann auf das Steuerrecht verwiesen werden: kann die Steuerbehörde aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, so darf sie darauf abstellen, ohne eine schriftliche Vollmacht einfordern zu müssen (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 117 DBG N 11 f., mit Hinweisen, u.a. auf Urteile BGer 2C_338/2009 vom 29.10.2009 Erw.

11 3.4; 2C_709/2014 vom 9.6.2015 Erw. 3.1; vgl. Tschannen, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 176 N 6). 2.6.1 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Einsprache vom 10. Oktober 2019 wie auch die Replik vom 2. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer wie auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurden. Beim Absender wurde eine gemeinsame Adresse ("A.________") angegeben (Bf-act. 2 und 3). Das gleiche gilt für die Beschwerde vom 26. Februar 2020 an den Regierungsrat wie auch für die Replik vom 28. April 2020 im regierungsrätlichen Verfahren. 2.6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Juli 2020 enthält wiederum die gleiche Absenderadresse und ist ebenfalls in der "wir"-Form verfasst. Unterzeichnet ist sie indessen nur vom Beschwerdeführer, während sich bei der Namensbezeichnung der Beschwerdeführerin ("Maritta Knobel") am Ende der Beschwerde der handschriftliche Hinweis "*heute abwesend" findet. Gleichermassen findet sich auch am Ende der Ergänzungseingabe vom 29. Juli 2020 die Namensbezeichnung der Beschwerdeführerin, indessen ohne Unterschrift wie auch ohne sonstigen Hinweis. 2.6.3 Den gesamten Verfahrensakten lässt sich, soweit ersichtlich, nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je einzeln mit der Verfahrenskorrespondenz hätten bedient werden wollen oder sollen. 2.7 Dieser Sachverhalt kann verschieden, indessen mit gleichem Ergebnis, interpretiert werden. 2.7.1 Entweder hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Beschwerdeerhebung. In diesem Fall kann mit den nur vom Beschwerdeführer unterzeichneten Eingaben der Beschwerdeführerin auch kein Beschwerdewille der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht worden sein. Mit anderen Worten hat sie in diesem Fall keine, jedenfalls keine fristgerechte, Beschwerde erhoben. Somit müsste sie formell aus dem Rubrum gestrichen werden. Insbesondere aber hätte in diesem Fall kein Anlass bestanden, die Kostenvorschussverfügungen neben dem Beschwerdeführer auch an die Beschwerdeführerin zu adressieren, und kann die Beschwerdeführerin umgekehrt keinen Anspruch auf eine Zustellung von Verfahrenskorrespondenz auch an sie geltend machen.

12 2.7.2 Oder aber die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von der Beschwerdeerhebung. In diesem Fall ist von einer Bevollmächtigung auszugehen, wobei sowohl eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung wie auch eine Duldungsbevollmächtigung vorliegen könnte. Angesichts der gemeinsamen Einsprache und Verwaltungsbeschwerde wie auch angesichts früherer gemeinsam erhobener Rechtsmittel (vgl. vorstehend Erw. 1.3) konnte es der pflichtgemässen Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin nicht entgehen und musste sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall den zu ihren Ungunsten ausgefallenen RRB Nr. 494/2020 vom 23. Juni 2020 anfechten wird. Der Beschwerdeführer seinerseits durfte entsprechend nach Treu und Glauben annehmen, dass er zu seinem Vorgehen von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt war. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer im Wissen um die hohe Wahrscheinlichkeit eines Weiterzugs des RRB Nr. 494/2020 vom 23. Juni 2020 durch den Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht ihr fehlendes Einverständnis für ihre Aufführung als Mitbeschwerdeführerin und zu ihrer Vertretung kundtun müssen. Im einen wie im andern Fall muss/müsste sich die Beschwerdeführerin das prozessuale Verhalten ihres Ehemannes anrechnen lassen. Hieran ändert die geltend gemachte faktische Trennung der Eheleute nichts. Gerichtsnotorisch ist eine Trennung der Eheleute für den Zeitraum 2008 bis 2011 (vgl. VGE II 2017 82+83 vom 9.1.2018 Ingres lit. A, wobei auch im Verfahren II 2017 82+83 dennoch eine gemeinsame Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht wurde). Wie es sich damit im heutigen Zeitpunkt verhält, ist daher nicht weiter abzuklären. 2.8 Zu ergänzen ist zweierlei. 2.8.1 Im Verfahren III 2018 211 vom 3. Juni 2019 war die Verwaltungsbeschwerde betreffend eine Bausache auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nur vom Beschwerdeführer eingereicht worden. Der Regierungsrat lud die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin von KTN L.________ von Amtes wegen ins Verfahren bei (vgl. VGE III 2018 211 vom 3.6.2019 Ingress lit. D f., lit. I und K). Ebenso wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur vom Beschwerdeführer eingereicht (Ingress lit. M); die Beschwerdeführerin behielt ihre Parteistellung als Beigeladene. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in jenem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren replizierend auch für die Beigeladene Stellung nahm (Ingress lit. O), drängte sich in jenem Fall eine Beiladung der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin aus vollstreckungsrechtlichen Gründen auf, da ihr Miteigentum betroffen war, was vorliegend nicht der Fall ist.

13 2.8.2 Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999, auf welche sich auch die Beschwerdeführer zu berufen pflegen (vgl. z.B. Beschwerdeantrag Ziff. I), verpflichtet staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln. Dieser Grundsatz untersagt sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten, und gebietet staatlichen Organen wie Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. BGE 137 V 394 Erw. 7.1; Urteile BGer 1C_402/2008 vom 25.5.2009 Erw. 5.3; 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 5.2, in: ASA 74 S. 737). Der Rechtsverkehr beschlägt auch das prozessuale Verhalten (von Privaten wie Behörden). Die von der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 7. September 2020 vorgebrachte Begründung der Fristwiederherstellung erweist sich als blosse Schutzbehauptung und ist daher im Lichte der vorstehenden Ausführungen mit den verfassungsmässigen Grundsätzen eines Verhaltens nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. 3.1.1 Die Behörde kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäumnis trifft (vgl. § 163 Abs. 1 JG). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 163 Abs. 3 JG). 3.1.2 § 163 Abs. 1 JG ist als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet und stellt es dem Gericht vom Wortlaut her an sich frei, ob ein Fristwiederherstellungsgesuch im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung gutgeheissen oder abgelehnt wird. Zu beachten ist, dass auch dann, wenn der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ein weiter Ermessensspielraum zukommt, ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenommen werden darf; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE III 2013 130 vom 30.10.2013 Erw. 2.1; VGE 59/03 vom 12.2.2004 Erw. 4.3; VGE 112/01 vom 21.11.2001 Erw. 3c, je mit Hinweisen; VGE 90/00 vom 10.1.2001 Erw. 3c; EGV-SZ 1997, Nr. 26, S. 92). So genügen namentlich organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften nicht. Hingegen kann eine schwere, plötzliche Krankheit einen Wiederherstellungsgrund bilden, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Urteil BGer 2A.116/2005 vom 12.5.2005 Erw. 3.1 mit Verweisen; vgl. auch

14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N 9). Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin (VGE III 2009 18+29 vom 12.3.2009 Erw. 2.2). 3.2 Das Liegenlassen eines Briefes in einem Papierstapel stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Anderweitige Gründe, welche eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten, werden mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 7. September 2020 nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für das Vorbringen, bei der Abholungseinladung sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um "gemeinsame Post" handle. Über den auf der Abholungseinladung abgedruckten Abholcode lassen sich sowohl Absender wie auch Adressaten samt Sendebild (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.9.2020) leicht abfragen. 4. Auf die Beschwerde ist somit mangels fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten von insgesamt Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.2 Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), festgelegt.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.9.2020) - die Beigeladene (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.9.2020) - den Gemeinderat Altendorf (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.9.2020) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.9.2020) - und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.9.2020). Schwyz, 23. September 2020

16 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Oktober 2020

III 2020 131 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 131 — Swissrulings